Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 18. August 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person und dem Reiseweg befragt (BzP) und am 21. April 2017 durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Zoba D._______). Seit Anfang der 90er-Jahre habe sie in E._______ (Zoba F._______) gelebt. Im Kindesalter habe sie keine Schule besucht, aber als Erwachsene in einer Abendschule lesen und schreiben gelernt. Sie habe im Jahr (...) geheiratet und sei seit (...) verwitwet. Sie sei Mutter von zwei Kindern. Ihre Tochter habe sich im Jahr (...) das Leben genommen. Ihr im Jahr (...) geborener Sohn befinde sich in der Schweiz (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom [...] 2014, Verfügung des SEM vom [...] 2015 [Ablehnung des Asylgesuchs, vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs]). Sie habe von (...) bis (...) Militärdienst geleistet. (...) sei sie demobilisiert worden und habe geheiratet. Im Jahr (...) sei sie erneut ins Militär eingezogen worden. Die Menschen seien damals über die Medien oder die Gemeinde zum Einrücken aufgefordert worden. Sie habe sich bei den Behörden in G._______ melden müssen. Zunächst habe sie in einem (...) respektive bei der Infanterie als (...) und (...) gearbeitet. Nachdem der damalige Grenzkrieg zu Ende gegangen sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe seither - ab wann, könne sie nicht sagen, beziehungsweise ab 2002 - bis zur Ausreise im September 2010 bei der (...) in E._______ als (...) gearbeitet. Ihr Verdienst sei gering gewesen, aber als Witwe eines Märtyrers habe sie zusätzlich eine staatliche Rente erhalten. Ihr Ehemann sei im Jahr (...) im Militär getötet worden. Sie habe davon allerdings erst später erfahren. Es sei ihr gesagt worden, er sei im Krieg umgekommen. Sie habe aber gewusst, dass es an dem besagten Tag keine Kriegshandlungen gegeben habe. Sie sei überzeugt, dass ihr Mann, der eine aussereheliche Beziehung geführt und mit seiner Freundin ein Kind gehabt habe, ermordet worden sei. Den genauen Grund für die Ermordung kenne sie nicht, sie habe aber gehört, dass er das Land habe illegal verlassen wollen. Sie kenne den Namen des Täters, wolle aber nicht, dass ihr Sohn davon erfahre. Als sie sich bei den Behörden nach der wahren Todesursache erkundigt habe, sei sie an einen ihr unbekannten Ort gebracht und während eines Monats festgehalten worden. An den Zeitpunkt der Entführung könne sie sich nicht erinnern; es sei etwa ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes gewesen. Als sie nach einem Monat wieder nach Hause gebracht worden sei, sei sie aufgefordert worden, mit niemandem darüber zu sprechen. Sie habe danach vom Militär eine schriftliche Bescheinigung des Todes ihres Ehemannes (Märtyrerschein) erhalten und sei seither nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden. Da ihr Leben in Eritrea aber weiterhin schwierig gewesen sei, sei sie im (...) mit ihrem Sohn mit Hilfe eines tigrinischen Schleppers respektive in Begleitung Arabisch sprechender sudanesischer Händler illegal in den Sudan ausgereist. Ein Neffe habe ihr einen Passierschein für die Strecke von E._______ bis G._______ beschafft. Von G._______ aus seien sie via H._______ und I._______ nach J._______ gelangt respektive via K._______ aus Eritrea ausgereist. Nach knapp fünfjährigem Aufenthalt im Sudan sei sie im Juni 2015 nach Libyen weitergereist und via Italien am 5. August 2015 in die Schweiz gelangt. Konfrontiert mit den Aussagen ihres Sohnes, sie hätten Eritrea im (...) legal verlassen (Fahrt von I._______ nach J._______ unter Passierung von Grenzposten und Vorweisung von Dokumenten), erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Sohn bezüglich der Ausreise keine Informationen gegeben respektive ihm nur gesagt, sie würden Verwandte im Sudan besuchen. Beziehungsweise sie habe ihm gesagt, sie hätten eine Bewilligung zur Ausreise, als sie unplanmässig aus dem Bus hätten aussteigen müssen. Respektive sie habe ihm aus Angst, er könnte in der Schule von der geplanten illegalen Ausreise erzählen, schon zwei Wochen vor der Flucht von einer Bewilligung zur legalen Ausreise berichtet. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr etwa im Jahr 1993 ausgestellte Identitätskarte sei ihr 2014 im Sudan gestohlen worden; sie habe nur noch eine Kopie. Nach ihrer Ausreise seien ihre Verwandten in Eritrea nicht von den Behörden kontaktiert und nach ihr gefragt worden. Sie sei ja selbständig gewesen und habe einen eigenen Haushalt geführt. Sie leide seit zwanzig Jahren an (...). Dieses Problem, das sie sehr belaste, habe bisher nicht behoben werden können. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die (in Kopie) eingereichten Beweismittel (die Beschwerdeführerin betreffende Identitätskarte, Militärausweis respektive Wehrdienstbescheinigungen [{...}; den Ehemann betreffende Identitätskarten, Märtyrerschein [gestorben am {...}] und Militärdienstbescheinigung [{...}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10, A17 und A19). B. B.a Mit Verfügung vom 7. September 2017 - eröffnet am 9. September 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das SEM führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Hochzeit im Jahr (...) vom Militärdienst befreit worden. Im Zuge der Spannungen zwischen Eritrea und Äthiopien sei sie aber, wie viele andere auch, im Jahr (...) - und nicht wie von ihr im vorinstanzlichen Verfahren fälschlicherweise angegeben (...) - wieder in den Nationaldienst einberufen worden. Zuerst sei über das Fernsehen und Radio die Mobilmachung bekanntgegeben worden. Danach habe eine Versammlung in ihrer Wohngemeinde stattgefunden, wo mitgeteilt worden sei, wohin man gehen müsse. Sie habe sich in G._______ sammeln müssen. Dann sei sie für den Dienst nach E._______ geschickt worden. Im Jahr (...) sei ihr Ehemann umgekommen. Offiziell sei er am (...) im Krieg gefallen. Sie habe dies erst am Märtyrertag im Jahr 2000 oder 2001 erfahren, als die Namen der Gefallenen bekannt gegeben worden seien. Da sie aber gewusst habe, dass am besagten Todestag keine Kriegshandlungen stattgefunden hätten, habe sie sich bei dem für ihren in L._______ stationierten Ehemann zuständigen Büro nach der effektiven Todesursache erkundigt. Es sei ihr gesagt worden, sie werde aus E._______ eine Antwort erhalten. Etwa ein Jahr später sei sie mitgenommen und einen Monat lang festgehalten worden. Die Vorinstanz habe ihr dazu kaum Fragen gestellt. Sie habe aber berichtet, was sie über die betreffenden Vorkommnisse wisse; nämlich dass sie gehört habe, dass ihr Mann eine illegale Ausreise geplant habe. Sie habe mit den Behörden darüber gesprochen und man habe ihr gesagt, man werde auf sie zukommen. Sie sei dann später von zu Hause abgeholt und einen Monat lang festgehalten worden. Bei der Entlassung sei ihr gesagt worden, sie dürfe nicht weiter darüber reden. Später habe sie den Totenschein ihres Ehemannes erhalten. Von (...) bis (...) habe sie lückenlos Militär- respektive Nationaldienst geleistet. Zunächst in E._______ in einem (...) als (...) und (...) und nach Ende des Krieges, etwa ab dem Jahr 2000, bei der (...) in E._______ als (...). Nachdem sich ihre Tochter im Jahr 2009 das Leben genommen habe, habe sie Angst gehabt, auch noch ihren Sohn zu verlieren, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. In Eritrea habe sie sich nicht hinreichend um ihre Kinder kümmern können. Ihre im (...) erfolgte Ausreise komme aufgrund der damals immer noch bestehenden Dienstpflicht einer Desertion gleich und sie befürchte, deswegen bei einer Rückkehr hart bestraft zu werden. Die Vorinstanz äussere Zweifel an der Illegalität der Ausreise. Das Protokoll der Anhörung enthalte diesbezüglich aber Fehler, die ihr zuvor nicht aufgefallen seien. Jedenfalls habe ihr Sohn in einem Gespräch bestätigt, dass er geahnt und später auch verstanden habe, dass die Ausreise trotz ihrer damaligen anderslautenden Erklärungen nicht auf legalem Weg erfolgt sei. Es beschäme ihn, dass sie unter seinem Aussageverhalten zu leiden habe. Sie habe Eritrea als dienstpflichtige Person illegal verlassen und müsse deshalb bei einer Rückkehr mit entsprechender Bestrafung rechnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 31. Oktober 2017 gut. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist den Namen des von ihr bestimmten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllenden Rechtsbeistands mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 reichte die rubrizierte Rechtsanwältin - unter Beilage der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2017 - eine vom 11. Oktober 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin und beantragte die Zustellung der Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter stellte sie fest, dass das SEM der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2017 zugestellt habe und es der Beschwerdeführerin respektive der vormaligen Rechtsvertreterin obliege, die neu mandatierte Rechtsvertreterin mit diesen wie auch der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2017 zu bedienen. G. Mit Schreiben vom 8. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Zustellung der Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2017. Die Instruktionsrichterin liess ihr am 10. November 2017 entsprechende Kopien zukommen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass angesichts der umfassenden Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2017 kein Anlass bestehe, der zwischenzeitlich eingesetzten Rechtsvertreterin Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Sie verwies auf einen allfälligen späteren Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG) und auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben vom 22. Februar 2018 ein, laut dem sie seit der Geburt des ersten Kindes aufgrund eines (...) an einer (...) leide. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Arztbericht vom 9. August 2018, Kopie eines Schreibens des [...] vom 12. Mai 2018). K. Am 25. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Kopie einer Arbeitsbestätigung des (...) vermöge nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin im Nationaldienst tätig gewesen oder aus diesem desertiert sei. Ihr Gesundheitszustand vermöge nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Laut den Arztberichten leide sie schon seit Jahren an einer (...). Dem Bericht vom 9. August 2018 könne entnommen werden, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Es sei keine dringende Behandlung angeordnet worden und bei einer Wegweisung nach Eritrea sei auch nicht mit einer akuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands zu rechnen. M. Nach erstreckter Frist entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Dezember 2018, auch wenn die Arbeitsbestätigung keine Auskunft über die Umstände der Beendigung ihrer Tätigkeit gebe, werde damit doch belegt, dass sie bis zur Ausreise im Rahmen des Nationaldiensts als (...) bei der (...) in E._______ eingesetzt worden sei. Das SEM lasse ausser Acht, dass die Ärztin festgehalten habe, es müsse angesichts der Nichtfortsetzbarkeit der Therapie in Eritrea zurzeit auf eine Behandlung verzichtet werden; eine Behandlung könne erst nach dem Entscheid über ihren weiteren Verbleib aufgenommen werden. Das SEM lasse auch die psychischen und sozialen Auswirkungen, die mit einer (...) einhergehen würden, unbeachtet. Der Umstand, dass sie schon seit mehreren Jahren an dieser Einschränkung leide, könne nicht dazu führen, dass ihr dieser Zustand weiterhin zugemutet werde. Die Beeinträchtigung werde für sie zunehmend unaushaltbar. Schliesslich sei auch ihre enge Bindung zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn zu berücksichtigen, auch wenn dieser volljährig sei. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, sei der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation als unzumutbar zu erachten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, einen Monat lang festgehalten worden zu sein, nachdem sie sich etwa ein Jahr nach dem Ableben ihres Ehemannes am (...) nach der Todesursache erkundigt habe. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt, und nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der besagten einmonatigen Festhaltung rund zehn Jahre vor der Ausreise aus Eritrea respektive vor nunmehr beinahe zwanzig Jahren vermag die Beschwerdeführerin weder eine für die Ausreise kausale Vorverfolgung noch eine damit begründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung ihrer Person seitens der eritreischen Behörden darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang im Visier der heimatlichen Behörden stehen und ihr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Sie führte vielmehr selbst aus, nach der Freilassung nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden zu sein und in der Folge eine staatliche Rente Witwenrente erhalten zu haben.
E. 4.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr (...) aus dem Militärdienst entlassen, jedoch (...) respektive (...) ein weiteres Mal eingezogen worden zu sein, seither ununterbrochen Militär- respektive Nationaldienst geleistet zu haben und aus diesem im (...) desertiert zu sein. Das SEM erachtete die vorgebrachte Desertion als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Aufgrund ihres Jahrgangs und der Aktenlage (vgl. A17 [Bescheinigungen des Wehrdienstes von {...}]) ist es zwar durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin einmal Dienst geleistet hat. Ihre Ausführungen zu der erneuten Einberufung als verheiratete Frau und Mutter zweier kleiner Kinder im Jahr (...) beziehungsweise (...) und der lückenlosen Militär- respektive (zivilen) Nationaldienstleistung bis zur Ausreise im September 2010 vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, als seit dem Jahr (...) verwitwete Frau und alleinerziehende Mutter durchgehend bis über das (...). Altersjahr hinaus im Militär- respektive Nationaldienst gestanden und aus diesem im September 2010 desertiert zu sein. Selbst bei Annahme einer erneuten Einberufung Ende der 90er-Jahre im Zuge damaliger Spannungen zwischen Eritrea und Äthiopien und eines Einsatzes in einem (...) für verwundete Soldaten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen, nach Ende des besagten Grenzkriegs Ende der 90er-Jahre nach Hause nach E._______ zurückgekehrt zu sein, dort mit ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt, als Witwe eine staatliche Rente erhalten und daneben als (...) in einer (...) gearbeitet zu haben, nicht überzeugend darzulegen, sie sei bis zur Ausreise im September 2010 im Nationaldienst gestanden. Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Schreibens des (...) vom 12. Mai 2018, laut welchem die Beschwerdeführerin vom 1. September 2001 bis zum 10. Juni 2010 als (...) bei der (...) tätig gewesen sei, gute Arbeit geleistet habe und ihr von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers viel Glück für die Zukunft gewünscht werde, vermag sie diesen Nachweis ebenfalls nicht zu erbringen. Das besagte Schreiben spricht weder davon, dass die (...) im Rahmen des Nationaldiensts erfolgt sei, noch dass die Beschwerdeführerin dieser nach dem 10. Juni 2010 unerlaubt ferngeblieben sei. Der Inhalt des besagten Schreibens spricht vielmehr dagegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (noch) in einem Arbeits- respektive Nationaldienstverhältnis mit der eritreischen (...) befunden habe respektive sich diesem durch die Ausreise unerlaubterweise entzogen habe. Die Beschwerdeführerin machte denn auch für die Zeit zwischen dem (...) (Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit bei der [...] laut dem Bestätigungsschreiben vom 12. Mai 2018) und der erst im (...) erfolgten Ausreise keinerlei Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden geltend. Gegen eine Desertion aus dem Nationaldienst spricht auch ihre Aussage, ihre Verwandten in Eritrea seien nach ihrer Ausreise nicht von den Behörden kontaktiert und nach ihr gefragt worden. Aufgrund des Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin im (...) aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. In Anbetracht ihrer familiären Situation (Witwe, alleinerziehende Mutter) sowie ihres Alters bei der Ausreise kann grundsätzlich von einer Entlassung aus dem Dienst ausgegangen werden (vgl. auch Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3).
E. 4.3 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.5.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 4.5.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Militär- respektive Nationaldienst desertiert ist (vgl. E. 4.2). Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Allein das Vorbringen, gehört zu haben, der Ehemann habe vor seinem Ableben im Jahr (...) eine illegale Ausreise geplant, vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden die Beschwerdeführerin persönlich als missliebige Person betrachten respektive ihr würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1).
E. 4.5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
E. 4.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
E. 6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend ist angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von mittlerweile (...) Jahren kaum davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde. Aber selbst bei einer allfälligen (erneuten) Einziehung im Falle einer freiwilligen Rückkehr wäre unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 (zur Publikation als BVGE vorgesehen), in dem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht hat, nicht von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
E. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der (allfälligen) illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.
E. 6.2.4 Sodann ist hinsichtlich des Verweises der Beschwerdeführerin auf eine enge Bindung zu ihrem sich in der Schweiz befindenden Sohn darauf hinzuweisen, dass volljährige Kinder zwar nicht zur Kernfamilie gehören, sich aber grundsätzlich auch weitere nahe Angehörige auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen können. Dies sofern unter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Letzteres kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5; BVGE 2008/47 E. 4.1 f. m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person finanziell oder moralisch unterstützt sowie sich persönlich um sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-3380/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4.1, m.w.H.). Vorliegend legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu ihrem volljährigen Sohn bestehen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK steht damit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allenfalls drohende (erneute) Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung in E._______ gelebt und eine staatliche Witwenrente erhalten. Soziale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (Geschwister in E._______ [{...}; {...} (vgl. A10 S. 6, A19 S. 4 F30 ff)]; Mutter und weitere Brüder in C._______ [vgl. A10 S. 6]). Der Wunsch, beim Sohn in der Schweiz verbleiben zu können, ist verständlich, ändert aber am Vorhandensein von sozialen Bezugspunkten auch im Heimatland nichts. Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie Fremdsprachenkenntnisse (Arabisch) verfügt (vgl. A10 S. 4). Ihre Einwände, sie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch das nicht mehr ganz junge Alter der Beschwerdeführerin führt vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung ([...]), die seit über zwanzig Jahren bestehe, ist der Leidensdruck der Beschwerdeführerin zwar verständlich, es ist aber darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland schlicht nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend aufgrund der Aktenlage zu verneinen (vgl. Arztbericht vom 9. August 2018). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar.
E. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea - wie bereits erwähnt - derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 16. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 750.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5747/2017 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 18. August 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person und dem Reiseweg befragt (BzP) und am 21. April 2017 durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Zoba D._______). Seit Anfang der 90er-Jahre habe sie in E._______ (Zoba F._______) gelebt. Im Kindesalter habe sie keine Schule besucht, aber als Erwachsene in einer Abendschule lesen und schreiben gelernt. Sie habe im Jahr (...) geheiratet und sei seit (...) verwitwet. Sie sei Mutter von zwei Kindern. Ihre Tochter habe sich im Jahr (...) das Leben genommen. Ihr im Jahr (...) geborener Sohn befinde sich in der Schweiz (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom [...] 2014, Verfügung des SEM vom [...] 2015 [Ablehnung des Asylgesuchs, vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs]). Sie habe von (...) bis (...) Militärdienst geleistet. (...) sei sie demobilisiert worden und habe geheiratet. Im Jahr (...) sei sie erneut ins Militär eingezogen worden. Die Menschen seien damals über die Medien oder die Gemeinde zum Einrücken aufgefordert worden. Sie habe sich bei den Behörden in G._______ melden müssen. Zunächst habe sie in einem (...) respektive bei der Infanterie als (...) und (...) gearbeitet. Nachdem der damalige Grenzkrieg zu Ende gegangen sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe seither - ab wann, könne sie nicht sagen, beziehungsweise ab 2002 - bis zur Ausreise im September 2010 bei der (...) in E._______ als (...) gearbeitet. Ihr Verdienst sei gering gewesen, aber als Witwe eines Märtyrers habe sie zusätzlich eine staatliche Rente erhalten. Ihr Ehemann sei im Jahr (...) im Militär getötet worden. Sie habe davon allerdings erst später erfahren. Es sei ihr gesagt worden, er sei im Krieg umgekommen. Sie habe aber gewusst, dass es an dem besagten Tag keine Kriegshandlungen gegeben habe. Sie sei überzeugt, dass ihr Mann, der eine aussereheliche Beziehung geführt und mit seiner Freundin ein Kind gehabt habe, ermordet worden sei. Den genauen Grund für die Ermordung kenne sie nicht, sie habe aber gehört, dass er das Land habe illegal verlassen wollen. Sie kenne den Namen des Täters, wolle aber nicht, dass ihr Sohn davon erfahre. Als sie sich bei den Behörden nach der wahren Todesursache erkundigt habe, sei sie an einen ihr unbekannten Ort gebracht und während eines Monats festgehalten worden. An den Zeitpunkt der Entführung könne sie sich nicht erinnern; es sei etwa ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes gewesen. Als sie nach einem Monat wieder nach Hause gebracht worden sei, sei sie aufgefordert worden, mit niemandem darüber zu sprechen. Sie habe danach vom Militär eine schriftliche Bescheinigung des Todes ihres Ehemannes (Märtyrerschein) erhalten und sei seither nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden. Da ihr Leben in Eritrea aber weiterhin schwierig gewesen sei, sei sie im (...) mit ihrem Sohn mit Hilfe eines tigrinischen Schleppers respektive in Begleitung Arabisch sprechender sudanesischer Händler illegal in den Sudan ausgereist. Ein Neffe habe ihr einen Passierschein für die Strecke von E._______ bis G._______ beschafft. Von G._______ aus seien sie via H._______ und I._______ nach J._______ gelangt respektive via K._______ aus Eritrea ausgereist. Nach knapp fünfjährigem Aufenthalt im Sudan sei sie im Juni 2015 nach Libyen weitergereist und via Italien am 5. August 2015 in die Schweiz gelangt. Konfrontiert mit den Aussagen ihres Sohnes, sie hätten Eritrea im (...) legal verlassen (Fahrt von I._______ nach J._______ unter Passierung von Grenzposten und Vorweisung von Dokumenten), erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Sohn bezüglich der Ausreise keine Informationen gegeben respektive ihm nur gesagt, sie würden Verwandte im Sudan besuchen. Beziehungsweise sie habe ihm gesagt, sie hätten eine Bewilligung zur Ausreise, als sie unplanmässig aus dem Bus hätten aussteigen müssen. Respektive sie habe ihm aus Angst, er könnte in der Schule von der geplanten illegalen Ausreise erzählen, schon zwei Wochen vor der Flucht von einer Bewilligung zur legalen Ausreise berichtet. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr etwa im Jahr 1993 ausgestellte Identitätskarte sei ihr 2014 im Sudan gestohlen worden; sie habe nur noch eine Kopie. Nach ihrer Ausreise seien ihre Verwandten in Eritrea nicht von den Behörden kontaktiert und nach ihr gefragt worden. Sie sei ja selbständig gewesen und habe einen eigenen Haushalt geführt. Sie leide seit zwanzig Jahren an (...). Dieses Problem, das sie sehr belaste, habe bisher nicht behoben werden können. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die (in Kopie) eingereichten Beweismittel (die Beschwerdeführerin betreffende Identitätskarte, Militärausweis respektive Wehrdienstbescheinigungen [{...}; den Ehemann betreffende Identitätskarten, Märtyrerschein [gestorben am {...}] und Militärdienstbescheinigung [{...}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10, A17 und A19). B. B.a Mit Verfügung vom 7. September 2017 - eröffnet am 9. September 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das SEM führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Hochzeit im Jahr (...) vom Militärdienst befreit worden. Im Zuge der Spannungen zwischen Eritrea und Äthiopien sei sie aber, wie viele andere auch, im Jahr (...) - und nicht wie von ihr im vorinstanzlichen Verfahren fälschlicherweise angegeben (...) - wieder in den Nationaldienst einberufen worden. Zuerst sei über das Fernsehen und Radio die Mobilmachung bekanntgegeben worden. Danach habe eine Versammlung in ihrer Wohngemeinde stattgefunden, wo mitgeteilt worden sei, wohin man gehen müsse. Sie habe sich in G._______ sammeln müssen. Dann sei sie für den Dienst nach E._______ geschickt worden. Im Jahr (...) sei ihr Ehemann umgekommen. Offiziell sei er am (...) im Krieg gefallen. Sie habe dies erst am Märtyrertag im Jahr 2000 oder 2001 erfahren, als die Namen der Gefallenen bekannt gegeben worden seien. Da sie aber gewusst habe, dass am besagten Todestag keine Kriegshandlungen stattgefunden hätten, habe sie sich bei dem für ihren in L._______ stationierten Ehemann zuständigen Büro nach der effektiven Todesursache erkundigt. Es sei ihr gesagt worden, sie werde aus E._______ eine Antwort erhalten. Etwa ein Jahr später sei sie mitgenommen und einen Monat lang festgehalten worden. Die Vorinstanz habe ihr dazu kaum Fragen gestellt. Sie habe aber berichtet, was sie über die betreffenden Vorkommnisse wisse; nämlich dass sie gehört habe, dass ihr Mann eine illegale Ausreise geplant habe. Sie habe mit den Behörden darüber gesprochen und man habe ihr gesagt, man werde auf sie zukommen. Sie sei dann später von zu Hause abgeholt und einen Monat lang festgehalten worden. Bei der Entlassung sei ihr gesagt worden, sie dürfe nicht weiter darüber reden. Später habe sie den Totenschein ihres Ehemannes erhalten. Von (...) bis (...) habe sie lückenlos Militär- respektive Nationaldienst geleistet. Zunächst in E._______ in einem (...) als (...) und (...) und nach Ende des Krieges, etwa ab dem Jahr 2000, bei der (...) in E._______ als (...). Nachdem sich ihre Tochter im Jahr 2009 das Leben genommen habe, habe sie Angst gehabt, auch noch ihren Sohn zu verlieren, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. In Eritrea habe sie sich nicht hinreichend um ihre Kinder kümmern können. Ihre im (...) erfolgte Ausreise komme aufgrund der damals immer noch bestehenden Dienstpflicht einer Desertion gleich und sie befürchte, deswegen bei einer Rückkehr hart bestraft zu werden. Die Vorinstanz äussere Zweifel an der Illegalität der Ausreise. Das Protokoll der Anhörung enthalte diesbezüglich aber Fehler, die ihr zuvor nicht aufgefallen seien. Jedenfalls habe ihr Sohn in einem Gespräch bestätigt, dass er geahnt und später auch verstanden habe, dass die Ausreise trotz ihrer damaligen anderslautenden Erklärungen nicht auf legalem Weg erfolgt sei. Es beschäme ihn, dass sie unter seinem Aussageverhalten zu leiden habe. Sie habe Eritrea als dienstpflichtige Person illegal verlassen und müsse deshalb bei einer Rückkehr mit entsprechender Bestrafung rechnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 31. Oktober 2017 gut. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist den Namen des von ihr bestimmten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllenden Rechtsbeistands mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 reichte die rubrizierte Rechtsanwältin - unter Beilage der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2017 - eine vom 11. Oktober 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin und beantragte die Zustellung der Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter stellte sie fest, dass das SEM der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2017 zugestellt habe und es der Beschwerdeführerin respektive der vormaligen Rechtsvertreterin obliege, die neu mandatierte Rechtsvertreterin mit diesen wie auch der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2017 zu bedienen. G. Mit Schreiben vom 8. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Zustellung der Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2017. Die Instruktionsrichterin liess ihr am 10. November 2017 entsprechende Kopien zukommen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass angesichts der umfassenden Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2017 kein Anlass bestehe, der zwischenzeitlich eingesetzten Rechtsvertreterin Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Sie verwies auf einen allfälligen späteren Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG) und auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben vom 22. Februar 2018 ein, laut dem sie seit der Geburt des ersten Kindes aufgrund eines (...) an einer (...) leide. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Arztbericht vom 9. August 2018, Kopie eines Schreibens des [...] vom 12. Mai 2018). K. Am 25. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Kopie einer Arbeitsbestätigung des (...) vermöge nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin im Nationaldienst tätig gewesen oder aus diesem desertiert sei. Ihr Gesundheitszustand vermöge nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Laut den Arztberichten leide sie schon seit Jahren an einer (...). Dem Bericht vom 9. August 2018 könne entnommen werden, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Es sei keine dringende Behandlung angeordnet worden und bei einer Wegweisung nach Eritrea sei auch nicht mit einer akuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands zu rechnen. M. Nach erstreckter Frist entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Dezember 2018, auch wenn die Arbeitsbestätigung keine Auskunft über die Umstände der Beendigung ihrer Tätigkeit gebe, werde damit doch belegt, dass sie bis zur Ausreise im Rahmen des Nationaldiensts als (...) bei der (...) in E._______ eingesetzt worden sei. Das SEM lasse ausser Acht, dass die Ärztin festgehalten habe, es müsse angesichts der Nichtfortsetzbarkeit der Therapie in Eritrea zurzeit auf eine Behandlung verzichtet werden; eine Behandlung könne erst nach dem Entscheid über ihren weiteren Verbleib aufgenommen werden. Das SEM lasse auch die psychischen und sozialen Auswirkungen, die mit einer (...) einhergehen würden, unbeachtet. Der Umstand, dass sie schon seit mehreren Jahren an dieser Einschränkung leide, könne nicht dazu führen, dass ihr dieser Zustand weiterhin zugemutet werde. Die Beeinträchtigung werde für sie zunehmend unaushaltbar. Schliesslich sei auch ihre enge Bindung zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn zu berücksichtigen, auch wenn dieser volljährig sei. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, sei der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation als unzumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, einen Monat lang festgehalten worden zu sein, nachdem sie sich etwa ein Jahr nach dem Ableben ihres Ehemannes am (...) nach der Todesursache erkundigt habe. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt, und nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der besagten einmonatigen Festhaltung rund zehn Jahre vor der Ausreise aus Eritrea respektive vor nunmehr beinahe zwanzig Jahren vermag die Beschwerdeführerin weder eine für die Ausreise kausale Vorverfolgung noch eine damit begründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung ihrer Person seitens der eritreischen Behörden darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang im Visier der heimatlichen Behörden stehen und ihr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Sie führte vielmehr selbst aus, nach der Freilassung nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden zu sein und in der Folge eine staatliche Rente Witwenrente erhalten zu haben. 4.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr (...) aus dem Militärdienst entlassen, jedoch (...) respektive (...) ein weiteres Mal eingezogen worden zu sein, seither ununterbrochen Militär- respektive Nationaldienst geleistet zu haben und aus diesem im (...) desertiert zu sein. Das SEM erachtete die vorgebrachte Desertion als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Aufgrund ihres Jahrgangs und der Aktenlage (vgl. A17 [Bescheinigungen des Wehrdienstes von {...}]) ist es zwar durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin einmal Dienst geleistet hat. Ihre Ausführungen zu der erneuten Einberufung als verheiratete Frau und Mutter zweier kleiner Kinder im Jahr (...) beziehungsweise (...) und der lückenlosen Militär- respektive (zivilen) Nationaldienstleistung bis zur Ausreise im September 2010 vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, als seit dem Jahr (...) verwitwete Frau und alleinerziehende Mutter durchgehend bis über das (...). Altersjahr hinaus im Militär- respektive Nationaldienst gestanden und aus diesem im September 2010 desertiert zu sein. Selbst bei Annahme einer erneuten Einberufung Ende der 90er-Jahre im Zuge damaliger Spannungen zwischen Eritrea und Äthiopien und eines Einsatzes in einem (...) für verwundete Soldaten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen, nach Ende des besagten Grenzkriegs Ende der 90er-Jahre nach Hause nach E._______ zurückgekehrt zu sein, dort mit ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt, als Witwe eine staatliche Rente erhalten und daneben als (...) in einer (...) gearbeitet zu haben, nicht überzeugend darzulegen, sie sei bis zur Ausreise im September 2010 im Nationaldienst gestanden. Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Schreibens des (...) vom 12. Mai 2018, laut welchem die Beschwerdeführerin vom 1. September 2001 bis zum 10. Juni 2010 als (...) bei der (...) tätig gewesen sei, gute Arbeit geleistet habe und ihr von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers viel Glück für die Zukunft gewünscht werde, vermag sie diesen Nachweis ebenfalls nicht zu erbringen. Das besagte Schreiben spricht weder davon, dass die (...) im Rahmen des Nationaldiensts erfolgt sei, noch dass die Beschwerdeführerin dieser nach dem 10. Juni 2010 unerlaubt ferngeblieben sei. Der Inhalt des besagten Schreibens spricht vielmehr dagegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (noch) in einem Arbeits- respektive Nationaldienstverhältnis mit der eritreischen (...) befunden habe respektive sich diesem durch die Ausreise unerlaubterweise entzogen habe. Die Beschwerdeführerin machte denn auch für die Zeit zwischen dem (...) (Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit bei der [...] laut dem Bestätigungsschreiben vom 12. Mai 2018) und der erst im (...) erfolgten Ausreise keinerlei Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden geltend. Gegen eine Desertion aus dem Nationaldienst spricht auch ihre Aussage, ihre Verwandten in Eritrea seien nach ihrer Ausreise nicht von den Behörden kontaktiert und nach ihr gefragt worden. Aufgrund des Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin im (...) aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. In Anbetracht ihrer familiären Situation (Witwe, alleinerziehende Mutter) sowie ihres Alters bei der Ausreise kann grundsätzlich von einer Entlassung aus dem Dienst ausgegangen werden (vgl. auch Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3). 4.3 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.5.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.5.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Militär- respektive Nationaldienst desertiert ist (vgl. E. 4.2). Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Allein das Vorbringen, gehört zu haben, der Ehemann habe vor seinem Ableben im Jahr (...) eine illegale Ausreise geplant, vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden die Beschwerdeführerin persönlich als missliebige Person betrachten respektive ihr würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1). 4.5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 4.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend ist angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von mittlerweile (...) Jahren kaum davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde. Aber selbst bei einer allfälligen (erneuten) Einziehung im Falle einer freiwilligen Rückkehr wäre unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 (zur Publikation als BVGE vorgesehen), in dem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht hat, nicht von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen auszugehen. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der (allfälligen) illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 6.2.4 Sodann ist hinsichtlich des Verweises der Beschwerdeführerin auf eine enge Bindung zu ihrem sich in der Schweiz befindenden Sohn darauf hinzuweisen, dass volljährige Kinder zwar nicht zur Kernfamilie gehören, sich aber grundsätzlich auch weitere nahe Angehörige auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen können. Dies sofern unter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Letzteres kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5; BVGE 2008/47 E. 4.1 f. m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person finanziell oder moralisch unterstützt sowie sich persönlich um sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-3380/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4.1, m.w.H.). Vorliegend legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu ihrem volljährigen Sohn bestehen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK steht damit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allenfalls drohende (erneute) Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung in E._______ gelebt und eine staatliche Witwenrente erhalten. Soziale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (Geschwister in E._______ [{...}; {...} (vgl. A10 S. 6, A19 S. 4 F30 ff)]; Mutter und weitere Brüder in C._______ [vgl. A10 S. 6]). Der Wunsch, beim Sohn in der Schweiz verbleiben zu können, ist verständlich, ändert aber am Vorhandensein von sozialen Bezugspunkten auch im Heimatland nichts. Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie Fremdsprachenkenntnisse (Arabisch) verfügt (vgl. A10 S. 4). Ihre Einwände, sie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch das nicht mehr ganz junge Alter der Beschwerdeführerin führt vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung ([...]), die seit über zwanzig Jahren bestehe, ist der Leidensdruck der Beschwerdeführerin zwar verständlich, es ist aber darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland schlicht nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend aufgrund der Aktenlage zu verneinen (vgl. Arztbericht vom 9. August 2018). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea - wie bereits erwähnt - derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 16. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 750.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: