Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester vom 26. Oktober 2003 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4356/2006 vom 17. April 2009 teilweise - in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung - gut. Daraufhin verfügte das SEM am 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs. II. B. Mit Verfügung vom 17. November 2015 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG auf und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8070/2015 vom 7. März 2016 ab. C. Am 3. Oktober 2016 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren. D. Am 8. November 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. III. E. Am (...) wurde der Beschwerdeführer vom Schweizerischen Grenzwachtkorps in B._______ angehalten und am Tag darauf zu einer allfälligen Missachtung des Einreiseverbots und einem allfällig rechtswidrigen Aufenthalt befragt. Dabei gab er unter anderem an, dass er gesund sei. Ausserdem stellte er ein Asylgesuch, das vom SEM in der Folge als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Gleichzeitig reichte seine Mutter einen Pass zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) bis (...) ausgestellt worden war. Mit diesem reiste er am (...) über Polen in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein. F. Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit und Wegweisung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt (angehängtes Protokoll in den SEM Akten E12/7). Dabei gab er an, er möchte nicht aus der Schweiz weggewiesen werden, da er in Polen - obwohl er dort in Sicherheit leben würde - keine Perspektive sehe. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zudem lebe hier seine Familie und er habe konkrete Pläne für eine Zukunft in der Schweiz. Er vertraue dem SEM sodann mehr als den polnischen Behörden. Da er in Polen nicht gelebt habe, die polnische Sprache nicht beherrsche und dort keine Perspektive habe, befürchte er, dass die polnischen Behörden eher geneigt seien, ihn nach D._______ auszuweisen. Im Übrigen führte er Gründe an, die zu seiner erneuten Ausreise aus Russland geführt hätten. G. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 genehmigte das Haftgericht des Kantons C._______ die vom Migrationsamt gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft. H. H.a. Gleichentags ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H.b. Am 13. Juni 2018 stimmte Polen der Rückübernahme zu. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 - eröffnet am 18. Juli 2018 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens und es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern und volljährige Geschwister von volljährigen Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten; Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden nicht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Polen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Polen vor. Zu einer möglichen Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Polen keine Perspektive, stellte das SEM fest, Polen habe die Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Er könne sich daher nach Einreichen eines Asylgesuchs an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen wolle. Allerdings bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Zusätzlich könne er auch bei einer der in Polen zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Im Übrigen lägen im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, sie sei aufzuheben, und sein Asylgesuch sei im Rahmen des Selbsteintrittsrechts der Schweiz materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, seine Wegweisung nach Polen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er aus, er habe engste Familienangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und ausserdem prägende Jahre hier verbracht. Seine Straftaten bereue er; auch habe er die entsprechenden Strafen verbüsst. Dies sei ein Grund für die Schweiz, gestützt auf Art. 9 der Dublin-III-VO sein Asylgesuch zu prüfen. Das Nichteintreten auf sein Asylgesuch stehe zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Dublin-III-VO, wonach jener Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer oder bei gleicher Gültigkeitsdauer jener Mitgliedstaat, der den zuletzt abgelaufenen Aufenthaltstitel ausgestellt habe, zuständig sei. Der Eingabe legte er ein Schreiben seiner Mutter vom 23. Juli 2018 bei, in welchem diese den Wunsch bekundet ihren Sohn in der Schweiz zu haben. Dasselbe Schreiben, dieses Mal unterzeichnet, reichte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 26. Juli 2018 nochmal nach.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Russland verfolgt, ist festzustellen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall die Beschränkung auf die Prüfung der Frage, ob das SEM in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu Recht zum Schluss gelangt ist, Polen sei zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, und es zu Recht seine Wegweisung dorthin verfügt hat. Demgegenüber ist auf die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG begründete Furcht vor Verfolgung hat, nicht weiter einzugehen.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 6.1 Ist ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so ist zur Prüfung des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde ein polnisches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) bis am (...) ausgestellt. Nachdem die polnischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung am 13. Juni 2018 zustimmten, ist die Zuständigkeit Polens im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach die Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig für die Behandlung seines Asylgesuches sei, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz gerade nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Auch die Tatsache, dass in der Schweiz die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben, vermag an der Zuständigkeit Polens nichts zu ändern, da das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil diese Familienangehörige nicht als solche im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung.
E. 7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Sodann darf davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 In der Beschwerdeeingabe wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Befürchtung, Polen sei aufgrund seiner fehlenden polnischen Sprachkenntnisse und der fehlenden Perspektiven eher geneigt, ihn nach D._______ zurückzuschicken, reicht zur Annahme eines solchen Risikos offensichtlich nicht aus, und es ist nicht davon auszugehen, Polen würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht aufgezeigt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Abgesehen vom pauschalen Hinweise, ihn Polen habe er keine Perspektiven, hat er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dass der Staat ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Die Tatsache, dass er lange in der Schweiz gelebt habe, die deutsche Sprache spreche, hier Verwandte habe sowie seine früheren Straftaten bereue und sich nun an die geltende Rechtsordnung halten wolle, führt offensichtlich nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal weder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO geltend gemacht wird noch ein solches ersichtlich ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
E. 7.2.2 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
E. 8 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - im Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4275/2018 X_START Urteil vom 31. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester vom 26. Oktober 2003 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4356/2006 vom 17. April 2009 teilweise - in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung - gut. Daraufhin verfügte das SEM am 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs. II. B. Mit Verfügung vom 17. November 2015 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG auf und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8070/2015 vom 7. März 2016 ab. C. Am 3. Oktober 2016 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren. D. Am 8. November 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. III. E. Am (...) wurde der Beschwerdeführer vom Schweizerischen Grenzwachtkorps in B._______ angehalten und am Tag darauf zu einer allfälligen Missachtung des Einreiseverbots und einem allfällig rechtswidrigen Aufenthalt befragt. Dabei gab er unter anderem an, dass er gesund sei. Ausserdem stellte er ein Asylgesuch, das vom SEM in der Folge als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Gleichzeitig reichte seine Mutter einen Pass zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) bis (...) ausgestellt worden war. Mit diesem reiste er am (...) über Polen in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein. F. Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit und Wegweisung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt (angehängtes Protokoll in den SEM Akten E12/7). Dabei gab er an, er möchte nicht aus der Schweiz weggewiesen werden, da er in Polen - obwohl er dort in Sicherheit leben würde - keine Perspektive sehe. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zudem lebe hier seine Familie und er habe konkrete Pläne für eine Zukunft in der Schweiz. Er vertraue dem SEM sodann mehr als den polnischen Behörden. Da er in Polen nicht gelebt habe, die polnische Sprache nicht beherrsche und dort keine Perspektive habe, befürchte er, dass die polnischen Behörden eher geneigt seien, ihn nach D._______ auszuweisen. Im Übrigen führte er Gründe an, die zu seiner erneuten Ausreise aus Russland geführt hätten. G. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 genehmigte das Haftgericht des Kantons C._______ die vom Migrationsamt gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft. H. H.a. Gleichentags ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H.b. Am 13. Juni 2018 stimmte Polen der Rückübernahme zu. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 - eröffnet am 18. Juli 2018 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens und es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern und volljährige Geschwister von volljährigen Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten; Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden nicht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Polen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Polen vor. Zu einer möglichen Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Polen keine Perspektive, stellte das SEM fest, Polen habe die Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Er könne sich daher nach Einreichen eines Asylgesuchs an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen wolle. Allerdings bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Zusätzlich könne er auch bei einer der in Polen zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Im Übrigen lägen im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, sie sei aufzuheben, und sein Asylgesuch sei im Rahmen des Selbsteintrittsrechts der Schweiz materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, seine Wegweisung nach Polen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er aus, er habe engste Familienangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und ausserdem prägende Jahre hier verbracht. Seine Straftaten bereue er; auch habe er die entsprechenden Strafen verbüsst. Dies sei ein Grund für die Schweiz, gestützt auf Art. 9 der Dublin-III-VO sein Asylgesuch zu prüfen. Das Nichteintreten auf sein Asylgesuch stehe zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Dublin-III-VO, wonach jener Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer oder bei gleicher Gültigkeitsdauer jener Mitgliedstaat, der den zuletzt abgelaufenen Aufenthaltstitel ausgestellt habe, zuständig sei. Der Eingabe legte er ein Schreiben seiner Mutter vom 23. Juli 2018 bei, in welchem diese den Wunsch bekundet ihren Sohn in der Schweiz zu haben. Dasselbe Schreiben, dieses Mal unterzeichnet, reichte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 26. Juli 2018 nochmal nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Russland verfolgt, ist festzustellen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall die Beschränkung auf die Prüfung der Frage, ob das SEM in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu Recht zum Schluss gelangt ist, Polen sei zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, und es zu Recht seine Wegweisung dorthin verfügt hat. Demgegenüber ist auf die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG begründete Furcht vor Verfolgung hat, nicht weiter einzugehen.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Ist ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so ist zur Prüfung des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde ein polnisches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) bis am (...) ausgestellt. Nachdem die polnischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung am 13. Juni 2018 zustimmten, ist die Zuständigkeit Polens im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach die Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig für die Behandlung seines Asylgesuches sei, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz gerade nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Auch die Tatsache, dass in der Schweiz die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben, vermag an der Zuständigkeit Polens nichts zu ändern, da das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil diese Familienangehörige nicht als solche im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung. 7. 7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Sodann darf davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 In der Beschwerdeeingabe wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Befürchtung, Polen sei aufgrund seiner fehlenden polnischen Sprachkenntnisse und der fehlenden Perspektiven eher geneigt, ihn nach D._______ zurückzuschicken, reicht zur Annahme eines solchen Risikos offensichtlich nicht aus, und es ist nicht davon auszugehen, Polen würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht aufgezeigt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Abgesehen vom pauschalen Hinweise, ihn Polen habe er keine Perspektiven, hat er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dass der Staat ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Die Tatsache, dass er lange in der Schweiz gelebt habe, die deutsche Sprache spreche, hier Verwandte habe sowie seine früheren Straftaten bereue und sich nun an die geltende Rechtsordnung halten wolle, führt offensichtlich nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal weder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO geltend gemacht wird noch ein solches ersichtlich ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.2.2 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
8. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - im Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: