Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Ukraine am 17. September 2010 und gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in Ungarn und Tschechien, wo er vergeblich um Asyl ersucht hatte, über Österreich am 13. Juli 2011 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 15. Juli 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger aus C._______. Am 23. Mai 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2007 auf [einer Werft] gearbeitet, wo er für gewerkschaftliche Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Es sei bekannt geworden, dass das staatliche Unternehmen privatisiert werden solle. Er und andere Gewerkschafter (insbesondere sein Vorgesetzter) hätten daraufhin zweimal Demonstrationen in C._______ organisiert. Sein Vorgesetzter habe ihm auch anvertraut, dass er kompromittierende Informationen über Personen erhalten habe, welche in die Privatisierung verwickelt seien. Es sei vereinbart worden, dass er diese Informationen erhalte und sie anschliessend an die Generalstaatsanwaltschaft weiterleite. Als er die Informationen am 10. Februar 2008 bei seinem Vorgesetzten zu Hause habe abholen wollen, habe er diesen tot aufgefunden. Vor dem Haus sei er dem mutmasslichen Mörder begegnet. Er habe die Polizei gerufen und sei auch überprüft worden. Nach wenigen Stunden habe er jedoch wieder nach Hause gehen können, wo er einen Denkzettel vorgefunden habe. In der Folge sei er im April 2008 nach D._______ gegangen. Behördenkontakt habe er nicht mehr gehabt. Im April 2009 (eventuell 2010) sei er ausgereist und habe in Ungarn und Tschechien vergeblich um Asyl ersucht. Tschechien habe ihm im Juli 2010 in die Ukraine zurückgeführt. Dort habe er im Juli 2010 einem Journalisten ein brisantes Interview über sein politische Wissen gegeben, nach dessen Veröffentlichung er verhaftet worden sei. Während der Haft sei er geschlagen und ein mit einem Präservativ versehener Polizeistock sei in seinen Anus eingeführt worden. Wegen Nierenproblemen sei er in die Krankenabteilung verlegt worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Ein Anwalt, welchen er zwischenzeitlich engagiert habe, habe durch Bestechung und mittels einer Säge, die ihm in einen Brotlaib eingebacken überbracht worden sei, erreicht, dass er das Fenstergitter habe durchsägen und entkommen können. B.b Im Rahmen der Abklärungen des Dublin-Verfahrens teilten die tschechischen Behörden dem BFM Details seines Aufenthaltes in ihrem Land mit. Demnach hatte der Beschwerdeführer unter anderem ein gemeinrechtliches Delikt begangen und wurde zu einer neunmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 - eröffnet am 25. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C.a Im Rahmen der Abklärungen der Zuständigkeiten gemäss Dublin-Abkommen hätten die tschechischen Behörden dem BFM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in ihrem Land im Jahr 2003 wegen eines gemeinrechtlichen Delikts zu einer neunmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Bezüglich des Asylverfahrens in Tschechien sei er nach erfolglosem Abschluss am 18. März 2005 nach Ungarn gegangen, um ein Asylgesuch zu stellen. Die ungarischen Behörden hätten ihn wieder nach Tschechien zurückgebracht, woraufhin ihn die tschechischen Behörden am 3. Juni 2010 ausgeschafft hätten (vgl. BFM-Akten A10/2). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in der Ukraine vorgebrachten angeblichen Verfolgung gar nicht im Land gewesen sei. Damit würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in sich zusammenfallen. Auf diesen wesentlichen Umstand hingewiesen, habe der Beschwerdeführer seine Heirat im Jahr 2005 und die Geburt seiner Tochter im Dezember 2005 erwähnt. Dies vermöge jedoch nicht hinlänglich zu belegen, dass er damals im Heimatland gewesen sei, zumal er angegeben habe, seine Ehefrau sei ebenfalls mit ihm in Tschechien gewesen. Zudem könne eine Eheschliessung (im Übrigen fehle ein Eheschein), auch während eines Kurzaufenthaltes im Heimatland stattgefunden haben. Die Informationen, welche das BFM im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Zuständigkeiten erhalte, seien zuverlässig. Es gebe keine Anhaltspunkte, an ihnen zu zweifeln. Vorliegend gehe dies exemplarisch aus der Mitteilung zum gemeinrechtlichen Delikt hervor, welches der Beschwerdeführer umgehend bestätigt habe. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung gar nicht in der Ukraine gewesen sei, weshalb jene unglaubhaft sei. Diese Feststellung werde namentlich auch dadurch bestätigt, dass sich seine diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten. C.b Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen oder durch Nichtwissen auffallen würden, sowie wenn sie unsubstantiiert, konstruiert oder stereotyp seien. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der Werft [...] nicht angeben können, ob diese privatisiert worden sei. Dieses Wissen hätte aber bei einem tatsächlichen Engagement zwingend erwartet werden müssen (vgl. A39/19 S. 5 F. 30). Er habe sodann nicht angeben können, über welches belastende und kompromittierende Material sein Vorgesetzter verfügt habe. Bei diesem habe es sich aber um seinen politischen Weggefährten gehandelt. Deshalb hätte auch dazu zwingend erwartet werden müssen, dass er aufgrund von Gesprächen substantiierte Angaben zum Inhalt und zur Herkunft hätte machen können, auch wenn er diese nicht gelesen haben wolle (vgl. A39/19 S. 4 f. F. 27 ff., S. 7 F. 47 und F. 52). Weiter sei nicht einzusehen, weswegen der Beschwerdeführer dieses Material hätte überbringen sollen, hätte dies doch sein Vorgesetzter auch persönlich machen können. Das Argument, wonach er verstanden habe, er solle dies tun, sei abstrakt und überzeuge nicht (vgl. A39/19 S. 7 F. 51). Zu den Umständen des angeblichen Tod seines Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer nichts gewusst. Hätte sich dies tatsächlich ereignet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies wisse. Selbst wenn es beim Auffinden eines Toten nicht auf Anhieb erkennbar gewesen sei, hätte er es im Nachhinein bestimmt in Erfahrung bringen wollen (vgl. A39/19 S. 8 F. 58 - F. 61), und es hätte bestimmt auch in Medienberichten gestanden. Zum angeblichen Inhalt des Interviews sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer den Journalisten wenig Brisantes beziehungsweise Gemeinplätze mitgeteilt habe und von daher nicht zu glauben sei, dass dadurch eine Verfolgung beziehungsweise eine Inhaftierung hätte resultieren können (vgl. A39/19 S. 12 F. 101 f.). Wesentlich sei in diesem Zusammenhang aber, dass die Flucht aus der Haft bar jeglicher Glaubhaftigkeit ist. Dies sei ihm nämlich dank eines in das Gefängnis gebrachten Brotes, in welches eine Säge eingebacken gewesen sei, gelungen. Zusätzlich habe der Anwalt die Gefängnismitarbeiter bestochen. Der Trick mit dem Brot sei als überkommenes Stereotyp zu bezeichnen, der zudem bei Bestechung gar nicht nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall einfach so freigelassen werden können. Anzufügen sei, dass das Gefängnispersonal bei einem Gefängnisausbruch selber massive Probleme zu gewärtigen habe, weswegen zusätzlich ausgeschlossen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen hätte. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und es sei seinem Asylgesuch vom 13. Juli 2011 zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und es sei eine vorläufige Aufnahme auszusprechen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 27. Juli 2012 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Ausserdem sind die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge während der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Tschechien beziehungsweise in Ungarn aufgehalten (vgl. A10/1; A19/4). Seine anderslautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene, insbesondere seine Behauptung, nie in Ungarn gewesen zu sein, können demnach nicht gehört werden. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie dem in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnis des Externen Psychiatrischen Dienstes E._______ vom 4. November 2011 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E.6.6), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1). Darüber hinaus kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, gilt doch die Ukraine als "Safe Country", als ein sogenannter verfolgungssicherer Staat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Diagnose des eingereichten ärztlichen Berichtes vom 4. November 2011 (A34/2) zu zweifeln, womit die psychischen Beschwerden als erstellt zu erachten sind. Wie vorstehend unter E. 5.1 bereits kurz ausgeführt wurde, stehen die Ursachen der diagnostizierten psychischen Probleme aber nicht fest. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge bestehen in der Ukraine Behandlungsmöglichkeiten und auch psychische Medikamente sind dort erhältlich. Im Allgemeinen lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Im Übrigen ist die erforderliche Behandlung allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland gewährleistet. Unter diesen Rahmenbedingungen sind im vorliegenden Fall den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Auch besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat durch seine Aufenthalte in Ungarn, in Österreich und in der Schweiz bewiesen, dass er durchaus in der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen und Kontakte knüpfen zu können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als "ingegnere navale" (Schiffsingenieur, vgl. A6/9 S. 2) und war seinen Aussagen zufolge auf einer Werft für gewerkschaftliche Angelegenheiten tätig (vgl. A39/19 S. 2 f.). Somit sollte es ihm gelingen, sich in die Gesellschaft der Ukraine zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3377/2012 Urteil vom 6. November 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Saila Ruibal, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Ukraine am 17. September 2010 und gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in Ungarn und Tschechien, wo er vergeblich um Asyl ersucht hatte, über Österreich am 13. Juli 2011 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 15. Juli 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger aus C._______. Am 23. Mai 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2007 auf [einer Werft] gearbeitet, wo er für gewerkschaftliche Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Es sei bekannt geworden, dass das staatliche Unternehmen privatisiert werden solle. Er und andere Gewerkschafter (insbesondere sein Vorgesetzter) hätten daraufhin zweimal Demonstrationen in C._______ organisiert. Sein Vorgesetzter habe ihm auch anvertraut, dass er kompromittierende Informationen über Personen erhalten habe, welche in die Privatisierung verwickelt seien. Es sei vereinbart worden, dass er diese Informationen erhalte und sie anschliessend an die Generalstaatsanwaltschaft weiterleite. Als er die Informationen am 10. Februar 2008 bei seinem Vorgesetzten zu Hause habe abholen wollen, habe er diesen tot aufgefunden. Vor dem Haus sei er dem mutmasslichen Mörder begegnet. Er habe die Polizei gerufen und sei auch überprüft worden. Nach wenigen Stunden habe er jedoch wieder nach Hause gehen können, wo er einen Denkzettel vorgefunden habe. In der Folge sei er im April 2008 nach D._______ gegangen. Behördenkontakt habe er nicht mehr gehabt. Im April 2009 (eventuell 2010) sei er ausgereist und habe in Ungarn und Tschechien vergeblich um Asyl ersucht. Tschechien habe ihm im Juli 2010 in die Ukraine zurückgeführt. Dort habe er im Juli 2010 einem Journalisten ein brisantes Interview über sein politische Wissen gegeben, nach dessen Veröffentlichung er verhaftet worden sei. Während der Haft sei er geschlagen und ein mit einem Präservativ versehener Polizeistock sei in seinen Anus eingeführt worden. Wegen Nierenproblemen sei er in die Krankenabteilung verlegt worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Ein Anwalt, welchen er zwischenzeitlich engagiert habe, habe durch Bestechung und mittels einer Säge, die ihm in einen Brotlaib eingebacken überbracht worden sei, erreicht, dass er das Fenstergitter habe durchsägen und entkommen können. B.b Im Rahmen der Abklärungen des Dublin-Verfahrens teilten die tschechischen Behörden dem BFM Details seines Aufenthaltes in ihrem Land mit. Demnach hatte der Beschwerdeführer unter anderem ein gemeinrechtliches Delikt begangen und wurde zu einer neunmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 - eröffnet am 25. Mai 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C.a Im Rahmen der Abklärungen der Zuständigkeiten gemäss Dublin-Abkommen hätten die tschechischen Behörden dem BFM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in ihrem Land im Jahr 2003 wegen eines gemeinrechtlichen Delikts zu einer neunmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Bezüglich des Asylverfahrens in Tschechien sei er nach erfolglosem Abschluss am 18. März 2005 nach Ungarn gegangen, um ein Asylgesuch zu stellen. Die ungarischen Behörden hätten ihn wieder nach Tschechien zurückgebracht, woraufhin ihn die tschechischen Behörden am 3. Juni 2010 ausgeschafft hätten (vgl. BFM-Akten A10/2). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in der Ukraine vorgebrachten angeblichen Verfolgung gar nicht im Land gewesen sei. Damit würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in sich zusammenfallen. Auf diesen wesentlichen Umstand hingewiesen, habe der Beschwerdeführer seine Heirat im Jahr 2005 und die Geburt seiner Tochter im Dezember 2005 erwähnt. Dies vermöge jedoch nicht hinlänglich zu belegen, dass er damals im Heimatland gewesen sei, zumal er angegeben habe, seine Ehefrau sei ebenfalls mit ihm in Tschechien gewesen. Zudem könne eine Eheschliessung (im Übrigen fehle ein Eheschein), auch während eines Kurzaufenthaltes im Heimatland stattgefunden haben. Die Informationen, welche das BFM im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Zuständigkeiten erhalte, seien zuverlässig. Es gebe keine Anhaltspunkte, an ihnen zu zweifeln. Vorliegend gehe dies exemplarisch aus der Mitteilung zum gemeinrechtlichen Delikt hervor, welches der Beschwerdeführer umgehend bestätigt habe. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung gar nicht in der Ukraine gewesen sei, weshalb jene unglaubhaft sei. Diese Feststellung werde namentlich auch dadurch bestätigt, dass sich seine diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten. C.b Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen oder durch Nichtwissen auffallen würden, sowie wenn sie unsubstantiiert, konstruiert oder stereotyp seien. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der Werft [...] nicht angeben können, ob diese privatisiert worden sei. Dieses Wissen hätte aber bei einem tatsächlichen Engagement zwingend erwartet werden müssen (vgl. A39/19 S. 5 F. 30). Er habe sodann nicht angeben können, über welches belastende und kompromittierende Material sein Vorgesetzter verfügt habe. Bei diesem habe es sich aber um seinen politischen Weggefährten gehandelt. Deshalb hätte auch dazu zwingend erwartet werden müssen, dass er aufgrund von Gesprächen substantiierte Angaben zum Inhalt und zur Herkunft hätte machen können, auch wenn er diese nicht gelesen haben wolle (vgl. A39/19 S. 4 f. F. 27 ff., S. 7 F. 47 und F. 52). Weiter sei nicht einzusehen, weswegen der Beschwerdeführer dieses Material hätte überbringen sollen, hätte dies doch sein Vorgesetzter auch persönlich machen können. Das Argument, wonach er verstanden habe, er solle dies tun, sei abstrakt und überzeuge nicht (vgl. A39/19 S. 7 F. 51). Zu den Umständen des angeblichen Tod seines Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer nichts gewusst. Hätte sich dies tatsächlich ereignet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies wisse. Selbst wenn es beim Auffinden eines Toten nicht auf Anhieb erkennbar gewesen sei, hätte er es im Nachhinein bestimmt in Erfahrung bringen wollen (vgl. A39/19 S. 8 F. 58 - F. 61), und es hätte bestimmt auch in Medienberichten gestanden. Zum angeblichen Inhalt des Interviews sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer den Journalisten wenig Brisantes beziehungsweise Gemeinplätze mitgeteilt habe und von daher nicht zu glauben sei, dass dadurch eine Verfolgung beziehungsweise eine Inhaftierung hätte resultieren können (vgl. A39/19 S. 12 F. 101 f.). Wesentlich sei in diesem Zusammenhang aber, dass die Flucht aus der Haft bar jeglicher Glaubhaftigkeit ist. Dies sei ihm nämlich dank eines in das Gefängnis gebrachten Brotes, in welches eine Säge eingebacken gewesen sei, gelungen. Zusätzlich habe der Anwalt die Gefängnismitarbeiter bestochen. Der Trick mit dem Brot sei als überkommenes Stereotyp zu bezeichnen, der zudem bei Bestechung gar nicht nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall einfach so freigelassen werden können. Anzufügen sei, dass das Gefängnispersonal bei einem Gefängnisausbruch selber massive Probleme zu gewärtigen habe, weswegen zusätzlich ausgeschlossen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen hätte. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und es sei seinem Asylgesuch vom 13. Juli 2011 zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und es sei eine vorläufige Aufnahme auszusprechen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 27. Juli 2012 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Ausserdem sind die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge während der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Tschechien beziehungsweise in Ungarn aufgehalten (vgl. A10/1; A19/4). Seine anderslautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene, insbesondere seine Behauptung, nie in Ungarn gewesen zu sein, können demnach nicht gehört werden. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie dem in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnis des Externen Psychiatrischen Dienstes E._______ vom 4. November 2011 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E.6.6), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1). Darüber hinaus kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, gilt doch die Ukraine als "Safe Country", als ein sogenannter verfolgungssicherer Staat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Diagnose des eingereichten ärztlichen Berichtes vom 4. November 2011 (A34/2) zu zweifeln, womit die psychischen Beschwerden als erstellt zu erachten sind. Wie vorstehend unter E. 5.1 bereits kurz ausgeführt wurde, stehen die Ursachen der diagnostizierten psychischen Probleme aber nicht fest. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge bestehen in der Ukraine Behandlungsmöglichkeiten und auch psychische Medikamente sind dort erhältlich. Im Allgemeinen lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Im Übrigen ist die erforderliche Behandlung allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland gewährleistet. Unter diesen Rahmenbedingungen sind im vorliegenden Fall den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Auch besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat durch seine Aufenthalte in Ungarn, in Österreich und in der Schweiz bewiesen, dass er durchaus in der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen und Kontakte knüpfen zu können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als "ingegnere navale" (Schiffsingenieur, vgl. A6/9 S. 2) und war seinen Aussagen zufolge auf einer Werft für gewerkschaftliche Angelegenheiten tätig (vgl. A39/19 S. 2 f.). Somit sollte es ihm gelingen, sich in die Gesellschaft der Ukraine zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: