Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und muslimischen Glaubens startete seine Ausreise eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2014 in Inguschetien in einem LKW in Richtung Moskau. Von dort aus reiste er in einem anderen LKW über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das EVZ C._______ wurde er dort am 16. Oktober 2014 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Am 8. Mai 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ bei E._______ gelebt. Am Abend des 2. September 2012 sei ein ihm unbekannter Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm einen Brief eines ehemaligen Schulkollegen überbracht. Dieser sei zuvor verschwunden und er (der Beschwerdeführer) habe seit ein- bis zwei Jahren nichts mehr von ihm gehört. In diesem Brief habe ihn dieser Kollege gebeten, Lebensmittel und Medikamente (gemäss BzP auch Kleider) bei einer Tankstelle zu deponieren. Dies habe er in der gleichen Nacht getan. Am folgenden Morgen seien fünf oder sechs uniformierte Männer ins Haus eingedrungen und hätten alle verprügelt. Ihm (dem Beschwerdeführer) hätten sie in der Folge eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden und als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem ihm unbekannten Raum wiedergefunden. Man habe ihn während zweier Wochen (beziehungsweise gemäss BzP während eines Monats) immer wieder verprügelt und auch mit Strom gefoltert sowie nach dem Kollegen F._______ (T.S.), der ein Terrorist sein solle, und nach weiteren Aufständischen befragt. Nach zwei Wochen beziehungsweise einem Monat habe man ihn nackt in einem Wald liegen gelassen. In der Folge sei ihm eine ärztliche Behandlung im Spital mit der Begründung, er sei ein Terrorist, verweigert worden. Eine (...), die eine medizinische Ausbildung habe, habe ihn behandelt. Danach hätten ihn die maskierten Männer in Militäruniform bis Ende 2013 fast jeden Monat verhaftet und während zweier bis dreier Wochen misshandelt, bis er schliesslich nach Inguschetien zu (...) geflüchtet sei. Bei der letzten Haft, die sich im Herbst 2013 ereignet habe, habe sein (...) Lösegeld bezahlt. Er habe zuvor bei der Polizeistation, unweit seines Hauses, um Hilfe gebeten, man habe ihn jedoch verprügelt und ausgelacht sowie ihm gesagt, dass man ihm nicht helfen könne, weil er Terroristen unterstützen würde. Ein (...) habe ihn zwei oder drei Mal in Inguschetien besucht. Einmal habe er ihm einen Brief von seiner Mutter gebracht, in welchem sie geschrieben habe, dass (...) und (...) anfangs 2014 verhaftet worden seien und er überall gesucht werde. Die uniformierten Männer hätten ihm am Tag der ersten Verhaftung seinen Inlandpass weggenommen und so habe er sich in Inguschetien auf dem Estrich verstecken müssen. Etwa eine Woche nach Erhalt des genannten Briefes habe er Inguschetien verlassen. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (eröffnet am 9. Juni 2015) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer fünf bis sechs oder sogar sieben Mal mitgenommen und misshandelt worden sei und erst dann die Flucht zu (...) nach Inguschetien ergriffen habe. Er habe sich zwar nach wiederholten Festnahmen im Wald in einem Bunker versteckt, sei letztlich aber dort gefunden worden. Es sei unverständlich, warum er sich nicht bereits nach der ersten oder zweiten Festnahme zu (...) begeben habe. Weiter widerspreche es der Logik, dass die unbekannten Männer, bei denen es sich offensichtlich immer um dieselben Personen gehandelt habe, ihn widerholt im Abstand von wenigen Wochen mitgenommen und ihm jedes Mal die gleichen Fragen gestellt hätten, wobei sich die Verhöre in keiner Weise unterschieden hätten. Es sei nicht einsichtig, wieso seine Verfolger ihn derart oft und in kurzen Abständen entführt und verhört haben sollten, obschon diese bereits nach der ersten Mitnahme nicht in der Lage gewesen seien, von ihm irgendwelche Informationen von Interesse zu erhalten. Des Weiteren wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Verfolger mit der Zeit zu härteren Verhörmethoden gegriffen hätten. Dem habe er aber widersprochen und sogar angegeben, dass die Befragungen und Folterungen bei den späteren Mitnahmen sogar weniger lang gedauert hätten. Sodann sei er seinen Aussagen zufolge nie mit den Behörden in Konflikt geraten und habe sich ausser dem Deponieren des Rucksacks mit Medikamenten und Lebensmitteln nie etwas zuschulden kommen lassen. Daher stehe das brutale Vorgehen der Männer, die offenbar Angehörige einer Einheit zur Bekämpfung des Terrorismus angehört hätten, in einem krassen Widerspruch zu dieser harmlosen Tat. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. In der BzP habe er bezüglich der ersten Festnahme angegeben, man habe alle, also sämtliche Familienmitglieder, verprügelt und ihm eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden. In der Anhörung habe er bei der ausführlichen Schilderung der ersten Festnahme auch auf Nachfrage hin weder seine Familienangehörigen noch dass man ihm eine Tüte über den Kopf gezogen habe, erwähnt. Stattdessen habe er zu Protokoll gegeben, man habe ihn mit einem Kolben geschlagen, so dass er bewusstlos geworden sei. Erst später, als er dazu befragt worden sei, was bei der ersten Festnahme mit der Familie geschehen sei, habe er geantwortet, dass man seine Mutter gestossen habe, wobei sie sich verletzt habe. Auch der Vater und Bruder seien später einmal anlässlich der Festnahme verprügelt worden. Auf Nachfrage hin habe er ausgesagt, man habe seine Mutter erst bei der dritten Festnahme gestossen. Des Weiteren habe er bei der Schilderung der ersten Haft in der BzP ausgesagt, man habe ihn nach einem Monat in einem Wald ausserhalb der Stadt nackt liegen gelassen, während er bei der Anhörung dieses wesentliche Element nicht erwähnt habe. Abweichungen würden auch in anderen, eventuell weniger zentralen Punkten bestehen. So habe er in der BzP darüber gesprochen, sein Freund habe von ihm Lebensmittel, Medikamente und Kleider verlangt. In der Anhörung habe er lediglich von Lebensmitteln und Medikamenten gesprochen, selbst dann, als er auf den Unterschied angesprochen worden sei. Weiter habe er bezüglich seiner Flucht nach Inguschetien zum Namen des LKW, mit dem er ausgereichst sein wolle, unterschiedliche Angaben gemacht und einmal gesagt, es sei ein Kamaz gewesen und ein anderes Mal angegeben, es habe sich nicht um einen Kamaz gehandelt. Sodann habe der Beschwerdeführer über einzelne Vorbringen detailliert berichten können, es falle indessen auf, dass es seinen Schilderungen fast gänzlich an Realkennzeichen fehle. So würden seine - zwar an manchen Stellen detaillierten Schilderungen - lediglich äussere Abläufe betreffen. Berichte von inneren Vorgängen oder Zuständen (Empfindungen oder Gedanken in Reaktion auf besonders prägende Ereignisse) fehlten aber vollständig. Besonders augenfällig sei dies bei den Schilderungen der Misshandlungen oder der ersten Festnahme, als er lediglich pauschale Antworten gegeben habe, was bezweifeln lasse, ob er die geltend gemachten Ereignisse auch tatsächlich erlebt habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer medizinische Berichte eingereicht, die den geltend gemachten Sachverhalt, namentlich die Misshandlungen in Haft, belegen sollten. Insbesondere werde darauf hingewiesen, man habe anlässlich der Untersuchungen in der Schweiz herausgefunden, dass er (...) in der (...) habe. Dabei solle es sich um (...) handeln, die man ihm während eines Haftaufenthaltes eingepflanzt habe. Die Unterlagen vermöchten allerdings die Version des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Vielmehr stamme der (...) gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Dezember 2014 von einer Schlägerei im September 2012. Auch im ärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2014 werde erwähnt, dass er im September 2012 in eine Schlägerei verwickelt und dabei mit einem Gegenstand angegriffen worden sei, (...). Allerdings habe er diese Aussagen in den ärztlichen Protokollen - im Gegensatz zu den Anhörungsprotokollen - nicht mit seiner Unterschrift bestätigt und die Verständigung mit seinem Kollegen sei schwierig gewesen, weshalb die Aussage, er habe sich den (...) anlässlich einer Schlägerei eingehandelt, nur beschränkt verwertbar sei. Umgekehrt würden sich die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht eignen, seine Vorbringen zu stützen, da sich für die vorgebliche Ursache beziehungsweise Herkunft des (...) des Beschwerdeführers nicht aus den medizinischen Berichten bestätigen lasse. Auch für die geltend gemachten Misshandlungen würden sich in den Berichten keine Argumente finden. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben und fragwürdige Erklärungen zur Ausstellung seines Führerscheins gemacht. Demnach würden Zweifel aufkommen, ob sich der Beschwerdeführer im September 2014 tatsächlich in Inguschetien aufgehalten habe, da ihm am 8. September 2014 sein Führerschein ausgestellt worden sei. Schliesslich sei anzuerkennen, dass die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache, Tschetschenisch durchgeführt worden seien. Gemäss Aussage des Dolmetschers in der Anhörung habe er die Fragen nicht schlecht verstanden, dessen aktive Beherrschung des Russischen sei jedoch beschränkt. Die Hilfswerkvertretung habe auf dem Beiblatt vermerkt, dass er Mühe gehabt habe, sich auf Russisch auszudrücken. Dies scheine einerseits an seinem psychischen Zustand und andererseits an seinem mittelmässigen Sprachniveau gelegen zu haben. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Frage danach, wie er den Dolmetscher verstanden habe, in der BzP und in der Anhörung jeweils mit gut beantwortet habe. Auch habe er selbst an keiner Stelle gerügt, dass die Anhörung auf Russisch und nicht auf Tschetschenisch stattgefunden habe. Die umfangreichen Protokolle, dasjenige der Anhörung umfasse immerhin 27 Seiten, sowie stellenweise sehr langen Antworten, würden belegen, dass er trotz des Umstandes, dass die Anhörungen auf Russisch stattgefunden hätten, dazu in der Lage gewesen sei, den wesentlichen Sachverhalt mitzuteilen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei somit Genüge getan. Die Richtigkeit der Anhörungsprotokolle habe er nach erfolgter Rückübersetzung jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lasse sich somit nicht mangels aktiver Sprachkenntnisse des Russischen erklären. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sub- eventualiter sei die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht des Hilfswerkvertreters vom 8. Mai 2015, einen Arztbericht vom 5. Dezember 2012, einen Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 16. Dezember 2014, einen Arztbericht über eine ambulante Nachkontrolle und eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 19. Juni 2015 zu den Akten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er während beider Anhörungen nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, was zu sprachlichen Problemen geführt habe. Der Hilfswerkvertreter habe dies auch erkannt. Ferner seien ihm Widersprüche vorgeworfen worden, die er zwischen BzP und Bundesanhörung gemacht habe. So habe er in der Bundesanhörung einige Dinge nicht mehr erwähnt, die er in der BzP genannt habe, wie beispielsweise, dass man ihm bei der ersten Entführung eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt habe. Auch habe er in der Anhörung nicht mehr erwähnt, dass im Rucksack noch Kleider gewesen seien. Sprachliche Probleme würden sich auch zeigen beim Automodell, mit welchem er nach Moskau gefahren sei. Er habe immer gesagt, dass es kein LKW Kamaz gewesen sei, den die meisten Tschetschenen fahren würden was einmal richtig und einmal falsch protokolliert worden sei. Er wisse nicht, ob dies durch Nachlassen seiner Konzentration oder falsche Protokollierung geschehen sei, was er bei der Rückübersetzung nicht gemerkt habe. Bei der BzP sei er in einem schlechten Zustand gewesen und habe immer wieder weinen müssen. Als er beim Arzt gewesen sei, habe er ihm bei der Untersuchung sagen wollen, dass er geschlagen worden sei, (...), habe ihm mit der Übersetzung geholfen. Der Arzt habe dann protokolliert, dass er die Verletzung von einer Schlägerei habe. Die Angaben des Arztes seien ihm nicht übersetzt worden und er habe sie auch nicht unterschrieben. Die deutlichen Folterspuren seien so ausgeprägt, dass sie nicht aus einer einfachen Schlägerei stammen könnten. Daher sei das Verfahren nochmals zur genaueren Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Die BzP sei aufgrund seines damaligen psychischen Zustandes nicht verwertbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, der die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG [SR 142.31] erfülle. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 29. Juli 2015 ein, in welchem er Ass. iur. Urs Jehle als seinen Rechtsbeistand benannte. Im Weiteren gab er ein Schreiben (Mandatsanzeige) von Urs Jehle, eine CD, eine Lagebeurteilung von Tschetschenien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und zwei Zeitungsartikel zu den Akten. Bezüglich seines Gesundheitszustandes wurde mitgeteilt, dass er in zwei Sitzungen durch einen Psychologen der Sozialpsychiatrischen Dienste I._______ untersucht worden sei. Dieser werde zur Weiterführung der Therapie eine Verweisung an (...) vornehmen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde gerügt, die Befragungen seien auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden und daher sei ihm eine detaillierte Schilderung mit dem begrenzten Vokabular nicht möglich gewesen. Er selbst habe aber an keiner Stelle, weder in der BzP noch in der Anhörung, bemängelt, dass die Befragungen auf Russisch stattgefunden hätten, was bemerkenswert sei, da die Anhörung zu den Asylgründen mehrere Stunden gedauert habe. Die Einwände des russischkundigen Hilfswerkvertreters, es sei eine ungenaue oder falsche Übersetzung von manchen Zeitangaben des Beschwerdeführers erfolgt, seien in der Verfügung vom 2. Juni 2015 insofern berücksichtigt worden, als in der Argumentation keine Zeitangaben verwendet worden seien. H. Nach gewährter Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. September 2015, dass er damals noch nicht vertreten gewesen sei und daher seine sprachlichen Schwierigkeiten nicht ausreichend habe abschätzen können. Auf seinem Personalienblatt habe er nur seine Muttersprache tschetschenisch genannt und keine weiteren Sprachkenntnisse angegeben. Daher sei unklar, weshalb das SEM auf dieser Grundlage überhaupt die Befragungen auf Russisch angesetzt habe. Sodann liessen die lange Anhörungsdauer und der Umfang der Anhörungsprotokolle - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht auf ausreichende Qualität der Anhörungen schliessen. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und das Verfahren ans das SEM zurückzuweisen sei. Es wurden eine Kostennote und eine Therapiebestätigung vom 28. August 2015 eingereicht. Darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt zwei Termine beim sozialpsychiatrischen Dienst I._______ wahrgenommen habe. Dabei habe er angegeben, in Tschetschenien entführt und gefoltert worden zu sein. Um die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer schlüssig und aussagkräftig beurteilen zu können, werde er zwecks Abklärungsassessment und Weiterbehandlung bei der fachspezifischen Institution J._______ angemeldet. I. Am 6. Oktober 2015 wurden ein Schreiben, in welchem eine Kostengutsprache beantragt wurde, und eine Honorarrechnung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 25. September 2015 eingereicht. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erkundigte sich die Gemeinde H._______, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, da eine Therapie, mit der begonnen werden sollte, grosse Kosten mit sich bringe. Dieses Schreiben wurde am 23. Dezember 2015 vom Gericht beantwortet. K. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde ein Arztzeugnis des Spitals I._______ vom 1. Dezember 2015 eingereicht, nachdem der Beschwerdeführer nach einem Zusammenbruch vom 30. November 2015 bis 1. Dezember 2015 hospitalisiert worden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 wurde Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu orientieren. M. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 wurde ein ärztlicher Bericht der J._______ vom 3. Februar 2016 eingereicht, in welchem der behandelnde Arzt festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von äusserlicher Gewaltanwendung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiter wurde im Schreiben festgehalten, dass neben den bereits eingereichten ärztlichen Zeugnissen kein weiteres ärztliches Gutachten eingereicht werden könne. Erneut wurde um Rückweisung der Rechtssache an die Vorinstanz ersucht, damit diese Abklärungen vornehmen könne. N. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016, 10. August 2016 und 27. April 2017 ersuchte das Amt für Migration des Kantons G._______ erneut um baldige Urteilsfällung und gab mit letzterer Eingabe eine Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ zu den Akten, wonach gegen den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, eventuell Gehilfenschaft zu Raub, eröffnet wurde. O. In einem Schreiben vom 28. Juni 2017 ersuchte der Rechtsvertreter darum, mit dem Entscheid noch abzuwarten, da der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt der Klinik J._______ mitgeteilt habe, dass auf Grundlage des Istanbuler Protokolls eine neue Untersuchung der Folterspuren möglich sei und ein Bericht bis Mitte August 2017 vorliegen werde. P. Mit Schreiben vom 17. August 2017 nahm das SEM zum Schreiben des Amtes für Migration des Kantons G._______ vom 27. Juli 2017, in welchem es das Gericht ersucht, bald einen Entscheid zu fällen, und das SEM ersucht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht zu ziehen, Stellung. Der Korrespondenz wurde eine Mail an das Amt für Migration vom 21. Dezember 2016 beigelegt. Darin berichtet die Leiterin des Sozialamtes H._______ über die vom Beschwerdeführer und von weiteren zwei unbekannten Männern inszenierten Überfall in der Asylunterkunft und ersucht um eine Umplatzierung des Beschwerdeführers. Q. Infolge des hängigen Strafverfahrens wurde das Gericht durch das Sozialamt der Gemeinde H._______ am 31. August 2017 ersucht, einen Entscheid zu fällen. Dieses Gesuch wurde vom Gericht am 5. Oktober 2017 beantwortet. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das für Mitte August 2017 in Aussicht gestellte Ergebnis einer Untersuchung von Folterspuren auf Grundlage des Istanbuler Protokolls einzureichen. S. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 teilte das Amt für Migration mit, dass der Beschwerdeführer erneut gegen Mitbewohner tätlich geworden sei und durch sein aggressives Verhalten für seine Umgebung kaum tragbar sei. T. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es im Zusammenhang mit dem Bericht zu Verzögerungen gekommen sei und dass das Gericht umgehend informiert werde, sobald feststehe, wann mit dem Bericht zu rechnen sei. U. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass der Arztbericht von K._______ in der folgenden Woche vorliegen werde, weshalb noch mit der Entscheidfällung zuzuwarten sei. V. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 wurde das nach Istanbuler-Protokoll erstellte ärztliche Gutachten von K._______ und Bilder, die Wunden und Narben aufzeigen, eingereicht. W. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wurde das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. X. Mit Schreiben vom 16. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung des Gutachtens von K._______ vom 15. März 2018 nach. Y. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Z. Auf entsprechende Einladung vom 22. März 2018 nahm der Beschwerdeführer am 6. April 2018 dazu Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und den für die Beurteilung des Asylgesuchs erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben, da sowohl die Befragung als auch die Anhörung auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache Tschetschenisch durchgeführt worden seien. Er spreche zwar Russisch einigermassen gut, es sei aber eine Fremdsprache für ihn und sein Wortschatz sei sehr begrenzt. So habe auch der Dolmetscher bemerkt, dass seine Russischkenntnisse eher passiv seien, und habe protokollieren lassen, dass er zwar die Fragen nicht schlecht verstehe, aber seine Aktivkenntnisse weniger gut seien (vgl. A13/27 Frage und Antwort 61). Manchmal habe er sein Russisch korrigieren oder ihm einen Wortvorschlag unterbreiten müssen. Zudem habe er im Personalienblatt nur seine Muttersprache Tschetschenisch genannt und keine weiteren Sprachkenntnisse angegeben. Auch die Hilfswerkvertretung habe die sprachlichen Probleme erkannt und dies in den Anmerkungen zum Protokoll notiert. So habe sie vermerkt, dass der Dolmetscher verkürzt und nicht immer korrekt übersetzt habe. Im Weiteren begründete er in seiner Beschwerde sämtliche Einwände, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung bezüglich der Ungereimtheiten und Widersprüche feststellte, mit dem Sprach- beziehungsweise Dolmetscherproblem. Daher sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten ist, dass Tschetschenisch zu den Nachisch-Dagestanischen Sprachen gehört und mit dem Russischen keine Gemeinsamkeiten hat (Aischa Schödel, Geschichte der kaukasischen Sprachen, 21. Februar 2018). Für die tschetschenische Sprache, die bis ins 19. Jahrhundert eine aussliesslich mündlich verwendete Sprache war, wurde ursprünglich die arabische Schrift benutzt, die schliesslich im Jahre 1927 erst auf die lateinische und im Jahre 1938 auf die kyrillische Schrift umgestellt wurde. Mitte der Neunzigerjahre kehrte die tschetschenische Orthographie zum lateinischen Alphabet zurück. Laut dem tschetschenischen Sprachgesetz von 2007 wird nun für die tschetschenische Sprache ausschlieslich das kyrillische Alphabet verwendet (Gesetz vom 25. April 2007 Nr. 16 über die Sprachen in der Tschetschenischen Republik, http://chechnya-gov.ru/doc/867, abgerufen am 11. Januar 2018). In den Schulen wird in russischer Sprache unterrichtet, Tschetschenisch und andere Sprachen von Minderheiten, die in Russland leben, können als Fach unterrichtet werden. Offizielle Websites wie die der tschetschenischen Regierung sind ausschliesslich in russischer Sprache http://chechnya-gov.ru/. Auch Diskussionsforen zu Themen wie "Islam", "Mein Grozny" u.a. sind ebenfalls ausschliesslich in russischer Sprache (http://govzpeople.ru/talk).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt (erste Seite) an, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, die Rubrik "andere Sprachen" liess er leer. Auf der ersten Seite steht auf Deutsch die Aufforderung, dieses Blatt in der Muttersprache auszufüllen, gleichzeitig steht auf Russisch die Aufforderung, die Angaben in russischer Sprache zu tätigen. Der Beschwerdeführer füllte in der Folge das erste Blatt (inklusive seine Unterschrift) in kyrillischer Schrift und auf Russisch aus, was darauf hindeutet, dass er diese Sprache versteht und schreiben kann. Weiter fällt auf, dass er auf der in Tschetschenisch ausgefüllten zweiten Seite (welche gemäss Anweisung in einer europäischen Sprache auszufüllen sei) unter Ziffer 16 die russischen Wörter "ulica" (die Strasse) und "Dom" (das Haus) verwendete, was ebenfalls darauf hinweist, dass ihm die russischen Ausdrücke offenbar zumindest gleich geläufig sind, wie die tschetschenischen. Weiter liess er in der Protokollrubrik und in der Vorladung zur Anhörung "Weitere Sprachen genügend für die Anhörung" "Russisch" einfügen (vgl. A3/16 Ziffer 1.17.03 und A8/1). Am Schluss der BzP gab er auf entsprechende Frage an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Dem ausführlichen Protokoll der BzP, in welchem er bei der Ausführung seiner Gesuchsgründe über längere Zeit ohne Unterbruch fliessend seine Asylvorbringen erzählen konnte, sind auch keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten oder fehlende Verständigung zu entnehmen (vgl. A3/16 Ziffer 7.01). Wie bereits erwähnt, konstatierte der Dolmetscher bei der Anhörung zwar, dass die aktive Beherrschung des Russischen des Beschwerdeführers beschränkt sei, dies tat er aber nicht von sich aus, sondern erst auf eine Anfrage des Sachbearbeiters hin, der ihm nach der ersten Pause und noch vor der Fortsetzung der Anhörung diese Frage stellte (vgl. A13/27 Frage 61). Demnach ist davon auszugehen, dass der Dolmetscher selbst nicht den Eindruck hatte, die Anhörung wäre problematisch und der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Asylgründe auf Russisch vollständig darzulegen. Auch der Vermerk des Hilfswerkvertreters, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich auf Russisch auszudrücken, schrieb dieser nicht nur dem mittelmässigen Sprachniveau, sondern auch dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer gab denn auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (A13/27 Antwort 1), und bei der Rückübersetzung korrigierte er von sich aus eine seiner Aussagen, womit ersichtlich wird, dass er trotz der langen Dauer der Anhörung imstande war, sich entsprechend zu konzentrieren (vgl. A13/27 S. 26). An keiner Stelle äusserte er sich dahingehend, Mühe zu empfinden, sich auf Russisch hinreichend ausdrücken zu können. Aus dem umfangreichen Anhörungsprotokoll, in welchem er ebenfalls über längere Zeit frei sprechen konnte, kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es sind daraus keine konkreten Hinweise auf Verständigungschwierigkeiten ersichtlich. Dem vom Hilfswerk monierten Umstand, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich zeitlich zu orientieren, so dass nicht ganz klar sei, ob er "bis 2013" oder "vor 2013" oder "drei bis vier Monate vor 2013" gemeint habe, wurde - wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung ausreichend erklärte - insofern Rechnung getragen, als das SEM in der Argumentation seiner Verfügung keine Zeitangaben (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) verwendete. Klare Aussagen zu zentralen Punkten, die sich widersprechen, muss der Beschwerdeführer sich aber praxisgemäss vorhalten lassen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), zumal beide Befragungen in der gleichen Sprache durchgeführt und ihm alle protokollierten Angaben rückübersetzt wurden. Bei der geschilderten Aktenlage war daher das Vorgehen des SEM zulässig, die beiden Befragungen in russischer Sprache durchzuführen. Konkrete Hinweise auf ernsthafte Kommunikationsprobleme sind den beiden Protokollen nicht zu entnehmen. Insgesamt lag der Vorinstanz somit für die Entscheidfindung eine genügende Grundlage vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers an das SEM zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
E. 5.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgeg- nungen auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel sowie die weiteren Eingaben vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 5.2 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe zu Unrecht vermeintliche Widersprüche, die auf sprachliche Probleme zurückgeführt worden seien, gegen den Beschwerdeführer verwendet, kann zwar teilweise gefolgt werden. So ist tatsächlich nicht erheblich, welchen Namen der LKW, mit dem er geflüchtet sei, gehabt habe, oder ob er ausser Lebensmitteln und Medikamenten auch noch Kleider habe mitbringen sollen. Da jedoch die Asylvorbringen auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, ist auf die weiteren erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie angeblich falsch protokollierten Aussagen nicht mehr näher einzugehen.
E. 5.3 Nicht plausibel ist insbesondere, dass ein ehemaliger Schulkollege, den der Beschwerdeführer seit der Lehrzeit (mithin seit ein bis zwei Jahren) nicht mehr gesehen und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe, ihn mittels eines Briefes über einen Unbekannten hätte ersuchen sollen, ihm Nahrungsmittel, Kleider und Medikamente zu verschaffen. Einerseits wurde nicht erklärt, warum dieser Schulkollege nicht selbst gekommen sei oder warum dieser unbekannte Überbringer des Briefes die Sachen nicht ebenso gut hätte beschaffen können. Andererseits erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Auftrag nach Erhalt des Briefes unmittelbar ausgeführt haben will, ohne weitergehend darüber nachzudenken und sich mit den Eltern zu beraten. Aus der Formulierung "wir haben den Mann eingeladen ins Haus zu kommen, er wollte aber nicht", wäre zu schliessen, dass die Eltern beim fraglichen Besuch zu Hause gewesen seien. Umgekehrt wäre auch die logische Folge gewesen, dass sich der Vater nach dem Inhalt des Briefes erkundigt und die Gefahr bei der Ausführung eines solchen Auftrags erkannt hätte. Diesfalls hätte er bestimmt seinen Sohn gewarnt und ihn davon abgehalten. Dies ist insbesondere deshalb erwähnenswert, weil der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle angab, wichtige Entscheide würden von den Erwachsenen ([...] und [...]) getroffen (vgl. a.a.O. Antwort 102 [letzte 7 Zeilen]).
E. 5.4 In der Folge erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Peiniger, die ihn einige Stunden nach dem Deponieren des Rucksacks zu Hause verhaftet hätten, nach wiederholten, mit Folter begleiteten Verhören nach einem Monat beziehungsweise zwei Wochen ausserhalb der Stadt nackt im Wald liegen gelassen haben. Er habe noch zur Strasse kriechen und ein Auto anhalten sehen können, sei dann aber wieder bewusstlos geworden, und als er zu sich gekommen sei, sei er bereits zu Hause gewesen. Dieser höchst aussergewöhnliche Ablauf der Ereignisse ist realitätsfremd und lässt zusätzlich Zweifel an der Inhaftierung mit der sich so zugetragener Folter aufkommen, womit sich der Verdacht aufdrängt, dass es sich hierbei um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Ausserdem ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, dass es nicht einzusehen ist, warum ihn die gleichen Männer derart oft entführt und verhört haben sollten, obschon er ihnen keine brauchbaren Informationen habe liefern können und ihre Misshandlungen sogar mit der Zeit abgenommen hätten. So habe man ihn nur das erste Mal gefoltert, die anderen Male "nur" verprügelt (vgl. A3/16 Ziffer 7.02).
E. 5.5 Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwar teilweise ausführlich über die einzelnen Vorgänge berichtete und bei der Schilderung der Ausreise in der BzP sogar sehr emotional wurde und weinte (A 3/16Ziffer 5.02). Die eigentlichen Gesuchsgründe, die angeblich wiederholten Festnahmen (sechs bis sieben Mal), jedes Mal von Misshandlungen begleitet, konnte er aber nicht hinreichend substanziiert und trotz des Weinens, nur oberflächlich beschreiben (vgl. A3/16 Ziffer 7.01). Auch bei der Anhörung antwortete er lediglich knapp und pauschal auf die konkreten Fragen und wich dabei manchmal auf allgemeine Geschehnisse und Gedankengänge zur allgemeinen Situation aus (vgl. A13/27; Fragen und Antworten 104 bis 107; 138 bis 141). Völlig unverständlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach der ersten oder spätestens nach der zweiten Entführung zu (...) nach Inguschetien flüchtete. Seine diesbezügliche Antwort, er sei selbst nicht in der Lage gewesen darüber zu entscheiden, sondern solche Dinge würden nur die Erwachsenen entscheiden, ist unbegreiflich, da nicht davon auszugehen ist, seine Eltern hätten diese mit Misshandlungen begleiteten Entführungen zugelassen. Nach dem Gesagten wird der Eindruck bestärkt, dass sich das Geschilderte nicht so ereignete. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus dem von ihm dargelegten Grund in seinem Heimatland wiederholt festgenommen und misshandelt worden ist.
E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Verfahrens verschiedene ärztliche Zeugnisse und Bilder ein, welche seine physischen Verletzungen ([...], Narben [...], [...]wunden und [...]) dokumentieren. Ausserdem reichte er auf Beschwerdeebene zwei Arztberichte über seine psychischen Probleme und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), erstellt durch K._______, J._______ ein. Näher einzugehen ist insbesondere auf die beiden am 14. Februar und 15. März 2018 erstellten, ärztlichen Gutachten aufgrund der Untersuchungen vom 24. Oktober und 28. November 2017 nach den Richtlinien des Istanbul Protokolls zur Dokumentation von Foltererfahrung: Vorab fasste der Arzt die Angaben zur Person beziehungsweise zu seiner familiären Situation zusammen. Darauf wurde eine Anamnese, also eine Erhebung der Krankheitsvorgeschichte, die eine Grundlage für die Diagnostik und die richtige Therapie für den Patienten bildet, erstellt. Die Anamnese deckt sich im Wesentlichen mit dem unter Buchstabe B (zuvor) erstellten Sachverhalt. Der Arzt stellte deutliche Spuren von äusserlicher Gewalteinwirkung durch Folter ([...] [vgl. Bilder]) fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine (...) mit (...) mit (...). Diese Diagnose ist seitens des Gerichts nicht zu bezweifeln. In BVGE 2015/11 E. 7.2 f. befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage nach dem Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens, insoweit es dazu dienen soll, bestimmte, asylrechtlich allenfalls relevante Vorbringen einer asylsuchenden Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.6.2 Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in ASYL 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."
E. 5.6.3 Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen PTBS-Diagnose stützt sich auf medizinische Fachliteratur, welche besagt, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse (vgl. Harald Dressing/Klaus Foerster, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren: in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, herausgegeben von Klaus Foerster/Harald Dressing, 5. Aufl. München u.a. 2009, S. 890). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet demnach für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBL 107/2006 S. 576 f. mit Hinweisen). Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen oder Konfrontationen der Proband charakteristische, d.h. passende Reaktionen zeigt, kann dem Facharzt jedoch Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen liefern. Eine solche fachärztliche Einschätzung ist zwar rein klinisch-erfahrungswissenschaftlicher Natur und kann als solche weder ein aussagepsychologisches Gutachten ersetzen noch ist es mit einem solchen vergleichbar (vgl. Dressing/Foerster, a.a.O. S. 890). Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378).
E. 5.7 Im vorliegenden Fall ging der Arzt, der gemäss seinen Angaben, die das Gericht nicht bestreitet, das Gutachten nach bestem Wissen nach der wissenschaftlich anerkannten Erkenntnis erstellte, von erlebter Folter des Beschwerdeführers aus. Er befasste sich aber in keiner Weise mit der Plausibilität der Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der anamnestischen Erhebung ihm gegenüber machte. Im Ergänzungsgutachten vom 15. März 2018 lässt er am Ende der jeweiligen Bewertung der Abbildung für die Art der Verletzung immerhin auch andere mögliche Gründe offen (vgl. Abbildung 1 (d), Abbildung 3 (d), Abbildung 2 und 4 (b)). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Das Gericht stellte aufgrund von nicht überzeugenden und unlogischen Aussagen aber zuvor fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen misshandelt wurde und deswegen traumatisiert sei. Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so bleiben die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - indessen unklar. Vor diesem Hintergrund sind den ärztlichen Gutachten von K._______ vom 14. Februar und 15. März 2018 keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.
E. 5.8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise die nicht klaren Umstände der Ausstellung seines Führerscheines und sein geschilderter Aufenthalt in Inguschetien einzugehen. Da die von ihm zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Weiter erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Berichte zur Lage in Tschetschenien näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen
E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner der genannten Kategorien angehört und es ihm mangels Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenden Aussagen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Wie unter Ziffer 7.3 vorstehend erwähnt, lässt die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden.
E. 7.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche konkret gefährdet sein könnte (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen ist.
E. 7.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigungen des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet wäre. Sodann sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Da dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 5.3 f.), sind seine gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen eine andere Ursache haben. Demnach kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, er werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung erleiden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses hervorrufen könnte. Dem Beschwerdeführer ist es überdies unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und Berufserfahrung als (...) und über ein tragfähiges Beziehungsnetz, befinden sich doch seine Eltern, Geschwister und zahlreiche nahe Verwandte in Tschetschenien, die ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 15. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2016 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Der Rechtsvertreter hat drei Kostennoten eingereicht. Bei der dritten eingereichten Kostennote vom 6. April 2018 erfasste er nochmals seine bisherigen Zeitaufwendungen. Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 740 Minuten (12.33 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 54.- geltend. Zudem werden mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 253.55 angeführt. Der Zeitaufwand bis zum 31.12.2017 betrug 485 Minuten (8.03 Stunden), was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (inkl. Mehrwertsteuer von 8%) einen Betrag von Fr. 1300.80 ausmacht. Der Zeitaufwand für das Jahr 2018 betrug 255 Minuten (4.25 Stunden), was einen Betrag von Fr. 686.50 (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7%) ausmacht. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'295.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'295.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4114/2015 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (...) . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und muslimischen Glaubens startete seine Ausreise eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2014 in Inguschetien in einem LKW in Richtung Moskau. Von dort aus reiste er in einem anderen LKW über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das EVZ C._______ wurde er dort am 16. Oktober 2014 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Am 8. Mai 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ bei E._______ gelebt. Am Abend des 2. September 2012 sei ein ihm unbekannter Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm einen Brief eines ehemaligen Schulkollegen überbracht. Dieser sei zuvor verschwunden und er (der Beschwerdeführer) habe seit ein- bis zwei Jahren nichts mehr von ihm gehört. In diesem Brief habe ihn dieser Kollege gebeten, Lebensmittel und Medikamente (gemäss BzP auch Kleider) bei einer Tankstelle zu deponieren. Dies habe er in der gleichen Nacht getan. Am folgenden Morgen seien fünf oder sechs uniformierte Männer ins Haus eingedrungen und hätten alle verprügelt. Ihm (dem Beschwerdeführer) hätten sie in der Folge eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden und als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem ihm unbekannten Raum wiedergefunden. Man habe ihn während zweier Wochen (beziehungsweise gemäss BzP während eines Monats) immer wieder verprügelt und auch mit Strom gefoltert sowie nach dem Kollegen F._______ (T.S.), der ein Terrorist sein solle, und nach weiteren Aufständischen befragt. Nach zwei Wochen beziehungsweise einem Monat habe man ihn nackt in einem Wald liegen gelassen. In der Folge sei ihm eine ärztliche Behandlung im Spital mit der Begründung, er sei ein Terrorist, verweigert worden. Eine (...), die eine medizinische Ausbildung habe, habe ihn behandelt. Danach hätten ihn die maskierten Männer in Militäruniform bis Ende 2013 fast jeden Monat verhaftet und während zweier bis dreier Wochen misshandelt, bis er schliesslich nach Inguschetien zu (...) geflüchtet sei. Bei der letzten Haft, die sich im Herbst 2013 ereignet habe, habe sein (...) Lösegeld bezahlt. Er habe zuvor bei der Polizeistation, unweit seines Hauses, um Hilfe gebeten, man habe ihn jedoch verprügelt und ausgelacht sowie ihm gesagt, dass man ihm nicht helfen könne, weil er Terroristen unterstützen würde. Ein (...) habe ihn zwei oder drei Mal in Inguschetien besucht. Einmal habe er ihm einen Brief von seiner Mutter gebracht, in welchem sie geschrieben habe, dass (...) und (...) anfangs 2014 verhaftet worden seien und er überall gesucht werde. Die uniformierten Männer hätten ihm am Tag der ersten Verhaftung seinen Inlandpass weggenommen und so habe er sich in Inguschetien auf dem Estrich verstecken müssen. Etwa eine Woche nach Erhalt des genannten Briefes habe er Inguschetien verlassen. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (eröffnet am 9. Juni 2015) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer fünf bis sechs oder sogar sieben Mal mitgenommen und misshandelt worden sei und erst dann die Flucht zu (...) nach Inguschetien ergriffen habe. Er habe sich zwar nach wiederholten Festnahmen im Wald in einem Bunker versteckt, sei letztlich aber dort gefunden worden. Es sei unverständlich, warum er sich nicht bereits nach der ersten oder zweiten Festnahme zu (...) begeben habe. Weiter widerspreche es der Logik, dass die unbekannten Männer, bei denen es sich offensichtlich immer um dieselben Personen gehandelt habe, ihn widerholt im Abstand von wenigen Wochen mitgenommen und ihm jedes Mal die gleichen Fragen gestellt hätten, wobei sich die Verhöre in keiner Weise unterschieden hätten. Es sei nicht einsichtig, wieso seine Verfolger ihn derart oft und in kurzen Abständen entführt und verhört haben sollten, obschon diese bereits nach der ersten Mitnahme nicht in der Lage gewesen seien, von ihm irgendwelche Informationen von Interesse zu erhalten. Des Weiteren wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Verfolger mit der Zeit zu härteren Verhörmethoden gegriffen hätten. Dem habe er aber widersprochen und sogar angegeben, dass die Befragungen und Folterungen bei den späteren Mitnahmen sogar weniger lang gedauert hätten. Sodann sei er seinen Aussagen zufolge nie mit den Behörden in Konflikt geraten und habe sich ausser dem Deponieren des Rucksacks mit Medikamenten und Lebensmitteln nie etwas zuschulden kommen lassen. Daher stehe das brutale Vorgehen der Männer, die offenbar Angehörige einer Einheit zur Bekämpfung des Terrorismus angehört hätten, in einem krassen Widerspruch zu dieser harmlosen Tat. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. In der BzP habe er bezüglich der ersten Festnahme angegeben, man habe alle, also sämtliche Familienmitglieder, verprügelt und ihm eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden. In der Anhörung habe er bei der ausführlichen Schilderung der ersten Festnahme auch auf Nachfrage hin weder seine Familienangehörigen noch dass man ihm eine Tüte über den Kopf gezogen habe, erwähnt. Stattdessen habe er zu Protokoll gegeben, man habe ihn mit einem Kolben geschlagen, so dass er bewusstlos geworden sei. Erst später, als er dazu befragt worden sei, was bei der ersten Festnahme mit der Familie geschehen sei, habe er geantwortet, dass man seine Mutter gestossen habe, wobei sie sich verletzt habe. Auch der Vater und Bruder seien später einmal anlässlich der Festnahme verprügelt worden. Auf Nachfrage hin habe er ausgesagt, man habe seine Mutter erst bei der dritten Festnahme gestossen. Des Weiteren habe er bei der Schilderung der ersten Haft in der BzP ausgesagt, man habe ihn nach einem Monat in einem Wald ausserhalb der Stadt nackt liegen gelassen, während er bei der Anhörung dieses wesentliche Element nicht erwähnt habe. Abweichungen würden auch in anderen, eventuell weniger zentralen Punkten bestehen. So habe er in der BzP darüber gesprochen, sein Freund habe von ihm Lebensmittel, Medikamente und Kleider verlangt. In der Anhörung habe er lediglich von Lebensmitteln und Medikamenten gesprochen, selbst dann, als er auf den Unterschied angesprochen worden sei. Weiter habe er bezüglich seiner Flucht nach Inguschetien zum Namen des LKW, mit dem er ausgereichst sein wolle, unterschiedliche Angaben gemacht und einmal gesagt, es sei ein Kamaz gewesen und ein anderes Mal angegeben, es habe sich nicht um einen Kamaz gehandelt. Sodann habe der Beschwerdeführer über einzelne Vorbringen detailliert berichten können, es falle indessen auf, dass es seinen Schilderungen fast gänzlich an Realkennzeichen fehle. So würden seine - zwar an manchen Stellen detaillierten Schilderungen - lediglich äussere Abläufe betreffen. Berichte von inneren Vorgängen oder Zuständen (Empfindungen oder Gedanken in Reaktion auf besonders prägende Ereignisse) fehlten aber vollständig. Besonders augenfällig sei dies bei den Schilderungen der Misshandlungen oder der ersten Festnahme, als er lediglich pauschale Antworten gegeben habe, was bezweifeln lasse, ob er die geltend gemachten Ereignisse auch tatsächlich erlebt habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer medizinische Berichte eingereicht, die den geltend gemachten Sachverhalt, namentlich die Misshandlungen in Haft, belegen sollten. Insbesondere werde darauf hingewiesen, man habe anlässlich der Untersuchungen in der Schweiz herausgefunden, dass er (...) in der (...) habe. Dabei solle es sich um (...) handeln, die man ihm während eines Haftaufenthaltes eingepflanzt habe. Die Unterlagen vermöchten allerdings die Version des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Vielmehr stamme der (...) gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Dezember 2014 von einer Schlägerei im September 2012. Auch im ärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2014 werde erwähnt, dass er im September 2012 in eine Schlägerei verwickelt und dabei mit einem Gegenstand angegriffen worden sei, (...). Allerdings habe er diese Aussagen in den ärztlichen Protokollen - im Gegensatz zu den Anhörungsprotokollen - nicht mit seiner Unterschrift bestätigt und die Verständigung mit seinem Kollegen sei schwierig gewesen, weshalb die Aussage, er habe sich den (...) anlässlich einer Schlägerei eingehandelt, nur beschränkt verwertbar sei. Umgekehrt würden sich die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht eignen, seine Vorbringen zu stützen, da sich für die vorgebliche Ursache beziehungsweise Herkunft des (...) des Beschwerdeführers nicht aus den medizinischen Berichten bestätigen lasse. Auch für die geltend gemachten Misshandlungen würden sich in den Berichten keine Argumente finden. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben und fragwürdige Erklärungen zur Ausstellung seines Führerscheins gemacht. Demnach würden Zweifel aufkommen, ob sich der Beschwerdeführer im September 2014 tatsächlich in Inguschetien aufgehalten habe, da ihm am 8. September 2014 sein Führerschein ausgestellt worden sei. Schliesslich sei anzuerkennen, dass die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache, Tschetschenisch durchgeführt worden seien. Gemäss Aussage des Dolmetschers in der Anhörung habe er die Fragen nicht schlecht verstanden, dessen aktive Beherrschung des Russischen sei jedoch beschränkt. Die Hilfswerkvertretung habe auf dem Beiblatt vermerkt, dass er Mühe gehabt habe, sich auf Russisch auszudrücken. Dies scheine einerseits an seinem psychischen Zustand und andererseits an seinem mittelmässigen Sprachniveau gelegen zu haben. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Frage danach, wie er den Dolmetscher verstanden habe, in der BzP und in der Anhörung jeweils mit gut beantwortet habe. Auch habe er selbst an keiner Stelle gerügt, dass die Anhörung auf Russisch und nicht auf Tschetschenisch stattgefunden habe. Die umfangreichen Protokolle, dasjenige der Anhörung umfasse immerhin 27 Seiten, sowie stellenweise sehr langen Antworten, würden belegen, dass er trotz des Umstandes, dass die Anhörungen auf Russisch stattgefunden hätten, dazu in der Lage gewesen sei, den wesentlichen Sachverhalt mitzuteilen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei somit Genüge getan. Die Richtigkeit der Anhörungsprotokolle habe er nach erfolgter Rückübersetzung jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lasse sich somit nicht mangels aktiver Sprachkenntnisse des Russischen erklären. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sub- eventualiter sei die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht des Hilfswerkvertreters vom 8. Mai 2015, einen Arztbericht vom 5. Dezember 2012, einen Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 16. Dezember 2014, einen Arztbericht über eine ambulante Nachkontrolle und eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 19. Juni 2015 zu den Akten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er während beider Anhörungen nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, was zu sprachlichen Problemen geführt habe. Der Hilfswerkvertreter habe dies auch erkannt. Ferner seien ihm Widersprüche vorgeworfen worden, die er zwischen BzP und Bundesanhörung gemacht habe. So habe er in der Bundesanhörung einige Dinge nicht mehr erwähnt, die er in der BzP genannt habe, wie beispielsweise, dass man ihm bei der ersten Entführung eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt habe. Auch habe er in der Anhörung nicht mehr erwähnt, dass im Rucksack noch Kleider gewesen seien. Sprachliche Probleme würden sich auch zeigen beim Automodell, mit welchem er nach Moskau gefahren sei. Er habe immer gesagt, dass es kein LKW Kamaz gewesen sei, den die meisten Tschetschenen fahren würden was einmal richtig und einmal falsch protokolliert worden sei. Er wisse nicht, ob dies durch Nachlassen seiner Konzentration oder falsche Protokollierung geschehen sei, was er bei der Rückübersetzung nicht gemerkt habe. Bei der BzP sei er in einem schlechten Zustand gewesen und habe immer wieder weinen müssen. Als er beim Arzt gewesen sei, habe er ihm bei der Untersuchung sagen wollen, dass er geschlagen worden sei, (...), habe ihm mit der Übersetzung geholfen. Der Arzt habe dann protokolliert, dass er die Verletzung von einer Schlägerei habe. Die Angaben des Arztes seien ihm nicht übersetzt worden und er habe sie auch nicht unterschrieben. Die deutlichen Folterspuren seien so ausgeprägt, dass sie nicht aus einer einfachen Schlägerei stammen könnten. Daher sei das Verfahren nochmals zur genaueren Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Die BzP sei aufgrund seines damaligen psychischen Zustandes nicht verwertbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, der die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG [SR 142.31] erfülle. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 29. Juli 2015 ein, in welchem er Ass. iur. Urs Jehle als seinen Rechtsbeistand benannte. Im Weiteren gab er ein Schreiben (Mandatsanzeige) von Urs Jehle, eine CD, eine Lagebeurteilung von Tschetschenien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und zwei Zeitungsartikel zu den Akten. Bezüglich seines Gesundheitszustandes wurde mitgeteilt, dass er in zwei Sitzungen durch einen Psychologen der Sozialpsychiatrischen Dienste I._______ untersucht worden sei. Dieser werde zur Weiterführung der Therapie eine Verweisung an (...) vornehmen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde gerügt, die Befragungen seien auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden und daher sei ihm eine detaillierte Schilderung mit dem begrenzten Vokabular nicht möglich gewesen. Er selbst habe aber an keiner Stelle, weder in der BzP noch in der Anhörung, bemängelt, dass die Befragungen auf Russisch stattgefunden hätten, was bemerkenswert sei, da die Anhörung zu den Asylgründen mehrere Stunden gedauert habe. Die Einwände des russischkundigen Hilfswerkvertreters, es sei eine ungenaue oder falsche Übersetzung von manchen Zeitangaben des Beschwerdeführers erfolgt, seien in der Verfügung vom 2. Juni 2015 insofern berücksichtigt worden, als in der Argumentation keine Zeitangaben verwendet worden seien. H. Nach gewährter Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. September 2015, dass er damals noch nicht vertreten gewesen sei und daher seine sprachlichen Schwierigkeiten nicht ausreichend habe abschätzen können. Auf seinem Personalienblatt habe er nur seine Muttersprache tschetschenisch genannt und keine weiteren Sprachkenntnisse angegeben. Daher sei unklar, weshalb das SEM auf dieser Grundlage überhaupt die Befragungen auf Russisch angesetzt habe. Sodann liessen die lange Anhörungsdauer und der Umfang der Anhörungsprotokolle - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht auf ausreichende Qualität der Anhörungen schliessen. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und das Verfahren ans das SEM zurückzuweisen sei. Es wurden eine Kostennote und eine Therapiebestätigung vom 28. August 2015 eingereicht. Darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt zwei Termine beim sozialpsychiatrischen Dienst I._______ wahrgenommen habe. Dabei habe er angegeben, in Tschetschenien entführt und gefoltert worden zu sein. Um die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer schlüssig und aussagkräftig beurteilen zu können, werde er zwecks Abklärungsassessment und Weiterbehandlung bei der fachspezifischen Institution J._______ angemeldet. I. Am 6. Oktober 2015 wurden ein Schreiben, in welchem eine Kostengutsprache beantragt wurde, und eine Honorarrechnung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 25. September 2015 eingereicht. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erkundigte sich die Gemeinde H._______, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, da eine Therapie, mit der begonnen werden sollte, grosse Kosten mit sich bringe. Dieses Schreiben wurde am 23. Dezember 2015 vom Gericht beantwortet. K. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde ein Arztzeugnis des Spitals I._______ vom 1. Dezember 2015 eingereicht, nachdem der Beschwerdeführer nach einem Zusammenbruch vom 30. November 2015 bis 1. Dezember 2015 hospitalisiert worden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 wurde Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu orientieren. M. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 wurde ein ärztlicher Bericht der J._______ vom 3. Februar 2016 eingereicht, in welchem der behandelnde Arzt festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von äusserlicher Gewaltanwendung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiter wurde im Schreiben festgehalten, dass neben den bereits eingereichten ärztlichen Zeugnissen kein weiteres ärztliches Gutachten eingereicht werden könne. Erneut wurde um Rückweisung der Rechtssache an die Vorinstanz ersucht, damit diese Abklärungen vornehmen könne. N. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016, 10. August 2016 und 27. April 2017 ersuchte das Amt für Migration des Kantons G._______ erneut um baldige Urteilsfällung und gab mit letzterer Eingabe eine Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ zu den Akten, wonach gegen den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, eventuell Gehilfenschaft zu Raub, eröffnet wurde. O. In einem Schreiben vom 28. Juni 2017 ersuchte der Rechtsvertreter darum, mit dem Entscheid noch abzuwarten, da der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt der Klinik J._______ mitgeteilt habe, dass auf Grundlage des Istanbuler Protokolls eine neue Untersuchung der Folterspuren möglich sei und ein Bericht bis Mitte August 2017 vorliegen werde. P. Mit Schreiben vom 17. August 2017 nahm das SEM zum Schreiben des Amtes für Migration des Kantons G._______ vom 27. Juli 2017, in welchem es das Gericht ersucht, bald einen Entscheid zu fällen, und das SEM ersucht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht zu ziehen, Stellung. Der Korrespondenz wurde eine Mail an das Amt für Migration vom 21. Dezember 2016 beigelegt. Darin berichtet die Leiterin des Sozialamtes H._______ über die vom Beschwerdeführer und von weiteren zwei unbekannten Männern inszenierten Überfall in der Asylunterkunft und ersucht um eine Umplatzierung des Beschwerdeführers. Q. Infolge des hängigen Strafverfahrens wurde das Gericht durch das Sozialamt der Gemeinde H._______ am 31. August 2017 ersucht, einen Entscheid zu fällen. Dieses Gesuch wurde vom Gericht am 5. Oktober 2017 beantwortet. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das für Mitte August 2017 in Aussicht gestellte Ergebnis einer Untersuchung von Folterspuren auf Grundlage des Istanbuler Protokolls einzureichen. S. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 teilte das Amt für Migration mit, dass der Beschwerdeführer erneut gegen Mitbewohner tätlich geworden sei und durch sein aggressives Verhalten für seine Umgebung kaum tragbar sei. T. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es im Zusammenhang mit dem Bericht zu Verzögerungen gekommen sei und dass das Gericht umgehend informiert werde, sobald feststehe, wann mit dem Bericht zu rechnen sei. U. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass der Arztbericht von K._______ in der folgenden Woche vorliegen werde, weshalb noch mit der Entscheidfällung zuzuwarten sei. V. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 wurde das nach Istanbuler-Protokoll erstellte ärztliche Gutachten von K._______ und Bilder, die Wunden und Narben aufzeigen, eingereicht. W. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wurde das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. X. Mit Schreiben vom 16. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung des Gutachtens von K._______ vom 15. März 2018 nach. Y. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Z. Auf entsprechende Einladung vom 22. März 2018 nahm der Beschwerdeführer am 6. April 2018 dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und den für die Beurteilung des Asylgesuchs erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben, da sowohl die Befragung als auch die Anhörung auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache Tschetschenisch durchgeführt worden seien. Er spreche zwar Russisch einigermassen gut, es sei aber eine Fremdsprache für ihn und sein Wortschatz sei sehr begrenzt. So habe auch der Dolmetscher bemerkt, dass seine Russischkenntnisse eher passiv seien, und habe protokollieren lassen, dass er zwar die Fragen nicht schlecht verstehe, aber seine Aktivkenntnisse weniger gut seien (vgl. A13/27 Frage und Antwort 61). Manchmal habe er sein Russisch korrigieren oder ihm einen Wortvorschlag unterbreiten müssen. Zudem habe er im Personalienblatt nur seine Muttersprache Tschetschenisch genannt und keine weiteren Sprachkenntnisse angegeben. Auch die Hilfswerkvertretung habe die sprachlichen Probleme erkannt und dies in den Anmerkungen zum Protokoll notiert. So habe sie vermerkt, dass der Dolmetscher verkürzt und nicht immer korrekt übersetzt habe. Im Weiteren begründete er in seiner Beschwerde sämtliche Einwände, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung bezüglich der Ungereimtheiten und Widersprüche feststellte, mit dem Sprach- beziehungsweise Dolmetscherproblem. Daher sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. 4.2 Vorab ist festzuhalten ist, dass Tschetschenisch zu den Nachisch-Dagestanischen Sprachen gehört und mit dem Russischen keine Gemeinsamkeiten hat (Aischa Schödel, Geschichte der kaukasischen Sprachen, 21. Februar 2018). Für die tschetschenische Sprache, die bis ins 19. Jahrhundert eine aussliesslich mündlich verwendete Sprache war, wurde ursprünglich die arabische Schrift benutzt, die schliesslich im Jahre 1927 erst auf die lateinische und im Jahre 1938 auf die kyrillische Schrift umgestellt wurde. Mitte der Neunzigerjahre kehrte die tschetschenische Orthographie zum lateinischen Alphabet zurück. Laut dem tschetschenischen Sprachgesetz von 2007 wird nun für die tschetschenische Sprache ausschlieslich das kyrillische Alphabet verwendet (Gesetz vom 25. April 2007 Nr. 16 über die Sprachen in der Tschetschenischen Republik, http://chechnya-gov.ru/doc/867, abgerufen am 11. Januar 2018). In den Schulen wird in russischer Sprache unterrichtet, Tschetschenisch und andere Sprachen von Minderheiten, die in Russland leben, können als Fach unterrichtet werden. Offizielle Websites wie die der tschetschenischen Regierung sind ausschliesslich in russischer Sprache http://chechnya-gov.ru/. Auch Diskussionsforen zu Themen wie "Islam", "Mein Grozny" u.a. sind ebenfalls ausschliesslich in russischer Sprache (http://govzpeople.ru/talk). 4.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt (erste Seite) an, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, die Rubrik "andere Sprachen" liess er leer. Auf der ersten Seite steht auf Deutsch die Aufforderung, dieses Blatt in der Muttersprache auszufüllen, gleichzeitig steht auf Russisch die Aufforderung, die Angaben in russischer Sprache zu tätigen. Der Beschwerdeführer füllte in der Folge das erste Blatt (inklusive seine Unterschrift) in kyrillischer Schrift und auf Russisch aus, was darauf hindeutet, dass er diese Sprache versteht und schreiben kann. Weiter fällt auf, dass er auf der in Tschetschenisch ausgefüllten zweiten Seite (welche gemäss Anweisung in einer europäischen Sprache auszufüllen sei) unter Ziffer 16 die russischen Wörter "ulica" (die Strasse) und "Dom" (das Haus) verwendete, was ebenfalls darauf hinweist, dass ihm die russischen Ausdrücke offenbar zumindest gleich geläufig sind, wie die tschetschenischen. Weiter liess er in der Protokollrubrik und in der Vorladung zur Anhörung "Weitere Sprachen genügend für die Anhörung" "Russisch" einfügen (vgl. A3/16 Ziffer 1.17.03 und A8/1). Am Schluss der BzP gab er auf entsprechende Frage an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Dem ausführlichen Protokoll der BzP, in welchem er bei der Ausführung seiner Gesuchsgründe über längere Zeit ohne Unterbruch fliessend seine Asylvorbringen erzählen konnte, sind auch keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten oder fehlende Verständigung zu entnehmen (vgl. A3/16 Ziffer 7.01). Wie bereits erwähnt, konstatierte der Dolmetscher bei der Anhörung zwar, dass die aktive Beherrschung des Russischen des Beschwerdeführers beschränkt sei, dies tat er aber nicht von sich aus, sondern erst auf eine Anfrage des Sachbearbeiters hin, der ihm nach der ersten Pause und noch vor der Fortsetzung der Anhörung diese Frage stellte (vgl. A13/27 Frage 61). Demnach ist davon auszugehen, dass der Dolmetscher selbst nicht den Eindruck hatte, die Anhörung wäre problematisch und der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Asylgründe auf Russisch vollständig darzulegen. Auch der Vermerk des Hilfswerkvertreters, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich auf Russisch auszudrücken, schrieb dieser nicht nur dem mittelmässigen Sprachniveau, sondern auch dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer gab denn auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (A13/27 Antwort 1), und bei der Rückübersetzung korrigierte er von sich aus eine seiner Aussagen, womit ersichtlich wird, dass er trotz der langen Dauer der Anhörung imstande war, sich entsprechend zu konzentrieren (vgl. A13/27 S. 26). An keiner Stelle äusserte er sich dahingehend, Mühe zu empfinden, sich auf Russisch hinreichend ausdrücken zu können. Aus dem umfangreichen Anhörungsprotokoll, in welchem er ebenfalls über längere Zeit frei sprechen konnte, kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es sind daraus keine konkreten Hinweise auf Verständigungschwierigkeiten ersichtlich. Dem vom Hilfswerk monierten Umstand, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich zeitlich zu orientieren, so dass nicht ganz klar sei, ob er "bis 2013" oder "vor 2013" oder "drei bis vier Monate vor 2013" gemeint habe, wurde - wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung ausreichend erklärte - insofern Rechnung getragen, als das SEM in der Argumentation seiner Verfügung keine Zeitangaben (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) verwendete. Klare Aussagen zu zentralen Punkten, die sich widersprechen, muss der Beschwerdeführer sich aber praxisgemäss vorhalten lassen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), zumal beide Befragungen in der gleichen Sprache durchgeführt und ihm alle protokollierten Angaben rückübersetzt wurden. Bei der geschilderten Aktenlage war daher das Vorgehen des SEM zulässig, die beiden Befragungen in russischer Sprache durchzuführen. Konkrete Hinweise auf ernsthafte Kommunikationsprobleme sind den beiden Protokollen nicht zu entnehmen. Insgesamt lag der Vorinstanz somit für die Entscheidfindung eine genügende Grundlage vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers an das SEM zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgeg- nungen auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel sowie die weiteren Eingaben vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe zu Unrecht vermeintliche Widersprüche, die auf sprachliche Probleme zurückgeführt worden seien, gegen den Beschwerdeführer verwendet, kann zwar teilweise gefolgt werden. So ist tatsächlich nicht erheblich, welchen Namen der LKW, mit dem er geflüchtet sei, gehabt habe, oder ob er ausser Lebensmitteln und Medikamenten auch noch Kleider habe mitbringen sollen. Da jedoch die Asylvorbringen auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, ist auf die weiteren erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie angeblich falsch protokollierten Aussagen nicht mehr näher einzugehen. 5.3 Nicht plausibel ist insbesondere, dass ein ehemaliger Schulkollege, den der Beschwerdeführer seit der Lehrzeit (mithin seit ein bis zwei Jahren) nicht mehr gesehen und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe, ihn mittels eines Briefes über einen Unbekannten hätte ersuchen sollen, ihm Nahrungsmittel, Kleider und Medikamente zu verschaffen. Einerseits wurde nicht erklärt, warum dieser Schulkollege nicht selbst gekommen sei oder warum dieser unbekannte Überbringer des Briefes die Sachen nicht ebenso gut hätte beschaffen können. Andererseits erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Auftrag nach Erhalt des Briefes unmittelbar ausgeführt haben will, ohne weitergehend darüber nachzudenken und sich mit den Eltern zu beraten. Aus der Formulierung "wir haben den Mann eingeladen ins Haus zu kommen, er wollte aber nicht", wäre zu schliessen, dass die Eltern beim fraglichen Besuch zu Hause gewesen seien. Umgekehrt wäre auch die logische Folge gewesen, dass sich der Vater nach dem Inhalt des Briefes erkundigt und die Gefahr bei der Ausführung eines solchen Auftrags erkannt hätte. Diesfalls hätte er bestimmt seinen Sohn gewarnt und ihn davon abgehalten. Dies ist insbesondere deshalb erwähnenswert, weil der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle angab, wichtige Entscheide würden von den Erwachsenen ([...] und [...]) getroffen (vgl. a.a.O. Antwort 102 [letzte 7 Zeilen]). 5.4 In der Folge erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Peiniger, die ihn einige Stunden nach dem Deponieren des Rucksacks zu Hause verhaftet hätten, nach wiederholten, mit Folter begleiteten Verhören nach einem Monat beziehungsweise zwei Wochen ausserhalb der Stadt nackt im Wald liegen gelassen haben. Er habe noch zur Strasse kriechen und ein Auto anhalten sehen können, sei dann aber wieder bewusstlos geworden, und als er zu sich gekommen sei, sei er bereits zu Hause gewesen. Dieser höchst aussergewöhnliche Ablauf der Ereignisse ist realitätsfremd und lässt zusätzlich Zweifel an der Inhaftierung mit der sich so zugetragener Folter aufkommen, womit sich der Verdacht aufdrängt, dass es sich hierbei um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Ausserdem ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, dass es nicht einzusehen ist, warum ihn die gleichen Männer derart oft entführt und verhört haben sollten, obschon er ihnen keine brauchbaren Informationen habe liefern können und ihre Misshandlungen sogar mit der Zeit abgenommen hätten. So habe man ihn nur das erste Mal gefoltert, die anderen Male "nur" verprügelt (vgl. A3/16 Ziffer 7.02). 5.5 Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwar teilweise ausführlich über die einzelnen Vorgänge berichtete und bei der Schilderung der Ausreise in der BzP sogar sehr emotional wurde und weinte (A 3/16Ziffer 5.02). Die eigentlichen Gesuchsgründe, die angeblich wiederholten Festnahmen (sechs bis sieben Mal), jedes Mal von Misshandlungen begleitet, konnte er aber nicht hinreichend substanziiert und trotz des Weinens, nur oberflächlich beschreiben (vgl. A3/16 Ziffer 7.01). Auch bei der Anhörung antwortete er lediglich knapp und pauschal auf die konkreten Fragen und wich dabei manchmal auf allgemeine Geschehnisse und Gedankengänge zur allgemeinen Situation aus (vgl. A13/27; Fragen und Antworten 104 bis 107; 138 bis 141). Völlig unverständlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach der ersten oder spätestens nach der zweiten Entführung zu (...) nach Inguschetien flüchtete. Seine diesbezügliche Antwort, er sei selbst nicht in der Lage gewesen darüber zu entscheiden, sondern solche Dinge würden nur die Erwachsenen entscheiden, ist unbegreiflich, da nicht davon auszugehen ist, seine Eltern hätten diese mit Misshandlungen begleiteten Entführungen zugelassen. Nach dem Gesagten wird der Eindruck bestärkt, dass sich das Geschilderte nicht so ereignete. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus dem von ihm dargelegten Grund in seinem Heimatland wiederholt festgenommen und misshandelt worden ist. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Verfahrens verschiedene ärztliche Zeugnisse und Bilder ein, welche seine physischen Verletzungen ([...], Narben [...], [...]wunden und [...]) dokumentieren. Ausserdem reichte er auf Beschwerdeebene zwei Arztberichte über seine psychischen Probleme und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), erstellt durch K._______, J._______ ein. Näher einzugehen ist insbesondere auf die beiden am 14. Februar und 15. März 2018 erstellten, ärztlichen Gutachten aufgrund der Untersuchungen vom 24. Oktober und 28. November 2017 nach den Richtlinien des Istanbul Protokolls zur Dokumentation von Foltererfahrung: Vorab fasste der Arzt die Angaben zur Person beziehungsweise zu seiner familiären Situation zusammen. Darauf wurde eine Anamnese, also eine Erhebung der Krankheitsvorgeschichte, die eine Grundlage für die Diagnostik und die richtige Therapie für den Patienten bildet, erstellt. Die Anamnese deckt sich im Wesentlichen mit dem unter Buchstabe B (zuvor) erstellten Sachverhalt. Der Arzt stellte deutliche Spuren von äusserlicher Gewalteinwirkung durch Folter ([...] [vgl. Bilder]) fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine (...) mit (...) mit (...). Diese Diagnose ist seitens des Gerichts nicht zu bezweifeln. In BVGE 2015/11 E. 7.2 f. befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage nach dem Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens, insoweit es dazu dienen soll, bestimmte, asylrechtlich allenfalls relevante Vorbringen einer asylsuchenden Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.6.2 Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in ASYL 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." 5.6.3 Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen PTBS-Diagnose stützt sich auf medizinische Fachliteratur, welche besagt, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse (vgl. Harald Dressing/Klaus Foerster, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren: in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, herausgegeben von Klaus Foerster/Harald Dressing, 5. Aufl. München u.a. 2009, S. 890). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet demnach für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBL 107/2006 S. 576 f. mit Hinweisen). Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen oder Konfrontationen der Proband charakteristische, d.h. passende Reaktionen zeigt, kann dem Facharzt jedoch Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen liefern. Eine solche fachärztliche Einschätzung ist zwar rein klinisch-erfahrungswissenschaftlicher Natur und kann als solche weder ein aussagepsychologisches Gutachten ersetzen noch ist es mit einem solchen vergleichbar (vgl. Dressing/Foerster, a.a.O. S. 890). Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). 5.7 Im vorliegenden Fall ging der Arzt, der gemäss seinen Angaben, die das Gericht nicht bestreitet, das Gutachten nach bestem Wissen nach der wissenschaftlich anerkannten Erkenntnis erstellte, von erlebter Folter des Beschwerdeführers aus. Er befasste sich aber in keiner Weise mit der Plausibilität der Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der anamnestischen Erhebung ihm gegenüber machte. Im Ergänzungsgutachten vom 15. März 2018 lässt er am Ende der jeweiligen Bewertung der Abbildung für die Art der Verletzung immerhin auch andere mögliche Gründe offen (vgl. Abbildung 1 (d), Abbildung 3 (d), Abbildung 2 und 4 (b)). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Das Gericht stellte aufgrund von nicht überzeugenden und unlogischen Aussagen aber zuvor fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen misshandelt wurde und deswegen traumatisiert sei. Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so bleiben die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - indessen unklar. Vor diesem Hintergrund sind den ärztlichen Gutachten von K._______ vom 14. Februar und 15. März 2018 keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. 5.8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise die nicht klaren Umstände der Ausstellung seines Führerscheines und sein geschilderter Aufenthalt in Inguschetien einzugehen. Da die von ihm zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Weiter erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Berichte zur Lage in Tschetschenien näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner der genannten Kategorien angehört und es ihm mangels Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenden Aussagen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Wie unter Ziffer 7.3 vorstehend erwähnt, lässt die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 7.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche konkret gefährdet sein könnte (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen ist. 7.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigungen des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet wäre. Sodann sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Da dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 5.3 f.), sind seine gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen eine andere Ursache haben. Demnach kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, er werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung erleiden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses hervorrufen könnte. Dem Beschwerdeführer ist es überdies unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und Berufserfahrung als (...) und über ein tragfähiges Beziehungsnetz, befinden sich doch seine Eltern, Geschwister und zahlreiche nahe Verwandte in Tschetschenien, die ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 15. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2016 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Der Rechtsvertreter hat drei Kostennoten eingereicht. Bei der dritten eingereichten Kostennote vom 6. April 2018 erfasste er nochmals seine bisherigen Zeitaufwendungen. Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 740 Minuten (12.33 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 54.- geltend. Zudem werden mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 253.55 angeführt. Der Zeitaufwand bis zum 31.12.2017 betrug 485 Minuten (8.03 Stunden), was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (inkl. Mehrwertsteuer von 8%) einen Betrag von Fr. 1300.80 ausmacht. Der Zeitaufwand für das Jahr 2018 betrug 255 Minuten (4.25 Stunden), was einen Betrag von Fr. 686.50 (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7%) ausmacht. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'295.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'295.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: