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D-5924/2017

D-5924/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5924/2017 Urteil vom 29. November 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damals zuständige BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2011 ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-3377/2012 vom 6. November 2012 abwies, womit die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014, nachdem er am 18. Juni 2014 in Sankt Gallen aufgegriffen und aufgrund einer gegen ihn verhängten Einreisesperre in Haft genommen worden war, aus dem Kantonalgefängnis Frauenfeld ein zweites Asylgesuch einreichte, welches mit unangefochten gebliebener Verfügung des SEM vom 7. April 2015 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 14. August 2015 in die Ukraine zurückgeführt worden war, am 20. Januar 2017 erneut in Sankt Gallen festgenommen wurde und in der Folge aus dem Gefängnis St. Gallen am 31. Januar 2017 ein drittes Asylgesuch einreichte, welches mit Verfügung des SEM vom 6. März 2017 abgelehnt wurde, dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass er mit Eingabe vom 31. August 2017 an das SEM ein viertes Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, er habe von seiner Familie telefonisch erfahren, dass die rechte Gruppierung B._______ nach ihm suche und deswegen seinen Bruder schwer misshandelt habe (gebrochene Wirbelsäule), dass diese Gruppierung unter dem neuen Präsidenten legal sei und er befürchte, bei einer Rückkehr von Mitgliedern der Gruppierung umgebracht zu werden, dass er nicht einfach ein Deserteur sei, sondern um keinen Preis gegen sein eigenes Volk schiessen wolle und er die Situation in seinem Heimatstaat gefilmt und einem Oppositionellen zur Veröffentlichung übergeben habe, der in der Folge erschossen worden sei, dass das SEM mit - am 22. September 2017 eröffnetem - Entscheid vom 21. September 2017 unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 18. Oktober 2017 datierter, am 19. Oktober 2017 zuhanden der schweizerischen Post aufgegebener standardisierter Formularbeschwerde mit zusätzlicher Begründung gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 10. November 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Desertion und Weitergabe von Filmmaterial an einen Oppositionellen bereits Gegenstand des dritten Asylverfahrens waren, dass das SEM im Weiteren die neuen Vorbringen, von einer rechten, unter dem neuen Präsidenten legalen Gruppierung namens B.______ gesucht zu werden und zu befürchten, von deren Mitgliedern umgebracht zu werden, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Ukraine und die diesbezüglichen Auszüge aus dem Internet nicht entkräftet werden, dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aus dem im Westen der Ukraine gelegenen C._________ stammt und somit von den kriegerischen Auseinandersetzungen in bestimmten Gebieten der Ostukraine nicht betroffen ist, dass auch keine anderen Wegweisungsvollzugshindernisse für den jungen Beschwerdeführer erkennbar sind, dass im Übrigen die im vorherigen Verfahren geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten auch in der Ukraine behandelbar sind (vgl. das erwähnte Urteil D-3377/2012 vom 6. November 2012), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: