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E-4288/2019

E-4288/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-03 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. C. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin am 27. Mai 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Am 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 16. August 2019 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 14. Oktober 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Es sei die Sache für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3.3 Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (rechtliches Gehör). Die Vorinstanz habe es unterlassen, in der Verfügung vom 15. September 2016 zu begründen, weshalb der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als unzumutbar eingeschätzt werde. Zudem sei die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. August 2019 ohne nachvollziehbare Begründung zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug sei nicht mehr unzumutbar.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 In der Verfügung vom 16. August 2019 behandelt die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlich. Dem Beschwerdeführer war es demnach möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie dies aus der Beschwerde hervorgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Verfügung vom 15. September 2016 moniert, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge vorliegend nicht einzutreten ist.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, respektive unzulässig, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Das Staatssekretariat überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea sei er gemäss eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea bereits militärisch aufgeboten worden sei, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe. Damit sei das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1.8). Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Mutter sei bis vor kurzem während rund einem Jahr in Haft gewesen und sein Bruder sei als minderjähriger in den Militärdienst eingezogen worden, könne nicht auf eine konkrete persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle seiner Rückkehr ausgegangen werden müsse. Er sei jung, alleinstehend sowie arbeitsfähig und leide an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden. Er habe bereits vor seiner Ausreise Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer Bäckerei sammeln können und verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer lebe erst seit vier Jahren in der Schweiz und weise keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz auf. Mit der heimatlichen Kultur sei er nach wie vor vertraut. Der Vollzug der Wegweisung sei somit verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Analogie zwischen seinem Fall und dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, da die Vorinstanz in jenem Verfahren nie eine vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, wenn bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Die Frage der Zumutbarkeit müsse daher im Einzelfall geprüft werden. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. September 2016 hätten begünstigende individuelle Umstände (jung, alleinstehend, arbeitsfähig, gesund) vorgelegen und dennoch sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Seither hätten sich die Umstände nicht geändert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass nun unter den gleichen Bedingungen die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei. Trotz begünstigender Umstände sei er nach wie vor nicht in der Lage, sich in Eritrea eine Existenz aufzubauen. Die vorläufige Aufnahme sei zu belassen.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 7.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 7.1.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er 16 Jahre alt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 7.1.5 Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea führt nach dem Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der neuen Rechtsprechung etwas zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen und Quellenangaben ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Darlegungen zur illegale Ausreise, über die im Übrigen rechtskräftig entschieden wurde.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Aus dieser neuen Lageeinschätzung lässt sich ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind.

E. 7.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über mindestens neun Jahre Schulbildung, ist arbeitsfähig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und hat keine Kinder. Er weist Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer Bäckerei auf. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem verfügt er in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und Verwandten über ein soziales tragfähiges Beziehungsnetz, dass ihn nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Er ist zwar im Januar 2015 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit vier Jahren hierzulande auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4288/2019 Urteil vom 3. September 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. C. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin am 27. Mai 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Am 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 16. August 2019 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 14. Oktober 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Es sei die Sache für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3.3 Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (rechtliches Gehör). Die Vorinstanz habe es unterlassen, in der Verfügung vom 15. September 2016 zu begründen, weshalb der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als unzumutbar eingeschätzt werde. Zudem sei die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. August 2019 ohne nachvollziehbare Begründung zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug sei nicht mehr unzumutbar. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 In der Verfügung vom 16. August 2019 behandelt die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlich. Dem Beschwerdeführer war es demnach möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie dies aus der Beschwerde hervorgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Verfügung vom 15. September 2016 moniert, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge vorliegend nicht einzutreten ist. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, respektive unzulässig, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Das Staatssekretariat überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea sei er gemäss eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea bereits militärisch aufgeboten worden sei, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe. Damit sei das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1.8). Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Mutter sei bis vor kurzem während rund einem Jahr in Haft gewesen und sein Bruder sei als minderjähriger in den Militärdienst eingezogen worden, könne nicht auf eine konkrete persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle seiner Rückkehr ausgegangen werden müsse. Er sei jung, alleinstehend sowie arbeitsfähig und leide an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden. Er habe bereits vor seiner Ausreise Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer Bäckerei sammeln können und verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer lebe erst seit vier Jahren in der Schweiz und weise keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz auf. Mit der heimatlichen Kultur sei er nach wie vor vertraut. Der Vollzug der Wegweisung sei somit verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Analogie zwischen seinem Fall und dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, da die Vorinstanz in jenem Verfahren nie eine vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, wenn bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse. Die Frage der Zumutbarkeit müsse daher im Einzelfall geprüft werden. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. September 2016 hätten begünstigende individuelle Umstände (jung, alleinstehend, arbeitsfähig, gesund) vorgelegen und dennoch sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Seither hätten sich die Umstände nicht geändert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass nun unter den gleichen Bedingungen die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei. Trotz begünstigender Umstände sei er nach wie vor nicht in der Lage, sich in Eritrea eine Existenz aufzubauen. Die vorläufige Aufnahme sei zu belassen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 7.1.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er 16 Jahre alt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2017 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.1.5 Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea führt nach dem Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der neuen Rechtsprechung etwas zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen und Quellenangaben ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Darlegungen zur illegale Ausreise, über die im Übrigen rechtskräftig entschieden wurde. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Aus dieser neuen Lageeinschätzung lässt sich ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. 7.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über mindestens neun Jahre Schulbildung, ist arbeitsfähig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und hat keine Kinder. Er weist Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer Bäckerei auf. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem verfügt er in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und Verwandten über ein soziales tragfähiges Beziehungsnetz, dass ihn nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Er ist zwar im Januar 2015 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit vier Jahren hierzulande auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener