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E-1112/2020

E-1112/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 9. Dezember 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia in ein Lager verbracht worden sei. Dort habe er sich während einer Sitzung gegenüber einem Vorgesetzten kritisch zur Dauer des Nationaldienstes geäussert. Nach der Sitzung habe man ihn darauf hingewiesen, dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse, sollte dies erforderlich sein. Er habe dies als Drohung aufgefasst und sich zur Flucht entschlossen. Zu dritt hätten sie sich frühmorgens aus dem Lager geschlichen. Als ihre Flucht bemerkt worden sei, habe man auf sie geschossen. Nach einwöchigem beziehungsweise einmonatigem Aufenthalt zu Hause sei er schliesslich am 10. September 2015 ausgereist. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich wiederholt vor Razzien in ihrer Wohngegend verstecken müssen. Nach einer dieser Razzien habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen und ihren Heimatstaat am 14. Juli 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien demgegenüber nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG, und die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden vom 16. Januar 2019 und 17. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-317/2019 vom 3. Mai 2019 ab. D. Die ihnen in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. II. E. E.a Mit einer als "Demande d'asile" bezeichneten Eingabe wandten die Beschwerdeführenden sich am 24. Dezember 2019 ans SEM. E.b In der Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im (...) 2019 von der Inhaftierung ihres Vaters erfahren zu haben. Ihm sei vorgeworfen worden, eine bewaffnete Gruppierung im Ausland zu unterstützen, um das Regime zu destabilisieren. Ihre Mutter und Geschwister würden seither versteckt leben, da sie - wie sie selbst auch - begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung hätten. (...) 2019 habe ein Bekannter der Familie, der beim eritreischen Sicherheitsdienst arbeite, die Familie über den Tod des Vaters in der Haft informiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie nun zusätzlich zur illegalen Ausreise mit investigativen Massnahmen der Behörden zu rechnen, welche eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen würden. Die Informationen betreffend ihren Vater hätten sie ausserdem traumatisiert und ihr psychischer Zustand habe sich in der Folge verschlechtert. Ebenfalls zu berücksichtigen sei der Gesundheitszustand ihres Kindes und in diesem Zusammenhang das Kindeswohl. Zudem könnten sie im Falle einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung der Familie ihres Ehemannes zählen, da dieser ebenfalls aus ärmlichen Verhältnissen stamme. E.c Der Beschwerdeführer machte selbst keine neuen Vorbringen geltend, sondern führte lediglich bestätigend aus, dass er aus ärmlichen Verhältnissen stamme und im Falle einer Rückkehr deshalb nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. E.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen provisorischen Spitalaustrittsbericht vom 31. Oktober 2019 betreffend ihr Kind zu den Akten. F. F.a Das SEM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. Dezember 2019 - soweit die Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Furcht vor Reflexverfolgung betreffend - als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. Die Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes seien zwar als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 111b AsylG zu qualifizieren, würden aber im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuchs unter dem Wegweisungspunkt berücksichtigt. F.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - eröffnet am 24. Januar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Es verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 angeblich wieder in Kontakt mit ihrer Familie getreten sei, äusserst unklar blieben. Überdies seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihre Familienangehörigen konkreter staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien; sie würden sich einzig aufgrund der Vermutung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, versteckt halten. Zu den Modalitäten dieses versteckten Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin sodann keine genauen Angaben machen können. Die geltend gemachte Verhaftung und das Versterben des Vaters beruhen - wie auch die angebliche Furcht ihrer Familienangehörigen vor Reflexverfolgung - auf Hören-Sagen, weshalb die entsprechenden Schilderungen in Zweifel zu ziehen seien. Obwohl es im eritreischen Kontext nicht völlig ausgeschlossen werden könne, sei es äusserst unwahrscheinlich, dass die Behörden Familien-angehörige einer verstorbenen Person befragen würden, der zwar frühere oppositionelle Tätigkeiten vorgeworfen geworden seien, die aber jahrelang im Nationaldienst gedient habe. Sämtliche Vorbringen seien unbelegt geblieben. Die Diagnosen in der ärztlichen Stellungnahme betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würden zudem für sich allein genommen kein Indiz asylrechtlich relevanter Ereignisse bilden, weshalb sie ungeeignet seien, etwas an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Ihnen sei ebenfalls vorgeworfen worden, Teil der bewaffneten Gruppierung zu sein, denen auch ihr Vater in den Augen der Behörden angehört haben soll. Die Familienangehörigen seien wiederholt aufgefordert worden, sich zu dieser Gruppierung vernehmen zu lassen. Um diesen Verfolgungshandlungen zu entkommen, sei die ganze Familie schliesslich im (...) 2020 nach Äthiopien geflüchtet, wo sie derzeit wohnhaft sei. Diese erläuternden Informationen seien der Beschwerdeführerin aufgrund von Sicherheits-überlegungen ihrer Angehörigen erst nach deren Ausreise zugetragen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe sie aufgrund des Dargelegten begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn einer Reflexverfolgung. Sie riskiere ebenfalls von den Behörden zu den erwähnten Sachverhalten und ihrer eigenen Ausreise befragt zu werden. Gerade im Zusammenhang mit ihrer eigenen Ausreise erscheine sie angesichts der geltend gemachten Vorbringen betreffend ihren Vater und ihre übrigen Familienangehörigen in den Augen des Regimes als missliebige Person, die im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zu bestätigen sind.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verhaftung und dem darauffolgenden Ableben ihres Vaters sowie der Furcht ihrer Familienangehörigen und ihr selbst vor Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, dass sich die im zweiten Asylgesuch erwähnte Furcht ihrer Familienangehörigen vor Verfolgungsmassnahmen in der Zwischenzeit manifestiert habe. Sie begründete diese verspätete Klarstellung mit Sicherheitsbedenken ihrer Familienangehörigen, die erst nach ihrer Ankunft in Äthiopien detaillierte Auskünfte hätten erteilen können. Die Verfolgungsmassnahmen, von denen ihre Familienangehörigen betroffen gewesen seien, bleiben allerdings vage und unsubstanziiert. Die geltend gemachten Aufforderungen der eritreischen Behörden, sich zur bewaffneten Gruppierung und allfälligen Verstrickungen weiterer Familienmitglieder mit dieser Gruppierung, vernehmen zu lassen, reichen für sich alleine genommen kaum aus, um von begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen. Überdies bleibt unklar, wie die Familie Kenntnis von diesen regelmässigen Aufforderungen erhalten haben soll, da diese sich doch versteckt gehalten hätten. Hinsichtlich der Sicherheitsbedenken ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zwar über die grundsätzlichen Geschehnisse betreffend ihren Vater in Kenntnis gesetzt werden konnte, detailliertere Angaben zu den Hergängen und insbesondere den Reflexverfolgungsmassnahmen aber erst nach deren Ausreise aus Eritrea möglich gewesen sein sollen.

E. 7.2 Die diesbezüglichen Klarstellungen erschöpfen sich in einer näheren Beschreibung der bewaffneten Gruppierung, dem zeitlichen Ablauf rund um die Inhaftierung des Vaters und dem angeblichen Interesse der Behörde, von der Familie weitere Informationen zu erhalten. Die Informationen zur Inhaftierung des Vaters und der bewaffneten Gruppierung recht-fertigen derartige Sicherheitsbedenken kaum. Hinsichtlich der Verfolgungsmassnahmen ist festzuhalten, dass diese insgesamt nachgeschoben erscheinen, da die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Eingabe ans SEM lediglich von der Vermutung drohender Verfolgungsmassnahmen berichtete. Die Vorinstanz kommt denn auch zutreffend zum Schluss, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgung der Familienangehörigen entnehmen lassen.

E. 7.3 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aufforderungen, sich vernehmen zu lassen, wären im Übrigen auch bei Wahrunterstellung nicht von ausreichender Intensität um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin realisieren sollte, wenn auch die übrigen Familienmitglieder keine konkrete Verfolgung geltend machen. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass sie als Familienmitglied mit längerer Landesabwesenheit bei den eritreischen Behörden besonderes Misstrauen in Bezug auf die Zugehörigkeit zur bewaffneten Gruppierung wecken würde.

E. 7.4 Sowohl die Ausführungen im Mehrfachgesuch als auch diejenigen in der Rechtsmitteleingabe bleiben überaus vage und oberflächlich. Die Beschwerdevorbringen erscheinen - wie bereits erwähnt - angesichts gewisser Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nachgeschoben. So bleibt etwa insgesamt unklar, wie und weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens wieder in direkten telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter treten konnte, nachdem sie gemäss ihren früheren Aussagen zuvor lediglich indirekten Kontakt über einen Onkel pflegten, da es im Dorf der Familie kein Telefon gebe (A15/13 F5-11, F81). Zudem entbehren die Vorbringen jeglicher Konkretisierung etwa hinsichtlich des Verstecks der Familie, der Art und Weise wie die telefonische Kommunikation angesichts der angeblichen Sicherheitsbedenken erfolgte oder der Modalitäten der behördlichen Kontaktaufnahme. Es fällt auch auf, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt unbelegt bleiben. Weder der Tod des Vaters noch die wiederholte Kontaktaufnahme der Behörden mit der Familie zum Zweck der Anhörung oder deren Aufenthalt in Äthiopien sind belegt. Angesichts der juristischen Vertretung und der rechtlichen Natur der Eingabe als Mehrfachgesuch wären entsprechende Belege oder zumindest das Dokumentieren konkreter Bemühungen um solche Beweismittel zu erwarten gewesen.

E. 7.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Furcht vor Verfolgung genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demzufolge nicht.

E. 7.6 An dieser Feststellung vermag auch die ärztliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, belegt eine ärztliche Diagnose selbst bei erheblicher Traumatisierung noch nicht die geltend gemachten traumatisierenden Ereignisse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2013 vom 12. August 2013 E. 5.2.1 und zum Ganzen auch BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Laut der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme liegt zudem ein chronischer psychovegetativer Erschöpfungszustand vor, der kaum als erhebliche Traumatisierung zu werten ist. Die Diagnose des Erschöpfungszustands liefert nach dem Gesagten noch keinerlei Hinweise zu deren Grund, sondern bedeutet lediglich, dass irgendeine Ursache vorliegt. Angesichts der überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann also nicht allein aufgrund der ärztlichen Stellungnahme auf die Richtigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden. Die ärztliche Stellungnahme vermag unter diesen Umständen weder den Tod des Vaters noch ein anderes Vorbringen zu belegen.

E. 7.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Urteils D-7898/15 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 7.7.2 Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen fehlt es vorliegend weiterhin an konkreten Anhaltspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Aufgrund der mangelnden Anknüpfungspunkte aufgrund derer sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu erwarten hätte, sind für die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Gleiches gilt auch für den Beschwerdeführer, da über dessen Vorbringen im Urteil BVGer E-317/2019 vom 3. Mai 2019 abschliessend entschieden wurde und seither für ihn keine neuen Sachverhalte betreffend geltend gemacht wurden. Die geltend gemachten illegalen Ausreisen der Beschwerdeführenden führen demnach nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten neuen Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG - respektive von Art. 54 AsylG, soweit Nachfluchtgründe betreffend (illegale Ausreise) - beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und auch ihr zweites Asylgesuch abgelehnt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus: Weil die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführerin sei es zudem nicht gelungen, die veränderten Lebensumstände ihrer Familienangehörigen in Eritrea glaubhaft zu machen. Weder der aus den Akten ersichtliche gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin noch derjenige ihres Kindes stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen. Die geltend gemachte Schwangerschaft müsse im Zusammenhang mit den Ausreisemodalitäten geprüft werden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar, da das Kind in einem Alter sei, in dem es sich noch äusserst stark an den Eltern orientiere.

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass sich ihre familiären und persönlichen Umstände erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei krank und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der Ferienabwesenheit des behandelnden Arztes habe kein detaillierterer medizinischer Bericht vorgelegt werden können, die Einreichung eines solchen behalte sie sich aber vor. Das Kind der Beschwerdeführenden sei ebenfalls krank und benötige entsprechende Pflege. Zum beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes komme die zweite Schwangerschaft hinzu. Somit müsste die Beschwerdeführerin nicht nur den Schwierigkeiten begegnen, die Behandlungskosten in Eritrea aufzuwenden, sondern sich auch um zwei Kleinkinder kümmern. Dabei könnten sie angesichts der Ausreise ihrer Familie auf keinerlei Unterstützung zählen.

E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.

E. 9.3.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint es zumindest als möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.5 Gemäss aktueller Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde als unverheiratete Mutter eines Kleinkindes und in Erwartung eines zweiten Kindes in den Nationaldienst eingezogen, weshalb die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts einer drohenden Einberufung in den Nationaldienst vorliegend offengelassen werden kann (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5).

E. 9.3.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 9.4.2 Gemäss der eingereichten ärztlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 liegen bei der Beschwerdeführerin ein chronischer psychovegetativer Erschöpfungszustand mit Schlafstörungen und eine Schwangerschaft vor und sie werde medikamentös behandelt.

E. 9.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen. Diesbezüglich wird die Unzumutbarkeit erst angenommen, wenn die erforderliche Behandlung absolut notwendig sowie im Heimatland nicht erhältlich ist und die Unmöglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4).

E. 9.4.4 Angesichts der Formulierung der ärztlichen Stellungnahme ist nicht davon auszugehen, dass selbst im Falle eines Abbruchs der medikamentösen Behandlung mit einer derart drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Zur rein medikamentösen Behandlung ist festzuhalten, dass in Eritrea zwar gewisse Medikamente schwer erhältlich, andere jedoch aber auch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. BVGer D-2311/2016 E. 16 f.). Eine über die medikamentöse Behandlung hinausgehende medizinische Betreuung ist der ärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen und weitergehende Informationen, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustands schliessen lassen würden, liegen dem Gericht im Entscheidzeitpunkt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbehält, einen detaillierteren ärztlichen Bericht einzureichen, kann dazu festgestellt werden, dass sie hierfür zwischenzeitlich genügend Gelegenheit gehabt hätte. Die Schwangerschaft stellt grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar, sie wird aber - wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat - im Zusammenhang mit den Rückkehrmodalitäten (etwa betreffend den Zeitpunkt) gebührend zu berücksichtigen sein.

E. 9.4.5 Aus gesundheitlicher Sicht spricht insgesamt nichts Relevantes gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM hat bereits auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hingewiesen.

E. 9.4.6 Die Beschwerdeführenden verfügen beide über jeweils zehn Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes konnte die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft machen, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 erhebliche Veränderungen ergeben hätten. Überdies ist davon auszugehen, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls in Eritrea leben und es ihnen möglich wäre, den Kontakt zu reaktivieren, sofern dieser überhaupt je aufgehört hat (A14/22 F16). An der Zumutbarkeit ändert auch das Vorbringen im zweiten Asylgesuch, der Beschwerdeführer stamme aus ärmlichen Verhältnissen, nichts. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen in Eritrea rechnen können und Möglichkeiten zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung vorfinden werden.

E. 9.4.7 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Angesichts des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden, seiner Beziehungen und Abhängigkeiten ist davon auszugehen, dass sich das Kind vornehmlich an seinen Eltern - und insbesondere seiner Mutter - orientiert und sich auf sie stützt. Aus dem provisorischen Austrittsbericht vom 31. Oktober 2019 geht nicht hervor, dass der Gesundheitszustand des Kindes immer noch beeinträchtigt ist. Bei einer im Bericht prognostizierten Rekonvaleszenz von zwei bis drei Monaten dürfte die Genesung unterdessen abgeschlossen sein. Anderweitige Informationen liegen dem Gericht im Entscheidzeitpunkt nicht vor und es hätte gegebenenfalls den Beschwerdeführenden oblegen, solche beizubringen. Bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechts des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Aspekte erkennbar, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.

E. 9.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1112/2020 Urteil vom 1. April 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kind C._______, geboren am (...), alle aus Eritrea, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 9. Dezember 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia in ein Lager verbracht worden sei. Dort habe er sich während einer Sitzung gegenüber einem Vorgesetzten kritisch zur Dauer des Nationaldienstes geäussert. Nach der Sitzung habe man ihn darauf hingewiesen, dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse, sollte dies erforderlich sein. Er habe dies als Drohung aufgefasst und sich zur Flucht entschlossen. Zu dritt hätten sie sich frühmorgens aus dem Lager geschlichen. Als ihre Flucht bemerkt worden sei, habe man auf sie geschossen. Nach einwöchigem beziehungsweise einmonatigem Aufenthalt zu Hause sei er schliesslich am 10. September 2015 ausgereist. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich wiederholt vor Razzien in ihrer Wohngegend verstecken müssen. Nach einer dieser Razzien habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen und ihren Heimatstaat am 14. Juli 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien demgegenüber nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG, und die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden vom 16. Januar 2019 und 17. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-317/2019 vom 3. Mai 2019 ab. D. Die ihnen in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. II. E. E.a Mit einer als "Demande d'asile" bezeichneten Eingabe wandten die Beschwerdeführenden sich am 24. Dezember 2019 ans SEM. E.b In der Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im (...) 2019 von der Inhaftierung ihres Vaters erfahren zu haben. Ihm sei vorgeworfen worden, eine bewaffnete Gruppierung im Ausland zu unterstützen, um das Regime zu destabilisieren. Ihre Mutter und Geschwister würden seither versteckt leben, da sie - wie sie selbst auch - begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung hätten. (...) 2019 habe ein Bekannter der Familie, der beim eritreischen Sicherheitsdienst arbeite, die Familie über den Tod des Vaters in der Haft informiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie nun zusätzlich zur illegalen Ausreise mit investigativen Massnahmen der Behörden zu rechnen, welche eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen würden. Die Informationen betreffend ihren Vater hätten sie ausserdem traumatisiert und ihr psychischer Zustand habe sich in der Folge verschlechtert. Ebenfalls zu berücksichtigen sei der Gesundheitszustand ihres Kindes und in diesem Zusammenhang das Kindeswohl. Zudem könnten sie im Falle einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung der Familie ihres Ehemannes zählen, da dieser ebenfalls aus ärmlichen Verhältnissen stamme. E.c Der Beschwerdeführer machte selbst keine neuen Vorbringen geltend, sondern führte lediglich bestätigend aus, dass er aus ärmlichen Verhältnissen stamme und im Falle einer Rückkehr deshalb nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. E.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen provisorischen Spitalaustrittsbericht vom 31. Oktober 2019 betreffend ihr Kind zu den Akten. F. F.a Das SEM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. Dezember 2019 - soweit die Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Furcht vor Reflexverfolgung betreffend - als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. Die Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes seien zwar als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 111b AsylG zu qualifizieren, würden aber im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuchs unter dem Wegweisungspunkt berücksichtigt. F.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - eröffnet am 24. Januar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Es verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 angeblich wieder in Kontakt mit ihrer Familie getreten sei, äusserst unklar blieben. Überdies seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihre Familienangehörigen konkreter staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien; sie würden sich einzig aufgrund der Vermutung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, versteckt halten. Zu den Modalitäten dieses versteckten Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin sodann keine genauen Angaben machen können. Die geltend gemachte Verhaftung und das Versterben des Vaters beruhen - wie auch die angebliche Furcht ihrer Familienangehörigen vor Reflexverfolgung - auf Hören-Sagen, weshalb die entsprechenden Schilderungen in Zweifel zu ziehen seien. Obwohl es im eritreischen Kontext nicht völlig ausgeschlossen werden könne, sei es äusserst unwahrscheinlich, dass die Behörden Familien-angehörige einer verstorbenen Person befragen würden, der zwar frühere oppositionelle Tätigkeiten vorgeworfen geworden seien, die aber jahrelang im Nationaldienst gedient habe. Sämtliche Vorbringen seien unbelegt geblieben. Die Diagnosen in der ärztlichen Stellungnahme betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würden zudem für sich allein genommen kein Indiz asylrechtlich relevanter Ereignisse bilden, weshalb sie ungeeignet seien, etwas an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen seien. Ihnen sei ebenfalls vorgeworfen worden, Teil der bewaffneten Gruppierung zu sein, denen auch ihr Vater in den Augen der Behörden angehört haben soll. Die Familienangehörigen seien wiederholt aufgefordert worden, sich zu dieser Gruppierung vernehmen zu lassen. Um diesen Verfolgungshandlungen zu entkommen, sei die ganze Familie schliesslich im (...) 2020 nach Äthiopien geflüchtet, wo sie derzeit wohnhaft sei. Diese erläuternden Informationen seien der Beschwerdeführerin aufgrund von Sicherheits-überlegungen ihrer Angehörigen erst nach deren Ausreise zugetragen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe sie aufgrund des Dargelegten begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn einer Reflexverfolgung. Sie riskiere ebenfalls von den Behörden zu den erwähnten Sachverhalten und ihrer eigenen Ausreise befragt zu werden. Gerade im Zusammenhang mit ihrer eigenen Ausreise erscheine sie angesichts der geltend gemachten Vorbringen betreffend ihren Vater und ihre übrigen Familienangehörigen in den Augen des Regimes als missliebige Person, die im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zu bestätigen sind. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verhaftung und dem darauffolgenden Ableben ihres Vaters sowie der Furcht ihrer Familienangehörigen und ihr selbst vor Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, dass sich die im zweiten Asylgesuch erwähnte Furcht ihrer Familienangehörigen vor Verfolgungsmassnahmen in der Zwischenzeit manifestiert habe. Sie begründete diese verspätete Klarstellung mit Sicherheitsbedenken ihrer Familienangehörigen, die erst nach ihrer Ankunft in Äthiopien detaillierte Auskünfte hätten erteilen können. Die Verfolgungsmassnahmen, von denen ihre Familienangehörigen betroffen gewesen seien, bleiben allerdings vage und unsubstanziiert. Die geltend gemachten Aufforderungen der eritreischen Behörden, sich zur bewaffneten Gruppierung und allfälligen Verstrickungen weiterer Familienmitglieder mit dieser Gruppierung, vernehmen zu lassen, reichen für sich alleine genommen kaum aus, um von begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen. Überdies bleibt unklar, wie die Familie Kenntnis von diesen regelmässigen Aufforderungen erhalten haben soll, da diese sich doch versteckt gehalten hätten. Hinsichtlich der Sicherheitsbedenken ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zwar über die grundsätzlichen Geschehnisse betreffend ihren Vater in Kenntnis gesetzt werden konnte, detailliertere Angaben zu den Hergängen und insbesondere den Reflexverfolgungsmassnahmen aber erst nach deren Ausreise aus Eritrea möglich gewesen sein sollen. 7.2 Die diesbezüglichen Klarstellungen erschöpfen sich in einer näheren Beschreibung der bewaffneten Gruppierung, dem zeitlichen Ablauf rund um die Inhaftierung des Vaters und dem angeblichen Interesse der Behörde, von der Familie weitere Informationen zu erhalten. Die Informationen zur Inhaftierung des Vaters und der bewaffneten Gruppierung recht-fertigen derartige Sicherheitsbedenken kaum. Hinsichtlich der Verfolgungsmassnahmen ist festzuhalten, dass diese insgesamt nachgeschoben erscheinen, da die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Eingabe ans SEM lediglich von der Vermutung drohender Verfolgungsmassnahmen berichtete. Die Vorinstanz kommt denn auch zutreffend zum Schluss, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgung der Familienangehörigen entnehmen lassen. 7.3 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aufforderungen, sich vernehmen zu lassen, wären im Übrigen auch bei Wahrunterstellung nicht von ausreichender Intensität um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin realisieren sollte, wenn auch die übrigen Familienmitglieder keine konkrete Verfolgung geltend machen. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass sie als Familienmitglied mit längerer Landesabwesenheit bei den eritreischen Behörden besonderes Misstrauen in Bezug auf die Zugehörigkeit zur bewaffneten Gruppierung wecken würde. 7.4 Sowohl die Ausführungen im Mehrfachgesuch als auch diejenigen in der Rechtsmitteleingabe bleiben überaus vage und oberflächlich. Die Beschwerdevorbringen erscheinen - wie bereits erwähnt - angesichts gewisser Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nachgeschoben. So bleibt etwa insgesamt unklar, wie und weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens wieder in direkten telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter treten konnte, nachdem sie gemäss ihren früheren Aussagen zuvor lediglich indirekten Kontakt über einen Onkel pflegten, da es im Dorf der Familie kein Telefon gebe (A15/13 F5-11, F81). Zudem entbehren die Vorbringen jeglicher Konkretisierung etwa hinsichtlich des Verstecks der Familie, der Art und Weise wie die telefonische Kommunikation angesichts der angeblichen Sicherheitsbedenken erfolgte oder der Modalitäten der behördlichen Kontaktaufnahme. Es fällt auch auf, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt unbelegt bleiben. Weder der Tod des Vaters noch die wiederholte Kontaktaufnahme der Behörden mit der Familie zum Zweck der Anhörung oder deren Aufenthalt in Äthiopien sind belegt. Angesichts der juristischen Vertretung und der rechtlichen Natur der Eingabe als Mehrfachgesuch wären entsprechende Belege oder zumindest das Dokumentieren konkreter Bemühungen um solche Beweismittel zu erwarten gewesen. 7.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Furcht vor Verfolgung genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demzufolge nicht. 7.6 An dieser Feststellung vermag auch die ärztliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, belegt eine ärztliche Diagnose selbst bei erheblicher Traumatisierung noch nicht die geltend gemachten traumatisierenden Ereignisse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2013 vom 12. August 2013 E. 5.2.1 und zum Ganzen auch BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Laut der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme liegt zudem ein chronischer psychovegetativer Erschöpfungszustand vor, der kaum als erhebliche Traumatisierung zu werten ist. Die Diagnose des Erschöpfungszustands liefert nach dem Gesagten noch keinerlei Hinweise zu deren Grund, sondern bedeutet lediglich, dass irgendeine Ursache vorliegt. Angesichts der überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann also nicht allein aufgrund der ärztlichen Stellungnahme auf die Richtigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden. Die ärztliche Stellungnahme vermag unter diesen Umständen weder den Tod des Vaters noch ein anderes Vorbringen zu belegen. 7.7 7.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Urteils D-7898/15 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 7.7.2 Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen fehlt es vorliegend weiterhin an konkreten Anhaltspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Aufgrund der mangelnden Anknüpfungspunkte aufgrund derer sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu erwarten hätte, sind für die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Gleiches gilt auch für den Beschwerdeführer, da über dessen Vorbringen im Urteil BVGer E-317/2019 vom 3. Mai 2019 abschliessend entschieden wurde und seither für ihn keine neuen Sachverhalte betreffend geltend gemacht wurden. Die geltend gemachten illegalen Ausreisen der Beschwerdeführenden führen demnach nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten neuen Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG - respektive von Art. 54 AsylG, soweit Nachfluchtgründe betreffend (illegale Ausreise) - beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und auch ihr zweites Asylgesuch abgelehnt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus: Weil die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführerin sei es zudem nicht gelungen, die veränderten Lebensumstände ihrer Familienangehörigen in Eritrea glaubhaft zu machen. Weder der aus den Akten ersichtliche gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin noch derjenige ihres Kindes stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen. Die geltend gemachte Schwangerschaft müsse im Zusammenhang mit den Ausreisemodalitäten geprüft werden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar, da das Kind in einem Alter sei, in dem es sich noch äusserst stark an den Eltern orientiere. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass sich ihre familiären und persönlichen Umstände erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei krank und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der Ferienabwesenheit des behandelnden Arztes habe kein detaillierterer medizinischer Bericht vorgelegt werden können, die Einreichung eines solchen behalte sie sich aber vor. Das Kind der Beschwerdeführenden sei ebenfalls krank und benötige entsprechende Pflege. Zum beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes komme die zweite Schwangerschaft hinzu. Somit müsste die Beschwerdeführerin nicht nur den Schwierigkeiten begegnen, die Behandlungskosten in Eritrea aufzuwenden, sondern sich auch um zwei Kleinkinder kümmern. Dabei könnten sie angesichts der Ausreise ihrer Familie auf keinerlei Unterstützung zählen. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 9.3.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint es zumindest als möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.5 Gemäss aktueller Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde als unverheiratete Mutter eines Kleinkindes und in Erwartung eines zweiten Kindes in den Nationaldienst eingezogen, weshalb die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts einer drohenden Einberufung in den Nationaldienst vorliegend offengelassen werden kann (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5). 9.3.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.4.2 Gemäss der eingereichten ärztlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 liegen bei der Beschwerdeführerin ein chronischer psychovegetativer Erschöpfungszustand mit Schlafstörungen und eine Schwangerschaft vor und sie werde medikamentös behandelt. 9.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen. Diesbezüglich wird die Unzumutbarkeit erst angenommen, wenn die erforderliche Behandlung absolut notwendig sowie im Heimatland nicht erhältlich ist und die Unmöglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). 9.4.4 Angesichts der Formulierung der ärztlichen Stellungnahme ist nicht davon auszugehen, dass selbst im Falle eines Abbruchs der medikamentösen Behandlung mit einer derart drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Zur rein medikamentösen Behandlung ist festzuhalten, dass in Eritrea zwar gewisse Medikamente schwer erhältlich, andere jedoch aber auch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. BVGer D-2311/2016 E. 16 f.). Eine über die medikamentöse Behandlung hinausgehende medizinische Betreuung ist der ärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen und weitergehende Informationen, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustands schliessen lassen würden, liegen dem Gericht im Entscheidzeitpunkt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbehält, einen detaillierteren ärztlichen Bericht einzureichen, kann dazu festgestellt werden, dass sie hierfür zwischenzeitlich genügend Gelegenheit gehabt hätte. Die Schwangerschaft stellt grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar, sie wird aber - wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat - im Zusammenhang mit den Rückkehrmodalitäten (etwa betreffend den Zeitpunkt) gebührend zu berücksichtigen sein. 9.4.5 Aus gesundheitlicher Sicht spricht insgesamt nichts Relevantes gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM hat bereits auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hingewiesen. 9.4.6 Die Beschwerdeführenden verfügen beide über jeweils zehn Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes konnte die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft machen, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 erhebliche Veränderungen ergeben hätten. Überdies ist davon auszugehen, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers ebenfalls in Eritrea leben und es ihnen möglich wäre, den Kontakt zu reaktivieren, sofern dieser überhaupt je aufgehört hat (A14/22 F16). An der Zumutbarkeit ändert auch das Vorbringen im zweiten Asylgesuch, der Beschwerdeführer stamme aus ärmlichen Verhältnissen, nichts. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen in Eritrea rechnen können und Möglichkeiten zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung vorfinden werden. 9.4.7 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Angesichts des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden, seiner Beziehungen und Abhängigkeiten ist davon auszugehen, dass sich das Kind vornehmlich an seinen Eltern - und insbesondere seiner Mutter - orientiert und sich auf sie stützt. Aus dem provisorischen Austrittsbericht vom 31. Oktober 2019 geht nicht hervor, dass der Gesundheitszustand des Kindes immer noch beeinträchtigt ist. Bei einer im Bericht prognostizierten Rekonvaleszenz von zwei bis drei Monaten dürfte die Genesung unterdessen abgeschlossen sein. Anderweitige Informationen liegen dem Gericht im Entscheidzeitpunkt nicht vor und es hätte gegebenenfalls den Beschwerdeführenden oblegen, solche beizubringen. Bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechts des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Aspekte erkennbar, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. 9.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: