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D-1969/2020

D-1969/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus Russland (Tschetschenien) stammenden Gesuchstellenden suchten am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Der Gesuchsteller begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am (...) gemeinsam mit Familienangehörigen von E._______ nach F._______ gefahren, um dort den anstehenden Geburtstag seines Vaters zu feiern. Am (...) 2018 hätten sich sein Vater, sein Onkel G._______, dessen Sohn H._______ und er selber zum Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hätten sie Militärs beziehungsweise Einheiten von Kadyrow gesehen, welche eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit langen Bärten festgenommen hätten. Da auch sein Cousin H._______ einen langen Bart getragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden. Um seine Mitnahme zu verhindern, habe er - der Gesuchsteller - sich bei den Militärs um die Freilassung von H._______ bemüht. Im Rahmen dieser Intervention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des Dorfes F._______ sei es ihm (dem Gesuchsteller) gelungen, sich zu befreien und hinter anderen Menschen zu verstecken. Sein Vater habe von einem beim Innenministerium tätigen Freund erfahren, dass die bei der Razzia verletzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach sie von H._______ und ihm (dem Gesuchsteller) angegriffen worden sei. Sein Vater habe ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach I._______ begeben. Später habe er erfahren, dass die Polizei bereits am (...) September 2018 bei seiner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und der Gesuchsteller sich des Angriffs auf einen Beamten schuldig gemacht hätten, was in Tschetschenien einen Straftatbestand darstelle (Art. [...] des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im (...) sowie im (...) 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorladungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in E._______ als auch bei seinen Eltern in F._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia vom (...) 2018 zu veranlassen beziehungsweise die Unschuld des Gesuchstellers und seines Cousins zu beweisen. Als der Chef dieser Organisation nach Abschluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung aufgenommen habe, sei ihm mitgeteilt worden, der Fall sei abgeschlossen, da der Cousin ein Geständnis abgelegt habe. Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er - der Gesuchsteller - landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er I._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern, die ihm dorthin nachgereist seien, verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Fluchtvorbringen der Gesuchstellenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Den geschilderten Verfolgungsmassnahmen fehle sodann auch ein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinen Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers mit zutreffender Begründung verneint. Hinzu komme, dass die russischsprachigen Quellen keine Hinweise auf die geltend gemachte Razzia in F._______ von Ende (...) 2018 enthalten würden. Hingegen seien andere Festnahmen oder Razzien der Sicherheitsorgane im Bezirk J._______ in jüngerer Zeit belegt. Angesichts der Behauptung des Gesuchstellers, es seien damals ungefähr 40 Leute festgenommen und etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden, müsse angenommen werden, dieses Ereignis hätte in den Medien seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte. Bezüglich des eingereichten Beweismittels - eine vom 22. Juli 2019 datierte Bescheinigung der Hauptdirektion des (...) der Stadt E._______ - wonach er wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. (...) des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass er nach dieser Darstellung nicht nur in der autonomen Republik Tschetschenien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben wäre. Gleichzeitig deute der Strafrahmen von Art. (...) des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der Todesstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behörden um ein schweres Vergehen handle. Eine Überprüfung der entsprechenden öffentlich zugänglichen Fahndungsliste des russischen Innenministeriums habe indessen ergeben, dass der Name des Gesuchstellers dort nicht aufgeführt sei. Sein Name figuriere auch nicht auf den auf der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetschenien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach welchen landesweit in ganz Russland gesucht werde, was darauf hindeute, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. (...) durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Weiter falle auf, dass laut der (vom Gesuchsteller eingereichten) deutschsprachigen Übersetzung des vorerwähnten Bestätigungsschreibens vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestünden, dass der Gesuchsteller auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es leuchte nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des (...) der Stadt E._______ nicht genau zu wissen scheine, ob der Gesuchsteller tatsächlich landesweit gesucht werde oder nicht, zumal anzunehmen sei, dass gerade diese Informationsstelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch dieser Umstand spreche im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der entsprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstellen sollte. Sodann wurden die beiden Bestätigungsschreiben der «interregionalen zivilgesellschaftlichen Bewegung zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten 'Koalition'» als Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert qualifiziert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt habe. Zudem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die angeordnete Wegweisung als auch den verfügten Wegweisungsvollzug. D. D.a Mit Verfügung vom 6. März 2020 lehnte das SEM das von den Gesuchstellenden am 5. Februar 2020 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. Juli 2019 fest. Weiter führte es an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D.b Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wird unter der Geschäftsnummer D-1961/2020 insoweit koordiniert behandelt, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt wurde. E. Mit (separater) Eingabe vom 8. April 2020 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ein. Mit diesem beantragten sie, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2019 sei revisionsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM sei entsprechend anzuweisen, den Gesuchstellenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für die Dauer der Behandlung sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Das Revisionsgesuch sei mit der gleichentags eingereichten Verwaltungsbeschwerde koordiniert zu behandeln. Sollte der Beweiswert amtlicher Dokumente von Behörden der Russischen Föderation (abermals) angezweifelt werden, sei deren Echtheit mit Hilfe der Schweizer Vertretung oder auf anderem Wege zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Gesuchstellenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie verfügten nun über ein erhebliches Beweismittel, datierend vom (...) November 2018, dessen Existenz ihnen im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, mit dem sie aber ein gegen den Gesuchsteller eingeleitetes Strafverfahren belegen könnten. Kurze Zeit nach dem am (...) Januar 2020 ergangenen Urteil gegen den Cousin des Gesuchstellers hätten sie das Beweismittel über den Rechtsvertreter des Cousins erhältlich machen können. Dem Revisionsgesuch lagen mehrere Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung der (...); (datiert vom 25. Februar 2020) bei. F. Am 14. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit an den Migrationsdienst Bern gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2020 - welche zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Juni 2020) - reichten die Gesuchstellenden ein als «Medizinisches und soziales Bestätigungsschreiben» bezeichnetes Dokument der (...) ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweismitteln, insbesondere mit dem auf den (...) November 2018 datierten Dokument, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 20. Dezember 2019 geltend. Die Eingabe vom 8. April 2020 ist damit grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

E. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das betreffende Beschwerdeurteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 20. Dezember 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 20. Dezember 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 3.2.1 Mit Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sei, ein erhöhtes behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Cousin aufgrund der Razzia inhaftiert und gefoltert worden sei und der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausreise oder im Anschluss an seine Ausreise vonseiten der heimatlichen Behörden gesucht worden sei.

E. 3.2.2 Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung ist dem nachgereichten Beweismittel - einer Verfügung über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller datierend vom (...) November 2018 - die Erheblichkeit beziehungsweise Eignung abzusprechen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das nachgereichte Dokument lediglich als Kopie vorliegt, weshalb diesem angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund höchstens eine geringe Beweiskraft beigemessen werden kann. Ob dem Dokument aufgrund der notariellen Bestätigung beziehungsweise der angebrachten Apostille eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, entstanden doch beide Anmerkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019. Inhaltlich vermag das Dokument sodann insofern nicht zu überzeugen, als gemäss Wortlaut die Aushändigung an den Beschuldigten vorgesehen war. Dass nur eine persönliche Übergabe an diesen möglich gewesen wäre, geht weder aus dem Dokument hervor noch erschiene dies sachlich geboten. Da indessen die Ehefrau des Gesuchstellers gemäss eigenen Angaben bis im Mai 2015 in E._______ wohnte, ist nicht nachvollziehbar, dass ihr das Dokument zuhanden ihres Ehemannes nicht übergeben worden wäre. Dies umso weniger, als an ihn gerichtete Vorladungen im (...) und (...) 2018 bei seiner Ehefrau abgegeben worden sein sollen (vgl. SEM-Akten 1042816-28/18 S. 8). Das nachgereichte Beweismittel ist damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten und vermag somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung des Dokuments im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sein soll. Sodann ist festzuhalten, dass auch das Schreiben der (...) - datiert vom 26. Mai 2020 - keine Berücksichtigung finden kann, da auch dieses erst nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ergangen ist.

E. 3.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen eine Überprüfung des vorgenannten Beweismittels anzuordnen.

E. 3.2.4 Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellenden zu Unrecht verneint worden sei, sowie der Verweis auf eine korrigierte Übersetzung eines im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels läuft sodann auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird damit nicht angerufen. Bezüglich des Verweises auf die allgemeine Lage beziehungsweise auf die Menschenrechtslage in Tschetschenien ist festzuhalten, dass dieser Bereich im Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2019 geprüft und berücksichtigt worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellenden in der Revisionseingabe zur allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien und dem damit einhergehenden Verweis auf ein Schreiben von K._______ an L._______ vom 10. Dezember 2016 sowie einer Auflistung von Verstössen gegen die Menschenrechte in Tschetschenien vom 7. November 2019 sind daher ebenfalls als appellatorische Kritik zu qualifizieren. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

E. 4 Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 8. April 2020 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1969/2020 Urteil vom 15. Juni 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), sowie dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Die aus Russland (Tschetschenien) stammenden Gesuchstellenden suchten am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Der Gesuchsteller begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am (...) gemeinsam mit Familienangehörigen von E._______ nach F._______ gefahren, um dort den anstehenden Geburtstag seines Vaters zu feiern. Am (...) 2018 hätten sich sein Vater, sein Onkel G._______, dessen Sohn H._______ und er selber zum Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hätten sie Militärs beziehungsweise Einheiten von Kadyrow gesehen, welche eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit langen Bärten festgenommen hätten. Da auch sein Cousin H._______ einen langen Bart getragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden. Um seine Mitnahme zu verhindern, habe er - der Gesuchsteller - sich bei den Militärs um die Freilassung von H._______ bemüht. Im Rahmen dieser Intervention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des Dorfes F._______ sei es ihm (dem Gesuchsteller) gelungen, sich zu befreien und hinter anderen Menschen zu verstecken. Sein Vater habe von einem beim Innenministerium tätigen Freund erfahren, dass die bei der Razzia verletzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach sie von H._______ und ihm (dem Gesuchsteller) angegriffen worden sei. Sein Vater habe ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach I._______ begeben. Später habe er erfahren, dass die Polizei bereits am (...) September 2018 bei seiner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und der Gesuchsteller sich des Angriffs auf einen Beamten schuldig gemacht hätten, was in Tschetschenien einen Straftatbestand darstelle (Art. [...] des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im (...) sowie im (...) 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorladungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in E._______ als auch bei seinen Eltern in F._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia vom (...) 2018 zu veranlassen beziehungsweise die Unschuld des Gesuchstellers und seines Cousins zu beweisen. Als der Chef dieser Organisation nach Abschluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung aufgenommen habe, sei ihm mitgeteilt worden, der Fall sei abgeschlossen, da der Cousin ein Geständnis abgelegt habe. Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er - der Gesuchsteller - landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er I._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern, die ihm dorthin nachgereist seien, verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Fluchtvorbringen der Gesuchstellenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Den geschilderten Verfolgungsmassnahmen fehle sodann auch ein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinen Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers mit zutreffender Begründung verneint. Hinzu komme, dass die russischsprachigen Quellen keine Hinweise auf die geltend gemachte Razzia in F._______ von Ende (...) 2018 enthalten würden. Hingegen seien andere Festnahmen oder Razzien der Sicherheitsorgane im Bezirk J._______ in jüngerer Zeit belegt. Angesichts der Behauptung des Gesuchstellers, es seien damals ungefähr 40 Leute festgenommen und etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden, müsse angenommen werden, dieses Ereignis hätte in den Medien seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte. Bezüglich des eingereichten Beweismittels - eine vom 22. Juli 2019 datierte Bescheinigung der Hauptdirektion des (...) der Stadt E._______ - wonach er wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. (...) des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass er nach dieser Darstellung nicht nur in der autonomen Republik Tschetschenien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben wäre. Gleichzeitig deute der Strafrahmen von Art. (...) des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der Todesstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behörden um ein schweres Vergehen handle. Eine Überprüfung der entsprechenden öffentlich zugänglichen Fahndungsliste des russischen Innenministeriums habe indessen ergeben, dass der Name des Gesuchstellers dort nicht aufgeführt sei. Sein Name figuriere auch nicht auf den auf der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetschenien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach welchen landesweit in ganz Russland gesucht werde, was darauf hindeute, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. (...) durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Weiter falle auf, dass laut der (vom Gesuchsteller eingereichten) deutschsprachigen Übersetzung des vorerwähnten Bestätigungsschreibens vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestünden, dass der Gesuchsteller auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es leuchte nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des (...) der Stadt E._______ nicht genau zu wissen scheine, ob der Gesuchsteller tatsächlich landesweit gesucht werde oder nicht, zumal anzunehmen sei, dass gerade diese Informationsstelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch dieser Umstand spreche im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der entsprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstellen sollte. Sodann wurden die beiden Bestätigungsschreiben der «interregionalen zivilgesellschaftlichen Bewegung zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten 'Koalition'» als Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert qualifiziert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt habe. Zudem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die angeordnete Wegweisung als auch den verfügten Wegweisungsvollzug. D. D.a Mit Verfügung vom 6. März 2020 lehnte das SEM das von den Gesuchstellenden am 5. Februar 2020 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. Juli 2019 fest. Weiter führte es an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D.b Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wird unter der Geschäftsnummer D-1961/2020 insoweit koordiniert behandelt, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt wurde. E. Mit (separater) Eingabe vom 8. April 2020 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ein. Mit diesem beantragten sie, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2019 sei revisionsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM sei entsprechend anzuweisen, den Gesuchstellenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für die Dauer der Behandlung sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Das Revisionsgesuch sei mit der gleichentags eingereichten Verwaltungsbeschwerde koordiniert zu behandeln. Sollte der Beweiswert amtlicher Dokumente von Behörden der Russischen Föderation (abermals) angezweifelt werden, sei deren Echtheit mit Hilfe der Schweizer Vertretung oder auf anderem Wege zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Gesuchstellenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie verfügten nun über ein erhebliches Beweismittel, datierend vom (...) November 2018, dessen Existenz ihnen im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, mit dem sie aber ein gegen den Gesuchsteller eingeleitetes Strafverfahren belegen könnten. Kurze Zeit nach dem am (...) Januar 2020 ergangenen Urteil gegen den Cousin des Gesuchstellers hätten sie das Beweismittel über den Rechtsvertreter des Cousins erhältlich machen können. Dem Revisionsgesuch lagen mehrere Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung der (...); (datiert vom 25. Februar 2020) bei. F. Am 14. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit an den Migrationsdienst Bern gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2020 - welche zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Juni 2020) - reichten die Gesuchstellenden ein als «Medizinisches und soziales Bestätigungsschreiben» bezeichnetes Dokument der (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweismitteln, insbesondere mit dem auf den (...) November 2018 datierten Dokument, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 20. Dezember 2019 geltend. Die Eingabe vom 8. April 2020 ist damit grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das betreffende Beschwerdeurteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 20. Dezember 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 20. Dezember 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Mit Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sei, ein erhöhtes behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Cousin aufgrund der Razzia inhaftiert und gefoltert worden sei und der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausreise oder im Anschluss an seine Ausreise vonseiten der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. 3.2.2 Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung ist dem nachgereichten Beweismittel - einer Verfügung über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller datierend vom (...) November 2018 - die Erheblichkeit beziehungsweise Eignung abzusprechen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das nachgereichte Dokument lediglich als Kopie vorliegt, weshalb diesem angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund höchstens eine geringe Beweiskraft beigemessen werden kann. Ob dem Dokument aufgrund der notariellen Bestätigung beziehungsweise der angebrachten Apostille eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, entstanden doch beide Anmerkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019. Inhaltlich vermag das Dokument sodann insofern nicht zu überzeugen, als gemäss Wortlaut die Aushändigung an den Beschuldigten vorgesehen war. Dass nur eine persönliche Übergabe an diesen möglich gewesen wäre, geht weder aus dem Dokument hervor noch erschiene dies sachlich geboten. Da indessen die Ehefrau des Gesuchstellers gemäss eigenen Angaben bis im Mai 2015 in E._______ wohnte, ist nicht nachvollziehbar, dass ihr das Dokument zuhanden ihres Ehemannes nicht übergeben worden wäre. Dies umso weniger, als an ihn gerichtete Vorladungen im (...) und (...) 2018 bei seiner Ehefrau abgegeben worden sein sollen (vgl. SEM-Akten 1042816-28/18 S. 8). Das nachgereichte Beweismittel ist damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten und vermag somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung des Dokuments im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sein soll. Sodann ist festzuhalten, dass auch das Schreiben der (...) - datiert vom 26. Mai 2020 - keine Berücksichtigung finden kann, da auch dieses erst nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ergangen ist. 3.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen eine Überprüfung des vorgenannten Beweismittels anzuordnen. 3.2.4 Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellenden zu Unrecht verneint worden sei, sowie der Verweis auf eine korrigierte Übersetzung eines im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels läuft sodann auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird damit nicht angerufen. Bezüglich des Verweises auf die allgemeine Lage beziehungsweise auf die Menschenrechtslage in Tschetschenien ist festzuhalten, dass dieser Bereich im Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2019 geprüft und berücksichtigt worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellenden in der Revisionseingabe zur allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien und dem damit einhergehenden Verweis auf ein Schreiben von K._______ an L._______ vom 10. Dezember 2016 sowie einer Auflistung von Verstössen gegen die Menschenrechte in Tschetschenien vom 7. November 2019 sind daher ebenfalls als appellatorische Kritik zu qualifizieren. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

4. Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 8. April 2020 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: