Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2003 und gelangten via Ukraine und ihnen unbekannte Länder am 26. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie im Verfahrens- und Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Kreuzlingen am 26. Oktober 2003 um Asyl nachsuchten. Nach der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2003 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugeteilt. Die Befragung durch das Migrationsamt F._______ fand am 26. November 2003 statt. B. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, in (...) geboren zu sein. Seit 1982 habe sie in M._____ (Tschetschenien) gelebt. Ihr Mann in zweiter Ehe habe Medienberichte und Bücher geschrieben und tschetschenische Kämpfer unterstützt. Nach dem Jahr 2000 seien er und ihr Sohn aus erster Ehe entführt worden. Sie habe sich deswegen an die Behörden und an das Fernsehen gewandt. In der Folge sei sie von einem Unbekannten bedroht worden. Dies habe sie veranlasst, mit ihren beiden Kindern aus zweiter Ehe auszureisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. C. Das Bundesamt unterzog die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2004 einem Lingua-Gutachten. Der Experte kam in seiner Herkunftsanalyse vom 29. Juni 2004 zum Schluss, dass sie aufgrund ihrer landeskund-lich-kulturellen Kenntnisse und ihrer Sprechweise eindeutig in Tsche-tschenien sozialisiert worden sei, indessen während der letzten Jahre allenfalls anderswo gelebt haben könnte. D. Auf Anfrage gaben die zuständigen österreichischen Behörden dem Bundesamt bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am 18. Oktober 2003 unter (...eine andere Identität...), daktyloskopisch erfasst worden sei. E. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem folgende Beweismittel bei: Kopien zweier behördlicher Bestätigungen, der Geburtsscheine der Beschwerdeführenden und des Ehemannes, des Lebenslaufes des Ehemannes sowie Bestätigungen der Schulbildung und des Wohnsit-zes. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 - eröffnet am 9. Februar 2005 - wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2005 wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 24. Februar 2005 gutgeheissen. H. Gegen die Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre vor-malige Rechtsvertreterin am 11. März 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2005 und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die verfügte Wegweisung unzulässig sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin zu erstellen. Sodann wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel wurden ein fremdsprachiges Schreiben inklusive Kuvert, ein gefaxter Auszug aus einem internen Bericht eines Hilfswerkvertreters der (...ein Hilfswerk...) F._______ und eine Honorarnote vom 11. März 2005 über aufgelaufene Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 2100.- eingereicht. I. Mit Schreiben vom 14. und 15. März 2009 wurden Ergänzungen zur Beschwerdeschrift (darunter eine Fürsorgebestätigung des Kantons F._______ vom 4. März 2005) nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten können, und sie wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Weiter verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Ge-suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf den Zeitpunkt des Urteils verlegt. K. Wiederholt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 5. und 17. April 2005) wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nachgesucht. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen vom 19. April und 20. Mai 2009 gutgeheissen; die Frist wurde letztmals auf den 27. Mai 2005 angesetzt. L. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 wurde ein ärztliches Attest des H._______ vom 24. Mai 2005 nachgereicht. Aufgrund einer Abklärung vom 28. April 2005 gelangten die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Migrationsproblematik (ICD-10: Z60.3)" vorliege. Ihre Weiterbehandlung erfolge, wie bisher, durch ihren Hausarzt. Eine Prognose könne nicht abgegeben werden. M. Am 2. August 2005 reichte der Sohn der Beschwerdeführerin (...) beim Bundesamt ein Schreiben ein, das zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet wurde. N. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Am 1. November 2005 ging bei der Beschwerdeinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, das mehrere fremdsprachige Beweismit-el zu den Tätigkeiten ihres verstorbenen Ehemannes enthielt. Mit Rep-lik vom 15. November 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und stellten die Einreichung weiterer, nicht näher be-zeichneter Dokumente in Aussicht. P. Am 25. April 2006 wurden Kopien eines Geburtsregisterauszugs des Sohnes aus erster Ehe und einer Todesbescheinigung des Eheman-nes vom (...) sowie ein Attest des behandelnden Hausarztes vom 7. März 2006 nachgereicht. Dieser hielt fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit (...), und er bestätigte, dass sie seit (...) an heftigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei luxierter Diskushernie L5/S1 rechts mit einem Wurzelreizsyndrom und an Ausfällen der Berührungsempfindung im Bereich des ersten Kreuznerves rechts leide. Zur Zeit sei ihre Schmerzsymptomatik eher rückläufig. Sie absolviere täglich ein Gymnastikprogramm und müsse Schmerzmittel und Muskelrelaxantien einnehmen. Im Falle des Auftretens neurologischer Ausfälle mit Lähmungen, Blasen- oder Mastdarmstörungen sei eine operative Resektion der Bandscheibe angebracht. Gleichzeitig bestehe eine mittelschwere, längerdauernde depressive Krise, die mit Antidepressiva zu behandeln sei; die psychiatrische Behandlung sei durch sprachliche Barrieren erschwert. Q. Im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels vom 18. Mai 2006 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde statt. R. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. S. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden über die Zuständigkeiten. T. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt. Ihr Sohn aus erster Ehe sei aufgetaucht und lebe beim Vater, sie habe mit ihm sprechen können. Eine Schwester habe ihr berichtet, dass in den letzten Monaten vermehrt junge Männer von russischen Soldaten verschleppt worden seien. Der Sohn einer anderen Schwester sei von russischen Soldaten abgeführt und zu (...Zeitdauerangabe...) Gefängnis verurteilt worden. U. Mit Schreiben vom 20. November 2008 wurden vier originale Beweis-mittel nachgereicht: die Todesbescheinigung des ersten Ehemannes, die Heiratsurkunde des zweiten Ehemannes, die Geburtsurkunde des Sohnes (...) aus zweiter Ehe, die Geburtsurkunde der Beschwer-deführerin sowie Kopien eines nicht übersetzten fremdsprachigen Arzt-berichts und eines Begleitschreibens des (...ein Hilfswerk...). V. Mit Zwischenverfügungen vom 21. November 2008 respektive 5. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Dezember 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle ärztliche Berichte zu belegen, eine Entbindungserklärung die behandelnden Ärzte betreffend beizulegen und die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache übersetzt einzureichen. W. Mit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen nach. Sie teilte mit, dass der Sohn aus erster Ehe bei ihr wohne. Dem eingereichten fremdsprachigen und undatierten Zeugnis einer behandelnden Ärztin des Bezirks (...) (Tschetschenien) ist unter anderem zu entnehmen, das die Beschwerdeführerin aus Tschetsche-nien stamme und im Jahr (...) wegen eines akuten subchronischen Blutergusses in medizinischer Behandlung gewesen sei. Sie sei Inva-lide des zweiten Ranges. Mit Attest vom 4. Dezember 2008 diagnostizierte der behandelnde Arzt in der Schweiz eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (suizidale Krise am 12. Juni 2008), die psychotherapeutisch und medikamentös durch ein Fachinstitut behandelt werde. Weiter stellte er ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh fest. Im Falle einer gelungenen Reintegration im Heimatland dürfte das erste Problem entfallen und das zweite sich bessern. Zudem stellte er ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 recht bei mediolateraler nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 rechts fest, was in den letzten 18 Mona-ten zu zwei Konsultationen und Physiotherapien geführt habe. Eine Operationsindikation bestehe nicht. Die Patientin habe in den vergan-genen Jahren wiederholt ernährungsbedingt leichte Anämien erlebt, die im Bedarfsfall medikamentös - auch im Heimatland - behebbar wären. X. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein Attest vom 9. Januar 2009 eines sprachkundigen (Russisch) Facharztes für Psychiatrie nach. Dieser stellte aufgrund zweier therapeutischer Termine eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei belastender psychosozialer Situation fest. Er sei ausserstande, eine Prognose über den weiteren Verlauf ihrer Krankheit abzugeben. Eine längere integrative psychiatrische (und psychotherapeutische), überlagert mit medikamentöser antidepressiver Behandlung sei zumindest indiziert und werde sicherlich mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen. Die Möglichkeiten einer fachgerechten Behandlung in Russland scheine grundsätzlich gegeben. Ob dies auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien der Fall sein würde, entziehe sich seiner Kenntnis; jedenfalls dürfte dort aufgrund der Lage eine Ver-schlechterung der depressiven Symptomatik zu erwarten sein. Y. Auf Anfrage vom 18. Februar 2009 stellte der substituierte (neue) Rechtsanwalt eine Honorarnote in Aussicht. Er erklärte dabei, die vor-malige Rechtsvertreterin ( ... ) habe mittlerweile (...) F._______ verlassen. In der Honorarnote vom 24. Februar 2009 bezifferte er seine Aufwendungen auf den Gesamtbetrag von Fr. 4750.-. Z. Es sind mehrere Polizeiberichte des Kantons F._______ (22. November 2003, 9. Januar 2004, 9. August 2006, 14. März 2007, 20. Dezember 2007 und 12. Februar 2009) aktenkundig. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt (vgl. Strafbefehle vom 29. März 2004, 21. Juli 2004, 13. August 2004, 4. und 18. Dezember 2006, 5. Juni 2007 und 6. Februar 2008) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gebüsst und mit bedingten Gefängnisstrafen belegt. Teilweise soll es zum unbedingten Strafvollzug gekommen sein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (gemäss A1 S. 2: ....), der sich mittlerweile in der Schweiz aufhalten soll, ist nicht Partei dieses Verfahrens.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorab sind die formellen Vorhalte der Beschwerdeführerin auf ihre Begründetheit hin zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Rechtsmitteleingabe, na-mentlich das Anhörungsprotokoll vom 26. November 2003 genüge nicht als Grundlage für einen Asylentscheid, zumal ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan worden sei. So sei es ihr nicht möglich gewesen, in einer angstfreien Atmosphäre frei ihre Flucht-gründe darzulegen. Der Befrager des Bundesamtes habe den Hilfs-werkvertreter, der teilweise korrigierend habe eingreifen müssen, ange-schrieen. Die Unzulänglichkeiten in der Anhörung seien durch den in-ternen Bericht der Hilfswerkvertretung belegt. Sie sei wiederholt im Re-defluss gestoppt und ihre Ausführungen seien nicht zu Protokoll ge-nommen oder nicht wortgetreu festgehalten worden. Widersprüche sei-en ohne ihr Dazutun erfunden und protokolliert worden, namentlich nachweisbar im Bereich der falschen Protokollierung des Geburtsda-tums ihres Sohnes aus erster Ehe. Auch könne sie sich nicht erklären, je zu Protokoll gegeben zu haben, dieser sei entführt worden. Es sei im Nachhinein unklar, wo sich solche Fehlleistungen der damals Ver-antwortlichen im Protokoll eingeschlichen hätten. Sie sei zu den später vorgehaltenen Widersprüchen nicht angesprochen oder detailliert zu zentralen Punkten ihrer Asylbegründung befragt worden. Darüber hin-aus seien keine gründlichen Sachverhaltsabklärungen erfolgt, respek-tive habe nicht sie die unzureichende und bruchstückhafte Sachver-haltserstellung (beispielsweise bezüglich der politischen Aktivitäten des getöteten Ehemannes und der detaillierten Abklärungen zu allfäl-ligen Wegweisungshindernissen) zu verantworten. Die Hilfswerkver-tretung habe zudem auf eine allfällige psychische Erkrankung hinge-wiesen. Es sei daher von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und dieses in eine spätere Entscheidfindung einzubeziehen. Auch könne sie sich gewisse Aussagen, die sie angeb-lich zu Protokoll gegeben habe, nicht erklären. Verschiedene Widersprüche würden zudem keine zentralen Vorbringen ihres Gesuchs be-treffen. Mangels Tiefe der Befragung und fehlender Konfrontation mit Widersprüchen seien keine erheblichen Abweichungen feststellbar. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 verneinte das BFM das Vorliegen einer ungenügenden Befragung und Entscheidgrundlage. In der Replik vom 15. November 2005 führte die Beschwerdeführerin unter bereits bekannten Positionen aus, es sei unverständlich, dass das BFM trotz Kenntnis des (internen) (...Hilfswerkname...)-Berichts (namentlich ausgefallener Verhörstil, willkürliche Protokollführung und unzumutbares Befragungsklima) an der Auffassung festhalte, das Befragungsprotokoll diene als faire Basis für einen Entscheid.
E. 3.2 Diese Rüge, wonach die Vorinstanz Aussagen missachtet und ei-genmächtig verändert habe, der Wahrheitspflicht (korrekte und voll-ständige Protokollführung), dem Verhältnisgrundsatz (genügendes Befragungsklima), dem Untersuchungsgrundsatz, der Begründungs-pflicht, dem rechtlichen Gehörsanspruch und dem damaligen Gesund-heitszustand nicht in genügendem Masse nachgekommen sei, ist vor-ab zu prüfen, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.3 Aus dem kantonalen Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Be-schwerdeführerin auf Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen nicht differenziert zu antworten wusste und wiederholt angebotene Gelegenheiten nicht wahrnahm, konkrete Ereignisse und Kenntnisse über das Erfragte in nachvollziehbarer, substanziierter und ausführlicher Weise darzulegen. Deshalb haben die wesentlichen Beweggründe für die Ausreise und der Umfang ihrer Kenntnisse durch eine Vielzahl von Nachfragen ergründet werden müssen. Den Akten ist nicht zu entneh-men, dass mangelhafte Leistungen des Befragers oder des Dolmet-schers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlas-sungen in den Protokollen geführt hätten oder die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern können. Sie hat denn auch beide Protokolle nach wörtlicher Rücküber-setzung in eine von ihr genügend beherrschte Sprache vorbehaltlos unterzeichnet und die Leistungen des eingesetzten Dolmetschers in der zweiten Anhörung als sehr gut respektive gut (A 10 S. 3 und 19) qualifiziert, weshalb sie bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen bei ihren Antworten selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Auch dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung ist nicht zu entnehmen, dass die letzte Befragung - bis auf den aus Sicht der Hilfswerkvertretung nicht guten gesund-heitlichen Zustand der Beschwerdeführerin - irgendwelchen Anlass für Einwände geboten hätte (A10 S. 23). Solche wurden damals angeblich bloss hilfswerkintern festgehalten und erst fünfzehn Monate später auf Beschwerdeebene bekannt gemacht. Dieses Vorgehen ist schwer nachvollziehbar, ist es doch der Hilfswerkvertretung aufgetragen, auf den Schutz der schwächsten Partei im Verfahren zu achten und not-falls sofort mit den ihr zur Verfügung gestellten gesetzlichen Mitteln einzuschreiten (vgl. dazu Art. 30 Abs. 4 AsylG). Mithin darf davon aus-gegangen werden, dass eine Hilfswerkvertretung im Falle massiver Verletzung von Verfahrensvorschriften unverzüglich tätig wird und un-mittelbar oder doch kurz nach einer Befragung eine entsprechende Protokollnotiz aktenkundig macht. Da keine überzeugende Begrün-dung seitens der Hilfwerkvertretung für das stark verspätete Einbrin-gen ihrer Kritik vorliegt und auch kein Grund erkennbar ist, weshalb bloss ein sehr kleiner Teil der Einwände (intern) festgehalten wurde, ist dem längere Zeit zurückgehaltenen Dokument der Hilfswerkvertretung nicht zu folgen und es kann aus ihm für die Beschwerdeführenden nichts abgeleitet werden. Zudem sieht das Bundesverwaltungsgericht im Umstand einer (damaligen) angeblichen Medikamenteneinnahme gegen Hirndurchblutungsstörungen keinen Anlass, angesichts des aus heutiger Sicht unproblematischen Verlaufs der kantonalen Befragung von Amtes wegen Jahre später ein psychiatrisches Gutachten anzufor-dern. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen stellte die Hilfswerkvertretung sinngemäss bloss fest, die Beschwerde-führerin wirke psychisch angeschlagen und gebe an, sich an Verschie-denes nicht erinnern zu können; entsprechende Passagen lassen sich etwa in der Akte A10 (bspw. F29) finden. Indessen haben wohl man-che Befragte während einer mehrstündigen Anhörung (A10 S. 20) mit Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen zu kämpfen. Anders verhält es sich, wenn eklatante Erinnerungslücken in auffallender Wei-se zentrale Vorgänge und essenzielle Kernerlebnisse betreffen. Solche Lücken sind meist allein mit einer Medikamenteneinnahme kaum er-klärbar, und die Ursache für insgesamt nicht überzeugende Vorbringen ist in solchen Fällen fast immer das Bestreben, eine plausible, stim--mige Asylgeschichte vorzubringen. Vorliegend lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte finden, wonach die Vorinstanz die Verhältnismäs-sigkeit missachtet, den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt hat. Unter Würdigung aller Hinweise ist der Sachverhalt damit als erstellt zu erachten und das betreffende Protokoll für den Entscheid verwertbar. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Sache zur Neuerstellung und -beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der ent-sprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Ent-scheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es stellte widersprüchliche Angaben bezüglich der behaupteten Entführung des zweiten Ehemannes und ihres angeblichen Kontaktes zur Fernsehstation in M._____ fest. In der Erstbefragung habe sie behauptet, ihr Mann sei im April 2001 entführt worden und sie habe sich an das Fernsehen gewandt, eine entsprechende Sendung sei im März 2002 ausgestrahlt worden. Später allerdings habe sie davon gesprochen, ihr Mann sei im April 2002 entführt worden und sie habe sich vor zirka vier Monaten (mithin: zirka Juli 2003) an das Fernsehen gewandt, ohne dass etwas gesendet worden sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bezüglich des Geschlechtsnamens und Alters ihres Sohnes aus erster Ehe, ihrer Aufenthaltsorte in Russland, der Anzahl ihrer Verwandten und des Ausstellungsjahres ihres Inlandpasses gemacht. Zudem seien ihre Schilderung der angeblichen Verfolgung ohne jegliche Substanz, stereotyp und undifferenziert ausgefallen. Sie schildere die Entführungen nur vage, vermöge die Unterstützungshandlungen ihres zweiten Mannes nicht detailliert zu beschreiben und könne die Bedrohung durch einen Unbekannten nicht näher darlegen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht an den zurückgelegten Reiseweg erinnern könne. Es sei kaum möglich, dass sie mit ihren Kindern ohne Kontrolle von der Ukraine in die Schweiz habe reisen können. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wohnsitz- und Schulbildungs-bestätigungen, die im Original eingereicht worden seien, könnten in Russland auf missbräuchliche Art und Weise erworben sein. Die Be-schwerdeführenden erfüllten demnach, so folgerte die Vorinstanz, die Flüchtlingseigenschaft nicht. In der Beschwerde wurde gerügt, die Protokolle könnten aus verschie-denen Gründen nicht als Entscheidgrundlage dienen, auch gebe es keine verwertbaren erheblichen Widersprüche (s. vorstehend E. 3). Es liege eine Verfolgung durch russische Milizen vor. Das Motiv der Verfolgung sei in der politischen Haltung und der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres (zweiten) Ehemannes zu finden, der umgebracht worden sei. Obwohl sie sich an zahlreiche Behörden gewandt habe, habe sie keine Hilfe erhalten. Eine unbekannte Person drohe ihr. Mithin würden die erlittenen Nachteile die geforderte Intensität erfüllen. Dieser Verfolgung könne sie sich in Russland nicht ent-ziehen, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Beschwerdeführenden seien gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG als Flücht-linge anzuerkennen. (Bezüglich der Inhalte und Daten der eingereich-ten Arztberichte wird auf den Sachverhalt verwiesen.) Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 verneinte das Bundesamt das Vorliegen ungenügender Entscheidgrundlagen. Weiter sei der Na-me des Sohnes aus erster Ehe und der Mädchenname der Beschwer-deführerin widersprüchlich angegeben worden. Zudem sei aufgrund des ärztlichen Berichts des (...) davon auszugehen, dass im Wegweisungspunkt keine Gefährdung vorliege. Den eingereichten Beweismitteln sei ebenfalls nichts Erhebliches zu entnehmen. In der Replik vom 15. November 2005 führte die Beschwerdeführerin unter bereits bekannten Positionen aus, was den unstimmigen Namen des Sohnes aus erster Ehe und die Namen ihrer Eltern betreffe, so handle es sich um ein Missverständnis respektive ein leicht erklärba-res Versehen. Sie sei im Wegweisungspunkt gefährdet. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 hielt das Bundesamt fest, die bisher eingereichten Dokumente - namentlich ein Geburtsregister-auszug und eine Todesbescheinigung - würden nichts an der bisheri-gen Beurteilung der Sachlage ändern. Da die Beschwerdeführerin be-reits im (...) 2004 über den Tod ihres Ehemannes unterrichtet worden sei, stelle sich die Frage, warum sie diesen Sachverhalt nicht bereits früher zu untermauern versucht habe. Weiter vermöge der ge-sundheitliche Zustand eine Neubeurteilung der Situation nicht zu rechtfertigen. Eine ärztliche Versorgung sei im Heimatland gewährleis-tet. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2006 führte die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Einreichung der Todesbescheinigung auf die schwierige Kontaktnahme zu ihrer (...) zurück, die nach wie vor in (...) lebe. Später reichte sie mehrere Originaldokumente und weitere Beweismittel nach und wies namentlich auf die Situation in Tschetschenien hin.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schil-derung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beur-teilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E. 4.3 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Angesichts des summarischen Cha-rakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwe-sentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf zwar nicht davon ausgegangen wer-den, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsät-zlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Aber es verhält sich anders, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-wähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst un-ter Berücksichtigung eines allenfalls gesundheitlich reduzierten Zu-standes überwiegend nicht glaubhaft erscheinen. Zwar dürfte es sich, wie die Rechtsvertretung feststellte, nicht bei allen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten um erhebliche Widersprüche handeln. Unbestrittenermassen ist auch aufgrund der Lingua-Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien sozialisiert worden ist. Die anlässlich des Lingua-Interviews durch den amtsinternen Spezialisten gestellten Fragen zur Feststellung ihrer Herkunft waren teilweise anforderungsreich und wurden von ihr - ohne die Geltendmachung massiver gesundheitlicher Einschränkungen - mehrheitlich detailreich und in sich stimmig beant-wortet. Im Gegensatz dazu sind ihre Aussagen hinsichtlich des mit der Asylgeschichte verbundenen Umfeldes in Tschetschenien auffallend vage, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Aber selbst wenn ein Teil der Unschärfen und Widersprüche in den Sachdarstellungen auf (nicht nachgewiesene) Medikamenteneinflüsse zurückzuführen wäre, bliebe gleichwohl - um nur ein Beispiel zu nennen - nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereig-niszeitpunkte zentraler Vorkommnisse wiederholt um ein ganzes Jahr irrte, namentlich beim Entführungszeitpunkt ihres zweiten Mannes. Auch beim Ablauf des angeblichen Kontaktes mit den Medienverant-wortlichen in M._____ und dem angeblichen Bedroher sind - wie auch die Rechtsvertreterin letztlich zugeben muss - Unstimmigkeiten erheblicher Art festzustellen. Zudem bleibt unerklärlich, dass die Be-schwerdeführerin über die Entführungen ihrer nächsten Angehörigen nichts Präziseres hat in Erfahrung bringen können. Weiter ist nicht erklärbar, warum ihr Name und Alter des leiblichen Sohnes nicht ge-läufig waren. Schliesslich können auch die zeitlichen Angaben und Aufenthaltsorte in Russland in der dargelegten Weise nicht zutreffen. Da ihr diese zentralen Punkte weder im Ablauf noch in zeitlicher Hin-sicht nicht mehr oder weniger stimmig abrufbar in Erinnerung geblie-ben sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht von eige-nen Erlebnissen berichtet hat. Schliesslich ist auffällig, dass die Anga-ben zu den Aktivitäten (im Umfeld des tschetschenischen Widerstan-des) ihres verstorbenen Ehemannes sehr vage und substanzlos aus-gefallen sind; auch der Nachweis seines Todes liess sehr lange auf sich warten. Die entsprechende Erklärung mit einer schwierigen Kom-munikation mit einer (...) überzeugt nicht, zumal man sich solche Nachweise auch auf andere Art beschaffen kann. Namentlich trägt das spätere Auftauchen und die Nachreise ihres Sohnes aus erster Ehe in die Schweiz sowie die Negierung ursprünglicher Aussagen zu seiner Entführung nicht zur Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags bei. Aus den Angaben geht weiter hervor, dass sie in ihrem Heimatland weder politisch aktiv gewesen ist noch in einem Strafverfahren gestanden hat oder inhaftiert gewesen ist. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehm-lassung verwiesen werden. Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Endergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, ob sie vollziehbar ist oder ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen sind, weil dem Wegweisungs-vollzug ein Hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegensteht.
E. 5.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Das Asylgesuch datiert vom 26. Oktober 2003. Der Vollständigkeit hal-ber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnah-me anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 6. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asyl-gesetzänderung vom 16. Dezember 2005) ist dieser Punkt unter dem besagten Titel dem Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit einer Würdigung entzogen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte je-doch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genann-ten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
E. 6.3 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen In-teresse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
E. 7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht keinen Anlass hat, an der tschetschenischen Herkunft der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es ist deswegen vom festgestellten Sachverhalt auszugehen.
E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz wesentlich verändert hat. So ist der Krieg in Tschetschenien inzwischen beendet, auch wenn in die-ser Republik noch zahlreiche russische Soldaten stationiert sind. Die äusseren Spuren des Krieges wurden nach und nach durch ein mit teils fragwürdigen Methoden finanziertes und forciertes Wiederaufbau-programm zu einem grösseren Teil beseitigt, jedenfalls in der Haupt-stadt und in anderen Städten. Allerdings sind nach verschiedenen glaubwürdigen Berichten Willkür, Betrug und Intransparenz der Ver-waltung an der Tagesordnung. Der Arbeitsmarkt ist weitgehend durch Clans kontrolliert. Zudem ist die Ölindustrie am Boden, und wegen des grossen Arbeitsmangels ist eine Abwanderung festzustellen. Viele Ar-beitstätige haben keine feste Anstellung. Es gibt kaum eine Familie, die nicht Tote der Tschetschenienkriege (1994 bis 1996 bzw. 1999 bis 2006) zu beklagen hat. Eine Aufarbeitung der Kriegsgreuel gibt es nicht. So wird die aktuelle Situation als "prekäre Normalisierung der Lebensverhältnisse" beschrieben (vgl. dazu beispielhaft die NZZ vom 25. Oktober 2008). Die Lage hat sich in den Nachkriegsjahren immer-hin insofern konsolidiert, als ein gewisses Mass an Sicherheit und Sta-bilität auszumachen ist. Insgesamt ergibt sich denn auch für die Be-schwerdeführerin und ihre Kinder unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat aktuell keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.2.3 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend individuelle Umstände ins Gewicht. Selbst unter Berücksichtigung, dass nach wie vor gewisse Zweifel an Teilen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachdarstellung vorhanden sind, dürfte das Leben der inzwischen (...)-jährigen Beschwerdeführerin seit 1982 wohl doch von mehreren traumatischen Erlebnissen geprägt worden sein. Eine erste Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen sein soll, ist offenbar gescheitert. Eine zweite Ehe, aus der die Kinder (...) und (...) hervorgegangen sind, und der Tod ihres Ehemannes kurz danach haben bei der Beschwerdeführerin - zumal in einem militärisch, politisch und wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld lebend - tiefe Spuren hinterlassen. Die gesund-heitlichen Folgen, insbesondere in psychischer Hinsicht, dürften ge-mäss ärztlichem Attest vom 9. Januar 2009 noch längere Zeit anhal-ten. Im Attest wird eine integrative psychiatrische (und psychothera-peutische), medikamentöse und antidepressive Behandlung gefordert. Demzufolge hält der Rechtsvertreter der Vorinstanz zu Recht vor, der Gesundheitszustand sei zu Unrecht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch wenn im Attest vom behandelnden Arzt festgehalten wird, er könne bezüglich der Prognose keine exakten Aussagen ma-chen und er halte die Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin in Russland für grundsätzlich gegeben, so gibt er doch gleichzeitig an, sich zu den Konsequenzen einer eventuellen Rückkehr nach Tsche-tschenien nicht äussern zu können. Er gehe davon aus, dass die Be-schwerdeführerin einen langwierigen Heilungsverlauf erwarte, da bei ihr eine gewisse Chronifizierung von psychiatrischen und somatischen Symptomen bereits stattgefunden habe und sie wohl eine ambulante psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung über mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen müsse. Ein zu-sätzlicher Schriftenwechsel mit der Vorinstanz oder eine weitere In-struktion in diesem Zusammenhang erübrigt sich deshalb, weil das Gericht auch aus anderen Gründen zum Schluss kommt, eine Rück-kehr nach Russland oder Tschetschenien sei für die Beschwerdefüh-rerin und ihre Kindern nicht zumutbar. Es ist nachvollziehbar, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern aus zwei Ehen zu einer Retraumatisierung führen könnte. Zu deren Bewältigung dürf-ten ihr zumindest in näherer Zukunft die psychischen sowie physisch-en Kräfte und ebenso die finanziellen Mittel fehlen. Kommt hinzu, dass sie gemäss ihren Angaben ursprünglich aus (...) stammt und erst 1982 nach M._____ gelangte, wo ihre zwei Ehen aus unterschiedlichen Gründen endeten. Nach der Entführung ihres ersten Ehemannes und dem Tod ihres zweiten Ehemannes war sie unter sehr schwierigen Verhältnissen für mindestens zwei ihrer Kinder direkt und allein verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie verfüge im Heimatland mit den (...) über ein tragfähiges soziales Netz, das genügend stark wäre, um sie aufzufangen. Aus den Akten ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin von den (...) so weit entfremdet hat, dass sie bereits Mühe bekundet, sich an die Schreibweise ihrer Namen zu erinnern. Auch wusste sie lediglich, dass ein (...) in Russland und eine (...) in (...) lebt. Ausserdem ist nicht aktenkundig, dass sie zu dem etwa im Jahr (...) geschiedenen ersten Ehepartner noch engere Kontakte unterhalten würde. Unabhängig davon könnte auch der Umstand, dass ihr Sohn aus erster Ehe sie allenfalls zurückbegleiten könnte, nicht ohne Weiteres zur Annahme führen, der Vollzug sei auf diese Weise zumutbar. Selbst wenn ihre Geschwister sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten, ist es ihr aus humanitären Gründen nicht zuzumuten, mit den Kindern, mit welchen sie sich inzwischen in der Schweiz unter grossen Anstrengungen und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein einigermassen stabiles Umfeld geschaffen hat, nach Jahren in diejenige Teilrepublik Russlands zurückzukehren, mit welcher sie trau-matisierende Erinnerungen verbindet. Eine Aufenthaltsalternative dürfte im übrigen Russland für die Beschwerdeführerin mit ihren Kin-dern zur Zeit nicht in Frage kommen. Für die bald (...) und (...)-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin aus zweiter Ehe, die mittlerweile in der Schweiz vollständig integriert seien (vgl. Beschwerde S. 4), ist eine Rückkehr in den Heimatstaat, mit welchem sie nur Erinnerungen - vorwiegend belastende (Kriegsereignisse, soziales und wirtschaftliches Elend) - verbinden, sie sprechen kein Wort Tschetschenisch, nicht zuzumuten. Beide haben wichtige prägende Jahre ihrer Persönlichkeitsbildung in der Schweiz erlebt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-des [KRK, SR 0.107]). Vor diesem Hintergrund ihrer familiären Her-kunft und Geschichte muss davon ausgegangen werden, dass die Kin-der der Beschwerdeführerin aus der Schulausbildung herausgerissen würden und nach Russland zurückkehren müssten. Dort wären sie wohl mangels Unterstützung durch eine gesundheitlich (psychisch und physisch) angeschlagene Mutter mehrheitlich sich selbst überlassen und damit in ihrer weiteren persönlichen sowie beruflichen Entwicklung in einem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld gefähr-det. Das Kindeswohl steht somit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung entgegen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Hinweise und Beweismittel in der Beschwerde nicht mehr einzugehen.
E. 7.2.4 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung des zu gewichtenden privaten Interesses der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung trotz des Umstandes, dass die Beschwer-deführerin wiederholt durch ihr Verhalten negativ aufgefallen ist (s. vorstehend Bst. Z) ist, dass ersteres überwiegt. Dem Wegwei-sungsvollzug steht damit ein Hindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen. Nachdem keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind, ist die Beschwerde somit lediglich im Wegwei-sungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzu-weisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den hälftig obsiegenden Beschwerdeführenden ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird und darüber nicht zu befinden ist (vgl. dazu Dis-positivziffer 2 der Verfügung vom 21. März 2005).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälf-tigen Obsiegens eine Entschädigung lediglich für die ihnen notwendi-gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die beiden Rechtsvertretungen bezifferten in den Honorarnoten vom 11. März 2005 und 24. Februar 2009 ihre Aufwendungen insgesamt auf einen zeitlichen Aufwand von 38 Stunden (27 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 150.- und 11 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 250.-) sowie Bar-auslagen von zweimal Fr. 50.-, was einem Gesamtaufwand von Fr. 6850.- entspricht. Der von den Rechtsvertretern angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als unnötig (allzu hoch) und angesichts der nicht übermässi-gen Komplexität des Verfahrens als nicht vollumfänglich angemessen angesehen. Die Aufwendungen werden daher unter Zugrundelegung der eingereichten Honorarnoten von Amtes wegen geschätzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass beide Vertretungen mit derselben An-schrift verzeichnet sind und der zweite Rechtsvertreter erst am 21. De-zember 2007 offiziell zur Mandatsführung im vorliegenden Fall er-mächtigt wurde; die vormalige Rechtsvertreterin hat dem Gericht nie ihre definitive Mandatsniederlegung angezeigt. Letzteres war lediglich einem Gespräch des zweiten Rechtsvertreters zu entnehmen (vgl. Bst. Y). Mithin ist zumindest bis zum 21. Dezember 2007 von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Das Gericht geht deshalb bei der ersten Rechtsvertretung von einem Zeitaufwand von 18,5 Stun-den aus, was einen Gesamtbetrag von Fr. 3094.- (inklusive Auslagen Fr. 100.- und Mehrwertsteuer) ergibt. Für den aktuellen Vertreter be-laufen sich die zu entschädigenden, notwendigen Aufwendungen (ab 21. Dezember 2007) auf 3 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- einen Betrag von Fr. 861.- (inklusive Auslagen Fr. 50.- und Mehrwertsteuer ergibt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie des hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden somit für die Leis-tungen von für Rechtsanwalt D._______ eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 430.50 (inklusive Auslagen und Mehrwert-steuer) und für die Leistungen von (...) eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 1547.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche Beträge vom Bundesamt zu entrichten sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylerteilung und der Wegweisung abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 4. Februar 2005 werden aufgehoben.
- Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kinder (...) und (...) in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die Aufwendungen des Rechtsvertreters D._______ eine reduzierte Parteientschä-digung im Betrag von Fr. 430.50 (inkl. Auslagen und MWST) und für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin (...) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1547.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: über die Rückgabe der eingereichten originalen Beweismittel entscheidet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4356/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. April 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, deren Kinder B._______, und C._______, Russland, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2003 und gelangten via Ukraine und ihnen unbekannte Länder am 26. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie im Verfahrens- und Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Kreuzlingen am 26. Oktober 2003 um Asyl nachsuchten. Nach der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2003 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugeteilt. Die Befragung durch das Migrationsamt F._______ fand am 26. November 2003 statt. B. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, in (...) geboren zu sein. Seit 1982 habe sie in M._____ (Tschetschenien) gelebt. Ihr Mann in zweiter Ehe habe Medienberichte und Bücher geschrieben und tschetschenische Kämpfer unterstützt. Nach dem Jahr 2000 seien er und ihr Sohn aus erster Ehe entführt worden. Sie habe sich deswegen an die Behörden und an das Fernsehen gewandt. In der Folge sei sie von einem Unbekannten bedroht worden. Dies habe sie veranlasst, mit ihren beiden Kindern aus zweiter Ehe auszureisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. C. Das Bundesamt unterzog die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2004 einem Lingua-Gutachten. Der Experte kam in seiner Herkunftsanalyse vom 29. Juni 2004 zum Schluss, dass sie aufgrund ihrer landeskund-lich-kulturellen Kenntnisse und ihrer Sprechweise eindeutig in Tsche-tschenien sozialisiert worden sei, indessen während der letzten Jahre allenfalls anderswo gelebt haben könnte. D. Auf Anfrage gaben die zuständigen österreichischen Behörden dem Bundesamt bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am 18. Oktober 2003 unter (...eine andere Identität...), daktyloskopisch erfasst worden sei. E. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem folgende Beweismittel bei: Kopien zweier behördlicher Bestätigungen, der Geburtsscheine der Beschwerdeführenden und des Ehemannes, des Lebenslaufes des Ehemannes sowie Bestätigungen der Schulbildung und des Wohnsit-zes. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 - eröffnet am 9. Februar 2005 - wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2005 wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 24. Februar 2005 gutgeheissen. H. Gegen die Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre vor-malige Rechtsvertreterin am 11. März 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2005 und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die verfügte Wegweisung unzulässig sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin zu erstellen. Sodann wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel wurden ein fremdsprachiges Schreiben inklusive Kuvert, ein gefaxter Auszug aus einem internen Bericht eines Hilfswerkvertreters der (...ein Hilfswerk...) F._______ und eine Honorarnote vom 11. März 2005 über aufgelaufene Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 2100.- eingereicht. I. Mit Schreiben vom 14. und 15. März 2009 wurden Ergänzungen zur Beschwerdeschrift (darunter eine Fürsorgebestätigung des Kantons F._______ vom 4. März 2005) nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten können, und sie wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Weiter verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Ge-suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf den Zeitpunkt des Urteils verlegt. K. Wiederholt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 5. und 17. April 2005) wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nachgesucht. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen vom 19. April und 20. Mai 2009 gutgeheissen; die Frist wurde letztmals auf den 27. Mai 2005 angesetzt. L. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 wurde ein ärztliches Attest des H._______ vom 24. Mai 2005 nachgereicht. Aufgrund einer Abklärung vom 28. April 2005 gelangten die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Migrationsproblematik (ICD-10: Z60.3)" vorliege. Ihre Weiterbehandlung erfolge, wie bisher, durch ihren Hausarzt. Eine Prognose könne nicht abgegeben werden. M. Am 2. August 2005 reichte der Sohn der Beschwerdeführerin (...) beim Bundesamt ein Schreiben ein, das zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet wurde. N. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Am 1. November 2005 ging bei der Beschwerdeinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, das mehrere fremdsprachige Beweismit-el zu den Tätigkeiten ihres verstorbenen Ehemannes enthielt. Mit Rep-lik vom 15. November 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und stellten die Einreichung weiterer, nicht näher be-zeichneter Dokumente in Aussicht. P. Am 25. April 2006 wurden Kopien eines Geburtsregisterauszugs des Sohnes aus erster Ehe und einer Todesbescheinigung des Eheman-nes vom (...) sowie ein Attest des behandelnden Hausarztes vom 7. März 2006 nachgereicht. Dieser hielt fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit (...), und er bestätigte, dass sie seit (...) an heftigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei luxierter Diskushernie L5/S1 rechts mit einem Wurzelreizsyndrom und an Ausfällen der Berührungsempfindung im Bereich des ersten Kreuznerves rechts leide. Zur Zeit sei ihre Schmerzsymptomatik eher rückläufig. Sie absolviere täglich ein Gymnastikprogramm und müsse Schmerzmittel und Muskelrelaxantien einnehmen. Im Falle des Auftretens neurologischer Ausfälle mit Lähmungen, Blasen- oder Mastdarmstörungen sei eine operative Resektion der Bandscheibe angebracht. Gleichzeitig bestehe eine mittelschwere, längerdauernde depressive Krise, die mit Antidepressiva zu behandeln sei; die psychiatrische Behandlung sei durch sprachliche Barrieren erschwert. Q. Im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels vom 18. Mai 2006 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde statt. R. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. S. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden über die Zuständigkeiten. T. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt. Ihr Sohn aus erster Ehe sei aufgetaucht und lebe beim Vater, sie habe mit ihm sprechen können. Eine Schwester habe ihr berichtet, dass in den letzten Monaten vermehrt junge Männer von russischen Soldaten verschleppt worden seien. Der Sohn einer anderen Schwester sei von russischen Soldaten abgeführt und zu (...Zeitdauerangabe...) Gefängnis verurteilt worden. U. Mit Schreiben vom 20. November 2008 wurden vier originale Beweis-mittel nachgereicht: die Todesbescheinigung des ersten Ehemannes, die Heiratsurkunde des zweiten Ehemannes, die Geburtsurkunde des Sohnes (...) aus zweiter Ehe, die Geburtsurkunde der Beschwer-deführerin sowie Kopien eines nicht übersetzten fremdsprachigen Arzt-berichts und eines Begleitschreibens des (...ein Hilfswerk...). V. Mit Zwischenverfügungen vom 21. November 2008 respektive 5. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Dezember 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle ärztliche Berichte zu belegen, eine Entbindungserklärung die behandelnden Ärzte betreffend beizulegen und die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache übersetzt einzureichen. W. Mit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen nach. Sie teilte mit, dass der Sohn aus erster Ehe bei ihr wohne. Dem eingereichten fremdsprachigen und undatierten Zeugnis einer behandelnden Ärztin des Bezirks (...) (Tschetschenien) ist unter anderem zu entnehmen, das die Beschwerdeführerin aus Tschetsche-nien stamme und im Jahr (...) wegen eines akuten subchronischen Blutergusses in medizinischer Behandlung gewesen sei. Sie sei Inva-lide des zweiten Ranges. Mit Attest vom 4. Dezember 2008 diagnostizierte der behandelnde Arzt in der Schweiz eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (suizidale Krise am 12. Juni 2008), die psychotherapeutisch und medikamentös durch ein Fachinstitut behandelt werde. Weiter stellte er ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh fest. Im Falle einer gelungenen Reintegration im Heimatland dürfte das erste Problem entfallen und das zweite sich bessern. Zudem stellte er ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 recht bei mediolateraler nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 rechts fest, was in den letzten 18 Mona-ten zu zwei Konsultationen und Physiotherapien geführt habe. Eine Operationsindikation bestehe nicht. Die Patientin habe in den vergan-genen Jahren wiederholt ernährungsbedingt leichte Anämien erlebt, die im Bedarfsfall medikamentös - auch im Heimatland - behebbar wären. X. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein Attest vom 9. Januar 2009 eines sprachkundigen (Russisch) Facharztes für Psychiatrie nach. Dieser stellte aufgrund zweier therapeutischer Termine eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei belastender psychosozialer Situation fest. Er sei ausserstande, eine Prognose über den weiteren Verlauf ihrer Krankheit abzugeben. Eine längere integrative psychiatrische (und psychotherapeutische), überlagert mit medikamentöser antidepressiver Behandlung sei zumindest indiziert und werde sicherlich mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen. Die Möglichkeiten einer fachgerechten Behandlung in Russland scheine grundsätzlich gegeben. Ob dies auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien der Fall sein würde, entziehe sich seiner Kenntnis; jedenfalls dürfte dort aufgrund der Lage eine Ver-schlechterung der depressiven Symptomatik zu erwarten sein. Y. Auf Anfrage vom 18. Februar 2009 stellte der substituierte (neue) Rechtsanwalt eine Honorarnote in Aussicht. Er erklärte dabei, die vor-malige Rechtsvertreterin ( ... ) habe mittlerweile (...) F._______ verlassen. In der Honorarnote vom 24. Februar 2009 bezifferte er seine Aufwendungen auf den Gesamtbetrag von Fr. 4750.-. Z. Es sind mehrere Polizeiberichte des Kantons F._______ (22. November 2003, 9. Januar 2004, 9. August 2006, 14. März 2007, 20. Dezember 2007 und 12. Februar 2009) aktenkundig. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt (vgl. Strafbefehle vom 29. März 2004, 21. Juli 2004, 13. August 2004, 4. und 18. Dezember 2006, 5. Juni 2007 und 6. Februar 2008) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gebüsst und mit bedingten Gefängnisstrafen belegt. Teilweise soll es zum unbedingten Strafvollzug gekommen sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (gemäss A1 S. 2: ....), der sich mittlerweile in der Schweiz aufhalten soll, ist nicht Partei dieses Verfahrens. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Vorhalte der Beschwerdeführerin auf ihre Begründetheit hin zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Rechtsmitteleingabe, na-mentlich das Anhörungsprotokoll vom 26. November 2003 genüge nicht als Grundlage für einen Asylentscheid, zumal ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan worden sei. So sei es ihr nicht möglich gewesen, in einer angstfreien Atmosphäre frei ihre Flucht-gründe darzulegen. Der Befrager des Bundesamtes habe den Hilfs-werkvertreter, der teilweise korrigierend habe eingreifen müssen, ange-schrieen. Die Unzulänglichkeiten in der Anhörung seien durch den in-ternen Bericht der Hilfswerkvertretung belegt. Sie sei wiederholt im Re-defluss gestoppt und ihre Ausführungen seien nicht zu Protokoll ge-nommen oder nicht wortgetreu festgehalten worden. Widersprüche sei-en ohne ihr Dazutun erfunden und protokolliert worden, namentlich nachweisbar im Bereich der falschen Protokollierung des Geburtsda-tums ihres Sohnes aus erster Ehe. Auch könne sie sich nicht erklären, je zu Protokoll gegeben zu haben, dieser sei entführt worden. Es sei im Nachhinein unklar, wo sich solche Fehlleistungen der damals Ver-antwortlichen im Protokoll eingeschlichen hätten. Sie sei zu den später vorgehaltenen Widersprüchen nicht angesprochen oder detailliert zu zentralen Punkten ihrer Asylbegründung befragt worden. Darüber hin-aus seien keine gründlichen Sachverhaltsabklärungen erfolgt, respek-tive habe nicht sie die unzureichende und bruchstückhafte Sachver-haltserstellung (beispielsweise bezüglich der politischen Aktivitäten des getöteten Ehemannes und der detaillierten Abklärungen zu allfäl-ligen Wegweisungshindernissen) zu verantworten. Die Hilfswerkver-tretung habe zudem auf eine allfällige psychische Erkrankung hinge-wiesen. Es sei daher von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und dieses in eine spätere Entscheidfindung einzubeziehen. Auch könne sie sich gewisse Aussagen, die sie angeb-lich zu Protokoll gegeben habe, nicht erklären. Verschiedene Widersprüche würden zudem keine zentralen Vorbringen ihres Gesuchs be-treffen. Mangels Tiefe der Befragung und fehlender Konfrontation mit Widersprüchen seien keine erheblichen Abweichungen feststellbar. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 verneinte das BFM das Vorliegen einer ungenügenden Befragung und Entscheidgrundlage. In der Replik vom 15. November 2005 führte die Beschwerdeführerin unter bereits bekannten Positionen aus, es sei unverständlich, dass das BFM trotz Kenntnis des (internen) (...Hilfswerkname...)-Berichts (namentlich ausgefallener Verhörstil, willkürliche Protokollführung und unzumutbares Befragungsklima) an der Auffassung festhalte, das Befragungsprotokoll diene als faire Basis für einen Entscheid. 3.2 Diese Rüge, wonach die Vorinstanz Aussagen missachtet und ei-genmächtig verändert habe, der Wahrheitspflicht (korrekte und voll-ständige Protokollführung), dem Verhältnisgrundsatz (genügendes Befragungsklima), dem Untersuchungsgrundsatz, der Begründungs-pflicht, dem rechtlichen Gehörsanspruch und dem damaligen Gesund-heitszustand nicht in genügendem Masse nachgekommen sei, ist vor-ab zu prüfen, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.3 Aus dem kantonalen Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Be-schwerdeführerin auf Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen nicht differenziert zu antworten wusste und wiederholt angebotene Gelegenheiten nicht wahrnahm, konkrete Ereignisse und Kenntnisse über das Erfragte in nachvollziehbarer, substanziierter und ausführlicher Weise darzulegen. Deshalb haben die wesentlichen Beweggründe für die Ausreise und der Umfang ihrer Kenntnisse durch eine Vielzahl von Nachfragen ergründet werden müssen. Den Akten ist nicht zu entneh-men, dass mangelhafte Leistungen des Befragers oder des Dolmet-schers zu einer schlechten Atmosphäre, Fehleinträgen oder Unterlas-sungen in den Protokollen geführt hätten oder die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht vollständig und unbedrängt hätte schildern können. Sie hat denn auch beide Protokolle nach wörtlicher Rücküber-setzung in eine von ihr genügend beherrschte Sprache vorbehaltlos unterzeichnet und die Leistungen des eingesetzten Dolmetschers in der zweiten Anhörung als sehr gut respektive gut (A 10 S. 3 und 19) qualifiziert, weshalb sie bei diesen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen bei ihren Antworten selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Auch dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung ist nicht zu entnehmen, dass die letzte Befragung - bis auf den aus Sicht der Hilfswerkvertretung nicht guten gesund-heitlichen Zustand der Beschwerdeführerin - irgendwelchen Anlass für Einwände geboten hätte (A10 S. 23). Solche wurden damals angeblich bloss hilfswerkintern festgehalten und erst fünfzehn Monate später auf Beschwerdeebene bekannt gemacht. Dieses Vorgehen ist schwer nachvollziehbar, ist es doch der Hilfswerkvertretung aufgetragen, auf den Schutz der schwächsten Partei im Verfahren zu achten und not-falls sofort mit den ihr zur Verfügung gestellten gesetzlichen Mitteln einzuschreiten (vgl. dazu Art. 30 Abs. 4 AsylG). Mithin darf davon aus-gegangen werden, dass eine Hilfswerkvertretung im Falle massiver Verletzung von Verfahrensvorschriften unverzüglich tätig wird und un-mittelbar oder doch kurz nach einer Befragung eine entsprechende Protokollnotiz aktenkundig macht. Da keine überzeugende Begrün-dung seitens der Hilfwerkvertretung für das stark verspätete Einbrin-gen ihrer Kritik vorliegt und auch kein Grund erkennbar ist, weshalb bloss ein sehr kleiner Teil der Einwände (intern) festgehalten wurde, ist dem längere Zeit zurückgehaltenen Dokument der Hilfswerkvertretung nicht zu folgen und es kann aus ihm für die Beschwerdeführenden nichts abgeleitet werden. Zudem sieht das Bundesverwaltungsgericht im Umstand einer (damaligen) angeblichen Medikamenteneinnahme gegen Hirndurchblutungsstörungen keinen Anlass, angesichts des aus heutiger Sicht unproblematischen Verlaufs der kantonalen Befragung von Amtes wegen Jahre später ein psychiatrisches Gutachten anzufor-dern. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen stellte die Hilfswerkvertretung sinngemäss bloss fest, die Beschwerde-führerin wirke psychisch angeschlagen und gebe an, sich an Verschie-denes nicht erinnern zu können; entsprechende Passagen lassen sich etwa in der Akte A10 (bspw. F29) finden. Indessen haben wohl man-che Befragte während einer mehrstündigen Anhörung (A10 S. 20) mit Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen zu kämpfen. Anders verhält es sich, wenn eklatante Erinnerungslücken in auffallender Wei-se zentrale Vorgänge und essenzielle Kernerlebnisse betreffen. Solche Lücken sind meist allein mit einer Medikamenteneinnahme kaum er-klärbar, und die Ursache für insgesamt nicht überzeugende Vorbringen ist in solchen Fällen fast immer das Bestreben, eine plausible, stim--mige Asylgeschichte vorzubringen. Vorliegend lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte finden, wonach die Vorinstanz die Verhältnismäs-sigkeit missachtet, den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt hat. Unter Würdigung aller Hinweise ist der Sachverhalt damit als erstellt zu erachten und das betreffende Protokoll für den Entscheid verwertbar. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Sache zur Neuerstellung und -beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der ent-sprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Ent-scheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es stellte widersprüchliche Angaben bezüglich der behaupteten Entführung des zweiten Ehemannes und ihres angeblichen Kontaktes zur Fernsehstation in M._____ fest. In der Erstbefragung habe sie behauptet, ihr Mann sei im April 2001 entführt worden und sie habe sich an das Fernsehen gewandt, eine entsprechende Sendung sei im März 2002 ausgestrahlt worden. Später allerdings habe sie davon gesprochen, ihr Mann sei im April 2002 entführt worden und sie habe sich vor zirka vier Monaten (mithin: zirka Juli 2003) an das Fernsehen gewandt, ohne dass etwas gesendet worden sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bezüglich des Geschlechtsnamens und Alters ihres Sohnes aus erster Ehe, ihrer Aufenthaltsorte in Russland, der Anzahl ihrer Verwandten und des Ausstellungsjahres ihres Inlandpasses gemacht. Zudem seien ihre Schilderung der angeblichen Verfolgung ohne jegliche Substanz, stereotyp und undifferenziert ausgefallen. Sie schildere die Entführungen nur vage, vermöge die Unterstützungshandlungen ihres zweiten Mannes nicht detailliert zu beschreiben und könne die Bedrohung durch einen Unbekannten nicht näher darlegen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht an den zurückgelegten Reiseweg erinnern könne. Es sei kaum möglich, dass sie mit ihren Kindern ohne Kontrolle von der Ukraine in die Schweiz habe reisen können. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wohnsitz- und Schulbildungs-bestätigungen, die im Original eingereicht worden seien, könnten in Russland auf missbräuchliche Art und Weise erworben sein. Die Be-schwerdeführenden erfüllten demnach, so folgerte die Vorinstanz, die Flüchtlingseigenschaft nicht. In der Beschwerde wurde gerügt, die Protokolle könnten aus verschie-denen Gründen nicht als Entscheidgrundlage dienen, auch gebe es keine verwertbaren erheblichen Widersprüche (s. vorstehend E. 3). Es liege eine Verfolgung durch russische Milizen vor. Das Motiv der Verfolgung sei in der politischen Haltung und der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres (zweiten) Ehemannes zu finden, der umgebracht worden sei. Obwohl sie sich an zahlreiche Behörden gewandt habe, habe sie keine Hilfe erhalten. Eine unbekannte Person drohe ihr. Mithin würden die erlittenen Nachteile die geforderte Intensität erfüllen. Dieser Verfolgung könne sie sich in Russland nicht ent-ziehen, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Beschwerdeführenden seien gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG als Flücht-linge anzuerkennen. (Bezüglich der Inhalte und Daten der eingereich-ten Arztberichte wird auf den Sachverhalt verwiesen.) Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 verneinte das Bundesamt das Vorliegen ungenügender Entscheidgrundlagen. Weiter sei der Na-me des Sohnes aus erster Ehe und der Mädchenname der Beschwer-deführerin widersprüchlich angegeben worden. Zudem sei aufgrund des ärztlichen Berichts des (...) davon auszugehen, dass im Wegweisungspunkt keine Gefährdung vorliege. Den eingereichten Beweismitteln sei ebenfalls nichts Erhebliches zu entnehmen. In der Replik vom 15. November 2005 führte die Beschwerdeführerin unter bereits bekannten Positionen aus, was den unstimmigen Namen des Sohnes aus erster Ehe und die Namen ihrer Eltern betreffe, so handle es sich um ein Missverständnis respektive ein leicht erklärba-res Versehen. Sie sei im Wegweisungspunkt gefährdet. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 hielt das Bundesamt fest, die bisher eingereichten Dokumente - namentlich ein Geburtsregister-auszug und eine Todesbescheinigung - würden nichts an der bisheri-gen Beurteilung der Sachlage ändern. Da die Beschwerdeführerin be-reits im (...) 2004 über den Tod ihres Ehemannes unterrichtet worden sei, stelle sich die Frage, warum sie diesen Sachverhalt nicht bereits früher zu untermauern versucht habe. Weiter vermöge der ge-sundheitliche Zustand eine Neubeurteilung der Situation nicht zu rechtfertigen. Eine ärztliche Versorgung sei im Heimatland gewährleis-tet. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2006 führte die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Einreichung der Todesbescheinigung auf die schwierige Kontaktnahme zu ihrer (...) zurück, die nach wie vor in (...) lebe. Später reichte sie mehrere Originaldokumente und weitere Beweismittel nach und wies namentlich auf die Situation in Tschetschenien hin. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schil-derung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beur-teilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.3 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Angesichts des summarischen Cha-rakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwe-sentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf zwar nicht davon ausgegangen wer-den, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsät-zlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Aber es verhält sich anders, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-wähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst un-ter Berücksichtigung eines allenfalls gesundheitlich reduzierten Zu-standes überwiegend nicht glaubhaft erscheinen. Zwar dürfte es sich, wie die Rechtsvertretung feststellte, nicht bei allen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten um erhebliche Widersprüche handeln. Unbestrittenermassen ist auch aufgrund der Lingua-Abklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien sozialisiert worden ist. Die anlässlich des Lingua-Interviews durch den amtsinternen Spezialisten gestellten Fragen zur Feststellung ihrer Herkunft waren teilweise anforderungsreich und wurden von ihr - ohne die Geltendmachung massiver gesundheitlicher Einschränkungen - mehrheitlich detailreich und in sich stimmig beant-wortet. Im Gegensatz dazu sind ihre Aussagen hinsichtlich des mit der Asylgeschichte verbundenen Umfeldes in Tschetschenien auffallend vage, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Aber selbst wenn ein Teil der Unschärfen und Widersprüche in den Sachdarstellungen auf (nicht nachgewiesene) Medikamenteneinflüsse zurückzuführen wäre, bliebe gleichwohl - um nur ein Beispiel zu nennen - nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereig-niszeitpunkte zentraler Vorkommnisse wiederholt um ein ganzes Jahr irrte, namentlich beim Entführungszeitpunkt ihres zweiten Mannes. Auch beim Ablauf des angeblichen Kontaktes mit den Medienverant-wortlichen in M._____ und dem angeblichen Bedroher sind - wie auch die Rechtsvertreterin letztlich zugeben muss - Unstimmigkeiten erheblicher Art festzustellen. Zudem bleibt unerklärlich, dass die Be-schwerdeführerin über die Entführungen ihrer nächsten Angehörigen nichts Präziseres hat in Erfahrung bringen können. Weiter ist nicht erklärbar, warum ihr Name und Alter des leiblichen Sohnes nicht ge-läufig waren. Schliesslich können auch die zeitlichen Angaben und Aufenthaltsorte in Russland in der dargelegten Weise nicht zutreffen. Da ihr diese zentralen Punkte weder im Ablauf noch in zeitlicher Hin-sicht nicht mehr oder weniger stimmig abrufbar in Erinnerung geblie-ben sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht von eige-nen Erlebnissen berichtet hat. Schliesslich ist auffällig, dass die Anga-ben zu den Aktivitäten (im Umfeld des tschetschenischen Widerstan-des) ihres verstorbenen Ehemannes sehr vage und substanzlos aus-gefallen sind; auch der Nachweis seines Todes liess sehr lange auf sich warten. Die entsprechende Erklärung mit einer schwierigen Kom-munikation mit einer (...) überzeugt nicht, zumal man sich solche Nachweise auch auf andere Art beschaffen kann. Namentlich trägt das spätere Auftauchen und die Nachreise ihres Sohnes aus erster Ehe in die Schweiz sowie die Negierung ursprünglicher Aussagen zu seiner Entführung nicht zur Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags bei. Aus den Angaben geht weiter hervor, dass sie in ihrem Heimatland weder politisch aktiv gewesen ist noch in einem Strafverfahren gestanden hat oder inhaftiert gewesen ist. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehm-lassung verwiesen werden. Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Endergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, ob sie vollziehbar ist oder ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen sind, weil dem Wegweisungs-vollzug ein Hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegensteht. 5.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Das Asylgesuch datiert vom 26. Oktober 2003. Der Vollständigkeit hal-ber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnah-me anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 6. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asyl-gesetzänderung vom 16. Dezember 2005) ist dieser Punkt unter dem besagten Titel dem Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit einer Würdigung entzogen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte je-doch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genann-ten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. 6.3 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen In-teresse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. 7.2 7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht keinen Anlass hat, an der tschetschenischen Herkunft der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es ist deswegen vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz wesentlich verändert hat. So ist der Krieg in Tschetschenien inzwischen beendet, auch wenn in die-ser Republik noch zahlreiche russische Soldaten stationiert sind. Die äusseren Spuren des Krieges wurden nach und nach durch ein mit teils fragwürdigen Methoden finanziertes und forciertes Wiederaufbau-programm zu einem grösseren Teil beseitigt, jedenfalls in der Haupt-stadt und in anderen Städten. Allerdings sind nach verschiedenen glaubwürdigen Berichten Willkür, Betrug und Intransparenz der Ver-waltung an der Tagesordnung. Der Arbeitsmarkt ist weitgehend durch Clans kontrolliert. Zudem ist die Ölindustrie am Boden, und wegen des grossen Arbeitsmangels ist eine Abwanderung festzustellen. Viele Ar-beitstätige haben keine feste Anstellung. Es gibt kaum eine Familie, die nicht Tote der Tschetschenienkriege (1994 bis 1996 bzw. 1999 bis 2006) zu beklagen hat. Eine Aufarbeitung der Kriegsgreuel gibt es nicht. So wird die aktuelle Situation als "prekäre Normalisierung der Lebensverhältnisse" beschrieben (vgl. dazu beispielhaft die NZZ vom 25. Oktober 2008). Die Lage hat sich in den Nachkriegsjahren immer-hin insofern konsolidiert, als ein gewisses Mass an Sicherheit und Sta-bilität auszumachen ist. Insgesamt ergibt sich denn auch für die Be-schwerdeführerin und ihre Kinder unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat aktuell keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.2.3 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend individuelle Umstände ins Gewicht. Selbst unter Berücksichtigung, dass nach wie vor gewisse Zweifel an Teilen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachdarstellung vorhanden sind, dürfte das Leben der inzwischen (...)-jährigen Beschwerdeführerin seit 1982 wohl doch von mehreren traumatischen Erlebnissen geprägt worden sein. Eine erste Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen sein soll, ist offenbar gescheitert. Eine zweite Ehe, aus der die Kinder (...) und (...) hervorgegangen sind, und der Tod ihres Ehemannes kurz danach haben bei der Beschwerdeführerin - zumal in einem militärisch, politisch und wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld lebend - tiefe Spuren hinterlassen. Die gesund-heitlichen Folgen, insbesondere in psychischer Hinsicht, dürften ge-mäss ärztlichem Attest vom 9. Januar 2009 noch längere Zeit anhal-ten. Im Attest wird eine integrative psychiatrische (und psychothera-peutische), medikamentöse und antidepressive Behandlung gefordert. Demzufolge hält der Rechtsvertreter der Vorinstanz zu Recht vor, der Gesundheitszustand sei zu Unrecht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch wenn im Attest vom behandelnden Arzt festgehalten wird, er könne bezüglich der Prognose keine exakten Aussagen ma-chen und er halte die Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin in Russland für grundsätzlich gegeben, so gibt er doch gleichzeitig an, sich zu den Konsequenzen einer eventuellen Rückkehr nach Tsche-tschenien nicht äussern zu können. Er gehe davon aus, dass die Be-schwerdeführerin einen langwierigen Heilungsverlauf erwarte, da bei ihr eine gewisse Chronifizierung von psychiatrischen und somatischen Symptomen bereits stattgefunden habe und sie wohl eine ambulante psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung über mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen müsse. Ein zu-sätzlicher Schriftenwechsel mit der Vorinstanz oder eine weitere In-struktion in diesem Zusammenhang erübrigt sich deshalb, weil das Gericht auch aus anderen Gründen zum Schluss kommt, eine Rück-kehr nach Russland oder Tschetschenien sei für die Beschwerdefüh-rerin und ihre Kindern nicht zumutbar. Es ist nachvollziehbar, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern aus zwei Ehen zu einer Retraumatisierung führen könnte. Zu deren Bewältigung dürf-ten ihr zumindest in näherer Zukunft die psychischen sowie physisch-en Kräfte und ebenso die finanziellen Mittel fehlen. Kommt hinzu, dass sie gemäss ihren Angaben ursprünglich aus (...) stammt und erst 1982 nach M._____ gelangte, wo ihre zwei Ehen aus unterschiedlichen Gründen endeten. Nach der Entführung ihres ersten Ehemannes und dem Tod ihres zweiten Ehemannes war sie unter sehr schwierigen Verhältnissen für mindestens zwei ihrer Kinder direkt und allein verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie verfüge im Heimatland mit den (...) über ein tragfähiges soziales Netz, das genügend stark wäre, um sie aufzufangen. Aus den Akten ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin von den (...) so weit entfremdet hat, dass sie bereits Mühe bekundet, sich an die Schreibweise ihrer Namen zu erinnern. Auch wusste sie lediglich, dass ein (...) in Russland und eine (...) in (...) lebt. Ausserdem ist nicht aktenkundig, dass sie zu dem etwa im Jahr (...) geschiedenen ersten Ehepartner noch engere Kontakte unterhalten würde. Unabhängig davon könnte auch der Umstand, dass ihr Sohn aus erster Ehe sie allenfalls zurückbegleiten könnte, nicht ohne Weiteres zur Annahme führen, der Vollzug sei auf diese Weise zumutbar. Selbst wenn ihre Geschwister sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten, ist es ihr aus humanitären Gründen nicht zuzumuten, mit den Kindern, mit welchen sie sich inzwischen in der Schweiz unter grossen Anstrengungen und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein einigermassen stabiles Umfeld geschaffen hat, nach Jahren in diejenige Teilrepublik Russlands zurückzukehren, mit welcher sie trau-matisierende Erinnerungen verbindet. Eine Aufenthaltsalternative dürfte im übrigen Russland für die Beschwerdeführerin mit ihren Kin-dern zur Zeit nicht in Frage kommen. Für die bald (...) und (...)-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin aus zweiter Ehe, die mittlerweile in der Schweiz vollständig integriert seien (vgl. Beschwerde S. 4), ist eine Rückkehr in den Heimatstaat, mit welchem sie nur Erinnerungen - vorwiegend belastende (Kriegsereignisse, soziales und wirtschaftliches Elend) - verbinden, sie sprechen kein Wort Tschetschenisch, nicht zuzumuten. Beide haben wichtige prägende Jahre ihrer Persönlichkeitsbildung in der Schweiz erlebt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-des [KRK, SR 0.107]). Vor diesem Hintergrund ihrer familiären Her-kunft und Geschichte muss davon ausgegangen werden, dass die Kin-der der Beschwerdeführerin aus der Schulausbildung herausgerissen würden und nach Russland zurückkehren müssten. Dort wären sie wohl mangels Unterstützung durch eine gesundheitlich (psychisch und physisch) angeschlagene Mutter mehrheitlich sich selbst überlassen und damit in ihrer weiteren persönlichen sowie beruflichen Entwicklung in einem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld gefähr-det. Das Kindeswohl steht somit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung entgegen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Hinweise und Beweismittel in der Beschwerde nicht mehr einzugehen. 7.2.4 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung des zu gewichtenden privaten Interesses der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung trotz des Umstandes, dass die Beschwer-deführerin wiederholt durch ihr Verhalten negativ aufgefallen ist (s. vorstehend Bst. Z) ist, dass ersteres überwiegt. Dem Wegwei-sungsvollzug steht damit ein Hindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen. Nachdem keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind, ist die Beschwerde somit lediglich im Wegwei-sungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzu-weisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den hälftig obsiegenden Beschwerdeführenden ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird und darüber nicht zu befinden ist (vgl. dazu Dis-positivziffer 2 der Verfügung vom 21. März 2005). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälf-tigen Obsiegens eine Entschädigung lediglich für die ihnen notwendi-gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die beiden Rechtsvertretungen bezifferten in den Honorarnoten vom 11. März 2005 und 24. Februar 2009 ihre Aufwendungen insgesamt auf einen zeitlichen Aufwand von 38 Stunden (27 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 150.- und 11 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 250.-) sowie Bar-auslagen von zweimal Fr. 50.-, was einem Gesamtaufwand von Fr. 6850.- entspricht. Der von den Rechtsvertretern angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als unnötig (allzu hoch) und angesichts der nicht übermässi-gen Komplexität des Verfahrens als nicht vollumfänglich angemessen angesehen. Die Aufwendungen werden daher unter Zugrundelegung der eingereichten Honorarnoten von Amtes wegen geschätzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass beide Vertretungen mit derselben An-schrift verzeichnet sind und der zweite Rechtsvertreter erst am 21. De-zember 2007 offiziell zur Mandatsführung im vorliegenden Fall er-mächtigt wurde; die vormalige Rechtsvertreterin hat dem Gericht nie ihre definitive Mandatsniederlegung angezeigt. Letzteres war lediglich einem Gespräch des zweiten Rechtsvertreters zu entnehmen (vgl. Bst. Y). Mithin ist zumindest bis zum 21. Dezember 2007 von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Das Gericht geht deshalb bei der ersten Rechtsvertretung von einem Zeitaufwand von 18,5 Stun-den aus, was einen Gesamtbetrag von Fr. 3094.- (inklusive Auslagen Fr. 100.- und Mehrwertsteuer) ergibt. Für den aktuellen Vertreter be-laufen sich die zu entschädigenden, notwendigen Aufwendungen (ab 21. Dezember 2007) auf 3 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- einen Betrag von Fr. 861.- (inklusive Auslagen Fr. 50.- und Mehrwertsteuer ergibt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie des hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden somit für die Leis-tungen von für Rechtsanwalt D._______ eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 430.50 (inklusive Auslagen und Mehrwert-steuer) und für die Leistungen von (...) eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 1547.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche Beträge vom Bundesamt zu entrichten sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylerteilung und der Wegweisung abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 4. Februar 2005 werden aufgehoben. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kinder (...) und (...) in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die Aufwendungen des Rechtsvertreters D._______ eine reduzierte Parteientschä-digung im Betrag von Fr. 430.50 (inkl. Auslagen und MWST) und für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin (...) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1547.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: über die Rückgabe der eingereichten originalen Beweismittel entscheidet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: