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D-3336/2013

D-3336/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-12 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte das BFM ein Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2004 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 ab. A.b Mit Eingabe vom 14. November 2008 liess der Beschwerdeführer ein erstes Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2005 bezüglich des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Dieses Wiedererwägungsgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, des Weiteren komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Darüber hinaus auferlegte es dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde vom 7. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2011 ab. B. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ein zweites Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwecks Ausschaffung nach Afghanistan am 27. April 2013 polizeilich festgenommen worden. Nachdem er mit Selbstmord gedroht habe, sei er in die Psychiatrische Universitätsklinik M._______ überführt worden. In diesem Zusammenhang sei am 16. Mai 2013 ein ärztlicher Bericht der vorgangs erwähnten Klinik beim BFM eingegangen. Darin habe die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Er sei zudem akut suizidal gefährdet und zeige sich suizidal, solange sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert sei. Eine Behandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei nach Auffassung der behandelnden Ärztin nicht möglich, weil er in Afghanistan traumatische Erlebnisse - die Ermordung seines Vaters und Folter - erlebt habe. Zudem verfüge er dort über kein soziales Netz mehr. Aus diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - wies das BFM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Des Weiteren erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung machte das BFM geltend, die schweizerischen Asylbehörden seien in ihren bisherigen Entscheiden unabhängig voneinander zum Schluss gekommen, die geltend gemachten Kernvorbringen des Beschwerdeführers - Entführung des Vaters, Lösegelderpressungen, Ermor­dung des Vaters und Folter - entsprächen nicht der Wahrheit. Dementsprechend teile das BFM nicht die Schlussfolgerung der behandelnden Ärztin, wonach der Beschwerdeführer gerade wegen diesen als unglaubwürdig erwogenen Vorbringen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Vielmehr dürften seine gegenwärtigen psychischen Beschwer­den anderen Ursprungs sein und mit den behaupteten Lebensumständen in Afghanistan nicht direkt in Verbindung stehen. Im Weiteren werde gemäss Praxis der Asylbehörden eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel zum einen nur dann angeordnet, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und eine betroffene Person durch den Wegweisungsvollzug an Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche erhebliche Gefährdung der Gesundheit liege dann vor, wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche, unter Umständen sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu befürchten wäre, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehlten. Der Verweis auf die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers stelle jedoch keine solche lebensbedrohliche Situation dar.Zum anderen seien psychische Beschwerden auch am Wohnort des Beschwerdeführers, in der Hauptstadt Kabul, behandelbar. Zu nennen seien hier etwa das Mental Health Hospital sowie vier Zentren (Khair Khana, Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultationen und Heimbesuche anböten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen Trauma-Behandlung angeboten werde. Im Weiteren sei davon auszugehen, die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis werde in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben. Entgegen der Einschätzung der genannten Ärztin verfüge der Beschwerdeführer in Kabul sehr wohl über Bezugspersonen und eine gesicherte Wohnsituation. Diese Faktoren würden sich ebenfalls stabilisierend auf ihn auswirken. Sollten seine psychischen Pro­bleme im Heimatstaat anhalten, so habe er gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Zur angedrohten Selbsttötung bei Verweigerung eines gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in der Schweiz stelle sich das BFM schliesslich auf folgenden Standpunkt: Diese Frage sei zum Zeitpunkt eines allfällig durchzuführenden Vollzugs der Wegweisung zu prüfen und allfälligen Schwierigkeiten mit geeigneten Massnahmen wie beispielsweise einer medizinisch begleiteten Rückkehr zu begegnen. Diese Amtspraxis stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche eine drohende Selbsttötung nicht als grundsätzliches Wegweisungshindernis einstufe und darauf hinweise, dass es dem im Einzelfall zuständigen Staat obliege, entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2005 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzulehnen. D. In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 24. Mai 2013 des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Dementsprechend sei der bestehende Zustand zu erhalten beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Eventualiter sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 55 VwVG wiederherzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Juni 2013.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch - zu Recht - auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Juni 2005 festgehalten hat.

E. 5.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 12. Juni 2013 macht der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, seine Autoaggression im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung habe zu seiner Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik M._______ geführt. Aufgrund des in der Folge erstellten ärztlichen Berichts vom 11. Mai 2013 stehe nunmehr fest, dass er wegen der von der Vorinstanz - fälschlicherweise - als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zur Entführung seines Vaters, zu den Lösegelderpressungen, zur Ermordung des Vaters und zur Folter, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Unterschied zum BFM habe die behandelnde Ärztin diese Ausführungen im ärztlichen Gespräch als glaubhaft erachtet und damit als Ursprung der zu behandelnden psychischen Störung des Beschwerdeführers erkannt. Unabhängig von ihrem Ursprung betreffe aber bereits das Bestehen einer gesundheitlichen oder psychischen Störung die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und mache diesen allenfalls unzumutbar. Des Weiteren seien die Ausführungen des BFM zur medizinischen Versorgung und insbesondere zur Behandlung von psychi­schen Beschwerden in Afghanistan oder in Kabul wirklichkeitsfremd, zumal zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und höchst rudimentäre Behandlungsmethoden existierten. Des Weiteren würde sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht stabilisierend auf ihn auswirken, sondern gemäss der fachmännischen Meinung der betreuenden Ärztinnen vielmehr eine noch schlimmere psychische Reaktion auslösen und möglicherweise zur Selbsttötung führen. Gemäss ärztlicher Meinung sei eine Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in Kabul selbst unmöglich, weil seine Ängste und psychische Belastungsstörung gerade von diesem Ort herrührten. Es liege auf der Hand, dass eine Behandlung vor Ort in der Schweiz stattfinden und die psychische Verfassung vorab in der Schweiz stabilisiert werden müsse.

E. 5.2.1 Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. Mai 2013 der Psychiatrischen Universitätsklinik M._______ werden dem Beschwerdeführer eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) attestiert. In casu wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gut-achterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indes­sen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet für sich allein kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1). Dementsprechend kann von vornherein keine Rede davon sein, durch den neuen ärztlichen Bericht sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei. Nach dem Gesagten mutieren Verfolgungsvorbringen somit auch dann nicht zu bewiesenen, neuen Tatsachen, sofern sie einer Psychiaterin unterbreitet, gegebenenfalls von dieser geglaubt werden und im Rahmen der Anamnese in einem Arztbericht Erwähnung finden; beweiskräftig ist das eingereichte Dokument lediglich in Bezug auf die Diagnosestellung. Einen wiedererwägungsrechtlich relevanten, wesentlich veränderten Verfolgungssachverhalt vermag der Arztbericht nicht zu belegen, zumal die Diagnose allenfalls einen veränderten Gesundheitszustand, nicht aber einen veränderten Verfolgungssachverhalt belegen kann. Somit ist auch nicht davon auszugehen, der asylrechtlich erhebliche Sachverhalt habe sich seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert.

E. 5.2.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vermag auch nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung zu führen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welches sich in diesem Zusammenhang auf denselben Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wie der Beschwerdeführer stützt (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Behandlung von Trauma in Kabul, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 11. März 2009, S. 3), sind die suizidale Gefährdung des Beschwerdeführers wie auch die posttraumatische Belastungsstörung auch in Kabul behandelbar, gibt es doch dort neben dem Mental Health Hospital vier Zentren (Khair Khana, Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultatio­nen und Heimbesuche anbieten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen Trauma-Behandlung angeboten wird. Auch wenn die im Herkunftsland angebotenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar. Unzumutbar würde der Wegweisungsvollzug erst dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Suiziddrohung - nicht erfüllt, zumal die Behörden einer akuten Suizidalität mit einer begleiteten Ausschaffung Rechnung zu tragen haben, den Beschwerdeführer somit gegebenenfalls aus einer schweizerischen Klinik in eine afghanische verlegen und seine wohlbehaltene Ankunft im Heimatstaat sicherstellen müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammmenhang auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf das Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation wird auf die angefochtene Verfügung sowie die Erwägungen im Urteil D-162/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2011 E. 4.5.3 verwiesen. Man darf im Übrigen davon ausgehen, dass die in Kabul tätigen Therapeuten fundierte Kenntnisse in Bezug auf den kulturellen und religiösen Hintergrund des Patienten besitzen. Der Beschwerdeführer, der aus einer wohlhabenden Familie stammen soll, hat auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG in Anspruch zu nehmen, weshalb der Zugang zur psychiatrischen Versorgung auf jeden Fall gewährleistet und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2005 zu rechtfertigen vermöchten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.- fest­zusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3336/2013 Urteil vom 12. August 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Stephan Fischer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N . Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte das BFM ein Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2004 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 ab. A.b Mit Eingabe vom 14. November 2008 liess der Beschwerdeführer ein erstes Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2005 bezüglich des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Dieses Wiedererwägungsgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, des Weiteren komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Darüber hinaus auferlegte es dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde vom 7. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2011 ab. B. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ein zweites Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwecks Ausschaffung nach Afghanistan am 27. April 2013 polizeilich festgenommen worden. Nachdem er mit Selbstmord gedroht habe, sei er in die Psychiatrische Universitätsklinik M._______ überführt worden. In diesem Zusammenhang sei am 16. Mai 2013 ein ärztlicher Bericht der vorgangs erwähnten Klinik beim BFM eingegangen. Darin habe die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Er sei zudem akut suizidal gefährdet und zeige sich suizidal, solange sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert sei. Eine Behandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei nach Auffassung der behandelnden Ärztin nicht möglich, weil er in Afghanistan traumatische Erlebnisse - die Ermordung seines Vaters und Folter - erlebt habe. Zudem verfüge er dort über kein soziales Netz mehr. Aus diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - wies das BFM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Des Weiteren erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung machte das BFM geltend, die schweizerischen Asylbehörden seien in ihren bisherigen Entscheiden unabhängig voneinander zum Schluss gekommen, die geltend gemachten Kernvorbringen des Beschwerdeführers - Entführung des Vaters, Lösegelderpressungen, Ermor­dung des Vaters und Folter - entsprächen nicht der Wahrheit. Dementsprechend teile das BFM nicht die Schlussfolgerung der behandelnden Ärztin, wonach der Beschwerdeführer gerade wegen diesen als unglaubwürdig erwogenen Vorbringen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Vielmehr dürften seine gegenwärtigen psychischen Beschwer­den anderen Ursprungs sein und mit den behaupteten Lebensumständen in Afghanistan nicht direkt in Verbindung stehen. Im Weiteren werde gemäss Praxis der Asylbehörden eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel zum einen nur dann angeordnet, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und eine betroffene Person durch den Wegweisungsvollzug an Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche erhebliche Gefährdung der Gesundheit liege dann vor, wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche, unter Umständen sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu befürchten wäre, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehlten. Der Verweis auf die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers stelle jedoch keine solche lebensbedrohliche Situation dar.Zum anderen seien psychische Beschwerden auch am Wohnort des Beschwerdeführers, in der Hauptstadt Kabul, behandelbar. Zu nennen seien hier etwa das Mental Health Hospital sowie vier Zentren (Khair Khana, Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultationen und Heimbesuche anböten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen Trauma-Behandlung angeboten werde. Im Weiteren sei davon auszugehen, die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis werde in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben. Entgegen der Einschätzung der genannten Ärztin verfüge der Beschwerdeführer in Kabul sehr wohl über Bezugspersonen und eine gesicherte Wohnsituation. Diese Faktoren würden sich ebenfalls stabilisierend auf ihn auswirken. Sollten seine psychischen Pro­bleme im Heimatstaat anhalten, so habe er gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Zur angedrohten Selbsttötung bei Verweigerung eines gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in der Schweiz stelle sich das BFM schliesslich auf folgenden Standpunkt: Diese Frage sei zum Zeitpunkt eines allfällig durchzuführenden Vollzugs der Wegweisung zu prüfen und allfälligen Schwierigkeiten mit geeigneten Massnahmen wie beispielsweise einer medizinisch begleiteten Rückkehr zu begegnen. Diese Amtspraxis stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche eine drohende Selbsttötung nicht als grundsätzliches Wegweisungshindernis einstufe und darauf hinweise, dass es dem im Einzelfall zuständigen Staat obliege, entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2005 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzulehnen. D. In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 24. Mai 2013 des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Dementsprechend sei der bestehende Zustand zu erhalten beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Eventualiter sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 55 VwVG wiederherzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Juni 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch - zu Recht - auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 22. Juni 2005 festgehalten hat. 5. 5.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 12. Juni 2013 macht der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, seine Autoaggression im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung habe zu seiner Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik M._______ geführt. Aufgrund des in der Folge erstellten ärztlichen Berichts vom 11. Mai 2013 stehe nunmehr fest, dass er wegen der von der Vorinstanz - fälschlicherweise - als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zur Entführung seines Vaters, zu den Lösegelderpressungen, zur Ermordung des Vaters und zur Folter, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Unterschied zum BFM habe die behandelnde Ärztin diese Ausführungen im ärztlichen Gespräch als glaubhaft erachtet und damit als Ursprung der zu behandelnden psychischen Störung des Beschwerdeführers erkannt. Unabhängig von ihrem Ursprung betreffe aber bereits das Bestehen einer gesundheitlichen oder psychischen Störung die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und mache diesen allenfalls unzumutbar. Des Weiteren seien die Ausführungen des BFM zur medizinischen Versorgung und insbesondere zur Behandlung von psychi­schen Beschwerden in Afghanistan oder in Kabul wirklichkeitsfremd, zumal zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und höchst rudimentäre Behandlungsmethoden existierten. Des Weiteren würde sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht stabilisierend auf ihn auswirken, sondern gemäss der fachmännischen Meinung der betreuenden Ärztinnen vielmehr eine noch schlimmere psychische Reaktion auslösen und möglicherweise zur Selbsttötung führen. Gemäss ärztlicher Meinung sei eine Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in Kabul selbst unmöglich, weil seine Ängste und psychische Belastungsstörung gerade von diesem Ort herrührten. Es liege auf der Hand, dass eine Behandlung vor Ort in der Schweiz stattfinden und die psychische Verfassung vorab in der Schweiz stabilisiert werden müsse. 5.2 5.2.1 Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. Mai 2013 der Psychiatrischen Universitätsklinik M._______ werden dem Beschwerdeführer eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) attestiert. In casu wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gut-achterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indes­sen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet für sich allein kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1). Dementsprechend kann von vornherein keine Rede davon sein, durch den neuen ärztlichen Bericht sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei. Nach dem Gesagten mutieren Verfolgungsvorbringen somit auch dann nicht zu bewiesenen, neuen Tatsachen, sofern sie einer Psychiaterin unterbreitet, gegebenenfalls von dieser geglaubt werden und im Rahmen der Anamnese in einem Arztbericht Erwähnung finden; beweiskräftig ist das eingereichte Dokument lediglich in Bezug auf die Diagnosestellung. Einen wiedererwägungsrechtlich relevanten, wesentlich veränderten Verfolgungssachverhalt vermag der Arztbericht nicht zu belegen, zumal die Diagnose allenfalls einen veränderten Gesundheitszustand, nicht aber einen veränderten Verfolgungssachverhalt belegen kann. Somit ist auch nicht davon auszugehen, der asylrechtlich erhebliche Sachverhalt habe sich seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert. 5.2.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vermag auch nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung zu führen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welches sich in diesem Zusammenhang auf denselben Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wie der Beschwerdeführer stützt (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Behandlung von Trauma in Kabul, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 11. März 2009, S. 3), sind die suizidale Gefährdung des Beschwerdeführers wie auch die posttraumatische Belastungsstörung auch in Kabul behandelbar, gibt es doch dort neben dem Mental Health Hospital vier Zentren (Khair Khana, Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultatio­nen und Heimbesuche anbieten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen Trauma-Behandlung angeboten wird. Auch wenn die im Herkunftsland angebotenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar. Unzumutbar würde der Wegweisungsvollzug erst dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Suiziddrohung - nicht erfüllt, zumal die Behörden einer akuten Suizidalität mit einer begleiteten Ausschaffung Rechnung zu tragen haben, den Beschwerdeführer somit gegebenenfalls aus einer schweizerischen Klinik in eine afghanische verlegen und seine wohlbehaltene Ankunft im Heimatstaat sicherstellen müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammmenhang auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf das Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation wird auf die angefochtene Verfügung sowie die Erwägungen im Urteil D-162/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2011 E. 4.5.3 verwiesen. Man darf im Übrigen davon ausgehen, dass die in Kabul tätigen Therapeuten fundierte Kenntnisse in Bezug auf den kulturellen und religiösen Hintergrund des Patienten besitzen. Der Beschwerdeführer, der aus einer wohlhabenden Familie stammen soll, hat auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG in Anspruch zu nehmen, weshalb der Zugang zur psychiatrischen Versorgung auf jeden Fall gewährleistet und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2005 zu rechtfertigen vermöchten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.- fest­zusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: