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E-7160/2017

E-7160/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-28 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 20. Dezember 1994 ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 21. August 1995 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen wurde. B. In der Folge reiste er in die Schweiz und ersuchte am 18. Dezember 1995 um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. September 1998 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. August 1998 nicht ein. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurück. C. Im (...) 2008 heirateten die Beschwerdeführenden in Sri Lanka und reisten danach erneut in die Schweiz ein. D. Am 20. Oktober 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 9. Februar 2009 (Beschwerdeführerin) ersuchten die Beschwerdeführenden die Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am (...) kam die älteste Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. Am (...) (...) geboren. F. Mit Schreiben an das SEM vom 19. Mai 2017 beantragte das Amt für Migration des Kantons F._______ die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka. G. Mit Schreiben vom 16. August 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge der verbesserten Sicherheitslage sowie Lebensbedingungen in Sri Lanka. H. Mit Schreiben vom 30. August 2017 zeigte MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, die Mandatsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht und um Gewährung einer Fristerstreckung. I. Mit Schreiben vom 6. September 2017 entsprach das SEM dem Gesuch um Fristerstreckung. Das Gesuch um Akteneinsicht blieb unbeantwortet. J. Am 19. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl berücksichtigt werden müsse. Sie hätten Anstrengungen unternommen, um sich zu integrieren. Die Beschwerdeführerin absolviere eine Ausbildung zur (...). Der Beschwerdeführer habe sich nicht wie erhofft wirtschaftlich integrieren können, was auf seine gesundheitliche Situation ([...]) und seine persönlichen Ressourcen zurückzuführen sei. Er habe sich jedoch stets wohl verhalten. Auch nehme er seine Aufgabe als Hausmann verantwortungsvoll wahr. Seine gesundheitlichen Beschwerden in Kombination mit seinen offensichtlich fehlenden schulischen und intellektuellen Fähigkeiten würden ihm kaum mehr erlauben, in Sri Lanka seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sei er psychisch sehr belastet und eine Rückkehr nach Sri Lanka würde diesen Zustand verschlechtern. Die Beschwerdeführenden ersuchten erneut um Akteneinsicht. K. Mit Verfügung vom 15. November 2017 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. L. Mit Schreiben vom 29. November 2017 legte MLaw Sonia Lopez Hormigo ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. M. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls infolge Unzumutbarkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente die Beschwerdeführerin betreffend ein: ihren Lebenslauf; zwei Deutschzertifikate des Vereins (...) vom (...) 2009 und vom (...) 2011; ein Schreiben des (...) Restaurants vom (...) 2011; ein Schreiben des (...) vom (...) 2011; Kursbestätigungen des Vereins (...) "Deutschkurs für Fremdsprachige" vom 26. Juli 2011 und vom (...) 2011; drei Kursbestätigungen der (...) "Deutsch Intensiv Erwachsene" für die Jahre 2016 und 2017; eine Einladung zum Informationstag/Assessment der (...) vom (...) 2017 inklusive Anreiseblatt; einen Kalenderauszug der (...) vom (...) 2017; ein Schreiben der (...) Schweiz vom (...) 2017. Des Weiteren reichten sie eine (undatierte) Schülerbestätigung der (...) die älteste Tochter betreffend, zwei von den Beschwerdeführenden ausgefüllte Bewerbungsformulare des (...) Restaurants (undatiert), einen Arbeitsvertrag zwischen der (...) und dem Beschwerdeführer vom (...) 2010, ein Schreiben der (...) vom (...) 2011 an die Beschwerdeführenden, ein Schreiben der (...) vom (...) 2012 an den Beschwerdeführer und einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für September 2014 des Beschwerdeführers ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies es ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-. O. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme ein. Als Beweismittel legten sie ein in tamilischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2017 inklusive Übersetzung bei. P. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung des (...), beide vom (...) 2018 und die Beschwerdeführerin betreffend, ein. Q. Am 13. Januar 2018 leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist. R. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit der Fürsorgebehörde G._______ vom (...) 2018 ein. S. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lud das Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. T. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Mit Schreiben vom 8. März 2019 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 14 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpoloder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Abs. 7 gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4 Vorab gilt es festzuhalten, dass keine Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, weshalb keine Grundlage für einen Antrag um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seitens des Amtes für Migration des Kantons F._______ bestanden hat (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG). Die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz erfolgte gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG.

E. 5.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der nunmehr vorliegenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka. Die Beschwerdeführenden würden aus dem Distrikt Jaffna stammen, wo zahlreiche Verwandte leben würden. Auch hätten sie Verwandte in England, Holland und der Schweiz. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wären, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschränkung des Beschwerdeführers aufgrund (...) falle nicht ins Gewicht. Mit Hilfe der Verwandten in Sri Lanka und im Ausland sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem hätten sie die Möglichkeit im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Projekt für ein eigenes Kleinunternehmen einzureichen und eine Finanzierung zu beantragen. Die Nähe zur wirtschaftlich aufstrebenden Stadt Jaffna verbessere die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen würden. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach sich die Beschwerdeführenden während des neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz so stark assimiliert hätten, dass von einer faktischen Entwurzelung im Herkunftsstaat ausgegangen werden müsste. Sie hätten einen Grossteil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht. Mit Ausnahme von zwei Kurzeinsätzen im Jahr 2010 seien sie in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen und hätten sich auch nicht darum bemüht. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungsprogramm für Bezüger von Sozialhilfe. Zudem würden die Beschwerdeführenden nur wenig Deutsch sprechen. Es könne folglich nicht von einer erfolgreichen beruflichen und sozialen Integration ausgegangen werden. Die (...)- und (...)jährigen Kinder würden sich hauptsächlich an ihren Eltern orientieren. Eine Bindung an das schweizerische soziale Umfeld habe bisher nur in sehr geringem Ausmass stattgefunden. Zudem könne angenommen werden, dass die Kinder die tamilische Sprache beherrschen würden. Entsprechend stehe dem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Schliesslich sei dieser völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie würden sich seit ihrer Ankunft um ihre soziale und berufliche Integration bemühen. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Deutschkurse besucht. Als sie Kinder bekommen habe, habe sie das Erlernen der Sprache etwas zurückstellen müssen. Doch als die Kinder selbständiger geworden seien, habe sie die Sprachkurse wieder aufgenommen, um eine Anstellung in der Pflege finden zu können. Aus diesem Grund habe sie im Sommer 2017 eine Ausbildung im Fachbereich (...) begonnen, in deren Rahmen sie ein Praktikum im (...) absolviert habe. Sie hoffe, nach dieser Ausbildung eine Stelle zu finden. Mittlerweile beherrsche sie die deutsche Sprache auf Niveau B1. Der Beschwerdeführer könne sich zwar auf Deutsch verständigen, habe aber aufgrund seiner (...) und seines bildungsfernen Hintergrunds seine Deutschkenntnisse nicht perfektionieren können. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines eingeschränkten (...) habe er geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er habe sich immer wieder um Arbeit bemüht, aber lediglich im Jahr 2010 befristet als (...) arbeiten können. Er kümmere sich um den Haushalt und die Kinder, damit seine Ehefrau sich auf die berufliche und sprachliche Integration konzentrieren könne. Die älteste Tochter besuche (...). Deutsch sei ihre zweite Muttersprache. Die Familie würde die Rechtsordnung respektieren und sei nie mit den Gesetzen in Konflikt geraten. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde für die Familie eine Entwurzelung bedeuten. Sie hätten dort kein tragfähiges Beziehungsnetz und würden mit grosser Wahrscheinlichkeit in tiefer Armut leben. Sie würden in ihrer Heimat weder über ein Haus noch über eine Wohnung verfügen und es wäre mit grossen Schwierigkeiten verbunden, eine Unterkunft zu finden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und sein (...) lebe in London. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls verstorben. Ihre Familie lebe unter dem Existenzminimum. Vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka hätten die Beschwerdeführenden keine eigene Unterkunft gehabt und bei Verwandten gelebt. Dies sei damals möglich gewesen, weil sie noch keine Kinder gehabt hätten. Heute wären ihre Verwandten nicht in der Lage, eine fünfköpfige Familie aufzunehmen. Aufgrund der vorerwähnten Einschränkungen des Beschwerdeführers und der minderwertigen Position der Frauen in der sri-lankischen Wirtschaft sei es unrealistisch, dass sie eine Arbeit finden würden, die ausreichen würde, um für die gesamte Familie aufzukommen. Auch das Wohl der Kinder wäre gefährdet, da sich die Reintegration der Eltern in Sri Lanka sehr schwierig gestalten würde.

E. 5.3 Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden seinerzeit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund. Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiärenoder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (E. 13.2 ff.). Die Beschwerdeführenden stammen aus Jaffna (vgl. vorinstanzliche Akten C20 S.1 und C1 S. 1). Sie haben drei Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren, die alle in der Schweiz geboren wurden. Der Beschwerdeführer ist (...), die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. C1 S. 2) und (...). Auch die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (vgl. C20 S. 3). Angesichts des beschränkten (...) des Beschwerdeführers, des Alters der Beschwerdeführenden und des Umstands, dass sie über keine Ausbildung verfügen, ist es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - zumindest fraglich, ob bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer gesicherten Einkommenssituation gesprochen werden könnte, insbesondere da die Beschwerdeführenden nicht nur sich selbst, sondern noch drei Kinder zu versorgen hätten. Bezüglich des familiären Netzes ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers und der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sind. In Sri Lanka leben noch ihre Mutter und Geschwister. Vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka lebten die Beschwerdeführenden nicht in ihrem eigenen Haus sondern bei einer Cousine. Ob sie nun als fünfköpfige Familie bei ihren Familienangehörigen - sofern sie nach beinahe elf Jahren Landesabwesenheit noch Kontakt zu ihnen pflegen - unterkommen könnten, ist zweifelhaft, bedeutet dies für diese doch eine ernstzunehmende Belastung, zumal den Akten keine Hinweise für günstige wirtschaftliche Verhältnisse der Familienangehörigen zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführenden bringen im Gegenteil vor, die Familie der Beschwerdeführerin lebe unter dem Existenzminimum (vgl. auch C20 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch fraglich, ob das Wohl der drei Kinder gesichert wäre. Nach dem Gesagten erscheint es zweifelhaft, ob die Kriterien der gesicherten Einkommens- und Wohnsituation erfüllt sind. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie nachfolgend aufgezeigt - als unverhältnismässig erweist.

E. 6.2 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schweizerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor bestandenen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen. Bei der zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung liegen vorliegend allerdings gewichtige private Interessen vor:

E. 6.3 Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1995 in die Schweiz ein und lebte hier mindestens bis zum Erhalt des ablehnenden Asylentscheids im Jahr 1998. Ende 2008 beziehungsweise Anfang 2009 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und halten sich somit seit bald elf Jahren ununterbrochen hier auf. Hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, welche ausführt, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht um Arbeit bemüht und würden nur wenig Deutsch sprechen. Wie aus den eingereichten Kursbestätigungen hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin direkt nach ihrer Ankunft angefangen, Deutsch zu lernen. In den folgenden Jahren hat sie mehrere Deutschkurse besucht (vgl. die sechs Kursbestätigungen und Zertifikate als Beilage zur Beschwerde). Nachdem sie in den Jahren (...) und (...) drei Kinder zur Welt gebracht hatte, nahm sie in den Jahren 2016 und 2017 die Kurse wieder auf. Ferner bewarb sie sich an mehreren Orten um Arbeit und absolvierte von (...) 2017 bis (...) 2018 ein (...) im (...). Die ihr aufgetragenen Aufgaben habe sie gemäss Arbeitszeugnis vom (...) 2018 mit grossem Engagement ausgeführt. Auch der Beschwerdeführer bewarb sich an mehreren Orten und arbeitete während eines Monats bei der (...). Wenn auch die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführenden bisher wenig erfolgreich verlaufen sind, so kann nicht gesagt werden, dass sie keine Anstrengungen unternommen hätten, um eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre alt ist und (...). Auch bei guten Deutschkenntnisse wäre die Integration in den Arbeitsmarkt unter diesen Bedingungen äusserst schwierig. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer sich um die Kinder und den Haushalt kümmert und sich primär die Beschwerdeführerin um eine Arbeitstätigkeit bemüht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die drei Kinder zwar noch sehr jung und ihre Hauptbezugspersonen ihre Eltern sind, doch besucht C._______ bereits seit dem Schuljahr 2017/2018 den (...) und hat damit begonnen, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises zu knüpfen. Zudem haben die Kinder, abgesehen von ihrem kulturellen Hintergrund, auch keinerlei Bezug zu ihrem Heimatstaat, sind sie doch in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich gemäss Kenntnis des Gerichts stets rechtskonform verhalten haben. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung kann deshalb - anders als beispielsweise in Fällen einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) - nicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erscheint die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz unverhältnismässig. Das private Interesse der Beschwerdeführenden überwiegt nach Ansicht des Gerichts das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Das SEM hat bei der heutigen Aktenlage zu Unrecht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgehoben. Nachdem weiterhin keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der am 13. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

E. 9 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 13. Januar 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7160/2017 Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______,, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle aus Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 20. Dezember 1994 ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 21. August 1995 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen wurde. B. In der Folge reiste er in die Schweiz und ersuchte am 18. Dezember 1995 um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. September 1998 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. August 1998 nicht ein. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurück. C. Im (...) 2008 heirateten die Beschwerdeführenden in Sri Lanka und reisten danach erneut in die Schweiz ein. D. Am 20. Oktober 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 9. Februar 2009 (Beschwerdeführerin) ersuchten die Beschwerdeführenden die Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am (...) kam die älteste Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. Am (...) (...) geboren. F. Mit Schreiben an das SEM vom 19. Mai 2017 beantragte das Amt für Migration des Kantons F._______ die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka. G. Mit Schreiben vom 16. August 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge der verbesserten Sicherheitslage sowie Lebensbedingungen in Sri Lanka. H. Mit Schreiben vom 30. August 2017 zeigte MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, die Mandatsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht und um Gewährung einer Fristerstreckung. I. Mit Schreiben vom 6. September 2017 entsprach das SEM dem Gesuch um Fristerstreckung. Das Gesuch um Akteneinsicht blieb unbeantwortet. J. Am 19. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl berücksichtigt werden müsse. Sie hätten Anstrengungen unternommen, um sich zu integrieren. Die Beschwerdeführerin absolviere eine Ausbildung zur (...). Der Beschwerdeführer habe sich nicht wie erhofft wirtschaftlich integrieren können, was auf seine gesundheitliche Situation ([...]) und seine persönlichen Ressourcen zurückzuführen sei. Er habe sich jedoch stets wohl verhalten. Auch nehme er seine Aufgabe als Hausmann verantwortungsvoll wahr. Seine gesundheitlichen Beschwerden in Kombination mit seinen offensichtlich fehlenden schulischen und intellektuellen Fähigkeiten würden ihm kaum mehr erlauben, in Sri Lanka seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sei er psychisch sehr belastet und eine Rückkehr nach Sri Lanka würde diesen Zustand verschlechtern. Die Beschwerdeführenden ersuchten erneut um Akteneinsicht. K. Mit Verfügung vom 15. November 2017 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. L. Mit Schreiben vom 29. November 2017 legte MLaw Sonia Lopez Hormigo ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. M. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls infolge Unzumutbarkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente die Beschwerdeführerin betreffend ein: ihren Lebenslauf; zwei Deutschzertifikate des Vereins (...) vom (...) 2009 und vom (...) 2011; ein Schreiben des (...) Restaurants vom (...) 2011; ein Schreiben des (...) vom (...) 2011; Kursbestätigungen des Vereins (...) "Deutschkurs für Fremdsprachige" vom 26. Juli 2011 und vom (...) 2011; drei Kursbestätigungen der (...) "Deutsch Intensiv Erwachsene" für die Jahre 2016 und 2017; eine Einladung zum Informationstag/Assessment der (...) vom (...) 2017 inklusive Anreiseblatt; einen Kalenderauszug der (...) vom (...) 2017; ein Schreiben der (...) Schweiz vom (...) 2017. Des Weiteren reichten sie eine (undatierte) Schülerbestätigung der (...) die älteste Tochter betreffend, zwei von den Beschwerdeführenden ausgefüllte Bewerbungsformulare des (...) Restaurants (undatiert), einen Arbeitsvertrag zwischen der (...) und dem Beschwerdeführer vom (...) 2010, ein Schreiben der (...) vom (...) 2011 an die Beschwerdeführenden, ein Schreiben der (...) vom (...) 2012 an den Beschwerdeführer und einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für September 2014 des Beschwerdeführers ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies es ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-. O. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme ein. Als Beweismittel legten sie ein in tamilischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2017 inklusive Übersetzung bei. P. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung des (...), beide vom (...) 2018 und die Beschwerdeführerin betreffend, ein. Q. Am 13. Januar 2018 leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist. R. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit der Fürsorgebehörde G._______ vom (...) 2018 ein. S. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lud das Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. T. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Mit Schreiben vom 8. März 2019 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 14 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpoloder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Abs. 7 gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

4. Vorab gilt es festzuhalten, dass keine Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, weshalb keine Grundlage für einen Antrag um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seitens des Amtes für Migration des Kantons F._______ bestanden hat (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG). Die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz erfolgte gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG. 5. 5.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der nunmehr vorliegenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka. Die Beschwerdeführenden würden aus dem Distrikt Jaffna stammen, wo zahlreiche Verwandte leben würden. Auch hätten sie Verwandte in England, Holland und der Schweiz. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wären, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschränkung des Beschwerdeführers aufgrund (...) falle nicht ins Gewicht. Mit Hilfe der Verwandten in Sri Lanka und im Ausland sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem hätten sie die Möglichkeit im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Projekt für ein eigenes Kleinunternehmen einzureichen und eine Finanzierung zu beantragen. Die Nähe zur wirtschaftlich aufstrebenden Stadt Jaffna verbessere die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen würden. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach sich die Beschwerdeführenden während des neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz so stark assimiliert hätten, dass von einer faktischen Entwurzelung im Herkunftsstaat ausgegangen werden müsste. Sie hätten einen Grossteil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht. Mit Ausnahme von zwei Kurzeinsätzen im Jahr 2010 seien sie in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen und hätten sich auch nicht darum bemüht. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungsprogramm für Bezüger von Sozialhilfe. Zudem würden die Beschwerdeführenden nur wenig Deutsch sprechen. Es könne folglich nicht von einer erfolgreichen beruflichen und sozialen Integration ausgegangen werden. Die (...)- und (...)jährigen Kinder würden sich hauptsächlich an ihren Eltern orientieren. Eine Bindung an das schweizerische soziale Umfeld habe bisher nur in sehr geringem Ausmass stattgefunden. Zudem könne angenommen werden, dass die Kinder die tamilische Sprache beherrschen würden. Entsprechend stehe dem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Schliesslich sei dieser völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie würden sich seit ihrer Ankunft um ihre soziale und berufliche Integration bemühen. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Deutschkurse besucht. Als sie Kinder bekommen habe, habe sie das Erlernen der Sprache etwas zurückstellen müssen. Doch als die Kinder selbständiger geworden seien, habe sie die Sprachkurse wieder aufgenommen, um eine Anstellung in der Pflege finden zu können. Aus diesem Grund habe sie im Sommer 2017 eine Ausbildung im Fachbereich (...) begonnen, in deren Rahmen sie ein Praktikum im (...) absolviert habe. Sie hoffe, nach dieser Ausbildung eine Stelle zu finden. Mittlerweile beherrsche sie die deutsche Sprache auf Niveau B1. Der Beschwerdeführer könne sich zwar auf Deutsch verständigen, habe aber aufgrund seiner (...) und seines bildungsfernen Hintergrunds seine Deutschkenntnisse nicht perfektionieren können. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines eingeschränkten (...) habe er geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er habe sich immer wieder um Arbeit bemüht, aber lediglich im Jahr 2010 befristet als (...) arbeiten können. Er kümmere sich um den Haushalt und die Kinder, damit seine Ehefrau sich auf die berufliche und sprachliche Integration konzentrieren könne. Die älteste Tochter besuche (...). Deutsch sei ihre zweite Muttersprache. Die Familie würde die Rechtsordnung respektieren und sei nie mit den Gesetzen in Konflikt geraten. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde für die Familie eine Entwurzelung bedeuten. Sie hätten dort kein tragfähiges Beziehungsnetz und würden mit grosser Wahrscheinlichkeit in tiefer Armut leben. Sie würden in ihrer Heimat weder über ein Haus noch über eine Wohnung verfügen und es wäre mit grossen Schwierigkeiten verbunden, eine Unterkunft zu finden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und sein (...) lebe in London. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls verstorben. Ihre Familie lebe unter dem Existenzminimum. Vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka hätten die Beschwerdeführenden keine eigene Unterkunft gehabt und bei Verwandten gelebt. Dies sei damals möglich gewesen, weil sie noch keine Kinder gehabt hätten. Heute wären ihre Verwandten nicht in der Lage, eine fünfköpfige Familie aufzunehmen. Aufgrund der vorerwähnten Einschränkungen des Beschwerdeführers und der minderwertigen Position der Frauen in der sri-lankischen Wirtschaft sei es unrealistisch, dass sie eine Arbeit finden würden, die ausreichen würde, um für die gesamte Familie aufzukommen. Auch das Wohl der Kinder wäre gefährdet, da sich die Reintegration der Eltern in Sri Lanka sehr schwierig gestalten würde. 5.3 Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden seinerzeit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund. Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiärenoder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (E. 13.2 ff.). Die Beschwerdeführenden stammen aus Jaffna (vgl. vorinstanzliche Akten C20 S.1 und C1 S. 1). Sie haben drei Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren, die alle in der Schweiz geboren wurden. Der Beschwerdeführer ist (...), die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. C1 S. 2) und (...). Auch die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (vgl. C20 S. 3). Angesichts des beschränkten (...) des Beschwerdeführers, des Alters der Beschwerdeführenden und des Umstands, dass sie über keine Ausbildung verfügen, ist es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - zumindest fraglich, ob bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer gesicherten Einkommenssituation gesprochen werden könnte, insbesondere da die Beschwerdeführenden nicht nur sich selbst, sondern noch drei Kinder zu versorgen hätten. Bezüglich des familiären Netzes ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers und der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sind. In Sri Lanka leben noch ihre Mutter und Geschwister. Vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka lebten die Beschwerdeführenden nicht in ihrem eigenen Haus sondern bei einer Cousine. Ob sie nun als fünfköpfige Familie bei ihren Familienangehörigen - sofern sie nach beinahe elf Jahren Landesabwesenheit noch Kontakt zu ihnen pflegen - unterkommen könnten, ist zweifelhaft, bedeutet dies für diese doch eine ernstzunehmende Belastung, zumal den Akten keine Hinweise für günstige wirtschaftliche Verhältnisse der Familienangehörigen zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführenden bringen im Gegenteil vor, die Familie der Beschwerdeführerin lebe unter dem Existenzminimum (vgl. auch C20 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch fraglich, ob das Wohl der drei Kinder gesichert wäre. Nach dem Gesagten erscheint es zweifelhaft, ob die Kriterien der gesicherten Einkommens- und Wohnsituation erfüllt sind. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie nachfolgend aufgezeigt - als unverhältnismässig erweist. 6.2 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schweizerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor bestandenen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen. Bei der zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung liegen vorliegend allerdings gewichtige private Interessen vor: 6.3 Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1995 in die Schweiz ein und lebte hier mindestens bis zum Erhalt des ablehnenden Asylentscheids im Jahr 1998. Ende 2008 beziehungsweise Anfang 2009 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und halten sich somit seit bald elf Jahren ununterbrochen hier auf. Hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, welche ausführt, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht um Arbeit bemüht und würden nur wenig Deutsch sprechen. Wie aus den eingereichten Kursbestätigungen hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin direkt nach ihrer Ankunft angefangen, Deutsch zu lernen. In den folgenden Jahren hat sie mehrere Deutschkurse besucht (vgl. die sechs Kursbestätigungen und Zertifikate als Beilage zur Beschwerde). Nachdem sie in den Jahren (...) und (...) drei Kinder zur Welt gebracht hatte, nahm sie in den Jahren 2016 und 2017 die Kurse wieder auf. Ferner bewarb sie sich an mehreren Orten um Arbeit und absolvierte von (...) 2017 bis (...) 2018 ein (...) im (...). Die ihr aufgetragenen Aufgaben habe sie gemäss Arbeitszeugnis vom (...) 2018 mit grossem Engagement ausgeführt. Auch der Beschwerdeführer bewarb sich an mehreren Orten und arbeitete während eines Monats bei der (...). Wenn auch die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführenden bisher wenig erfolgreich verlaufen sind, so kann nicht gesagt werden, dass sie keine Anstrengungen unternommen hätten, um eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre alt ist und (...). Auch bei guten Deutschkenntnisse wäre die Integration in den Arbeitsmarkt unter diesen Bedingungen äusserst schwierig. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer sich um die Kinder und den Haushalt kümmert und sich primär die Beschwerdeführerin um eine Arbeitstätigkeit bemüht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die drei Kinder zwar noch sehr jung und ihre Hauptbezugspersonen ihre Eltern sind, doch besucht C._______ bereits seit dem Schuljahr 2017/2018 den (...) und hat damit begonnen, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises zu knüpfen. Zudem haben die Kinder, abgesehen von ihrem kulturellen Hintergrund, auch keinerlei Bezug zu ihrem Heimatstaat, sind sie doch in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich gemäss Kenntnis des Gerichts stets rechtskonform verhalten haben. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung kann deshalb - anders als beispielsweise in Fällen einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) - nicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden. 6.4 Nach dem Gesagten erscheint die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz unverhältnismässig. Das private Interesse der Beschwerdeführenden überwiegt nach Ansicht des Gerichts das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Das SEM hat bei der heutigen Aktenlage zu Unrecht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgehoben. Nachdem weiterhin keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der am 13. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 13. Januar 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: