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D-5707/2012

D-5707/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5707/2012 Urteil vom 10. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Milosav Milovanovic, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt und - nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton E._______ - am 19. Juni 2012 (B.______) beziehungsweise am 26. Juni 2012 (A._______ und C.________) vom BFM in F._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien kosovarische Staatsangehörige und hätten seit 2006 in G._______ (Kosovo) gelebt, dass der Ehemann darlegte, er gehöre der Volksgruppe der Gorani an und habe seit Kriegsende bei verschiedenen Arbeitgebern als Bäcker gearbeitet, dass sein Sohn C._______ sowie die mittlerweile volljährige Tochter H._______ wegen ihrer Ethnie von Nachbarskindern und Mitschülern malträtiert worden seien, weshalb sie jeweils von ihm oder seiner Frau hätten in die Schule begleitet werden müssen, dass die Polizei, bei der er wegen der Misshandlungen Anzeige erstattet habe, untätig geblieben sei, dass seine Ehefrau die von ihr benötigte medizinische Behandlung nicht erhalten habe, dass die Ehefrau sodann selber ausführte, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Torbes, dass ihre beiden Kinder oft weinend von der Schule nach Hause gekommen seien, dass sie einen gutartigen Knoten in der Brust gehabt habe, welcher im staatlichen Krankenhaus von G._______ gegen Bezahlung entfernt worden sei, dass man sie - als auch in der zweiten Brust ein derartiger Knoten festgestellt worden sei - im Krankenhaus von G._______ abgewiesen und ihr gesagt habe, sie müsse sich in Serbien behandeln lassen, dass sie dann in einer Privatpraxis in G._______ die adäquate Behandlung erhalten habe, dass schliesslich der Sohn C._______ vorbrachte, wie sein Vater ethnischer Gorani zu sein und seit seinem neunten Lebensjahr regelmässig von andern Schülern verprügelt worden zu sein, dass er von den Prügeleien Kratzer erlitten habe, die er mehrfach im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen, dass sich die Beschwerdeführenden schliesslich in der Hoffnung, ihre Kinder hätten im Ausland eine bessere Zukunft, zur Ausreise entschlossen hätten, dass sie am 28. April 2012 Kosovo in einem Kleinbus verlassen hätten und auf dem Landweg durch verschiedene ihnen nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist seien, dass sie im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Identitätskarten, eine Erklärung über den Familienstand, einen Geburtsschein, die Kopie eines Ehescheins, einen die Ehefrau betreffenden ärztlichen Bericht sowie eine am 23. März 2012 ausgestellte Bestätigung, dass A._______ Angehöriger der Volksgruppe der Gorani sei, einreichten, dass das BFM die am 3. Mai 2012 gestellten Asylgesuche mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 - eröffnet am 3. Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 Beschwerde einreichten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine am 15. Oktober 2012 von der Stadt I._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Frist bis zum 30. November 2012 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2012 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter am 3. Dezember 2012 einen die Ehefrau betreffenden, am 29. November 2012 erstellten ärztlichen Bericht zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. November 2012 verwiesen werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nämlich in der Tat in wesentlichen, in der angefochtenen Verfügung des BFM sehr detailliert aufgelisteten Punkten widersprüchlich und realitätsfremd erscheinen und somit nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selber erlebt, dass der am 3. Dezember 2012 eingereichte, am 29. November 2012 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und einer Psychologin ausgestellte Bericht nicht geeignet ist, an dieser Feststellung etwas zu ändern, zumal sich die darin enthaltenen Bemerkungen zu den Nachstellungen, denen die Beschwerdeführenden (und insbesondere ihre Kinder) in Kosovo ausgesetzt gewesen sein sollen, lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstützen, dass selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2065/2011 vom 24. Juli 2012, mit Hinweis auf E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6), zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2097 E. 4.1), dass sodann die von den Beschwerdeführenden als eigentlichen Grund für ihre Ausreise genannten mangelnden Zukunftsperspektiven ihrer Kinder sowie die allgemein schwierigen Lebensbedingungen nicht asylrelevant sind, dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im Wesentlichen lediglich Hinweise auf die anlässlich der Befragungen geschilderten Ausreisegründe) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass die Rüge, bei beiden Befragungen habe "ein Albaner als Übersetzer gedient", weshalb sie gefürchtet hätten, dieser würde Informationen an die kosovarischen Behörden weiterleiten (vgl. Beschwerde S. 2), völlig haltlos ist, zumal die Beschwerdeführenden ausschliesslich in ihrer Muttersprache, Serbokroatisch, befragt wurden und sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen sein könnten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurden (E._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani und Torbes alleine aufgrund ihrer muslimisch-slawischen Ethnie ausgeschlossen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat und im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann, dass - wie das BFM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2012 ebenfalls zutreffend bemerkte - auch für Gorani und Torbes die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet ist, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass die Beschwerdeführenden über eine mehrjährige Schulbildung sowie - wie der Ehemann - über lange Berufserfahrung als Bäcker verfügen, dass sie sodann sowohl in der Heimat als auch in anderen europäischen Ländern nahe Verwandte haben (eine weitere erwachsene Tochter [J._______] lebt nach wie vor in der Stadt G._______, der Vater und vier Brüder der Ehefrau wohnen - wie zahlreiche andere ethnische Gorani und Torbes - ebenfalls in der Region G._______, eine Schwester des Ehemannes lebt in der Schweiz und ein Onkel und eine Tante der Ehefrau leben in Deutschland beziehungsweise in Schweden; vgl. Vorakten A3 S. 5 und A4 S. 3 f.), mit deren Unterstützung sie rechnen können, dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass die Ehefrau - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) enthaltenen Behauptung - nicht an Krebs erkrankt war, und die beiden (gutartigen) Knoten in der Brust in ihrer Heimat adäquat behandelt werden konnten, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei allenfalls in der Heimat erneut auftretenden medizinischen Problemen dort wieder die erforderliche Behandlung erhalten würden, dass in Bezug auf den am 3. Dezember 2012 nachgereichten Bericht vom 29. November 2012, wonach sich die Ehefrau seit dem 12. Oktober 2012 wegen "multiplen somatischen" und psychischen Problemen in psychotherapeutischer Behandlung befinde, festzuhalten ist, dass diese Störungen - sofern sie dort überhaupt noch vorhanden sind (der Bericht vom 29. November 2012 erwähnt insbesondere auch "Integrationsprobleme in der fremden Umgebung", mithin in der Schweiz) - auch in Kosovo behandelt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: