Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am [2000er Jahre] mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom [2000er Jahre] abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) teilweise gut. Mit Verfügung vom 22. April 2009 wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und die Schwester infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Am 3. April 2012 erlosch die vorläufige Aufnahme der Mutter und der Schwester, da diese seit dem 3. Oktober 2011 unbekannten Aufenthaltes waren. Nachdem sie am 7. April 2012 wieder aufgetaucht waren, reichten sie am 12. April 2012 ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. August 2012 wurde dieses Asylgesuch abgelehnt, die Mutter und die Schwester wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedoch wiederum vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr [2000er Jahre] als [Teenager] wegen Einbruchdiebstahls zu einer Woche gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Zudem wurde er in den Jahren [2000er Jahre] mittels dreier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft C._______ beziehungsweise D._______ vom (...) wegen Verkehrsdelikten verurteilt. C. C.a Mit Urteil vom (...) 2013 verurteilte ihn das [Strafgericht] wegen bandenmässigen Raubes (im Zeitraum von [3 Monate] 2011) und Vergehens gegen das Waffengesetz zu [mehrjährige] Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von (...) Tagen bereits erstandenem Freiheitsentzug); die Strafe wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. C.b Mit Verfügung vom (...) 2013 wies das zuständige [Amt] den Beschwerdeführer ins (...) (nachfolgend: Massnahmenzentrum) ein. C.c Mit Verfügung vom (...) 2014 hob dasselbe [Amt] die Massnahme für junge Erwachsene wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie der hohen (erneuten) Fluchtgefahr auf, beantragte die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe und für die Dauer des entsprechenden Verfahrens die Verlängerung der Sicherheitshaft. C.d Mit Verfügung vom (...) 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die beantragte Fortsetzung der Sicherheitshaft an. C.e Mit Beschluss vom (...) 2014 entschied das [Strafgericht], dass die Reststrafe vollzogen und die Sicherheitshaft bis zum ordentlichen Antritt des Vollzugs der Reststrafe beziehungsweise längstens bis zum (...) 2015 fortgesetzt werde. C.f Der Beschwerdeführer verbüsst derzeit seine Reststrafe im ordentlichen Strafvollzug (effektives Strafende ist der [...] 2017; die bedingte Entlassung wird per [...] 2016 geprüft). D. D.a Gestützt auf das Urteil des [Strafgericht] vom (...) 2013, beantragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 14. Juli 2015 an das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. D.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 11. August 2015 dargelegt, dass das Staatssekretariat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige, und ihm Gelegenheit eingeräumt werde, diesbezüglich Stellung zu nehmen. D.c Mit Eingabe vom 15. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er lebe seit [vielen] Jahren mit seiner Familie in der Schweiz, fühle sich hier sicher und wohl und habe absolut keine Zweifel daran, nach seiner Entlassung auf dem richtigen Weg zu bleiben. Er selber habe sich in diese Situation gebracht und bereue seine Taten sehr. Doch eine Ausschaffung, ohne eine zweite Chance, habe er nicht verdient. Auch wenn die Lage [Land B._______] ruhig erscheine, sei dies nur, weil die Menschen in ständiger Angst leben würden. Entführungen, Erpressungen, Folter und Morde seien keine Seltenheit. Auch komme es oft vor, dass Jugendliche in der Moschee von Islamisten angesprochen würden, um sie nach [Land E._______] zu schicken. Er habe somit nicht nur grosse Angst, dorthin ausgewiesen zu werden, sondern auch erhebliche Zweifel, in seinem Heimatstaat ein glückliches und sicheres Leben führen zu können. Er bitte daher darum, es wieder gut machen zu können. E. Mit Verfügung vom 17. November 2015 - eröffnet am 19. November 2015 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz bis zum an den auf die Haftentlassung folgenden Tag zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Unter Beachtung des anzuwenden Verhältnismässigkeitsprinzips sei festzuhalten, dass aufgrund der Akten feststehe, dass der Beschwerdeführer [3 Monate] 2011 massgeblich an [vielen] bandenmässigen Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der [Fachstelle] vom (...) 2013 (D10/40) werde ausgeführt, dass bei den zur Frage stehenden [vielen] Raubüberfällen [viele] Personen zu Schaden gekommen seien, wobei [einige] Geschädigte Verletzungen davon getragen hätten. [Vermummt auf die Opfer zugegangen und verletzt]. Diese vom Beschwerdeführer begangenen Taten würden schwer wiegen und als Verletzung von besonders wertvollen Rechtsgütern gelten (D10/40, S. 3 f.). Gleichwohl sei im Gutachten auch festgehalten worden, dass die Rückfallgefahr als moderat einzuschätzen sei. Die Gefahr erneuter Straftaten bestehe in erster Linie aufgrund der unreifen Persönlichkeitsmerkmale. Zu erwarten seien hier insbesondere Gruppendelikte wie Einbrüche oder Raubüberfälle (D10/40, S. 35). Im Übrigen habe er die Möglichkeit, im geschützten Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs eine Lehre zu absolvieren, nicht wahrgenommen. Stattdessen sei er aus dem Massnahmenzentrum geflüchtet. Aufgrund der erfolgten Flucht und der nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft sei er in Sicherheitshaft verlegt worden und verbüsse nun seine Reststrafe im ordentlichen Strafvollzug. Gestützt auf diese Ausführungen sei das öffentliche Interesse am Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Wegweisung, welches sich vor allem im Schutz des Staates vor erneuter Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücke, als erheblich einzustufen. Dem öffentlichen Interesse seien indes die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer sei als [späte Kindheit] am [2000er Jahre] zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz eingereist. Er habe damit einen grossen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht. Bis zu seiner Delinquenz im Jahre 2011 sei er strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten, als er als [Teenager] einen Einbruch begangen habe. Nach Abschluss der [Schule] habe er ein Weiterbildungsjahr für Ausländer absolviert. Danach habe er rund (...) Monate als Hilfskraft (...) gearbeitet, bevor er im (...) 2011 eine Lehre (...) begonnen habe. Diese Lehre habe er (...) desselben Jahres abgebrochen. Er selbst gebe zu Protokoll, dass er seine Lehre beendet habe, da er erneut [als Hilfskraft] habe arbeiten wollen, um mehr Geld zu verdienen. Die [Firma] sei jedoch Konkurs gegangen. Eine weitere Arbeitsstelle habe er aufgrund seines F-Ausweises nicht gefunden. Da seine Mutter und seine Schwester [Land B._______] ausgereist seien und er Geld benötigt habe, sei er auf die schiefe Bahn geraten. Gemäss Aktenlage seien die Mutter und Schwester von den kantonalen Migrationsbehörden am (...) 2011 als verschwunden gemeldet worden. Am 7. April 2012 seien sie in der Schweiz wieder aufgetaucht. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seien sie in dieser Zeit in ihrem Heimatland (...) gewesen, um [Grunde der Reise]. Wegen Problemen bei der Einreise habe sich die Rückkehr in die Schweiz allerdings verzögert. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr [Land B._______] aufgrund der langen Abwesenheit möglicherweise mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein werde. Gemäss seinen Aussagen würden allerdings [naher Verwandter], der bereits aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, sowie weitere Verwandte in seinem Heimatstaat leben (D10/40, S. 10). Zudem seien - wie bereits erwähnt - seine Mutter und seine Schwester im Jahre 2011 aus freien Stücken [Land B._______] ausgereist und dort rund ein Jahr verblieben. Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland auf familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliederung zählen könne. Damit dürfe vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatstaat ein neues Leben aufbauen könne. Zwar würden mit der Mutter und der Schwester zwei nahe Familienangehörige in der Schweiz leben. Aufgrund des bereits seit längerem andauernden Massnahmen- und Strafvollzugs dürfte die Aufrechterhaltung von familiären Kontakten jedoch bereits seit einiger Zeit nur beschränkt möglich sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von der Mutter (...) 2011 alleine in der Schweiz zurückgelassen worden sei, nachdem sie [Grund der Reise] in ihr Heimatland zurückbegeben habe. Daraus sei zu schliessen, dass der volljährige Beschwerdeführer weder zu seiner Mutter noch zu seiner (...) Schwester eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung unterhalte oder zu den genannten Personen gar in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Somit könne er sich insgesamt auf kein besonders ausgeprägtes privates Interesse berufen. Nach dem Gesagten überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich. Er habe seinen Aufenthalt in der Schweiz weder für eine soziale noch für eine berufliche Integration genutzt, sondern erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Im Übrigen sei er aus dem Massnahmenzentrum geflüchtet, woraufhin er die Reststrafe nun im ordentlichen Strafvollzug verbüssen müsse. Auch könne eine künftige Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb bei gesamthafter Betrachtung der Akten verhältnismässig. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könnte. Bezüglich der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliege es dem Beschwerdeführer, sich diese über die diplomatische Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). F. Die Mutter des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 (Datum Poststempel: 11. Dezember 2015) an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass sie die Beschwerde ihres Sohnes unterstützen wolle. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 aufzuheben beziehungsweise keine Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Den Erwägungen der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehalten, die prekäre Menschenrechtslage in [Land B._______] sei seit 2012 unverändert. Es werde von einer "Friedhofsruhe" gesprochen und die Menschenrechtssituation erlaube keinesfalls zwangsweise Rückführungen, denn die rückkehrenden Personen würden systematisch bedroht. Das Regime herrsche weiter mittels Unterdrückung, Angst und Korruption. Folter in Haftanstalten, das "Verschwindenlassen" von mutmasslichen Angehörigen (wie dies auch dem Vater des Beschwerdeführers wiederfahren sei), die willkürliche Gewalt gegen mutmassliche Gegner (...) und massive Verstösse gegen Frauenrechte würden nach den einschlägigen Berichterstattungen das Leben in [Land B._______] prägen. Eine effektive Strafverfolgung sei zudem nicht vorhanden. Gleichzeitig würden islamische Werte und die Scharia propagiert. Dass der IS ("Islamischer Staat") in [Land B._______] erheblich an Einfluss gewonnen habe, ergebe sich auch aus der jüngsten Berichterstattung. Dem Beschwerdeführer sei aus Berichten aus seinem Heimatland bekannt, dass der IS nunmehr vermehrt junge Männer aus (...) für den Krieg in [Land E._______] "rekrutiere" und er grosse Angst habe, weil er mit (...) Jahren ebenfalls zur Zielgruppe der IS-Terroristen gehören dürfte. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Willkür der Diktatur in [Land B._______] befürchte er, dass ihm dies ebenfalls widerfahren und er unter Anwendung von Zwang und/oder Gewalt unfreiwillig rekrutiert werden könnte. Die Vorinstanz hätte dabei insbesondere abklären müssen, ob der Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr, insbesondere durch Entführung, ausgesetzt wäre. Sie habe die entsprechenden Akten, welche die Umstände der damaligen Unzumutbarkeit untermauert hätten, jedoch offensichtlich nicht beigezogen und es gänzlich unterlassen, sich damit sowie mit der aktuellen Lage in [Land B._______] auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund sei die Sache, gegebenenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter dürfe die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - selbst bei Vorliegen einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe - nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt werden. Es sei daher eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz am Vollzug der Wegweisungsverfügung sowie jenen der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen. Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer seit seinem [späte Kindheit] Lebensjahr in der Schweiz lebe (Einreise am [...]) und daher den grössten Teil seines Kindesalters, seine Teenagerjahre und die ersten Jahre seines Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht habe. Diese [lange] Aufenthaltsdauer in der Schweiz stelle ein gewichtiges Argument in der Interessenabwägung dar. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Schweiz zu Hause und sehe die Schweiz als sein Heimatland. Er habe an [Land B._______] fast keine - insbesondere keine guten - Erinnerungen und auch keinen Bezug mehr dazu. Ausserdem spreche er nicht mehr gut [Muttersprache], sondern viel besser Deutsch sowie akzentfrei Schweizerdeutsch. In [Land B._______] wäre er ein Fremder, so fremd wie [Land B._______] für ihn wäre. Sodann seien seine Mutter und seine Schwester die beiden wichtigsten Bezugspersonen in seinem Leben und seit der Ermordung seines Vaters seine einzigen nahen Familienangehörigen. Dass die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes derzeit durch das Strafvollzugsregime erschwert beziehungsweise zeitlich beschränkt werde, dürfe dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden beziehungsweise ihm zum Nachteil gereichen. Einzig relevant sei, dass er nach wie vor regelmässigen Kontakt zu seiner Familie habe, welche ihn alle zwei Wochen besuchen komme, zu ihm halte und ihm seine Fehler, die er in seiner Jugend gemacht habe, verziehen habe. Im Übrigen würden auch die Mutter und die Schwester sehr darunter leiden, sollte der Beschwerdeführer ins [Land B._______] ausgewiesen werden. Die Beziehung zu ihnen sowie die Sorge um deren Wohlbefinden beschäftige und bewege den Beschwerdeführer sehr, was sich auch aus dem letzten vorhandenen Führungsbericht des Massnahmenzentrums vom (...) 2013 ergebe. Zudem habe sich bereits damals gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, Vertrauen mit den dortigen "Bewohnern" und Betreuern aufzubauen, mustergültig verhalten habe. Heute sei er in der Haftanstalt (...) inhaftiert. Ein aktueller Führungsbericht liege zwar nicht vor; die Vorinstanz scheine aber - zu Recht - wohl davon auszugehen, dass er im (...) 2016 nach Verbüssen von 2/3 der Strafe zufolge guter Führung entlassen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Haftanstalt denn auch bis anhin vollkommen mustergültig verhalten. Disziplinarmassnahmen gegen ihn seien nie ausgesprochen worden. Ferner würde ihm im Falle eines Wegweisungsvollzuges - neben den bereits dargelegten Gefahren - insbesondere die Verarmung drohen. Er wäre ohne seine Familie und ohne Unterstützung wieder sich selbst überlassen, hätte wegen ungenügenden [Kenntnisse der Muttersprache] keine Chancen auf Arbeit und wäre mangels Lehrabschlusses ohne jegliche Zukunftsperspektive. Die Chance, einen Lehrabschluss zu erlangen, sei ihm nicht vergönnt gewesen. Da sich seine Mutter aus Kostengründen im Ausland [Grund der Reise] und nach einem Monat der Abwesenheit Probleme bei der Wiedereinreise gehabt habe, habe sich ihre Einreise verzögerte, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich von (...) 2011 bis etwa (...) 2012, sprich etwa [einige] Monate, sich selbst überlassen gewesen sei. Sie hätten damals eine gute Wohnung in der Schweiz gehabt, weshalb der Beschwerdeführer alles habe unternehmen wollen, um genügend Geld zu verdienen, um sich in dieser Zeit selber über Wasser zu halten sowie die Miete bezahlen zu können. Damals habe er, was er heute sehr bereue, die Lehre abgebrochen, um [als Hilfsarbeiter] Geld zu verdienen; doch sein Arbeitgeber sei Konkurs gegangen und der Beschwerdeführer sei aus Verzweiflung in die Delinquenz abgedriftet. An dieser Stelle sei im Übrigen nochmals zu betonen, dass es - anders als vom SEM behauptet worden sei - mitnichten so sei, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seiner Schwester keine enge und tatsächlich gelebte sei. Aufgrund welcher Umstände respektive Abklärungen das Staatssekretariat zu dieser Erkenntnis komme, sei nicht ersichtlich. Seine Mutter und die Schwester seien seine engsten Bezugspersonen und würden ihn alle zwei Wochen besuchen. Aufgrund der Dringlichkeit [Grund der Reise] seiner Mutter hätten jedoch für die Zeit ihrer Abwesenheit auch keine Vorkehrungen getroffen werden können, die es dem damals [Teenager] Beschwerdeführer erlaubt hätten, alleine über die Runden zu kommen und die Miete zu bezahlen. Derweil sei der Beschwerdeführer einsichtig, wisse, dass er Fehler gemacht habe und bereue die Delikte sehr. Der Druck, Geld zu verdienen, der immer auf ihm als Sohn gelastet habe, sei gross und die finanziellen Schwierigkeiten während der Auslandsabwesenheit seiner Mutter und Schwester seien plötzlich da gewesen. Er habe seine Mutter nicht enttäuschen und die Miete bezahlen wollen, damit die Familie weiterhin ein Dach über dem Kopf habe. Auch die Flucht aus dem Massnahmenzentrum sei ihm aus Sorge um das Wohlergehen der Mutter und der Schwester als nötig erschienen, um weiterhin durch ein eigenes Arbeitseinkommen zum Familienunterhalt beitragen zu können. Als er jedoch gemerkt habe, dass dies ein Fehlentscheid gewesen sei, habe er sich freiwillig gestellt und die Konsequenzen für sein Verhalten getragen. Sodann umschreibe das medizinische Gutachten [Fachstelle] vom (...) 2013 die Lebensgeschichte und die beruflichen, privaten sowie finanziellen Lebensumstände des Beschwerdeführers eindrücklich. Das Gutachten habe damals von einer durch die spezifische Lebensgeschichte gestörten (indes nicht krankhaft gestörten) Persönlichkeitsentwicklung gesprochen, die insbesondere geprägt gewesen sei durch den gravierenden Verlust des Vaters und die sehr enge Bindung zur Mutter, welche eine erhebliche stabilisierende Funktion gehabt habe (und mehr denn je noch habe). Zudem sei festgehalten worden, dass vom Beschwerdeführer nur eine moderate Rückfallgefahr ausgehe, die auf seine unreife Persönlichkeit zurückgehe. Hierbei handle es sich aber um eine beeinflussbare Problematik. Der Beschwerdeführer habe sich dieser Problematik gestellt und gebessert. Die prägenden Jahre (...) hätten ihn einiges gelehrt und sein Verhalten habe sich während dieser Zeit sehr verändert. Er habe gelernt, für seine Fehler geradezustehen und eingesehen, dass man auch als Ausländer mit F-Ausweis andere Mittel und Wege habe, sich finanziell über Wasser zu halten. Eine Gefährdung der Interessen der Öffentlichkeit sei mitunter nicht mehr auszumachen. Aus all diesen Gründen und nach Abwägung aller massgebenden Interessen sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gewichtigen privaten Interessen eine zweite, letzte Chance zu geben auf eine Zukunft in der Schweiz. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Beweismittel ins Recht gelegt: diverse Berichte über die Lage in [Land B._______], Insassenstammblatt inklusive Besucherliste, Führungsbericht des Massnahmenzentrum vom (...) 2013, medizinisches Gutachten [Fachstelle] vom (...) 2013. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der (sich derzeit im Strafvollzug befindende) Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015, welche dem Rechtsvertreter in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt werde, werde als Ergänzung zur Beschwerde entgegengenommen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Den Entscheid hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung schob es bis zur Stellungnahme des vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreters zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen bezüglich der Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand auf. Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine (aktuelle) Kostennote einzureichen habe. I. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter grundsätzlich einverstanden, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden. Gleichzeitig ersuchte er darum, zum höchstmöglichen Stundenansatz von Fr. 220.- eingesetzt zu werden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, ein amtlicher Rechtsbeistand (unter dem Stundenansatz von Fr. 220.-) beigestellt, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Firma F._______ ein, in welchem ausdrücklich bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine Anstellung (...) zugesichert erhalte. Damit sei sichergestellt, dass er nach seiner Entlassung nicht zum Sozialhilfeempfänger werde, sondern sich sogleich in den Arbeitsmarkt einfügen und auch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Da er weiterhin bei seiner Mutter und der Schwester wohnen könne, wäre auch seine Wohnsituation gesichert und geregelt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Rechtsvertreter verkenne, dass in Fällen von erheblicher Straffälligkeit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AG nicht mehr abgeklärt werde. Zu prüfen bleibe, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang stehe. Gemäss Art. 96 AuG habe die zuständige Behörde die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE (...) eingehend mit der Lage in [Land B._______] befasst und diese Rechtsprechung jüngst verschiedentlich bestätigt (u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [...]). Es sei zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Auseinandersetzungen; die Lage habe sich in den letzten Jahren gar weiter beruhigt. In diesem Zusammenhang müsse sodann darauf hingewiesen werden, dass die Mutter und die (...) Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2011 freiwillig [Land B._______] zurückgekehrt seien, obschon sie in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügen würden, um sich in [Land B._______] während rund zwei Monaten [Grund der Reise]. Daraus folge, dass sich aus der aktuellen Situation in [Land B._______] auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben. Im Übrigen könne trotz der [langen] Aufenthaltsdauer angesichts der begangenen Straftaten nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer Dialekt spreche, dürfe bei einem Ausländer, welcher in der (...) Schweiz seit [vielen] Jahren wohnhaft sei, allgemein erwartet werden. Ferner habe er seine Lehre als (...) nach nur (...) Monaten im Jahr 2011 aus eigenem Entschluss abgebrochen. (...). Seine Erklärung, er habe sich [in diesem] Alter nach Ausreise der Mutter [Land B._______] selbst finanzieren müssen und deshalb alles unternommen, um genügend Geld zu verdienen, wirke im Hinblick auf die dadurch verletzten Rechtsgüter befremdend. Der Beschwerdeführer sei [3 Monate] 2011 massgeblich an [vielen] Raubüberfällen beteiligt gewesen. Dabei seien [viele] Personen zu Schaden gekommen beziehungsweise [einige] Personen hätten Verletzungen davongetragen. Die Geschädigten [mit Gewalt oder Drohung] zur Herausgabe von Wertgegenständen gezwungen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) 2011, zu einem Zeitpunkt, als seine Mutter und seine Schwester wohlgemerkt noch in der Schweiz gewesen seien, [Waffen] erworben und diese Waffen ohne Bewilligung bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Das [Strafgericht] habe in seinem Urteil vom (...) 2013 straferhöhend gewertet, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen gehandelt habe und demzufolge das Motiv umso egoistischer und verwerflicher gewesen sei, da er trotz geringer Beuteaussicht eine Vielzahl von Geschädigten in deren psychischer Unversehrtheit verletzt habe (D5/90 S. 28). Dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer die gewohnte Umgebung verlassen und in seinem Heimatland ein neues Leben aufbauen müsse, liege in der Natur der Sache. Viele jungen Menschen im Alter des Beschwerdeführers würden in Länder ziehen, die ihnen fremd seien, und sie vermöchten sich dort ohne weiteres zu integrieren (Urteil des Bundesberichts 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.8). Der Beschwerdeführer kenne durch seine [Land B._______] verbrachten Kindsjahre die dort vorherrschenden Bräuche und Sitten und spreche - wenngleich möglicherweise etwas weniger gut als früher - die (...) Sprache. Diesbezüglich gehe das SEM davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im persönlichen Umgang mit seinen Familienangehörigen hier in der Schweiz weiterhin der Muttersprache bedienen dürfte. Zudem würden sein aus der Schweiz ausgewiesener [naher Verwandter] sowie einige weitere Verwandte [Land B._______] leben. Somit verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewähren und bei der Reintegration behilflich sein könne. Weiter verfüge er, wenn auch nicht über eine abgeschlossene Lehre, über berufliche Erfahrungen [Branchen]. Es sei ihm deshalb zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermöge die angeblich zugesicherte Arbeitsstelle an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Immerhin sei der Hinweis erlaubt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein. N. Mit Replik vom 22. Februar 2016 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Vorinstanz die Umstände der Unzumutbarkeit, welche damals Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewesen seien, gar nicht mehr abgeklärt habe. Sie verkenne dabei, dass die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Ausweisung [Land B._______] eine konkrete Gefahr, wie insbesondere eine Entführung oder eine Zwangsrekrutierung durch den IS drohe, bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine Rolle spiele. Im Übrigen seien die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mangelhaft und unvollständig, weshalb sie nachzuholen seien. Sodann wurde nochmals auf die Lage in [Land B._______] hingewiesen und festgehalten, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres auf eine ältere Rechtsprechung habe abstellen dürfen, welche die aktuelle Entwicklung nicht mitberücksichtige und im Übrigen von einer relativen Stabilität ausgegangen sei. Ferner sei in Bezug auf die Behauptung der Vorinstanz, die Mutter des Beschwerdeführers habe sich freiwillig [Land B._______] begeben, [Grund der Reise], festzuhalten, dass es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, (...) in der Schweiz oder im nahen Ausland [Grund der Reise vorzunehmen]. Zudem müsste dem SEM bereits aus den Akten bekannt sein, dass sie sich nicht [Land B._______], sondern [Land G._______] [begeben habe]. Da das Staatssekretariat das Gesuch um Akteneinsicht in das von ihm in der Vernehmlassung zitierte Aktorum B18 verweigert habe unter Hinweis, dass die Einsicht in die gewünschte Akte eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers erfordere, müsse die entsprechende Tatsachenbehauptung bestritten werden. Ausserdem werde dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund von Problemen bei der Rückreise vorübergehend an der Grenze steckengeblieben sei und daher bei Bekannten [Land B._______] bis zur Weiterreise Obdach gesucht habe, nicht auf das gänzliche Fehlen von Hinweisen auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an sich geschlossen werden. Überdies sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ausschlussgründe nach Art. 83 AuG im Wesentlichen präventive Schutzinteressen verfolgen und nicht vergangene Straftaten sanktionieren würden; vielmehr solle die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahrt werden. In Bezug auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers bleibe anzufügen, dass es sich - entgegen der Mutmassung des Vorinstanz - beim nachgereichten Bestätigungsschreiben, worin die Firma F._______ dem Beschwerdeführer für seine Zeit nach seiner bedingten Entlassung eine Arbeitsstelle zugesichert habe, um eine ernstgemeinte Zusicherung und nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Um dem Nachdruck zu verleihen, werde eine weitere Bestätigung eingereicht (vgl. E-Mail F._______ vom [...] 2016). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz werde sodann für die Nichtaufhebung der vorläufigen Aufnahme keine "gelungene Integration" vorausgesetzt. Zum einen sei der Integrationsgrad nur eines der Kriterien für die Ermessensausübung und zum anderen würden - ohne diese Fehler beschönigen zu wollen, die der Beschwerdeführer im Übrigen aufrichtig bereue - die begangenen Straftaten einer Integration nicht per se entgegenstehen. Denn bei der Beurteilung des Integrationsgrades seien sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere auch die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz etc. Ausserdem verhalte sich die Vorinstanz willkürlich, indem sie nicht alle Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ermittelt und gewürdigt habe, sondern die positiven voraussetze (wie namentlich, dass der Beschwerdeführer Dialekt spreche) und ihm die negativen ankreide beziehungsweise ohne entsprechende Sachverhaltsabklärung Mutmassungen anstelle, wonach er im persönlichen Umgang mit seiner Mutter und seinen Familienangehörigen [Muttersprache] spreche.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 22a, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörde oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG).
E. 3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, ist zunächst auf die formellen Rügen einzugehen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und beantragt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, da diese es unterlassen habe, die konkrete Situation [Land B._______] und die daraus sich für den Beschwerdeführer ergebende konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG abzuklären. Das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu Unrecht nicht geprüft worden (Beschwerde S. 5 ff.). Weder habe die Vorinstanz die Akten des früheren Verfahrens, das damals zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte, beigezogen, noch habe sie sich mit der aktuellen Lage [Land B._______] auseinandergesetzt (Beschwerde S. 7). Es werde in diesem Zusammenhang ferner die Anhörung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt (Beschwerde S. 6). Diese Rügen gehen fehl, und der Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung ist abzuweisen, da er sich auf nicht Entscheidrelevantes bezieht. Liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, der die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ausschliesst oder zur Beendigung einer entsprechenden vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG führt, so bleibt diesbezüglich eine Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG eben gerade ausgeschlossen; es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 verwiesen werden. Vorbehalten bleibt einzig eine allfällige konkrete Gefährdung, die die hohe Schwelle der völkerrechtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3 EMRK übersteigt (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al, [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz 21-24 zu Art. 83 AuG; vgl. auch BVGE 2013/27 sowie unten E. 7).
E. 4.2 In der Replikschrift wird ferner gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es das Gesuch um Akteneinsicht in die vom Staatssekretariat in der Vernehmlassung zitierte Akte B18/16 unter Hinweis, die Einsicht in die gewünschte Akte erfordere eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers, verweigert habe. Beim Aktenstück B18 handelt es sich um das Anhörungsprotokoll der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens (vgl. oben Bst. A.b); an der fraglichen Stelle S. 4 gibt die Mutter des Beschwerdeführers Auskunft über ihre Reise [Land G._______] beziehungsweise anschliessend [Land B._______] zwecks [Grund der Reise], sowie über die Umstände der Rückreise in die Schweiz. Ausführungen über den Aufenthalt [Land B._______] lassen sich bereits der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht entnehmen, welche dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weshalb sich das SEM diesbezüglich auf keine neuen Vorbringen stützt, die dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt gewesen sind. Im Übrigen ist das Vorgehen des SEM, wonach es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (Beilage 5 zur Replik) mitteilte, für eine weitergehende Akteneinsicht in die Asylverfahrensakten der Mutter sei deren Vollmacht erforderlich, nicht zu beanstanden und wahrt vielmehr die Vertraulichkeit vor einer unbefugten Akteneinsicht durch nicht direkt beteiligte Drittpersonen.
E. 5.1 Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nachdem in der Lehre die Auffassung vertreten wurde, die betreffende Freiheitsstrafe müsse "deutlich über einem Jahr" liegen, hat das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2, BGE 139 I 31 E. 2.1). Dieser Praxis folgt auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2013/4 E. 5.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom [Strafgericht] mit Urteil vom (...) 2013 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht.
E. 6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission hat in ihrer Praxis die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt sowie festgehalten, deren Anwendung setze eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränke dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Stand nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, war auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/32 E. 3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6.3.2, EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit weiteren Verweisen). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, das heisst, die Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 2.2, BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381, BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Vorliegend zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des jungen, gesunden Beschwerdeführers [Land B._______].
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten fällt die Tatsache ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer [mehrjährigen] Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewichtig erscheinen lässt. Ferner fällt negativ ins Gewicht, dass dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers rein gewinnsüchtige Motive zugrunde gelegen haben. Er gab zwar an, hauptsächlich aus einer finanziellen Not heraus (Mietzinszahlungen, Versicherungsbeiträge) die Delikte begangen zu haben (D10/40 S. 14 f., 27); dass er jedoch etwa verschuldet gewesen sein soll, geht aus den Akten aber nicht hervor (D5/90 S. 30). Überdies ist die Ansicht des SEM zutreffend, wonach die Erklärung des Beschwerdeführers, nach der Ausreise der Mutter und der Schwester seien finanzielle Engpässe aufgetreten, weshalb er alles unternommen habe, um genügend Geld zu verdienen, im Hinblick auf die dadurch verletzten Rechtsgüter befremdlich wirke. Namentlich hätte von ihm beispielsweise erwarteten werden können, dass er als ersten Schritt sein Auto verkauft, damit er keine Versicherung mehr zahlen muss, anstatt es vielmehr für deliktische Zwecke als Transportfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Er war aus rein pekuniären Gründen bereit, durch seine Delinquenz Leib und Leben - und damit besonders schützenswerte Rechtsgüter - einer Vielzahl von Menschen erheblich zu verletzen beziehungsweise zu gefährden (dies obschon die einzelnen erbeuteten Deliktsbeträge relativ gering gewesen sind, D5/90 S. 28). Zudem erscheint von Bedeutung, dass alle (...) Raubüberfälle in einem sehr engen Zeitrahmen von lediglich drei Monaten stattgefunden haben. Das [Strafgericht] berücksichtigte in seinem Urteil vom (...) 2013 demgemäss strafschärfend die Deliktsmehrheit (D5/90 S. 26). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass er während der Straftaten eine teilweise erhebliche Gewaltbereitschaft bekundete. Die Häufigkeit der Delikte zeigt überdies auf, dass er sich in jener Zeit offenkundig in keiner Weise um die hiesige Rechtsordnung gekümmert hat. Im Übrigen ist es nur dem äusseren Umstand der Verhaftung zu verdanken, dass er keine weiteren Raubüberfälle mehr begangen hat. Gemäss eigenen Angaben hätte er vermutlich (in der bisherigen Art) weitergemacht und sich nicht freiwillig gestellt, weshalb er letztlich gar froh sei, verhaftet worden zu sein (D10/40 S. 19). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom [Strafgericht] mit Urteil vom (...) 2013 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz - er habe Waffen ([...]) erworben und bei sich zu Hause aufbewahrt, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein - verurteilt. Sodann trat er während seines mittlerweile über [langen] Aufenthalts in der Schweiz, wobei er sich seit seiner Festnahme am (...) 2011 bis anhin (unterbrochen durch seine Flucht aus dem Massnahmenzentrum) in Haft respektive Massnahmenvollzug befindet, verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Bereits im Alter von [Teenager] hat er mit anderen Personen einen minderschweren Einbruchdiebstal begangen, woraufhin es zu einem Verfahren bei der Jugendanwaltschaft gekommen ist und er als Sanktion eine Woche gemeinnützige Arbeit verrichten musste (D10/40 S. 7, 9, 17). Diese Jugendstrafe und das Vorleben des Beschwerdeführers würdigte das [Strafgericht] (sehr) leicht zu dessen Ungunsten (D5/90 S. 31 f.). Sodann wurde er in den Jahren [2000er Jahre] mittels dreier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft C._______ beziehungsweise D._______ wegen Verkehrsdelikten verurteilt. Im Übrigen sei er gemäss eigenen Angaben in seiner Zeit in Haft einmal in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling geraten, welchen der Beschwerdeführer infolge einer Provokation mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (D10/40 S. 19). Ferner ist dem Bericht des Massnahmenzentrums vom (...) 2013 (Beilage 7 zur Rechtsmitteleingabe) zu entnehmen, dass er am (...) 2013 eine lautstarke Auseinandersetzung mit einem weiteren Bewohner der Eintrittsgruppe gehabt habe, in welcher er sein bedrohliches Potential gezeigt habe, obschon er sich grundsätzlich jedoch höflich verhalten, angemessene Umgangsformen gepflegt und sich recht genau an die vorgegebenen Strukturen gehalten habe. Jedoch ist dem Beschluss des [Strafgericht] vom (...) 2014 zu entnehmen, dass sich während der Zeit im Massnahmenzentrum keinerlei Hinweise auf eine positive Entwicklung ergeben hätten (D11/14 S. 5). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg kein klagloses Verhalten an den Tag legte. Was die Prognose betreffend sein künftiges Verhalten beziehungsweise die Frage der gegenwärtigen Gefährdung anbelangt, so ist auf das Gutachten der [Fachstelle] vom (...) 2013 zu verweisen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass in erster Linie aufgrund der unreifen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zumindest ein moderates Risiko künftiger Straftaten (Gruppendelikte wie Einbrüche oder Raubüberfälle mit oder ohne Gewaltanwendung) bestehe. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB in einer darauf spezialisierten Einrichtung die Möglichkeit einer gezielten Schulung und arbeitsbezogenen Ausbildung erhalten würde, was aus kriminalprognostischer Sicht massgebliche Progressionsschritte sein dürften (D10/40 S. 33, 35 f.); die fragliche Massnahme (Massnahme für junge Erwachsene) musste freilich aufgehoben werden, nachdem der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach Massnahmenantritt aus dem Vollzug flüchtete (vgl. oben Bst. C). Aus den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der finanzielle Notstand war massgeblicher Beweggrund für seine Delinquenz. Dass heute keine finanzielle Belastung mehr vorliegt, mag anhand der Aktenlage stark bezweifelt werden. Auch die gescheiterte berufliche Integration fällt diesbezüglich negativ ins Gewicht. Gemäss eigenen Angaben habe er nach dem Schulabgang im Jahr [2000er Jahre] ein Weiterbildungsjahr für Ausländer absolviert; danach habe er rund (...) Monate als Hilfskraft auf (...) gearbeitet, bevor er im (...) 2011 eine Lehre (...) begonnen habe; nachdem er nicht mehr am Ausbildungsplatz erschienen sei, sei ihm im (...) 2011 fristlos gekündigt worden; im Übrigen hege er schon seit Jahren den Wunsch, eine (...)ausbildung zu absolvieren (D10/40 S. 11, 28). Abgesehen von der eingereichten Bestätigung der Firma F._______, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine Anstellung als (...) zugesichert werde, sind anhand der bisherigen Bemühungen keine Entwicklungsschritte im beruflichen Umfeld auszumachen. Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Massnahmenzentrum für eine Ausbildung genutzt hat; stattdessen ist er gar geflüchtet. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie die hohe Fluchtgefahr haben schliesslich zu einer Umwandlung der Massnahme geführt. Seine bisherigen Bemühungen scheinen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die Arbeitswelt zu widerlegen, wodurch eine Rückfallgefahr immerhin nicht auszuschliessen ist. Des Weiteren würden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein aus der Schweiz ausgewiesener [naher Verwandter] und einige weitere Verwandte, obschon die Zahl der Angehörigen überschaubar sei, [Land B._______] leben (Akte D10/40, S. 10). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland über ein familiäres Netz verfügt, welches ihn im Falle eine Rückkehr - zumindest in der Anfangszeit - unterstützen und ihm behilflich sein könnte. Auch ist nicht glaubhaft dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, sich in seiner Muttersprache zu verständigen, zumal er namentlich erst im Alter von [späte Kindheit] in die Schweiz gekommen ist.
E. 6.3 Zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung kann zunächst seine relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz angeführt werden. Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer hält sich seit (...), mithin seit [viele] Jahren hier auf. Somit hat er einen grossen Teil seiner Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Zudem war er im Zeitraum der Begehung der Raubüberfälle ([3 Monate] 2011) relativ jung. Aus dem Urteil des [Strafgericht] vom (...) 2013 geht zudem hervor, dass er seine Einsicht in das Unrecht der Tat namentlich durch ein Entschuldigungsschreiben an einen Geschädigten manifestiert habe (D5/90 S. 32 f.). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Massnahmenvollzug geflüchtet ist; sich jedoch anschliessend wieder von sich aus der Polizei gestellt und in der Folge im Strafvollzug ein grundsätzlich kooperatives Verhalten gezeigt hat. Ferner hätten gemäss dem bereits erwähnten Gutachten Schwierigkeiten in der Berufsfindung zum Aufkommen negativer Emotionen beigetragen, was unter Annahme eines Integrationswunsches und vorhandener sprachlicher sowie praktischer Kompetenzen gut nachvollziehbar sei; die künftige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers hänge stark von den sozialen Einflüssen und angebotenen Perspektiven ab (D10/40 S. 29, 31). Sodann sei ein Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen und der erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung gegeben, weshalb im Übrigen die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB erfolgte (D5/90 S. 37 f.). Überdies erhellt sich aus dem Gutachten, dass die Minderung des Rückfallrisikos stark von den beruflichen Chancen abhänge, wobei mit therapeutischer Unterstützung gute Aussichten auf Erfolg bestehen würden (D10/40 S. 34). Wie bereits erwähnt, wurde auf Beschwerdestufe eine Bestätigung der Firma F._______ eingereicht, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine Anstellung (...) zugesichert werde. Selbst wenn es sich hierbei um kein Gefälligkeitsschreiben handeln sollte, ist dennoch zu beachten, dass ihm bis anhin die berufliche Integration in der Schweiz nicht gelungen ist. Zu berücksichtigen ist ausserdem das Heranwachsen des Beschwerdeführers ohne Vater beziehungsweise in zwei Kulturkreisen. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist auf den Umstand zu verweisen, dass seine engste Verwandtschaft - die Mutter sowie die Schwester - in der Schweiz wohnt. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seiner Schwester eine enge Beziehung habe, zieht das Gericht nicht in Zweifel, und auf die beantragte Befragung der Mutter in diesem Zusammenhang (vgl. Beschwerde S. 11), kann daher verzichtet werden; im Beschwerdeverfahren wird namentlich der Beleg eingereicht, dass die Mutter ihren Sohn in der Haft regelmässig besuche (vgl. Beschwerdebeilage 6) und zutreffend auf die Eingabe der Mutter ans Gericht vom 6. beziehungsweise 11. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. F) hingewiesen (vgl. Eingabe vom 31. Dezember 2015). Schliesslich fällt positiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutsch- beziehungsweise Dialektkenntnisse zu verfügen scheint.
E. 6.4 Die Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Gericht schliesst sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der Umstände der verübten Raubüberfälle - erhebliche, gewaltbereite und serienmässige Delinquenz - ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer ist ferner sowohl vor wie auch nach den begangenen Raubüberfällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dieses Verhalten zeigt auf, dass er bis anhin nicht gewillt gewesen ist, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils schwer, teils weniger schwer wiegen; diese Faktoren erweisen sich in der Abwägung als überwiegend. Im Übrigen sprechen seine bisherigen Bemühungen gegen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die hiesige Berufswelt. Folglich ist zu bezweifeln, dass beim Beschwerdeführer eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist. Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher - insbesondere in Anbetracht der möglichen Rechtsgüterverletzung - unter den gegebenen Umständen als nicht ausgeschlossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das SEM hat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung als verhältnismässig gewürdigt.
E. 7.1 Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ursprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordneten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 7.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (...) rechtskräftig festhielt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ergeben, die ihm in seinem Heimatland drohen könnten, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Auch aus den eingereichten Berichten über [Land B._______] ist keine solche drohende Verletzung auszumachen. Im Übrigen ist der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, dass sie sich eine Weile [Land B._______] aufgehalten hat.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. Weitere Vollzugshindernisse sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand (unter dem Stundenansatz von Fr. 220.-) eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen; es ist vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten ist. In der Kostennote vom 31. Dezember 2015 wird (neben Spesen von Fr. 34.-) ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 18.75 Stunden ausgewiesen, der nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Namentlich muss der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.55 Stunden für die Ausarbeitung ("Entwurf" und "Finalisierung") der 13-seitigen Beschwerdeschrift als zu hoch eingeschätzt werden. Indessen sind nach Ausarbeitung der Kostennote noch die Eingaben vom 31. Dezember 2015 und 14. Januar 2016 sowie die 8-seitige Replik vom 22. Februar 2016 (inkl. dem Aufwand betreffend Akteneinsichtsgesuch) angefallen. Insgesamt erachtet das Gericht einen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen von pauschal Fr. 50.- als angemessen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE ist demnach das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung auf Fr. 3'860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'860.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8070/2015 Urteil vom 7. März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Land B._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am [2000er Jahre] mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom [2000er Jahre] abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) teilweise gut. Mit Verfügung vom 22. April 2009 wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und die Schwester infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Am 3. April 2012 erlosch die vorläufige Aufnahme der Mutter und der Schwester, da diese seit dem 3. Oktober 2011 unbekannten Aufenthaltes waren. Nachdem sie am 7. April 2012 wieder aufgetaucht waren, reichten sie am 12. April 2012 ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. August 2012 wurde dieses Asylgesuch abgelehnt, die Mutter und die Schwester wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedoch wiederum vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr [2000er Jahre] als [Teenager] wegen Einbruchdiebstahls zu einer Woche gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Zudem wurde er in den Jahren [2000er Jahre] mittels dreier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft C._______ beziehungsweise D._______ vom (...) wegen Verkehrsdelikten verurteilt. C. C.a Mit Urteil vom (...) 2013 verurteilte ihn das [Strafgericht] wegen bandenmässigen Raubes (im Zeitraum von [3 Monate] 2011) und Vergehens gegen das Waffengesetz zu [mehrjährige] Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von (...) Tagen bereits erstandenem Freiheitsentzug); die Strafe wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben. C.b Mit Verfügung vom (...) 2013 wies das zuständige [Amt] den Beschwerdeführer ins (...) (nachfolgend: Massnahmenzentrum) ein. C.c Mit Verfügung vom (...) 2014 hob dasselbe [Amt] die Massnahme für junge Erwachsene wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie der hohen (erneuten) Fluchtgefahr auf, beantragte die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe und für die Dauer des entsprechenden Verfahrens die Verlängerung der Sicherheitshaft. C.d Mit Verfügung vom (...) 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die beantragte Fortsetzung der Sicherheitshaft an. C.e Mit Beschluss vom (...) 2014 entschied das [Strafgericht], dass die Reststrafe vollzogen und die Sicherheitshaft bis zum ordentlichen Antritt des Vollzugs der Reststrafe beziehungsweise längstens bis zum (...) 2015 fortgesetzt werde. C.f Der Beschwerdeführer verbüsst derzeit seine Reststrafe im ordentlichen Strafvollzug (effektives Strafende ist der [...] 2017; die bedingte Entlassung wird per [...] 2016 geprüft). D. D.a Gestützt auf das Urteil des [Strafgericht] vom (...) 2013, beantragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 14. Juli 2015 an das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. D.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 11. August 2015 dargelegt, dass das Staatssekretariat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige, und ihm Gelegenheit eingeräumt werde, diesbezüglich Stellung zu nehmen. D.c Mit Eingabe vom 15. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er lebe seit [vielen] Jahren mit seiner Familie in der Schweiz, fühle sich hier sicher und wohl und habe absolut keine Zweifel daran, nach seiner Entlassung auf dem richtigen Weg zu bleiben. Er selber habe sich in diese Situation gebracht und bereue seine Taten sehr. Doch eine Ausschaffung, ohne eine zweite Chance, habe er nicht verdient. Auch wenn die Lage [Land B._______] ruhig erscheine, sei dies nur, weil die Menschen in ständiger Angst leben würden. Entführungen, Erpressungen, Folter und Morde seien keine Seltenheit. Auch komme es oft vor, dass Jugendliche in der Moschee von Islamisten angesprochen würden, um sie nach [Land E._______] zu schicken. Er habe somit nicht nur grosse Angst, dorthin ausgewiesen zu werden, sondern auch erhebliche Zweifel, in seinem Heimatstaat ein glückliches und sicheres Leben führen zu können. Er bitte daher darum, es wieder gut machen zu können. E. Mit Verfügung vom 17. November 2015 - eröffnet am 19. November 2015 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz bis zum an den auf die Haftentlassung folgenden Tag zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Unter Beachtung des anzuwenden Verhältnismässigkeitsprinzips sei festzuhalten, dass aufgrund der Akten feststehe, dass der Beschwerdeführer [3 Monate] 2011 massgeblich an [vielen] bandenmässigen Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der [Fachstelle] vom (...) 2013 (D10/40) werde ausgeführt, dass bei den zur Frage stehenden [vielen] Raubüberfällen [viele] Personen zu Schaden gekommen seien, wobei [einige] Geschädigte Verletzungen davon getragen hätten. [Vermummt auf die Opfer zugegangen und verletzt]. Diese vom Beschwerdeführer begangenen Taten würden schwer wiegen und als Verletzung von besonders wertvollen Rechtsgütern gelten (D10/40, S. 3 f.). Gleichwohl sei im Gutachten auch festgehalten worden, dass die Rückfallgefahr als moderat einzuschätzen sei. Die Gefahr erneuter Straftaten bestehe in erster Linie aufgrund der unreifen Persönlichkeitsmerkmale. Zu erwarten seien hier insbesondere Gruppendelikte wie Einbrüche oder Raubüberfälle (D10/40, S. 35). Im Übrigen habe er die Möglichkeit, im geschützten Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs eine Lehre zu absolvieren, nicht wahrgenommen. Stattdessen sei er aus dem Massnahmenzentrum geflüchtet. Aufgrund der erfolgten Flucht und der nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft sei er in Sicherheitshaft verlegt worden und verbüsse nun seine Reststrafe im ordentlichen Strafvollzug. Gestützt auf diese Ausführungen sei das öffentliche Interesse am Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Wegweisung, welches sich vor allem im Schutz des Staates vor erneuter Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücke, als erheblich einzustufen. Dem öffentlichen Interesse seien indes die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer sei als [späte Kindheit] am [2000er Jahre] zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz eingereist. Er habe damit einen grossen Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht. Bis zu seiner Delinquenz im Jahre 2011 sei er strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten, als er als [Teenager] einen Einbruch begangen habe. Nach Abschluss der [Schule] habe er ein Weiterbildungsjahr für Ausländer absolviert. Danach habe er rund (...) Monate als Hilfskraft (...) gearbeitet, bevor er im (...) 2011 eine Lehre (...) begonnen habe. Diese Lehre habe er (...) desselben Jahres abgebrochen. Er selbst gebe zu Protokoll, dass er seine Lehre beendet habe, da er erneut [als Hilfskraft] habe arbeiten wollen, um mehr Geld zu verdienen. Die [Firma] sei jedoch Konkurs gegangen. Eine weitere Arbeitsstelle habe er aufgrund seines F-Ausweises nicht gefunden. Da seine Mutter und seine Schwester [Land B._______] ausgereist seien und er Geld benötigt habe, sei er auf die schiefe Bahn geraten. Gemäss Aktenlage seien die Mutter und Schwester von den kantonalen Migrationsbehörden am (...) 2011 als verschwunden gemeldet worden. Am 7. April 2012 seien sie in der Schweiz wieder aufgetaucht. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seien sie in dieser Zeit in ihrem Heimatland (...) gewesen, um [Grunde der Reise]. Wegen Problemen bei der Einreise habe sich die Rückkehr in die Schweiz allerdings verzögert. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr [Land B._______] aufgrund der langen Abwesenheit möglicherweise mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein werde. Gemäss seinen Aussagen würden allerdings [naher Verwandter], der bereits aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, sowie weitere Verwandte in seinem Heimatstaat leben (D10/40, S. 10). Zudem seien - wie bereits erwähnt - seine Mutter und seine Schwester im Jahre 2011 aus freien Stücken [Land B._______] ausgereist und dort rund ein Jahr verblieben. Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland auf familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliederung zählen könne. Damit dürfe vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatstaat ein neues Leben aufbauen könne. Zwar würden mit der Mutter und der Schwester zwei nahe Familienangehörige in der Schweiz leben. Aufgrund des bereits seit längerem andauernden Massnahmen- und Strafvollzugs dürfte die Aufrechterhaltung von familiären Kontakten jedoch bereits seit einiger Zeit nur beschränkt möglich sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von der Mutter (...) 2011 alleine in der Schweiz zurückgelassen worden sei, nachdem sie [Grund der Reise] in ihr Heimatland zurückbegeben habe. Daraus sei zu schliessen, dass der volljährige Beschwerdeführer weder zu seiner Mutter noch zu seiner (...) Schwester eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung unterhalte oder zu den genannten Personen gar in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Somit könne er sich insgesamt auf kein besonders ausgeprägtes privates Interesse berufen. Nach dem Gesagten überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich. Er habe seinen Aufenthalt in der Schweiz weder für eine soziale noch für eine berufliche Integration genutzt, sondern erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Im Übrigen sei er aus dem Massnahmenzentrum geflüchtet, woraufhin er die Reststrafe nun im ordentlichen Strafvollzug verbüssen müsse. Auch könne eine künftige Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb bei gesamthafter Betrachtung der Akten verhältnismässig. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könnte. Bezüglich der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliege es dem Beschwerdeführer, sich diese über die diplomatische Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). F. Die Mutter des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 (Datum Poststempel: 11. Dezember 2015) an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass sie die Beschwerde ihres Sohnes unterstützen wolle. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 aufzuheben beziehungsweise keine Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Den Erwägungen der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehalten, die prekäre Menschenrechtslage in [Land B._______] sei seit 2012 unverändert. Es werde von einer "Friedhofsruhe" gesprochen und die Menschenrechtssituation erlaube keinesfalls zwangsweise Rückführungen, denn die rückkehrenden Personen würden systematisch bedroht. Das Regime herrsche weiter mittels Unterdrückung, Angst und Korruption. Folter in Haftanstalten, das "Verschwindenlassen" von mutmasslichen Angehörigen (wie dies auch dem Vater des Beschwerdeführers wiederfahren sei), die willkürliche Gewalt gegen mutmassliche Gegner (...) und massive Verstösse gegen Frauenrechte würden nach den einschlägigen Berichterstattungen das Leben in [Land B._______] prägen. Eine effektive Strafverfolgung sei zudem nicht vorhanden. Gleichzeitig würden islamische Werte und die Scharia propagiert. Dass der IS ("Islamischer Staat") in [Land B._______] erheblich an Einfluss gewonnen habe, ergebe sich auch aus der jüngsten Berichterstattung. Dem Beschwerdeführer sei aus Berichten aus seinem Heimatland bekannt, dass der IS nunmehr vermehrt junge Männer aus (...) für den Krieg in [Land E._______] "rekrutiere" und er grosse Angst habe, weil er mit (...) Jahren ebenfalls zur Zielgruppe der IS-Terroristen gehören dürfte. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Willkür der Diktatur in [Land B._______] befürchte er, dass ihm dies ebenfalls widerfahren und er unter Anwendung von Zwang und/oder Gewalt unfreiwillig rekrutiert werden könnte. Die Vorinstanz hätte dabei insbesondere abklären müssen, ob der Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr, insbesondere durch Entführung, ausgesetzt wäre. Sie habe die entsprechenden Akten, welche die Umstände der damaligen Unzumutbarkeit untermauert hätten, jedoch offensichtlich nicht beigezogen und es gänzlich unterlassen, sich damit sowie mit der aktuellen Lage in [Land B._______] auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund sei die Sache, gegebenenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter dürfe die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - selbst bei Vorliegen einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe - nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt werden. Es sei daher eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz am Vollzug der Wegweisungsverfügung sowie jenen der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen. Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer seit seinem [späte Kindheit] Lebensjahr in der Schweiz lebe (Einreise am [...]) und daher den grössten Teil seines Kindesalters, seine Teenagerjahre und die ersten Jahre seines Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht habe. Diese [lange] Aufenthaltsdauer in der Schweiz stelle ein gewichtiges Argument in der Interessenabwägung dar. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Schweiz zu Hause und sehe die Schweiz als sein Heimatland. Er habe an [Land B._______] fast keine - insbesondere keine guten - Erinnerungen und auch keinen Bezug mehr dazu. Ausserdem spreche er nicht mehr gut [Muttersprache], sondern viel besser Deutsch sowie akzentfrei Schweizerdeutsch. In [Land B._______] wäre er ein Fremder, so fremd wie [Land B._______] für ihn wäre. Sodann seien seine Mutter und seine Schwester die beiden wichtigsten Bezugspersonen in seinem Leben und seit der Ermordung seines Vaters seine einzigen nahen Familienangehörigen. Dass die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes derzeit durch das Strafvollzugsregime erschwert beziehungsweise zeitlich beschränkt werde, dürfe dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden beziehungsweise ihm zum Nachteil gereichen. Einzig relevant sei, dass er nach wie vor regelmässigen Kontakt zu seiner Familie habe, welche ihn alle zwei Wochen besuchen komme, zu ihm halte und ihm seine Fehler, die er in seiner Jugend gemacht habe, verziehen habe. Im Übrigen würden auch die Mutter und die Schwester sehr darunter leiden, sollte der Beschwerdeführer ins [Land B._______] ausgewiesen werden. Die Beziehung zu ihnen sowie die Sorge um deren Wohlbefinden beschäftige und bewege den Beschwerdeführer sehr, was sich auch aus dem letzten vorhandenen Führungsbericht des Massnahmenzentrums vom (...) 2013 ergebe. Zudem habe sich bereits damals gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, Vertrauen mit den dortigen "Bewohnern" und Betreuern aufzubauen, mustergültig verhalten habe. Heute sei er in der Haftanstalt (...) inhaftiert. Ein aktueller Führungsbericht liege zwar nicht vor; die Vorinstanz scheine aber - zu Recht - wohl davon auszugehen, dass er im (...) 2016 nach Verbüssen von 2/3 der Strafe zufolge guter Führung entlassen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Haftanstalt denn auch bis anhin vollkommen mustergültig verhalten. Disziplinarmassnahmen gegen ihn seien nie ausgesprochen worden. Ferner würde ihm im Falle eines Wegweisungsvollzuges - neben den bereits dargelegten Gefahren - insbesondere die Verarmung drohen. Er wäre ohne seine Familie und ohne Unterstützung wieder sich selbst überlassen, hätte wegen ungenügenden [Kenntnisse der Muttersprache] keine Chancen auf Arbeit und wäre mangels Lehrabschlusses ohne jegliche Zukunftsperspektive. Die Chance, einen Lehrabschluss zu erlangen, sei ihm nicht vergönnt gewesen. Da sich seine Mutter aus Kostengründen im Ausland [Grund der Reise] und nach einem Monat der Abwesenheit Probleme bei der Wiedereinreise gehabt habe, habe sich ihre Einreise verzögerte, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich von (...) 2011 bis etwa (...) 2012, sprich etwa [einige] Monate, sich selbst überlassen gewesen sei. Sie hätten damals eine gute Wohnung in der Schweiz gehabt, weshalb der Beschwerdeführer alles habe unternehmen wollen, um genügend Geld zu verdienen, um sich in dieser Zeit selber über Wasser zu halten sowie die Miete bezahlen zu können. Damals habe er, was er heute sehr bereue, die Lehre abgebrochen, um [als Hilfsarbeiter] Geld zu verdienen; doch sein Arbeitgeber sei Konkurs gegangen und der Beschwerdeführer sei aus Verzweiflung in die Delinquenz abgedriftet. An dieser Stelle sei im Übrigen nochmals zu betonen, dass es - anders als vom SEM behauptet worden sei - mitnichten so sei, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seiner Schwester keine enge und tatsächlich gelebte sei. Aufgrund welcher Umstände respektive Abklärungen das Staatssekretariat zu dieser Erkenntnis komme, sei nicht ersichtlich. Seine Mutter und die Schwester seien seine engsten Bezugspersonen und würden ihn alle zwei Wochen besuchen. Aufgrund der Dringlichkeit [Grund der Reise] seiner Mutter hätten jedoch für die Zeit ihrer Abwesenheit auch keine Vorkehrungen getroffen werden können, die es dem damals [Teenager] Beschwerdeführer erlaubt hätten, alleine über die Runden zu kommen und die Miete zu bezahlen. Derweil sei der Beschwerdeführer einsichtig, wisse, dass er Fehler gemacht habe und bereue die Delikte sehr. Der Druck, Geld zu verdienen, der immer auf ihm als Sohn gelastet habe, sei gross und die finanziellen Schwierigkeiten während der Auslandsabwesenheit seiner Mutter und Schwester seien plötzlich da gewesen. Er habe seine Mutter nicht enttäuschen und die Miete bezahlen wollen, damit die Familie weiterhin ein Dach über dem Kopf habe. Auch die Flucht aus dem Massnahmenzentrum sei ihm aus Sorge um das Wohlergehen der Mutter und der Schwester als nötig erschienen, um weiterhin durch ein eigenes Arbeitseinkommen zum Familienunterhalt beitragen zu können. Als er jedoch gemerkt habe, dass dies ein Fehlentscheid gewesen sei, habe er sich freiwillig gestellt und die Konsequenzen für sein Verhalten getragen. Sodann umschreibe das medizinische Gutachten [Fachstelle] vom (...) 2013 die Lebensgeschichte und die beruflichen, privaten sowie finanziellen Lebensumstände des Beschwerdeführers eindrücklich. Das Gutachten habe damals von einer durch die spezifische Lebensgeschichte gestörten (indes nicht krankhaft gestörten) Persönlichkeitsentwicklung gesprochen, die insbesondere geprägt gewesen sei durch den gravierenden Verlust des Vaters und die sehr enge Bindung zur Mutter, welche eine erhebliche stabilisierende Funktion gehabt habe (und mehr denn je noch habe). Zudem sei festgehalten worden, dass vom Beschwerdeführer nur eine moderate Rückfallgefahr ausgehe, die auf seine unreife Persönlichkeit zurückgehe. Hierbei handle es sich aber um eine beeinflussbare Problematik. Der Beschwerdeführer habe sich dieser Problematik gestellt und gebessert. Die prägenden Jahre (...) hätten ihn einiges gelehrt und sein Verhalten habe sich während dieser Zeit sehr verändert. Er habe gelernt, für seine Fehler geradezustehen und eingesehen, dass man auch als Ausländer mit F-Ausweis andere Mittel und Wege habe, sich finanziell über Wasser zu halten. Eine Gefährdung der Interessen der Öffentlichkeit sei mitunter nicht mehr auszumachen. Aus all diesen Gründen und nach Abwägung aller massgebenden Interessen sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gewichtigen privaten Interessen eine zweite, letzte Chance zu geben auf eine Zukunft in der Schweiz. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Beweismittel ins Recht gelegt: diverse Berichte über die Lage in [Land B._______], Insassenstammblatt inklusive Besucherliste, Führungsbericht des Massnahmenzentrum vom (...) 2013, medizinisches Gutachten [Fachstelle] vom (...) 2013. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der (sich derzeit im Strafvollzug befindende) Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015, welche dem Rechtsvertreter in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt werde, werde als Ergänzung zur Beschwerde entgegengenommen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Den Entscheid hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung schob es bis zur Stellungnahme des vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreters zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen bezüglich der Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand auf. Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine (aktuelle) Kostennote einzureichen habe. I. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter grundsätzlich einverstanden, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden. Gleichzeitig ersuchte er darum, zum höchstmöglichen Stundenansatz von Fr. 220.- eingesetzt zu werden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, ein amtlicher Rechtsbeistand (unter dem Stundenansatz von Fr. 220.-) beigestellt, und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Firma F._______ ein, in welchem ausdrücklich bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine Anstellung (...) zugesichert erhalte. Damit sei sichergestellt, dass er nach seiner Entlassung nicht zum Sozialhilfeempfänger werde, sondern sich sogleich in den Arbeitsmarkt einfügen und auch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Da er weiterhin bei seiner Mutter und der Schwester wohnen könne, wäre auch seine Wohnsituation gesichert und geregelt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Rechtsvertreter verkenne, dass in Fällen von erheblicher Straffälligkeit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AG nicht mehr abgeklärt werde. Zu prüfen bleibe, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang stehe. Gemäss Art. 96 AuG habe die zuständige Behörde die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE (...) eingehend mit der Lage in [Land B._______] befasst und diese Rechtsprechung jüngst verschiedentlich bestätigt (u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [...]). Es sei zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Auseinandersetzungen; die Lage habe sich in den letzten Jahren gar weiter beruhigt. In diesem Zusammenhang müsse sodann darauf hingewiesen werden, dass die Mutter und die (...) Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2011 freiwillig [Land B._______] zurückgekehrt seien, obschon sie in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügen würden, um sich in [Land B._______] während rund zwei Monaten [Grund der Reise]. Daraus folge, dass sich aus der aktuellen Situation in [Land B._______] auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben. Im Übrigen könne trotz der [langen] Aufenthaltsdauer angesichts der begangenen Straftaten nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer Dialekt spreche, dürfe bei einem Ausländer, welcher in der (...) Schweiz seit [vielen] Jahren wohnhaft sei, allgemein erwartet werden. Ferner habe er seine Lehre als (...) nach nur (...) Monaten im Jahr 2011 aus eigenem Entschluss abgebrochen. (...). Seine Erklärung, er habe sich [in diesem] Alter nach Ausreise der Mutter [Land B._______] selbst finanzieren müssen und deshalb alles unternommen, um genügend Geld zu verdienen, wirke im Hinblick auf die dadurch verletzten Rechtsgüter befremdend. Der Beschwerdeführer sei [3 Monate] 2011 massgeblich an [vielen] Raubüberfällen beteiligt gewesen. Dabei seien [viele] Personen zu Schaden gekommen beziehungsweise [einige] Personen hätten Verletzungen davongetragen. Die Geschädigten [mit Gewalt oder Drohung] zur Herausgabe von Wertgegenständen gezwungen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) 2011, zu einem Zeitpunkt, als seine Mutter und seine Schwester wohlgemerkt noch in der Schweiz gewesen seien, [Waffen] erworben und diese Waffen ohne Bewilligung bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Das [Strafgericht] habe in seinem Urteil vom (...) 2013 straferhöhend gewertet, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen gehandelt habe und demzufolge das Motiv umso egoistischer und verwerflicher gewesen sei, da er trotz geringer Beuteaussicht eine Vielzahl von Geschädigten in deren psychischer Unversehrtheit verletzt habe (D5/90 S. 28). Dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer die gewohnte Umgebung verlassen und in seinem Heimatland ein neues Leben aufbauen müsse, liege in der Natur der Sache. Viele jungen Menschen im Alter des Beschwerdeführers würden in Länder ziehen, die ihnen fremd seien, und sie vermöchten sich dort ohne weiteres zu integrieren (Urteil des Bundesberichts 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.8). Der Beschwerdeführer kenne durch seine [Land B._______] verbrachten Kindsjahre die dort vorherrschenden Bräuche und Sitten und spreche - wenngleich möglicherweise etwas weniger gut als früher - die (...) Sprache. Diesbezüglich gehe das SEM davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im persönlichen Umgang mit seinen Familienangehörigen hier in der Schweiz weiterhin der Muttersprache bedienen dürfte. Zudem würden sein aus der Schweiz ausgewiesener [naher Verwandter] sowie einige weitere Verwandte [Land B._______] leben. Somit verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewähren und bei der Reintegration behilflich sein könne. Weiter verfüge er, wenn auch nicht über eine abgeschlossene Lehre, über berufliche Erfahrungen [Branchen]. Es sei ihm deshalb zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermöge die angeblich zugesicherte Arbeitsstelle an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Immerhin sei der Hinweis erlaubt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein. N. Mit Replik vom 22. Februar 2016 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Vorinstanz die Umstände der Unzumutbarkeit, welche damals Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewesen seien, gar nicht mehr abgeklärt habe. Sie verkenne dabei, dass die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Ausweisung [Land B._______] eine konkrete Gefahr, wie insbesondere eine Entführung oder eine Zwangsrekrutierung durch den IS drohe, bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine Rolle spiele. Im Übrigen seien die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mangelhaft und unvollständig, weshalb sie nachzuholen seien. Sodann wurde nochmals auf die Lage in [Land B._______] hingewiesen und festgehalten, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres auf eine ältere Rechtsprechung habe abstellen dürfen, welche die aktuelle Entwicklung nicht mitberücksichtige und im Übrigen von einer relativen Stabilität ausgegangen sei. Ferner sei in Bezug auf die Behauptung der Vorinstanz, die Mutter des Beschwerdeführers habe sich freiwillig [Land B._______] begeben, [Grund der Reise], festzuhalten, dass es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, (...) in der Schweiz oder im nahen Ausland [Grund der Reise vorzunehmen]. Zudem müsste dem SEM bereits aus den Akten bekannt sein, dass sie sich nicht [Land B._______], sondern [Land G._______] [begeben habe]. Da das Staatssekretariat das Gesuch um Akteneinsicht in das von ihm in der Vernehmlassung zitierte Aktorum B18 verweigert habe unter Hinweis, dass die Einsicht in die gewünschte Akte eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers erfordere, müsse die entsprechende Tatsachenbehauptung bestritten werden. Ausserdem werde dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund von Problemen bei der Rückreise vorübergehend an der Grenze steckengeblieben sei und daher bei Bekannten [Land B._______] bis zur Weiterreise Obdach gesucht habe, nicht auf das gänzliche Fehlen von Hinweisen auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an sich geschlossen werden. Überdies sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ausschlussgründe nach Art. 83 AuG im Wesentlichen präventive Schutzinteressen verfolgen und nicht vergangene Straftaten sanktionieren würden; vielmehr solle die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahrt werden. In Bezug auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers bleibe anzufügen, dass es sich - entgegen der Mutmassung des Vorinstanz - beim nachgereichten Bestätigungsschreiben, worin die Firma F._______ dem Beschwerdeführer für seine Zeit nach seiner bedingten Entlassung eine Arbeitsstelle zugesichert habe, um eine ernstgemeinte Zusicherung und nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Um dem Nachdruck zu verleihen, werde eine weitere Bestätigung eingereicht (vgl. E-Mail F._______ vom [...] 2016). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz werde sodann für die Nichtaufhebung der vorläufigen Aufnahme keine "gelungene Integration" vorausgesetzt. Zum einen sei der Integrationsgrad nur eines der Kriterien für die Ermessensausübung und zum anderen würden - ohne diese Fehler beschönigen zu wollen, die der Beschwerdeführer im Übrigen aufrichtig bereue - die begangenen Straftaten einer Integration nicht per se entgegenstehen. Denn bei der Beurteilung des Integrationsgrades seien sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere auch die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz etc. Ausserdem verhalte sich die Vorinstanz willkürlich, indem sie nicht alle Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ermittelt und gewürdigt habe, sondern die positiven voraussetze (wie namentlich, dass der Beschwerdeführer Dialekt spreche) und ihm die negativen ankreide beziehungsweise ohne entsprechende Sachverhaltsabklärung Mutmassungen anstelle, wonach er im persönlichen Umgang mit seiner Mutter und seinen Familienangehörigen [Muttersprache] spreche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 22a, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörde oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). 3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, ist zunächst auf die formellen Rügen einzugehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und beantragt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, da diese es unterlassen habe, die konkrete Situation [Land B._______] und die daraus sich für den Beschwerdeführer ergebende konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG abzuklären. Das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu Unrecht nicht geprüft worden (Beschwerde S. 5 ff.). Weder habe die Vorinstanz die Akten des früheren Verfahrens, das damals zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte, beigezogen, noch habe sie sich mit der aktuellen Lage [Land B._______] auseinandergesetzt (Beschwerde S. 7). Es werde in diesem Zusammenhang ferner die Anhörung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt (Beschwerde S. 6). Diese Rügen gehen fehl, und der Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung ist abzuweisen, da er sich auf nicht Entscheidrelevantes bezieht. Liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, der die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ausschliesst oder zur Beendigung einer entsprechenden vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG führt, so bleibt diesbezüglich eine Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG eben gerade ausgeschlossen; es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 verwiesen werden. Vorbehalten bleibt einzig eine allfällige konkrete Gefährdung, die die hohe Schwelle der völkerrechtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3 EMRK übersteigt (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al, [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz 21-24 zu Art. 83 AuG; vgl. auch BVGE 2013/27 sowie unten E. 7). 4.2 In der Replikschrift wird ferner gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es das Gesuch um Akteneinsicht in die vom Staatssekretariat in der Vernehmlassung zitierte Akte B18/16 unter Hinweis, die Einsicht in die gewünschte Akte erfordere eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers, verweigert habe. Beim Aktenstück B18 handelt es sich um das Anhörungsprotokoll der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens (vgl. oben Bst. A.b); an der fraglichen Stelle S. 4 gibt die Mutter des Beschwerdeführers Auskunft über ihre Reise [Land G._______] beziehungsweise anschliessend [Land B._______] zwecks [Grund der Reise], sowie über die Umstände der Rückreise in die Schweiz. Ausführungen über den Aufenthalt [Land B._______] lassen sich bereits der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht entnehmen, welche dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weshalb sich das SEM diesbezüglich auf keine neuen Vorbringen stützt, die dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt gewesen sind. Im Übrigen ist das Vorgehen des SEM, wonach es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (Beilage 5 zur Replik) mitteilte, für eine weitergehende Akteneinsicht in die Asylverfahrensakten der Mutter sei deren Vollmacht erforderlich, nicht zu beanstanden und wahrt vielmehr die Vertraulichkeit vor einer unbefugten Akteneinsicht durch nicht direkt beteiligte Drittpersonen. 5. 5.1 Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nachdem in der Lehre die Auffassung vertreten wurde, die betreffende Freiheitsstrafe müsse "deutlich über einem Jahr" liegen, hat das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2, BGE 139 I 31 E. 2.1). Dieser Praxis folgt auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2013/4 E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom [Strafgericht] mit Urteil vom (...) 2013 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. 6. 6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission hat in ihrer Praxis die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt sowie festgehalten, deren Anwendung setze eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränke dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Stand nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, war auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/32 E. 3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6.3.2, EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit weiteren Verweisen). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, das heisst, die Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 2.2, BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381, BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Vorliegend zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des jungen, gesunden Beschwerdeführers [Land B._______]. 6.2 Bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten fällt die Tatsache ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer [mehrjährigen] Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewichtig erscheinen lässt. Ferner fällt negativ ins Gewicht, dass dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers rein gewinnsüchtige Motive zugrunde gelegen haben. Er gab zwar an, hauptsächlich aus einer finanziellen Not heraus (Mietzinszahlungen, Versicherungsbeiträge) die Delikte begangen zu haben (D10/40 S. 14 f., 27); dass er jedoch etwa verschuldet gewesen sein soll, geht aus den Akten aber nicht hervor (D5/90 S. 30). Überdies ist die Ansicht des SEM zutreffend, wonach die Erklärung des Beschwerdeführers, nach der Ausreise der Mutter und der Schwester seien finanzielle Engpässe aufgetreten, weshalb er alles unternommen habe, um genügend Geld zu verdienen, im Hinblick auf die dadurch verletzten Rechtsgüter befremdlich wirke. Namentlich hätte von ihm beispielsweise erwarteten werden können, dass er als ersten Schritt sein Auto verkauft, damit er keine Versicherung mehr zahlen muss, anstatt es vielmehr für deliktische Zwecke als Transportfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Er war aus rein pekuniären Gründen bereit, durch seine Delinquenz Leib und Leben - und damit besonders schützenswerte Rechtsgüter - einer Vielzahl von Menschen erheblich zu verletzen beziehungsweise zu gefährden (dies obschon die einzelnen erbeuteten Deliktsbeträge relativ gering gewesen sind, D5/90 S. 28). Zudem erscheint von Bedeutung, dass alle (...) Raubüberfälle in einem sehr engen Zeitrahmen von lediglich drei Monaten stattgefunden haben. Das [Strafgericht] berücksichtigte in seinem Urteil vom (...) 2013 demgemäss strafschärfend die Deliktsmehrheit (D5/90 S. 26). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass er während der Straftaten eine teilweise erhebliche Gewaltbereitschaft bekundete. Die Häufigkeit der Delikte zeigt überdies auf, dass er sich in jener Zeit offenkundig in keiner Weise um die hiesige Rechtsordnung gekümmert hat. Im Übrigen ist es nur dem äusseren Umstand der Verhaftung zu verdanken, dass er keine weiteren Raubüberfälle mehr begangen hat. Gemäss eigenen Angaben hätte er vermutlich (in der bisherigen Art) weitergemacht und sich nicht freiwillig gestellt, weshalb er letztlich gar froh sei, verhaftet worden zu sein (D10/40 S. 19). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom [Strafgericht] mit Urteil vom (...) 2013 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz - er habe Waffen ([...]) erworben und bei sich zu Hause aufbewahrt, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein - verurteilt. Sodann trat er während seines mittlerweile über [langen] Aufenthalts in der Schweiz, wobei er sich seit seiner Festnahme am (...) 2011 bis anhin (unterbrochen durch seine Flucht aus dem Massnahmenzentrum) in Haft respektive Massnahmenvollzug befindet, verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Bereits im Alter von [Teenager] hat er mit anderen Personen einen minderschweren Einbruchdiebstal begangen, woraufhin es zu einem Verfahren bei der Jugendanwaltschaft gekommen ist und er als Sanktion eine Woche gemeinnützige Arbeit verrichten musste (D10/40 S. 7, 9, 17). Diese Jugendstrafe und das Vorleben des Beschwerdeführers würdigte das [Strafgericht] (sehr) leicht zu dessen Ungunsten (D5/90 S. 31 f.). Sodann wurde er in den Jahren [2000er Jahre] mittels dreier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft C._______ beziehungsweise D._______ wegen Verkehrsdelikten verurteilt. Im Übrigen sei er gemäss eigenen Angaben in seiner Zeit in Haft einmal in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling geraten, welchen der Beschwerdeführer infolge einer Provokation mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (D10/40 S. 19). Ferner ist dem Bericht des Massnahmenzentrums vom (...) 2013 (Beilage 7 zur Rechtsmitteleingabe) zu entnehmen, dass er am (...) 2013 eine lautstarke Auseinandersetzung mit einem weiteren Bewohner der Eintrittsgruppe gehabt habe, in welcher er sein bedrohliches Potential gezeigt habe, obschon er sich grundsätzlich jedoch höflich verhalten, angemessene Umgangsformen gepflegt und sich recht genau an die vorgegebenen Strukturen gehalten habe. Jedoch ist dem Beschluss des [Strafgericht] vom (...) 2014 zu entnehmen, dass sich während der Zeit im Massnahmenzentrum keinerlei Hinweise auf eine positive Entwicklung ergeben hätten (D11/14 S. 5). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg kein klagloses Verhalten an den Tag legte. Was die Prognose betreffend sein künftiges Verhalten beziehungsweise die Frage der gegenwärtigen Gefährdung anbelangt, so ist auf das Gutachten der [Fachstelle] vom (...) 2013 zu verweisen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass in erster Linie aufgrund der unreifen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zumindest ein moderates Risiko künftiger Straftaten (Gruppendelikte wie Einbrüche oder Raubüberfälle mit oder ohne Gewaltanwendung) bestehe. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB in einer darauf spezialisierten Einrichtung die Möglichkeit einer gezielten Schulung und arbeitsbezogenen Ausbildung erhalten würde, was aus kriminalprognostischer Sicht massgebliche Progressionsschritte sein dürften (D10/40 S. 33, 35 f.); die fragliche Massnahme (Massnahme für junge Erwachsene) musste freilich aufgehoben werden, nachdem der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach Massnahmenantritt aus dem Vollzug flüchtete (vgl. oben Bst. C). Aus den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der finanzielle Notstand war massgeblicher Beweggrund für seine Delinquenz. Dass heute keine finanzielle Belastung mehr vorliegt, mag anhand der Aktenlage stark bezweifelt werden. Auch die gescheiterte berufliche Integration fällt diesbezüglich negativ ins Gewicht. Gemäss eigenen Angaben habe er nach dem Schulabgang im Jahr [2000er Jahre] ein Weiterbildungsjahr für Ausländer absolviert; danach habe er rund (...) Monate als Hilfskraft auf (...) gearbeitet, bevor er im (...) 2011 eine Lehre (...) begonnen habe; nachdem er nicht mehr am Ausbildungsplatz erschienen sei, sei ihm im (...) 2011 fristlos gekündigt worden; im Übrigen hege er schon seit Jahren den Wunsch, eine (...)ausbildung zu absolvieren (D10/40 S. 11, 28). Abgesehen von der eingereichten Bestätigung der Firma F._______, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine Anstellung als (...) zugesichert werde, sind anhand der bisherigen Bemühungen keine Entwicklungsschritte im beruflichen Umfeld auszumachen. Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Massnahmenzentrum für eine Ausbildung genutzt hat; stattdessen ist er gar geflüchtet. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie die hohe Fluchtgefahr haben schliesslich zu einer Umwandlung der Massnahme geführt. Seine bisherigen Bemühungen scheinen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die Arbeitswelt zu widerlegen, wodurch eine Rückfallgefahr immerhin nicht auszuschliessen ist. Des Weiteren würden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein aus der Schweiz ausgewiesener [naher Verwandter] und einige weitere Verwandte, obschon die Zahl der Angehörigen überschaubar sei, [Land B._______] leben (Akte D10/40, S. 10). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland über ein familiäres Netz verfügt, welches ihn im Falle eine Rückkehr - zumindest in der Anfangszeit - unterstützen und ihm behilflich sein könnte. Auch ist nicht glaubhaft dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, sich in seiner Muttersprache zu verständigen, zumal er namentlich erst im Alter von [späte Kindheit] in die Schweiz gekommen ist. 6.3 Zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung kann zunächst seine relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz angeführt werden. Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer hält sich seit (...), mithin seit [viele] Jahren hier auf. Somit hat er einen grossen Teil seiner Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Zudem war er im Zeitraum der Begehung der Raubüberfälle ([3 Monate] 2011) relativ jung. Aus dem Urteil des [Strafgericht] vom (...) 2013 geht zudem hervor, dass er seine Einsicht in das Unrecht der Tat namentlich durch ein Entschuldigungsschreiben an einen Geschädigten manifestiert habe (D5/90 S. 32 f.). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Massnahmenvollzug geflüchtet ist; sich jedoch anschliessend wieder von sich aus der Polizei gestellt und in der Folge im Strafvollzug ein grundsätzlich kooperatives Verhalten gezeigt hat. Ferner hätten gemäss dem bereits erwähnten Gutachten Schwierigkeiten in der Berufsfindung zum Aufkommen negativer Emotionen beigetragen, was unter Annahme eines Integrationswunsches und vorhandener sprachlicher sowie praktischer Kompetenzen gut nachvollziehbar sei; die künftige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers hänge stark von den sozialen Einflüssen und angebotenen Perspektiven ab (D10/40 S. 29, 31). Sodann sei ein Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen und der erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung gegeben, weshalb im Übrigen die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB erfolgte (D5/90 S. 37 f.). Überdies erhellt sich aus dem Gutachten, dass die Minderung des Rückfallrisikos stark von den beruflichen Chancen abhänge, wobei mit therapeutischer Unterstützung gute Aussichten auf Erfolg bestehen würden (D10/40 S. 34). Wie bereits erwähnt, wurde auf Beschwerdestufe eine Bestätigung der Firma F._______ eingereicht, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung aus der Strafanstalt eine Anstellung (...) zugesichert werde. Selbst wenn es sich hierbei um kein Gefälligkeitsschreiben handeln sollte, ist dennoch zu beachten, dass ihm bis anhin die berufliche Integration in der Schweiz nicht gelungen ist. Zu berücksichtigen ist ausserdem das Heranwachsen des Beschwerdeführers ohne Vater beziehungsweise in zwei Kulturkreisen. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist auf den Umstand zu verweisen, dass seine engste Verwandtschaft - die Mutter sowie die Schwester - in der Schweiz wohnt. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seiner Schwester eine enge Beziehung habe, zieht das Gericht nicht in Zweifel, und auf die beantragte Befragung der Mutter in diesem Zusammenhang (vgl. Beschwerde S. 11), kann daher verzichtet werden; im Beschwerdeverfahren wird namentlich der Beleg eingereicht, dass die Mutter ihren Sohn in der Haft regelmässig besuche (vgl. Beschwerdebeilage 6) und zutreffend auf die Eingabe der Mutter ans Gericht vom 6. beziehungsweise 11. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. F) hingewiesen (vgl. Eingabe vom 31. Dezember 2015). Schliesslich fällt positiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutsch- beziehungsweise Dialektkenntnisse zu verfügen scheint. 6.4 Die Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Gericht schliesst sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der Umstände der verübten Raubüberfälle - erhebliche, gewaltbereite und serienmässige Delinquenz - ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer ist ferner sowohl vor wie auch nach den begangenen Raubüberfällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dieses Verhalten zeigt auf, dass er bis anhin nicht gewillt gewesen ist, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils schwer, teils weniger schwer wiegen; diese Faktoren erweisen sich in der Abwägung als überwiegend. Im Übrigen sprechen seine bisherigen Bemühungen gegen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die hiesige Berufswelt. Folglich ist zu bezweifeln, dass beim Beschwerdeführer eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist. Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher - insbesondere in Anbetracht der möglichen Rechtsgüterverletzung - unter den gegebenen Umständen als nicht ausgeschlossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das SEM hat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung als verhältnismässig gewürdigt. 7. 7.1 Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ursprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordneten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (...) rechtskräftig festhielt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ergeben, die ihm in seinem Heimatland drohen könnten, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Auch aus den eingereichten Berichten über [Land B._______] ist keine solche drohende Verletzung auszumachen. Im Übrigen ist der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, dass sie sich eine Weile [Land B._______] aufgehalten hat. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. Weitere Vollzugshindernisse sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 LL.M. Giovanni Gaggini, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand (unter dem Stundenansatz von Fr. 220.-) eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen; es ist vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten ist. In der Kostennote vom 31. Dezember 2015 wird (neben Spesen von Fr. 34.-) ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 18.75 Stunden ausgewiesen, der nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Namentlich muss der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.55 Stunden für die Ausarbeitung ("Entwurf" und "Finalisierung") der 13-seitigen Beschwerdeschrift als zu hoch eingeschätzt werden. Indessen sind nach Ausarbeitung der Kostennote noch die Eingaben vom 31. Dezember 2015 und 14. Januar 2016 sowie die 8-seitige Replik vom 22. Februar 2016 (inkl. dem Aufwand betreffend Akteneinsichtsgesuch) angefallen. Insgesamt erachtet das Gericht einen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen von pauschal Fr. 50.- als angemessen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE ist demnach das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung auf Fr. 3'860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'860.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic