Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 26. Oktober 2003 gemeinsam mit ihren beiden damals minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Die gegen die ablehnende Asylverfügung vom 4. Februar 2005 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4356/2006 vom 17. April 2009 teilweise gut, woraufhin die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügt wurde. Infolge unangemeldeter Ausreise am 3. Oktober 2011 stellte das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. II. B. Nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter B._______ reichten diese am 12. April 2012 ein zweites Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des damaligen BFM vom 2. August 2012 abgewiesen wurde, wobei es wiederum die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter mit psychischen Problemen in die Schweiz eingereist und ihre minderjährige Tochter habe sich in diesen neun Jahren in der Schweiz sozialisiert und sei hier eingeschult worden. III. C. C.a Das kantonale Migrationsamt beantragte dem BFM mit Mitteilung vom 22. Februar 2013 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufzuheben, weil sie bereits zwölf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und gegenwärtig drei weitere Strafverfahren hängig seien. Damit gefährde sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. C.b In der Folge informierte das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2013 über den Inhalt des Antrags des kantonalen Migrationsamts und dass es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzu-heben; es werde ihr deshalb dazu das rechtliche Gehör gewährt. C.c Am 30. April sowie 29. Mai 2013 ergingen zwei Strafbefehle wegen am 27. November 2012 und 6. April 2013 durch die Beschwerdeführerin begangener Delikte. C.d Am 15. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter erloschen sei, nachdem diese seit dem 24. April 2013 unbekannten Aufenthalts seien. C.e Am 29. Juni sowie 1. Oktober 2013 beging die Beschwerdeführerin weitere Diebstähle und wurde zu diesem Anlass aufgrund ihrer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Verbüssung offener Freiheitsstrafen der Kantonspolizei (...) zur Zuführung an das Amt für Justizvollzug überstellt. C.f Nachdem das kantonale Migrationsamt dem SEM am 4. Oktober 2013 mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober 2013 im Strafvollzug befinde, stellte das SEM mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 fest, dass zu Unrecht das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter festgestellt worden sei und sie demnach weiterhin vorläufig in der Schweiz aufgenommen seien. C.g Am 30. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin regulär aus dem Strafvollzug entlassen. C.h Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 brachte das SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass die Prüfung der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2013 sowie 29. Mai 2013 ergeben habe, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht verhältnismässig erscheine. Sollte sie jedoch weiterhin Gegenstand strafrechtlicher Verurteilungen werden, sei eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. C.i Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Amtsgerichts (...) vom 9. Juli 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am 29. Juni und 1. Oktober 2013, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 6. April 2016 bestätigte das Obergericht des Kantons (...) das Urteil des Amtsgerichts. IV. D. Mit Verfügung vom 17. November 2015 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) auf. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8070/2015 vom 7. März 2016 ab. E. Auf ein weiteres Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 2. Juli 2018 trat das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2018 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, wobei die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Polen) angeordnet wurde. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des Sohnes wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4275/2018 vom 31. Juli 2018 ab. V. F. Mit Schreiben vom 25. April 2017 ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...) das SEM erneut, es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund deren Straffälligkeit aufzuheben. Die Tochter sei inzwischen volljährig und ihre beiden Söhne seien kontrolliert in den Heimatstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin trete immer wieder deliktisch in Erscheinung und sei zuletzt am 6. April 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. G. Gemäss Strafregisterauszug vom 25. April 2017 ergingen in der Schweiz folgende Urteile gegen die Beschwerdeführerin:
- 5. Juni 2007: mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 6. Februar 2008: geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
- 26. März 2009: geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Haus-friedensbruch (Art. 186 StGB)
- 10. Dezember 2009: geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
- 20. Juli 2010: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 25. Januar 2012: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
- 30. April 2012: Rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG)
- 20. August 2012: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 5. September 2012: versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 30. April 2013: versuchter Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 29. Mai 2013: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 6. April 2016: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 2 StGB). H. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2017 das rechtliche Gehör zu der vom Amt für Migration und Integration des Kantons (...) erneut beantragten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es sei nämlich mit der Volljährigkeit der Tochter und der damit weggefallenen Abhängigkeit der wesentliche Grund weggefallen, der ursprünglich zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe. Ausserdem sei sie insgesamt zwölf Mal strafrechtlich verurteilt worden, letztmals am 6. April 2016. Infolgedessen beabsichtige das SEM, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. I. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle ihr deliktisches Verhalten keineswegs bagatellisieren, möchte aber ihre Reue bekunden. Als Milderungsgrund bitte sie zu berücksichtigen, dass sie ihren Ehemann in Tschetschenien verloren habe und mit zwei kleinen Kindern ihren Heimatstaat habe verlassen müssen. Nun wohne sie mit ihrer Tochter - die aktuell eine Schnupperlehre als Assistentin für Gesundheit und Soziales absolviere - seit fünf Jahren in der ihnen zugewiesenen Sammelunterkunft mit einem einzigen Wohn- und Schlafzimmer, welches für sie beide völlig ungeeignet sei. Trotz der Volljährigkeit ihrer Tochter erweise sich ihre Familienbande schon kulturell bedingt als sehr stark. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat würde sie vor dem Nichts stehen. Sie ersuche die Schweizer Behörden, all diese Umstände zu berücksichtigen und ihr die Gelegenheit zu geben, sich in die schweizerischen Verhältnisse zu integrieren. J. J.a Am 17. Juli 2017 ging beim SEM ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ein, weil ihr Rechtsvertreter ferienabwesend sei. J.b Mit Mitteilung vom 24. Juli 2017 informierte der damalige Rechts-vertreter der Beschwerdeführerin über seine Mandatierung und beantragte wiederum Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. J.c Das SEM liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. sowie 9. August 2017 die Akten zur Einsichtnahme zukommen und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. J.d Mit Schreiben vom 14. August 2017 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber, dass er sein Mandat niederlege. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte das Departement des Innern des Kantons (...) per 12. November 2017 die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug fest. L. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2018 "ergänzendes rechtliches Gehör" zur Aufhebung der geplanten vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Sie sei zwar mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons (...) vom 31. Oktober 2017 per 12. November 2017 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden und ihr sei für die Probezeit von einem Jahr Bewährungshilfe auferlegt worden. Das SEM halte aber an der geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fest und biete ihr die Gelegenheit, zur veränderten Situation Stellung zu nehmen. M. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2018 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie stelle keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar und es habe sich bei den begangenen Straftaten nicht um besonders schützenswerte Rechtsgüter gehandelt. Sie erachte aus diesen Gründen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nicht verhältnismässig, vielmehr würde eine Verwarnung ausreichen. N. Mit Verfügung vom 7. September 2018 - eröffnet am 10. September 2018 - verfügte das SEM die Aufhebung der am 2. August 2012 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. O. Am 2. Oktober 2018 informierte der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über seine Mandatierung und stellte ein Akteneinsichtsgesuch, welchem am 4. Oktober 2018 entsprochen wurde. P. Gegen die Aufhebungsverfügung des SEM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Q. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. R. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine andere Einschätzung rechtfertige. S. Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 die Vernehmlassung des SEM zukommen und gewährte ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 20. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten und hielt an ihren Anträgen fest. U. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, das Bundesverwaltungsgericht vor dem Verfahrensabschluss über ihre aktuelle Lebenssituation (respektive über allfällige diesbezügliche Veränderungen seit ihrer letzten Eingabe) zu informieren. Er wies ergänzend darauf hin, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Aspekte interessieren würden, die gegebenenfalls bei der Überprüfung der vom SEM bejahten Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme relevant sein könnten und die namentlich ihre berufliche und soziale Integration betreffen würden. V. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 18. Februar 2021 innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme einreichen. Sie äusserte sich darin zu ihren aktuellen Lebensverhältnissen und reichte ein Arbeitszeugnis vom 8. Dezember 2020 sowie mehrere Arztzeugnisse (betreffend die Zeitspanne Januar bis Dezember 2020) zu den Akten.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 3.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- und Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Dabei kann auch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen Aufnahme führen.
E. 3.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 4.1 Das SEM verfügte gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin, weil diese im Zeitraum vom 5. Juni 2007 bis zum 6. April 2016 insgesamt zwölf Mal wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen sowie gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei. Zwar habe keine der Verurteilungen zu der gemäss Rechtsprechung geforderten Mindeststrafe von einem Jahr geführt, die eine Anwendung des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zulassen würde. Die Intensität der begangenen Diebstähle habe aber zugenommen, sodass bei der letzten Verurteilung von der Gewerbsmässigkeit ausgegangen worden sei; zudem sei behördlicherseits sowohl eine schlechte Legalprognose gestellt als auch von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen worden. Es sei folglich der Tatbestand der wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz sowie deren künftiger Gefährdung gegeben und demnach seien auch die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt.
E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, tatsächlich sei sie zwischen 2007 und 2013 mehrfach strafffällig geworden und ihr letztes Delikt datiere vom 1. Oktober 2013. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 habe das SEM aber dem Antrag des kantonalen Migrationsamts nicht entsprochen und auf eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme verzichtet. Gleichzeitig habe es eine Verwarnung ausgesprochen. Das Berufungsurteil des Obergerichts (...) vom 6. April 2016, welches schliesslich den Ausschlag gegeben habe zur Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme durch das SEM, habe sich jedoch auf Delikte bezogen, welche sie zwischen dem 29. Juni und dem 1. Oktober 2013 begangen habe. Folglich habe das SEM ihre vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 7. September 2018 aufgehoben, obwohl sie seit dem Verzicht auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie der ausgesprochenen Verwarnung vom 27. Oktober 2014 nicht mehr strafffällig geworden sei. Nachdem die Strafuntersuchungen, welche zu ihrer letzten Verurteilung geführt hätten, im Zeitpunkt der Verwarnung durch das SEM bereits mehrere Monate hängig und damit im Strafregister eingetragen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass das SEM in deren Kenntnis auf die Aufhebung verzichtet habe. So hole sich das SEM bei der Prüfung von Massnahmen routinemässig Informationen zu hängigen Strafverfahren ein. Dieses Verhalten sei widersprüchlich und nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Vertrauensschutz.
E. 4.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung richtig, dass Verfügungen zur Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme wegen Straffälligkeit grundsätzlich in Berücksichtigung des Gebots der Unschuldsvermutung nur auf rechtkräftige strafrechtliche Verurteilungen abgestützt werden dürften. Im Zeitpunkt des verfügten Verzichts auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 27. Oktober 2014 habe es zwar Kenntnis von einem hängigen Strafverfahren gehabt, dessen Ausgang und Dauer sei aber offen und nicht absehbar gewesen. Die Einstellung des Aufhebungsverfahrens sei ausdrücklich unter Vorbehalt allfälliger weiterer strafrechtlicher Verurteilungen erfolgt. Mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. April 2016 habe somit berechtigter Anlass bestanden, ein erneutes Aufhebungsverfahren einzuleiten.
E. 4.4 In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei unverständlich, dass das SEM angesichts des bekannten hängigen Strafverfahrens im Jahr 2014 nicht zugewartet habe, statt explizit zu verfügen, dass auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet werde. Es sei nur nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund dessen darauf verlassen habe, das SEM verzichte auf die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme, sofern sie nicht mehr straffällig werde. Die Verfügung verstosse somit gegen ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz und Behandlung nach Treu und Glauben.
E. 5.1 Der Ausschlussgrund betreffend vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss dem gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG und Rz. 32 zu Art. 62 AIG). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft zum AIG, BBl 2002 3809; vgl. auch BVGE 2007/32 E. 3.5).
E. 5.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) findet sich in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem bis am 31. Dezember 2018 geltenden aArt. 80 VZAE). Danach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Es wird keine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Verhalten muss allerdings von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62). Zu beachten ist indessen, dass die begangenen Verstösse im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (respektive Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren sein müssen. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses oder der wiederholten Gefährdung. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (vgl. Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 11 zu Art. 62 AIG; Urteil des BVGer E-2610/2018 vom 12. März 2019 E. 12).
E. 5.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2012 - und somit also im Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt war (vgl. SEM Akten, F1 und F4) - das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, jedoch wiederum die vorläufige Aufnahme anordnete. Nach einer weiteren Verurteilung vom 20. August 2012 stellte das kantonale Migrationsamt am 22. Februar 2013 einen Antrag auf Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, weil die Beschwerdeführerin bereits zwölf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und gegenwärtig drei weitere Strafverfahren hängig seien. Damit gefährde sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (vgl. a.a.O., C10). In der Folge informierte das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2013 über den Inhalt des Antrags des kantonalen Migrationsamts und über seine Absicht, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben; es werde ihr deshalb dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. C12). In der entsprechenden Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin unter anderem auf ihre psychischen Probleme hin (vgl. C20 S. 3). Den in einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-2299/2013 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht) eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung war wegen einer schweren depressiven Störung, welche unter anderem zu einem Suizidversuch sowie zu einer stationären Behandlung in einer Psychiatrischen Klinik geführt hat. Dem Arztbericht zufolge sei die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheit nicht in der Lage, sich in der freien Wirtschaft zu integrieren (vgl. C22 Beilage 7). Noch während diesem beim Kanton hängigen Verfahren betreffend Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ergingen am 30. April sowie 29. Mai 2013 zwei weitere Strafbefehle betreffend am 27. November 2012 und 6. April 2013 begangene Delikte (vgl. C26 und C29). Während dieser hängigen Strafverfahren beging die Beschwerdeführerin am 29. Juni sowie 1. Oktober 2013 weitere Diebstähle und wurde zu diesem Anlass aufgrund ihrer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Verbüssung offener Freiheitsstrafen der Kantonspolizei (...) überstellt. Gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Januar 2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bedingte Entlassung aus dem Vollzug ihrer Freiheitsstrafe abgelehnt, da eine schlechte Prognose und ein Rückfall in alte Verhaltensmuster vorprogrammiert sein dürften. Am 30. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 brachte das SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass die Prüfung der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2013 sowie 29. Mai 2013 ergeben habe, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht verhältnismässig erscheine. Sollte sie jedoch weiterhin Gegenstand strafrechtlicher Verurteilungen werden, sei eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen (vgl. C39). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. April 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am 29. Juni und 1. Oktober 2013, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den entsprechenden Strafvollzug trat die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 an; am 12. November 2017 wurde sie vorzeitig bedingt entlassen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde folglich gemäss Strafregisterauszug vom 25. April 2017 innerhalb von neun Jahren zwölfmal strafrechtlich verurteilt, mehrheitlich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, jeweils einmal wegen Tätlichkeiten, versuchter einfacher Körperverletzung und rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts. Bei einem Drittel der Verurteilungen wegen Diebstahls richtete sich die Tat gegen einen geringen Vermögenswert. Für die in den Jahren 2012 und 2013 begangenen Delikte wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 jedoch wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Mit dieser Vielzahl begangener Delikte und insbesondere der wiederholten Tatbegehung während hängiger Strafverfahren hat die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verstossen.
E. 6.1 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 83 Abs. 7 AIG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7-11, zur Publikation vorgesehen). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn des Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der Betroffenen in dieser Periode (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
E. 6.2.1 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2018 zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Taten zutiefst bereue und verschiedene Faktoren zu diesem Verhalten geführt hätten. So habe sie sich in einer ausweglosen Situation befunden und unter massivem psychischen Druck gestanden. Neben ihrer Traumatisierung sei auch ihre familiäre Situation belastend gewesen und sie habe wegen ihrer psychischen Probleme sowie der damaligen Perspektivlosigkeit die Konsequenzen nicht einsehen können. Ihre Verurteilung im Jahr 2013 sei schliesslich der Wendepunkt gewesen und sie habe realisiert, dass es keine Rechtfertigung für ihre Straftaten gebe. Sie habe damals begriffen und als ihr einziges Ziel erklärt, für ihre Tochter zu sorgen und diese auf ihrem schwierigen Lebensweg begleiten und unterstützen zu können. Sie beabsichtige, ihre Therapie weiterzuführen und eine Anstellung zu finden, was bisher leider erfolglos geblieben sei. Aktuell bemühe sie sich um Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Teilnahme an einem Kochkurs. Eine Trennung von ihrer Tochter, die selber ebenfalls mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, sowie eine Rückkehr nach Tschetschenien wäre für sie beide unvorstellbar. Die dortigen Lebensbedingungen würden sich als prekär erweisen, weshalb auch die dort lebenden Schwestern nicht in der Lage seien, ihnen Unterstützung zu leisten. Sie hätten dort auch keine Möglichkeit, angemessene Therapie zu erhalten, und würden somit in eine existenzielle Notlage geraten. Sie wolle nochmals darauf hinweisen, dass sie ihre Fehler bereue, sie keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle und es sich bei den begangenen Straftaten nicht um besonders schützenswerte Rechtsgüter gehandelt habe. Insbesondere aber habe sie sich in den vergangenen fünf Jahren tadellos verhalten, weshalb sie eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nicht verhältnismässig erachte. Allenfalls könne stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden.
E. 6.2.2 In der Folge verfügte das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und hielt dabei Folgendes fest: Die Verhältnismässigkeitsprüfung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Schutz des Staates vor erneuter Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem privaten Interesse überwiege. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin in den vergangenen fünf Jahren seit ihrer letzten Straftat am 1. Oktober 2013 wohl verhalten und sich im Strafvollzug für ihr künftiges deliktfreies Verhalten ausgesprochen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie sich während dieser Zeit mehrheitlich entweder in einem laufenden Strafverfahren oder aber im Strafvollzug befunden habe. Bei den hauptsächlich begangenen Straftaten (Diebstähle und Hausfriedensbruch) seien zwar keine Menschen verletzt oder gefährdet worden, die Delikte seien aber nicht zu verharmlosen. Auch die vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten, wie unter anderem die jahrelange migrationsbedingte psychische Belastungssituation sowie die schwierige familiäre Situation, könnten ihr Verhalten zwar in gewisser Weise erklären, nicht aber entschuldigen. Aufgrund der ihr gestellten Diagnosen sei bei ihr eine teilweise reduzierte Schuldfähigkeit festgestellt und im Strafverfahren entsprechend berücksichtigt worden; weitere strafmindernde Gründe hätten zu ihren Gunsten allerdings nicht berücksichtigt werden können. Demgegenüber falle betreffend das öffentliche Interesse an einer Entfernung der Ausländerin aus der Schweiz insbesondere ihre fehlende Integration ins Gewicht. Trotz ihres 15-jährigen Aufenthalts in der Schweiz habe sie sich weder in wirtschaftlicher noch in sozialer noch in sprachlicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren vermocht. Sie habe sich jahrelang deliktisch verhalten und sei nie einer längerfristigen Arbeitstätigkeit nachgegangen, sodass sie fortwährend durch die Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Auch seit ihrer bedingten Haftentlassung sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Arbeitsstelle antreten zu können. Ihre angeblichen intensiven Arbeitsbemühungen habe sie sodann nicht belegt, und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit den angestrebten Basiskochkursen verbessern könne. Die geltend gemachte enge Beziehung zu ihrer Tochter sei zwar nicht verkennbar, die Beschwerdeführerin könne daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der Volljährigkeit ihrer Tochter sei nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen; insbesondere würden keine hinreichend belegten Anhaltspunkte vorliegen, wonach diese aufgrund von physischen oder psychischen Einschränkungen von der Beschwerdeführerin abhängig wäre. Schliesslich verfüge die Tochter mit ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und erfülle auch nicht die Flüchtlingseigenschaft, womit ihr die Möglichkeit offenstehe, das gemeinsame Familienleben im Heimatstaat weiterzuführen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich die alleinstehende Beschwerdeführerin sozial und wirtschaftlich in ihrem Heimatstaat werde reintegrieren können. Sie habe bis zu ihrem (...). Lebensjahr dort gelebt und sei somit nach wie vor mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Mit ihren zwei Schwestern und deren Familien sowie möglicherweise auch mit ihrem eigenen Sohn verfüge sie über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie unterstützen werden könne. Mit ihrer Ausbildung als (...) sollte es ihr auch möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich bereits am 27. Oktober 2014 und somit nach ihrer letzten aktenkundigen Straftatbegehung vom 1. Oktober 2013 verwarnt worden. Die entsprechenden Verurteilungen seien aber erst am 9. Juli 2015 (erstinstanzlich) beziehungsweise rechtskräftig am 6. April 2016 - folglich also nach der Verwarnung - erfolgt. Angesichts dieser erneuten Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen.
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM habe mit dem Verzicht auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme während der laufenden Strafuntersuchungen kundgetan, dass eine Aufhebung trotz des damals hängigen Strafverfahrens nicht angemessen gewesen sei. Jedenfalls sie ihre Verurteilung im Jahr 2016 wegen der im Jahr 2013 begangenen Delikte nicht geeignet, ein grundsätzlich anderes Licht auf sie zu werfen. Ihre Diebstähle verschiedener Kleidungsstücke hätten zudem keinen anderen Unrechtsgehalt als ihre vormaligen Taten und die zehnmonatige unbedingte Freiheitsstrafe erkläre sich im Wesentlichen mit ihren zahlreichen Vorstrafen. Damit sei jedoch die angebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht wesentlich erhöht worden. Vielmehr habe sie ihr Leben - sicherlich auch unter dem Anpassungsdruck nach Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe - geändert und sei seit mehr als fünf Jahren nicht mehr straffällig geworden. Sie stelle folglich keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, was im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG massgeblich sei, und nicht etwa vergangenes Fehlverhalten zusätzlich zu sanktionieren. Im Übrigen erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig. Es würde sie von ihrer (...)-jährigen Tochter trennen, zu welcher sie eine ausgesprochen enge Beziehung pflege, und sie würde in ihrem Heimatstaat vor dem Nichts stehen. Einerseits hätten ihre beiden Schwestern keine Mittel, um sie unterstützen zu können, und andererseits erweise sich eine Rückkehr ins Berufsleben als (...)-jährige Frau nach einer langjährigen Landesabwesenheit als völlig illusorisch; dies gerade vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Verhältnisse in Tschetschenien. Angesichts ihres Wohlverhaltens in den vergangenen fünf Jahren würden somit die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen offenkundig überwiegen. Die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei folglich unverhältnismässig und unzulässig.
E. 6.2.4 Gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Januar 2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bedingte Entlassung aus dem Vollzug ihrer Freiheitsstrafe abgelehnt, weil eine schlechte Prognose bestehe und ein Rückfall in alte Verhaltensmuster vorprogrammiert sein dürfte. Sie wurde deshalb regulär am 30. Mai 2014 aus dem Strafvollzug entlassen. Gemäss Vollzugsauftrag vom 24. April 2017 trat die Beschwerdeführerin den zweiten Strafvollzug am 24. April 2017 im Untersuchungsgefängnis (...) an. Am 22. Juni 2017 wurde sie in die Justizvollzugsanstalt (...) versetzt. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 31. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin per 12. November 2017 aus dem Strafvollzug vorzeitig bedingt entlassen. Zur Begründung führte das Amt aus, es sei betreffend die Beschwerdeführerin ein vom 5. Februar 2015 datierendes psychiatrisches Gutachten erstellt worden, worin folgende Diagnosen gestellt würden:
- Verdacht auf moderate hirnorganische Leistungseinbusse mit/bei Status nach Hirnblutung ca. 1986, mit leicht verminderter Impulskontrolle und Stresstoleranz;
- Längerdauernde Anpassungsstörung mit depressiven Episoden mit/bei psychosozialen Belastungen durch politische Instabilität im Herkunftsland und Emigration;
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrionisch und dissozial);
- Die Diagnose einer Kleptomanie im engeren Sinne könne nicht gestellt werden. Weiter wurde ausgeführt, es sei zwar vieles unklar, es könne aber zuverlässig gesagt werden, dass die Delikte in Bereicherungsabsicht begangen worden seien und es keine reinen Impulshandlungen gewesen seien. Dennoch bestehe ein klarer Zusammenhang zu den psychischen Störungen. Gemäss den Vollzugsberichten sei die Beschwerdeführerin einen unauffällige und angenehme Gefangene gewesen und es hätten keine Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Sie mache aber einen emotional instabilen Eindruck und ihre Biografie scheine sie zu belasten, was sich anfänglich in emotionalem Verhalten gezeigt habe. Es sei aufgrund der sprachlichen Defizite nicht möglich, tiefgehende Deliktgespräche mit ihr zu führen, die Scham für ihre Taten sei aber spürbar; sie beteure denn auch, dass sie nicht mehr stehlen wolle, insbesondere um ihre Familie zu schützen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin nach anfänglichen Schwierigkeiten gut auf den Strafvollzug einlassen können und sie sei darum bemüht, Regeln und Abläufe zu beachten sowie Vollzugsziele zu verfolgen. Sie zeige aber wenig Eigenverantwortung und verfüge über beschränkte Deutschkenntnisse, die es ihr erschweren dürften, nach dem Strafvollzug Arbeit zu finden. Es sei der Justizvollzugsanstalt (...) schwergefallen, eine Einschätzung zur Legalprognose zu machen. Vorbehältlich ihres weiteren Wohlverhaltens habe die Anstalt jedoch den Antrag auf vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt. Gemäss Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe befinde sich die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal im Strafvollzug. Nach Entlassung aus dem ersten Strafvollzug im Mai 2014 habe sie bis zum zweiten Strafvollzug vom 22. Juni 2017 keine weiteren Delikte begangen. Es solle ihr deshalb die Möglichkeit gegeben werden, sich weiterhin zu beweisen und bewähren. Bezüglich der prognostischen Einschätzung sei negativ zu beachten, dass sie mehrfach und einschlägig vorbestraft sowie psychisch auffällig sei und sie mehrfach hinsichtlich Bewährung versagt habe. Unter anderem positiv zu berücksichtigen sei, dass sie sich grösstenteils wohlverhalten habe, es keine Disziplinierungen gegeben habe und sie Scham zeige und Veränderungswillen äussere. Es müsse ihr aber eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, da gemäss dem psychiatrischen Gutachten für Eigentumsdelikte generell mit einem Wiederholungsrisiko von bis zu 50 % zu rechnen sei und dieses bei der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig als noch höher einzustufen sei. Hinzu komme, dass auch das Obergericht wegen der ungünstigen Prognose von einer bedingten Freiheitssprache abgesehen habe. Eine vorzeitige bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe begünstige jedoch die Legalprognose im Gegensatz zu einer Vollverbüssung der Strafe ohne begleitende Massnahmen.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Treu und Glauben respektive des Vertrauensgrundsatzes behauptet, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a und 122 II 113 E. 3b/cc, je m.w.H.).
E. 6.3.2 In seiner Verfügung vom 27. Oktober 2014 verzichtete das BFM auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - ein neues Aufhebungsverfahren nicht für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass sie in Zukunft weiter delinquiere, sondern dass weitere Strafurteile gegen sie ausgefällt würden (vgl. C39). Nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe vom 9. Juli 2015 durch das Amtsgericht (...) wegen gewerbsmässigen Diebstahls - bestätigt durch das Urteil des kantonalen Obergerichts vom 6. April 2016 - leitete das SEM ankündigungsgemäss ein erneutes Aufhebungsverfahren ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden: Hätte die Vorinstanz im Oktober 2014 ihre Entscheidung auf die Annahme abgestützt, das zu diesem Zeitpunkt hängige Strafverfahren werde zu einer erneuten Verurteilung der Beschwerdeführerin führen, und die vorläufige Aufnahme schon damals aufgehoben, hätte sie sich eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorhalten lassen müssen. Die Formulierung in der Verfügung vom 27. Oktober 2014 war klar und unmissverständlich: "Sollten Sie und Ihre Tochter weiterhin Gegenstand von strafrechtlichen Verurteilungen sein, werden die Voraussetzungen für eine Aufhebung [der vorläufigen Aufnahmen] zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft" (vgl. C39). Das SEM hat der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise zugesichert, dass von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgesehen werde, wenn sie nicht erneut straffällig werde. Abgesehen davon würde der Schutz des Vertrauens in eine Auskunft oder Zusicherung der Behörde nach bundesgerichtlicher Praxis unter anderem voraussetzen, dass die betroffene Person gestützt auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 4.b); dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war, wird von ihr nicht geltend gemacht. Von einer Verletzung von Treu und Glauben oder des Vertrauensgrundsatzes kann keine Rede sein.
E. 6.3.3 In der Replik wird moniert, das SEM hätte angesichts der Hängigkeit des Strafverfahrens im Jahr 2014 bis zu dessen Abschluss zuwarten können respektive sollen, statt explizit zu verfügen, dass auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet werde. Auch diese Vorhaltung ist nicht berechtigt: Das SEM hatte einen Antrag des Aufenthaltskantons auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 22. Februar 2013 zu behandeln. Dieser war im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2014 bereits mehr als eineinhalb Jahre hängig und zügig materiell zu behandeln, wollte sich die Bundesbehörde nicht dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aussetzen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass vorläufig Aufgenommene, deren Aufenthaltsstatus zur Diskussion steht, durch ihr Verhalten - mit der Provokation immer neuer Strafverfahren - unter Umständen Einfluss auf den Ablauf des Aufhebungsverfahrens nehmen könnten; dies wäre offensichtlich nicht sachgerecht. Im Übrigen ist nicht einsichtig, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin von einer Sistierung des Aufhebungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des letzten Strafurteils gehabt hätte: Wäre das Verfahren vom SEM gemäss ihrer Anregung sistiert worden, hätte die Vorinstanz es zweifellos nach dem Urteil des Obergerichts vom 6. April 2016 umgehend wieder an die Hand genommen und - mit dem gleichen Ergebnis wie mit der hier zu beurteilenden SEM-Verfügung vom 7. September 2018 - erstinstanzlich abgeschlossen; zeitlich wäre die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin bei dem von ihr vorgeschlagenen Vorgehen demnach ungefähr zwei Jahre früher erfolgt.
E. 6.3.4 Die Rügen der Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 7 Bei der materiellen Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt das Gericht zunächst die öffentlichen Interessen respektive die privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar (vgl. E. 7.1 bzw. 7.2) und wägt diese danach gegeneinander ab (vgl. E. 7.3).
E. 7.1 Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ist gemäss Akten in mehrfacher Hinsicht deutlich erhöht:
E. 7.1.1 Zwischen Sommer 2007 und Frühling 2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Akten zwölf Mal insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt, die in zunehmender Intensität bis zur Gewerbsmässigkeit begangen wurden (ausserdem wegen mehrfachen Hausfriedensbuchs, rechtswidriger Einreise / rechtswidrigen Aufenthalts, versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten). Es ist offensichtlich, dass ein erheblich gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung einer Person besteht, die während fast eines Jahrzehnts in ihrem Gastland delinquiert hat und sich vom deliktischen Verhalten auch durch ein Dutzend strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen. Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass seit dem Jahr 2016 keine weiteren Verurteilungen hinzugekommen sind. Mit ihrem nunmehr offenbar ordnungsgemässen Verhalten hat sie aber - nach sehr langer Zeit - bloss denjenigen Zustand erreicht, der als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Hinzu kommt, dass die Wendung zum Besseren gemäss Auffassung beider Verfahrensparteien in einem Zusammenhang zum drohenden Vollzug der Wegweisung steht (vgl. Verfügung S. 7, Beschwerde S. 8).
E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich zwischen 2003 und 2011 in der Schweiz auf; nach einer halbjährigen Rückkehr in ihr Heimatland - die mit der Notwendigkeit einer in C._______ durchgeführten Zahnbehandlung und einem Familienbesuch nach dem Tod der Schwiegermutter begründet wurde (vgl. B5 S. 7 und 9) - reiste sie im Frühling 2012 erneut in die Schweiz ein. Trotz des mittlerweile sehr langen Aufenthalts in diesem Land ist es ihr bisher nicht gelungen, sich hier beruflich zu integrieren. Aus den bei den Akten liegenden Informationen und den Einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sie ihren Lebensunterhalt während der überwiegenden Zeit ihres kumuliert nunmehr 17-jährigen Aufenthalts nicht selber bestreiten konnte. Es ist aufgrund der verfügbaren Informationen anzunehmen, dass sie in dieser Zeit Sozialhilfe in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Aktuell sei sie "zu einem 20%-Pensum als Pflegerin tätig" (wobei für diese im Zentralen Migrationssystem nicht vermerkte Anstellung weder nähere Angaben noch irgendwelche Unterlagen aktenkundig gemacht wurden). Die jahre- wenn nicht jahrzehntelange Fürsorgebedürftigkeit und die schlechte diesbezügliche Prognose sprechen aus Sicht des öffentlichen Interesses ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin.
E. 7.2 Mit Bezug auf die privaten Interessen an der Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass sie eine besonders enge persönliche Beziehung zu ihrer heute (...)-jährigen Tochter B._______ unterhält. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt; diese hält allerdings fest, den Akten seien keine Hinweise auf ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen und es stehe der Tochter im Übrigen frei, zusammen mit ihrer Mutter in das Heimatland zurückzukehren (vgl. angefochtenen Verfügung S. 9). Beide Gegenargumente werden auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tochter auf ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz verzichten würde, lässt sich bei der heutigen Aktenlage nicht beurteilen; nach dem normalen Lauf der Dinge ist eine entsprechende Bereitschaft der Tochter aber kaum zu vermuten. Den Adressdaten im ZEMIS ist zu entnehmen, dass der letzte gemeinsame Wohnsitz von Mutter und Tochter im August 2018 aufgehoben worden ist. Der Umstand, dass B._______ im Alter von 19 Jahren einen eigenen Wohnsitz begründet hat, spricht für die Richtigkeit der Argumentation des SEM betreffend Fehlen eines spezifischen Abhängigkeitsverhältnisses.
E. 7.2.2 In der angefochtenen Verfügung werden die soziale Integration der Beschwerdeführerin und ihre Kenntnisse einer Amtssprache als schlecht bezeichnet (vgl. Verfügung S. 8). Auch diese Feststellung blieb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten. Obwohl der Instruktionsrichter die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin gebeten hatte, das Gericht insbesondere über Aspekte zu informieren, die bei einer Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich unter dem Blickwinkel ihrer "beruflichen und sozialen Integration" von Relevanz sein könnten (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 S. 2), wurde in ihrer Stellungnahme ausser dem Hinweis auf "hiesige enge Familienbande" kein Wort zur Beschreibung der sozialen Integration verwendet (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2021 S. 1). Bei dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz von einer schlechten sozialen (und sprachlichen) Integration auszugehen.
E. 7.2.3.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hatte die Beschwerdeführerin zur Einordnung ihres deliktischen Verhaltens auf einen "massiven psychischen Druck" verwiesen, dem sie damals ausgesetzt gewesen sei, und ausgeführt, sie sei "traumatisiert in die Schweiz" gekommen; sie stellte in Aussicht, sie werde die Therapie bei Dr. med. D._______ "im August weiterführen" (gemeint ist offensichtlich August 2018, vgl. Stellungnahme vom 31. Juli 2018, Aktenstück F25 S. 1 f.). In einem dieser Eingabe beigelegten Kurzbericht vom 12. Juli 2018 führte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus, er habe die Beschwerdeführerin ab Sommer 2012 ambulant psychiatrisch behandelt. Er habe die Diagnosen einer rezidivierenden Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.21) und einer Kleptomanie (F63.2) gestellt. Die Therapie sei im März 2016 faktisch abgeschlossen worden, wobei gemäss Angabe der Patientin "in der Schlussphase [...] bezüglich Kleptomanie eine zufriedenstellende Stabilisierung" habe erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Jahr 2017 "im Zusammenhang mit der belastenden Lebenssituation und depressiver Verstimmung" noch zweimal aufgesucht. Er könne sich zum aktuellen psychischen Zustand der Patientin nicht äussern (vgl. a.a.O. S. 6).
E. 7.2.3.2 In der angefochtenen Verfügung verwies die Vorinstanz auf das am 5. Februar 2015 während des letzten Strafverfahrens erstellte ausführliche psychiatrische Gutachten und die darin gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 6.2.4: Verdacht auf moderate hirnorganische Leistungseinbusse mit leicht verminderter Impulskontrolle und Stresstoleranz, längerdauernde Anpassungsstörung mit depressiven Episoden, akzentuierte Persönlichkeitszüge [histrionisch und dissozial], Ausschluss einer Kleptomanie-Diagnose im engeren Sinn). Weiter hielt das SEM fest, die vagen und tendenziell wohlwollenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters/ Psychotherapeuten könnten keine Entschuldigung für die Straftaten der Beschwerdeführerin bewirken; namentlich sei die angebliche Diagnose einer Kleptomanie vom Obergericht in seinem Urteil gestützt auf das psychiatrische Gutachten klar verworfen worden (vgl. angefochtene Ver-fügung S. 8).
E. 7.2.3.3 Das Gericht stellt fest, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel mit keinem Wort thematisiert wurde. Auch in den späteren Eingaben der Beschwerdeführerin (Replik und ergänzende Eingabe vom 18. Februar 2018) wurde nicht auf allfällige psychische Beschwerden eingegangen oder eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung behauptet (geschweige denn belegt).
E. 7.2.3.4 Die am 18. Februar 2021 nachgereichten Kurzzeugnisse für eine fast durchgehende Arbeitsunfähigkeit während des Jahres 2020 wurden nicht vom Psychiater der Beschwerdeführerin, sondern von einem Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie verfasst, wobei keine Diagnosen erwähnt sind. Die Ausführungen in den einzelnen Dokumenten ("nur sitzende Tätigkeiten", "nicht mehr als 10 kg Heben und Tragen") lassen ebenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit aus physischen Gründen schliessen.
E. 7.2.3.5 Bei dieser Aktenlage ist aktuell nicht von relevanten psychischen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 7.2.3.6 Dass die Beschwerdeführerin momentan aus physischen Gründen nicht arbeitsfähig sei, wird in der Eingabe vom 18. Februar 2021 nicht geltend gemacht. Die darin enthaltene Aussage, die Beschwerdeführerin übe zurzeit eine Teilzeitarbeit als "Pflegerin" aus, lässt - nachdem dieser Beruf üblicherweise körperlich anstrengend ist und sich kaum sitzend ausüben lässt - im Gegenteil auf eine Stabilisierung und Verbesserung auch der physischen Probleme schliessen.
E. 7.2.4 Zur beruflichen Integration wird in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe 2020 ihre Anstellung als Reinigungskraft in einem Nachtclub aus gesundheitlichen Gründen verloren; der damit eingereichten Arbeitsbestätigung vom 8. Dezember 2020 ist allerdings zu entnehmen, dass nicht der Arbeitgeber, sondern die Arbeitnehmerin die (im April 2019 angetretene) Stelle per Ende Mai 2020 gekündigt habe.
E. 7.2.5 Die weitgehende Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, während des langen Aufenthalts in der Schweiz ihren Lebensunterhalt selber zu sichern, kann bei dieser Aktenlage nicht einzig auf gesundheitliche Einschränkungen zurückgeführt werden (oder darauf, dass sie in der ersten Phase des Aufenthalts in der Schweiz zwei Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...) zu betreuen hatte). Vielmehr verfestigt sich bei der heutigen Aktenlage der Eindruck, dass sie sich nicht nach Kräften um ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit bemüht hat.
E. 7.2.6 Angesichts der langen Landesabwesenheit dürfte der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin eine Reintegration in Tschetschenien keineswegs leicht fallen, auch wenn Angehörige dort leben - nämlich unbestrittenermassen zwei Schwestern mit deren Familien (vgl. Beschwerde S. 6) und möglicherweise auch ihr Sohn (die vom SEM nach Aktenlage diesbezüglich geäusserte Vermutung [vgl. angefochtene Verfügung S. 9] wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten). Die etwa halbjährige Rückkehr nach Russland ungefähr in der Mitte ihres Aufenthalts in der Schweiz lässt immerhin darauf schliessen, dass sie die Brücken zu ihrem Heimatland mit der ersten Ausreise nicht abgebrochen hat. Das dortige Sozialwesen verfügt zwar - im Vergleich zur Schweiz - nur über sehr bescheidene Möglichkeiten der Unterstützung von unterstützungsbedürftigen Menschen (zur sozio-ökonomischen Situation in Tschetschenien vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2, insbes. E. 10.2.4 f.; zudem etwa Bundesayslamt Österreich, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011 Microsoft Word - RUSS_BAA_Bericht FoA_12.23.2011.doc (ecoi.net) > abgerufen am 29. März 2021). Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - die, wie erwähnt, gemäss Aktenlage erwerbsfähig ist - bei Bedarf auf die Unterstützung ihrer Angehörigen vor Ort zurückgreifen könnte; überdies könnte ihr die Tochter B._______ von der Schweiz aus auch in finanzieller Hinsicht beistehen, falls sie sich gegen eine Rückkehr mit der Mutter entscheidet (vgl. oben E. 7.2.1).
E. 7.2.7 Was die Behandlung allfälliger medizinischer Probleme anbelangt, kann der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen werden, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3 Nach diesen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer sehr langen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, private Interessen an einem Verbleib in diesem Land darzutun, welche das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen - geschweige denn übersteigen - könnten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig.
E. 7.4 Nachdem der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG gegeben ist, fällt die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht.
E. 8.1 Damit bleibt noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Betreffend Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde sowohl im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil BVGer E-4356/2006 vom 17. April 2009) als auch im zweiten Asylverfahren durch das SEM (vgl. Verfügung vom 2. August 2012) festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat folglich zu Recht in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden kann.
E. 8.4.1 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK).
E. 8.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
E. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in dieser Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3. und E-5330/2018 vom 16. August 2019 E. 7.4).
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und - wie erwähnt - nicht von einer relevanten Verbesserung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 In der gleichen Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nachdem trotz Ankündigung in der Beschwerde (und des baldigen Verfahrensabschlusses durch den Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021) keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist der zu entschädigende notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs- faktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und der in der Verfügung vom 17. Oktober 2018 kommunizierten Stundenansätze auf insgesamt Fr. 1800. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5804/2018 Urteil vom 28. April 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. September 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 26. Oktober 2003 gemeinsam mit ihren beiden damals minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Die gegen die ablehnende Asylverfügung vom 4. Februar 2005 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4356/2006 vom 17. April 2009 teilweise gut, woraufhin die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügt wurde. Infolge unangemeldeter Ausreise am 3. Oktober 2011 stellte das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. II. B. Nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter B._______ reichten diese am 12. April 2012 ein zweites Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des damaligen BFM vom 2. August 2012 abgewiesen wurde, wobei es wiederum die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter mit psychischen Problemen in die Schweiz eingereist und ihre minderjährige Tochter habe sich in diesen neun Jahren in der Schweiz sozialisiert und sei hier eingeschult worden. III. C. C.a Das kantonale Migrationsamt beantragte dem BFM mit Mitteilung vom 22. Februar 2013 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufzuheben, weil sie bereits zwölf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und gegenwärtig drei weitere Strafverfahren hängig seien. Damit gefährde sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. C.b In der Folge informierte das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2013 über den Inhalt des Antrags des kantonalen Migrationsamts und dass es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzu-heben; es werde ihr deshalb dazu das rechtliche Gehör gewährt. C.c Am 30. April sowie 29. Mai 2013 ergingen zwei Strafbefehle wegen am 27. November 2012 und 6. April 2013 durch die Beschwerdeführerin begangener Delikte. C.d Am 15. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter erloschen sei, nachdem diese seit dem 24. April 2013 unbekannten Aufenthalts seien. C.e Am 29. Juni sowie 1. Oktober 2013 beging die Beschwerdeführerin weitere Diebstähle und wurde zu diesem Anlass aufgrund ihrer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Verbüssung offener Freiheitsstrafen der Kantonspolizei (...) zur Zuführung an das Amt für Justizvollzug überstellt. C.f Nachdem das kantonale Migrationsamt dem SEM am 4. Oktober 2013 mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober 2013 im Strafvollzug befinde, stellte das SEM mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 fest, dass zu Unrecht das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter festgestellt worden sei und sie demnach weiterhin vorläufig in der Schweiz aufgenommen seien. C.g Am 30. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin regulär aus dem Strafvollzug entlassen. C.h Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 brachte das SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass die Prüfung der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2013 sowie 29. Mai 2013 ergeben habe, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht verhältnismässig erscheine. Sollte sie jedoch weiterhin Gegenstand strafrechtlicher Verurteilungen werden, sei eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. C.i Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Amtsgerichts (...) vom 9. Juli 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am 29. Juni und 1. Oktober 2013, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 6. April 2016 bestätigte das Obergericht des Kantons (...) das Urteil des Amtsgerichts. IV. D. Mit Verfügung vom 17. November 2015 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) auf. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8070/2015 vom 7. März 2016 ab. E. Auf ein weiteres Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 2. Juli 2018 trat das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2018 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, wobei die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Polen) angeordnet wurde. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des Sohnes wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4275/2018 vom 31. Juli 2018 ab. V. F. Mit Schreiben vom 25. April 2017 ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...) das SEM erneut, es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund deren Straffälligkeit aufzuheben. Die Tochter sei inzwischen volljährig und ihre beiden Söhne seien kontrolliert in den Heimatstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin trete immer wieder deliktisch in Erscheinung und sei zuletzt am 6. April 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. G. Gemäss Strafregisterauszug vom 25. April 2017 ergingen in der Schweiz folgende Urteile gegen die Beschwerdeführerin:
- 5. Juni 2007: mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 6. Februar 2008: geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
- 26. März 2009: geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Haus-friedensbruch (Art. 186 StGB)
- 10. Dezember 2009: geringfügiger Diebstahl (Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
- 20. Juli 2010: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 25. Januar 2012: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
- 30. April 2012: Rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG)
- 20. August 2012: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 5. September 2012: versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 30. April 2013: versuchter Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 29. Mai 2013: Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB)
- 6. April 2016: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 2 StGB). H. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2017 das rechtliche Gehör zu der vom Amt für Migration und Integration des Kantons (...) erneut beantragten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es sei nämlich mit der Volljährigkeit der Tochter und der damit weggefallenen Abhängigkeit der wesentliche Grund weggefallen, der ursprünglich zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe. Ausserdem sei sie insgesamt zwölf Mal strafrechtlich verurteilt worden, letztmals am 6. April 2016. Infolgedessen beabsichtige das SEM, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. I. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle ihr deliktisches Verhalten keineswegs bagatellisieren, möchte aber ihre Reue bekunden. Als Milderungsgrund bitte sie zu berücksichtigen, dass sie ihren Ehemann in Tschetschenien verloren habe und mit zwei kleinen Kindern ihren Heimatstaat habe verlassen müssen. Nun wohne sie mit ihrer Tochter - die aktuell eine Schnupperlehre als Assistentin für Gesundheit und Soziales absolviere - seit fünf Jahren in der ihnen zugewiesenen Sammelunterkunft mit einem einzigen Wohn- und Schlafzimmer, welches für sie beide völlig ungeeignet sei. Trotz der Volljährigkeit ihrer Tochter erweise sich ihre Familienbande schon kulturell bedingt als sehr stark. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat würde sie vor dem Nichts stehen. Sie ersuche die Schweizer Behörden, all diese Umstände zu berücksichtigen und ihr die Gelegenheit zu geben, sich in die schweizerischen Verhältnisse zu integrieren. J. J.a Am 17. Juli 2017 ging beim SEM ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ein, weil ihr Rechtsvertreter ferienabwesend sei. J.b Mit Mitteilung vom 24. Juli 2017 informierte der damalige Rechts-vertreter der Beschwerdeführerin über seine Mandatierung und beantragte wiederum Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. J.c Das SEM liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. sowie 9. August 2017 die Akten zur Einsichtnahme zukommen und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. J.d Mit Schreiben vom 14. August 2017 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber, dass er sein Mandat niederlege. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte das Departement des Innern des Kantons (...) per 12. November 2017 die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug fest. L. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2018 "ergänzendes rechtliches Gehör" zur Aufhebung der geplanten vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Sie sei zwar mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons (...) vom 31. Oktober 2017 per 12. November 2017 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden und ihr sei für die Probezeit von einem Jahr Bewährungshilfe auferlegt worden. Das SEM halte aber an der geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fest und biete ihr die Gelegenheit, zur veränderten Situation Stellung zu nehmen. M. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2018 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie stelle keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar und es habe sich bei den begangenen Straftaten nicht um besonders schützenswerte Rechtsgüter gehandelt. Sie erachte aus diesen Gründen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nicht verhältnismässig, vielmehr würde eine Verwarnung ausreichen. N. Mit Verfügung vom 7. September 2018 - eröffnet am 10. September 2018 - verfügte das SEM die Aufhebung der am 2. August 2012 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. O. Am 2. Oktober 2018 informierte der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über seine Mandatierung und stellte ein Akteneinsichtsgesuch, welchem am 4. Oktober 2018 entsprochen wurde. P. Gegen die Aufhebungsverfügung des SEM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Q. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. R. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine andere Einschätzung rechtfertige. S. Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 die Vernehmlassung des SEM zukommen und gewährte ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 20. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten und hielt an ihren Anträgen fest. U. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 bot der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, das Bundesverwaltungsgericht vor dem Verfahrensabschluss über ihre aktuelle Lebenssituation (respektive über allfällige diesbezügliche Veränderungen seit ihrer letzten Eingabe) zu informieren. Er wies ergänzend darauf hin, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Aspekte interessieren würden, die gegebenenfalls bei der Überprüfung der vom SEM bejahten Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme relevant sein könnten und die namentlich ihre berufliche und soziale Integration betreffen würden. V. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 18. Februar 2021 innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme einreichen. Sie äusserte sich darin zu ihren aktuellen Lebensverhältnissen und reichte ein Arbeitszeugnis vom 8. Dezember 2020 sowie mehrere Arztzeugnisse (betreffend die Zeitspanne Januar bis Dezember 2020) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). 3.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- und Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Dabei kann auch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen Aufnahme führen. 3.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Das SEM verfügte gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin, weil diese im Zeitraum vom 5. Juni 2007 bis zum 6. April 2016 insgesamt zwölf Mal wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen sowie gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei. Zwar habe keine der Verurteilungen zu der gemäss Rechtsprechung geforderten Mindeststrafe von einem Jahr geführt, die eine Anwendung des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zulassen würde. Die Intensität der begangenen Diebstähle habe aber zugenommen, sodass bei der letzten Verurteilung von der Gewerbsmässigkeit ausgegangen worden sei; zudem sei behördlicherseits sowohl eine schlechte Legalprognose gestellt als auch von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen worden. Es sei folglich der Tatbestand der wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz sowie deren künftiger Gefährdung gegeben und demnach seien auch die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, tatsächlich sei sie zwischen 2007 und 2013 mehrfach strafffällig geworden und ihr letztes Delikt datiere vom 1. Oktober 2013. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 habe das SEM aber dem Antrag des kantonalen Migrationsamts nicht entsprochen und auf eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme verzichtet. Gleichzeitig habe es eine Verwarnung ausgesprochen. Das Berufungsurteil des Obergerichts (...) vom 6. April 2016, welches schliesslich den Ausschlag gegeben habe zur Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme durch das SEM, habe sich jedoch auf Delikte bezogen, welche sie zwischen dem 29. Juni und dem 1. Oktober 2013 begangen habe. Folglich habe das SEM ihre vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 7. September 2018 aufgehoben, obwohl sie seit dem Verzicht auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie der ausgesprochenen Verwarnung vom 27. Oktober 2014 nicht mehr strafffällig geworden sei. Nachdem die Strafuntersuchungen, welche zu ihrer letzten Verurteilung geführt hätten, im Zeitpunkt der Verwarnung durch das SEM bereits mehrere Monate hängig und damit im Strafregister eingetragen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass das SEM in deren Kenntnis auf die Aufhebung verzichtet habe. So hole sich das SEM bei der Prüfung von Massnahmen routinemässig Informationen zu hängigen Strafverfahren ein. Dieses Verhalten sei widersprüchlich und nicht vereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Vertrauensschutz. 4.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung richtig, dass Verfügungen zur Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme wegen Straffälligkeit grundsätzlich in Berücksichtigung des Gebots der Unschuldsvermutung nur auf rechtkräftige strafrechtliche Verurteilungen abgestützt werden dürften. Im Zeitpunkt des verfügten Verzichts auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 27. Oktober 2014 habe es zwar Kenntnis von einem hängigen Strafverfahren gehabt, dessen Ausgang und Dauer sei aber offen und nicht absehbar gewesen. Die Einstellung des Aufhebungsverfahrens sei ausdrücklich unter Vorbehalt allfälliger weiterer strafrechtlicher Verurteilungen erfolgt. Mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. April 2016 habe somit berechtigter Anlass bestanden, ein erneutes Aufhebungsverfahren einzuleiten. 4.4 In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei unverständlich, dass das SEM angesichts des bekannten hängigen Strafverfahrens im Jahr 2014 nicht zugewartet habe, statt explizit zu verfügen, dass auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet werde. Es sei nur nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund dessen darauf verlassen habe, das SEM verzichte auf die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme, sofern sie nicht mehr straffällig werde. Die Verfügung verstosse somit gegen ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz und Behandlung nach Treu und Glauben. 5. 5.1 Der Ausschlussgrund betreffend vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss dem gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG und Rz. 32 zu Art. 62 AIG). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft zum AIG, BBl 2002 3809; vgl. auch BVGE 2007/32 E. 3.5). 5.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) findet sich in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem bis am 31. Dezember 2018 geltenden aArt. 80 VZAE). Danach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Es wird keine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Verhalten muss allerdings von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62). Zu beachten ist indessen, dass die begangenen Verstösse im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (respektive Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren sein müssen. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses oder der wiederholten Gefährdung. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (vgl. Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 11 zu Art. 62 AIG; Urteil des BVGer E-2610/2018 vom 12. März 2019 E. 12). 5.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2012 - und somit also im Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt war (vgl. SEM Akten, F1 und F4) - das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, jedoch wiederum die vorläufige Aufnahme anordnete. Nach einer weiteren Verurteilung vom 20. August 2012 stellte das kantonale Migrationsamt am 22. Februar 2013 einen Antrag auf Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, weil die Beschwerdeführerin bereits zwölf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und gegenwärtig drei weitere Strafverfahren hängig seien. Damit gefährde sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (vgl. a.a.O., C10). In der Folge informierte das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2013 über den Inhalt des Antrags des kantonalen Migrationsamts und über seine Absicht, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben; es werde ihr deshalb dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. C12). In der entsprechenden Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin unter anderem auf ihre psychischen Probleme hin (vgl. C20 S. 3). Den in einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-2299/2013 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht) eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung war wegen einer schweren depressiven Störung, welche unter anderem zu einem Suizidversuch sowie zu einer stationären Behandlung in einer Psychiatrischen Klinik geführt hat. Dem Arztbericht zufolge sei die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheit nicht in der Lage, sich in der freien Wirtschaft zu integrieren (vgl. C22 Beilage 7). Noch während diesem beim Kanton hängigen Verfahren betreffend Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ergingen am 30. April sowie 29. Mai 2013 zwei weitere Strafbefehle betreffend am 27. November 2012 und 6. April 2013 begangene Delikte (vgl. C26 und C29). Während dieser hängigen Strafverfahren beging die Beschwerdeführerin am 29. Juni sowie 1. Oktober 2013 weitere Diebstähle und wurde zu diesem Anlass aufgrund ihrer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Verbüssung offener Freiheitsstrafen der Kantonspolizei (...) überstellt. Gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Januar 2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bedingte Entlassung aus dem Vollzug ihrer Freiheitsstrafe abgelehnt, da eine schlechte Prognose und ein Rückfall in alte Verhaltensmuster vorprogrammiert sein dürften. Am 30. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 brachte das SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass die Prüfung der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2013 sowie 29. Mai 2013 ergeben habe, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht verhältnismässig erscheine. Sollte sie jedoch weiterhin Gegenstand strafrechtlicher Verurteilungen werden, sei eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen (vgl. C39). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. April 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am 29. Juni und 1. Oktober 2013, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den entsprechenden Strafvollzug trat die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 an; am 12. November 2017 wurde sie vorzeitig bedingt entlassen. 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde folglich gemäss Strafregisterauszug vom 25. April 2017 innerhalb von neun Jahren zwölfmal strafrechtlich verurteilt, mehrheitlich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, jeweils einmal wegen Tätlichkeiten, versuchter einfacher Körperverletzung und rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts. Bei einem Drittel der Verurteilungen wegen Diebstahls richtete sich die Tat gegen einen geringen Vermögenswert. Für die in den Jahren 2012 und 2013 begangenen Delikte wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 jedoch wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Mit dieser Vielzahl begangener Delikte und insbesondere der wiederholten Tatbegehung während hängiger Strafverfahren hat die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verstossen. 6. 6.1 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 83 Abs. 7 AIG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7-11, zur Publikation vorgesehen). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn des Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der Betroffenen in dieser Periode (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5). 6.2 6.2.1 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2018 zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Taten zutiefst bereue und verschiedene Faktoren zu diesem Verhalten geführt hätten. So habe sie sich in einer ausweglosen Situation befunden und unter massivem psychischen Druck gestanden. Neben ihrer Traumatisierung sei auch ihre familiäre Situation belastend gewesen und sie habe wegen ihrer psychischen Probleme sowie der damaligen Perspektivlosigkeit die Konsequenzen nicht einsehen können. Ihre Verurteilung im Jahr 2013 sei schliesslich der Wendepunkt gewesen und sie habe realisiert, dass es keine Rechtfertigung für ihre Straftaten gebe. Sie habe damals begriffen und als ihr einziges Ziel erklärt, für ihre Tochter zu sorgen und diese auf ihrem schwierigen Lebensweg begleiten und unterstützen zu können. Sie beabsichtige, ihre Therapie weiterzuführen und eine Anstellung zu finden, was bisher leider erfolglos geblieben sei. Aktuell bemühe sie sich um Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Teilnahme an einem Kochkurs. Eine Trennung von ihrer Tochter, die selber ebenfalls mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, sowie eine Rückkehr nach Tschetschenien wäre für sie beide unvorstellbar. Die dortigen Lebensbedingungen würden sich als prekär erweisen, weshalb auch die dort lebenden Schwestern nicht in der Lage seien, ihnen Unterstützung zu leisten. Sie hätten dort auch keine Möglichkeit, angemessene Therapie zu erhalten, und würden somit in eine existenzielle Notlage geraten. Sie wolle nochmals darauf hinweisen, dass sie ihre Fehler bereue, sie keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle und es sich bei den begangenen Straftaten nicht um besonders schützenswerte Rechtsgüter gehandelt habe. Insbesondere aber habe sie sich in den vergangenen fünf Jahren tadellos verhalten, weshalb sie eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nicht verhältnismässig erachte. Allenfalls könne stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden. 6.2.2 In der Folge verfügte das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und hielt dabei Folgendes fest: Die Verhältnismässigkeitsprüfung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Schutz des Staates vor erneuter Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem privaten Interesse überwiege. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin in den vergangenen fünf Jahren seit ihrer letzten Straftat am 1. Oktober 2013 wohl verhalten und sich im Strafvollzug für ihr künftiges deliktfreies Verhalten ausgesprochen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie sich während dieser Zeit mehrheitlich entweder in einem laufenden Strafverfahren oder aber im Strafvollzug befunden habe. Bei den hauptsächlich begangenen Straftaten (Diebstähle und Hausfriedensbruch) seien zwar keine Menschen verletzt oder gefährdet worden, die Delikte seien aber nicht zu verharmlosen. Auch die vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten, wie unter anderem die jahrelange migrationsbedingte psychische Belastungssituation sowie die schwierige familiäre Situation, könnten ihr Verhalten zwar in gewisser Weise erklären, nicht aber entschuldigen. Aufgrund der ihr gestellten Diagnosen sei bei ihr eine teilweise reduzierte Schuldfähigkeit festgestellt und im Strafverfahren entsprechend berücksichtigt worden; weitere strafmindernde Gründe hätten zu ihren Gunsten allerdings nicht berücksichtigt werden können. Demgegenüber falle betreffend das öffentliche Interesse an einer Entfernung der Ausländerin aus der Schweiz insbesondere ihre fehlende Integration ins Gewicht. Trotz ihres 15-jährigen Aufenthalts in der Schweiz habe sie sich weder in wirtschaftlicher noch in sozialer noch in sprachlicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren vermocht. Sie habe sich jahrelang deliktisch verhalten und sei nie einer längerfristigen Arbeitstätigkeit nachgegangen, sodass sie fortwährend durch die Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Auch seit ihrer bedingten Haftentlassung sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Arbeitsstelle antreten zu können. Ihre angeblichen intensiven Arbeitsbemühungen habe sie sodann nicht belegt, und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit den angestrebten Basiskochkursen verbessern könne. Die geltend gemachte enge Beziehung zu ihrer Tochter sei zwar nicht verkennbar, die Beschwerdeführerin könne daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der Volljährigkeit ihrer Tochter sei nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen; insbesondere würden keine hinreichend belegten Anhaltspunkte vorliegen, wonach diese aufgrund von physischen oder psychischen Einschränkungen von der Beschwerdeführerin abhängig wäre. Schliesslich verfüge die Tochter mit ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und erfülle auch nicht die Flüchtlingseigenschaft, womit ihr die Möglichkeit offenstehe, das gemeinsame Familienleben im Heimatstaat weiterzuführen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich die alleinstehende Beschwerdeführerin sozial und wirtschaftlich in ihrem Heimatstaat werde reintegrieren können. Sie habe bis zu ihrem (...). Lebensjahr dort gelebt und sei somit nach wie vor mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Mit ihren zwei Schwestern und deren Familien sowie möglicherweise auch mit ihrem eigenen Sohn verfüge sie über ein soziales Beziehungsnetz, welches sie unterstützen werden könne. Mit ihrer Ausbildung als (...) sollte es ihr auch möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich bereits am 27. Oktober 2014 und somit nach ihrer letzten aktenkundigen Straftatbegehung vom 1. Oktober 2013 verwarnt worden. Die entsprechenden Verurteilungen seien aber erst am 9. Juli 2015 (erstinstanzlich) beziehungsweise rechtskräftig am 6. April 2016 - folglich also nach der Verwarnung - erfolgt. Angesichts dieser erneuten Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM habe mit dem Verzicht auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme während der laufenden Strafuntersuchungen kundgetan, dass eine Aufhebung trotz des damals hängigen Strafverfahrens nicht angemessen gewesen sei. Jedenfalls sie ihre Verurteilung im Jahr 2016 wegen der im Jahr 2013 begangenen Delikte nicht geeignet, ein grundsätzlich anderes Licht auf sie zu werfen. Ihre Diebstähle verschiedener Kleidungsstücke hätten zudem keinen anderen Unrechtsgehalt als ihre vormaligen Taten und die zehnmonatige unbedingte Freiheitsstrafe erkläre sich im Wesentlichen mit ihren zahlreichen Vorstrafen. Damit sei jedoch die angebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht wesentlich erhöht worden. Vielmehr habe sie ihr Leben - sicherlich auch unter dem Anpassungsdruck nach Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe - geändert und sei seit mehr als fünf Jahren nicht mehr straffällig geworden. Sie stelle folglich keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, was im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG massgeblich sei, und nicht etwa vergangenes Fehlverhalten zusätzlich zu sanktionieren. Im Übrigen erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig. Es würde sie von ihrer (...)-jährigen Tochter trennen, zu welcher sie eine ausgesprochen enge Beziehung pflege, und sie würde in ihrem Heimatstaat vor dem Nichts stehen. Einerseits hätten ihre beiden Schwestern keine Mittel, um sie unterstützen zu können, und andererseits erweise sich eine Rückkehr ins Berufsleben als (...)-jährige Frau nach einer langjährigen Landesabwesenheit als völlig illusorisch; dies gerade vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Verhältnisse in Tschetschenien. Angesichts ihres Wohlverhaltens in den vergangenen fünf Jahren würden somit die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen offenkundig überwiegen. Die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei folglich unverhältnismässig und unzulässig. 6.2.4 Gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Januar 2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bedingte Entlassung aus dem Vollzug ihrer Freiheitsstrafe abgelehnt, weil eine schlechte Prognose bestehe und ein Rückfall in alte Verhaltensmuster vorprogrammiert sein dürfte. Sie wurde deshalb regulär am 30. Mai 2014 aus dem Strafvollzug entlassen. Gemäss Vollzugsauftrag vom 24. April 2017 trat die Beschwerdeführerin den zweiten Strafvollzug am 24. April 2017 im Untersuchungsgefängnis (...) an. Am 22. Juni 2017 wurde sie in die Justizvollzugsanstalt (...) versetzt. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 31. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin per 12. November 2017 aus dem Strafvollzug vorzeitig bedingt entlassen. Zur Begründung führte das Amt aus, es sei betreffend die Beschwerdeführerin ein vom 5. Februar 2015 datierendes psychiatrisches Gutachten erstellt worden, worin folgende Diagnosen gestellt würden:
- Verdacht auf moderate hirnorganische Leistungseinbusse mit/bei Status nach Hirnblutung ca. 1986, mit leicht verminderter Impulskontrolle und Stresstoleranz;
- Längerdauernde Anpassungsstörung mit depressiven Episoden mit/bei psychosozialen Belastungen durch politische Instabilität im Herkunftsland und Emigration;
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrionisch und dissozial);
- Die Diagnose einer Kleptomanie im engeren Sinne könne nicht gestellt werden. Weiter wurde ausgeführt, es sei zwar vieles unklar, es könne aber zuverlässig gesagt werden, dass die Delikte in Bereicherungsabsicht begangen worden seien und es keine reinen Impulshandlungen gewesen seien. Dennoch bestehe ein klarer Zusammenhang zu den psychischen Störungen. Gemäss den Vollzugsberichten sei die Beschwerdeführerin einen unauffällige und angenehme Gefangene gewesen und es hätten keine Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Sie mache aber einen emotional instabilen Eindruck und ihre Biografie scheine sie zu belasten, was sich anfänglich in emotionalem Verhalten gezeigt habe. Es sei aufgrund der sprachlichen Defizite nicht möglich, tiefgehende Deliktgespräche mit ihr zu führen, die Scham für ihre Taten sei aber spürbar; sie beteure denn auch, dass sie nicht mehr stehlen wolle, insbesondere um ihre Familie zu schützen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin nach anfänglichen Schwierigkeiten gut auf den Strafvollzug einlassen können und sie sei darum bemüht, Regeln und Abläufe zu beachten sowie Vollzugsziele zu verfolgen. Sie zeige aber wenig Eigenverantwortung und verfüge über beschränkte Deutschkenntnisse, die es ihr erschweren dürften, nach dem Strafvollzug Arbeit zu finden. Es sei der Justizvollzugsanstalt (...) schwergefallen, eine Einschätzung zur Legalprognose zu machen. Vorbehältlich ihres weiteren Wohlverhaltens habe die Anstalt jedoch den Antrag auf vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt. Gemäss Stellungnahme der Abteilung Bewährungshilfe befinde sich die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal im Strafvollzug. Nach Entlassung aus dem ersten Strafvollzug im Mai 2014 habe sie bis zum zweiten Strafvollzug vom 22. Juni 2017 keine weiteren Delikte begangen. Es solle ihr deshalb die Möglichkeit gegeben werden, sich weiterhin zu beweisen und bewähren. Bezüglich der prognostischen Einschätzung sei negativ zu beachten, dass sie mehrfach und einschlägig vorbestraft sowie psychisch auffällig sei und sie mehrfach hinsichtlich Bewährung versagt habe. Unter anderem positiv zu berücksichtigen sei, dass sie sich grösstenteils wohlverhalten habe, es keine Disziplinierungen gegeben habe und sie Scham zeige und Veränderungswillen äussere. Es müsse ihr aber eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, da gemäss dem psychiatrischen Gutachten für Eigentumsdelikte generell mit einem Wiederholungsrisiko von bis zu 50 % zu rechnen sei und dieses bei der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig als noch höher einzustufen sei. Hinzu komme, dass auch das Obergericht wegen der ungünstigen Prognose von einer bedingten Freiheitssprache abgesehen habe. Eine vorzeitige bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe begünstige jedoch die Legalprognose im Gegensatz zu einer Vollverbüssung der Strafe ohne begleitende Massnahmen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Treu und Glauben respektive des Vertrauensgrundsatzes behauptet, ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a und 122 II 113 E. 3b/cc, je m.w.H.). 6.3.2 In seiner Verfügung vom 27. Oktober 2014 verzichtete das BFM auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - ein neues Aufhebungsverfahren nicht für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass sie in Zukunft weiter delinquiere, sondern dass weitere Strafurteile gegen sie ausgefällt würden (vgl. C39). Nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe vom 9. Juli 2015 durch das Amtsgericht (...) wegen gewerbsmässigen Diebstahls - bestätigt durch das Urteil des kantonalen Obergerichts vom 6. April 2016 - leitete das SEM ankündigungsgemäss ein erneutes Aufhebungsverfahren ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden: Hätte die Vorinstanz im Oktober 2014 ihre Entscheidung auf die Annahme abgestützt, das zu diesem Zeitpunkt hängige Strafverfahren werde zu einer erneuten Verurteilung der Beschwerdeführerin führen, und die vorläufige Aufnahme schon damals aufgehoben, hätte sie sich eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorhalten lassen müssen. Die Formulierung in der Verfügung vom 27. Oktober 2014 war klar und unmissverständlich: "Sollten Sie und Ihre Tochter weiterhin Gegenstand von strafrechtlichen Verurteilungen sein, werden die Voraussetzungen für eine Aufhebung [der vorläufigen Aufnahmen] zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft" (vgl. C39). Das SEM hat der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise zugesichert, dass von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgesehen werde, wenn sie nicht erneut straffällig werde. Abgesehen davon würde der Schutz des Vertrauens in eine Auskunft oder Zusicherung der Behörde nach bundesgerichtlicher Praxis unter anderem voraussetzen, dass die betroffene Person gestützt auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 4.b); dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war, wird von ihr nicht geltend gemacht. Von einer Verletzung von Treu und Glauben oder des Vertrauensgrundsatzes kann keine Rede sein. 6.3.3 In der Replik wird moniert, das SEM hätte angesichts der Hängigkeit des Strafverfahrens im Jahr 2014 bis zu dessen Abschluss zuwarten können respektive sollen, statt explizit zu verfügen, dass auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet werde. Auch diese Vorhaltung ist nicht berechtigt: Das SEM hatte einen Antrag des Aufenthaltskantons auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 22. Februar 2013 zu behandeln. Dieser war im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2014 bereits mehr als eineinhalb Jahre hängig und zügig materiell zu behandeln, wollte sich die Bundesbehörde nicht dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aussetzen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass vorläufig Aufgenommene, deren Aufenthaltsstatus zur Diskussion steht, durch ihr Verhalten - mit der Provokation immer neuer Strafverfahren - unter Umständen Einfluss auf den Ablauf des Aufhebungsverfahrens nehmen könnten; dies wäre offensichtlich nicht sachgerecht. Im Übrigen ist nicht einsichtig, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin von einer Sistierung des Aufhebungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des letzten Strafurteils gehabt hätte: Wäre das Verfahren vom SEM gemäss ihrer Anregung sistiert worden, hätte die Vorinstanz es zweifellos nach dem Urteil des Obergerichts vom 6. April 2016 umgehend wieder an die Hand genommen und - mit dem gleichen Ergebnis wie mit der hier zu beurteilenden SEM-Verfügung vom 7. September 2018 - erstinstanzlich abgeschlossen; zeitlich wäre die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin bei dem von ihr vorgeschlagenen Vorgehen demnach ungefähr zwei Jahre früher erfolgt. 6.3.4 Die Rügen der Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
7. Bei der materiellen Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt das Gericht zunächst die öffentlichen Interessen respektive die privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar (vgl. E. 7.1 bzw. 7.2) und wägt diese danach gegeneinander ab (vgl. E. 7.3). 7.1 Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ist gemäss Akten in mehrfacher Hinsicht deutlich erhöht: 7.1.1 Zwischen Sommer 2007 und Frühling 2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Akten zwölf Mal insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt, die in zunehmender Intensität bis zur Gewerbsmässigkeit begangen wurden (ausserdem wegen mehrfachen Hausfriedensbuchs, rechtswidriger Einreise / rechtswidrigen Aufenthalts, versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten). Es ist offensichtlich, dass ein erheblich gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung einer Person besteht, die während fast eines Jahrzehnts in ihrem Gastland delinquiert hat und sich vom deliktischen Verhalten auch durch ein Dutzend strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen. Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass seit dem Jahr 2016 keine weiteren Verurteilungen hinzugekommen sind. Mit ihrem nunmehr offenbar ordnungsgemässen Verhalten hat sie aber - nach sehr langer Zeit - bloss denjenigen Zustand erreicht, der als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Hinzu kommt, dass die Wendung zum Besseren gemäss Auffassung beider Verfahrensparteien in einem Zusammenhang zum drohenden Vollzug der Wegweisung steht (vgl. Verfügung S. 7, Beschwerde S. 8). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich zwischen 2003 und 2011 in der Schweiz auf; nach einer halbjährigen Rückkehr in ihr Heimatland - die mit der Notwendigkeit einer in C._______ durchgeführten Zahnbehandlung und einem Familienbesuch nach dem Tod der Schwiegermutter begründet wurde (vgl. B5 S. 7 und 9) - reiste sie im Frühling 2012 erneut in die Schweiz ein. Trotz des mittlerweile sehr langen Aufenthalts in diesem Land ist es ihr bisher nicht gelungen, sich hier beruflich zu integrieren. Aus den bei den Akten liegenden Informationen und den Einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sie ihren Lebensunterhalt während der überwiegenden Zeit ihres kumuliert nunmehr 17-jährigen Aufenthalts nicht selber bestreiten konnte. Es ist aufgrund der verfügbaren Informationen anzunehmen, dass sie in dieser Zeit Sozialhilfe in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Aktuell sei sie "zu einem 20%-Pensum als Pflegerin tätig" (wobei für diese im Zentralen Migrationssystem nicht vermerkte Anstellung weder nähere Angaben noch irgendwelche Unterlagen aktenkundig gemacht wurden). Die jahre- wenn nicht jahrzehntelange Fürsorgebedürftigkeit und die schlechte diesbezügliche Prognose sprechen aus Sicht des öffentlichen Interesses ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin. 7.2 Mit Bezug auf die privaten Interessen an der Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass sie eine besonders enge persönliche Beziehung zu ihrer heute (...)-jährigen Tochter B._______ unterhält. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt; diese hält allerdings fest, den Akten seien keine Hinweise auf ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen und es stehe der Tochter im Übrigen frei, zusammen mit ihrer Mutter in das Heimatland zurückzukehren (vgl. angefochtenen Verfügung S. 9). Beide Gegenargumente werden auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tochter auf ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz verzichten würde, lässt sich bei der heutigen Aktenlage nicht beurteilen; nach dem normalen Lauf der Dinge ist eine entsprechende Bereitschaft der Tochter aber kaum zu vermuten. Den Adressdaten im ZEMIS ist zu entnehmen, dass der letzte gemeinsame Wohnsitz von Mutter und Tochter im August 2018 aufgehoben worden ist. Der Umstand, dass B._______ im Alter von 19 Jahren einen eigenen Wohnsitz begründet hat, spricht für die Richtigkeit der Argumentation des SEM betreffend Fehlen eines spezifischen Abhängigkeitsverhältnisses. 7.2.2 In der angefochtenen Verfügung werden die soziale Integration der Beschwerdeführerin und ihre Kenntnisse einer Amtssprache als schlecht bezeichnet (vgl. Verfügung S. 8). Auch diese Feststellung blieb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten. Obwohl der Instruktionsrichter die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin gebeten hatte, das Gericht insbesondere über Aspekte zu informieren, die bei einer Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich unter dem Blickwinkel ihrer "beruflichen und sozialen Integration" von Relevanz sein könnten (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 S. 2), wurde in ihrer Stellungnahme ausser dem Hinweis auf "hiesige enge Familienbande" kein Wort zur Beschreibung der sozialen Integration verwendet (vgl. Eingabe vom 18. Februar 2021 S. 1). Bei dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz von einer schlechten sozialen (und sprachlichen) Integration auszugehen. 7.2.3 7.2.3.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hatte die Beschwerdeführerin zur Einordnung ihres deliktischen Verhaltens auf einen "massiven psychischen Druck" verwiesen, dem sie damals ausgesetzt gewesen sei, und ausgeführt, sie sei "traumatisiert in die Schweiz" gekommen; sie stellte in Aussicht, sie werde die Therapie bei Dr. med. D._______ "im August weiterführen" (gemeint ist offensichtlich August 2018, vgl. Stellungnahme vom 31. Juli 2018, Aktenstück F25 S. 1 f.). In einem dieser Eingabe beigelegten Kurzbericht vom 12. Juli 2018 führte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus, er habe die Beschwerdeführerin ab Sommer 2012 ambulant psychiatrisch behandelt. Er habe die Diagnosen einer rezidivierenden Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.21) und einer Kleptomanie (F63.2) gestellt. Die Therapie sei im März 2016 faktisch abgeschlossen worden, wobei gemäss Angabe der Patientin "in der Schlussphase [...] bezüglich Kleptomanie eine zufriedenstellende Stabilisierung" habe erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Jahr 2017 "im Zusammenhang mit der belastenden Lebenssituation und depressiver Verstimmung" noch zweimal aufgesucht. Er könne sich zum aktuellen psychischen Zustand der Patientin nicht äussern (vgl. a.a.O. S. 6). 7.2.3.2 In der angefochtenen Verfügung verwies die Vorinstanz auf das am 5. Februar 2015 während des letzten Strafverfahrens erstellte ausführliche psychiatrische Gutachten und die darin gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 6.2.4: Verdacht auf moderate hirnorganische Leistungseinbusse mit leicht verminderter Impulskontrolle und Stresstoleranz, längerdauernde Anpassungsstörung mit depressiven Episoden, akzentuierte Persönlichkeitszüge [histrionisch und dissozial], Ausschluss einer Kleptomanie-Diagnose im engeren Sinn). Weiter hielt das SEM fest, die vagen und tendenziell wohlwollenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters/ Psychotherapeuten könnten keine Entschuldigung für die Straftaten der Beschwerdeführerin bewirken; namentlich sei die angebliche Diagnose einer Kleptomanie vom Obergericht in seinem Urteil gestützt auf das psychiatrische Gutachten klar verworfen worden (vgl. angefochtene Ver-fügung S. 8). 7.2.3.3 Das Gericht stellt fest, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel mit keinem Wort thematisiert wurde. Auch in den späteren Eingaben der Beschwerdeführerin (Replik und ergänzende Eingabe vom 18. Februar 2018) wurde nicht auf allfällige psychische Beschwerden eingegangen oder eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung behauptet (geschweige denn belegt). 7.2.3.4 Die am 18. Februar 2021 nachgereichten Kurzzeugnisse für eine fast durchgehende Arbeitsunfähigkeit während des Jahres 2020 wurden nicht vom Psychiater der Beschwerdeführerin, sondern von einem Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie verfasst, wobei keine Diagnosen erwähnt sind. Die Ausführungen in den einzelnen Dokumenten ("nur sitzende Tätigkeiten", "nicht mehr als 10 kg Heben und Tragen") lassen ebenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit aus physischen Gründen schliessen. 7.2.3.5 Bei dieser Aktenlage ist aktuell nicht von relevanten psychischen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin auszugehen. 7.2.3.6 Dass die Beschwerdeführerin momentan aus physischen Gründen nicht arbeitsfähig sei, wird in der Eingabe vom 18. Februar 2021 nicht geltend gemacht. Die darin enthaltene Aussage, die Beschwerdeführerin übe zurzeit eine Teilzeitarbeit als "Pflegerin" aus, lässt - nachdem dieser Beruf üblicherweise körperlich anstrengend ist und sich kaum sitzend ausüben lässt - im Gegenteil auf eine Stabilisierung und Verbesserung auch der physischen Probleme schliessen. 7.2.4 Zur beruflichen Integration wird in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe 2020 ihre Anstellung als Reinigungskraft in einem Nachtclub aus gesundheitlichen Gründen verloren; der damit eingereichten Arbeitsbestätigung vom 8. Dezember 2020 ist allerdings zu entnehmen, dass nicht der Arbeitgeber, sondern die Arbeitnehmerin die (im April 2019 angetretene) Stelle per Ende Mai 2020 gekündigt habe. 7.2.5 Die weitgehende Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, während des langen Aufenthalts in der Schweiz ihren Lebensunterhalt selber zu sichern, kann bei dieser Aktenlage nicht einzig auf gesundheitliche Einschränkungen zurückgeführt werden (oder darauf, dass sie in der ersten Phase des Aufenthalts in der Schweiz zwei Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...) zu betreuen hatte). Vielmehr verfestigt sich bei der heutigen Aktenlage der Eindruck, dass sie sich nicht nach Kräften um ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit bemüht hat. 7.2.6 Angesichts der langen Landesabwesenheit dürfte der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin eine Reintegration in Tschetschenien keineswegs leicht fallen, auch wenn Angehörige dort leben - nämlich unbestrittenermassen zwei Schwestern mit deren Familien (vgl. Beschwerde S. 6) und möglicherweise auch ihr Sohn (die vom SEM nach Aktenlage diesbezüglich geäusserte Vermutung [vgl. angefochtene Verfügung S. 9] wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten). Die etwa halbjährige Rückkehr nach Russland ungefähr in der Mitte ihres Aufenthalts in der Schweiz lässt immerhin darauf schliessen, dass sie die Brücken zu ihrem Heimatland mit der ersten Ausreise nicht abgebrochen hat. Das dortige Sozialwesen verfügt zwar - im Vergleich zur Schweiz - nur über sehr bescheidene Möglichkeiten der Unterstützung von unterstützungsbedürftigen Menschen (zur sozio-ökonomischen Situation in Tschetschenien vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2, insbes. E. 10.2.4 f.; zudem etwa Bundesayslamt Österreich, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011 Microsoft Word - RUSS_BAA_Bericht FoA_12.23.2011.doc (ecoi.net) > abgerufen am 29. März 2021). Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - die, wie erwähnt, gemäss Aktenlage erwerbsfähig ist - bei Bedarf auf die Unterstützung ihrer Angehörigen vor Ort zurückgreifen könnte; überdies könnte ihr die Tochter B._______ von der Schweiz aus auch in finanzieller Hinsicht beistehen, falls sie sich gegen eine Rückkehr mit der Mutter entscheidet (vgl. oben E. 7.2.1). 7.2.7 Was die Behandlung allfälliger medizinischer Probleme anbelangt, kann der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen werden, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3 Nach diesen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer sehr langen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, private Interessen an einem Verbleib in diesem Land darzutun, welche das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen - geschweige denn übersteigen - könnten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig. 7.4 Nachdem der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG gegeben ist, fällt die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht. 8. 8.1 Damit bleibt noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Betreffend Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde sowohl im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil BVGer E-4356/2006 vom 17. April 2009) als auch im zweiten Asylverfahren durch das SEM (vgl. Verfügung vom 2. August 2012) festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat folglich zu Recht in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden kann. 8.4 8.4.1 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). 8.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). 8.4.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in dieser Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3. und E-5330/2018 vom 16. August 2019 E. 7.4). 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und - wie erwähnt - nicht von einer relevanten Verbesserung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 In der gleichen Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nachdem trotz Ankündigung in der Beschwerde (und des baldigen Verfahrensabschlusses durch den Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021) keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist der zu entschädigende notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs- faktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und der in der Verfügung vom 17. Oktober 2018 kommunizierten Stundenansätze auf insgesamt Fr. 1800. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: