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E-5330/2018

E-5330/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-16 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer verliess gemäss Angaben seines Vaters zusammen mit seiner Familie (Vater, Stiefmutter und fünf Geschwister) am (...) 2008 sein Heimatland. Am 2. Januar 2009 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten hier gleichentags um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung brachte der Vater des Beschwerdeführers B._______ zur Begründung der Asylgesuche vor, er habe bereits im Jahr 1994 im Ersten Tschetschenienkrieg gedient. Seine erste Ehefrau - die Mutter des Beschwerdeführers (welcher das zweitälteste Kind von B._______ ist) - sei 1999 während eines Raketenangriffs getötet worden. Zwei Jahre später habe er erneut geheiratet. B._______ sei wegen seines gegen die Russen kämpfenden und im Jahr 2006 verstorbenen Cousins, für welchen er gelegentlich als (...) gearbeitet habe, in Schwierigkeiten geraten, weil tschetschenische Familien der Opfer seines Cousins nach dessen Tod nach seinem Leben getrachtet hätten. Im (...) 2005 sei er ausserdem von russischen und tschetschenischen Behörden für einen Monat festgenommen und über seinen Cousin befragt worden. Nach dem Tod seines Cousins sei er nochmals im (...) 2007, diesmal von maskierten Personen, festgenommen, zu seinem Cousin und möglichen Waffendepots befragt und gefoltert worden. Im (...) 2008 sei er ein weiteres Mal von russischen Sondertruppen festgenommen und in einer Militärkommandatur schwer misshandelt worden. Nach (...) Monat sei er gegen (...) Lösegeld freigekommen. A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Familienmitglieder mangels Asylrelevanz ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände, namentlich der familiären und medizinischen Problematik, als nicht zumutbar qualifiziert und zugunsten vorläufiger Aufnahmen aufgeschoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit mit einer separaten Verfügung aufgehoben werden könnten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2009 im Kanton C._______ einer Eingliederungsklasse zugeteilt wurde. Da er von erlebter Gewalt traumatisiert erschien und dies als eine Belastung für die Klasse erachtet wurde, wurde er sodann in eine Kleinklasse umgeteilt. Später wurde er von der Schule ausgeschlossen und kam ab (...) 2010 im D._______ unter (A53 und A71). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 verschiedene Delikte begangen hat. Schliesslich wurde er mit Entscheid vom 20. September 2017 vom Kreisgericht E._______ unter anderem des Raubes, des mehrfachen (versuchten) Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der versuchten Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (B27). Ab dem (...) 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______; im (...) 2019 wurde er in die Strafanstalt G._______ verlegt. Die Strafe endet am (...) 2020; eine bedingte Entlassung wäre ab dem (...) 2018 möglich gewesen (B31). C. Am (...) kam der Sohn des Beschwerdeführers H._______ auf die Welt, welcher bei seiner Mutter I._______ lebt. Am (...) 2017 anerkannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft (B23). D. Am 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz je ein handschriftlich verfasstes Schreiben von I._______ vom 26. Januar 2018 und von ihm mit Datum vom 30. Januar 2018 zu den Akten (B26). E. Am 7. Februar 2018 beantragte das Migrationsamt des Kantons C._______ beim SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (B31). Gestützt darauf gewährte das SEM am 22. Juni 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (B35). Seine Stellungnahme vom 26. Juni 2018 reichte dieser am 29. Juni 2018 ein (B37). F. Mit Verfügung vom 24. August 2018 hob das SEM die am 22. Dezember 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme für den Beschwerdeführer auf. Es verfügte gleichzeitig, er habe die Schweiz am Folgetag seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 18. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Mit am selben Tag datiertem, separatem Schreiben beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und eine amtliche Rechtsverbeiständung, wobei er Rechtsanwalt Urs Ebnöther nannte. H. Mit Eingabe vom 24. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die seit dem 27. Juli 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin Sonja Troicher im Namen des Beschwerdeführers, nach Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2018 sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit der politischen Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers und dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet. Der Eingabe lagen unter anderem folgende Dokumente (mit Übersetzung-en) bei: ein Schreiben des Vorsitzenden der Nationalen Politischen Bewegung "Freies Tschetschenien" J._______ vom (...) 2017, ein Schreiben von K._______ - ein Cousin des Beschwerdeführers - ohne Datum sowie je ein Schreiben der Stiefmutter des Beschwerdeführers vom (...) 2018 und seines Vaters (ohne Datum). I. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 verzichtete das Bundesverwaltungs-gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud es das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther eine Vollmacht mit Datum vom 17. Oktober 2018 ein. Dabei teilte er mit, dass eine geteilte Vertretung gewünscht werde. Als Zustelladresse sei auch diejenige seines Advokaturbüros zu betrachten. K. Im Rahmen seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM am 31. Oktober 2018 dahingehend, dass hinsichtlich einer Rückkehr nach Tschetschenien auf keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne; ein Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien sei daher im Grundsatz zulässig. L. Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufge-fordert, sich zur gemeinsamen Zustelladresse seiner Rechtsvertretungen (aArt. 12 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) zu äussern. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Replik und weiteres, auch bereits erwähntes, Beweismaterial einzureichen. M. Am 19. November 2018 (Posteingang) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Reueschreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 ein. N. Mit Eingabe vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther im Rahmen des Replikrechts ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, M._______) vom 28. März 2017 und Auszüge aus einem Strafurteil des Obergerichts des Kantons M._______ vom 5. Juni 2015 bezüglich einer Person mit kosovarischer Herkunft zu den Akten. O. Ebenfalls am 23. November 2018 erklärte sich Sonja Troicher mit der gemeinsamen Zustelladresse einverstanden und nahm im Rahmen des Replikrechts unter Einreichung weiterer Beweismittel - Briefe von weiteren Verwandten wohnhaft in Europa - Stellung zur Vernehmlassung des SEM. P. Mit Verfügung vom 28. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Art. 65 Abs. 1 VwVG), bestellte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), stellte die Adresse der (...) als gemeinsame Zustelladresse fest (aArt. 12 Abs. 2 AsylG) und setzte für die Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel eine Frist an. Q. Am 30. November 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther den Vollzugs-bericht der Justizvollzugsanstalt F._______ vom 2. Juli 2018 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung unter Einreichung verschiedener Beilagen und unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen tschetschenischen Verfahren nochmals auf die aktuelle Lage in Tschetschenien - insbesondere für Reflexverfolgte - hingewiesen. S. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 von der JVA F._______ in die Strafanstalt G._______ verlegt worden sei, wo er sich in einer freiwilligen Therapie behandeln lasse, insbesondere mit dem Ziel seine Rückfallgefahr zu verringern. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Therapiebericht einzuholen, da ein solcher gemäss Auskunft der Therapeutin nur auf gerichtliche (oder behördliche) Anfrage hin erstellt werde. Gleichzeitig wurden eine Kopie der Anmeldung zur Aufnahme in die Geschlossene Übergangsabteilung (GÜA) der Strafanstalt G._______ vom 7. März 2019 und eine Honorarnote vom 24. Juni 2019 eingereicht.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84 AIG) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - bis auf den Antrag, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (weil nicht weiter begründet) - einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG.

E. 2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. An dieser Stelle gilt zu bemerken, dass mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des damals minderjährigen Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete. Es hob in seiner Begründung hervor, dass die Vorbringen von B._______, dem Vater des Beschwerdeführers, nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Diese Verfügung ist weiterhin rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 2.2 Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Schweizer Bürgerin I._______ kam am (...) auf die Welt, als der Beschwerdeführer jedoch bereits in Haft war. Am (...) 2017 anerkannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft. Aus den Akten, insbesondere aus den Schreiben von I._______ und des Beschwerdeführers, lässt sich entnehmen, dass sich diese verlobt hätten und beabsichtigen würden, eine Familie aufzubauen.

E. 2.2.1 Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis des Asylverfahrens zu anderen ausländerrechtlichen Verfahren und setzt den Grundsatz des Vorranges des Asylverfahrens fest. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.

E. 2.2.2 Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine asylsuchende Person. Ausserdem ist die Wegweisung, wie bereits festgehalten (vgl. E. 2.1), nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb diese Rechtsprechung nicht anzuwenden ist, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass ein möglicher Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - aus dem Familienkontext abgeleitet (vgl. E. 2.2) - beim zuständigen Kanton bisher geltend gemacht wurde. Dementsprechend wird der völkerrechtliche Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK) unter dem Aspekt der Unzulässigkeit geprüft (vgl. E. 7.1.5).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländer und Ausländerinnen (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- und Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihrem Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Dabei kann auch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen Aufnahme führen.

E. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleichen Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der Erfüllung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG, welcher verlangt, dass die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Kreisgerichts E._______ vom 20. September 2017 - gemäss welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde - sei die erwähnte Norm zweifellos erfüllt. Des Weiteren stehe die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV. In Bezug auf das öffentliche Interesse würden dabei insbesondere die hohe Deliktfrequenz, die hohe Anzahl (über 20) von erfüllten Straftatbeständen und die zunehmende Intensität und Schwere der Straftaten ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer habe schon in den Jahren 2011 bis 2014 als Jugendlicher fünfmal einen Strafbefehl erhalten. Nach einer intensiven Deliktserie ab August 2015 bis zum 1. April 2016 sei er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als schwerste Tat sei dabei ein Raubüberfall auf eine Bijouterie erwähnt worden, den der Beschwerdeführer mit einer Partnerin im März 2016 unter Verwendung einer Pistolenattrappe und eines Pfeffersprays verübt habe. Erst mit der definitiven Inhaftierung am 1. April 2016 habe er von der Verübung weiterer Delikte abgehalten werden können. Der Beschwerdeführer habe folglich die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt missachtet und dabei auch hochrangige Rechtsgüter verletzt und gefährdet. Das SEM schätzte denn auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen könnte, als relativ hoch ein. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, dass sich dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht auch nur ansatzweise erfolgreich habe integrieren können. Zwar habe er eine zweijährige Berufslehre als Schreiner absolviert, jedoch könne er keine längere Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vorweisen. In Bezug auf seine privaten Interessen würden seine familiären Beziehungen ins Gewicht fallen. Abgesehen von der Beziehung zu seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind, welche unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu betrachten seien, bestehe zu den weiteren Familienangehörigen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aus dem Argument, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen und habe keine Verbindung jegwelcher Art zu seinem Heimatland, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und zumindest die Muttersprache mündlich beherrsche, zugemutet werden könne, sich in wirtschaftlicher wie auch in sozialer Hinsicht in seiner Heimat zu integrieren. In diesem Sinne würden die öffentlichen Interessen an einem Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen überwiegen. Ausserdem erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug auch als zuläs-sig. Art. 8 EMRK garantiere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht sei indes nicht absolut. In erster Linie sei die Kernfamilie zu beachten. Bezüglich der Verlobten des Beschwerdeführers und des heute (...)jährigen Kindes sei festzuhalten, dass dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut seiner Mutter stehe. Der Beschwerdeführer habe - das Kind sei während seiner Haft auf die Welt gekommen - nie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und steuere mangels Einkommen auch in finanzieller Hinsicht nichts zum Unterhalt des Kindes bei. Auch scheine, dass die Beziehung zu seiner Verlobten nicht als derart dauerhaft, gefestigt und stabil bezeichnet werden könne, dass sie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Bei dieser Sachlage stelle der Wegweisungsvollzug keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Daran würden auch die eingereichten Absichtserklärungen, der Beschwerdeführer werde künftig für seinen Sohn Verantwortung übernehmen wollen, nichts ändern. Abschliessend erklärte das SEM, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, sei seine Rückkehr aus Sicht des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements rechtmässig. Sodann seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK (respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die von ihm vorgebrachte Kritik gegen die russische und tschetschenische Regierung in den sozialen Medien sei weder begründet noch belegt worden.

E. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Eingabe vom 24. September 2018 entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer - wie die eingereichten Beweismittel von Angehörigen zeigen würden - in Russland in höchstem Mass gefährdet sei, weil sein Vater in der nationalen Befreiungsbewegung des tschetschenischen Volkes gegen die russische Besatzungsmacht teilgenommen habe und daher vom tschetschenischen Regime verfolgt sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Vater im Asylverfahren unverschuldeterweise nicht in der Lage gewesen sei, die Behörden von seiner Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen. Aus Länderinformationen gehe überdies hervor, dass die Situation in Tschetschenien weiterhin von Instabilität und Gewalt geprägt sei. Neben bestimmten Personengruppen seien auch mutmassliche Aufständische und deren Familien sowie Personen mit (unterstellten) Verbindungen zu (mutmasslichen) Aufständischen gefährdet. In Russland selber gebe es für Rückkehrende keine Schutzalternative, weil Personen, welche der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten illegalen Organisation verdächtig seien, systematisch gefoltert würden. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Art. 3 EMRK) zu erachten. Hinsichtlich seiner Integration sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Jugend in der Schweiz verbracht habe und zusammen mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind künftig eine Familie bilden wolle (Art. 8 EMRK). Er verfüge in Russland über kein Beziehungsnetz und spreche auch kein Russisch, sondern Schweizerdeutsch. Des Weiteren könne er eine Bestätigung der O._______ vom (...) 2018 vorlegen, gemäss welcher er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM hinsichtlich des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, dass dieses Vorbringen Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei, dessen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der nachträgliche Einwand, der Vater sei wohl im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, die Gefährdung aufzuzeigen, könne daher nicht gehört werden. Demzufolge würden keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen. Die mit der Beschwerde vom 24. September 2018 eingereichten Beweismittel seien als irrelevante Unterstützungsschreiben zu qualifizieren und würden keine konkreten (neuen) Anhaltspunkte enthalten, welche auf ein gewichtiges politisches Profil des Vaters schliessen lassen würden. Folglich könne der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien für sich keine konkrete Gefährdungslage ableiten. Aus Sicht der Asylbehörden spreche letztlich die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien nicht gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei sodann eine nicht weiter belegte Parteibehauptung.

E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017, in welchem "eine nicht so ungünstige Legalprognose" gestellt worden sei, sowie - aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes - auf das Urteil des BVGer E-5816/2017 vom 30. Juli 2018 verwiesen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren zum Schluss gekommen sei, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme trotz neunjähriger Freiheitsstrafe unverhältnismässig sei. Überdies wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einer professionellen, deliktorientierten Fallaufarbeitung beginnen werde. Ferner wurde mit weiteren Schreiben von Verwandten auf die Gefahr hin-gewiesen, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund der Vergangenheit seines Vaters respektive des gesamten Familienclans begegnen werde. Dabei handle es sich um die Familie von P._______, einem ehemaligen "Emir" des tschetschenischen Widerstandes. Tschetschenien sei ein Unrechtsstaat und der russische Staat schaue diesen Entwicklungen zu und unternehme nichts. Hinsichtlich einer Reintegration in Tschetschenien sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar die kyrillische Schrift kenne, aber weder in russischer noch in tschetschenischer Sprache schreiben könne; seine mündlichen Kenntnisse würden sich auf lückenhaftes und mit einem Akzent gefärbtes Tschetschenisch beschränken.

E. 5 Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Therapiebericht bei der Strafanstalt G._______ einzuholen, da bei der Beurteilung der Beschwerde auch das Risiko künftiger drohender Delinquenz des Beschwerdeführers eine Rolle spielen dürfte. Dieser Antrag wird in antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) abgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Therapie befindet und nicht zu erwarten ist, dass daraus gewonnene Erkenntnisse angesichts seiner Persönlichkeit des bisherigen langjährigen deliktischen Verhaltens (vgl. E. 6.2) zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden Sache führen würden.

E. 6.1 Der Ausschlussgrund von einer vorläufigen Aufnahme von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG - und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG - dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG - und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG - dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 20. September 2017 vom Kreisgericht E._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für schuldig gesprochen. Damit ist der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt.

E. 6.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).

E. 6.2.1 Aus den Akten des SEM sowie aus den Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt sich bezüglich des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers folgendes Bild (soweit den vorhandenen Strafakten zu entnehmen ist): Zwischen April 2011 und April 2014 wurden gegen den Beschwerdeführer fünf Strafbefehle - unter anderem wegen Sachbeschädigung, sexueller Nötigung, bewaffnetem Raub sowie Diebstahl - von der Jugendanwaltschaft C._______ erlassen (A122). In dieser Zeit lebte der Beschwerdeführer teilweise bei seinen Eltern, teilweise bei Pflegefamilien. Von (...) 2012 bis (...) 2015 war er in einem Jugendheim untergebracht; in dieser Zeitspanne absolvierte er zweimal ein Timeout im Gefängnis Q._______, wobei eines ungefähr vier Monate gedauert hat (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 3 ff.). Auch nach seiner Volljährigkeit im Jahr 2014 fuhr er mit seinem Deliktverhalten fort, wie weitere Rapporte der Kantonspolizei C._______ (wie auch der Kantonspolizeien R._______ und S._______) bezeugen. Ein im November 2015 erstellter Bericht der Kantonspolizei C._______ führte 20 Delikte - alle im (...) und (...) 2015 begangen - auf; von (...) bis (...) 2015 befand sich der Beschwerdeführer daher in Untersuchungshaft, wo er auch erfahren hat, dass er Vater werde (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 5 f.). Am (...) 2016 wurde er ein weiteres Mal festgenommen und einvernommen, wobei er diverse kleinere Delikte zugab. Nach einem weiteren Diebstahlversuch wurde der Beschwerdeführer am (...) 2016 ein weiteres Mal festgenommen und gleichentags, nachdem er sich geständig gezeigt hatte, wieder freigelassen. Nach einem Raubüberfall vom (...) 2016 auf eine Bijouterie in T._______ durch Unbekannte, welche mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet waren, wurde auch der Beschwerdeführer kontrolliert; indes wurde er nach einer Einvernahme wieder entlassen. Nach weiteren Fahrzeugaufbrüchen wurde seine Partnerin U._______, deren Name schon auf früheren Strafverfügungen des Beschwerdeführers als weitere Beschuldigte erwähnt wurde, am (...) 2016 auf der Flucht ergriffen. Durch diese Festnahme wurde die Beteiligung des Beschwerdeführers am erwähnten Raubüberfall und weiteren Delikten offensichtlich (vgl. Zwischenbericht der Kantonspolizei C._______ vom 17. März 2016 [B11]; Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 13 f.). Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal festgenommen und am (...) 2016 flüchtete er aus dem Untersuchungsgefängnis V._______ (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 8 und Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______ vom 12. September 2016 [B14]). Am (...) 2016 wurde er wieder festgenommen und trat zur Untersuchungshaft ins Regionalgefängnis W._______ ein. Weil er ankündigte, weitere Fluchtversuche zu unternehmen, wurde er am (...) 2016 in die JVA F._______ (zunächst in deren Sicherheitsabteilung) transferiert. Am (...) 2017 wurde er über eine Übergangsgruppe in den Normalverzug versetzt. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts musste er dort (...)mal diszipliniert - unter anderem wegen zweimaliger Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung und des Konsums von Drogen - werden (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018). Aus diesem Verhalten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz über Jahre hinweg bis zu seiner definitiven Festnahme unzählige kriminelle Handlungen begangen und dabei viele Menschen geschädigt hat. Die Schwere der jeweiligen Delikte reichen von kleineren bis zu schwerwiegenden Straftaten, wobei verschiedene Rechtsgüter (wie z.B. Vermögen, Freiheit und öffentliche Gewalt) verletzt wurden. Einige der Delikte nehmen ausserdem potenziell die Verletzung von Menschenleben in Kauf (wie z.B. Raub, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] und Waffengesetz [WG, SR 514.54] oder versuchte Brandstiftung). Polizeiliche Einvernahmen und kurze Inhaftierungen haben jeweils keine Auswirkungen gezeigt; sobald er wieder auf freiem Fuss war, hat er sich wieder strafbar gemacht. Es scheint, dass er trotz mehreren Warnungen - in Form von Verhaftungen und Einvernahmen - sich nicht habe der schweizerischen Rechtsordnung unterwerfen wollen. Erst mit der definitiven Festnahme und der Überführung in die JVA F._______ konnte diesem Verhalten ein Ende gesetzt werden. Insbesondere seine Nichtanpassung an die hiesige Rechtsordnung wiegt schwer. Die festgestellten "nicht so ungünstige Legalprognose" respektive ungünstige Legalprognose vermögen diese Erkenntnis nicht zu mildern, zumal mit einer leicht bis höchstens moderat erhöhten Gefahr weiterer einschlägiger Delikte zu rechnen sei und die Delinquenz schon fast als eingeschliffenes Verhaltensmuster erscheine (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 19 f. und 22 f.). Damit ist ein Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, klar gegeben.

E. 6.2.2 Dem Untersuchungsbericht von Dr. med. X._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 5. Juli 2016 ist bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine schwere kombinierte Störung mit dissozialen und narzisstischen Zügen zu entnehmen. Er habe wiederholt psychiatrische Krankheiten vorgetäuscht, um Vergünstigungen zu erhalten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er als nicht therapierbar einzustufen. Er sei nicht behandelbar und es liege auch keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018). Dr. med. L._______ kam in seinem Bericht zum Schluss, dass keine krankheitswertige psychische Störung (wie Schizophrenie oder Affektstörungen manischer oder depressiver Art) erkennbar und auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen sei. Es liege jedoch ein Missbrauch von Drogen (ohne Abhängigkeit) vor (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 8, 17 und 21). Aus den Berichten der JVA F._______ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich gut integriert habe und guten Kontakt zu vorwiegend (...) Gefangenen halte; er werde jedoch auch als beeinflussbar wahrgenommen. Gegenüber den Angestellten sei er freundlich, korrekt und vertragsfähig. Allerdings hinterlasse er auch ein Gefühl, dass er nicht alle Seiten von sich zeigen wolle, respektive sei er sehr wandelbar und nicht gut einschätzbar. Seine Arbeit erledige er gut, jedoch benötige er viel Führung und klare Anweisungen. Seine Motivation sei schwankend. Mit Kritik könne er adäquat umgehen, jedoch verhalte er sich im Umgang mit anderen teilweise unreif (vgl. Berichte der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017 und 2. Juli 2018). Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Haft offenbar anzupassen vermag - vermutlich auch, weil ihm keine Wahl bleibt. Ob ihm dies auch ausserhalb einer Anstalt gelingen wird, ist - trotz Beherrschens der deutschen Sprache sowie des Dialekts - zweifelhaft. An dieser Einschätzung vermag sein Einwand, er sei im Gefängnis reifer geworden (vgl. Schreiben vom 1. November 2018), nichts zu ändern. Die unzureichende Integrationsfähigkeit ist auch bezüglich seiner beruflichen Eingliederung festzustellen: Zwar hat der Beschwerdeführer im (...) 2013 eine Lehre begonnen, jedoch ist unklar, ob der Lehrvertrag im (...) 2015 aufgelöst wurde (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 5) oder ob der Beschwerdeführer im (...) 2015 seine Schreinerlehre abgeschlossen hat (vgl. Schreiben der Partnerin vom 26. Januar 2018 [B26]). Davon ausgehend, dass eine Schreinerlehre in der Schweiz üblicherweise vier Jahre dauert, ist zu vermuten, dass er die Lehre abgebrochen hat. Auf jeden Fall ist offensichtlich, dass er sich auf dem freien Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integrieren konnte oder wollte, die Gründe dafür sind unklar. Auch ist festzustellen, dass er bis anhin in der JVA F._______ keine Aus- und Weiterbildung besucht hat (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018), was gegen einen Willen zur Übernahme von Verantwortung für die Zukunft (vgl. dazu auch seine Stellungnahme vom 26. Juni 2018 im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs) spricht. Dass dem Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben vom 17. September 2018 der O._______ in Y._______, wo sein älterer Bruder arbeite, nach Beendigung seiner Freiheitsstrafe eine Arbeitsstelle offeriert werde, ist offensichtlich nicht auf eigene Bemühungen zurückzuführen, weshalb es auch nicht als Zeichen einer gelungenen Integration gewertet werden kann. Mit Blick auf das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz bleibt zu erwähnen, dass er mit seiner Partnerin, mit welcher er verlobt sei, und dem gemeinsamen Sohn nie zusammengelebt hat (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 12). Auch wenn dieser Umstand seinem Gefängnisaufenthalt geschuldet sein dürfte, steht fest, dass er - ausser anlässlich von Besuchen - wenig in Kontakt mit seinem Sohn stand. Damit dürften sich allfällige Nachteile bei einer Trennung der Familie in Grenzen halten. Ausserdem scheint seine Sicht bezüglich der Beziehung zu seiner Partnerin und Kindsmutter wankelmütig zu sein (vgl. dazu Berichte der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017 und 2. Juli 2018). Im Ergebnis wiegt die Nichtanpassung des Beschwerdeführers an das schweizerische Rechtssystem und die Bagatellisierung der Delikte trotz einer heute zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz, welche eher von Anpassungsschwierigkeiten und Drogenmissbrauch geprägt war, und trotz einer kürzlich begonnenen Therapie schwer. Eine positive Entwicklung ist unter diesen Vorzeichen offen und das Risiko weiterer Delinquenz wohl erst nach Jahren nicht mehr erkennbar.

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil eines ähnlich gelagerten Falles ist in casu nicht relevant, zumal sich die Aussagen jenes kosovarischen Beschwerdeführers nicht in vagen Versprechungen erschöpft haben (vgl. Urteil des BVGer E-5816/2017 vom 30. Juli 2017 E. 7.2). Auch allfällige Reintegrationsschwierigkeiten im Heimatland - die nicht verkannt werden - wiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Wegweisungsvollzug zu wenig schwer, zumal der Beschwerdeführer mit (...) Jahren sein Heimatland verliess, weshalb er seiner Heimatsprache noch mächtig sein sollte. Eine Wiedereingliederung sollte somit nicht völlig unmöglich sein.

E. 6.3 Aufgrund der Erfüllung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG fällt folglich die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht.

E. 7.1 Folglich bleibt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Vorab gilt zu erwähnen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Wunsch, mit einem Mann schlafen zu wollen - und dass er damit homosexuelle Neigungen aufweise -, zu wenig begründet ist (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2018 [B37]), um weiter darauf einzugehen.

E. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Weil die Flüchtlingsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. E. 2.1), kommt dieser in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK).

E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).

E. 7.4.2 In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. ebenda E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden.

E. 7.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher mit knapp (...) Jahren in die Schweiz einreiste, keiner der genannten Kategorien angehört. Die neu geltend gemachte Reflexverfolgung, aufgrund der Vergangenheit des Vaters sei auch der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Integrität bedroht, überzeugt nicht, zumal die Flüchtlingseigenschaft des Vaters - wie auch jene des Beschwerdeführers - mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig verneint wurde. Die der Beschwerdeschrift vom 24. September 2018 beigelegten Schreiben vermögen diese Einschätzung nicht umzustürzen. Auf die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe seine ablehnende Haltung dem russischen Präsidenten Putin und dem tschetschenischen Regime gegengenüber auch auf den sozialen Medien öffentlich kundgetan, ist mangels Konkretisierung nicht weiter einzugehen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Obwohl nicht bestritten wird, dass in Tschetschenien Menschenrechte verletzt werden, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in dieser Region den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3).

E. 7.5 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz wegen der familiären Verbindungen des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn Art. 8 EMRK verletzen würde.

E. 7.5.1 Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Demnach wird ein bestehendes Familienleben - welches unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, umfasst - geschützt. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f. m.w.H.).

E. 7.5.2 Die sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen - vorliegend die Verlobte I._______ und der gemeinsame Sohn - verfügen mit ihrem Schweizer Bürgerrecht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Indes ist - trotz den Beteuerungen seitens des Beschwerdeführers - zu bezweifeln, dass sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung miteinander führen. Noch im Jahr 2017 - also nach der Geburt des Sohnes am (...) und der Kindsanerkennung vom 1. Juni 2017 durch den Beschwerdeführer - hat dieser von zwei Frauen, mit welchen er eine Beziehung pflege, gesprochen. Mit I._______ habe er hingegen lediglich wegen des gemeinsamen Kindes Kontakt. Später sei er dann nur noch von I._______ besucht worden (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017). Im Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018 wurde festgehalten, dass seit der letzten Berichterstattung - konkret innerhalb von sechs Monaten - vier Besuche von I._______ im Familienzimmer stattgefunden hätten. Auch wenn im gleichen Bericht eine geplante Hochzeit, welche mangels Ausweispapieren wohl nicht vollzogen werden könne, erwähnt wird, zeugt das Gesamtbild nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung. Selbst wenn während des Gefängnisaufenthalts keine Möglichkeit vorhanden ist, einen gemeinsamen Haushalt zu führen oder finanziell miteinander verflochten zu sein, können regere Beziehungen gepflegt werden als die vorliegende. Zu bemerken ist, dass bereits vor der Inhaftnahme und Geburt des gemeinsamen Kindes kein gemeinsames Zusammenleben bestand. Damit kann weder von einer langen und stabilen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines Kindes gesprochen werden noch entsteht der Eindruck eines ehrlichen Interesses an einer derartigen Bindung (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365). Aufgrund der Akten ist von einem alleinigen Sorgerecht der Mutter auszugehen. Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Kind zwar anerkannt, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der heute (...)jährige Sohn - sicher auch aufgrund der reduzierten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Vater - eine enge und persönliche Bindung zu diesem aufweist; folglich liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Ob diese Situation mit oder ohne Verschulden des Beschwerdeführers zustande kam, ist nicht relevant. Von seiner Seite ist jedenfalls kein grosses Engagement für sein Kind erkennbar.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8 Nach dem Gesagten wurde die am 22. Dezember 2010 aufgrund eines als damals unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme von der Vorinstanz wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG und mangels Unzulässigkeitsgründen für deren Aufrechterhaltung zu Recht aufgehoben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Verfügung vom 28. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und nicht von zwischenzeitlich veränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten, weshalb der Aufwand von Sonja Troicher nicht zu entschädigen ist, nachdem am 28. November 2018 Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG) wurde. In der Honorarnote vom 24. Juni 2019 werden ein Vertretungsaufwand von 8.50 Stunden à Fr. 300.- (im Fall eines Obsiegens) plus Auslagen von Fr. 28.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 198.60 ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den verrechneten Vertretungsaufwand von 8.50 Std. als angemessen, kürzt indes - wie angekündigt - den Stundenansatz auf Fr. 200.-, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 1'700.- für den Zeitaufwand beziehungsweise von total aufgerundet Fr. 1'860.- (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu überweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag, es sei ein Therapiebericht einzuholen, wird abgelehnt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Herrn Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird als amtlicher Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'860.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5330/2018 Urteil vom 16. August 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 12. Mai 1996, Russland, vertreten durch Sonja Troicher, (...), und lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des SEM vom 24. August 2018. Sachverhalt: A. A.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer verliess gemäss Angaben seines Vaters zusammen mit seiner Familie (Vater, Stiefmutter und fünf Geschwister) am (...) 2008 sein Heimatland. Am 2. Januar 2009 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten hier gleichentags um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung brachte der Vater des Beschwerdeführers B._______ zur Begründung der Asylgesuche vor, er habe bereits im Jahr 1994 im Ersten Tschetschenienkrieg gedient. Seine erste Ehefrau - die Mutter des Beschwerdeführers (welcher das zweitälteste Kind von B._______ ist) - sei 1999 während eines Raketenangriffs getötet worden. Zwei Jahre später habe er erneut geheiratet. B._______ sei wegen seines gegen die Russen kämpfenden und im Jahr 2006 verstorbenen Cousins, für welchen er gelegentlich als (...) gearbeitet habe, in Schwierigkeiten geraten, weil tschetschenische Familien der Opfer seines Cousins nach dessen Tod nach seinem Leben getrachtet hätten. Im (...) 2005 sei er ausserdem von russischen und tschetschenischen Behörden für einen Monat festgenommen und über seinen Cousin befragt worden. Nach dem Tod seines Cousins sei er nochmals im (...) 2007, diesmal von maskierten Personen, festgenommen, zu seinem Cousin und möglichen Waffendepots befragt und gefoltert worden. Im (...) 2008 sei er ein weiteres Mal von russischen Sondertruppen festgenommen und in einer Militärkommandatur schwer misshandelt worden. Nach (...) Monat sei er gegen (...) Lösegeld freigekommen. A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Familienmitglieder mangels Asylrelevanz ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände, namentlich der familiären und medizinischen Problematik, als nicht zumutbar qualifiziert und zugunsten vorläufiger Aufnahmen aufgeschoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit mit einer separaten Verfügung aufgehoben werden könnten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2009 im Kanton C._______ einer Eingliederungsklasse zugeteilt wurde. Da er von erlebter Gewalt traumatisiert erschien und dies als eine Belastung für die Klasse erachtet wurde, wurde er sodann in eine Kleinklasse umgeteilt. Später wurde er von der Schule ausgeschlossen und kam ab (...) 2010 im D._______ unter (A53 und A71). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 verschiedene Delikte begangen hat. Schliesslich wurde er mit Entscheid vom 20. September 2017 vom Kreisgericht E._______ unter anderem des Raubes, des mehrfachen (versuchten) Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der versuchten Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (B27). Ab dem (...) 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______; im (...) 2019 wurde er in die Strafanstalt G._______ verlegt. Die Strafe endet am (...) 2020; eine bedingte Entlassung wäre ab dem (...) 2018 möglich gewesen (B31). C. Am (...) kam der Sohn des Beschwerdeführers H._______ auf die Welt, welcher bei seiner Mutter I._______ lebt. Am (...) 2017 anerkannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft (B23). D. Am 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz je ein handschriftlich verfasstes Schreiben von I._______ vom 26. Januar 2018 und von ihm mit Datum vom 30. Januar 2018 zu den Akten (B26). E. Am 7. Februar 2018 beantragte das Migrationsamt des Kantons C._______ beim SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (B31). Gestützt darauf gewährte das SEM am 22. Juni 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (B35). Seine Stellungnahme vom 26. Juni 2018 reichte dieser am 29. Juni 2018 ein (B37). F. Mit Verfügung vom 24. August 2018 hob das SEM die am 22. Dezember 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme für den Beschwerdeführer auf. Es verfügte gleichzeitig, er habe die Schweiz am Folgetag seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 18. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Mit am selben Tag datiertem, separatem Schreiben beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und eine amtliche Rechtsverbeiständung, wobei er Rechtsanwalt Urs Ebnöther nannte. H. Mit Eingabe vom 24. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die seit dem 27. Juli 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin Sonja Troicher im Namen des Beschwerdeführers, nach Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2018 sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit der politischen Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers und dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet. Der Eingabe lagen unter anderem folgende Dokumente (mit Übersetzung-en) bei: ein Schreiben des Vorsitzenden der Nationalen Politischen Bewegung "Freies Tschetschenien" J._______ vom (...) 2017, ein Schreiben von K._______ - ein Cousin des Beschwerdeführers - ohne Datum sowie je ein Schreiben der Stiefmutter des Beschwerdeführers vom (...) 2018 und seines Vaters (ohne Datum). I. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 verzichtete das Bundesverwaltungs-gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud es das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther eine Vollmacht mit Datum vom 17. Oktober 2018 ein. Dabei teilte er mit, dass eine geteilte Vertretung gewünscht werde. Als Zustelladresse sei auch diejenige seines Advokaturbüros zu betrachten. K. Im Rahmen seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM am 31. Oktober 2018 dahingehend, dass hinsichtlich einer Rückkehr nach Tschetschenien auf keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne; ein Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien sei daher im Grundsatz zulässig. L. Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufge-fordert, sich zur gemeinsamen Zustelladresse seiner Rechtsvertretungen (aArt. 12 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) zu äussern. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Replik und weiteres, auch bereits erwähntes, Beweismaterial einzureichen. M. Am 19. November 2018 (Posteingang) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Reueschreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 ein. N. Mit Eingabe vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther im Rahmen des Replikrechts ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, M._______) vom 28. März 2017 und Auszüge aus einem Strafurteil des Obergerichts des Kantons M._______ vom 5. Juni 2015 bezüglich einer Person mit kosovarischer Herkunft zu den Akten. O. Ebenfalls am 23. November 2018 erklärte sich Sonja Troicher mit der gemeinsamen Zustelladresse einverstanden und nahm im Rahmen des Replikrechts unter Einreichung weiterer Beweismittel - Briefe von weiteren Verwandten wohnhaft in Europa - Stellung zur Vernehmlassung des SEM. P. Mit Verfügung vom 28. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Art. 65 Abs. 1 VwVG), bestellte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), stellte die Adresse der (...) als gemeinsame Zustelladresse fest (aArt. 12 Abs. 2 AsylG) und setzte für die Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel eine Frist an. Q. Am 30. November 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther den Vollzugs-bericht der Justizvollzugsanstalt F._______ vom 2. Juli 2018 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung unter Einreichung verschiedener Beilagen und unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen tschetschenischen Verfahren nochmals auf die aktuelle Lage in Tschetschenien - insbesondere für Reflexverfolgte - hingewiesen. S. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 von der JVA F._______ in die Strafanstalt G._______ verlegt worden sei, wo er sich in einer freiwilligen Therapie behandeln lasse, insbesondere mit dem Ziel seine Rückfallgefahr zu verringern. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Therapiebericht einzuholen, da ein solcher gemäss Auskunft der Therapeutin nur auf gerichtliche (oder behördliche) Anfrage hin erstellt werde. Gleichzeitig wurden eine Kopie der Anmeldung zur Aufnahme in die Geschlossene Übergangsabteilung (GÜA) der Strafanstalt G._______ vom 7. März 2019 und eine Honorarnote vom 24. Juni 2019 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84 AIG) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - bis auf den Antrag, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (weil nicht weiter begründet) - einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. An dieser Stelle gilt zu bemerken, dass mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des damals minderjährigen Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete. Es hob in seiner Begründung hervor, dass die Vorbringen von B._______, dem Vater des Beschwerdeführers, nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Diese Verfügung ist weiterhin rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.2 Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Schweizer Bürgerin I._______ kam am (...) auf die Welt, als der Beschwerdeführer jedoch bereits in Haft war. Am (...) 2017 anerkannte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft. Aus den Akten, insbesondere aus den Schreiben von I._______ und des Beschwerdeführers, lässt sich entnehmen, dass sich diese verlobt hätten und beabsichtigen würden, eine Familie aufzubauen. 2.2.1 Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis des Asylverfahrens zu anderen ausländerrechtlichen Verfahren und setzt den Grundsatz des Vorranges des Asylverfahrens fest. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 2.2.2 Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine asylsuchende Person. Ausserdem ist die Wegweisung, wie bereits festgehalten (vgl. E. 2.1), nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb diese Rechtsprechung nicht anzuwenden ist, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass ein möglicher Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - aus dem Familienkontext abgeleitet (vgl. E. 2.2) - beim zuständigen Kanton bisher geltend gemacht wurde. Dementsprechend wird der völkerrechtliche Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK) unter dem Aspekt der Unzulässigkeit geprüft (vgl. E. 7.1.5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländer und Ausländerinnen (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- und Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihrem Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Dabei kann auch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen Aufnahme führen. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleichen Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der Erfüllung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG, welcher verlangt, dass die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Kreisgerichts E._______ vom 20. September 2017 - gemäss welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde - sei die erwähnte Norm zweifellos erfüllt. Des Weiteren stehe die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV. In Bezug auf das öffentliche Interesse würden dabei insbesondere die hohe Deliktfrequenz, die hohe Anzahl (über 20) von erfüllten Straftatbeständen und die zunehmende Intensität und Schwere der Straftaten ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer habe schon in den Jahren 2011 bis 2014 als Jugendlicher fünfmal einen Strafbefehl erhalten. Nach einer intensiven Deliktserie ab August 2015 bis zum 1. April 2016 sei er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als schwerste Tat sei dabei ein Raubüberfall auf eine Bijouterie erwähnt worden, den der Beschwerdeführer mit einer Partnerin im März 2016 unter Verwendung einer Pistolenattrappe und eines Pfeffersprays verübt habe. Erst mit der definitiven Inhaftierung am 1. April 2016 habe er von der Verübung weiterer Delikte abgehalten werden können. Der Beschwerdeführer habe folglich die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt missachtet und dabei auch hochrangige Rechtsgüter verletzt und gefährdet. Das SEM schätzte denn auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen könnte, als relativ hoch ein. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, dass sich dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht auch nur ansatzweise erfolgreich habe integrieren können. Zwar habe er eine zweijährige Berufslehre als Schreiner absolviert, jedoch könne er keine längere Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vorweisen. In Bezug auf seine privaten Interessen würden seine familiären Beziehungen ins Gewicht fallen. Abgesehen von der Beziehung zu seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind, welche unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu betrachten seien, bestehe zu den weiteren Familienangehörigen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aus dem Argument, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen und habe keine Verbindung jegwelcher Art zu seinem Heimatland, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und zumindest die Muttersprache mündlich beherrsche, zugemutet werden könne, sich in wirtschaftlicher wie auch in sozialer Hinsicht in seiner Heimat zu integrieren. In diesem Sinne würden die öffentlichen Interessen an einem Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen überwiegen. Ausserdem erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug auch als zuläs-sig. Art. 8 EMRK garantiere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht sei indes nicht absolut. In erster Linie sei die Kernfamilie zu beachten. Bezüglich der Verlobten des Beschwerdeführers und des heute (...)jährigen Kindes sei festzuhalten, dass dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut seiner Mutter stehe. Der Beschwerdeführer habe - das Kind sei während seiner Haft auf die Welt gekommen - nie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und steuere mangels Einkommen auch in finanzieller Hinsicht nichts zum Unterhalt des Kindes bei. Auch scheine, dass die Beziehung zu seiner Verlobten nicht als derart dauerhaft, gefestigt und stabil bezeichnet werden könne, dass sie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Bei dieser Sachlage stelle der Wegweisungsvollzug keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Daran würden auch die eingereichten Absichtserklärungen, der Beschwerdeführer werde künftig für seinen Sohn Verantwortung übernehmen wollen, nichts ändern. Abschliessend erklärte das SEM, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, sei seine Rückkehr aus Sicht des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements rechtmässig. Sodann seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK (respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die von ihm vorgebrachte Kritik gegen die russische und tschetschenische Regierung in den sozialen Medien sei weder begründet noch belegt worden. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Eingabe vom 24. September 2018 entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer - wie die eingereichten Beweismittel von Angehörigen zeigen würden - in Russland in höchstem Mass gefährdet sei, weil sein Vater in der nationalen Befreiungsbewegung des tschetschenischen Volkes gegen die russische Besatzungsmacht teilgenommen habe und daher vom tschetschenischen Regime verfolgt sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Vater im Asylverfahren unverschuldeterweise nicht in der Lage gewesen sei, die Behörden von seiner Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen. Aus Länderinformationen gehe überdies hervor, dass die Situation in Tschetschenien weiterhin von Instabilität und Gewalt geprägt sei. Neben bestimmten Personengruppen seien auch mutmassliche Aufständische und deren Familien sowie Personen mit (unterstellten) Verbindungen zu (mutmasslichen) Aufständischen gefährdet. In Russland selber gebe es für Rückkehrende keine Schutzalternative, weil Personen, welche der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten illegalen Organisation verdächtig seien, systematisch gefoltert würden. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Art. 3 EMRK) zu erachten. Hinsichtlich seiner Integration sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Jugend in der Schweiz verbracht habe und zusammen mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind künftig eine Familie bilden wolle (Art. 8 EMRK). Er verfüge in Russland über kein Beziehungsnetz und spreche auch kein Russisch, sondern Schweizerdeutsch. Des Weiteren könne er eine Bestätigung der O._______ vom (...) 2018 vorlegen, gemäss welcher er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM hinsichtlich des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, dass dieses Vorbringen Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei, dessen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der nachträgliche Einwand, der Vater sei wohl im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, die Gefährdung aufzuzeigen, könne daher nicht gehört werden. Demzufolge würden keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen. Die mit der Beschwerde vom 24. September 2018 eingereichten Beweismittel seien als irrelevante Unterstützungsschreiben zu qualifizieren und würden keine konkreten (neuen) Anhaltspunkte enthalten, welche auf ein gewichtiges politisches Profil des Vaters schliessen lassen würden. Folglich könne der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien für sich keine konkrete Gefährdungslage ableiten. Aus Sicht der Asylbehörden spreche letztlich die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien nicht gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei sodann eine nicht weiter belegte Parteibehauptung. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017, in welchem "eine nicht so ungünstige Legalprognose" gestellt worden sei, sowie - aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes - auf das Urteil des BVGer E-5816/2017 vom 30. Juli 2018 verwiesen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren zum Schluss gekommen sei, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme trotz neunjähriger Freiheitsstrafe unverhältnismässig sei. Überdies wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einer professionellen, deliktorientierten Fallaufarbeitung beginnen werde. Ferner wurde mit weiteren Schreiben von Verwandten auf die Gefahr hin-gewiesen, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund der Vergangenheit seines Vaters respektive des gesamten Familienclans begegnen werde. Dabei handle es sich um die Familie von P._______, einem ehemaligen "Emir" des tschetschenischen Widerstandes. Tschetschenien sei ein Unrechtsstaat und der russische Staat schaue diesen Entwicklungen zu und unternehme nichts. Hinsichtlich einer Reintegration in Tschetschenien sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar die kyrillische Schrift kenne, aber weder in russischer noch in tschetschenischer Sprache schreiben könne; seine mündlichen Kenntnisse würden sich auf lückenhaftes und mit einem Akzent gefärbtes Tschetschenisch beschränken.

5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Therapiebericht bei der Strafanstalt G._______ einzuholen, da bei der Beurteilung der Beschwerde auch das Risiko künftiger drohender Delinquenz des Beschwerdeführers eine Rolle spielen dürfte. Dieser Antrag wird in antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) abgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Therapie befindet und nicht zu erwarten ist, dass daraus gewonnene Erkenntnisse angesichts seiner Persönlichkeit des bisherigen langjährigen deliktischen Verhaltens (vgl. E. 6.2) zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden Sache führen würden. 6. 6.1 Der Ausschlussgrund von einer vorläufigen Aufnahme von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG - und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG - dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG - und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG - dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 20. September 2017 vom Kreisgericht E._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für schuldig gesprochen. Damit ist der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. 6.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5). 6.2.1 Aus den Akten des SEM sowie aus den Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt sich bezüglich des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers folgendes Bild (soweit den vorhandenen Strafakten zu entnehmen ist): Zwischen April 2011 und April 2014 wurden gegen den Beschwerdeführer fünf Strafbefehle - unter anderem wegen Sachbeschädigung, sexueller Nötigung, bewaffnetem Raub sowie Diebstahl - von der Jugendanwaltschaft C._______ erlassen (A122). In dieser Zeit lebte der Beschwerdeführer teilweise bei seinen Eltern, teilweise bei Pflegefamilien. Von (...) 2012 bis (...) 2015 war er in einem Jugendheim untergebracht; in dieser Zeitspanne absolvierte er zweimal ein Timeout im Gefängnis Q._______, wobei eines ungefähr vier Monate gedauert hat (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 3 ff.). Auch nach seiner Volljährigkeit im Jahr 2014 fuhr er mit seinem Deliktverhalten fort, wie weitere Rapporte der Kantonspolizei C._______ (wie auch der Kantonspolizeien R._______ und S._______) bezeugen. Ein im November 2015 erstellter Bericht der Kantonspolizei C._______ führte 20 Delikte - alle im (...) und (...) 2015 begangen - auf; von (...) bis (...) 2015 befand sich der Beschwerdeführer daher in Untersuchungshaft, wo er auch erfahren hat, dass er Vater werde (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 5 f.). Am (...) 2016 wurde er ein weiteres Mal festgenommen und einvernommen, wobei er diverse kleinere Delikte zugab. Nach einem weiteren Diebstahlversuch wurde der Beschwerdeführer am (...) 2016 ein weiteres Mal festgenommen und gleichentags, nachdem er sich geständig gezeigt hatte, wieder freigelassen. Nach einem Raubüberfall vom (...) 2016 auf eine Bijouterie in T._______ durch Unbekannte, welche mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet waren, wurde auch der Beschwerdeführer kontrolliert; indes wurde er nach einer Einvernahme wieder entlassen. Nach weiteren Fahrzeugaufbrüchen wurde seine Partnerin U._______, deren Name schon auf früheren Strafverfügungen des Beschwerdeführers als weitere Beschuldigte erwähnt wurde, am (...) 2016 auf der Flucht ergriffen. Durch diese Festnahme wurde die Beteiligung des Beschwerdeführers am erwähnten Raubüberfall und weiteren Delikten offensichtlich (vgl. Zwischenbericht der Kantonspolizei C._______ vom 17. März 2016 [B11]; Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 13 f.). Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal festgenommen und am (...) 2016 flüchtete er aus dem Untersuchungsgefängnis V._______ (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 8 und Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______ vom 12. September 2016 [B14]). Am (...) 2016 wurde er wieder festgenommen und trat zur Untersuchungshaft ins Regionalgefängnis W._______ ein. Weil er ankündigte, weitere Fluchtversuche zu unternehmen, wurde er am (...) 2016 in die JVA F._______ (zunächst in deren Sicherheitsabteilung) transferiert. Am (...) 2017 wurde er über eine Übergangsgruppe in den Normalverzug versetzt. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts musste er dort (...)mal diszipliniert - unter anderem wegen zweimaliger Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung und des Konsums von Drogen - werden (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018). Aus diesem Verhalten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz über Jahre hinweg bis zu seiner definitiven Festnahme unzählige kriminelle Handlungen begangen und dabei viele Menschen geschädigt hat. Die Schwere der jeweiligen Delikte reichen von kleineren bis zu schwerwiegenden Straftaten, wobei verschiedene Rechtsgüter (wie z.B. Vermögen, Freiheit und öffentliche Gewalt) verletzt wurden. Einige der Delikte nehmen ausserdem potenziell die Verletzung von Menschenleben in Kauf (wie z.B. Raub, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] und Waffengesetz [WG, SR 514.54] oder versuchte Brandstiftung). Polizeiliche Einvernahmen und kurze Inhaftierungen haben jeweils keine Auswirkungen gezeigt; sobald er wieder auf freiem Fuss war, hat er sich wieder strafbar gemacht. Es scheint, dass er trotz mehreren Warnungen - in Form von Verhaftungen und Einvernahmen - sich nicht habe der schweizerischen Rechtsordnung unterwerfen wollen. Erst mit der definitiven Festnahme und der Überführung in die JVA F._______ konnte diesem Verhalten ein Ende gesetzt werden. Insbesondere seine Nichtanpassung an die hiesige Rechtsordnung wiegt schwer. Die festgestellten "nicht so ungünstige Legalprognose" respektive ungünstige Legalprognose vermögen diese Erkenntnis nicht zu mildern, zumal mit einer leicht bis höchstens moderat erhöhten Gefahr weiterer einschlägiger Delikte zu rechnen sei und die Delinquenz schon fast als eingeschliffenes Verhaltensmuster erscheine (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 19 f. und 22 f.). Damit ist ein Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, klar gegeben. 6.2.2 Dem Untersuchungsbericht von Dr. med. X._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 5. Juli 2016 ist bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine schwere kombinierte Störung mit dissozialen und narzisstischen Zügen zu entnehmen. Er habe wiederholt psychiatrische Krankheiten vorgetäuscht, um Vergünstigungen zu erhalten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er als nicht therapierbar einzustufen. Er sei nicht behandelbar und es liege auch keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018). Dr. med. L._______ kam in seinem Bericht zum Schluss, dass keine krankheitswertige psychische Störung (wie Schizophrenie oder Affektstörungen manischer oder depressiver Art) erkennbar und auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen sei. Es liege jedoch ein Missbrauch von Drogen (ohne Abhängigkeit) vor (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 8, 17 und 21). Aus den Berichten der JVA F._______ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich gut integriert habe und guten Kontakt zu vorwiegend (...) Gefangenen halte; er werde jedoch auch als beeinflussbar wahrgenommen. Gegenüber den Angestellten sei er freundlich, korrekt und vertragsfähig. Allerdings hinterlasse er auch ein Gefühl, dass er nicht alle Seiten von sich zeigen wolle, respektive sei er sehr wandelbar und nicht gut einschätzbar. Seine Arbeit erledige er gut, jedoch benötige er viel Führung und klare Anweisungen. Seine Motivation sei schwankend. Mit Kritik könne er adäquat umgehen, jedoch verhalte er sich im Umgang mit anderen teilweise unreif (vgl. Berichte der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017 und 2. Juli 2018). Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zwar in der Haft offenbar anzupassen vermag - vermutlich auch, weil ihm keine Wahl bleibt. Ob ihm dies auch ausserhalb einer Anstalt gelingen wird, ist - trotz Beherrschens der deutschen Sprache sowie des Dialekts - zweifelhaft. An dieser Einschätzung vermag sein Einwand, er sei im Gefängnis reifer geworden (vgl. Schreiben vom 1. November 2018), nichts zu ändern. Die unzureichende Integrationsfähigkeit ist auch bezüglich seiner beruflichen Eingliederung festzustellen: Zwar hat der Beschwerdeführer im (...) 2013 eine Lehre begonnen, jedoch ist unklar, ob der Lehrvertrag im (...) 2015 aufgelöst wurde (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 5) oder ob der Beschwerdeführer im (...) 2015 seine Schreinerlehre abgeschlossen hat (vgl. Schreiben der Partnerin vom 26. Januar 2018 [B26]). Davon ausgehend, dass eine Schreinerlehre in der Schweiz üblicherweise vier Jahre dauert, ist zu vermuten, dass er die Lehre abgebrochen hat. Auf jeden Fall ist offensichtlich, dass er sich auf dem freien Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integrieren konnte oder wollte, die Gründe dafür sind unklar. Auch ist festzustellen, dass er bis anhin in der JVA F._______ keine Aus- und Weiterbildung besucht hat (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018), was gegen einen Willen zur Übernahme von Verantwortung für die Zukunft (vgl. dazu auch seine Stellungnahme vom 26. Juni 2018 im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs) spricht. Dass dem Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben vom 17. September 2018 der O._______ in Y._______, wo sein älterer Bruder arbeite, nach Beendigung seiner Freiheitsstrafe eine Arbeitsstelle offeriert werde, ist offensichtlich nicht auf eigene Bemühungen zurückzuführen, weshalb es auch nicht als Zeichen einer gelungenen Integration gewertet werden kann. Mit Blick auf das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz bleibt zu erwähnen, dass er mit seiner Partnerin, mit welcher er verlobt sei, und dem gemeinsamen Sohn nie zusammengelebt hat (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 12). Auch wenn dieser Umstand seinem Gefängnisaufenthalt geschuldet sein dürfte, steht fest, dass er - ausser anlässlich von Besuchen - wenig in Kontakt mit seinem Sohn stand. Damit dürften sich allfällige Nachteile bei einer Trennung der Familie in Grenzen halten. Ausserdem scheint seine Sicht bezüglich der Beziehung zu seiner Partnerin und Kindsmutter wankelmütig zu sein (vgl. dazu Berichte der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017 und 2. Juli 2018). Im Ergebnis wiegt die Nichtanpassung des Beschwerdeführers an das schweizerische Rechtssystem und die Bagatellisierung der Delikte trotz einer heute zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz, welche eher von Anpassungsschwierigkeiten und Drogenmissbrauch geprägt war, und trotz einer kürzlich begonnenen Therapie schwer. Eine positive Entwicklung ist unter diesen Vorzeichen offen und das Risiko weiterer Delinquenz wohl erst nach Jahren nicht mehr erkennbar. 6.2.3 Zusammenfassend ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil eines ähnlich gelagerten Falles ist in casu nicht relevant, zumal sich die Aussagen jenes kosovarischen Beschwerdeführers nicht in vagen Versprechungen erschöpft haben (vgl. Urteil des BVGer E-5816/2017 vom 30. Juli 2017 E. 7.2). Auch allfällige Reintegrationsschwierigkeiten im Heimatland - die nicht verkannt werden - wiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Wegweisungsvollzug zu wenig schwer, zumal der Beschwerdeführer mit (...) Jahren sein Heimatland verliess, weshalb er seiner Heimatsprache noch mächtig sein sollte. Eine Wiedereingliederung sollte somit nicht völlig unmöglich sein. 6.3 Aufgrund der Erfüllung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG fällt folglich die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht. 7. 7.1 Folglich bleibt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Vorab gilt zu erwähnen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Wunsch, mit einem Mann schlafen zu wollen - und dass er damit homosexuelle Neigungen aufweise -, zu wenig begründet ist (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2018 [B37]), um weiter darauf einzugehen. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Weil die Flüchtlingsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. E. 2.1), kommt dieser in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). 7.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). 7.4.2 In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. ebenda E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. 7.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher mit knapp (...) Jahren in die Schweiz einreiste, keiner der genannten Kategorien angehört. Die neu geltend gemachte Reflexverfolgung, aufgrund der Vergangenheit des Vaters sei auch der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Integrität bedroht, überzeugt nicht, zumal die Flüchtlingseigenschaft des Vaters - wie auch jene des Beschwerdeführers - mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig verneint wurde. Die der Beschwerdeschrift vom 24. September 2018 beigelegten Schreiben vermögen diese Einschätzung nicht umzustürzen. Auf die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe seine ablehnende Haltung dem russischen Präsidenten Putin und dem tschetschenischen Regime gegengenüber auch auf den sozialen Medien öffentlich kundgetan, ist mangels Konkretisierung nicht weiter einzugehen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Obwohl nicht bestritten wird, dass in Tschetschenien Menschenrechte verletzt werden, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in dieser Region den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3). 7.5 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz wegen der familiären Verbindungen des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn Art. 8 EMRK verletzen würde. 7.5.1 Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Demnach wird ein bestehendes Familienleben - welches unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, umfasst - geschützt. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f. m.w.H.). 7.5.2 Die sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen - vorliegend die Verlobte I._______ und der gemeinsame Sohn - verfügen mit ihrem Schweizer Bürgerrecht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Indes ist - trotz den Beteuerungen seitens des Beschwerdeführers - zu bezweifeln, dass sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung miteinander führen. Noch im Jahr 2017 - also nach der Geburt des Sohnes am (...) und der Kindsanerkennung vom 1. Juni 2017 durch den Beschwerdeführer - hat dieser von zwei Frauen, mit welchen er eine Beziehung pflege, gesprochen. Mit I._______ habe er hingegen lediglich wegen des gemeinsamen Kindes Kontakt. Später sei er dann nur noch von I._______ besucht worden (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017). Im Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018 wurde festgehalten, dass seit der letzten Berichterstattung - konkret innerhalb von sechs Monaten - vier Besuche von I._______ im Familienzimmer stattgefunden hätten. Auch wenn im gleichen Bericht eine geplante Hochzeit, welche mangels Ausweispapieren wohl nicht vollzogen werden könne, erwähnt wird, zeugt das Gesamtbild nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung. Selbst wenn während des Gefängnisaufenthalts keine Möglichkeit vorhanden ist, einen gemeinsamen Haushalt zu führen oder finanziell miteinander verflochten zu sein, können regere Beziehungen gepflegt werden als die vorliegende. Zu bemerken ist, dass bereits vor der Inhaftnahme und Geburt des gemeinsamen Kindes kein gemeinsames Zusammenleben bestand. Damit kann weder von einer langen und stabilen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines Kindes gesprochen werden noch entsteht der Eindruck eines ehrlichen Interesses an einer derartigen Bindung (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365). Aufgrund der Akten ist von einem alleinigen Sorgerecht der Mutter auszugehen. Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Kind zwar anerkannt, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der heute (...)jährige Sohn - sicher auch aufgrund der reduzierten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Vater - eine enge und persönliche Bindung zu diesem aufweist; folglich liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Ob diese Situation mit oder ohne Verschulden des Beschwerdeführers zustande kam, ist nicht relevant. Von seiner Seite ist jedenfalls kein grosses Engagement für sein Kind erkennbar. 7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8. Nach dem Gesagten wurde die am 22. Dezember 2010 aufgrund eines als damals unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme von der Vorinstanz wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG und mangels Unzulässigkeitsgründen für deren Aufrechterhaltung zu Recht aufgehoben.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Verfügung vom 28. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und nicht von zwischenzeitlich veränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten, weshalb der Aufwand von Sonja Troicher nicht zu entschädigen ist, nachdem am 28. November 2018 Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG) wurde. In der Honorarnote vom 24. Juni 2019 werden ein Vertretungsaufwand von 8.50 Stunden à Fr. 300.- (im Fall eines Obsiegens) plus Auslagen von Fr. 28.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 198.60 ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den verrechneten Vertretungsaufwand von 8.50 Std. als angemessen, kürzt indes - wie angekündigt - den Stundenansatz auf Fr. 200.-, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 1'700.- für den Zeitaufwand beziehungsweise von total aufgerundet Fr. 1'860.- (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu überweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag, es sei ein Therapiebericht einzuholen, wird abgelehnt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Herrn Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird als amtlicher Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'860.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: