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D-2535/2017

D-2535/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. April 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. Mai 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Februar 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe Eritrea im Oktober 2014 verlassen, nachdem sie im September 2014 zum wiederholten Mal aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten. Sie sei seit dem Jahr 2006 immer wieder zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden, habe diesen Aufgeboten aber keine Folge geleistet, da sie arbeiten und für ihre Familie habe sorgen wollen. Sie habe sich jeweils bei einer Freundin versteckt gehalten. Ihre Eltern hätten die Behörden gebeten, sie vom Nationaldienst zu suspendieren, da bereits ihre Geschwister Dienst geleistet hätten. Da die eritreischen Behörden darauf bestanden hätten, sie einzuziehen, habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 4. April 2017 - eröffnet am 7. April 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 hielt der damals zuständige Ins-truktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, bestellte im Weiteren MLaw Angela Stettler der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. E. Am 30. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einreichung des vorgenannten Berichts. Das Bundesverwaltungsgericht erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 31. Juli 2017. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin den ärztlichen Bericht zu den Akten. G. Am 26. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am (...) wurde ihr Sohn B._______ geboren. Dieser ist in das laufende Asylverfahren miteinbezogen worden. I. Angesichts der veränderten familiären Verhältnisse lud die neu zuständige Instruktionsrichterin das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 liess die Instruktionsrichterin am 20. Mai 2019 der Beschwerdeführerin zukommen und bot ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juni 2019 eine Replik zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM qualifizierte die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt als sehr oberflächlich und substanzlos. Diese würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte sie das Geschilderte tatsächlich selber erlebt. Sodann seien keine weiteren Faktoren erkennbar, welche die Beschwerdeführerin - nebst der illegalen Ausreise - in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, entfalte keine Asylrelevanz.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen präzise beantwortet. Zur Untermauerung wurde auszugsweise auf die protokollierten Aussagen verwiesen und moniert, die Beschwerdeführerin hätte bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz weitere Auskünfte erteilen können. Dass dies versäumt worden sei, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin an der Anhörung sichtlich aufgewühlt gewesen, als sie über ihre Fluchtgründe gesprochen habe, was als Realkennzeichen zu werten sei. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei, womit sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es sei indessen zu bemerken, dass in casu die Voraussetzungen für den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Schutz des Familienlebens und dem sich daraus ergebenden potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (sofern eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehe, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen), nicht erfüllt seien. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung sei darauf hinzuweisen, dass die Geburt eines unehelichen Kindes in der Gesellschaft Eritreas nicht generell zu einer Stigmatisierung führe und die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dies treffe insbesondere auf die Städte - die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ - zu, da dort diesbezüglich tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschten als in ländlichen Gebieten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-4256/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 8.7.2).

E. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, da der eritreische Vater ihres künftigen (recte: am (...) geborenen) Kindes als in der Schweiz anerkannter Flüchtling nicht in seine Heimat zurückkehren könne, sei ein Familienleben im Sinne des Kindeswohles nur in der Schweiz möglich. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea führe dazu, dass entweder sie oder der Vater vom gemeinsamen Kind getrennt würde, wodurch einem Elternteil verunmöglicht würde, gerade in den prägenden ersten Lebensjahren eine Bindung zum Kind aufzubauen. Dies würde dem Kindeswohl zuwiderlaufen, zumal derzeit die Beziehung zu beiden Elternteilen, soweit dies in der aktuellen Situation möglich sei, intensiv gelebt werde. In Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung sei anzumerken, dass die Eltern von B._______ alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um das Verfahren zügig voranzutreiben. Das Zivilstandsamt D._______ sei dafür bekannt, die eidgenössischen Vorgaben sehr restriktiv auszulegen und teilweise gar zu missachten, weshalb das Verfahren auch eher schleppend vorangehe. Sodann sei dem Argument, wonach sie nicht mit dem Kindsvater zusammenlebe, entgegenzuhalten, dass sie als Asylsuchende in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu leben habe. Dennoch führe sie mit ihrem Partner eine nahe und liebevolle Beziehung und sie würden gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ so oft als möglich etwas unternehmen. Weiter sei anzumerken, dass das von der Vorinstanz zitierte Urteil beziehungsweise der ihm zugrunde liegende Sachverhalt markant von ihrer Situation abweiche. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre sie auf sich alleine gestellt und der Stigmatisierung, welche sich nicht nur auf ländliche Gebiete beschränke, ausgesetzt.

E. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich in der Tat als substanzarm und weisen kaum besondere Merkmale auf, die auf einen selber erlebten Sachverhalt schliessen lassen würden. Sie könnten in ihrer Schlichtheit denn auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Einschneidende Erlebnisse, welche zur Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften, weshalb zu erwarten sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene behördliche Suche nach ihr detailreich zu schildern vermag. Ihre Schilderungen wirken indessen in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen als aufgesetzt und daher als unglaubhaft. Ihr Einwand, wonach die Vorinstanz bei pflichtgemässem Nachfragen weitere Auskünfte erhalten hätte, findet in den Akten keine Stütze. So wurden der Beschwerdeführerin zu den fluchtauslösenden Geschehnissen - Erhalt von Vorladungen zum Militärdienst - über dreissig Fragen gestellt (A16/17 S. 5 ff und A4/10 S. 7). Davon wurde allein die Frage, wie sie auf die Vorladung reagiert habe, drei Mal wiederholt. Sodann wurden ihr zahlreiche weiterführende Anschlussfragen gestellt (A16/17 S. 6 - 8). Wenn die Beschwerdeführerin selbst auf wiederholtes Nachfragen und auf gezielte Detail- und Anschlussfragen lediglich allgemeine und wenig substantiierte Ausführungen zu den gestellten Fragen machen kann, stellt dies nicht eine Unterlassung der Vorinstanz dar, sondern muss sich die Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. An dieser Einschätzung vermag auch ihre Erklärung, wonach sie anlässlich der Anhörung sichtlich aufgewühlt gewesen sei, was als Realkennzeichen zu werten sei, nichts zu ändern. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich streckenweise emotional berührt zeigte, indessen sind keine Hinweise zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in einem gesundheitlichen Zustand gewesen, der es ihr verunmöglicht hätte, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und abschliessend zu beantworten. So gab sie zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. A4/11 S. 8 und A1/2 S. 1). Ferner hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. A16/17 S. 16 und A4/11 S. 8). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen.

E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nie im eritreischen Nationaldienst gewesen zu sein. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist somit auszuschliessen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden.

E. 6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht.

E. 6.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).

E. 6.6 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).

E. 8.2.2 Im Grundsatzurteil BVGE VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AlG führt (a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (a.a.O. E. 6.1.7).

E. 8.2.3 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin ausserdem auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und macht sinngemäss die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Sie sei schwanger und der zukünftige Vater sei ein anerkannter Flüchtling, den sie in der Schweiz kennengelernt habe. Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei bei den zuständigen Behörden bereits eingeleitet worden.

E. 8.2.4.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.

E. 8.2.4.3 Die Beschwerdeführerin hat am (...) ihren Sohn B._______ zur Welt gebracht. Den angeblichen Kindsvater und Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seitdem ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er ist somit eine hier anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Allerdings ist die Voraussetzung der hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung nicht erfüllt beziehungsweise nicht belegt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindsvater und Partner in der Schweiz kennengelernt hat. Die Beschwerdeführerin hat weder zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch zur Art und Weise der Beziehung Ausführungen gemacht. In Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat es die vertretene Beschwerdeführerin vollständig unterlassen darzulegen, inwiefern in casu eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Erstmals im Rahmen der eingereichten Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weiterführende Angaben zum angeblichen Kindsvater und ihrer Beziehung. Gemäss ZEMIS-Eintrag leben die Beschwerdeführerin und der angebliche Kindsvater jedoch nicht an derselben Wohnadresse und es sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, inwiefern das gemeinsame Wohnen respektive die Gründung eines gemeinsamen Haushalts was als wesentlicher Faktor des Familienlebens erachtet wird angestrebt worden sind. Diesbezüglich wird in der Replik geltend gemacht, ein Zusammenleben sei derzeit noch nicht möglich, weil die einer Gemeinde zugewiesenen Asylsuchenden regelmässig in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu leben hätten. Sodann wird zum Beleg der geltend gemachten Beziehung zwischen ihr und dem angeblichen Kindsvater auf ein eingeleitetes Vaterschaftsanerkennungsverfahren beim Zivilstandsamt D._______ verwiesen und das schleppende Vorangehen des hängigen Verfahrens moniert. Das Zivilstandsamt D._______ sei dafür bekannt, die eidgenössischen Vorgaben sehr restriktiv auszulegen und teilweise gar zu missachten. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben hingegen ergeben, dass das vorgenannte Zivilstandamt auf das Gesuch um Anerkennung der Vaterschaft aufgrund unzureichender amtlicher Identifizierungsmöglichkeit nicht eingetreten ist. Bis heute ist somit keine Anerkennung der Vaterschaft von E._______ durch das Zivilstandsamt D._______ erfolgt. Weil das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Sohn und dem angeblichen Kindsvater bis dato unbelegt ist und in casu keine dauerhafte - und damit schützenswerte - Lebensgemeinschaft im Sinn der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).

E. 8.3.3 Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Nachteile aufgrund einer ausserehelichen Geburt ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dies führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisierung, dass die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten. Entgegen der anderslautenden Einschätzung hat das SEM zu Recht auf das Urteil des BVGer D-4256/2017 vom 13. Dezember 2018 verwiesen und festgehalten, dass einerseits in den Städten tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschten, als in ländlichen Gebieten. Andererseits spielten auch das Bildungsniveau der Familien der Betroffenen sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozialverhalten eine Rolle. Im vorliegenden Fall wird in keiner Art und Weise behauptet, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin innerhalb der eigenen Familie stigmatisiert würde, was unter diesem Gesichtspunkt massgeblich ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche sowohl über eine gute Schulbildung als auch über Berufserfahrung als F._______ verfügt. Nebst ihrer Muttersprache Tigrinya spricht die Beschwerdeführerin auch ein wenig G._______ und H._______. Ihre Eltern sowie zwei ihrer Geschwister leben in C._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres familiären Beziehungsnetzes in Eritrea, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Kleinkind in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 8.3.5 Dem Gericht liegt sodann ein am 6. Juli 2017 eingereichter undatierter Arztbericht vor, welcher der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert. Die diagnostischen Kriterien einer (...). Im Rahmen der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht wurden keine weiteren, aktuellen Arztberichte eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Es wurde auch nicht behauptet, dass die I._______ Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Obhutspflicht und Verantwortung gegenüber ihrem Sohn in Frage stellen würden. Zudem sind in C._______, wo die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz hatte, I._______ Beschwerden, auch wenn die medizinische Versorgung nicht den schweizerischen Standards entspricht, behandelbar.

E. 8.3.6 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des erst (...) alten Kindes seine Mutter ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Trennung von E._______ dem Kindeswohl entgegensteht, zumal dieser nicht im gleichen Haushalt wie B._______ und dessen Mutter wohnt und zudem die Vaterschaft bis heute nicht belegt wurde (siehe auch Erw. 8.2.4.3).

E. 8.3.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zu erachten.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Mai 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben

E. 10.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde sodann das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dass mit der Replik vom 4. Juni 2019 mitgeteilt wurde, MLaw Angela Stettler arbeite nicht mehr bei der Advokatur Kanonengasse, ändert daran nichts. Mit den Honorarabrechnungen vom 26. Juli 2018 und 4. Juni 2019 wird ein Aufwand von insgesamt 15.98 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als übermässig und ist auf 10.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde in ihrem Umfang teilweise als übermässig darstellt und Kosten "pro futuro" nicht zu entschädigen sind. Zudem ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die vorerwähnte Zwischenverfügung auf Fr. 150.- festzusetzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'580.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'580. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2535/2017 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. April 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. Mai 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Februar 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe Eritrea im Oktober 2014 verlassen, nachdem sie im September 2014 zum wiederholten Mal aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten. Sie sei seit dem Jahr 2006 immer wieder zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden, habe diesen Aufgeboten aber keine Folge geleistet, da sie arbeiten und für ihre Familie habe sorgen wollen. Sie habe sich jeweils bei einer Freundin versteckt gehalten. Ihre Eltern hätten die Behörden gebeten, sie vom Nationaldienst zu suspendieren, da bereits ihre Geschwister Dienst geleistet hätten. Da die eritreischen Behörden darauf bestanden hätten, sie einzuziehen, habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 4. April 2017 - eröffnet am 7. April 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 hielt der damals zuständige Ins-truktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, bestellte im Weiteren MLaw Angela Stettler der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. E. Am 30. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einreichung des vorgenannten Berichts. Das Bundesverwaltungsgericht erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 31. Juli 2017. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin den ärztlichen Bericht zu den Akten. G. Am 26. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am (...) wurde ihr Sohn B._______ geboren. Dieser ist in das laufende Asylverfahren miteinbezogen worden. I. Angesichts der veränderten familiären Verhältnisse lud die neu zuständige Instruktionsrichterin das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 liess die Instruktionsrichterin am 20. Mai 2019 der Beschwerdeführerin zukommen und bot ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juni 2019 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM qualifizierte die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt als sehr oberflächlich und substanzlos. Diese würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte sie das Geschilderte tatsächlich selber erlebt. Sodann seien keine weiteren Faktoren erkennbar, welche die Beschwerdeführerin - nebst der illegalen Ausreise - in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, entfalte keine Asylrelevanz. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen präzise beantwortet. Zur Untermauerung wurde auszugsweise auf die protokollierten Aussagen verwiesen und moniert, die Beschwerdeführerin hätte bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz weitere Auskünfte erteilen können. Dass dies versäumt worden sei, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin an der Anhörung sichtlich aufgewühlt gewesen, als sie über ihre Fluchtgründe gesprochen habe, was als Realkennzeichen zu werten sei. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei, womit sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Es sei indessen zu bemerken, dass in casu die Voraussetzungen für den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Schutz des Familienlebens und dem sich daraus ergebenden potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (sofern eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehe, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen), nicht erfüllt seien. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung sei darauf hinzuweisen, dass die Geburt eines unehelichen Kindes in der Gesellschaft Eritreas nicht generell zu einer Stigmatisierung führe und die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dies treffe insbesondere auf die Städte - die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ - zu, da dort diesbezüglich tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschten als in ländlichen Gebieten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-4256/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 8.7.2). 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, da der eritreische Vater ihres künftigen (recte: am (...) geborenen) Kindes als in der Schweiz anerkannter Flüchtling nicht in seine Heimat zurückkehren könne, sei ein Familienleben im Sinne des Kindeswohles nur in der Schweiz möglich. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea führe dazu, dass entweder sie oder der Vater vom gemeinsamen Kind getrennt würde, wodurch einem Elternteil verunmöglicht würde, gerade in den prägenden ersten Lebensjahren eine Bindung zum Kind aufzubauen. Dies würde dem Kindeswohl zuwiderlaufen, zumal derzeit die Beziehung zu beiden Elternteilen, soweit dies in der aktuellen Situation möglich sei, intensiv gelebt werde. In Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung sei anzumerken, dass die Eltern von B._______ alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um das Verfahren zügig voranzutreiben. Das Zivilstandsamt D._______ sei dafür bekannt, die eidgenössischen Vorgaben sehr restriktiv auszulegen und teilweise gar zu missachten, weshalb das Verfahren auch eher schleppend vorangehe. Sodann sei dem Argument, wonach sie nicht mit dem Kindsvater zusammenlebe, entgegenzuhalten, dass sie als Asylsuchende in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu leben habe. Dennoch führe sie mit ihrem Partner eine nahe und liebevolle Beziehung und sie würden gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ so oft als möglich etwas unternehmen. Weiter sei anzumerken, dass das von der Vorinstanz zitierte Urteil beziehungsweise der ihm zugrunde liegende Sachverhalt markant von ihrer Situation abweiche. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre sie auf sich alleine gestellt und der Stigmatisierung, welche sich nicht nur auf ländliche Gebiete beschränke, ausgesetzt. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich in der Tat als substanzarm und weisen kaum besondere Merkmale auf, die auf einen selber erlebten Sachverhalt schliessen lassen würden. Sie könnten in ihrer Schlichtheit denn auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Einschneidende Erlebnisse, welche zur Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften, weshalb zu erwarten sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene behördliche Suche nach ihr detailreich zu schildern vermag. Ihre Schilderungen wirken indessen in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen als aufgesetzt und daher als unglaubhaft. Ihr Einwand, wonach die Vorinstanz bei pflichtgemässem Nachfragen weitere Auskünfte erhalten hätte, findet in den Akten keine Stütze. So wurden der Beschwerdeführerin zu den fluchtauslösenden Geschehnissen - Erhalt von Vorladungen zum Militärdienst - über dreissig Fragen gestellt (A16/17 S. 5 ff und A4/10 S. 7). Davon wurde allein die Frage, wie sie auf die Vorladung reagiert habe, drei Mal wiederholt. Sodann wurden ihr zahlreiche weiterführende Anschlussfragen gestellt (A16/17 S. 6 - 8). Wenn die Beschwerdeführerin selbst auf wiederholtes Nachfragen und auf gezielte Detail- und Anschlussfragen lediglich allgemeine und wenig substantiierte Ausführungen zu den gestellten Fragen machen kann, stellt dies nicht eine Unterlassung der Vorinstanz dar, sondern muss sich die Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. An dieser Einschätzung vermag auch ihre Erklärung, wonach sie anlässlich der Anhörung sichtlich aufgewühlt gewesen sei, was als Realkennzeichen zu werten sei, nichts zu ändern. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich streckenweise emotional berührt zeigte, indessen sind keine Hinweise zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in einem gesundheitlichen Zustand gewesen, der es ihr verunmöglicht hätte, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und abschliessend zu beantworten. So gab sie zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. A4/11 S. 8 und A1/2 S. 1). Ferner hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. A16/17 S. 16 und A4/11 S. 8). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nie im eritreischen Nationaldienst gewesen zu sein. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist somit auszuschliessen. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden. 6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. 6.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). 6.6 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.2 Im Grundsatzurteil BVGE VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AlG führt (a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (a.a.O. E. 6.1.7). 8.2.3 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.4 8.2.4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin ausserdem auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und macht sinngemäss die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Sie sei schwanger und der zukünftige Vater sei ein anerkannter Flüchtling, den sie in der Schweiz kennengelernt habe. Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei bei den zuständigen Behörden bereits eingeleitet worden. 8.2.4.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. 8.2.4.3 Die Beschwerdeführerin hat am (...) ihren Sohn B._______ zur Welt gebracht. Den angeblichen Kindsvater und Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seitdem ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er ist somit eine hier anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Allerdings ist die Voraussetzung der hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung nicht erfüllt beziehungsweise nicht belegt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindsvater und Partner in der Schweiz kennengelernt hat. Die Beschwerdeführerin hat weder zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch zur Art und Weise der Beziehung Ausführungen gemacht. In Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat es die vertretene Beschwerdeführerin vollständig unterlassen darzulegen, inwiefern in casu eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Erstmals im Rahmen der eingereichten Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weiterführende Angaben zum angeblichen Kindsvater und ihrer Beziehung. Gemäss ZEMIS-Eintrag leben die Beschwerdeführerin und der angebliche Kindsvater jedoch nicht an derselben Wohnadresse und es sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, inwiefern das gemeinsame Wohnen respektive die Gründung eines gemeinsamen Haushalts was als wesentlicher Faktor des Familienlebens erachtet wird angestrebt worden sind. Diesbezüglich wird in der Replik geltend gemacht, ein Zusammenleben sei derzeit noch nicht möglich, weil die einer Gemeinde zugewiesenen Asylsuchenden regelmässig in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu leben hätten. Sodann wird zum Beleg der geltend gemachten Beziehung zwischen ihr und dem angeblichen Kindsvater auf ein eingeleitetes Vaterschaftsanerkennungsverfahren beim Zivilstandsamt D._______ verwiesen und das schleppende Vorangehen des hängigen Verfahrens moniert. Das Zivilstandsamt D._______ sei dafür bekannt, die eidgenössischen Vorgaben sehr restriktiv auszulegen und teilweise gar zu missachten. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben hingegen ergeben, dass das vorgenannte Zivilstandamt auf das Gesuch um Anerkennung der Vaterschaft aufgrund unzureichender amtlicher Identifizierungsmöglichkeit nicht eingetreten ist. Bis heute ist somit keine Anerkennung der Vaterschaft von E._______ durch das Zivilstandsamt D._______ erfolgt. Weil das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Sohn und dem angeblichen Kindsvater bis dato unbelegt ist und in casu keine dauerhafte - und damit schützenswerte - Lebensgemeinschaft im Sinn der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis), kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). 8.3.3 Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Nachteile aufgrund einer ausserehelichen Geburt ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dies führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisierung, dass die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten. Entgegen der anderslautenden Einschätzung hat das SEM zu Recht auf das Urteil des BVGer D-4256/2017 vom 13. Dezember 2018 verwiesen und festgehalten, dass einerseits in den Städten tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschten, als in ländlichen Gebieten. Andererseits spielten auch das Bildungsniveau der Familien der Betroffenen sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozialverhalten eine Rolle. Im vorliegenden Fall wird in keiner Art und Weise behauptet, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin innerhalb der eigenen Familie stigmatisiert würde, was unter diesem Gesichtspunkt massgeblich ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche sowohl über eine gute Schulbildung als auch über Berufserfahrung als F._______ verfügt. Nebst ihrer Muttersprache Tigrinya spricht die Beschwerdeführerin auch ein wenig G._______ und H._______. Ihre Eltern sowie zwei ihrer Geschwister leben in C._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres familiären Beziehungsnetzes in Eritrea, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Kleinkind in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.5 Dem Gericht liegt sodann ein am 6. Juli 2017 eingereichter undatierter Arztbericht vor, welcher der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert. Die diagnostischen Kriterien einer (...). Im Rahmen der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht wurden keine weiteren, aktuellen Arztberichte eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Es wurde auch nicht behauptet, dass die I._______ Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Obhutspflicht und Verantwortung gegenüber ihrem Sohn in Frage stellen würden. Zudem sind in C._______, wo die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz hatte, I._______ Beschwerden, auch wenn die medizinische Versorgung nicht den schweizerischen Standards entspricht, behandelbar. 8.3.6 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson des erst (...) alten Kindes seine Mutter ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Trennung von E._______ dem Kindeswohl entgegensteht, zumal dieser nicht im gleichen Haushalt wie B._______ und dessen Mutter wohnt und zudem die Vaterschaft bis heute nicht belegt wurde (siehe auch Erw. 8.2.4.3). 8.3.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zu erachten. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Mai 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben 10.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde sodann das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dass mit der Replik vom 4. Juni 2019 mitgeteilt wurde, MLaw Angela Stettler arbeite nicht mehr bei der Advokatur Kanonengasse, ändert daran nichts. Mit den Honorarabrechnungen vom 26. Juli 2018 und 4. Juni 2019 wird ein Aufwand von insgesamt 15.98 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als übermässig und ist auf 10.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde in ihrem Umfang teilweise als übermässig darstellt und Kosten "pro futuro" nicht zu entschädigen sind. Zudem ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die vorerwähnte Zwischenverfügung auf Fr. 150.- festzusetzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'580.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'580. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Regula Frey Versand: