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D-3574/2014

D-3574/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführendenden Afghanistan im September 2011 gemeinsam, wurden unterwegs getrennt und gelangten am 18. Januar und 4. Mai 2012 auf dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie jeweils noch am gleichen Tag ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2012 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) M._______, derjenigen des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2012 im EVZ N._______ sowie der Anhörungen vom 15. April 2014 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Onkel der Beschwerdeführerin habe sie an einen älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb die Beschwerdeführenden in der Folge geheiratet hätten. Angesichts von Drohungen seitens des besagten Mannes hätten sie den Heimatstaat verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 - eröffnet am 30. Mai 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe einerseits geltend gemacht, sie hätte am 1. Juli 2011 als Braut verkauft werden sollen, gemäss anderer Stelle indes bereits im Juni 2011. Wiederum an anderer Stelle habe sie zu Protokoll gegeben, dies sei der Fall gewesen, als sie siebzehneinhalb Jahre alt gewesen sei. Dies würde bedeuten, dass sie im Jahre 2005 hätte zwangsverheiratet werden sollen. Demgegenüber wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Ereignis, das sie dazu bewogen habe, ein Asylgesuch einzureichen, stimmige Angaben hätte machen können. Da sich diese Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen, könnten sie nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe ferner geltend gemacht, sie hätte gegen einen Geldbetrag als Braut verkauft werden sollen, doch habe sie über die betreffende Summe nicht Bescheid gewusst. Demgegenüber wäre zu erwarten gewesen, sie könne zu diesem zentralen Aspekt entsprechende Angaben machen. Im Weiteren habe sie geltend gemacht, sie habe sich vor ihrer Ausreise drei Monate lang in Herat aufgehalten und werde dort gesucht. Substanziierte Angaben zur angeblich erfolgten Suche nach ihr sei sie indessen schuldig geblieben. Sie habe vielmehr erklärt, dort sei ihr nichts passiert. Dieses Vorbringen sei unsubstanziiert und werde deswegen nicht geglaubt.Schliesslich habe sie geltend gemacht, sie könne keine konkreten Angaben dazu machen, wie es ihren Familienangehörigen als Folge der nicht zustande gekommenen Zwangsheirat gehe, weil sie keinerlei Kontakte zu ihren Familienangehörigen habe. Dies sei aber insoweit nicht nachvollziehbar, als sie angegeben habe, sie stehe in Kontakt mit der Nichte ihres Mannes. Diese Darstellung werde mangels Logik nicht geglaubt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das BFM fest, vorliegend könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Hauptstadt Kabul. In Anbetracht der Ausführungen im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 des Bundesverwaltungsgerichts erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Insbesondere sei festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung gemäss den voranstehenden Erwägungen nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführenden verfügten in Kabul über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für die Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Ausserdem verfügten sie über eine überdurchschnittliche Ausbildung nebst beruflicher Erfahrung. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei ihnen die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 17. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Juli 2014. C.c Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Am 15. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom 13. Juli 2014 eines Allgemeinmediziners FMH einreichen. Bezugnehmend auf die Eingabe vom 10. Juli reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. August 2014 die nachfolgend aufgeführten Dokumente ein: ein Schreiben vom 4. Oktober 1392 des Direktors der Abteilung Verfolgung in Strafsachen, Polizeipräsidium O._______, die Foto eines Grabsteins, einen DHL-Umschlag vom 15. Juli 2014, eine Übersetzung der beiden oben genannten Dokumente. Mit Eingaben vom 15. und 18. September 2014 wurden Beginn und Ende einer Kurzhospitalisation im P._______ dokumentiert. Ein weiteres Arztzeugnis vom 3. Oktober 2014 der Universitären Q._______ ging mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ein. Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2015 einen ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015 der Universitären Q._______ zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Zur Begründung der Beschwerdebegehren machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Brautverkaufs im Rahmen der afghanischen Zeitrechnung geantwortet. Daraufhin habe ihr die tadschikische Übersetzerin mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, den von ihr genannten Zeitpunkt in die westliche Zeitrechnung zu übersetzen. In der Folge habe die Befragerin der Beschwerdeführerin versichert, dies würde eine andere Person später tun. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten sich übereinstimmend geäussert. Es sei offensichtlich und aus den Protokollen klar erkennbar, dass die verschiedenen Zeitrechnungen zu Unklarheiten geführt hätten und diese nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Auch dass die Beschwerdeführerin bereits mit siebzehneinhalb Jahren hätte zwangsverheiratet werden sollen, sei richtig und stelle keinen Widerspruch dar. Der Mann, mit dem die Beschwerdeführerin schliesslich im Jahre 2011 zwangsverlobt worden sei, habe nämlich kurz nach dem Tod des Vaters (ca. 1385 afghanische Zeitrechnung) um ihre Hand angehalten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieses Ereignisses seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz stimmig. Die Unkenntnis des Brautpreises verstehe sich vor dem kulturellen Hintergrund von selbst. Des Weiteren sei die vermeintliche Unsubstanziiertheit, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Aufenthalt in Herat vorwerfe, gar nicht vorhanden. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in Herat nichts zugestossen sei, müsse auf ihre Vorsicht und die baldige Abreise zurückgeführt werden und nicht darauf, dass sie nicht gesucht worden wären. Schliesslich werde der Eindruck erweckt, die Vorinstanz sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Nichte in der Schweiz lebe, zumal dies im Protokoll nicht zum Ausdruck komme. Dementsprechend lösten sich bei neutraler Sichtweise die im angefochtenen Entscheid aufgeführten, angeblichen Widersprüche auf. 5.2 Diese Vorbringen vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, stehen sie doch mit den Protokollen in Widerspruch. So ist beispielsweise entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, dass - zum Beispiel - die tadschikische Übersetzerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, sie sei nicht in der Lage, den von ihr genannten Zeitpunkt in die westliche Zeitrechnung zu übersetzen, ist doch dem Protokoll nichts dergleichen zu entnehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, es handle sich um eine tatsachenwidrige Behauptung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zum einen aus der Rückübersetzung und zum andern dem Verhalten der Beschwerdeführenden selbst. Soweit nämlich in den Protokollen, wie sie dem Gericht vorliegen, ein Datum nach dem gregorianischen Kalender vermerkt ist, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der abschliessenden Rückübersetzung wieder mit der afghanischen Kalenderangabe konfrontiert. Dementsprechend hätte sie bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten feststellen können und beanstanden müssen. Da sie dies unterlassen hat, muss sie sich bei ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen. Zum anderen werden der protokollführenden Person sinngemäss Urkundendelikte unterstellt, doch ist den Akten kein Hinweis auf eine allfällige Strafanzeige zu entnehmen. Dies ist ein weiterer Hinweis auf die Haltlosigkeit der Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin alle Protokollseiten einzeln abgezeichnet, weshalb eine nachträgliche Ergänzung des Protokolls nicht nur unzulässig, sondern auch nicht ganz einfach zu bewerkstelligen wäre. Dementsprechend ist davon auszugehen, beim Vorbringen, die Befragerin habe der Beschwerdeführerin versichert, die Übersetzung ihrer Datumsangaben würde eine andere Person später vornehmen, handle es sich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung, welche die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht ausräumen kann. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass ihr Vater zum Zeitpunkt, als sie siebzehneinhalb Jahre alt war, noch eine ganze Weile gelebt hat (A5/11 Ziff. 1.06 S. 2, A13/18 F32 S. 5, F25 S. 4), weil er nach Angaben der Beschwerdeführerin erst im Jahre 2006 gestorben sein soll. Nach dem Gesagten hätte die "mächtige Person" den Heiratsantrag somit ihrem Vater unterbreiten müssen (A13/18 F12 S. 3), eine Erkenntnis, zu der die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin anscheinend erst aufgrund der obgenannten Zwischenverfügung gekommen ist. Dementsprechend vermag die Anpassung des Sachverhalts in der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2014 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Bei dieser Sachlage drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden, um ihren Asylgesuchen Nachdruck zu verleihen. Dieser Eindruck wird im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft erhärtet, offenbarte sie doch eine grundsätzliche Abneigung gegen wahrheitskonforme Äusserungen. Es ist nämlich davon auszugehen, eine Frau könne sich auch noch Jahre später einwandfrei daran erinnern, zu welchem Zeitpunkt sie von ihrer ersten Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat und würde nicht in einem Atemzug drei verschiedene Zeitpunkte nennen (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8 und 9). Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des "Direktors der Abteilung Verfolgung in Strafsachen" einzugehen, zumal derartige Beweismittel in Afghanistan für jedermann wohlfeil zu beschaffen sind, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommt. Auch aus der Diagnose PTBS kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil zum einen der Umkehrschluss, d.h. der Schluss von der Diagnose auf deren Ursachen, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Zbl 107 (2006) Nr. 11, S. 576 f. mit Hinweisen), und die Ärzte sich nicht mit der Plausibilität der Vorbringen auseinandergesetzt haben (siehe in diesem Zusammenhang BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Ergänzungshalber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation aus derjenigen seiner Ehefrau ableitet, weshalb die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit von Vorbringen der Beschwerdeführerin implizit auch die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers umfasst. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche in Berücksichtigung der auch heute noch regelmässig zu verzeichnenden Sicherheitsvorfälle nach wie vor als zutreffend zu erachten ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3159 2014 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.2, D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1). In seinem Grundsatzurteil hatte das Gericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegenüber nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien - namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsituation - vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/9 bzw. EMARK 2003/10).Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge, sehr gut ausgebildete Afghanen mit Berufserfahrung und einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Kabul. Der mittlerweile 32-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und verdiente den Lebensunterhalt in der Vergangenheit als selbständigerwerbender Kaufmann mit dem Verkauf von Damenbekleidung (A4/15 Ziff. 1.17.04/5 S. 5, A13/18 F29 S. 5). Da sich das universale Prinzip erfolgreicher kaufmännischer Aktivität - Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höchstmöglichen Preis - dem Vernehmen nach in der Zwischenzeit nicht geändert hat, kann er nach der Rückkehr nahtlos an seine bisherige Erwerbstätigkeit anknüpfen, wofür er nötigenfalls auch sogenannte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt über eine noch bessere Ausbildung als ihr Ehemann, zumal sie ein Universitätsstudium absolviert hat (A13/18 F30 S. 5) und in der Folge als (...) tätig geworden ist (A5/11 Ziff. 1.17.05 S. 4). Auch sie kann nach ihrer Rückkehr nach Kabul wieder eine analoge Tätigkeit aufnehmen. Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführenden schon von ihrer Ausbildung her zu einer sozial gehobenen Schicht in Afghanistan. Dies ergibt sich auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, machte sie doch in Bezug auf ihren Vater geltend, dieser sei eine bedeutende Persönlichkeit gewesen (A13/18 F81 S. 13). Da die angebliche Verfolgungssituation, wie aus den obigen Erwägungen 5.2 und 5.3 folgt, keinen realen Hintergrund hat, verfügt die Beschwerdeführerin auch für sich allein gesehen in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches namentlich auch den Onkel väterlicherseits einschliesst (A5/11 Ziff. 7.01 S 7). Sollte sie diesem Mann aus anderen als den vorgeschobenen Gründen nicht wohlgesinnt sein, steht ihr in Kabul ein alternatives soziales Beziehungsnetz, nämlich dasjenige ihres Ehemannes, zur Verfügung (A7/15 Ziff. 3.1 S. 6/7). Dieses kann gegebenenfalls auch die Kinder der Beschwerdeführenden in Obhut nehmen, falls die Beschwerdeführerin als Betreuungsperson vorübergehend ausfallen sollte, etwa infolge von Krankheit. Eine PTBS ist wie auch andere psychische Erkrankungen in Kabul behandelbar, beispielsweise im Mental Health Hospital oder den vier Community Health Centers, und der (unentgeltliche) Zugang zur Behandlung steht auch der Beschwerdeführerin offen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1518/2009 vom 8. April 2009 S. 8). Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit einer allenfalls vorhandenen Suizidgefahr kann auf das Urteil des BGer 2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2 verwiesen werden, denen zufolge die Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt. Dementsprechend stehen die diagnostizierten Krankheiten und eine allenfalls drohende Verschlechterung der gesundheitlichen Entwicklung einem Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht entgegen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie in einem Haus gelebt (vgl. A21/14 F12 S. 3), womit auch in Bezug auf die Unterkunft von begünstigenden Umständen auszugehen ist. Zusammenfassend ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, weder die allgemeine Sicherheitslage in Kabul noch die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden liessen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, vielmehr lägen begünstigende Kriterien im Sinne der mass-geblichen Rechtsprechung vor. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen ebenso wenig etwas an dieser Einschätzung zu ändern wie die eingereichten Beweismittel. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3574/2014 Urteil vom 2. März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführendenden Afghanistan im September 2011 gemeinsam, wurden unterwegs getrennt und gelangten am 18. Januar und 4. Mai 2012 auf dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie jeweils noch am gleichen Tag ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2012 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) M._______, derjenigen des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2012 im EVZ N._______ sowie der Anhörungen vom 15. April 2014 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Onkel der Beschwerdeführerin habe sie an einen älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb die Beschwerdeführenden in der Folge geheiratet hätten. Angesichts von Drohungen seitens des besagten Mannes hätten sie den Heimatstaat verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 - eröffnet am 30. Mai 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe einerseits geltend gemacht, sie hätte am 1. Juli 2011 als Braut verkauft werden sollen, gemäss anderer Stelle indes bereits im Juni 2011. Wiederum an anderer Stelle habe sie zu Protokoll gegeben, dies sei der Fall gewesen, als sie siebzehneinhalb Jahre alt gewesen sei. Dies würde bedeuten, dass sie im Jahre 2005 hätte zwangsverheiratet werden sollen. Demgegenüber wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Ereignis, das sie dazu bewogen habe, ein Asylgesuch einzureichen, stimmige Angaben hätte machen können. Da sich diese Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen, könnten sie nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe ferner geltend gemacht, sie hätte gegen einen Geldbetrag als Braut verkauft werden sollen, doch habe sie über die betreffende Summe nicht Bescheid gewusst. Demgegenüber wäre zu erwarten gewesen, sie könne zu diesem zentralen Aspekt entsprechende Angaben machen. Im Weiteren habe sie geltend gemacht, sie habe sich vor ihrer Ausreise drei Monate lang in Herat aufgehalten und werde dort gesucht. Substanziierte Angaben zur angeblich erfolgten Suche nach ihr sei sie indessen schuldig geblieben. Sie habe vielmehr erklärt, dort sei ihr nichts passiert. Dieses Vorbringen sei unsubstanziiert und werde deswegen nicht geglaubt.Schliesslich habe sie geltend gemacht, sie könne keine konkreten Angaben dazu machen, wie es ihren Familienangehörigen als Folge der nicht zustande gekommenen Zwangsheirat gehe, weil sie keinerlei Kontakte zu ihren Familienangehörigen habe. Dies sei aber insoweit nicht nachvollziehbar, als sie angegeben habe, sie stehe in Kontakt mit der Nichte ihres Mannes. Diese Darstellung werde mangels Logik nicht geglaubt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das BFM fest, vorliegend könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Hauptstadt Kabul. In Anbetracht der Ausführungen im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 des Bundesverwaltungsgerichts erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Insbesondere sei festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung gemäss den voranstehenden Erwägungen nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführenden verfügten in Kabul über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für die Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Ausserdem verfügten sie über eine überdurchschnittliche Ausbildung nebst beruflicher Erfahrung. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei ihnen die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 17. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Juli 2014. C.c Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Am 15. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom 13. Juli 2014 eines Allgemeinmediziners FMH einreichen. Bezugnehmend auf die Eingabe vom 10. Juli reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. August 2014 die nachfolgend aufgeführten Dokumente ein: ein Schreiben vom 4. Oktober 1392 des Direktors der Abteilung Verfolgung in Strafsachen, Polizeipräsidium O._______, die Foto eines Grabsteins, einen DHL-Umschlag vom 15. Juli 2014, eine Übersetzung der beiden oben genannten Dokumente. Mit Eingaben vom 15. und 18. September 2014 wurden Beginn und Ende einer Kurzhospitalisation im P._______ dokumentiert. Ein weiteres Arztzeugnis vom 3. Oktober 2014 der Universitären Q._______ ging mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ein. Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2015 einen ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015 der Universitären Q._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Zur Begründung der Beschwerdebegehren machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Brautverkaufs im Rahmen der afghanischen Zeitrechnung geantwortet. Daraufhin habe ihr die tadschikische Übersetzerin mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, den von ihr genannten Zeitpunkt in die westliche Zeitrechnung zu übersetzen. In der Folge habe die Befragerin der Beschwerdeführerin versichert, dies würde eine andere Person später tun. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten sich übereinstimmend geäussert. Es sei offensichtlich und aus den Protokollen klar erkennbar, dass die verschiedenen Zeitrechnungen zu Unklarheiten geführt hätten und diese nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Auch dass die Beschwerdeführerin bereits mit siebzehneinhalb Jahren hätte zwangsverheiratet werden sollen, sei richtig und stelle keinen Widerspruch dar. Der Mann, mit dem die Beschwerdeführerin schliesslich im Jahre 2011 zwangsverlobt worden sei, habe nämlich kurz nach dem Tod des Vaters (ca. 1385 afghanische Zeitrechnung) um ihre Hand angehalten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieses Ereignisses seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz stimmig. Die Unkenntnis des Brautpreises verstehe sich vor dem kulturellen Hintergrund von selbst. Des Weiteren sei die vermeintliche Unsubstanziiertheit, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Aufenthalt in Herat vorwerfe, gar nicht vorhanden. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in Herat nichts zugestossen sei, müsse auf ihre Vorsicht und die baldige Abreise zurückgeführt werden und nicht darauf, dass sie nicht gesucht worden wären. Schliesslich werde der Eindruck erweckt, die Vorinstanz sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Nichte in der Schweiz lebe, zumal dies im Protokoll nicht zum Ausdruck komme. Dementsprechend lösten sich bei neutraler Sichtweise die im angefochtenen Entscheid aufgeführten, angeblichen Widersprüche auf. 5.2 Diese Vorbringen vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, stehen sie doch mit den Protokollen in Widerspruch. So ist beispielsweise entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, dass - zum Beispiel - die tadschikische Übersetzerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, sie sei nicht in der Lage, den von ihr genannten Zeitpunkt in die westliche Zeitrechnung zu übersetzen, ist doch dem Protokoll nichts dergleichen zu entnehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, es handle sich um eine tatsachenwidrige Behauptung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zum einen aus der Rückübersetzung und zum andern dem Verhalten der Beschwerdeführenden selbst. Soweit nämlich in den Protokollen, wie sie dem Gericht vorliegen, ein Datum nach dem gregorianischen Kalender vermerkt ist, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der abschliessenden Rückübersetzung wieder mit der afghanischen Kalenderangabe konfrontiert. Dementsprechend hätte sie bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten feststellen können und beanstanden müssen. Da sie dies unterlassen hat, muss sie sich bei ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen. Zum anderen werden der protokollführenden Person sinngemäss Urkundendelikte unterstellt, doch ist den Akten kein Hinweis auf eine allfällige Strafanzeige zu entnehmen. Dies ist ein weiterer Hinweis auf die Haltlosigkeit der Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin alle Protokollseiten einzeln abgezeichnet, weshalb eine nachträgliche Ergänzung des Protokolls nicht nur unzulässig, sondern auch nicht ganz einfach zu bewerkstelligen wäre. Dementsprechend ist davon auszugehen, beim Vorbringen, die Befragerin habe der Beschwerdeführerin versichert, die Übersetzung ihrer Datumsangaben würde eine andere Person später vornehmen, handle es sich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung, welche die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht ausräumen kann. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass ihr Vater zum Zeitpunkt, als sie siebzehneinhalb Jahre alt war, noch eine ganze Weile gelebt hat (A5/11 Ziff. 1.06 S. 2, A13/18 F32 S. 5, F25 S. 4), weil er nach Angaben der Beschwerdeführerin erst im Jahre 2006 gestorben sein soll. Nach dem Gesagten hätte die "mächtige Person" den Heiratsantrag somit ihrem Vater unterbreiten müssen (A13/18 F12 S. 3), eine Erkenntnis, zu der die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin anscheinend erst aufgrund der obgenannten Zwischenverfügung gekommen ist. Dementsprechend vermag die Anpassung des Sachverhalts in der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2014 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Bei dieser Sachlage drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden, um ihren Asylgesuchen Nachdruck zu verleihen. Dieser Eindruck wird im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft erhärtet, offenbarte sie doch eine grundsätzliche Abneigung gegen wahrheitskonforme Äusserungen. Es ist nämlich davon auszugehen, eine Frau könne sich auch noch Jahre später einwandfrei daran erinnern, zu welchem Zeitpunkt sie von ihrer ersten Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat und würde nicht in einem Atemzug drei verschiedene Zeitpunkte nennen (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8 und 9). Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des "Direktors der Abteilung Verfolgung in Strafsachen" einzugehen, zumal derartige Beweismittel in Afghanistan für jedermann wohlfeil zu beschaffen sind, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommt. Auch aus der Diagnose PTBS kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil zum einen der Umkehrschluss, d.h. der Schluss von der Diagnose auf deren Ursachen, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Zbl 107 (2006) Nr. 11, S. 576 f. mit Hinweisen), und die Ärzte sich nicht mit der Plausibilität der Vorbringen auseinandergesetzt haben (siehe in diesem Zusammenhang BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Ergänzungshalber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation aus derjenigen seiner Ehefrau ableitet, weshalb die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit von Vorbringen der Beschwerdeführerin implizit auch die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers umfasst. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche in Berücksichtigung der auch heute noch regelmässig zu verzeichnenden Sicherheitsvorfälle nach wie vor als zutreffend zu erachten ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3159 2014 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.2, D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1). In seinem Grundsatzurteil hatte das Gericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegenüber nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien - namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsituation - vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/9 bzw. EMARK 2003/10).Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge, sehr gut ausgebildete Afghanen mit Berufserfahrung und einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in Kabul. Der mittlerweile 32-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und verdiente den Lebensunterhalt in der Vergangenheit als selbständigerwerbender Kaufmann mit dem Verkauf von Damenbekleidung (A4/15 Ziff. 1.17.04/5 S. 5, A13/18 F29 S. 5). Da sich das universale Prinzip erfolgreicher kaufmännischer Aktivität - Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höchstmöglichen Preis - dem Vernehmen nach in der Zwischenzeit nicht geändert hat, kann er nach der Rückkehr nahtlos an seine bisherige Erwerbstätigkeit anknüpfen, wofür er nötigenfalls auch sogenannte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt über eine noch bessere Ausbildung als ihr Ehemann, zumal sie ein Universitätsstudium absolviert hat (A13/18 F30 S. 5) und in der Folge als (...) tätig geworden ist (A5/11 Ziff. 1.17.05 S. 4). Auch sie kann nach ihrer Rückkehr nach Kabul wieder eine analoge Tätigkeit aufnehmen. Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführenden schon von ihrer Ausbildung her zu einer sozial gehobenen Schicht in Afghanistan. Dies ergibt sich auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, machte sie doch in Bezug auf ihren Vater geltend, dieser sei eine bedeutende Persönlichkeit gewesen (A13/18 F81 S. 13). Da die angebliche Verfolgungssituation, wie aus den obigen Erwägungen 5.2 und 5.3 folgt, keinen realen Hintergrund hat, verfügt die Beschwerdeführerin auch für sich allein gesehen in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches namentlich auch den Onkel väterlicherseits einschliesst (A5/11 Ziff. 7.01 S 7). Sollte sie diesem Mann aus anderen als den vorgeschobenen Gründen nicht wohlgesinnt sein, steht ihr in Kabul ein alternatives soziales Beziehungsnetz, nämlich dasjenige ihres Ehemannes, zur Verfügung (A7/15 Ziff. 3.1 S. 6/7). Dieses kann gegebenenfalls auch die Kinder der Beschwerdeführenden in Obhut nehmen, falls die Beschwerdeführerin als Betreuungsperson vorübergehend ausfallen sollte, etwa infolge von Krankheit. Eine PTBS ist wie auch andere psychische Erkrankungen in Kabul behandelbar, beispielsweise im Mental Health Hospital oder den vier Community Health Centers, und der (unentgeltliche) Zugang zur Behandlung steht auch der Beschwerdeführerin offen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1518/2009 vom 8. April 2009 S. 8). Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit einer allenfalls vorhandenen Suizidgefahr kann auf das Urteil des BGer 2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2 verwiesen werden, denen zufolge die Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt. Dementsprechend stehen die diagnostizierten Krankheiten und eine allenfalls drohende Verschlechterung der gesundheitlichen Entwicklung einem Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht entgegen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie in einem Haus gelebt (vgl. A21/14 F12 S. 3), womit auch in Bezug auf die Unterkunft von begünstigenden Umständen auszugehen ist. Zusammenfassend ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, weder die allgemeine Sicherheitslage in Kabul noch die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden liessen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, vielmehr lägen begünstigende Kriterien im Sinne der mass-geblichen Rechtsprechung vor. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen ebenso wenig etwas an dieser Einschätzung zu ändern wie die eingereichten Beweismittel. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: