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D-4341/2018

D-4341/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 24. Januar 2015 und gelangte am 30. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 10. August 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. Januar 2017 fand eine eingehende Anhörung statt. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2012 anlässlich eines Verlobungsfestes von Spionen festgenommen worden sei aufgrund des Verdachts, illegal ausreisen zu wollen. Er sei für einen Monat inhaftiert und dabei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung, welche seine Familie aufgrund seiner Minderjährigkeit habe erwirken können, habe er trotz des Besitzes von Entlassungspapieren nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Im Jahr 2014 habe er ein schriftliches sowie mehrere mündliche Aufgebote für die militärische Grundausbildung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Dabei sei seine Familie bedroht worden. Nach Erhalt der schriftlichen Vorladung habe er sich für ungefähr drei Monate in der Nähe seines Dorfes versteckt gehalten und sei darauf illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (eröffnet am 28. Juni 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2018 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 3. September 2018 in Kopie und mit Eingabe vom 5. September 2018 im Original zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 13. September 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.

E. 4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen nicht substantiiert und detailliert vorgebracht habe, weshalb diese als unglaubhaft zu erachten seien. Er habe sich an verschiedene zentrale Ereignisse nicht mehr erinnern können; so beispielsweise das Datum seines schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst oder wie lange er nach Erhalt des Aufgebots noch in Eritrea geblieben sei (in der BzP zwei bis drei Monate; bei der Anhörung habe er dann allerdings von drei Monaten gesprochen). Weiter habe er in der summarischen Befragung nicht angeben können, wann und wo er sich für den Militärdienst hätte melden müssen; bei der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich zu den Milizen ins Dorf hätte begeben müssen. Ausserdem sei offen geblieben, wann er seine Identitätskarte erhalten habe. Im Gegensatz dazu habe er das genaue Datum seiner Ausreise nennen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach Erhalt und Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots überhaupt noch eine Identitätskarte erhalten habe und dass er sich erst rund drei Monate nach der Haftentlassung wieder um die Teilnahme am Schulunterricht bemüht habe. Warum er zum Unterricht nicht wieder zugelassen worden sei, habe er nicht gewusst. Die mündlichen Aufgebote für den Militärdienst habe er in der BzP überhaupt nicht erwähnt. Was die geltend gemachte Verhaftung und die Zeit im Gefängnis betreffe, so habe er die genaue Zahl der ihn festnehmenden Personen nicht nennen können und es würden nähere Angaben über seine einmonatige Haft fehlen. Seinen betreffenden stereotypen Schilderungen sei lediglich zu entnehmen, dass er geschlagen worden und das Essen schlecht gewesen sei, und dass er zur Verrichtung der Notdurft nicht alleine nach draussen habe gehen dürfen. Insgesamt lasse die fehlende emotionale Anteilnahme in den Befragungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorkommnisse nicht selbst erlebt habe.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seine Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe glaubhaft machen können. In der Anhörung habe sich der Befrager oft nicht die Mühe gemacht, nachzufragen oder ihm zu erläutern, dass von ihm beschreibende und ausführliche Antworten erwartet würden. Nach seiner Antwort sei der Befrager jeweils sofort zur nächsten Frage respektive zum nächsten Thema übergegangen und habe nicht nachgehakt. So habe er Dinge, über welche er Mühe habe zu sprechen, nicht erzählen können. Der Monat, als er in Haft gewesen sei, sei furchtbar gewesen, er sei täglich geschlagen und morgens jeweils gefesselt mit kaltem Wasser abgespritzt worden. Die Zelle sei überfüllt gewesen und es sei so eng und heiss gewesen, dass man kaum habe atmen können. Nachts hätten sie seitlich aneinandergedrängt schlafen müssen. Am Schlimmsten sei gewesen, dass ein Mann, vermutungsweise an den Folgen der Hitze und den Misshandlungen, in der Zelle gestorben sei. Zu den Umständen im Gefängnis sei ihm einzig die Frage gestellt worden, was er in der Haft erlebt habe, er sei hingegen nicht aufgefordert worden, seine Erlebnisse und Eindrücke zu präzisieren. Später seien ihm zwei Fragen zum Gefängnis selbst gestellt worden. Deshalb sei es stossend, wenn ihm nun vorgehalten werde, dass sich seine Schilderungen zur Haft in ein paar wenigen Sätzen erschöpfen würden. Zudem sei der Entscheid nicht von derselben Person verfasst worden, welche ihn zu seinen Asylgründen befragt habe. Dies müsse berücksichtigt werden bei der Aussage, dass ihm die emotionale Anteilnahme bei der Schilderung seiner zentralen Asylvorbringen gefehlt habe. In der Befragung habe er versucht, seine Emotionen beiseite zu schieben und sich auf die Fragen zu konzentrieren. Die Haft sei ein einschneidendes, schambehaftetes Ereignis gewesen, welches ihn heute noch belaste. Dass er sich nicht mehr an das genaue Datum der schriftlichen Vorladung sowie den Zeitraum, wie lange er nach Erhalt des Aufgebots noch in Eritrea geblieben sei, habe erinnern können, liege daran, dass ihm in der BzP nicht viel Zeit geblieben sei, da diese unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden sei. Er sei kurz unsicher gewesen wegen der Zeitdauer bis zur Ausreise und habe deshalb zwei bis drei Monate angegeben. Wegen des Zeitdrucks habe er sich nicht getraut, sich die Zeit zu nehmen und genauer darüber nachzudenken. Nach der BzP habe er nochmals in Ruhe überlegt, und er sei sich deshalb in der Anhörung sicher gewesen, dass es drei Monate gewesen seien. Ähnlich sei es ihm betreffend die Frage, wo er sich gemäss dem Aufgebot für die militärische Grundausbildung hätte melden müssen, ergangen. Die Verhaftung habe sich in D._______ während eines Verlobungsfests zugetragen. Als er während des Festes nach draussen gegangen sei und zu einem Café in der Nähe habe gehen wollen, sei er auf dem Weg dorthin von E._______ angehalten worden. Eine Person habe ihn gepackt, ihm einen Ausweis hingehalten und ihn zum Mitkommen aufgefordert. Vergeblich habe er versucht zu erklären, dass er wegen der Verlobung nach D._______ gekommen sei. Zu Fuss sei er von zwei Spionen nach F._______ gebracht worden, welche ihn an je einem Arm festgehalten hätten. Da alles sehr schnell gegangen sei und er erschrocken gewesen sei, sei er sich nicht mehr sicher gewesen, ob noch ein dritter Spion anwesend gewesen sei oder nicht. Die ihm ausgestellte Identitätskarte habe er nach Erhalt des Militärdienstaufgebots erhältlich machen können, da der Gemeindeverwalter ein enger Freund seines Vaters sei. Jener pflege Kontakte zum Migrationsamt in F._______, und da er ihm im Vertrauen die erlebten Vorkommnisse geschildert habe, habe dieser die Ausstellung der Karte organisiert. Ausserdem habe er sich bereits kurz vor dem schriftlichen Militärdienstaufgebot an den Gemeindeverwalter gewandt. Dass er erst drei Monate nach der Haftentlassung wieder am Schulunterricht habe teilnehmen wollen, liege daran, dass er sich danach in einem schlechten Zustand befunden habe und eine erneute Verhaftung befürchtet habe. Erst nach drei Monaten habe er die Kraft gehabt, sich bei der Schule zu melden. Auch zu diesem Punkt sei in der Befragung nicht nachgehakt worden, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, nicht von sich aus den Grund für dieses Verhalten erklärt zu haben.

E. 4.5 In der Vernehmlassung zweifelte die Vorinstanz die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers an und führte dazu aus, dass er sich erst Monate nach dem ablehnenden Asylentscheid in ärztliche Behandlung begeben habe. In der BzP habe er die Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand ausdrücklich damit beantwortet, dass es ihm gut gehe. Während der Anhörung habe er keinerlei gesundheitliche Probleme geäussert und am Ende der Befragung angegeben, keine weiteren Gründe zu haben, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Aufgrund dessen nahm die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer durch das Vorbringen seiner psychischen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung zu verhindern versuche. Weiter führte sie aus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach Erhalt des negativen Asylentscheids nachvollziehbar sei, da dies bei asylsuchenden Personen in Asylverfahren mit ablehnenden Entscheiden häufig der Fall sei.

E. 4.6 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die schweren Erlebnisse in der Haft für ihn sehr schambehaftet gewesen seien und dies bei der Bewertung seines Aussageverhaltens in den Befragungen berücksichtig werden müsse. Dass er die Frage nach seinem Gesundheitszustand in der BzP damit beantwortet habe, dass es ihm gut gehe, dürfe aufgrund seiner psychischen Belastung und der damit verbundenen Hemmung, über diese Erlebnisse zu sprechen, nicht zu seinen Ungunsten bewertet werden.

E. 4.7.1 Zunächst ist der allgemeinen Aussage der Vorinstanz zuzustimmen, insofern sie feststellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie den Aufforderungen für den Nationaldienst nicht besonders detailliert ausgefallen sind, sich weitgehend auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe beschränken und wenige persönliche Beobachtungen beinhalten (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu der Festnahme, der Haft und der Zeit, als er sich versteckt gehalten habe; A15 F50, F73, F101 ff., vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen).

E. 4.7.2 Der Vorinstanz kann allerdings nicht vorbehaltlos in jedem Punkt zugestimmt werden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP von zwei bis drei, in der Anhörung hingegen von drei Monaten zwischen dem Erhalt des schriftlichen Militärdienstaufgebots und seiner Ausreise aus Eritrea gesprochen hat, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und stellt im Übrigen auch keinen Widerspruch dar (vgl. A4 7.02 sowie A15 F89). Der Beschwerdeführer schilderte in der BzP seine Erlebnisse (möglicherweise auch dem Zeitdruck geschuldet, da die BzP aufgrund von Engpässen in stark verkürzter Weise durchgeführt wurde, vgl. SEM-Akte A5) weniger genau, um sie dann in der Anhörung (ein wenig) genauer zu beschreiben, was grundsätzlich der Natur dieser beiden Anhörungen entspricht. Dies trifft auf die eben genannten Angaben betreffend dem Zeitraum zwischen dem Erhalt des schriftlichen Militärdienstaufgebots und seiner Ausreise zu und kann nicht als gewichtiges Argument gegen die Glaubhaftigkeit gewertet werden. Ebenfalls können die Aussagen der Vorinstanz beziehungsweise die Rückschlüsse aus deren Beobachtungen nicht ohne weiteres gestützt werden im Bereich der fehlenden Emotionalität des Beschwerdeführers. So ist die emotionale Anteilnahme einer Person an geschilderten Erlebnissen im Moment der Schilderung nicht zwingend als Kriterium dafür zu werten, dass ein Vorbringen als glaubhaft gelten kann, zumal diese Anteilnahme stark von Faktoren wie der Persönlichkeit der befragten Person, dem Erlebten sowie dem persönlichen Umgang mit demselben abhängig sein dürfte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, kann zudem einzig von der befragenden Person selbst bewertet werden, inwiefern eine asylsuchende Person in einer Befragung während des Erzählens von offenkundigen und sichtbaren Emotionen geleitet wird (ausser solche Beobachtungen wurden schriftlich im Befragungsprotokoll festgehalten).

E. 4.7.3 Allerdings fällt auf, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen während der früheren Erlebnissen, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, zu entnehmen sind. An solchen Einzelheiten, welche einem Sachverhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität und Präzision verleihen, fehlt es, wie nachfolgend aufgezeigt, komplett. Massgebend für die vorliegende Beurteilung ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zentralen vorgebrachten Ereignisse keine detaillierten und genauen Handlungsabläufe zu schildern vermochte. Seine freien Erzählungen hielten sich ausnahmslos kurz und oberflächlich. Bereits zu seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2012 liegen ausschliesslich vage und teilweise auch unpräzise Angaben vor. Den Anhörungsprotokollen ist diesbezüglich ausschliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 anlässlich eines Verlobungsfestes in D._______ von Spionen einer Front namens E._______ festgenommen worden sei, für einen Monat in Haft verblieben sei, einen Monat später aufgrund der Bemühungen seiner Eltern wieder freigelassen worden sei und einen Entlassungsschein erhalten habe (A5 1.17.04; A15 F50, F73). Auch nach mehrfacher Nachfrage berichtete der Beschwerdeführer nicht detaillierter über diese Ereignisse: Nachdem er die Verhaftung in wenigen Sätzen und ohne detailliertere Angaben geschildert hat, wollte der Befrager wissen, wie es zu dieser Verhaftung gekommen sei (A15 F75) und wo genau in D._______ er sich anlässlich der Verhaftung befunden habe (A15 F76 f.). Die Antwort des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, dass er nicht wisse, wie es zu der Verhaftung gekommen sei, und dass er sich im Quartier G._______ befunden habe. Nach dem Beschrieb der Verhaftung gefragt, gab der Beschwerdeführer lediglich die (ungefähre) Anzahl der Spione an sowie dass sie ihn festgehalten und was sie zu ihm gesagt hätten (wer sie seien und dass er mitkommen müsse, da sie Arbeit für ihn hätten; A15 F78). Auf die Frage, was er im Gefängnis erlebt habe, berichtete er ausschliesslich von Schlägen und schlechtem Essen, welches sie zwei bis drei Mal täglich erhalten hätten und dass sie für den Toilettengang nicht hätten nach draussen gehen dürfen (A15 F79). Auf die Frage nach Informationen zum Ort, wo sich dieser befinde und wie es drinnen ausgesehen habe, berichtete der Beschwerdeführer ausschliesslich, dass sich auf dem Areal zuerst die Frauen- und dann die Männerzellen befunden hätten, es keine Hallen gegeben habe, das Gefängnis mit Stacheldraht eingezäunt gewesen sei und ein einer Gefängniszelle mindestens acht Insassen inhaftiert gewesen seien - ausnahmslos allgemeine Informationen, welche mitnichten auf ein persönliches Erlebnis schliessen lassen (A15 F82). Dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene einige Details über die Zeit im Gefängnis vorbringt, ist für die Überprüfung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung unbehilflich. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene gelieferten wenigen Informationen über die Verhaftung und die Zeit im Gefängnis. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Befrager bei den betreffenden relevanten Stellen in der Anhörung nicht nachfragte, um mehr Einzelheiten in Erfahrung zu bringen, muss nach dem eben gesagten von der Hand gewiesen werden.

E. 4.7.4 Gleich oberflächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Vorladungen für den Militärdienst ausgefallen. Nachdem er diese in der BzP zum ersten Mal und in allgemeiner Weise kurz erwähnte (A5 7.01 und 7.02), vermochte er auch im Verlauf der Befragung keine genaueren Angaben dazu zu machen (A15 F73 ff.). Dem Befragungsprotokoll ist lediglich zu entnehmen, dass er die schriftliche Vorladung drei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea erhalten habe (A15 F89 f.), dass seine Eltern bereits vor dieser schriftlichen Vorladung mehrere Male durch eine Person namens H._______, einen Angehörigen der im Dorf stationierten Milizen, mündlich aufgefordert worden seien, ihn in den Militärdienst zu schicken und dieser Mann zu ihnen nach Hause gekommen sei oder seine Eltern zufällig unterwegs getroffen habe (A15 F90 ff., F109-F121). Auch nachdem die befragende Person mehrfach hintereinander versuchte, genauere Informationen über den Ablauf der Übergabe beziehungsweise die Militärdienstaufforderungen zu erhalten, antwortete der Beschwerdeführer stets einsilbig, ausweichend und ohne dass seinen Angaben Einzelheiten entnommen werden könnten, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen würden. So ist seinen Angaben lediglich zu entnehmen, dass er sich sowohl bei den mündlichen als auch bei der schriftlichen Aufforderung bei seinen Eltern zuhause befunden habe (A15 F109 f.), er in der Küche oder im Esszimmer gewesen sei, jedoch nicht jedes Mal (A15 F111 f.) und der Überbringer der Aufforderung an die Türe geklopft habe, aber nicht in die Wohnung gekommen sei (A15 F113). Nachdem er auf Nachfrage bestätigte, sich im Haus befunden zu haben (A15 F114), berichtigte er seine Aussage aufgrund des Vorhalts, dies in der BzP anders geschildert zu haben, und gab an, sich einmal ausserhalb des Dorfes in einem Heu-Lager aufgehalten zu haben (A15 F114 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe Angst gehabt, entdeckt zu werden, als er sich für drei Monate versteckt habe, dies jedoch nicht ansatzweise zu präzisieren vermochte. Obwohl er ausführte, "sie" hätten ihn verjagt, er habe wegrennen müssen, sie seien ihm auf den Fersen gewesen und er habe ihnen entkommen können, führte er (ebenfalls auf Nachfrage) lediglich aus, er habe sich für drei Monate in der Einöde im Heu versteckt (A15 F103 f.). Zu den Verfolgern führte er abermals pauschal aus, dass die Milizen von I._______ geschickt worden seien, sie mehrmals versucht hätten, ihn zu fassen, er aber nicht gefasst worden sei (A15 F105). Auch zu der schriftlichen Aufforderung selbst vermochte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu machen. Obwohl er ausführte, das Papier mit der Aufforderung selbst gesehen zu haben (A15 F95), antwortete er auf die Frage nach dessen Aussehen und Inhalt lediglich, dass darauf gestanden habe, er müsse entweder in den Militärdienst eintreten oder eine Waffe tragen beziehungsweise er sei volljährig und müsse daher die militärische Grundausbildung absolvieren (A15 F96; A4 7.02). Über den Ort, wo er sich nach der geltend gemachten Aufforderung für den Militärdienst hätte melden müssen, vermochte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu machen (er hätte sich bei den im Dorf stationierten Milizen melden müssen; A4 7.02, A15 F99 f.). Auffallend ist zudem, dass er den Zeitpunkt, bis wann er sich hätte melden müssen, in beiden Anhörungen nicht nennen konnte (A4 7.02; A15 F99).

E. 4.7.5 Ausserdem sind weitere Ungereimtheiten in der Anhörung auszumachen. Der Beschwerdeführer war sich einerseits nicht sicher, wie alt er zum Zeitpunkt seiner Festnahme war. Nachdem er in der Anhörung erst angab, damals 18 Jahre alt gewesen zu sein (A15 F52), führte er bei der nächsten Frage aus, wenn er älter als 18 Jahre alt gewesen wäre, hätte er das Gefängnis nicht wieder verlassen können (A15 F53), um darauf auf Nachfrage anzugeben, er sei einen Monat darauf 18 Jahre alt geworden (A15 F54). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage, im Mai 2012 verhaftet und im November geboren worden zu sein. Andererseits bleibt unklar, inwiefern seine Familie durch diesen Mann, welcher das Aufgebot überbracht haben soll, bedroht worden sein soll (A5 7.01 und 7.02). In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine entsprechende Bedrohung überhaupt nicht mehr.

E. 4.7.6 Insgesamt beschränken sich die dem Gericht vorliegenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Fluchtgründen vorwiegend auf die Schilderung einfacher Handlungsabläufe, während Realkennzeichen sowie Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, praktisch vollständig fehlen. Zudem bestehen, wie oben aufgezeigt wurde, mehrere Unklarheiten, welche auch auf Nachfrage nicht geklärt werden konnten. Aufgrund dessen und der mangelnden Substantiierung der Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, die Festnahme und einmonatige Haft noch ein Aufgebot in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen.

E. 4.7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde - die geltend gemachte Festnahme und Haft aufgrund einer mutmasslich geplanten illegalen Ausreise nicht als asylrelevantes Ereignis gelten kann. So fehlt es dabei bereits am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers, da er seit seiner Entlassung im Juni 2012 bis zum geltend gemachten Aufgebot in den Militärdienst offenbar noch über 2 Jahre in Eritrea lebte, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein oder eine erneute Verhaftung zu befürchten. Diese Verhaftung könnte demnach selbst bei deren tatsächlichem Vorliegen nur im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen als allfälliger besonderer Anknüpfungspunkt an eine illegale Ausreise berücksichtigt werden.

E. 4.8 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann - ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal er keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint.

E. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einberufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. Da er sich jedoch im grundsätzlich wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.

E. 6.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.

E. 6.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Dabei kam es zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea allein führt somit nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.3.3 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 6.3.4 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht besteht beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver sowie Angstsymptomatik und somatischen Begleitstörungen (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2018 S. 3 [Beschwerde-Akten Nr. 7]). Der Bericht hält hierzu fest, dass ein dringender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf zwecks Verarbeitung der erlebten Traumatisierung und der Auflösung der Abwehr und der affektiv-depressiven Erstarrung bestehe und diese Behandlung beim behandelnden Arzt eingeleitet worden sei. Zwar ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichendem Fachpersonal nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer kann in die Nähe der Hauptstadt L._______ zurückkehren, wo sich die meisten der in Eritrea vorhandenen Gesundheitszentren befinden. Namentlich existiert in L._______ nebst anderen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital Sembel). Soweit der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist, ist festzuhalten, dass in Eritrea zwar gewisse Medikamente schwer erhältlich, andere jedoch aber auch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. D-2311/2016 E. 16.17). Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seinen sechs Geschwistern bei seinen Eltern in J._______ (Zoba K._______) in der Nähe von L._______. Die Eltern waren in der Lage, seine Ausreise zu bezahlen (A4 5.02), womit davon ausgegangen werden muss, dass ihre Existenz gesichert ist. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert (Elternhaus sowie in D._______ lebende Familienangehörige). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge knapp zehn Jahre die High-School besuchte und nebst der Muttersprache Tigrinya auch über Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl. A4 1.17.03 [Englisch, Amharisch passiv]). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Eritrea durch sein Engagement auf Hochzeiten als Sänger und Musiker habe Geld verdienen können (A15 F63 f.), womit er über erste Berufserfahrungen verfügt. Trotz psychischer Erkrankung verfügt der Beschwerdeführer somit über grundlegende Lebenserfahrung, welche ihm beim Aufbau einer (neuen) Existenz von Nutzen sein dürfte. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist ihr ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4341/2018 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 24. Januar 2015 und gelangte am 30. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 10. August 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. Januar 2017 fand eine eingehende Anhörung statt. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2012 anlässlich eines Verlobungsfestes von Spionen festgenommen worden sei aufgrund des Verdachts, illegal ausreisen zu wollen. Er sei für einen Monat inhaftiert und dabei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung, welche seine Familie aufgrund seiner Minderjährigkeit habe erwirken können, habe er trotz des Besitzes von Entlassungspapieren nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Im Jahr 2014 habe er ein schriftliches sowie mehrere mündliche Aufgebote für die militärische Grundausbildung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Dabei sei seine Familie bedroht worden. Nach Erhalt der schriftlichen Vorladung habe er sich für ungefähr drei Monate in der Nähe seines Dorfes versteckt gehalten und sei darauf illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (eröffnet am 28. Juni 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2018 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 3. September 2018 in Kopie und mit Eingabe vom 5. September 2018 im Original zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 13. September 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen nicht substantiiert und detailliert vorgebracht habe, weshalb diese als unglaubhaft zu erachten seien. Er habe sich an verschiedene zentrale Ereignisse nicht mehr erinnern können; so beispielsweise das Datum seines schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst oder wie lange er nach Erhalt des Aufgebots noch in Eritrea geblieben sei (in der BzP zwei bis drei Monate; bei der Anhörung habe er dann allerdings von drei Monaten gesprochen). Weiter habe er in der summarischen Befragung nicht angeben können, wann und wo er sich für den Militärdienst hätte melden müssen; bei der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich zu den Milizen ins Dorf hätte begeben müssen. Ausserdem sei offen geblieben, wann er seine Identitätskarte erhalten habe. Im Gegensatz dazu habe er das genaue Datum seiner Ausreise nennen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach Erhalt und Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots überhaupt noch eine Identitätskarte erhalten habe und dass er sich erst rund drei Monate nach der Haftentlassung wieder um die Teilnahme am Schulunterricht bemüht habe. Warum er zum Unterricht nicht wieder zugelassen worden sei, habe er nicht gewusst. Die mündlichen Aufgebote für den Militärdienst habe er in der BzP überhaupt nicht erwähnt. Was die geltend gemachte Verhaftung und die Zeit im Gefängnis betreffe, so habe er die genaue Zahl der ihn festnehmenden Personen nicht nennen können und es würden nähere Angaben über seine einmonatige Haft fehlen. Seinen betreffenden stereotypen Schilderungen sei lediglich zu entnehmen, dass er geschlagen worden und das Essen schlecht gewesen sei, und dass er zur Verrichtung der Notdurft nicht alleine nach draussen habe gehen dürfen. Insgesamt lasse die fehlende emotionale Anteilnahme in den Befragungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorkommnisse nicht selbst erlebt habe. 4.4 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seine Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe glaubhaft machen können. In der Anhörung habe sich der Befrager oft nicht die Mühe gemacht, nachzufragen oder ihm zu erläutern, dass von ihm beschreibende und ausführliche Antworten erwartet würden. Nach seiner Antwort sei der Befrager jeweils sofort zur nächsten Frage respektive zum nächsten Thema übergegangen und habe nicht nachgehakt. So habe er Dinge, über welche er Mühe habe zu sprechen, nicht erzählen können. Der Monat, als er in Haft gewesen sei, sei furchtbar gewesen, er sei täglich geschlagen und morgens jeweils gefesselt mit kaltem Wasser abgespritzt worden. Die Zelle sei überfüllt gewesen und es sei so eng und heiss gewesen, dass man kaum habe atmen können. Nachts hätten sie seitlich aneinandergedrängt schlafen müssen. Am Schlimmsten sei gewesen, dass ein Mann, vermutungsweise an den Folgen der Hitze und den Misshandlungen, in der Zelle gestorben sei. Zu den Umständen im Gefängnis sei ihm einzig die Frage gestellt worden, was er in der Haft erlebt habe, er sei hingegen nicht aufgefordert worden, seine Erlebnisse und Eindrücke zu präzisieren. Später seien ihm zwei Fragen zum Gefängnis selbst gestellt worden. Deshalb sei es stossend, wenn ihm nun vorgehalten werde, dass sich seine Schilderungen zur Haft in ein paar wenigen Sätzen erschöpfen würden. Zudem sei der Entscheid nicht von derselben Person verfasst worden, welche ihn zu seinen Asylgründen befragt habe. Dies müsse berücksichtigt werden bei der Aussage, dass ihm die emotionale Anteilnahme bei der Schilderung seiner zentralen Asylvorbringen gefehlt habe. In der Befragung habe er versucht, seine Emotionen beiseite zu schieben und sich auf die Fragen zu konzentrieren. Die Haft sei ein einschneidendes, schambehaftetes Ereignis gewesen, welches ihn heute noch belaste. Dass er sich nicht mehr an das genaue Datum der schriftlichen Vorladung sowie den Zeitraum, wie lange er nach Erhalt des Aufgebots noch in Eritrea geblieben sei, habe erinnern können, liege daran, dass ihm in der BzP nicht viel Zeit geblieben sei, da diese unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden sei. Er sei kurz unsicher gewesen wegen der Zeitdauer bis zur Ausreise und habe deshalb zwei bis drei Monate angegeben. Wegen des Zeitdrucks habe er sich nicht getraut, sich die Zeit zu nehmen und genauer darüber nachzudenken. Nach der BzP habe er nochmals in Ruhe überlegt, und er sei sich deshalb in der Anhörung sicher gewesen, dass es drei Monate gewesen seien. Ähnlich sei es ihm betreffend die Frage, wo er sich gemäss dem Aufgebot für die militärische Grundausbildung hätte melden müssen, ergangen. Die Verhaftung habe sich in D._______ während eines Verlobungsfests zugetragen. Als er während des Festes nach draussen gegangen sei und zu einem Café in der Nähe habe gehen wollen, sei er auf dem Weg dorthin von E._______ angehalten worden. Eine Person habe ihn gepackt, ihm einen Ausweis hingehalten und ihn zum Mitkommen aufgefordert. Vergeblich habe er versucht zu erklären, dass er wegen der Verlobung nach D._______ gekommen sei. Zu Fuss sei er von zwei Spionen nach F._______ gebracht worden, welche ihn an je einem Arm festgehalten hätten. Da alles sehr schnell gegangen sei und er erschrocken gewesen sei, sei er sich nicht mehr sicher gewesen, ob noch ein dritter Spion anwesend gewesen sei oder nicht. Die ihm ausgestellte Identitätskarte habe er nach Erhalt des Militärdienstaufgebots erhältlich machen können, da der Gemeindeverwalter ein enger Freund seines Vaters sei. Jener pflege Kontakte zum Migrationsamt in F._______, und da er ihm im Vertrauen die erlebten Vorkommnisse geschildert habe, habe dieser die Ausstellung der Karte organisiert. Ausserdem habe er sich bereits kurz vor dem schriftlichen Militärdienstaufgebot an den Gemeindeverwalter gewandt. Dass er erst drei Monate nach der Haftentlassung wieder am Schulunterricht habe teilnehmen wollen, liege daran, dass er sich danach in einem schlechten Zustand befunden habe und eine erneute Verhaftung befürchtet habe. Erst nach drei Monaten habe er die Kraft gehabt, sich bei der Schule zu melden. Auch zu diesem Punkt sei in der Befragung nicht nachgehakt worden, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, nicht von sich aus den Grund für dieses Verhalten erklärt zu haben. 4.5 In der Vernehmlassung zweifelte die Vorinstanz die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers an und führte dazu aus, dass er sich erst Monate nach dem ablehnenden Asylentscheid in ärztliche Behandlung begeben habe. In der BzP habe er die Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand ausdrücklich damit beantwortet, dass es ihm gut gehe. Während der Anhörung habe er keinerlei gesundheitliche Probleme geäussert und am Ende der Befragung angegeben, keine weiteren Gründe zu haben, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Aufgrund dessen nahm die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer durch das Vorbringen seiner psychischen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung zu verhindern versuche. Weiter führte sie aus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach Erhalt des negativen Asylentscheids nachvollziehbar sei, da dies bei asylsuchenden Personen in Asylverfahren mit ablehnenden Entscheiden häufig der Fall sei. 4.6 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die schweren Erlebnisse in der Haft für ihn sehr schambehaftet gewesen seien und dies bei der Bewertung seines Aussageverhaltens in den Befragungen berücksichtig werden müsse. Dass er die Frage nach seinem Gesundheitszustand in der BzP damit beantwortet habe, dass es ihm gut gehe, dürfe aufgrund seiner psychischen Belastung und der damit verbundenen Hemmung, über diese Erlebnisse zu sprechen, nicht zu seinen Ungunsten bewertet werden. 4.7 4.7.1 Zunächst ist der allgemeinen Aussage der Vorinstanz zuzustimmen, insofern sie feststellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie den Aufforderungen für den Nationaldienst nicht besonders detailliert ausgefallen sind, sich weitgehend auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe beschränken und wenige persönliche Beobachtungen beinhalten (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu der Festnahme, der Haft und der Zeit, als er sich versteckt gehalten habe; A15 F50, F73, F101 ff., vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). 4.7.2 Der Vorinstanz kann allerdings nicht vorbehaltlos in jedem Punkt zugestimmt werden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP von zwei bis drei, in der Anhörung hingegen von drei Monaten zwischen dem Erhalt des schriftlichen Militärdienstaufgebots und seiner Ausreise aus Eritrea gesprochen hat, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und stellt im Übrigen auch keinen Widerspruch dar (vgl. A4 7.02 sowie A15 F89). Der Beschwerdeführer schilderte in der BzP seine Erlebnisse (möglicherweise auch dem Zeitdruck geschuldet, da die BzP aufgrund von Engpässen in stark verkürzter Weise durchgeführt wurde, vgl. SEM-Akte A5) weniger genau, um sie dann in der Anhörung (ein wenig) genauer zu beschreiben, was grundsätzlich der Natur dieser beiden Anhörungen entspricht. Dies trifft auf die eben genannten Angaben betreffend dem Zeitraum zwischen dem Erhalt des schriftlichen Militärdienstaufgebots und seiner Ausreise zu und kann nicht als gewichtiges Argument gegen die Glaubhaftigkeit gewertet werden. Ebenfalls können die Aussagen der Vorinstanz beziehungsweise die Rückschlüsse aus deren Beobachtungen nicht ohne weiteres gestützt werden im Bereich der fehlenden Emotionalität des Beschwerdeführers. So ist die emotionale Anteilnahme einer Person an geschilderten Erlebnissen im Moment der Schilderung nicht zwingend als Kriterium dafür zu werten, dass ein Vorbringen als glaubhaft gelten kann, zumal diese Anteilnahme stark von Faktoren wie der Persönlichkeit der befragten Person, dem Erlebten sowie dem persönlichen Umgang mit demselben abhängig sein dürfte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, kann zudem einzig von der befragenden Person selbst bewertet werden, inwiefern eine asylsuchende Person in einer Befragung während des Erzählens von offenkundigen und sichtbaren Emotionen geleitet wird (ausser solche Beobachtungen wurden schriftlich im Befragungsprotokoll festgehalten). 4.7.3 Allerdings fällt auf, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen während der früheren Erlebnissen, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, zu entnehmen sind. An solchen Einzelheiten, welche einem Sachverhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität und Präzision verleihen, fehlt es, wie nachfolgend aufgezeigt, komplett. Massgebend für die vorliegende Beurteilung ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zentralen vorgebrachten Ereignisse keine detaillierten und genauen Handlungsabläufe zu schildern vermochte. Seine freien Erzählungen hielten sich ausnahmslos kurz und oberflächlich. Bereits zu seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2012 liegen ausschliesslich vage und teilweise auch unpräzise Angaben vor. Den Anhörungsprotokollen ist diesbezüglich ausschliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 anlässlich eines Verlobungsfestes in D._______ von Spionen einer Front namens E._______ festgenommen worden sei, für einen Monat in Haft verblieben sei, einen Monat später aufgrund der Bemühungen seiner Eltern wieder freigelassen worden sei und einen Entlassungsschein erhalten habe (A5 1.17.04; A15 F50, F73). Auch nach mehrfacher Nachfrage berichtete der Beschwerdeführer nicht detaillierter über diese Ereignisse: Nachdem er die Verhaftung in wenigen Sätzen und ohne detailliertere Angaben geschildert hat, wollte der Befrager wissen, wie es zu dieser Verhaftung gekommen sei (A15 F75) und wo genau in D._______ er sich anlässlich der Verhaftung befunden habe (A15 F76 f.). Die Antwort des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, dass er nicht wisse, wie es zu der Verhaftung gekommen sei, und dass er sich im Quartier G._______ befunden habe. Nach dem Beschrieb der Verhaftung gefragt, gab der Beschwerdeführer lediglich die (ungefähre) Anzahl der Spione an sowie dass sie ihn festgehalten und was sie zu ihm gesagt hätten (wer sie seien und dass er mitkommen müsse, da sie Arbeit für ihn hätten; A15 F78). Auf die Frage, was er im Gefängnis erlebt habe, berichtete er ausschliesslich von Schlägen und schlechtem Essen, welches sie zwei bis drei Mal täglich erhalten hätten und dass sie für den Toilettengang nicht hätten nach draussen gehen dürfen (A15 F79). Auf die Frage nach Informationen zum Ort, wo sich dieser befinde und wie es drinnen ausgesehen habe, berichtete der Beschwerdeführer ausschliesslich, dass sich auf dem Areal zuerst die Frauen- und dann die Männerzellen befunden hätten, es keine Hallen gegeben habe, das Gefängnis mit Stacheldraht eingezäunt gewesen sei und ein einer Gefängniszelle mindestens acht Insassen inhaftiert gewesen seien - ausnahmslos allgemeine Informationen, welche mitnichten auf ein persönliches Erlebnis schliessen lassen (A15 F82). Dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene einige Details über die Zeit im Gefängnis vorbringt, ist für die Überprüfung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung unbehilflich. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene gelieferten wenigen Informationen über die Verhaftung und die Zeit im Gefängnis. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Befrager bei den betreffenden relevanten Stellen in der Anhörung nicht nachfragte, um mehr Einzelheiten in Erfahrung zu bringen, muss nach dem eben gesagten von der Hand gewiesen werden. 4.7.4 Gleich oberflächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Vorladungen für den Militärdienst ausgefallen. Nachdem er diese in der BzP zum ersten Mal und in allgemeiner Weise kurz erwähnte (A5 7.01 und 7.02), vermochte er auch im Verlauf der Befragung keine genaueren Angaben dazu zu machen (A15 F73 ff.). Dem Befragungsprotokoll ist lediglich zu entnehmen, dass er die schriftliche Vorladung drei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea erhalten habe (A15 F89 f.), dass seine Eltern bereits vor dieser schriftlichen Vorladung mehrere Male durch eine Person namens H._______, einen Angehörigen der im Dorf stationierten Milizen, mündlich aufgefordert worden seien, ihn in den Militärdienst zu schicken und dieser Mann zu ihnen nach Hause gekommen sei oder seine Eltern zufällig unterwegs getroffen habe (A15 F90 ff., F109-F121). Auch nachdem die befragende Person mehrfach hintereinander versuchte, genauere Informationen über den Ablauf der Übergabe beziehungsweise die Militärdienstaufforderungen zu erhalten, antwortete der Beschwerdeführer stets einsilbig, ausweichend und ohne dass seinen Angaben Einzelheiten entnommen werden könnten, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen würden. So ist seinen Angaben lediglich zu entnehmen, dass er sich sowohl bei den mündlichen als auch bei der schriftlichen Aufforderung bei seinen Eltern zuhause befunden habe (A15 F109 f.), er in der Küche oder im Esszimmer gewesen sei, jedoch nicht jedes Mal (A15 F111 f.) und der Überbringer der Aufforderung an die Türe geklopft habe, aber nicht in die Wohnung gekommen sei (A15 F113). Nachdem er auf Nachfrage bestätigte, sich im Haus befunden zu haben (A15 F114), berichtigte er seine Aussage aufgrund des Vorhalts, dies in der BzP anders geschildert zu haben, und gab an, sich einmal ausserhalb des Dorfes in einem Heu-Lager aufgehalten zu haben (A15 F114 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe Angst gehabt, entdeckt zu werden, als er sich für drei Monate versteckt habe, dies jedoch nicht ansatzweise zu präzisieren vermochte. Obwohl er ausführte, "sie" hätten ihn verjagt, er habe wegrennen müssen, sie seien ihm auf den Fersen gewesen und er habe ihnen entkommen können, führte er (ebenfalls auf Nachfrage) lediglich aus, er habe sich für drei Monate in der Einöde im Heu versteckt (A15 F103 f.). Zu den Verfolgern führte er abermals pauschal aus, dass die Milizen von I._______ geschickt worden seien, sie mehrmals versucht hätten, ihn zu fassen, er aber nicht gefasst worden sei (A15 F105). Auch zu der schriftlichen Aufforderung selbst vermochte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu machen. Obwohl er ausführte, das Papier mit der Aufforderung selbst gesehen zu haben (A15 F95), antwortete er auf die Frage nach dessen Aussehen und Inhalt lediglich, dass darauf gestanden habe, er müsse entweder in den Militärdienst eintreten oder eine Waffe tragen beziehungsweise er sei volljährig und müsse daher die militärische Grundausbildung absolvieren (A15 F96; A4 7.02). Über den Ort, wo er sich nach der geltend gemachten Aufforderung für den Militärdienst hätte melden müssen, vermochte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu machen (er hätte sich bei den im Dorf stationierten Milizen melden müssen; A4 7.02, A15 F99 f.). Auffallend ist zudem, dass er den Zeitpunkt, bis wann er sich hätte melden müssen, in beiden Anhörungen nicht nennen konnte (A4 7.02; A15 F99). 4.7.5 Ausserdem sind weitere Ungereimtheiten in der Anhörung auszumachen. Der Beschwerdeführer war sich einerseits nicht sicher, wie alt er zum Zeitpunkt seiner Festnahme war. Nachdem er in der Anhörung erst angab, damals 18 Jahre alt gewesen zu sein (A15 F52), führte er bei der nächsten Frage aus, wenn er älter als 18 Jahre alt gewesen wäre, hätte er das Gefängnis nicht wieder verlassen können (A15 F53), um darauf auf Nachfrage anzugeben, er sei einen Monat darauf 18 Jahre alt geworden (A15 F54). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage, im Mai 2012 verhaftet und im November geboren worden zu sein. Andererseits bleibt unklar, inwiefern seine Familie durch diesen Mann, welcher das Aufgebot überbracht haben soll, bedroht worden sein soll (A5 7.01 und 7.02). In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine entsprechende Bedrohung überhaupt nicht mehr. 4.7.6 Insgesamt beschränken sich die dem Gericht vorliegenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Fluchtgründen vorwiegend auf die Schilderung einfacher Handlungsabläufe, während Realkennzeichen sowie Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, praktisch vollständig fehlen. Zudem bestehen, wie oben aufgezeigt wurde, mehrere Unklarheiten, welche auch auf Nachfrage nicht geklärt werden konnten. Aufgrund dessen und der mangelnden Substantiierung der Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, die Festnahme und einmonatige Haft noch ein Aufgebot in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. 4.7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde - die geltend gemachte Festnahme und Haft aufgrund einer mutmasslich geplanten illegalen Ausreise nicht als asylrelevantes Ereignis gelten kann. So fehlt es dabei bereits am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers, da er seit seiner Entlassung im Juni 2012 bis zum geltend gemachten Aufgebot in den Militärdienst offenbar noch über 2 Jahre in Eritrea lebte, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein oder eine erneute Verhaftung zu befürchten. Diese Verhaftung könnte demnach selbst bei deren tatsächlichem Vorliegen nur im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen als allfälliger besonderer Anknüpfungspunkt an eine illegale Ausreise berücksichtigt werden. 4.8 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann - ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal er keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einberufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. Da er sich jedoch im grundsätzlich wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 6.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. 6.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Dabei kam es zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea allein führt somit nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.3 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.4 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht besteht beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver sowie Angstsymptomatik und somatischen Begleitstörungen (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2018 S. 3 [Beschwerde-Akten Nr. 7]). Der Bericht hält hierzu fest, dass ein dringender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf zwecks Verarbeitung der erlebten Traumatisierung und der Auflösung der Abwehr und der affektiv-depressiven Erstarrung bestehe und diese Behandlung beim behandelnden Arzt eingeleitet worden sei. Zwar ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichendem Fachpersonal nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer kann in die Nähe der Hauptstadt L._______ zurückkehren, wo sich die meisten der in Eritrea vorhandenen Gesundheitszentren befinden. Namentlich existiert in L._______ nebst anderen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital Sembel). Soweit der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist, ist festzuhalten, dass in Eritrea zwar gewisse Medikamente schwer erhältlich, andere jedoch aber auch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. D-2311/2016 E. 16.17). Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seinen sechs Geschwistern bei seinen Eltern in J._______ (Zoba K._______) in der Nähe von L._______. Die Eltern waren in der Lage, seine Ausreise zu bezahlen (A4 5.02), womit davon ausgegangen werden muss, dass ihre Existenz gesichert ist. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert (Elternhaus sowie in D._______ lebende Familienangehörige). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge knapp zehn Jahre die High-School besuchte und nebst der Muttersprache Tigrinya auch über Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl. A4 1.17.03 [Englisch, Amharisch passiv]). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Eritrea durch sein Engagement auf Hochzeiten als Sänger und Musiker habe Geld verdienen können (A15 F63 f.), womit er über erste Berufserfahrungen verfügt. Trotz psychischer Erkrankung verfügt der Beschwerdeführer somit über grundlegende Lebenserfahrung, welche ihm beim Aufbau einer (neuen) Existenz von Nutzen sein dürfte. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist ihr ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: