Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, reichte unter falscher Identität am 5. April 2003 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2004 ablehnte und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. A.b Der Beschwerdeführer war ab dem 20. April 2004 unbekannten Aufenthalts. A.c Gemäss AFIS-Resultat vom 4. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet und infolgedessen eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erlangt, welche bis zum 3. Februar 2006 gültig war. Nach Auflösung der Ehe wurde am 27. November 2008 die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien vollzogen. B. Am 19. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, zu dem er am 31. Januar 2012 summarisch befragt wurde. Am 22. April 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C. C.a Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bereits während des Rückflugs sei er von drei syrischen Beamten verhört sowie geschlagen, und bei der Ankunft in (...) fünfzehn Tage inhaftiert worden. Nach einer Geldzahlung seines Vaters sei er freigelassen worden. Man habe von ihm wissen wollen, wieso er die Schweiz habe verlassen müssen. Die Behörden hätten ihn diesbezüglich verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Ferner sei der Umstand, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, thematisiert und er zur Leistung desselben aufgefordert worden. Seine Freilassung sei unter der Bedingung erfolgt, dass er nicht aus Syrien ausreisen dürfe. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: eine CD mit Videos sowie Internetausdrucke seine verstorbenen Verwandten betreffend; den Reisepass seines Vaters in Kopie; einen seinen Bruder betreffenden Haftbefehl in Kopie sowie eine Liste mit Links im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Cousins. Ferner befindet sich eine Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers in den Akten sowie ein Arztzeugnis vom 28. November 2012 und eines vom 29. Mai 2013. C.c Den Akten zufolge geriet der Beschwerdeführer mehrmals mit dem schweizerischen Gesetz in Konflikt. C.c.a Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 19. März 2012 wurde er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe verurteilt. C.c.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. September 2013 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. C.c.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons F._______ vom 24. Februar 2014 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe verurteilt. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (Datum der Eröffnung: 20. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm gemäss Art. 110a AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2014 nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser aufgrund seiner Eheschliessung vom 24. Juni 2014 mit einer (...) Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, seine Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten zurückziehen zu können. F.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel. Die vorinstanzliche Verfügung und die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit würden sich auf sehr schwache Argumentationspunkte stützen, währendem Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie deutliche Realkennzeichen, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, unzureichend gewürdigt worden seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung unvollständig. Diese sei zwar richtig paginiert worden, doch würden im Seitenbruch von Seite 3 auf Seite 4 eine Seite oder zumindest einige Wörter der Verfügung fehlen. Ausserdem habe es bei der Kurzbefragung sowie bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben beziehungsweise habe der Beschwerdeführer befürchtet, der Dolmetscher könne seine Antworten missverstehen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht).
E. 4.2 Mit dem vorgebrachten Einwand wird jedoch nicht ein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass die Vorinstanz Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie deutliche Realkennzeichen, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, unzureichend gewürdigt habe. Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen.
E. 4.3 Der Einwand, wonach die vorinstanzliche Verfügung unvollständig sein soll, und zwischen der dritten und vierten Seite ein Teil fehlen soll, ist unbegründet. Vielmehr erstreckt sich das Wort "Allgemeinplätzen" richtig getrennt über die beiden Seiten. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die angefochtene Verfügung unvollständig sein soll.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher "gut" (vgl. BFM-Akten B26/19 F. 1). Aktenkundig hat er zwar eine einzige Frage bei der Anhörung in deutscher Sprache beantwortet (vgl. B26/19 F. 21), dies jedoch nach Rücksprache mit dem Befrager und dem Übersetzer (vgl. a.a.O). Die folgende Frage beantwortete er jedoch wieder in arabischer Sprache (vgl. B26/19 F. 22) und behielt dies in der Folge bei. Am Ende der Anhörung meldete denn auch die Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen den Dolmetscher beziehungsweise die Übersetzung an (vgl. B26/19 S. 19). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung erklärt, er sei ethnischer Araber (vgl. B9/11 S. 3), seine Muttersprache sei Arabisch (vgl. B9/11 S. 4) und er habe den Dolmetscher "gut" verstanden (vgl. B9/11 S. 9), weshalb die anderslautenden Einwände auf Beschwerdeebene nicht gehört werden können.
E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen über wesentliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte nur oberflächliche und stereotype sowie in keiner Weise mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden Angaben zu machen vermochte. Dies gilt auch für die Schilderung seines Rückflugs nach Syrien und die diesbezüglich geltend gemachten Verhöre und Schläge durch syrische Beamte sowie der Beschreibung seiner fünfzehntägigen Haft nach der Ankunft in (...). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offensichtliche Widersprüche auf: So gab der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, nach der Haftentlassung Anfang 2009 habe er insgesamt dreimal beim politischen Sicherheitsdienst vorsprechen müssen (vgl. B9/11 S. 8), andererseits will er nach seiner Haftentlassung keinen Behördenkontakt mehr gehabt haben (vgl. B26/19 F. 68). Des Weiteren brachte er vor, ungefähr ein bis zwei Monate nach seiner Ankunft in B._______ habe die Militärpolizei nach ihm gesucht, als er gerade nicht anwesend gewesen sei, und habe eine Vorladung für den Militärdienst für ihn dagelassen. Daraufhin habe er sein Elternhaus in B._______ verlassen und sich zunächst an verschiedenen Orten in C._______ versteckt, dann sei er nach G._______ geflohen, wo er im Haus seines Onkels gewohnt habe (vgl. B26/19 F. 22). Auch will er nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht mehr gearbeitet haben (vgl. B26/19 F. 63). Demgegenüber erwähnte er bei der Kurzbefragung den Erhalt der Vorladung für das Militär mit keinem Wort und erklärte ausdrücklich, abgesehen von Erkundigungen durch die Sicherheitsbehörden bei seinen Cousins und Brüdern, habe es im Januar 2009 keine Vorfälle gegeben (vgl. B9/11 S. 8). Nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2008 habe er insgesamt rund drei Jahre bei seinen Eltern in B._______ gewohnt (vgl. B9/11 S. 5), und von 2010 bis zu seiner Ausreise habe er unregelmässig als Taxifahrer gearbeitet (vgl. B9/11 S. 4). Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen, konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nicht näher beschreiben. Er konnte weder die Fragen beantworten, wann beziehungsweise, wie oft er gesucht worden sei, noch ob er vor oder nach seiner Ausreise nach Syrien ins Visier der Behörden geraten sei (vgl. B26/19 F. 62, F. 76 ff., F. 82, F. 121 ff.). Darüber hinaus konnte er auch den Betrag, welchen sein Vater für seine Freilassung entrichtet haben soll, nicht beziffern (vgl. B26/19 F. 57). Im Rahmen der Anhörung wurde er immer wieder auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten angesprochen, vermochte diese aber nicht aufzulösen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen. Vielmehr ergeben sich aus der Argumentation neue Unstimmigkeiten. So soll der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen seiner Rechtsvertreterin hin erklärt haben, nicht er, sondern sein Bruder habe als Taxifahrer gearbeitet. Er habe dies bereits bei der Kurzbefragung klargestellt, doch sei dies aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht geglückt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung nicht nur ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er (unregelmässig) als Taxifahrer gearbeitet habe, sondern auch die Frage nach seinem Verdienst mit "Ganz wenig" beantwortet und diesen auf 300'000 bis 400'000 syrische Lira geschätzt (vgl. B9/11 S. 4).
E. 5.5 Auch die eingereichten Beweismittel können zu keiner anderen Einschätzung führen. Im Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 wird beim Beschwerdeführer eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, weil er viel Leid seiner engsten Familienmitglieder habe ansehen müssen (vgl. B19/5 S. 3). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 28. November 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS. Die schweren Kriegserlebnisse vom Sommer 2012, in deren Folge bei einer Explosion der Vater und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers vor dessen Augen umgekommen seien, hätten bei ihm zu gesundheitlichen Problemen geführt (vgl. B18/2). Im Verlauf der Anhörung korrigierte der Beschwerdeführer diese Angabe dahingehend, dass sein Vater und weitere Familienangehörigen nicht vor seinen Augen umgekommen seien, sondern er dies in Videos (vgl. die zu den Akten gereichte DVD) gesehen habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Bombardierungen in der Schweiz befunden, doch da er die Geschehnisse in einem Film gesehen habe, sei es für ihn, als ob er sie auch erlebt habe (vgl. B26/19 F. 107). Im Zusammenhang mit dem ins Recht gelegten Haftbefehl für seinen Bruder H._______ sowie bezüglich der ins Recht gelegten Linksammlung zur Verhaftung seines Cousins hielt der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich fest, dass er damit nur habe beweisen wollen, dass die syrischen Behörden seine gesamte Familie als politisch aktiv betrachten würden (vgl. B26/19 F. 102 und 105). In Anbetracht dessen, dass er gleichzeitig zu Protokoll gab, er sei persönlich nie politisch aktiv gewesen (vgl. B26/19 F. 104) beziehungsweise er sei zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz gewesen (vgl. B26/19 F. 103) und die Frage, ob er oder seine Familie aufgrund der politischen Aktivitäten einiger ihrer Verwandten Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte (vgl. B26/19 F. 124), und sogar nachschob, er sei damals zu jung gewesen, sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungslage zu untermauern. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bildet für sich allein ohnehin kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2013 vom 12. August 2013 E. 5.2.1 m. w. H.).
E. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, und die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Juni 2014 mit einer (...) Staatsangehörigen verheiratet, die im Besitze einer Niederlassungsbewilligung "C" ist. Damit verfügt er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Ablehnung des Asylgesuchs vorfrageweise diesen Anspruch aber nur, wenn bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 am Ende), was aktuell nicht der Fall ist. Somit ist die Wegweisung zu Recht erfolgt. Gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG würde die vorläufige Aufnahme bei der allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlöschen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt.
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit, dass die - einzig in den Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 9 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Vorbringen als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3389/2014 Urteil vom 24. November 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, reichte unter falscher Identität am 5. April 2003 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2004 ablehnte und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. A.b Der Beschwerdeführer war ab dem 20. April 2004 unbekannten Aufenthalts. A.c Gemäss AFIS-Resultat vom 4. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet und infolgedessen eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erlangt, welche bis zum 3. Februar 2006 gültig war. Nach Auflösung der Ehe wurde am 27. November 2008 die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien vollzogen. B. Am 19. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, zu dem er am 31. Januar 2012 summarisch befragt wurde. Am 22. April 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C. C.a Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bereits während des Rückflugs sei er von drei syrischen Beamten verhört sowie geschlagen, und bei der Ankunft in (...) fünfzehn Tage inhaftiert worden. Nach einer Geldzahlung seines Vaters sei er freigelassen worden. Man habe von ihm wissen wollen, wieso er die Schweiz habe verlassen müssen. Die Behörden hätten ihn diesbezüglich verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Ferner sei der Umstand, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, thematisiert und er zur Leistung desselben aufgefordert worden. Seine Freilassung sei unter der Bedingung erfolgt, dass er nicht aus Syrien ausreisen dürfe. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: eine CD mit Videos sowie Internetausdrucke seine verstorbenen Verwandten betreffend; den Reisepass seines Vaters in Kopie; einen seinen Bruder betreffenden Haftbefehl in Kopie sowie eine Liste mit Links im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Cousins. Ferner befindet sich eine Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers in den Akten sowie ein Arztzeugnis vom 28. November 2012 und eines vom 29. Mai 2013. C.c Den Akten zufolge geriet der Beschwerdeführer mehrmals mit dem schweizerischen Gesetz in Konflikt. C.c.a Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 19. März 2012 wurde er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe verurteilt. C.c.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. September 2013 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. C.c.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons F._______ vom 24. Februar 2014 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe verurteilt. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (Datum der Eröffnung: 20. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm gemäss Art. 110a AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2014 nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser aufgrund seiner Eheschliessung vom 24. Juni 2014 mit einer (...) Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, seine Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten zurückziehen zu können. F.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel. Die vorinstanzliche Verfügung und die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit würden sich auf sehr schwache Argumentationspunkte stützen, währendem Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie deutliche Realkennzeichen, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, unzureichend gewürdigt worden seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung unvollständig. Diese sei zwar richtig paginiert worden, doch würden im Seitenbruch von Seite 3 auf Seite 4 eine Seite oder zumindest einige Wörter der Verfügung fehlen. Ausserdem habe es bei der Kurzbefragung sowie bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben beziehungsweise habe der Beschwerdeführer befürchtet, der Dolmetscher könne seine Antworten missverstehen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 4.2 Mit dem vorgebrachten Einwand wird jedoch nicht ein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass die Vorinstanz Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie deutliche Realkennzeichen, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, unzureichend gewürdigt habe. Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen. 4.3 Der Einwand, wonach die vorinstanzliche Verfügung unvollständig sein soll, und zwischen der dritten und vierten Seite ein Teil fehlen soll, ist unbegründet. Vielmehr erstreckt sich das Wort "Allgemeinplätzen" richtig getrennt über die beiden Seiten. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die angefochtene Verfügung unvollständig sein soll. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher "gut" (vgl. BFM-Akten B26/19 F. 1). Aktenkundig hat er zwar eine einzige Frage bei der Anhörung in deutscher Sprache beantwortet (vgl. B26/19 F. 21), dies jedoch nach Rücksprache mit dem Befrager und dem Übersetzer (vgl. a.a.O). Die folgende Frage beantwortete er jedoch wieder in arabischer Sprache (vgl. B26/19 F. 22) und behielt dies in der Folge bei. Am Ende der Anhörung meldete denn auch die Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen den Dolmetscher beziehungsweise die Übersetzung an (vgl. B26/19 S. 19). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung erklärt, er sei ethnischer Araber (vgl. B9/11 S. 3), seine Muttersprache sei Arabisch (vgl. B9/11 S. 4) und er habe den Dolmetscher "gut" verstanden (vgl. B9/11 S. 9), weshalb die anderslautenden Einwände auf Beschwerdeebene nicht gehört werden können. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen über wesentliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte nur oberflächliche und stereotype sowie in keiner Weise mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden Angaben zu machen vermochte. Dies gilt auch für die Schilderung seines Rückflugs nach Syrien und die diesbezüglich geltend gemachten Verhöre und Schläge durch syrische Beamte sowie der Beschreibung seiner fünfzehntägigen Haft nach der Ankunft in (...). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offensichtliche Widersprüche auf: So gab der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, nach der Haftentlassung Anfang 2009 habe er insgesamt dreimal beim politischen Sicherheitsdienst vorsprechen müssen (vgl. B9/11 S. 8), andererseits will er nach seiner Haftentlassung keinen Behördenkontakt mehr gehabt haben (vgl. B26/19 F. 68). Des Weiteren brachte er vor, ungefähr ein bis zwei Monate nach seiner Ankunft in B._______ habe die Militärpolizei nach ihm gesucht, als er gerade nicht anwesend gewesen sei, und habe eine Vorladung für den Militärdienst für ihn dagelassen. Daraufhin habe er sein Elternhaus in B._______ verlassen und sich zunächst an verschiedenen Orten in C._______ versteckt, dann sei er nach G._______ geflohen, wo er im Haus seines Onkels gewohnt habe (vgl. B26/19 F. 22). Auch will er nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht mehr gearbeitet haben (vgl. B26/19 F. 63). Demgegenüber erwähnte er bei der Kurzbefragung den Erhalt der Vorladung für das Militär mit keinem Wort und erklärte ausdrücklich, abgesehen von Erkundigungen durch die Sicherheitsbehörden bei seinen Cousins und Brüdern, habe es im Januar 2009 keine Vorfälle gegeben (vgl. B9/11 S. 8). Nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2008 habe er insgesamt rund drei Jahre bei seinen Eltern in B._______ gewohnt (vgl. B9/11 S. 5), und von 2010 bis zu seiner Ausreise habe er unregelmässig als Taxifahrer gearbeitet (vgl. B9/11 S. 4). Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen, konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nicht näher beschreiben. Er konnte weder die Fragen beantworten, wann beziehungsweise, wie oft er gesucht worden sei, noch ob er vor oder nach seiner Ausreise nach Syrien ins Visier der Behörden geraten sei (vgl. B26/19 F. 62, F. 76 ff., F. 82, F. 121 ff.). Darüber hinaus konnte er auch den Betrag, welchen sein Vater für seine Freilassung entrichtet haben soll, nicht beziffern (vgl. B26/19 F. 57). Im Rahmen der Anhörung wurde er immer wieder auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten angesprochen, vermochte diese aber nicht aufzulösen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen. Vielmehr ergeben sich aus der Argumentation neue Unstimmigkeiten. So soll der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen seiner Rechtsvertreterin hin erklärt haben, nicht er, sondern sein Bruder habe als Taxifahrer gearbeitet. Er habe dies bereits bei der Kurzbefragung klargestellt, doch sei dies aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht geglückt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung nicht nur ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er (unregelmässig) als Taxifahrer gearbeitet habe, sondern auch die Frage nach seinem Verdienst mit "Ganz wenig" beantwortet und diesen auf 300'000 bis 400'000 syrische Lira geschätzt (vgl. B9/11 S. 4). 5.5 Auch die eingereichten Beweismittel können zu keiner anderen Einschätzung führen. Im Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 wird beim Beschwerdeführer eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, weil er viel Leid seiner engsten Familienmitglieder habe ansehen müssen (vgl. B19/5 S. 3). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 28. November 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS. Die schweren Kriegserlebnisse vom Sommer 2012, in deren Folge bei einer Explosion der Vater und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers vor dessen Augen umgekommen seien, hätten bei ihm zu gesundheitlichen Problemen geführt (vgl. B18/2). Im Verlauf der Anhörung korrigierte der Beschwerdeführer diese Angabe dahingehend, dass sein Vater und weitere Familienangehörigen nicht vor seinen Augen umgekommen seien, sondern er dies in Videos (vgl. die zu den Akten gereichte DVD) gesehen habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Bombardierungen in der Schweiz befunden, doch da er die Geschehnisse in einem Film gesehen habe, sei es für ihn, als ob er sie auch erlebt habe (vgl. B26/19 F. 107). Im Zusammenhang mit dem ins Recht gelegten Haftbefehl für seinen Bruder H._______ sowie bezüglich der ins Recht gelegten Linksammlung zur Verhaftung seines Cousins hielt der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich fest, dass er damit nur habe beweisen wollen, dass die syrischen Behörden seine gesamte Familie als politisch aktiv betrachten würden (vgl. B26/19 F. 102 und 105). In Anbetracht dessen, dass er gleichzeitig zu Protokoll gab, er sei persönlich nie politisch aktiv gewesen (vgl. B26/19 F. 104) beziehungsweise er sei zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz gewesen (vgl. B26/19 F. 103) und die Frage, ob er oder seine Familie aufgrund der politischen Aktivitäten einiger ihrer Verwandten Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte (vgl. B26/19 F. 124), und sogar nachschob, er sei damals zu jung gewesen, sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungslage zu untermauern. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bildet für sich allein ohnehin kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2013 vom 12. August 2013 E. 5.2.1 m. w. H.). 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, und die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Juni 2014 mit einer (...) Staatsangehörigen verheiratet, die im Besitze einer Niederlassungsbewilligung "C" ist. Damit verfügt er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Ablehnung des Asylgesuchs vorfrageweise diesen Anspruch aber nur, wenn bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 am Ende), was aktuell nicht der Fall ist. Somit ist die Wegweisung zu Recht erfolgt. Gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG würde die vorläufige Aufnahme bei der allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlöschen. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt.
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit, dass die - einzig in den Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Vorbringen als aussichtslos erwiesen haben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: