Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 19. Dezember 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 29. Dezember 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. Januar 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt. Am 27. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer Familie, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Ihr Vater, der seit den frühen 90er Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe die LTTE finanziell unterstützt. Zudem habe ihre Familie von Dezember 2006 bis März 2007 Angehörige der LTTE bei sich zu Hause übernachten lassen. Im Februar 2007 sei sie zur Vorsteherin der Schülerorganisation am N._______ College gewählt worden. Im Rahmen dieser Funktion sei sie unter anderem für die Lancierung von Demonstrationen gegen die willkürlichen Verhaftungen von Schülerinnen und Schülern verantwortlich gewesen. Im Mai 2007 habe sie selber zuletzt an einer solchen Demonstration teilgenommen. Am 5. August 2007 hätten Angehörige der srilankischen Regierungsarmee sie auf dem Weg zur Bibliothek in O._______ festgenommen und in ein Militärcamp gebracht. Dort hätten sie sie misshandelt und zu ihrem Engagement sowohl für die Schülerorganisation als auch für die LTTE befragt. Dank der Intervention des Schulrektors des N._______ College sei sie nach neun Tagen wieder entlassen worden. Vom Frühling bis Herbst 2008 sei sie Mitglied eines Frauenvereins gewesen, der sich um erwerbslose Frauen gekümmert und in der Kinderbetreuung engagiert habe. Im November 2008 sei ihr Vater von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und etwa einen Monat später von den srilankischen Behörden verhaftet worden. Nach 17 Tagen sei er schwer verletzt wieder entlassen worden. Er habe sich nicht mehr erholt und sei am 27. Januar 2009 seinen Verletzungen erlegen. Am 7. März 2009 sei einer ihrer guten Freunde aus ihrer Zeit bei der Schülerorganisation von den Behörden festgenommen und drei Tage später, am 10. März 2009, umgebracht worden. An jenem Tag habe sich die Beschwerdeführerin zu Besuch bei ihrer Tante väterlicherseits in P._______ (Jaffna) aufgehalten. Dort habe sie ihre Mutter telefonisch über das Interesse der sri-lankischen Beamten an ihrer Person unterrichtet. In der Folge sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt und habe sich stattdessen an verschiedenen Orten aufgehalten. Immer wieder habe ihr die Mutter berichtet, wie die srilankischen Behörden weiterhin fieberhaft nach ihr fahndeten. Auf Wunsch der Mutter sei ihre Ausreise aus dem Heimatstaat in die Wege geleitet worden. Wie sie im Übrigen nachträglich in der Schweiz erfahren habe, sei ihr eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) zugestellt worden. B.b. Die Beschwerdeführerin gab eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. März 2011 - eröffnet am 7. März 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Einzelnen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung von Seiten der sri-lankischen Behörden vermöchten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten. Vielmehr würden ihre Ausführungen einige Fragezeichen aufwerfen und seien in den wesentlichen Punkten als undifferenziert und inhaltsarm sowie widersprüchlich zu beurteilen. Grundsätzlich erscheine es nicht plausibel, dass ein junges Mädchen allein aufgrund ihres Engagements als Vorsteherin einer Schülerorganisation im Jahr 2007 derart in den Fokus behördlicher Aufmerksamkeit gerate, dass sie noch anderthalb Jahre nach Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE gesucht worden sein solle. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, denen sie sich ab März 2009 ausgesetzt gesehen haben wolle, sowohl vage und ungenau als auch widersprüchlich. Ihre Aussagen bezüglich der Nachricht ihrer Mutter, wonach sie am 10. März 2009 im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Freundes aus der Schulzeit behördlich gesucht worden sei, beschränke sich auch nach wiederholtem Nachfragen auf die blosse Angabe, man habe sie gesucht und benötige ihre Aussage zur Klärung eines Sachverhaltes (vgl. Akten der Vorinstanz A 9/20 S. 14). Auch auf die Frage, ob sie in der Folge weiterhin zu Hause gesucht worden sei, habe sie es bei der unbestimmten Angabe belassen, dies sei anfänglich wohl der Fall gewesen, später aber nicht mehr (vgl. A9/20 S. 15). In Anbetracht des Umstandes, dass sie ihren Aussagen zufolge mit ihrer Mutter in regelmässigem telefonischen Kontakt gestanden habe und von ihr auf dem Laufenden gehalten worden sei, sei es unverständlich, dass sie in dieser Angelegenheit keine präziseren Angaben habe machen können. Es erscheine auch unplausibel, dass man sich in P._______ bei Nachbarn ihrer Verwandten und nicht bei diesen selbst nach ihr erkundigt haben solle (vgl. A9/20 S. 15). Bezüglich der behördlichen Suchaktion während ihres Aufenthaltes in Q._______, Trincomalee, von Februar bis Dezember 2010 habe sich die Beschwerdeführerin in einen Widerspruch verstrickt (vgl. A9/20 S. 16 f.). Weiter seien ihre Aussagen bezüglich der vom CID schriftlich erhaltenen Vorladung zur Zeit ihres Aufenthaltes in R._______ als unlogisch und ungenau zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ihrer Tochter zu dieser Zeit nichts von diesem Brief erzählt haben wolle, trotz regen telefonischen Austauschs. In diesem Zusammenhang könnten auch die nur unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Briefes nicht überzeugen (vgl. A9/20 S. 10, 15 f.). Auch der Bericht der Beschwerdeführerin zu den Umständen des Todes ihres Vaters müsse als unplausibel und inhaltsarm gewertet werden. Zunächst habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, in welchem Camp ihr Vater festgehalten worden sei, und dabei ausgeführt, es sei ihnen nicht erlaubt gewesen, den Vater zu besuchen. Sodann aber habe sie erklärt, dass sie und ihre Familien den Vater zufällig schwer verletzt vor dem betreffenden Camp auf einer Bank sitzend aufgefunden hätten. Indessen kenne sie den Namen dieses Camps nicht (vgl. A9/20 S. 12 f.). Im Übrigen könnten der Beschwerdeführerin auch ihre verwirrenden Aussagen zum Verbleib ihrer beiden Geschwister nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin gebe an, nicht zu wissen, wo sich ihr älterer Bruder und ihre jüngere Schwester derzeit aufhielten. Ihre Mutter, so die Beschwerdeführerin, habe ihr anlässlich eines Anrufs aus R._______ erzählt, dass sie nicht wisse, wo ihre Geschwister seien. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihre Geschwister seien noch bis Dezember 2009 zu Hause gewesen, darüber hinaus habe sie keine Ahnung, was nun mit ihren Geschwistern sei, welche Probleme sie gehabt hätten und ob sie festgenommen worden seien oder nicht. Die dürftige Aussage der Beschwerdeführerin, die Mutter habe ihr keine Einzelheiten berichten können, da sie selber nichts wisse, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Mutter, deren Kinder von einem Tag auf den andern verschwänden, stelle Nachforschungen an und wisse über die selbigen auch etwas zu berichten. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch in einen weiteren Widerspruch verstrickt. Wenn sie nämlich, wie sie sage, erst am 14. Februar 2010 nach R._______ gegangen sei und sich ihre Geschwister noch bis Dezember 2009 zu Hause aufgehalten hätten, dann könne die Beschwerdeführerin nicht erst im Februar 2010 während ihres Aufenthaltes in R._______ von ihrer Mutter über das Verschwinden ihrer Geschwister informiert worden sein, sondern hätte deren Verschwinden selbst vor Ort miterlebt (vgl. A1/11 S. 3; A9/20 S. 2 f., S. 16). Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2011 liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offen zu legen. Es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. F. Am 26. August 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde S._______ vom 15. April 2011 sowie einen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2011 nach. G. G.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. G.b. Mit Eingabe vom 5. April 2012 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt.
E. 5.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
E. 5.1.1 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.
E. 5.1.2 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.
E. 5.1.3 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung E. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterliessen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
E. 5.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.
E. 5.1.5 Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 5. April 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 5. April 2012 liess sie sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der ihr gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.)
E. 5.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 6.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 6. April 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche im wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es gelte zu bedenken, wie traumatisierend die Ereignisse der Jahre 2009 sowie 2010 für die Beschwerdeführerin gewesen seien, weshalb sie einzelne Daten verwechselt habe, kann nicht gehört werden. Erfahrungsgemäss sind gerade Gewaltopfer auch noch Jahre später in der Lage, ihre Erlebnisse widerspruchsfrei darzulegen, wobei ihre Aussagen von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind und sie sich in ihren jeweiligen Schilderungen oft wiederholen. Auch die mit Eingabe vom 26. August 2011 geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; im eingereichten Arztzeugnis vom 12. Juli 2011 wird zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich wegen "psychischer Probleme im Zusammenhang mit erlebten Kriegs- und Gewaltereignissen in ihrem Heimatland" seit dem 1. Juni 2011 in Behandlung befinde. Diese beinhalte Gespräche sowie medikamentöse antidepressive beziehungsweise anxiolytische (angstlösende) Therapie. Dieser Diagnose mangelt es erstens an Genauigkeit und Klarheit. Zweitens vermag aber selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1). Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (Bandaranaike International Airport), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlassen konnte im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung.
E. 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5.1 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführerin von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis).
E. 9.5.2 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt, und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510).
E. 9.5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
E. 9.6 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Ihren Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in T._______ geboren, wo sie bis Dezember 2009 lebte (vgl. A/711 S. 3). Danach hat sie an verschiedenen Orten gelebt und ist schliesslich am 19. Dezember 2010 aus Sri Lanka ausgereist. Demnach hat sie die Nordprovinz erst nach der Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. Ihre Mutter lebt noch immer in T._______ (vgl. a.a.O.). Ausserdem leben noch zwei ihrer Tanten und einer ihrer Onkels in Sri Lanka (vgl. A1/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht, sie ist aber dort nie berufstätig gewesen (vgl. A1/11 S. 2).
E. 9.7 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo ihre Mutter und weitere Angehörige noch immer leben, können ihr diese gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Zudem hat ihre Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um ihr die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihren Aussagen zufolge hat sie auch Verwandte im Ausland (einen Onkel und eine Tante in Frankreich, eine Tante in Deutschland und drei Onkels in der Schweiz [vgl. A1/11 S.4]), welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka finanziell unterstützen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 11.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erwerbstätig ist. Zudem erschienen die von ihr gestellten Anträge im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos.
E. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12 Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniele Cattaneo Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2065/2011 Urteil vom 24. Juli 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Katrin Pilling, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 19. Dezember 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 29. Dezember 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. Januar 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt. Am 27. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer Familie, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Ihr Vater, der seit den frühen 90er Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe die LTTE finanziell unterstützt. Zudem habe ihre Familie von Dezember 2006 bis März 2007 Angehörige der LTTE bei sich zu Hause übernachten lassen. Im Februar 2007 sei sie zur Vorsteherin der Schülerorganisation am N._______ College gewählt worden. Im Rahmen dieser Funktion sei sie unter anderem für die Lancierung von Demonstrationen gegen die willkürlichen Verhaftungen von Schülerinnen und Schülern verantwortlich gewesen. Im Mai 2007 habe sie selber zuletzt an einer solchen Demonstration teilgenommen. Am 5. August 2007 hätten Angehörige der srilankischen Regierungsarmee sie auf dem Weg zur Bibliothek in O._______ festgenommen und in ein Militärcamp gebracht. Dort hätten sie sie misshandelt und zu ihrem Engagement sowohl für die Schülerorganisation als auch für die LTTE befragt. Dank der Intervention des Schulrektors des N._______ College sei sie nach neun Tagen wieder entlassen worden. Vom Frühling bis Herbst 2008 sei sie Mitglied eines Frauenvereins gewesen, der sich um erwerbslose Frauen gekümmert und in der Kinderbetreuung engagiert habe. Im November 2008 sei ihr Vater von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und etwa einen Monat später von den srilankischen Behörden verhaftet worden. Nach 17 Tagen sei er schwer verletzt wieder entlassen worden. Er habe sich nicht mehr erholt und sei am 27. Januar 2009 seinen Verletzungen erlegen. Am 7. März 2009 sei einer ihrer guten Freunde aus ihrer Zeit bei der Schülerorganisation von den Behörden festgenommen und drei Tage später, am 10. März 2009, umgebracht worden. An jenem Tag habe sich die Beschwerdeführerin zu Besuch bei ihrer Tante väterlicherseits in P._______ (Jaffna) aufgehalten. Dort habe sie ihre Mutter telefonisch über das Interesse der sri-lankischen Beamten an ihrer Person unterrichtet. In der Folge sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt und habe sich stattdessen an verschiedenen Orten aufgehalten. Immer wieder habe ihr die Mutter berichtet, wie die srilankischen Behörden weiterhin fieberhaft nach ihr fahndeten. Auf Wunsch der Mutter sei ihre Ausreise aus dem Heimatstaat in die Wege geleitet worden. Wie sie im Übrigen nachträglich in der Schweiz erfahren habe, sei ihr eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) zugestellt worden. B.b. Die Beschwerdeführerin gab eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. März 2011 - eröffnet am 7. März 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Einzelnen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung von Seiten der sri-lankischen Behörden vermöchten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten. Vielmehr würden ihre Ausführungen einige Fragezeichen aufwerfen und seien in den wesentlichen Punkten als undifferenziert und inhaltsarm sowie widersprüchlich zu beurteilen. Grundsätzlich erscheine es nicht plausibel, dass ein junges Mädchen allein aufgrund ihres Engagements als Vorsteherin einer Schülerorganisation im Jahr 2007 derart in den Fokus behördlicher Aufmerksamkeit gerate, dass sie noch anderthalb Jahre nach Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE gesucht worden sein solle. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, denen sie sich ab März 2009 ausgesetzt gesehen haben wolle, sowohl vage und ungenau als auch widersprüchlich. Ihre Aussagen bezüglich der Nachricht ihrer Mutter, wonach sie am 10. März 2009 im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Freundes aus der Schulzeit behördlich gesucht worden sei, beschränke sich auch nach wiederholtem Nachfragen auf die blosse Angabe, man habe sie gesucht und benötige ihre Aussage zur Klärung eines Sachverhaltes (vgl. Akten der Vorinstanz A 9/20 S. 14). Auch auf die Frage, ob sie in der Folge weiterhin zu Hause gesucht worden sei, habe sie es bei der unbestimmten Angabe belassen, dies sei anfänglich wohl der Fall gewesen, später aber nicht mehr (vgl. A9/20 S. 15). In Anbetracht des Umstandes, dass sie ihren Aussagen zufolge mit ihrer Mutter in regelmässigem telefonischen Kontakt gestanden habe und von ihr auf dem Laufenden gehalten worden sei, sei es unverständlich, dass sie in dieser Angelegenheit keine präziseren Angaben habe machen können. Es erscheine auch unplausibel, dass man sich in P._______ bei Nachbarn ihrer Verwandten und nicht bei diesen selbst nach ihr erkundigt haben solle (vgl. A9/20 S. 15). Bezüglich der behördlichen Suchaktion während ihres Aufenthaltes in Q._______, Trincomalee, von Februar bis Dezember 2010 habe sich die Beschwerdeführerin in einen Widerspruch verstrickt (vgl. A9/20 S. 16 f.). Weiter seien ihre Aussagen bezüglich der vom CID schriftlich erhaltenen Vorladung zur Zeit ihres Aufenthaltes in R._______ als unlogisch und ungenau zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ihrer Tochter zu dieser Zeit nichts von diesem Brief erzählt haben wolle, trotz regen telefonischen Austauschs. In diesem Zusammenhang könnten auch die nur unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Briefes nicht überzeugen (vgl. A9/20 S. 10, 15 f.). Auch der Bericht der Beschwerdeführerin zu den Umständen des Todes ihres Vaters müsse als unplausibel und inhaltsarm gewertet werden. Zunächst habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, in welchem Camp ihr Vater festgehalten worden sei, und dabei ausgeführt, es sei ihnen nicht erlaubt gewesen, den Vater zu besuchen. Sodann aber habe sie erklärt, dass sie und ihre Familien den Vater zufällig schwer verletzt vor dem betreffenden Camp auf einer Bank sitzend aufgefunden hätten. Indessen kenne sie den Namen dieses Camps nicht (vgl. A9/20 S. 12 f.). Im Übrigen könnten der Beschwerdeführerin auch ihre verwirrenden Aussagen zum Verbleib ihrer beiden Geschwister nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin gebe an, nicht zu wissen, wo sich ihr älterer Bruder und ihre jüngere Schwester derzeit aufhielten. Ihre Mutter, so die Beschwerdeführerin, habe ihr anlässlich eines Anrufs aus R._______ erzählt, dass sie nicht wisse, wo ihre Geschwister seien. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihre Geschwister seien noch bis Dezember 2009 zu Hause gewesen, darüber hinaus habe sie keine Ahnung, was nun mit ihren Geschwistern sei, welche Probleme sie gehabt hätten und ob sie festgenommen worden seien oder nicht. Die dürftige Aussage der Beschwerdeführerin, die Mutter habe ihr keine Einzelheiten berichten können, da sie selber nichts wisse, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Mutter, deren Kinder von einem Tag auf den andern verschwänden, stelle Nachforschungen an und wisse über die selbigen auch etwas zu berichten. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch in einen weiteren Widerspruch verstrickt. Wenn sie nämlich, wie sie sage, erst am 14. Februar 2010 nach R._______ gegangen sei und sich ihre Geschwister noch bis Dezember 2009 zu Hause aufgehalten hätten, dann könne die Beschwerdeführerin nicht erst im Februar 2010 während ihres Aufenthaltes in R._______ von ihrer Mutter über das Verschwinden ihrer Geschwister informiert worden sein, sondern hätte deren Verschwinden selbst vor Ort miterlebt (vgl. A1/11 S. 3; A9/20 S. 2 f., S. 16). Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2011 liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offen zu legen. Es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. F. Am 26. August 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde S._______ vom 15. April 2011 sowie einen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2011 nach. G. G.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. G.b. Mit Eingabe vom 5. April 2012 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt. 5. 5.1. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 5.1.1. In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. 5.1.2. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 5.1.3. Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung E. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterliessen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 5.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 5.1.5. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 5. April 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 5. April 2012 liess sie sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der ihr gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) 5.2. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 6.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 6. April 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche im wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es gelte zu bedenken, wie traumatisierend die Ereignisse der Jahre 2009 sowie 2010 für die Beschwerdeführerin gewesen seien, weshalb sie einzelne Daten verwechselt habe, kann nicht gehört werden. Erfahrungsgemäss sind gerade Gewaltopfer auch noch Jahre später in der Lage, ihre Erlebnisse widerspruchsfrei darzulegen, wobei ihre Aussagen von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind und sie sich in ihren jeweiligen Schilderungen oft wiederholen. Auch die mit Eingabe vom 26. August 2011 geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; im eingereichten Arztzeugnis vom 12. Juli 2011 wird zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich wegen "psychischer Probleme im Zusammenhang mit erlebten Kriegs- und Gewaltereignissen in ihrem Heimatland" seit dem 1. Juni 2011 in Behandlung befinde. Diese beinhalte Gespräche sowie medikamentöse antidepressive beziehungsweise anxiolytische (angstlösende) Therapie. Dieser Diagnose mangelt es erstens an Genauigkeit und Klarheit. Zweitens vermag aber selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1). Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (Bandaranaike International Airport), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlassen konnte im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung. 7.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5. 9.5.1. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführerin von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). 9.5.2. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt, und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). 9.5.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510). 9.6. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Ihren Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in T._______ geboren, wo sie bis Dezember 2009 lebte (vgl. A/711 S. 3). Danach hat sie an verschiedenen Orten gelebt und ist schliesslich am 19. Dezember 2010 aus Sri Lanka ausgereist. Demnach hat sie die Nordprovinz erst nach der Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. Ihre Mutter lebt noch immer in T._______ (vgl. a.a.O.). Ausserdem leben noch zwei ihrer Tanten und einer ihrer Onkels in Sri Lanka (vgl. A1/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht, sie ist aber dort nie berufstätig gewesen (vgl. A1/11 S. 2). 9.7. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo ihre Mutter und weitere Angehörige noch immer leben, können ihr diese gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Zudem hat ihre Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um ihr die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihren Aussagen zufolge hat sie auch Verwandte im Ausland (einen Onkel und eine Tante in Frankreich, eine Tante in Deutschland und drei Onkels in der Schweiz [vgl. A1/11 S.4]), welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka finanziell unterstützen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 11.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erwerbstätig ist. Zudem erschienen die von ihr gestellten Anträge im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos. 11.3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12. Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniele Cattaneo Ulrike Raemy Versand: