Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Dohuk und Mosul stammender sunnitischer Kurde, seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2002, reiste am 10. Januar 2003 in die Schweiz ein und reichte am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. Am 22. Januar 2003 fand die Befragung zur Person statt. Am 3. März 2003 führte ein vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) beauftragter Sachverständiger ein Herkunftsgutachten durch. Am 14. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt des Kantons C._______ vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 22. November 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Herkunftsgutachtens nicht zweifelsfrei fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie angegeben aus Mosul stamme, verzichtete jedoch angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen darauf, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Entscheid vom 24. Januar 2006 abgewiesen wurde. D. Mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM eine Namensänderung und führte aus, sich bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 unter falschem Namen registriert zu haben, weil er damals grosse Angst vor dem Saddam-Regime gehabt habe. Er habe befürchtet, dass das Regime von seiner Anwesenheit in der Schweiz erfahren würde und er damit seine in Mosul lebende Familie in Gefahr bringen könnte. Als Beweismittel für seine Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner irakischen Einbürgerungsurkunde mit Übersetzung zu den Akten. Mit Schreiben vom 8. April 2013 reichte er seinen Identitätsausweis im Original mit Übersetzung nach. E. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2013 mit, dass eine Prüfung der eingereichten Identitätsdokumente ergeben habe, dass er nicht wie angegeben in Mosul, sondern in D._______, Provinz Dohuk, Nordirak, geboren sei. Auch sei sein Identitätsausweis in D._______ ausgestellt worden. Aus diesem Grund gehe das SEM davon aus, dass er nicht wie angegeben aus Mosul stamme, sondern längere Zeit in Dohuk gelebt habe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche aufgrund der Menschenrechts- und Sicherheitslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für Männer, welche aus dieser Region stammten und dort über ein Beziehungsnetz verfügten. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. F. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013 ein, in Dohuk geboren zu sein, betonte jedoch, nicht für längere Zeit, sondern lediglich von seiner Geburt bis im Jahr 1985 dort gelebt zu haben. In diesem Jahr sei er mit seiner Familie nach Mosul umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Schwester lebe immer noch in Mosul. Zu der Provinz Dohuk habe er keinen Bezug mehr, da er dort weder über Verwandte noch über Freunde verfüge. In der Schweiz hingegen fühle er sich zuhause, habe viele Freunde und kenne die hiesigen Regeln und Gesetze. G. Mit Schreiben vom 12. August 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweise für seinen langjährigen Aufenthalt in Mosul zu erbringen und mehr Informationen über die Umstände des Umzugs seiner Familie nach Mosul sowie seine sozialen Kontakte in Dohuk zu liefern. H. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 1. September 2013 aus, dass sein Vater im Militär gewesen sei und aufgrund eines Transfers seinen Wohnsitz habe wechseln müssen. In Dohuk habe er weder Freunde noch Familie, weil alle seine Verwandten Dohuk zwischenzeitlich verlassen hätten. Viele Kurden würden heute in Mosul leben, da es damals in den kurdischen Städten keine Arbeit gegeben habe. Als Beweismittel für seinen Aufenthalt in Mosul reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Wohnsitzbestätigung aus Mosul mit Übersetzung zu den Akten. I. Das BFM verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2014 auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, Beweise für seine beruflichen Integrationsbemühungen zu den Akten zu reichen. J. Am 9. Februar 2015 wandte sich das SEM erneut schriftlich an den Beschwerdeführer, stellte fest, keine Nachweise für seine berufliche Integration erhalten zu haben, teilte ihm mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzug erneut in Erwägung ziehe, und setzte ihm wiederum Frist, sich hierzu zu äussern. K. Mit Schreiben vom 28. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, die politische Situation und die Sicherheitslage in Nordirak seien instabil. Der Islamische Staat (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend: IS) habe einen grossen Teil des Iraks erobert und sei in den Norden Iraks vorgerückt, habe dort viele Gebiete eingenommen und Massaker an Zivilisten verübt. Viele Menschen seien in den Nordirak beziehungsweise von dort geflohen. Die Sicherheitslage sei instabil geworden im Norden, da die dortigen Behörden mit der Situation überfordert seien. Er suche seit langem in der Schweiz eine Arbeitsstelle, was sich jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme als schwierig erweise. Ebenfalls sei es ihm wegen seines Status als vorläufig aufgenommener Person nicht gelungen, eine Stelle zu finden, da viele Firmen von ihren Bewerbern eine B-Aufenthaltsbewilligung verlangt hätten. Er lebe seit über zwölf Jahren in der Schweiz und habe keinen Bezug mehr zum Irak. Eine Rückkehr dorthin würde sein Leben in Gefahr bringen. Zum Nachweis seiner Arbeitsbemühungen reichte der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Stadt C._______ vom 26. Februar 2015 zu den Akten. L. Auf entsprechende Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 1. April 2015 sowie von Dr. med. F._______ vom 7. April 2015 ein. M. Mit Verfügung vom 16. April 2015 hob das SEM die mit Verfügung vom 22. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier nordirakischen Provinzen stamme. Aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität sowie der falschen eingereichten Beweismittel bestünden erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Insbesondere sei unglaubhaft, dass er an seinem Herkunftsort in der Provinz Dohuk über kein soziales Netzwerk verfüge, nachdem er einen grossen Teil seiner Kindheit, seiner Jugend und die jungen Erwachsenenjahre dort verbracht habe. In der Nordprovinz herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weswegen die Wegweisung in den Nordirak zwischenzeitlich nicht mehr unzulässig sei. Die Gewalt im Irak konzentriere sich vor allem auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Von Angriffen des IS seien diese Provinzen nicht bedroht. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich auch zumutbar. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar zweifellos lange in der Schweiz aufgehalten habe, sich diesen langen Aufenthalt jedoch mit der Angabe von falschen Tatsachen erschlichen habe. Somit könne der Beschwerdeführer aus der langen Aufenthaltsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz gut integriert habe. Zwar behaupte er, über viele Freunde zu verfügen, habe jedoch keine diesbezüglichen Nachweise erbracht. Weiter mache er weder eine Vereinsmitgliedschaft noch andere soziale Aktivitäten geltend. Aufgrund seiner mangelnden Glaubwürdigkeit und mangels Belegen bestünden Zweifel an seiner erfolgten Integration, auch wenn er in im Jahr 2004 kurz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kürzlich in ein Beschäftigungsprogramm der Stadt C._______ aufgenommen worden sei. Schliesslich würden auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen, da in seinem Heimatstaat eine entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich sei und eine Rückkehr nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Somit sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Nordprovinzen des Iraks zulässig, zumutbar und auch möglich. N. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Wiederanordnung der vorläufigen Aufnahme, die Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat sowie die Erlaubnis, den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ vom 5. Mai 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen gegenüber dem SEM und machte insbesondere geltend, aufgrund seiner verschwiegenen Identität wie gelähmt gewesen zu sein, was teilweise auch seine Gesundheit geschädigt habe. Dies habe sich wiederum auf seine Arbeitsintegration ausgewirkt. Bis im Jahr 2010 habe er immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, danach habe er aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden nicht mehr arbeiten können. Nachdem er seinen Namen geändert habe, sei er wie befreit gewesen und habe angefangen, Stellen zu suchen. Dies habe sich jedoch auch nach seiner Namensänderung als schwierig herausgestellt, da er aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung F Schwierigkeiten gehabt habe, eine Stelle zu finden. Schliesslich hätte er eine Stelle im Stundenlohn antreten können, jedoch sei ihm vom Amt für Migration die Arbeitsbewilligung verweigert worden. Hinsichtlich der Situation im Irak führte der Beschwerdeführer aus, dass es seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2008 viele Änderungen im Nordirak gegeben habe und sich die Sicherheitslage nach dem Einmarsch der IS massiv verschlechtert habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und somit sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch auf Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat gegenstandlos sei. Weiter hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut, entband den Beschwerdeführer von der Kostenvorschusspflicht und forderte ihn auf, innert Frist einen amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen. P. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter über dessen Mandatierung informieren. Q. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus der ursprünglichen Beschwerde und den vorherigen Eingaben. Als Beweis für seine nicht erhaltene Stelle reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. Mai 2015 zu den Akten, welches er erst nach Einreichen der Beschwerde erhalten habe und mit welchem ihm der Erhalt einer Arbeitsbewilligung verweigert wurde. Er monierte, dass seine vorläufige Aufnahme unter anderem wegen mangelnder beruflicher Integration aufgehoben werde, ihm faktisch jedoch ein Stellenantritt vom kantonalen Migrationsamt verweigert werde. R. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest, ohne sich mit der Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Vernehmlassung wurden dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zustellt. S. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen einer zweiten Beschwerdeergänzung insgesamt 31 Absageschreiben auf Bewerbungen bei verschiedenen Firmen sowie sechs Schreiben von Personen aus seinem sozialen Umfeld, welche bestätigten, dass er in der Schweiz gut integriert sei, zu den Akten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht erneut über die Zusage für eine Arbeitsstelle, deren Antritt wiederum von der Arbeitsbewilligung des kantonalen Migrationsamtes abhänge. T. Am 15. Dezember 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist am 22. November 2005 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen worden. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG aufgehoben worden und das AuG in Kraft getreten (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang 2 Ziff. I AuG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1. Januar 2008) vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Vorliegend sind für die Frage der Aufhebung der am 22. November 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme somit die Bestimmungen des AuG anwendbar.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben.
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Dohuk geprüft. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013 selber ein, was bereits in den von ihm anlässlich der Namensänderung eingereichten Identitätsdokumenten ersichtlich war. So ist unbestritten, dass er vom Jahr 1970 bis (mindestens) 1985, d.h. von seiner Geburt bis zu seinem 15. Lebensjahr, in Dohuk gelebt hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffend von falschen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort und einer tatsächlichen Sozialisierung in der Region Dohuk ausgegangen. Eine Rückkehr nach Mosul ist zum jetzigen Zeitpunkt gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nach wie vor unzumutbar (vgl. BVGE 2013/1). Somit ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, nach Dohuk zurückzukehren.
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in den kurdisch kontrollierten Nordirak (Autonome Kurdischen Region; KRG-Gebiet), das heisst in die vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymania und Halabja, mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich als zulässig (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und 6.6, Urteil E-847/2014 des BVGer vom 13. April 2015). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Nordirak im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch grundsätzlich in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach namentlich zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Situation im Nordirak erneut überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier nordirakischen Provinzen (der Nordirak wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von der Provinz Suleimaniya abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen aufgrund der in der letzten Zeit erfolgten Flüchtlingswelle ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere befasste sich das Gericht in diesem Entscheid auch mit dem Vorstoss des IS in die Nordprovinzen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.2). Es stellte diesbezüglich fest, dass bis zum Zeitpunkt des Entscheides keine eigentlichen militärischen Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region zu verzeichnen gewesen sind und die kurdische Peschmerga (Streitkräfte der KRG-Region) ihr Herrschaftsgebiet im Herbst 2014 sogar faktisch erweitern konnte. Mitte November 2015 ist der IS aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertrieben worden.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Dohuk (vgl. oben E. 4.3) und hat dort über einen langen Zeitraum gelebt. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich und es lässt sich nicht abschliessend klären, inwiefern er dort über ein soziales Umfeld verfügt. Gemäss seinen eigenen Angaben haben alle seine Verwandten und Freunde den Nordirak verlassen. Wie jedoch bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substantiieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt - vorliegend nicht in genügender Weise nachgekommen; im Gegenteil hat er die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft getäuscht und sich seine vorläufige Aufnahme durch falsche Angaben erschlichen. Zwar ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Überprüfung der Zumutbarkeit in den Nordirak besonderer Wert auf das Vorliegen von familiären Beziehungen zu legen. Jedoch ist es bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person nicht Sache der Behörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf seinen Herkunftsort Dohuk vorliegen; dies betrifft insbesondere die Frage eines bestehenden Beziehungsnetzes. Angesichts seiner Täuschung hinsichtlich seiner Identität kann ihm mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht geglaubt werden, in Dohuk weder über Verwandte noch über Freunde zu verfügen.
E. 6.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Allerdings ist ein entsprechend guter Gesundheitszustand gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bereits Voraussetzung dafür, dass es einem jungen alleinstehenden Mann zugemutet werden kann, in den Nordirak zurückzukehren, womit diesem Punkt besondere Beachtung geschenkt werden muss.
E. 6.4.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte. Zwar macht er in seinen Ausführungen gegenüber der Vorinstanz und in seiner Beschwerde geltend, er habe sich aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht genügend um Arbeit kümmern können, brachte aber ebenso vor, dass ihn ebenfalls der Druck seiner falschen Identität gelähmt habe und er nach der Offenlegung seiner Identität wie befreit gewesen sei. Dieser Umstand dürfte sich also positiv auf seine Gesundheit im Hinblick auf seine Arbeitsbemühungen ausgewirkt haben. Bei den geltend gemachten Beschwerden handelt es sich gemäss den ärztlichen Berichten einerseits um Schulter - und Magenbeschwerden, andererseits um eine Depression. Dr. med. F._______, bei welchem sich der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. E._______ in psychotherapeutischer Behandlung befindet, führt in seinem ärztlichen Bericht vom 7. April 2015 aus, dass es sich bei den körperlichen Beschwerden um psychosomatische Beschwerden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation handle, und verschrieb dem Beschwerdeführer zur Förderung der Integration einen Deutschkurs. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich diese Beschwerden bei einer Rückkehr in den Irak - sollten sie wirklich der sozialen Situation beziehungsweise mangelnden Integration des Beschwerdeführers geschuldet sein - verbessern werden. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen des Beschwerdeführers sind die geltend gemachten Beschwerden zudem nicht derart gravierend, dass davon auszugehen wäre, sie würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine lebensgefährdende Notlage stürzen. Ebenfalls handelt es sich dabei nicht um derart spezifische oder seltene Krankheiten, welche eine spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz erfordern würden. Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, die Sicherung seiner Existenz trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbständig in die Hand zu nehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte die Fortführung der Behandlung seiner Beschwerden nach einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin angezeigt sein, zwar auf keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Versorgung wird zurückgreifen können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das medizinische Versorgungssystem in den nordirakischen Provinzen aufgrund der zahlreichen innerstaatlichen Flüchtlinge geschwächt ist (vgl. Devi, Sharmila, Iraq's health services curtailed by funding shortfall, in: The Lancet, Vol 286, 29.08.2015, http://www.thelancet.com/pdfs/journals/lancet/PIIS01406736-(15)00005-7.pdf, abgerufen am 14. März 2017). Wie aber bereits festgehalten (siehe oben E. 6.4.1) liegt eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vor, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung überhaupt nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies ist vorliegend jedoch klar nicht der Fall, womit die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers der Annahme begünstigender Faktoren nicht entgegensteht.
E. 6.5 Den Akten sind sodann weitere individuelle begünstigende Faktoren für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entnehmen. Der Beschwerdeführer zählt zum heutigen Zeitpunkt (...) Jahre und hat keine familiären Verpflichtungen. Bis zu seiner Ausreise hat er mit einem eigenen Geschäft durch den Verkauf von (...) ein Einkommen erzielt (vgl. SEM-Akte A8), womit davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, sich durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit den Lebensunterhalt zu verdienen. Im Alter von (...) Jahren reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Er hat den grössten Teil seines Lebens und die prägenden Jahre im Irak verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten - trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz - nach wie vor vertraut ist. Dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2015, in welchem dieser das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung informiert, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem zu diesem Zeitpunkt bereits über zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht in der Lage war, sich ohne einen Übersetzer mit seinem Anwalt zu unterhalten. Weiter ist dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 7. April 2015 zu entnehmen, dass die psychosomatischen Schmerzen des Beschwerdeführers der psychosozialen Belastungssituation und mangelnden Integration geschuldet sind (vgl. SEM-Akte A47). Schliesslich hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einigen kurzen Phasen - nie über einen längeren Zeitraum gearbeitet. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz derart integriert hätte, dass die kurdische Kultur für ihn fremd geworden wäre und er aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Nordirak Schwierigkeiten mit der Reintegration haben könnte.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorläufige Aufnahme sei aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und fortgeschrittenen Integration nicht aufzuheben, und damit das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend macht, ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht den Kantonen vorbehalten ist, mit Zustimmung des SEM einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Somit vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zahlreichen Arbeitsbemühungen sowie seine im Rahmen der Beschwerdeergänzung eingereichten Bestätigungen für seine soziale Integration in der Schweiz an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern.
E. 6.7 Insgesamt liegen genügend begünstigende individuelle Faktoren vor, gemäss welchen sich der Vollzug der Wegweisung nach Nordirak unter den gesamten Umständen auch als zumutbar erweist.
E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 In derselben Zwischenverfügung hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung. Er ist somit als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und ihm ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte am 15. Dezember 2015 eine Kostennote ein und machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'732.40 geltend, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 9,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer amtlichen Verbeiständung durch eine anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 2'156.- (9,8 Stunden à Fr. 220.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, G._______, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 2'156.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3085/2015 Urteil vom 20. März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Dohuk und Mosul stammender sunnitischer Kurde, seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2002, reiste am 10. Januar 2003 in die Schweiz ein und reichte am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. Am 22. Januar 2003 fand die Befragung zur Person statt. Am 3. März 2003 führte ein vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) beauftragter Sachverständiger ein Herkunftsgutachten durch. Am 14. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt des Kantons C._______ vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 22. November 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Herkunftsgutachtens nicht zweifelsfrei fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie angegeben aus Mosul stamme, verzichtete jedoch angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen darauf, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Entscheid vom 24. Januar 2006 abgewiesen wurde. D. Mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM eine Namensänderung und führte aus, sich bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 unter falschem Namen registriert zu haben, weil er damals grosse Angst vor dem Saddam-Regime gehabt habe. Er habe befürchtet, dass das Regime von seiner Anwesenheit in der Schweiz erfahren würde und er damit seine in Mosul lebende Familie in Gefahr bringen könnte. Als Beweismittel für seine Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner irakischen Einbürgerungsurkunde mit Übersetzung zu den Akten. Mit Schreiben vom 8. April 2013 reichte er seinen Identitätsausweis im Original mit Übersetzung nach. E. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2013 mit, dass eine Prüfung der eingereichten Identitätsdokumente ergeben habe, dass er nicht wie angegeben in Mosul, sondern in D._______, Provinz Dohuk, Nordirak, geboren sei. Auch sei sein Identitätsausweis in D._______ ausgestellt worden. Aus diesem Grund gehe das SEM davon aus, dass er nicht wie angegeben aus Mosul stamme, sondern längere Zeit in Dohuk gelebt habe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche aufgrund der Menschenrechts- und Sicherheitslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für Männer, welche aus dieser Region stammten und dort über ein Beziehungsnetz verfügten. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. F. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013 ein, in Dohuk geboren zu sein, betonte jedoch, nicht für längere Zeit, sondern lediglich von seiner Geburt bis im Jahr 1985 dort gelebt zu haben. In diesem Jahr sei er mit seiner Familie nach Mosul umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Schwester lebe immer noch in Mosul. Zu der Provinz Dohuk habe er keinen Bezug mehr, da er dort weder über Verwandte noch über Freunde verfüge. In der Schweiz hingegen fühle er sich zuhause, habe viele Freunde und kenne die hiesigen Regeln und Gesetze. G. Mit Schreiben vom 12. August 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweise für seinen langjährigen Aufenthalt in Mosul zu erbringen und mehr Informationen über die Umstände des Umzugs seiner Familie nach Mosul sowie seine sozialen Kontakte in Dohuk zu liefern. H. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 1. September 2013 aus, dass sein Vater im Militär gewesen sei und aufgrund eines Transfers seinen Wohnsitz habe wechseln müssen. In Dohuk habe er weder Freunde noch Familie, weil alle seine Verwandten Dohuk zwischenzeitlich verlassen hätten. Viele Kurden würden heute in Mosul leben, da es damals in den kurdischen Städten keine Arbeit gegeben habe. Als Beweismittel für seinen Aufenthalt in Mosul reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Wohnsitzbestätigung aus Mosul mit Übersetzung zu den Akten. I. Das BFM verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2014 auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, Beweise für seine beruflichen Integrationsbemühungen zu den Akten zu reichen. J. Am 9. Februar 2015 wandte sich das SEM erneut schriftlich an den Beschwerdeführer, stellte fest, keine Nachweise für seine berufliche Integration erhalten zu haben, teilte ihm mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzug erneut in Erwägung ziehe, und setzte ihm wiederum Frist, sich hierzu zu äussern. K. Mit Schreiben vom 28. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, die politische Situation und die Sicherheitslage in Nordirak seien instabil. Der Islamische Staat (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend: IS) habe einen grossen Teil des Iraks erobert und sei in den Norden Iraks vorgerückt, habe dort viele Gebiete eingenommen und Massaker an Zivilisten verübt. Viele Menschen seien in den Nordirak beziehungsweise von dort geflohen. Die Sicherheitslage sei instabil geworden im Norden, da die dortigen Behörden mit der Situation überfordert seien. Er suche seit langem in der Schweiz eine Arbeitsstelle, was sich jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme als schwierig erweise. Ebenfalls sei es ihm wegen seines Status als vorläufig aufgenommener Person nicht gelungen, eine Stelle zu finden, da viele Firmen von ihren Bewerbern eine B-Aufenthaltsbewilligung verlangt hätten. Er lebe seit über zwölf Jahren in der Schweiz und habe keinen Bezug mehr zum Irak. Eine Rückkehr dorthin würde sein Leben in Gefahr bringen. Zum Nachweis seiner Arbeitsbemühungen reichte der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Stadt C._______ vom 26. Februar 2015 zu den Akten. L. Auf entsprechende Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 1. April 2015 sowie von Dr. med. F._______ vom 7. April 2015 ein. M. Mit Verfügung vom 16. April 2015 hob das SEM die mit Verfügung vom 22. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier nordirakischen Provinzen stamme. Aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität sowie der falschen eingereichten Beweismittel bestünden erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Insbesondere sei unglaubhaft, dass er an seinem Herkunftsort in der Provinz Dohuk über kein soziales Netzwerk verfüge, nachdem er einen grossen Teil seiner Kindheit, seiner Jugend und die jungen Erwachsenenjahre dort verbracht habe. In der Nordprovinz herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weswegen die Wegweisung in den Nordirak zwischenzeitlich nicht mehr unzulässig sei. Die Gewalt im Irak konzentriere sich vor allem auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Von Angriffen des IS seien diese Provinzen nicht bedroht. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich auch zumutbar. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar zweifellos lange in der Schweiz aufgehalten habe, sich diesen langen Aufenthalt jedoch mit der Angabe von falschen Tatsachen erschlichen habe. Somit könne der Beschwerdeführer aus der langen Aufenthaltsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz gut integriert habe. Zwar behaupte er, über viele Freunde zu verfügen, habe jedoch keine diesbezüglichen Nachweise erbracht. Weiter mache er weder eine Vereinsmitgliedschaft noch andere soziale Aktivitäten geltend. Aufgrund seiner mangelnden Glaubwürdigkeit und mangels Belegen bestünden Zweifel an seiner erfolgten Integration, auch wenn er in im Jahr 2004 kurz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kürzlich in ein Beschäftigungsprogramm der Stadt C._______ aufgenommen worden sei. Schliesslich würden auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen, da in seinem Heimatstaat eine entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich sei und eine Rückkehr nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Somit sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Nordprovinzen des Iraks zulässig, zumutbar und auch möglich. N. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Wiederanordnung der vorläufigen Aufnahme, die Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat sowie die Erlaubnis, den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ vom 5. Mai 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen gegenüber dem SEM und machte insbesondere geltend, aufgrund seiner verschwiegenen Identität wie gelähmt gewesen zu sein, was teilweise auch seine Gesundheit geschädigt habe. Dies habe sich wiederum auf seine Arbeitsintegration ausgewirkt. Bis im Jahr 2010 habe er immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, danach habe er aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden nicht mehr arbeiten können. Nachdem er seinen Namen geändert habe, sei er wie befreit gewesen und habe angefangen, Stellen zu suchen. Dies habe sich jedoch auch nach seiner Namensänderung als schwierig herausgestellt, da er aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung F Schwierigkeiten gehabt habe, eine Stelle zu finden. Schliesslich hätte er eine Stelle im Stundenlohn antreten können, jedoch sei ihm vom Amt für Migration die Arbeitsbewilligung verweigert worden. Hinsichtlich der Situation im Irak führte der Beschwerdeführer aus, dass es seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2008 viele Änderungen im Nordirak gegeben habe und sich die Sicherheitslage nach dem Einmarsch der IS massiv verschlechtert habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und somit sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch auf Feststellung der Undurchführbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat gegenstandlos sei. Weiter hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut, entband den Beschwerdeführer von der Kostenvorschusspflicht und forderte ihn auf, innert Frist einen amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen. P. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter über dessen Mandatierung informieren. Q. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus der ursprünglichen Beschwerde und den vorherigen Eingaben. Als Beweis für seine nicht erhaltene Stelle reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. Mai 2015 zu den Akten, welches er erst nach Einreichen der Beschwerde erhalten habe und mit welchem ihm der Erhalt einer Arbeitsbewilligung verweigert wurde. Er monierte, dass seine vorläufige Aufnahme unter anderem wegen mangelnder beruflicher Integration aufgehoben werde, ihm faktisch jedoch ein Stellenantritt vom kantonalen Migrationsamt verweigert werde. R. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest, ohne sich mit der Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Vernehmlassung wurden dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zustellt. S. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen einer zweiten Beschwerdeergänzung insgesamt 31 Absageschreiben auf Bewerbungen bei verschiedenen Firmen sowie sechs Schreiben von Personen aus seinem sozialen Umfeld, welche bestätigten, dass er in der Schweiz gut integriert sei, zu den Akten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht erneut über die Zusage für eine Arbeitsstelle, deren Antritt wiederum von der Arbeitsbewilligung des kantonalen Migrationsamtes abhänge. T. Am 15. Dezember 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Der Beschwerdeführer ist am 22. November 2005 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen worden. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG aufgehoben worden und das AuG in Kraft getreten (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang 2 Ziff. I AuG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1. Januar 2008) vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Vorliegend sind für die Frage der Aufhebung der am 22. November 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme somit die Bestimmungen des AuG anwendbar. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Dohuk geprüft. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013 selber ein, was bereits in den von ihm anlässlich der Namensänderung eingereichten Identitätsdokumenten ersichtlich war. So ist unbestritten, dass er vom Jahr 1970 bis (mindestens) 1985, d.h. von seiner Geburt bis zu seinem 15. Lebensjahr, in Dohuk gelebt hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffend von falschen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort und einer tatsächlichen Sozialisierung in der Region Dohuk ausgegangen. Eine Rückkehr nach Mosul ist zum jetzigen Zeitpunkt gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nach wie vor unzumutbar (vgl. BVGE 2013/1). Somit ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, nach Dohuk zurückzukehren. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in den kurdisch kontrollierten Nordirak (Autonome Kurdischen Region; KRG-Gebiet), das heisst in die vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymania und Halabja, mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich als zulässig (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und 6.6, Urteil E-847/2014 des BVGer vom 13. April 2015). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Nordirak im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch grundsätzlich in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach namentlich zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Situation im Nordirak erneut überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier nordirakischen Provinzen (der Nordirak wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von der Provinz Suleimaniya abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen aufgrund der in der letzten Zeit erfolgten Flüchtlingswelle ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere befasste sich das Gericht in diesem Entscheid auch mit dem Vorstoss des IS in die Nordprovinzen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.2). Es stellte diesbezüglich fest, dass bis zum Zeitpunkt des Entscheides keine eigentlichen militärischen Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region zu verzeichnen gewesen sind und die kurdische Peschmerga (Streitkräfte der KRG-Region) ihr Herrschaftsgebiet im Herbst 2014 sogar faktisch erweitern konnte. Mitte November 2015 ist der IS aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertrieben worden. 6.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Dohuk (vgl. oben E. 4.3) und hat dort über einen langen Zeitraum gelebt. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich und es lässt sich nicht abschliessend klären, inwiefern er dort über ein soziales Umfeld verfügt. Gemäss seinen eigenen Angaben haben alle seine Verwandten und Freunde den Nordirak verlassen. Wie jedoch bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substantiieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt - vorliegend nicht in genügender Weise nachgekommen; im Gegenteil hat er die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft getäuscht und sich seine vorläufige Aufnahme durch falsche Angaben erschlichen. Zwar ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Überprüfung der Zumutbarkeit in den Nordirak besonderer Wert auf das Vorliegen von familiären Beziehungen zu legen. Jedoch ist es bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person nicht Sache der Behörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf seinen Herkunftsort Dohuk vorliegen; dies betrifft insbesondere die Frage eines bestehenden Beziehungsnetzes. Angesichts seiner Täuschung hinsichtlich seiner Identität kann ihm mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht geglaubt werden, in Dohuk weder über Verwandte noch über Freunde zu verfügen. 6.4 6.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Allerdings ist ein entsprechend guter Gesundheitszustand gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bereits Voraussetzung dafür, dass es einem jungen alleinstehenden Mann zugemutet werden kann, in den Nordirak zurückzukehren, womit diesem Punkt besondere Beachtung geschenkt werden muss. 6.4.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte. Zwar macht er in seinen Ausführungen gegenüber der Vorinstanz und in seiner Beschwerde geltend, er habe sich aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht genügend um Arbeit kümmern können, brachte aber ebenso vor, dass ihn ebenfalls der Druck seiner falschen Identität gelähmt habe und er nach der Offenlegung seiner Identität wie befreit gewesen sei. Dieser Umstand dürfte sich also positiv auf seine Gesundheit im Hinblick auf seine Arbeitsbemühungen ausgewirkt haben. Bei den geltend gemachten Beschwerden handelt es sich gemäss den ärztlichen Berichten einerseits um Schulter - und Magenbeschwerden, andererseits um eine Depression. Dr. med. F._______, bei welchem sich der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. E._______ in psychotherapeutischer Behandlung befindet, führt in seinem ärztlichen Bericht vom 7. April 2015 aus, dass es sich bei den körperlichen Beschwerden um psychosomatische Beschwerden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation handle, und verschrieb dem Beschwerdeführer zur Förderung der Integration einen Deutschkurs. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich diese Beschwerden bei einer Rückkehr in den Irak - sollten sie wirklich der sozialen Situation beziehungsweise mangelnden Integration des Beschwerdeführers geschuldet sein - verbessern werden. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen des Beschwerdeführers sind die geltend gemachten Beschwerden zudem nicht derart gravierend, dass davon auszugehen wäre, sie würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine lebensgefährdende Notlage stürzen. Ebenfalls handelt es sich dabei nicht um derart spezifische oder seltene Krankheiten, welche eine spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz erfordern würden. Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, die Sicherung seiner Existenz trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbständig in die Hand zu nehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte die Fortführung der Behandlung seiner Beschwerden nach einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin angezeigt sein, zwar auf keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Versorgung wird zurückgreifen können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das medizinische Versorgungssystem in den nordirakischen Provinzen aufgrund der zahlreichen innerstaatlichen Flüchtlinge geschwächt ist (vgl. Devi, Sharmila, Iraq's health services curtailed by funding shortfall, in: The Lancet, Vol 286, 29.08.2015, http://www.thelancet.com/pdfs/journals/lancet/PIIS01406736-(15)00005-7.pdf, abgerufen am 14. März 2017). Wie aber bereits festgehalten (siehe oben E. 6.4.1) liegt eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vor, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung überhaupt nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies ist vorliegend jedoch klar nicht der Fall, womit die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers der Annahme begünstigender Faktoren nicht entgegensteht. 6.5 Den Akten sind sodann weitere individuelle begünstigende Faktoren für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entnehmen. Der Beschwerdeführer zählt zum heutigen Zeitpunkt (...) Jahre und hat keine familiären Verpflichtungen. Bis zu seiner Ausreise hat er mit einem eigenen Geschäft durch den Verkauf von (...) ein Einkommen erzielt (vgl. SEM-Akte A8), womit davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, sich durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit den Lebensunterhalt zu verdienen. Im Alter von (...) Jahren reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Er hat den grössten Teil seines Lebens und die prägenden Jahre im Irak verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten - trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz - nach wie vor vertraut ist. Dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2015, in welchem dieser das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung informiert, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem zu diesem Zeitpunkt bereits über zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht in der Lage war, sich ohne einen Übersetzer mit seinem Anwalt zu unterhalten. Weiter ist dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 7. April 2015 zu entnehmen, dass die psychosomatischen Schmerzen des Beschwerdeführers der psychosozialen Belastungssituation und mangelnden Integration geschuldet sind (vgl. SEM-Akte A47). Schliesslich hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einigen kurzen Phasen - nie über einen längeren Zeitraum gearbeitet. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz derart integriert hätte, dass die kurdische Kultur für ihn fremd geworden wäre und er aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Nordirak Schwierigkeiten mit der Reintegration haben könnte. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorläufige Aufnahme sei aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und fortgeschrittenen Integration nicht aufzuheben, und damit das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend macht, ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht den Kantonen vorbehalten ist, mit Zustimmung des SEM einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Somit vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zahlreichen Arbeitsbemühungen sowie seine im Rahmen der Beschwerdeergänzung eingereichten Bestätigungen für seine soziale Integration in der Schweiz an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. 6.7 Insgesamt liegen genügend begünstigende individuelle Faktoren vor, gemäss welchen sich der Vollzug der Wegweisung nach Nordirak unter den gesamten Umständen auch als zumutbar erweist.
7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 In derselben Zwischenverfügung hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung. Er ist somit als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und ihm ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte am 15. Dezember 2015 eine Kostennote ein und machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'732.40 geltend, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 9,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer amtlichen Verbeiständung durch eine anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 2'156.- (9,8 Stunden à Fr. 220.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, G._______, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 2'156.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: