Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2014 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 12. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 24. April 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. C. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin am 3. Mai 2018 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Am 25. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 22. Mai 2018 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 24. September 2018 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme auf, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis zum 20. November 2018 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 3. und 24. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin erneut Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten Es sei der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Erfahrungsbericht vom 24. September 2018, ein Gutachten des GIGA Instituts vom 15. April 2018, zwei Schreiben von Dr. med. C._______ vom 24. September 2014 respektive 7. Dezember 2014, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 24. Oktober 2018 mit Beilage, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 30. Januar 2015, sechs Kursbestätigungen von 2015-2018, ein Schreiben von Pfarrer E._______ vom 21. Oktober 2018 (inkl. Auszug aus der Broschüre "Riggi-asyl" mit zwei Fotos der Beschwerdeführerin), ein Referenzschreiben einer Asylkoordinatorin und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf ihren in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweis, gegen das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2311/2016 vom 17. August 2017 sei eine Beschwerde beim UN Committee Against Torture (CAT) hängig, einzugehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie Art. 3 und Art. 4 EMRK, die Situation einer alleinstehenden kinderlosen Frau in Eritrea sowie die medizinische Behandlung ihrer Hauterkrankung (Vitiligo) nicht angemessen abgeklärt und geprüft. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung sei daher nicht möglich gewesen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz fasste zwar im Sachverhalt der Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die hängige CAT-Beschwerde zusammen, setzte sich jedoch in der Begründung nicht damit auseinander. Es liegt somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Da dem Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt, eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen würde und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nochmals ausführlich zur hängigen CAT-Beschwerde geäussert hat, ist ausnahmsweise eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene (vgl. nachfolgende Erwägungen) angezeigt. Zu Art. 3 und Art. 4 EMRK hat sich die Vorinstanz fallbezogen und unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geäussert. Ebenfalls hat sie sich zur Vitiligo Erkrankung der Beschwerdeführerin geäussert, wobei sie das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis vom 22. Mai 2018 berücksichtigt hat. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz geprüft, ob individuelle Gründe dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt. Der Beschwerdeführerin war es demnach möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die weiteren Vorbringen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sind somit unbegründet.
E. 3.4 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das Staatssekretariat überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Fehlen konkreter Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der illegalen Ausreise könne eine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geprüft werden und auch nicht von einer unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits 34 Jahre alt sei. Nach der aktuellen Lageeinschätzung könne in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Sie verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und sollte ein Einkommen in Eritrea generieren können. Ihre Hauterkrankung (Vitiligo) sei ungefährlich und es gebe keine wirksame Behandlung zur Rückfärbung der weissen Hautflecken. Gemäss Arztbericht benötige sie aktuell keine Medikamente; Medikamente zur Behandlung allfälliger Begleiterkrankungen seien in Eritrea verfügbar. Die Beschwerdeführerin lebe erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz und weise keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz auf. Mit der heimatlichen Kultur sei sie nach wie vor vertraut. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als verhältnismässig.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 sei eine CAT-Beschwerde hängig. Die Vorinstanz habe auf Antrag des CAT den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Die Vorinstanz könne nun nicht gestützt auf das Urteil D-2311/2016 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erklären, solange der Entscheid des CAT noch ausstehe. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren sollten im vorliegenden Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen werden, zumal sie den ablehnenden Asylentscheid nicht angefochten habe. Selbst bei Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass ihr der Einzug in den Militärdienst drohe, da sie im militärdienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist sei und es keine Anhaltspunkte gebe, dass sie vom Militärdienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen bereits absolviert hätte. Es sei unklar, woher die Vorinstanz die Angabe, das Höchstalter für den Einbezug in den Nationaldienst betrage 30 Jahre, habe; in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 werde keine Altersgrenze erwähnt. Mit Sicherheit drohe ihr der Einzug in die Volksarmee. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung und Strafe im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich unzulässig. Als ledige, kinderlose Frau hätte sie in der patriarchalen eritreischen Gesellschaft einen schwierigen Stand. Sie sei nur vier Jahr zur Schule gegangen und habe keinen Schulabschluss. Ihr Vater sei tot und ihr älterer Bruder gelte seit circa einem Jahr als verschwunden. Ihre Familie sei finanziell schlecht gestellt und könne sich mit den Erträgen aus der Landwirtschaft knapp ernähren. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft sei aufgrund der Abgelegenheit des Wohnortes fast unmöglich. Bei ihrer Hauterkrankung handle es sich um eine chronische Erkrankung mit zum Teil schwerem Verlauf. Es sei unklar, wie sie sich in ihrem Heimatort vor drohendem Sonnenbrand bis hin zu Hautkrebs schützen könne. In Eritrea würde sie wegen der Krankheit stigmatisiert. Der Vollzug sei deshalb unzumutbar. Die eingereichten Kursbestätigungen und Referenzschreiben zeigten, dass sie um Integration in der Schweiz bemüht sei.
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 6.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 6.1.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2015 ab. Sie führte darin aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den Einzug in den Militärdienst und die spätere Desertion glaubhaft zu machen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine nochmalige Prüfung der Glaubhaftigkeit ist daher ausgeschlossen, zumal dies auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea 27 Jahre alt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Rekrutierung in den Nationaldienst in der Regel über das Schulwesen. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das zwölfte Schuljahr dem nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa zugeteilt, wo sie ein militärisches Training erhalten, ihre schulische Ausbildung beenden und ihr Abschlussexamen ablegen. Wer die Schule zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besucht, kann ab dem achtzehnten Lebensjahr von der lokalen Verwaltungsbehörde direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.2). Die Dienstpflicht beträgt in der Regel fünf bis zehn Jahre. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden ist oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen hat. Die Gefahr eines Einbezugs in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea ist aufgrund ihres Alters von 34 Jahren als gering zu betrachten. Zudem stellt eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK dar und steht somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Auch liegen keine anderen Gründe für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 6.2.2 Zunächst ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, gegen das Urteil D-2311/2016 sei eine Beschwerde beim CAT eingereicht worden, welcher die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Die Beschwerde beim CAT beinhaltet die Beurteilung eines Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände. Die aufschiebende Wirkung wurde nur für jenes Verfahren gewährt und hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie reiste im Jahr 2014 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich nun mehr vier Jahre in der Schweiz auf. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. In Eritrea leben ihre Mutter, ihre Schwester und zwei Brüder. Die Angabe, der ältere Bruder sei verschleppt und vermutlich in den Militärdienst eingezogen worden, ist angesichts seines damaligen Alters von circa 31 Jahren anzuzweifeln. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, verfügt die Beschwerdeführerin noch immer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Sie hat eine vierjährige Schulbildung, half zuerst ihrer Mutter zu Hause und arbeitete später als Hausangestellte in Asmara und nach der Ausreise im Sudan. Ihre Familie lebt von der Landwirtschaft. Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass sie wieder bei ihrer Familie wohnen und eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder ausserhalb finden kann, zumal sie auch vor ihrer Ausreise auswärts gearbeitet hat. Gemäss den einreichten Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an der Hautkrankheit Vitiligo. Vitiligo ist eine ungefährliche, relativ häufig auftretende Pigmentstörung der Haut, wobei an den betroffenen Stellen weisse, scharf begrenzte Flecken entstehen. Abgesehen vom Sonnenbrandrisiko hat Vitiligo keine körperliche Beeinträchtigung der Betroffenen zur Folge. Indes kann Vitiligo für Erkrankte psychische Folgen haben (https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/vitiligo-weissfleckenkrankheit >, abgerufen am 07.12.2018; < https://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/Krankheitsbilder/Vitiligo.php >, abgerufen am 07.12.2018). Die Beschwerdeführerin war wegen der Hautkrankheit nicht in medikamentöser Behandlung und lehnte einen Besuch beim Psychiater ab (vgl. Beilage zum E-Mail vom 24. Oktober 2018). Im Schreiben vom 7. Dezember 2014 ist festgehalten, die Patientin scheine keine Symptome zu haben, wie dies bei Vitiligo der Fall sei. Eine Vorbeugung gegen Sonnenbrand sollte auch in Eritrea möglich sein, ebenso wie eine allfällige Laboruntersuchung zur Feststellung von Begleiterscheinungen, welche nach dem Gesagten jedoch höchst unwahrscheinlich sind. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6103/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch MLaw LL.M. Corinne Reber, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2014 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 12. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 24. April 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. C. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin am 3. Mai 2018 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Am 25. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 22. Mai 2018 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 24. September 2018 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme auf, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis zum 20. November 2018 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 3. und 24. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin erneut Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten Es sei der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Erfahrungsbericht vom 24. September 2018, ein Gutachten des GIGA Instituts vom 15. April 2018, zwei Schreiben von Dr. med. C._______ vom 24. September 2014 respektive 7. Dezember 2014, eine E-Mail von Dr. med. C._______ vom 24. Oktober 2018 mit Beilage, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 30. Januar 2015, sechs Kursbestätigungen von 2015-2018, ein Schreiben von Pfarrer E._______ vom 21. Oktober 2018 (inkl. Auszug aus der Broschüre "Riggi-asyl" mit zwei Fotos der Beschwerdeführerin), ein Referenzschreiben einer Asylkoordinatorin und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf ihren in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweis, gegen das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2311/2016 vom 17. August 2017 sei eine Beschwerde beim UN Committee Against Torture (CAT) hängig, einzugehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sie Art. 3 und Art. 4 EMRK, die Situation einer alleinstehenden kinderlosen Frau in Eritrea sowie die medizinische Behandlung ihrer Hauterkrankung (Vitiligo) nicht angemessen abgeklärt und geprüft. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung sei daher nicht möglich gewesen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Vorinstanz fasste zwar im Sachverhalt der Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die hängige CAT-Beschwerde zusammen, setzte sich jedoch in der Begründung nicht damit auseinander. Es liegt somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Da dem Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt, eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen würde und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nochmals ausführlich zur hängigen CAT-Beschwerde geäussert hat, ist ausnahmsweise eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene (vgl. nachfolgende Erwägungen) angezeigt. Zu Art. 3 und Art. 4 EMRK hat sich die Vorinstanz fallbezogen und unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geäussert. Ebenfalls hat sie sich zur Vitiligo Erkrankung der Beschwerdeführerin geäussert, wobei sie das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis vom 22. Mai 2018 berücksichtigt hat. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz geprüft, ob individuelle Gründe dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt. Der Beschwerdeführerin war es demnach möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die weiteren Vorbringen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sind somit unbegründet. 3.4 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das Staatssekretariat überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Fehlen konkreter Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der illegalen Ausreise könne eine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geprüft werden und auch nicht von einer unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits 34 Jahre alt sei. Nach der aktuellen Lageeinschätzung könne in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Sie verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und sollte ein Einkommen in Eritrea generieren können. Ihre Hauterkrankung (Vitiligo) sei ungefährlich und es gebe keine wirksame Behandlung zur Rückfärbung der weissen Hautflecken. Gemäss Arztbericht benötige sie aktuell keine Medikamente; Medikamente zur Behandlung allfälliger Begleiterkrankungen seien in Eritrea verfügbar. Die Beschwerdeführerin lebe erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz und weise keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz auf. Mit der heimatlichen Kultur sei sie nach wie vor vertraut. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als verhältnismässig. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 sei eine CAT-Beschwerde hängig. Die Vorinstanz habe auf Antrag des CAT den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Die Vorinstanz könne nun nicht gestützt auf das Urteil D-2311/2016 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erklären, solange der Entscheid des CAT noch ausstehe. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren sollten im vorliegenden Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen werden, zumal sie den ablehnenden Asylentscheid nicht angefochten habe. Selbst bei Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass ihr der Einzug in den Militärdienst drohe, da sie im militärdienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist sei und es keine Anhaltspunkte gebe, dass sie vom Militärdienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen bereits absolviert hätte. Es sei unklar, woher die Vorinstanz die Angabe, das Höchstalter für den Einbezug in den Nationaldienst betrage 30 Jahre, habe; in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 werde keine Altersgrenze erwähnt. Mit Sicherheit drohe ihr der Einzug in die Volksarmee. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung und Strafe im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich unzulässig. Als ledige, kinderlose Frau hätte sie in der patriarchalen eritreischen Gesellschaft einen schwierigen Stand. Sie sei nur vier Jahr zur Schule gegangen und habe keinen Schulabschluss. Ihr Vater sei tot und ihr älterer Bruder gelte seit circa einem Jahr als verschwunden. Ihre Familie sei finanziell schlecht gestellt und könne sich mit den Erträgen aus der Landwirtschaft knapp ernähren. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft sei aufgrund der Abgelegenheit des Wohnortes fast unmöglich. Bei ihrer Hauterkrankung handle es sich um eine chronische Erkrankung mit zum Teil schwerem Verlauf. Es sei unklar, wie sie sich in ihrem Heimatort vor drohendem Sonnenbrand bis hin zu Hautkrebs schützen könne. In Eritrea würde sie wegen der Krankheit stigmatisiert. Der Vollzug sei deshalb unzumutbar. Die eingereichten Kursbestätigungen und Referenzschreiben zeigten, dass sie um Integration in der Schweiz bemüht sei. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 6.1.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2015 ab. Sie führte darin aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den Einzug in den Militärdienst und die spätere Desertion glaubhaft zu machen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine nochmalige Prüfung der Glaubhaftigkeit ist daher ausgeschlossen, zumal dies auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea 27 Jahre alt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Rekrutierung in den Nationaldienst in der Regel über das Schulwesen. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das zwölfte Schuljahr dem nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa zugeteilt, wo sie ein militärisches Training erhalten, ihre schulische Ausbildung beenden und ihr Abschlussexamen ablegen. Wer die Schule zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besucht, kann ab dem achtzehnten Lebensjahr von der lokalen Verwaltungsbehörde direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.2). Die Dienstpflicht beträgt in der Regel fünf bis zehn Jahre. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden ist oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen hat. Die Gefahr eines Einbezugs in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea ist aufgrund ihres Alters von 34 Jahren als gering zu betrachten. Zudem stellt eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK dar und steht somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Auch liegen keine anderen Gründe für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil D-2311/2016 E. 16 f.). 6.2.2 Zunächst ist auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, gegen das Urteil D-2311/2016 sei eine Beschwerde beim CAT eingereicht worden, welcher die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Die Beschwerde beim CAT beinhaltet die Beurteilung eines Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände. Die aufschiebende Wirkung wurde nur für jenes Verfahren gewährt und hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie reiste im Jahr 2014 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich nun mehr vier Jahre in der Schweiz auf. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. In Eritrea leben ihre Mutter, ihre Schwester und zwei Brüder. Die Angabe, der ältere Bruder sei verschleppt und vermutlich in den Militärdienst eingezogen worden, ist angesichts seines damaligen Alters von circa 31 Jahren anzuzweifeln. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, verfügt die Beschwerdeführerin noch immer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Sie hat eine vierjährige Schulbildung, half zuerst ihrer Mutter zu Hause und arbeitete später als Hausangestellte in Asmara und nach der Ausreise im Sudan. Ihre Familie lebt von der Landwirtschaft. Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass sie wieder bei ihrer Familie wohnen und eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder ausserhalb finden kann, zumal sie auch vor ihrer Ausreise auswärts gearbeitet hat. Gemäss den einreichten Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an der Hautkrankheit Vitiligo. Vitiligo ist eine ungefährliche, relativ häufig auftretende Pigmentstörung der Haut, wobei an den betroffenen Stellen weisse, scharf begrenzte Flecken entstehen. Abgesehen vom Sonnenbrandrisiko hat Vitiligo keine körperliche Beeinträchtigung der Betroffenen zur Folge. Indes kann Vitiligo für Erkrankte psychische Folgen haben (https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/vitiligo-weissfleckenkrankheit >, abgerufen am 07.12.2018; , abgerufen am 07.12.2018). Die Beschwerdeführerin war wegen der Hautkrankheit nicht in medikamentöser Behandlung und lehnte einen Besuch beim Psychiater ab (vgl. Beilage zum E-Mail vom 24. Oktober 2018). Im Schreiben vom 7. Dezember 2014 ist festgehalten, die Patientin scheine keine Symptome zu haben, wie dies bei Vitiligo der Fall sei. Eine Vorbeugung gegen Sonnenbrand sollte auch in Eritrea möglich sein, ebenso wie eine allfällige Laboruntersuchung zur Feststellung von Begleiterscheinungen, welche nach dem Gesagten jedoch höchst unwahrscheinlich sind. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: