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D-1437/2018

D-1437/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 28. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe das 12. Schuljahr ab (...) 2012 im Rahmen der (...). Runde in Sawa absolviert (davon acht Monate Schule und drei Monate militärische Grundausbildung). Nach den Abschlussprüfungen habe er für einen Monat nach Hause gehen dürfen. Danach habe er wieder in den Nationaldienst nach Sawa einrücken und von dort aus an einem schweren Marsch durch die Wüste nach B._______ teilnehmen müssen. Dabei und auch sonst habe er grosse Schmerzen aufgrund seiner krumm gewachsenen, missgebildeten Beine gehabt. Er habe gehofft, deshalb vom Militärdienst dispensiert zu werden. Im Militär seien diese Probleme und Schmerzen indes nicht ernst genommen worden, weshalb er schliesslich am 14. Februar 2014 unerlaubt von seiner Einheit weggerannt und nach Hause nach C._______ gegangen sei. Nach drei Tagen habe er vernommen, dass er gesucht werde, weshalb er zu seiner Cousine nach D._______ gegangen sei und sich bei ihr versteckt habe. Er habe sich etwa sieben Monate (gemäss BzP; A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise einen Monat (gemäss Anhörung; A16 F82) beziehungsweise zehn Monate (gemäss anderer Stelle an der Anhörung; A16 F89) bei seiner Cousine versteckt, bevor er versucht habe, illegal auszureisen indem er von D._______ nach Arkudet gereist sei und von dort acht Tage zu Fuss weitergegangen sei. Am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise gegen Oktober 2014 (A16 F89) sei er auf dem Weg zur Grenze bei Shuk Jedid/Sinkret Kinab erwischt und inhaftiert worden. Er sei zunächst für zehn Tage ins Gefängnis von Aderset gekommen, danach sei er für sieben bis zehn Tage Haft nach Hashferay verlegt worden und anschliessend sei er während dreier Wochen in Adi Abeito inhaftiert gewesen (A16 F83). Danach sei er wieder dem Militärdienst zugeführt und der (...) Division zugeteilt worden (A16 F83). Dort habe er zunächst erneut zwei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tage (A16 F108) in Haft verbringen müssen, bevor er sich für vier (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tage (A16 F110) habe ausruhen dürfen, ehe er erneut eine einmonatige militärische Ausbildung hätte machen müssen. Er habe sich jedoch nicht ausgeruht, sondern umgeschaut, um eine Fluchtmöglichkeit zu eruieren. Noch bevor das Training begonnen habe, sei er erneut desertiert. Während er sich wiederum bei seiner Cousine in D._______ versteckt habe, hätten ihn Soldaten zwei (A16 F121) beziehungsweise drei Mal (A5 Ziff. 1.17.05) zu Hause bei seiner Mutter in C._______ gesucht. Beim zweiten (A16 F121) beziehungsweise beim dritten Mal (A5 Ziff. 1.17.05) hätten die Soldaten seine Mutter mitgenommen und festgehalten, mit dem Ziel, dass er sich melde. Nach drei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise vier Tagen (A16 F116) sei seine Mutter freigelassen worden. Er sei umgehend danach zu ihr gegangen, um sich zu versichern, dass es ihr gut gehe. Sie habe ihn gewarnt, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde und er etwas unternehmen müsse. Dies, und die Hoffnung, in der Schweiz seine Beine operieren lassen zu können, hätten ihn dazu bewogen, die illegale Ausreise erneut zu versuchen. Diesmal sei ihm die Ausreise gelungen. Er sei am 22. April 2015 (A16 F126) aufgebrochen und am 24. April 2015 beziehungsweise am 26. April 2015 (A16 F126 sowie Anmerkungen bei Rückübersetzung) im Sudan angekommen beziehungsweise sei er am 24. April 2015 (A5 Ziff. 1.17.05 +5.01) Richtung Sudan aufgebrochen. Er befürchte, eingesperrt zu werden und wieder in den Militärdienst zu müssen, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste. Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten. Weiter reichte er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien von Röntgenaufnahmen von zwei Beinen, welche neben Knochen Metallstücke zur Fixierung zeigen und seine Beinprobleme darstellen würden, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. März 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Schuldokumente sowie Fotos, die ihn in Sawa sowie auf dem Marsch zeigen würden, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Eingabe vom 23. März 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F. Mit Eingabe vom 10. April 2018 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (er sei zwei Mal aus dem Militärdienst desertiert, in drei Gefängnissen in Haft gewesen und schliesslich illegal ausgereist) seien bereits deshalb nicht glaubhaft, da er wiederholt zeitlich deutlich divergierende Angaben gemacht habe. Aufgrund der Aktenlage müsse daher davon ausgegangen werden, dass er entweder aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei. Die zeitlichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers seien mit unüberbrückbaren Widersprüchen behaftet. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zwischen BzP und Anhörung, aber auch innerhalb der Anhörung lasse sich weder ausmachen, wann der Beschwerdeführer das erste Mal versucht habe, illegal auszureisen, noch wann er inhaftiert worden sei oder wann er zum zweiten Mal desertiert und wann er schliesslich ausgereist sei. So habe er beispielsweise in der Anhörung festgehalten, er sei am 14. Februar 2014 desertiert und unerlaubt nach Hause gegangen (A16 F80). Da er nach drei Tagen erfahren habe, dass er gesucht worden sei, sei er zu seiner Cousine gegangen und habe sich dort während einem Monat versteckt (A16 F82), bevor er sich auf den Weg gemacht habe, um illegal auszureisen (A16 F82 f.). Nachdem er acht Tage zu Fuss marschiert sei, sei er jedoch erwischt und inhaftiert worden (A16 F83). Aufgrund dieser Angaben wäre er gegen Ende März 2014 bei der illegalen Ausreise erwischt und inhaftiert worden. Dieses Ereignis sei in der BzP jedoch zeitlich auf den 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.04) und in der Anhörung auf gegen Oktober 2014 (A16 F89) festgelegt worden. Diese Vorbringen würden sich somit zeitlich mehrfach und deutlich widersprechen. Auch die Angaben zur zweiten Desertion würden aufgrund mehrfacher erheblicher zeitlicher Widersprüche nicht aufgehen. Ausserdem seien sie im Widerspruch gegenüber den Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise in den Sudan, welche in der BzP mit dem 24. April 2015 und in der Anhörung am Ende mit dem 26. April 2015 datiert worden sei und nicht zwischen Mitte Juni 2014 bis Mitte August 2014 (ausgehend von der Festnahme Ende März 2014) beziehungsweise zwischen Ende Oktober 2014 bis Ende Dezember 2014 (ausgehend von einer Festnahme am 12. August 2018) beziehungsweise Ende Januar 2015 bis Ende März 2015 (ausgehend von einer Inhaftierung gegen Ende Oktober 2014; A16 F83-85, 108-111, 126, 131, 141, Anmerkungen zu 141, A5 Ziff. 1.17.04, 5.01). Seine Vorbringen zu den Desertionen, der Haft und der illegalen Ausreise seien bereits aufgrund dieser Widersprüche als unglaubhaft einzuschätzen. Deshalb erübrige es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente - wie beispielweise seinen nicht nachvollziehbaren Besuch bei seiner Mutter in C._______, obwohl er angeblich als (zweifacher) Deserteur und ehemaliger Häftling dort von Soldaten gesucht worden sei, sowie die nicht nachvollziehbaren ein- beziehungsweise siebenmonatigen und ein- bis dreimonatigen Aufenthalte bei seiner Cousine in D._______ nach seinen angeblichen Desertionen - näher einzugehen. Demzufolge würden seine Vorbringen bezüglich Desertion, Haft und illegaler Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Folglich sei die geltend gemachte Furcht vor allfälligen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne plausible Grundlage. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er, zum Beispiel aus den geltend gemachten medizinischen Gründen, entweder aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden und damit nicht desertiert sei. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 3.2 In der Rechtsmittelschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe (Militärdienst, erste Desertion, Haft, zweite Desertion und illegale Ausreise) fest. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht Widersprüche vor, wo in Wirklichkeit keine seien. Diesbezüglich sei vorab festzuhalten, dass er am 9. September 2015 summarisch und erst rund eineinhalb Jahre später vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die asylrelevanten Geschehnisse anlässlich der Anhörung bereits zweieinhalb Jahre zurückgelegen hätten. Es sei deshalb verständlich, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können. Alle vom SEM geltend gemachten Widersprüche würden lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen. So könne beispielsweise in den Angaben, er sei am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise gegen Oktober 2014 (A16 F89) beim Versuch illegal auszureisen, erwischt worden, kein Widerspruch erblickt werden. Zudem dürften Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung ohnehin nur mit Zurückhaltung gegen ihn verwendet werden. Die summarische Befragung diene nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft. Demgemäss hätten unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung. Ferner sei hervorzuheben, dass sich die Vorinstanz strikt auf die Daten betreffend die zwei Desertionen und die Flucht(versuche) konzentriere. Es gelte indessen sämtliche Vorbringen in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Vorinstanz wolle aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen bei der BzP und Anhörung ableiten, dass seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Sie lasse aber ausser Acht, dass er sich innerhalb der Anhörung nicht widersprochen habe und immer klar und deutlich sowie mit der nötigen Präzision geantwortet habe. Überdies habe er sowohl den Marsch nach B._______ (A16 F55ff.) sowie die Haft (A16 F83, 91f., 96f., 99f., 103, 108f.) detailreich und mit zahlreichen Begleitumständen wie Schlafmöglichkeiten, eingenommener Nahrung und ähnlichem beschreiben können. Diese Realkennzeichen hätten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zwingend berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation indes sämtliche positiven Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen und wolle aufgrund vermeintlicher Widersprüche respektive einer nicht entscheidrelevanten und marginalen Ungereimtheit (bei der Verhaftung der Mutter) auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen. Insgesamt habe er seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht. Folglich gelte er in Eritrea als Deserteur, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst drohe. Somit erfülle er klarerweise die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Schliesslich erfülle er zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, da er habe beweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, würde er mit Sicherheit sofort am Flughafen von D._______ verhaftet und bestraft werden.

E. 3.3 Das SEM stellt mit Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Diesbezüglich werde auf die Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) betreffend die illegale Ausreise und vom 17. August 2017 (D-2311/2016) bezüglich einer unglaubhaften Vorverfolgung wie Desertion/Refraktion sowie der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea verwiesen. In Bezug auf die Beschwerdeschrift werde zudem herausgestrichen, dass im angefochtenen Entscheid auf die für die Desertion und die illegale Ausreise relevanten Sachverhaltselemente und damit die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente im Besonderen eingegangen worden sei. Im Übrigen werde im angefochtenen Entscheid auch auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen.

E. 3.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei am 2. November 2017 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 beim UN Commitee Against Torture (CAT) Beschwerde erhoben worden. Das CAT habe mit Schreiben vom 8. November 2017 vorsorgliche Massnahmen gewährt, worauf die Schweiz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im fraglichen Verfahren aufgeschoben habe. Folglich habe noch ein internationales Gremium über die völkerrechtliche Zulässigkeit des in D-2311/2016 ergangenen Urteils zu befinden. Da die Schweiz Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention, SR 0.105) sei, könnten sämtliche Entscheide, welche gestützt auf D-2311/2016 gefällt würden, die Antifolterkonvention und die Bundesverfassung und damit internationales und nationales Recht verletzten. Was den Hinweis der Vorinstanz auf die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente anbelange, werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Er habe die Mehrheit der Widersprüche entkräften können. Zudem habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 7 AsylG keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen und die zahlreichen positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht berücksichtigt.

E. 4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 5.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer berichtete zwar ausführlich über das Militärcamp in Sawa, inklusive dem zwölften Schuljahr, der Abschlussprüfung und der Ausbildung am Gewehr, so dass ihm zusammen mit dem SEM durchaus geglaubt werden kann, dass er in Sawa im Militärcamp war. Auch die Schilderung über seine Haft in drei unterschiedlichen Gefängnissen verfügt über einen gewissen Detaillierungsgrad, so dass der Eindruck entstehen könnte, er kenne diese Gefängnisse. Diese dargelegten Umstände belegen jedoch - selbst bei Wahrunterstellung - weder seine Refraktion, geschweige denn seine Desertion, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-2311/2016, m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise aus den angegebenen medizinischen Gründen aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sein könnte. Daher vermögen auch Fotografien, welche ihn in Militäruniform zeigen und andere Beweismittel, mit welchen er seinen Militärdienst zu beweisen versucht, nichts an der Einschätzung zu ändern. Im Übrigen sind die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich erlebten Haft für sich noch keine ausreichende Grundlage, um davon ausgehen zu können, dass er aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise nach seiner ersten Desertion insgesamt gut drei Wochen in drei unterschiedlichen Gefängnissen verbracht habe. Hinsichtlich seiner ersten Verhaftung sind seine Schilderungen sodann mit wiederholten und deutlichen zeitlichen Widersprüchen behaftet. Es ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass es für sich kein grosser Widerspruch wäre, ob er am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) oder gegen Oktober 2014 (A16 F89) auf dem Weg zur Grenze erwischt und inhaftiert worden sei. Allerdings hat er in der Anhörung zunächst ausgesagt (A16 F83), er habe sich lediglich während gut eines Monats versteckt und wäre somit bereits Ende März 2014 auf dem Weg zur Grenze erwischt worden. Es handelt sich um deutlich widersprüchliche Angaben, ob er Ende März 2014, am 12. August 2014 oder gegen Oktober 2014 verhaftet worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu behauptete der Beschwerdeführer pauschal (A16 S.19 zu F83), er habe lediglich den einen Monat erwähnt, bei dem er sich bei seiner Cousine versteckt habe, den Rest der Zeit, in der er sich in C._______ versteckt habe, habe er nicht dazu gerechnet. Diese Erklärung ist jedoch in Widerspruch zur Aktenlage. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er von D._______ Richtung Grenze aufgebrochen sei, ausdrücklich (A16 F83): "Nach der Rückkehr nach Hause [nach C._______] habe ich nach drei Tagen erfahren, dass ich gesucht wurde, deshalb ging ich direkt zu meiner Cousine [nach D._______]. Einen Monat danach bin ich [zur Grenze] aufgebrochen. Ich bin von D._______ nach E._______ gereist (...)." Somit hat er deutlich gesagt, dass er sich zunächst lediglich drei Tage in C._______ versteckt habe, bevor er erfahren habe, dass er dort gesucht worden sei, wonach er sich umgehend zu seiner Cousine nach D._______ aufgemacht habe. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die deutlichen zeitlichen Widersprüche nicht aufzulösen. Bereits deshalb bestehen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Moments enthält seine Schilderung sodann wenig Realkennzeichen. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei desertiert, weil er grosse Schmerzen aufgrund seiner missgebildeten Beine gehabt habe, was ihm allerdings beim Militär nicht geglaubt worden sei. Er sei beim Versuch, illegal auszureisen, erwischt und nachfolgend während mehreren Wochen in drei unterschiedlichen Gefängnissen inhaftiert worden, bevor er neu der (...) Division zugeteilt worden sei. Dort sei er zunächst erneut während zwei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tagen (A16 F108) inhaftiert worden. Danach sei ihm eine Frist von drei Tagen zugestanden worden, um zu schlafen und sich zu erholen (A16 F110). Er habe jedoch nicht geschlafen, sondern die Gegend studiert und sei nach drei Tagen aufgebrochen (A16 F111f.). Der Beschwerdeführer behauptet somit, dass es - nachdem er aufgrund seines Desertionsversuchs und des Versuchs der illegalen Ausreise während mehreren Wochen in Haft gewesen sei und er sich nach der Entlassung erneut beschwert habe, die Ausbildung aufgrund seiner Beine nicht machen zu können - niemandem aufgefallen sei, dass er sich während der drei Tage nicht ausgeruht, sondern umgeschaut habe und dann geflohen sei. Diese Darstellung ist unsubstanziiert und nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als er auf die Frage, wieso er nicht sofort nach seiner Entlassung geflohen sei (A16 F113), antwortete, er sei am Anfang streng bewacht worden. Es wirkt nicht glaubhaft, dass er bereits drei Tage später nicht mehr streng hätte bewacht werden sollen, obwohl er sich angeblich erneut beklagt hatte, dass er den Militärdienst aufgrund seiner Beine nicht machen könne. Ferner erscheint es weder plausibel noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er als angeblich zweifacher Deserteur gesucht und deshalb seine Mutter für einige Tage inhaftiert worden sei, umgehend nach deren Freilassung zu ihr und damit an genau den Ort gegangen sein sollte, an dem er gesucht worden sei. Dem Gesagten nach ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nach einer ersten Desertion beim Versuch illegal auszureisen festgenommen, inhaftiert und anschliessend einer anderen Division zugeteilt worden und von dort endgültig desertiert zu sein, nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung wegen Desertion zu verneinen ist. Somit hat das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft befunden.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. erwähntes Referenzurteil E. 5.2). Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, seine Festnahme mit Inhaftierung noch die angebliche Desertion glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG noch deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Etwas anderes vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am Resultat nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als möglich (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).

E. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

E. 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018)

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, gegen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 sei eine Beschwerde beim CAT eingereicht worden, welcher die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde beim CAT beinhaltet die Beurteilung eines Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände. Die aufschiebende Wirkung wurde nur für jenes Verfahren gewährt und hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren (vgl. Urteil des BVGer E-6103/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 6.2.2).

E. 8.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit durchschnittlicher Schulbildung und diversen verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) in der Heimat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 10. April 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 13.25 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.25 Stunden zu kürzen. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 12.00 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1'955.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'955.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1437/2018 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 28. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe das 12. Schuljahr ab (...) 2012 im Rahmen der (...). Runde in Sawa absolviert (davon acht Monate Schule und drei Monate militärische Grundausbildung). Nach den Abschlussprüfungen habe er für einen Monat nach Hause gehen dürfen. Danach habe er wieder in den Nationaldienst nach Sawa einrücken und von dort aus an einem schweren Marsch durch die Wüste nach B._______ teilnehmen müssen. Dabei und auch sonst habe er grosse Schmerzen aufgrund seiner krumm gewachsenen, missgebildeten Beine gehabt. Er habe gehofft, deshalb vom Militärdienst dispensiert zu werden. Im Militär seien diese Probleme und Schmerzen indes nicht ernst genommen worden, weshalb er schliesslich am 14. Februar 2014 unerlaubt von seiner Einheit weggerannt und nach Hause nach C._______ gegangen sei. Nach drei Tagen habe er vernommen, dass er gesucht werde, weshalb er zu seiner Cousine nach D._______ gegangen sei und sich bei ihr versteckt habe. Er habe sich etwa sieben Monate (gemäss BzP; A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise einen Monat (gemäss Anhörung; A16 F82) beziehungsweise zehn Monate (gemäss anderer Stelle an der Anhörung; A16 F89) bei seiner Cousine versteckt, bevor er versucht habe, illegal auszureisen indem er von D._______ nach Arkudet gereist sei und von dort acht Tage zu Fuss weitergegangen sei. Am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise gegen Oktober 2014 (A16 F89) sei er auf dem Weg zur Grenze bei Shuk Jedid/Sinkret Kinab erwischt und inhaftiert worden. Er sei zunächst für zehn Tage ins Gefängnis von Aderset gekommen, danach sei er für sieben bis zehn Tage Haft nach Hashferay verlegt worden und anschliessend sei er während dreier Wochen in Adi Abeito inhaftiert gewesen (A16 F83). Danach sei er wieder dem Militärdienst zugeführt und der (...) Division zugeteilt worden (A16 F83). Dort habe er zunächst erneut zwei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tage (A16 F108) in Haft verbringen müssen, bevor er sich für vier (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tage (A16 F110) habe ausruhen dürfen, ehe er erneut eine einmonatige militärische Ausbildung hätte machen müssen. Er habe sich jedoch nicht ausgeruht, sondern umgeschaut, um eine Fluchtmöglichkeit zu eruieren. Noch bevor das Training begonnen habe, sei er erneut desertiert. Während er sich wiederum bei seiner Cousine in D._______ versteckt habe, hätten ihn Soldaten zwei (A16 F121) beziehungsweise drei Mal (A5 Ziff. 1.17.05) zu Hause bei seiner Mutter in C._______ gesucht. Beim zweiten (A16 F121) beziehungsweise beim dritten Mal (A5 Ziff. 1.17.05) hätten die Soldaten seine Mutter mitgenommen und festgehalten, mit dem Ziel, dass er sich melde. Nach drei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise vier Tagen (A16 F116) sei seine Mutter freigelassen worden. Er sei umgehend danach zu ihr gegangen, um sich zu versichern, dass es ihr gut gehe. Sie habe ihn gewarnt, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde und er etwas unternehmen müsse. Dies, und die Hoffnung, in der Schweiz seine Beine operieren lassen zu können, hätten ihn dazu bewogen, die illegale Ausreise erneut zu versuchen. Diesmal sei ihm die Ausreise gelungen. Er sei am 22. April 2015 (A16 F126) aufgebrochen und am 24. April 2015 beziehungsweise am 26. April 2015 (A16 F126 sowie Anmerkungen bei Rückübersetzung) im Sudan angekommen beziehungsweise sei er am 24. April 2015 (A5 Ziff. 1.17.05 +5.01) Richtung Sudan aufgebrochen. Er befürchte, eingesperrt zu werden und wieder in den Militärdienst zu müssen, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste. Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten. Weiter reichte er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien von Röntgenaufnahmen von zwei Beinen, welche neben Knochen Metallstücke zur Fixierung zeigen und seine Beinprobleme darstellen würden, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. März 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Schuldokumente sowie Fotos, die ihn in Sawa sowie auf dem Marsch zeigen würden, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Eingabe vom 23. März 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F. Mit Eingabe vom 10. April 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (er sei zwei Mal aus dem Militärdienst desertiert, in drei Gefängnissen in Haft gewesen und schliesslich illegal ausgereist) seien bereits deshalb nicht glaubhaft, da er wiederholt zeitlich deutlich divergierende Angaben gemacht habe. Aufgrund der Aktenlage müsse daher davon ausgegangen werden, dass er entweder aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei. Die zeitlichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers seien mit unüberbrückbaren Widersprüchen behaftet. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zwischen BzP und Anhörung, aber auch innerhalb der Anhörung lasse sich weder ausmachen, wann der Beschwerdeführer das erste Mal versucht habe, illegal auszureisen, noch wann er inhaftiert worden sei oder wann er zum zweiten Mal desertiert und wann er schliesslich ausgereist sei. So habe er beispielsweise in der Anhörung festgehalten, er sei am 14. Februar 2014 desertiert und unerlaubt nach Hause gegangen (A16 F80). Da er nach drei Tagen erfahren habe, dass er gesucht worden sei, sei er zu seiner Cousine gegangen und habe sich dort während einem Monat versteckt (A16 F82), bevor er sich auf den Weg gemacht habe, um illegal auszureisen (A16 F82 f.). Nachdem er acht Tage zu Fuss marschiert sei, sei er jedoch erwischt und inhaftiert worden (A16 F83). Aufgrund dieser Angaben wäre er gegen Ende März 2014 bei der illegalen Ausreise erwischt und inhaftiert worden. Dieses Ereignis sei in der BzP jedoch zeitlich auf den 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.04) und in der Anhörung auf gegen Oktober 2014 (A16 F89) festgelegt worden. Diese Vorbringen würden sich somit zeitlich mehrfach und deutlich widersprechen. Auch die Angaben zur zweiten Desertion würden aufgrund mehrfacher erheblicher zeitlicher Widersprüche nicht aufgehen. Ausserdem seien sie im Widerspruch gegenüber den Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise in den Sudan, welche in der BzP mit dem 24. April 2015 und in der Anhörung am Ende mit dem 26. April 2015 datiert worden sei und nicht zwischen Mitte Juni 2014 bis Mitte August 2014 (ausgehend von der Festnahme Ende März 2014) beziehungsweise zwischen Ende Oktober 2014 bis Ende Dezember 2014 (ausgehend von einer Festnahme am 12. August 2018) beziehungsweise Ende Januar 2015 bis Ende März 2015 (ausgehend von einer Inhaftierung gegen Ende Oktober 2014; A16 F83-85, 108-111, 126, 131, 141, Anmerkungen zu 141, A5 Ziff. 1.17.04, 5.01). Seine Vorbringen zu den Desertionen, der Haft und der illegalen Ausreise seien bereits aufgrund dieser Widersprüche als unglaubhaft einzuschätzen. Deshalb erübrige es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente - wie beispielweise seinen nicht nachvollziehbaren Besuch bei seiner Mutter in C._______, obwohl er angeblich als (zweifacher) Deserteur und ehemaliger Häftling dort von Soldaten gesucht worden sei, sowie die nicht nachvollziehbaren ein- beziehungsweise siebenmonatigen und ein- bis dreimonatigen Aufenthalte bei seiner Cousine in D._______ nach seinen angeblichen Desertionen - näher einzugehen. Demzufolge würden seine Vorbringen bezüglich Desertion, Haft und illegaler Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Folglich sei die geltend gemachte Furcht vor allfälligen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne plausible Grundlage. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er, zum Beispiel aus den geltend gemachten medizinischen Gründen, entweder aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden und damit nicht desertiert sei. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Rechtsmittelschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe (Militärdienst, erste Desertion, Haft, zweite Desertion und illegale Ausreise) fest. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht Widersprüche vor, wo in Wirklichkeit keine seien. Diesbezüglich sei vorab festzuhalten, dass er am 9. September 2015 summarisch und erst rund eineinhalb Jahre später vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die asylrelevanten Geschehnisse anlässlich der Anhörung bereits zweieinhalb Jahre zurückgelegen hätten. Es sei deshalb verständlich, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können. Alle vom SEM geltend gemachten Widersprüche würden lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen. So könne beispielsweise in den Angaben, er sei am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise gegen Oktober 2014 (A16 F89) beim Versuch illegal auszureisen, erwischt worden, kein Widerspruch erblickt werden. Zudem dürften Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung ohnehin nur mit Zurückhaltung gegen ihn verwendet werden. Die summarische Befragung diene nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft. Demgemäss hätten unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung. Ferner sei hervorzuheben, dass sich die Vorinstanz strikt auf die Daten betreffend die zwei Desertionen und die Flucht(versuche) konzentriere. Es gelte indessen sämtliche Vorbringen in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Vorinstanz wolle aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen bei der BzP und Anhörung ableiten, dass seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Sie lasse aber ausser Acht, dass er sich innerhalb der Anhörung nicht widersprochen habe und immer klar und deutlich sowie mit der nötigen Präzision geantwortet habe. Überdies habe er sowohl den Marsch nach B._______ (A16 F55ff.) sowie die Haft (A16 F83, 91f., 96f., 99f., 103, 108f.) detailreich und mit zahlreichen Begleitumständen wie Schlafmöglichkeiten, eingenommener Nahrung und ähnlichem beschreiben können. Diese Realkennzeichen hätten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zwingend berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation indes sämtliche positiven Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen und wolle aufgrund vermeintlicher Widersprüche respektive einer nicht entscheidrelevanten und marginalen Ungereimtheit (bei der Verhaftung der Mutter) auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen. Insgesamt habe er seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht. Folglich gelte er in Eritrea als Deserteur, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst drohe. Somit erfülle er klarerweise die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Schliesslich erfülle er zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, da er habe beweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, würde er mit Sicherheit sofort am Flughafen von D._______ verhaftet und bestraft werden. 3.3 Das SEM stellt mit Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Diesbezüglich werde auf die Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) betreffend die illegale Ausreise und vom 17. August 2017 (D-2311/2016) bezüglich einer unglaubhaften Vorverfolgung wie Desertion/Refraktion sowie der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea verwiesen. In Bezug auf die Beschwerdeschrift werde zudem herausgestrichen, dass im angefochtenen Entscheid auf die für die Desertion und die illegale Ausreise relevanten Sachverhaltselemente und damit die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente im Besonderen eingegangen worden sei. Im Übrigen werde im angefochtenen Entscheid auch auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen. 3.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei am 2. November 2017 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 beim UN Commitee Against Torture (CAT) Beschwerde erhoben worden. Das CAT habe mit Schreiben vom 8. November 2017 vorsorgliche Massnahmen gewährt, worauf die Schweiz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im fraglichen Verfahren aufgeschoben habe. Folglich habe noch ein internationales Gremium über die völkerrechtliche Zulässigkeit des in D-2311/2016 ergangenen Urteils zu befinden. Da die Schweiz Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention, SR 0.105) sei, könnten sämtliche Entscheide, welche gestützt auf D-2311/2016 gefällt würden, die Antifolterkonvention und die Bundesverfassung und damit internationales und nationales Recht verletzten. Was den Hinweis der Vorinstanz auf die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente anbelange, werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Er habe die Mehrheit der Widersprüche entkräften können. Zudem habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 7 AsylG keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen und die zahlreichen positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht berücksichtigt. 4. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5. 5.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer berichtete zwar ausführlich über das Militärcamp in Sawa, inklusive dem zwölften Schuljahr, der Abschlussprüfung und der Ausbildung am Gewehr, so dass ihm zusammen mit dem SEM durchaus geglaubt werden kann, dass er in Sawa im Militärcamp war. Auch die Schilderung über seine Haft in drei unterschiedlichen Gefängnissen verfügt über einen gewissen Detaillierungsgrad, so dass der Eindruck entstehen könnte, er kenne diese Gefängnisse. Diese dargelegten Umstände belegen jedoch - selbst bei Wahrunterstellung - weder seine Refraktion, geschweige denn seine Desertion, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-2311/2016, m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise aus den angegebenen medizinischen Gründen aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sein könnte. Daher vermögen auch Fotografien, welche ihn in Militäruniform zeigen und andere Beweismittel, mit welchen er seinen Militärdienst zu beweisen versucht, nichts an der Einschätzung zu ändern. Im Übrigen sind die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich erlebten Haft für sich noch keine ausreichende Grundlage, um davon ausgehen zu können, dass er aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise nach seiner ersten Desertion insgesamt gut drei Wochen in drei unterschiedlichen Gefängnissen verbracht habe. Hinsichtlich seiner ersten Verhaftung sind seine Schilderungen sodann mit wiederholten und deutlichen zeitlichen Widersprüchen behaftet. Es ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass es für sich kein grosser Widerspruch wäre, ob er am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) oder gegen Oktober 2014 (A16 F89) auf dem Weg zur Grenze erwischt und inhaftiert worden sei. Allerdings hat er in der Anhörung zunächst ausgesagt (A16 F83), er habe sich lediglich während gut eines Monats versteckt und wäre somit bereits Ende März 2014 auf dem Weg zur Grenze erwischt worden. Es handelt sich um deutlich widersprüchliche Angaben, ob er Ende März 2014, am 12. August 2014 oder gegen Oktober 2014 verhaftet worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu behauptete der Beschwerdeführer pauschal (A16 S.19 zu F83), er habe lediglich den einen Monat erwähnt, bei dem er sich bei seiner Cousine versteckt habe, den Rest der Zeit, in der er sich in C._______ versteckt habe, habe er nicht dazu gerechnet. Diese Erklärung ist jedoch in Widerspruch zur Aktenlage. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er von D._______ Richtung Grenze aufgebrochen sei, ausdrücklich (A16 F83): "Nach der Rückkehr nach Hause [nach C._______] habe ich nach drei Tagen erfahren, dass ich gesucht wurde, deshalb ging ich direkt zu meiner Cousine [nach D._______]. Einen Monat danach bin ich [zur Grenze] aufgebrochen. Ich bin von D._______ nach E._______ gereist (...)." Somit hat er deutlich gesagt, dass er sich zunächst lediglich drei Tage in C._______ versteckt habe, bevor er erfahren habe, dass er dort gesucht worden sei, wonach er sich umgehend zu seiner Cousine nach D._______ aufgemacht habe. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die deutlichen zeitlichen Widersprüche nicht aufzulösen. Bereits deshalb bestehen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Moments enthält seine Schilderung sodann wenig Realkennzeichen. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei desertiert, weil er grosse Schmerzen aufgrund seiner missgebildeten Beine gehabt habe, was ihm allerdings beim Militär nicht geglaubt worden sei. Er sei beim Versuch, illegal auszureisen, erwischt und nachfolgend während mehreren Wochen in drei unterschiedlichen Gefängnissen inhaftiert worden, bevor er neu der (...) Division zugeteilt worden sei. Dort sei er zunächst erneut während zwei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tagen (A16 F108) inhaftiert worden. Danach sei ihm eine Frist von drei Tagen zugestanden worden, um zu schlafen und sich zu erholen (A16 F110). Er habe jedoch nicht geschlafen, sondern die Gegend studiert und sei nach drei Tagen aufgebrochen (A16 F111f.). Der Beschwerdeführer behauptet somit, dass es - nachdem er aufgrund seines Desertionsversuchs und des Versuchs der illegalen Ausreise während mehreren Wochen in Haft gewesen sei und er sich nach der Entlassung erneut beschwert habe, die Ausbildung aufgrund seiner Beine nicht machen zu können - niemandem aufgefallen sei, dass er sich während der drei Tage nicht ausgeruht, sondern umgeschaut habe und dann geflohen sei. Diese Darstellung ist unsubstanziiert und nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als er auf die Frage, wieso er nicht sofort nach seiner Entlassung geflohen sei (A16 F113), antwortete, er sei am Anfang streng bewacht worden. Es wirkt nicht glaubhaft, dass er bereits drei Tage später nicht mehr streng hätte bewacht werden sollen, obwohl er sich angeblich erneut beklagt hatte, dass er den Militärdienst aufgrund seiner Beine nicht machen könne. Ferner erscheint es weder plausibel noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er als angeblich zweifacher Deserteur gesucht und deshalb seine Mutter für einige Tage inhaftiert worden sei, umgehend nach deren Freilassung zu ihr und damit an genau den Ort gegangen sein sollte, an dem er gesucht worden sei. Dem Gesagten nach ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nach einer ersten Desertion beim Versuch illegal auszureisen festgenommen, inhaftiert und anschliessend einer anderen Division zugeteilt worden und von dort endgültig desertiert zu sein, nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung wegen Desertion zu verneinen ist. Somit hat das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft befunden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. erwähntes Referenzurteil E. 5.2). Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, seine Festnahme mit Inhaftierung noch die angebliche Desertion glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG noch deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Etwas anderes vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am Resultat nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als möglich (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018) 8.4 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, gegen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 sei eine Beschwerde beim CAT eingereicht worden, welcher die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde beim CAT beinhaltet die Beurteilung eines Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände. Die aufschiebende Wirkung wurde nur für jenes Verfahren gewährt und hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren (vgl. Urteil des BVGer E-6103/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 6.2.2). 8.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit durchschnittlicher Schulbildung und diversen verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) in der Heimat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 10. April 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 13.25 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.25 Stunden zu kürzen. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 12.00 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1'955.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'955.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand: