Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2014 und gelangte am 14. Mai 2015 via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren werde aufgrund der Aktenlage beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 1. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen im Wesentlichen aus, sie sei im Dorf D._______ (Subzoba E._______, Zoba (...) geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt und die Schulen besucht habe. Im Juli 2010 habe sie nach Sawa gehen müssen, um dort das letzte Schuljahr und die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Danach sei sie nach Hause gegangen. Im Verlaufe des Septembers 2011 sei sie nach Sawa zurückgekehrt. Dort sei sie von Dezember 2011 bis September 2012 in (...) und anschliessend in ihrem Heimatdorf D._______ der Verwaltung zugeteilt worden. Es habe zu ihren Aufgaben gehört, die Viehbestände der örtlichen Bauern zu erfassen und die Jahressteuern einzunehmen. Diese Tätigkeit habe ungefähr einen Monat im Jahr in Anspruch genommen. Während der übrigen Zeit habe sie keine richtige Beschäftigung gehabt. Trotzdem sei sie gezwungen gewesen, jeden Tag an ihren Arbeitsplatz in der Verwaltung zurückzukehren. Ende August 2014 habe ihr militärischer Vorgesetzter sie zu sich bestellt und darüber informiert, dass sie eine einmonatige militärische Ausbildung in (...) durchlaufen müsse. Dabei habe er sie aufgefordert, sich am 1. Oktober 2014 zu einer Versammlung in E._______ zu begeben, wo sie offiziell über die Einberufung nach (...) in Kenntnis gesetzt werde. Diese Versammlung habe sich an alle Verwaltungsangestellten der Subzoba E._______ gerichtet. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich am 4. Oktober 2014 bei der Subzoba E._______ einfinden müssten und dann für eine militärische Ausbildung nach (...) transportiert würden. Dort hätte sie eine Waffe tragen müssen. Da sie das innerlich nicht akzeptiert habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 5. Oktober 2014 seien Soldaten bei ihren Eltern zuhause gewesen und hätten diese aufgefordert, sie auszuliefern. Sie habe sich damals gerade in E._______ aufgehalten. Am selben Abend habe sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Heimat in Richtung Äthiopien verlassen. Später habe sie vernommen, dass die eritreischen Behörden nach ihrer Ausreise noch zweimal zuhause erschienen seien und sich nach ihr erkundigt hätten. A.c Mit Schreiben vom 24. März 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf widersprüchliche Aussagen zu ihrem Zivilstand. Im Weiteren erkundigte sich das SEM bei der Beschwerdeführerin, ob sie wisse, welchen Posten der Vater ihrer Freundin G._______ genau bekleidet habe, der nach ihren Angaben für die Regierung gearbeitet habe. Zusätzlich wurde sie danach gefragt, ob sie in Bezug auf ihren Militärdienst mit dem Vater ihrer Freundin in Kontakt gestanden sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 4. April 2017. Am 6. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin abermals das rechtliche Gehör hinsichtlich widersprüchlicher Aussagen zwischen ihr und ihrer Freundin, mit der sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 ebenfalls fristgerecht Stellung. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre eritreische Identitätskarte vom 5. Juli 2010, eine Prüfungszulassungskarte aus dem Jahr 2011 sowie fünf Fotos ein, die sie in Militäruniform und - auf einem Gruppenfoto - in Schüleruniform zeigen. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 - eröffnet am 28. Juni 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 sei vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Die Rechtsvertreterin fügte der Beschwerde unter anderem eine auf die Person ihrer Mandantin ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde (...) vom 18. Juli 2017 bei. D. Mit Begleitschreiben vom 2. August 2017 wurde eine Kostennote gleichen Datums nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das Kind B._______ zur Welt. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 19. September 2018 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 4. Oktober 2018 eine Replik einzureichen. Am 12. Oktober 2018 ging dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist die vom 11. Oktober 2018 datierte Replik zu, in der unter anderem geltend gemacht wurde, der Partner der Beschwerdeführerin, J._______ (N ...), lebe seit April 2015 in der Schweiz. Zusätzlich reichte die Rechtsvertreterin ihre aktualisierte Kostennote selben Datums ein.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das am (...) geborene Kind (vgl. Bst. G) wird in das vorliegende Asylverfahren der Mutter einbezogen. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem von J._______ (D-523/2017), dem angeblichen Partner der Beschwerdeführerin, koordiniert behandelt (vgl. Bst. I).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Darstellung der Aufgaben in der Verwaltung im Rahmen des Militärdienstes der Beschwerdeführerin sei nicht per se unglaubhaft. Bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Elemente fänden sich jedoch unter anderem in ihren Angaben zur erneuten Aufforderung zur militärischen Grundausbildung in (...), zur Desertion und zur Ausreise. So habe sie bei der Anhörung zunächst ausgesagt, sie sei nach dem Besuch der Versammlung am 1. Oktober 2014 in E._______, bei der ihr und weiteren Verwaltungsangestellten der Subzoba E._______ eröffnet worden sei, dass sie vom 4. Oktober 2014 an eine militärische Grundausbildung in (...) absolvieren müssten, zu Hause geblieben und am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen, um sich über die Situation zu informieren und Leute zu finden, die ihr bei der Ausreise behilflich sein könnten. Erst auf die Frage hin, weshalb sie sich nicht bereits früher um ihre Flucht bemüht habe, habe sie ausgesagt, sie sei bereits am 3. Oktober 2014 in E._______ gewesen, habe aber niemanden für die Flucht gefunden. Sie habe somit den Sachverhalt erst auf Konfrontation hin angepasst, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entstehen lasse. Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zuerst ausgesagt habe, nach ihrer Erkundung am 5. Oktober 2014 in E._______ nach Hause in ihren Heimatort gegangen zu sein. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie ausgesagt, am selben Tag um die Mittagszeit einen Schlepper gefunden zu haben. Danach sei sie zu ihrer Freundin G._______ nach Hause gegangen, die in E._______ wohne. Erneut danach gefragt, ob sie noch nach Hause in ihren Heimatort gegangen sei, habe sie dies verneint. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe sie angegeben, ohne Freundin, wohl aber allein nach Hause gegangen zu sein, dann aber ganz schnell zu ihrer Freundin nach E._______ zurückgekehrt zu sein. Auch bei dieser Konfrontation habe sie dasselbe Verhaltensmuster gezeigt, nämlich den Sachverhalt nachträglich angepasst, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer zentralen Vorbringen verstärken würden. Eine weitere Unstimmigkeit ergebe sich daraus, dass sie bei der BzP ausgesagt habe, sie seien zu sechst ausgereist, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, bei der Ausreise insgesamt neun Personen gewesen zu sein. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Versammlung vom 1. Oktober 2014 und zur anstehenden militärischen Grundausbildung in (...) mehrheitlich auf Allgemeingültiges beschränkt und oberflächlich gewesen seien und den Eindruck vermittelt hätten, als ob sie bloss vom Hörensagen nacherzählen würde. Dies sei erstaunlich, handle es sich dabei doch um ihr zentrales Vorbringen, eine geplante militärische Grundausbildung, die sie nicht habe antreten wollen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie hierzu an der Kundgebung detailliertere Informationen gesammelt hätte. Schliesslich mute es befremdend an, dass sie nach der Kundgebung vom 1. Oktober 2014 noch bis am 5. Oktober 2014 mit der Suche nach Fluchthelfern zugewartet habe, zumal sie bereits am 1. Oktober 2014 für sich entschieden habe, ihre Heimat zu verlassen. Ausserdem würden sich Leute, die mit einer behördlichen Suche rechneten, unmittelbar in Sicherheit begeben. In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Anbetracht der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente könnten auch ihr Angaben zum Militärdienst in der Verwaltung, die, wie bereits erwähnt, an sich nicht unglaubhaft seien, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Ergebnis lägen - soweit überhaupt - lediglich unbedeutende Widersprüche vor. So stelle die nachträgliche Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht erst fünf, sondern bereits drei Tage nach der Versammlung vom 1. Oktober 2014 ohne Erfolg um einen Fluchthelfer bemüht, letztlich keinen Widerspruch, sondern lediglich eine Vervollständigung des Sachverhalts dar. Die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin anlässlich des Beratungstermins denn auch nachvollziehbar berichtet, dass die Tage rund um ihre Flucht aus Eritrea für sie eine Zeit in völlig psychischem Ausnahmezustand gewesen seien, weshalb sowohl die Erinnerung als auch die Schilderung leider nicht immer einfach gewesen sei. Der Umstand, dass sie einerseits ausgesagt habe, am Tag der Flucht nicht mehr zu Hause gewesen zu sein, um andererseits auszusagen, damals doch nach Hause gegangen zu sein, erkläre sich dadurch, dass sich erstere Aussage auf die Zeitspanne zwischen der Vereinbarung mit dem Schlepper mittags bis zum Beginn der Flucht beziehe, die sie gemeinsam mit ihrer Freundin verbracht habe. Dass sie auch noch kurz zu sich nach Hause gegangen sei, habe sie nicht erwähnt, weil sie dies nicht als die Zeit verbringen betrachtet habe. Auch hier sei zu betonen, dass es sich für die Beschwerdeführerin um eine schwierige und turbulente Zeit gehandelt habe, welche sie auch teilweise aktiv zu verdrängen versucht habe. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Personenzahl auf der Flucht, habe sie in der BzP ausdrücken wollen, dass sie, ihre Freundin und der Schlepper mit sechs weiteren Männern unterwegs gewesen seien. Soweit das SEM in seiner Verfügung kritisiere, die Angaben der Beschwerdeführerin seien bezüglich der Informationsveranstaltung vom 1. Oktober 2014 zu vage und detailarm ausgefallen, falle auf, dass im Protokoll keine offenen Fragen zu diesem Thema gestellt, die Fragen der Sachbearbeiterin aber alle deutlich beantwortet worden seien. Zudem dürfe man sich eine solche Veranstaltung in Eritrea nicht wie einen schweizerischen Informationstag zum Militär vorstellen. Insbesondere gäbe es keine Möglichkeit, Fragen zu stellen. Deshalb liege eine adäquat detaillierte Schilderung durch die Beschwerdeführerin vor. Schliesslich zeige sich die Vorinstanz befremdet ob der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (erst) drei Tage nach der Informationsveranstaltung geflohen sei, was zu lange sei. Diese Sichtweise der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, sei es doch plausibel, dass zur Auffindung eines Schleppers eine gewisse Zeit notwendig gewesen sei. Aufgrund des Gesagten seien die vorinstanzlich behaupteten Unglaubhaftigkeitselemente vollständig widerlegt, weshalb die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht gelten müsse und ihr Asyl zu gewähren sei.
E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung einleitend fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sie verweise auch vor dem Hintergrund der Geburt eines Kindes auf das tragfähige Beziehungsnetz und die finanziellen Grundlagen, auf die sich die Beschwerdeführerin für die Betreuung ihres Kindes abstützen könne. Aus der Akten seien keine Angaben zum Kindsvater ersichtlich, weswegen sich das SEM zum Vater-Kind-Verhältnis nicht äussern könne. Aufgrund des sehr jungen Alters des Kindes und dessen kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien in Bezug auf das Kindswohl auch keine Hindernisse wie eine etwaige Entwurzelung gegeben. Insgesamt seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht vereinbar wären. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zulässig.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei am 3. April 2018 Mutter des Sohnes B._______ geworden. Die Vorinstanz halte diesen Umstand nicht für relevant in Bezug auf den Wegweisungsvollzug. Dem sei dahingehend zu widersprechen, als dass sich eine alleinstehende Mutter in Eritrea besonders schwierigen Bedingungen gegenübersehe. Die soziale Situation im Herkunftsland, auf welche die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihrer Mandantin stütze, sei mit der Geburt eines unehelichen Kindes definitiv nicht mehr gegeben. Der Partner der Beschwerdeführerin, J._______, lebe ebenfalls seit April 2015 in der Schweiz. Auch wenn die Eltern gemeinsam nach Eritrea zurückkehren würden, wären sie als unverheiratetes Konkubinatspaar in Eritrea nicht akzeptiert. Es wäre ihnen nicht möglich, innert vernünftiger Frist in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Zudem drohe beiden Verfolgung seitens ihres Heimatstaates aufgrund ihrer Vorgeschichte. Diesbezüglich werde insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Desertion beziehungsweise Refraktion der Beschwerdeführerin verwiesen. Da sie sich nach der (vom SEM nicht in Frage gestellten) militärischen Ausbildung ununterbrochen im Nationaldienst befunden habe, sei ihr (glaubhaft dargelegtes) Verhalten als Desertieren zu werten, auch wenn sie sich dem damals neuerlich ergangenen Aufgebot zum Dienst an der Waffe entzogen habe. Das Aufgebot sei anlässlich der erwähnten Versammlung lediglich in Form einer offiziellen mündlichen Befehlserteilung ergangen. Anders, als dies die Vorinstanz darlege, seien derart schwierige Umstände sehr wohl geeignet, das Kindswohl zu gefährden und damit gegen die Richtlinien der Kinderrechtskonvention zu verstossen.
E. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantwortete bei der Anhörung die Frage, was sie nach der Info-Veranstaltung vom 1. Oktober 2014 getan habe, dahingehend, sie sei nach Hause gegangen, bis zum 4. Oktober zu Hause gewesen und am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen, um sich über die Situation informieren zu lassen (vgl. act. A17/19 S. 10 f. F107). Auf die weitere Frage, weshalb sie bis zum 5. Oktober 2014 gewartet habe, um sich zu informieren, erklärte sie, der 4. Oktober 2014 sei der Tag gewesen, an dem sie hätte gehen sollen. Sie sei sich sicher gewesen, das sie gesucht würde, und habe deshalb jemanden finden wollen, der ihr bei der Flucht helfen würde (vgl. a.a.O. F110). Gemäss diesen Aussagen hat die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Oktober 2014 den Versuch unternommen hat, einen Fluchthelfer zu finden, nachdem der Einrückungstag vom 4. Oktober 2014 verstrichen war und sie befürchtete, nunmehr behördlich gesucht zu werden. Ihre nachträgliche Aussage auf ausdrücklichen Vorhalt hin, weshalb sie angesichts ihres seit dem 1. Oktober 2014 feststehenden Ausreiseentschlusses sowie ihres Wissens um eine bevorstehende behördliche Suche derart lange mit der Suche nach einem Fluchthelfer zugewartet habe, sie habe bereits am 2. sowie am 3. Oktober 2014 erfolglos damit begonnen (vgl. a.a.O. F111 bis 113), erscheint nach dem Gesagten tatsächlich als Versuch, ihre anfängliche Aussage nachträglich in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts und nicht als reine Ergänzung ihres Sachvortrags zu werten sind, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer angeblichen Flucht vom 5. Oktober 2014 weckt, ist berechtigt.
E. 5.3 Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Verneinung der Frage durch die Beschwerdeführerin, ob sie am Tag ihrer Flucht nochmals nach Hause gegangen sei, beziehe sich ausschliesslich auf die Zeitspanne nach dem Auffinden eines Schleppers mittags bis zu ihrer Flucht abends, die sie mit ihrer Freundin und nachmaligen Fluchtgefährtin verbracht habe, ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Anhörung tatsächlich zunächst, dass sie am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen sei, um Informationen zu sammeln, danach nach Hause zurückgekehrt sei, dort erfahren habe, dass die Behörden nach ihr gesucht hätten, um anschliessend nach etwa einer Stunde Aufenthalt im Elternhaus wieder nach E._______ zurückzukehren. Danach habe sie gegen Mittag erstmals ihren Fluchthelfer getroffen (vgl. a.a.O. F107 i.V.m. F120, F125 f. und F165 bis F167). Es kann also in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge am 5. Oktober 2014 im Verlaufe des Vormittags nochmals nach Hause zurückgekehrt ist. Es erstaunt gleichwohl, dass sie im Wissen um eine mögliche dortige Suche nach ihrer Person heimgekehrt sein und anschliessend noch eine Stunde lang zu Hause verweilt haben will, obwohl sie seitens ihrer Familienangehörigen erfahren habe, dass während ihres morgigen Fortgangs Soldaten erschienen seien, nach ihr gesucht und überdies angekündigt hätten, erneut vorbeizukommen, um nach ihr zu suchen (vgl. a.a.O. F107 i.V.m. F165 bis 167).
E. 5.4 Widersprüchlich erscheinen aber klarerweise zahlreiche Einzelheiten des Sachvortrags der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Flucht am 5. Oktober 2014 ab 20 Uhr abends.
E. 5.4.1 So erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe ihren Schlepper F._______ gemeinsam mit ihrer Freundin G._______ abends um 20 Uhr an der Busstation von E._______ getroffen. Von dort aus seien sie zu Dritt aufgebrochen. Anschliessend habe F._______ sie zu einem Ort namens H._______ geführt, wo er sechs Männer versteckt habe, die auf sie gewartet und sich ihrer Fluchtgruppe angeschlossen hätten (vgl. a.a.O. F121 i.V.m. F128 bis F133 sowie F135, F137 und F139). Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (vgl. act. A23/2) behauptete sie demgegenüber, sie sei von E._______ aus nicht in Begleitung eines Schleppers, sondern allein mit ihrer Freundin gereist; den Schlepper und die übrigen Männer hätten sie erst in H._______ getroffen.
E. 5.4.2 Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin während der Anhörung aus, sie habe F._______ 10'000 Nakfa zahlen müssen (vgl. a.a.O. F141). Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 behauptete sie dagegen, sie habe dem Schlepper nichts bezahlen müssen.
E. 5.4.3 Anlässlich der einlässlichen Anhörung behauptete die Beschwerdeführerin, der Fluchthelfer sei nach Eritrea zurückgekehrt, nachdem sie Äthiopien erreicht hätten (vgl. a.a.O. F132), während sie in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 erklärte, der Schlepper sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern gemeinsam mit ihnen (nach Äthiopien) ausgereist (vgl. a.a.O. Frage 2)
E. 5.4.4 Schliesslich bestehen auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Gesamtzahl der Fluchtgruppe, sprach die Beschwerdeführerin in der BzP doch von sechs (vgl. act. A4/14 S. 7 Ziff. 5.02), bei der Anhörung von neun Personen (vgl. a.a.O. F132 und F152). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in der BzP mit der Zahl sechs ausdrücken wollen, dass sie, ihre Freundin und der Schlepper mit sechs Männern unterwegs gewesen seien, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin in der BzP erklärte: "Wir waren zu sechst unterwegs" (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 5.02).
E. 5.5 Aufgrund der vorstehend ausgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten ergibt sich der Schluss, dass sich die angebliche Desertion der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst als unglaubhaft erweist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Deshalb erübrigt es sich, auf weitere Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine ihr zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben ihrer allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es bestehe für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die erhebliche Gefahr, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Damit drohe ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die unter anderem gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Somit sei eine Verletzung der UNO-Folterkonvention sowie der EMRK, zu deren Einhaltung sich die Schweiz durch Ratifikation verpflichtet habe, zu befürchten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei (vgl. a.a.O. S. 10 Ziff. 3.2.1 in fine).
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 7.4.1 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie in E. 7.1 dargelegt, geltend, es bestehe für sie die erhebliche Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte.
E. 7.4.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden (vgl. a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3).
E. 7.4.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist (vgl. E. 5.5). Sie gehört damit der Kategorie der Personen an, die ihren Militärdienst vor ihrer Ausreise bereits abgeleistet haben. Bei dieser Personengruppe hat das Bundesverwaltungsgericht - wie unter E. 7.4.3 vorstehend ausgeführt - die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht als hoch eingestuft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen würde. Dies umso weniger, als sie zwischenzeitlich Mutter eines Kindes geworden ist (vgl. Bst. G) und Mütter in Eritrea heute weitgehend vom Militärdienst befreit sind (vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4). Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Kind) für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre(n). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Wesentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz. Ausserdem verfüge sie gemäss ihren Angaben über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Familie und dem Umstand, dass sowohl ihr in I._______ lebender Cousin als auch ihre Familie jeweils die Hälfte der gesamten Ausreisekosten von USD 3'500 finanziert hätten, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben.
E. 8.3 In der Beschwerde vom 28. Juli 2017 wird diese Begründung als unzureichend bezeichnet und gerügt, das SEM erläutere nicht, aufgrund welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zur bisherigen Praxis zumutbar sei. Der Äusserung des SEM, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und auch kein Krieg oder Bürgerkrieg, sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen sei. Der Anschlag, der angeblich von äthiopischer Seite aufgrund von Provokationen von eritreischer Seite erfolgt sei, habe in Tsorona stattgefunden, wo der Grenzverlauf bis heute umstritten sei. Auf beiden Seiten seien viele Tote zu beklagen gewesen. Die äthiopische Regierung habe den eritreischen Präsidenten gewarnt, dass es von dessen Haltung abhänge, ob es zu einem Krieg kommen werde. Dies zeige, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführerin drohe in Eritrea keine konkrete Gefährdung. Es sei daher keine Änderung der Lage in Eritrea ersichtlich, und aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gehe auch nicht hervor, weshalb der Wegweisungsvollzug im Vergleich zur früheren Praxis nun zumutbar sein solle. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. So habe es insbesondere keine neuen Quellen oder Informationen aufgeführt, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea neu zumutbar erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt (vgl. a.a.O. S. 10 f. Ziff. 3.2.2 und 3.2.3).
E. 8.4 Diese Argumentation ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen - und im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 28. Juli 2017 gültigen - Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8.5 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 - 10.8) vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt, geht schon deshalb fehl, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl aufgezeigt hat, aufgrund welcher begünstigenden individueller Umstände es den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als zumutbar beurteilt.
E. 8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.) kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 wird erläutert, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 16 f.).
E. 8.7.1 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 8.7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann die persönliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt, diese korrekt gewürdigt und zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar erscheinen lassen würden, bejaht (vgl. E. 8.2). Die Beschwerde äussert sich denn auch mit keinem Wort zu allfälligen individuellen Vollzugshindernissen. In der Replik wird nunmehr in allgemeiner Weise behauptet, mit der Geburt eines unehelichen Kindes sei es für die Beschwerdeführerin aufgrund der sozialen Situation im Herkunftsland nicht mehr möglich, nach Eritrea zurückzukehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Selbst wenn sie und ihr Partner gemeinsam nach Eritrea zurückkehren würden, würde ihr Zusammenleben im Konkubinat von der eritreischen Gesellschaft nicht akzeptiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Geburt eines unehelichen Kindes beziehungsweise das Leben im Konkubinat führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisierung, dass die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten. Einerseits dürften in den Städten diesbezüglich tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschen, als in ländlichen Gebieten. Andererseits spielt auch das Bildungsniveau der Familien der Betroffenen sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozialverhalten eine Rolle. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Eritrea wird unter diesem Gesichtspunkt massgeblich sein, ob ihr Verhalten innerhalb der eigenen Familie stigmatisiert würde, was sie indessen in keiner Art und Weise behauptet. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres familiären Beziehungsnetzes in Eritrea, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Kleinkind in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Da die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin und angeblichen Vaters ihres Kindes (N [...]) mit Urteil D-523/2017 vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird, und dieser mithin ebenfalls verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, kann sie zudem mit ihrem Partner nach Eritrea zurückkehren und sich von diesem sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch bei der Erziehung ihres Kindes unterstützen lassen.
E. 8.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 8.9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurden ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die amtliche Rechtsbeiständin nicht über ein Anwaltspatent verfügt, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat am 11. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Stunden ausweist. In der Beschwerde werden zusätzlich Auslagen für Porti sowie den Dolmetscher im Gesamtbetrag von Fr. 120.- geltend gemacht. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1170.- festgesetzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1170.-.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4256/2017 law/rep Urteil vom 13. Dezember 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), mit ihrem Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2014 und gelangte am 14. Mai 2015 via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren werde aufgrund der Aktenlage beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 1. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen im Wesentlichen aus, sie sei im Dorf D._______ (Subzoba E._______, Zoba (...) geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt und die Schulen besucht habe. Im Juli 2010 habe sie nach Sawa gehen müssen, um dort das letzte Schuljahr und die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Danach sei sie nach Hause gegangen. Im Verlaufe des Septembers 2011 sei sie nach Sawa zurückgekehrt. Dort sei sie von Dezember 2011 bis September 2012 in (...) und anschliessend in ihrem Heimatdorf D._______ der Verwaltung zugeteilt worden. Es habe zu ihren Aufgaben gehört, die Viehbestände der örtlichen Bauern zu erfassen und die Jahressteuern einzunehmen. Diese Tätigkeit habe ungefähr einen Monat im Jahr in Anspruch genommen. Während der übrigen Zeit habe sie keine richtige Beschäftigung gehabt. Trotzdem sei sie gezwungen gewesen, jeden Tag an ihren Arbeitsplatz in der Verwaltung zurückzukehren. Ende August 2014 habe ihr militärischer Vorgesetzter sie zu sich bestellt und darüber informiert, dass sie eine einmonatige militärische Ausbildung in (...) durchlaufen müsse. Dabei habe er sie aufgefordert, sich am 1. Oktober 2014 zu einer Versammlung in E._______ zu begeben, wo sie offiziell über die Einberufung nach (...) in Kenntnis gesetzt werde. Diese Versammlung habe sich an alle Verwaltungsangestellten der Subzoba E._______ gerichtet. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich am 4. Oktober 2014 bei der Subzoba E._______ einfinden müssten und dann für eine militärische Ausbildung nach (...) transportiert würden. Dort hätte sie eine Waffe tragen müssen. Da sie das innerlich nicht akzeptiert habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 5. Oktober 2014 seien Soldaten bei ihren Eltern zuhause gewesen und hätten diese aufgefordert, sie auszuliefern. Sie habe sich damals gerade in E._______ aufgehalten. Am selben Abend habe sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Heimat in Richtung Äthiopien verlassen. Später habe sie vernommen, dass die eritreischen Behörden nach ihrer Ausreise noch zweimal zuhause erschienen seien und sich nach ihr erkundigt hätten. A.c Mit Schreiben vom 24. März 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf widersprüchliche Aussagen zu ihrem Zivilstand. Im Weiteren erkundigte sich das SEM bei der Beschwerdeführerin, ob sie wisse, welchen Posten der Vater ihrer Freundin G._______ genau bekleidet habe, der nach ihren Angaben für die Regierung gearbeitet habe. Zusätzlich wurde sie danach gefragt, ob sie in Bezug auf ihren Militärdienst mit dem Vater ihrer Freundin in Kontakt gestanden sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 4. April 2017. Am 6. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin abermals das rechtliche Gehör hinsichtlich widersprüchlicher Aussagen zwischen ihr und ihrer Freundin, mit der sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 ebenfalls fristgerecht Stellung. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre eritreische Identitätskarte vom 5. Juli 2010, eine Prüfungszulassungskarte aus dem Jahr 2011 sowie fünf Fotos ein, die sie in Militäruniform und - auf einem Gruppenfoto - in Schüleruniform zeigen. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 - eröffnet am 28. Juni 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 sei vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Die Rechtsvertreterin fügte der Beschwerde unter anderem eine auf die Person ihrer Mandantin ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde (...) vom 18. Juli 2017 bei. D. Mit Begleitschreiben vom 2. August 2017 wurde eine Kostennote gleichen Datums nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das Kind B._______ zur Welt. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM am 19. September 2018 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 4. Oktober 2018 eine Replik einzureichen. Am 12. Oktober 2018 ging dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist die vom 11. Oktober 2018 datierte Replik zu, in der unter anderem geltend gemacht wurde, der Partner der Beschwerdeführerin, J._______ (N ...), lebe seit April 2015 in der Schweiz. Zusätzlich reichte die Rechtsvertreterin ihre aktualisierte Kostennote selben Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (...) geborene Kind (vgl. Bst. G) wird in das vorliegende Asylverfahren der Mutter einbezogen. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem von J._______ (D-523/2017), dem angeblichen Partner der Beschwerdeführerin, koordiniert behandelt (vgl. Bst. I).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Darstellung der Aufgaben in der Verwaltung im Rahmen des Militärdienstes der Beschwerdeführerin sei nicht per se unglaubhaft. Bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Elemente fänden sich jedoch unter anderem in ihren Angaben zur erneuten Aufforderung zur militärischen Grundausbildung in (...), zur Desertion und zur Ausreise. So habe sie bei der Anhörung zunächst ausgesagt, sie sei nach dem Besuch der Versammlung am 1. Oktober 2014 in E._______, bei der ihr und weiteren Verwaltungsangestellten der Subzoba E._______ eröffnet worden sei, dass sie vom 4. Oktober 2014 an eine militärische Grundausbildung in (...) absolvieren müssten, zu Hause geblieben und am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen, um sich über die Situation zu informieren und Leute zu finden, die ihr bei der Ausreise behilflich sein könnten. Erst auf die Frage hin, weshalb sie sich nicht bereits früher um ihre Flucht bemüht habe, habe sie ausgesagt, sie sei bereits am 3. Oktober 2014 in E._______ gewesen, habe aber niemanden für die Flucht gefunden. Sie habe somit den Sachverhalt erst auf Konfrontation hin angepasst, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entstehen lasse. Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zuerst ausgesagt habe, nach ihrer Erkundung am 5. Oktober 2014 in E._______ nach Hause in ihren Heimatort gegangen zu sein. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie ausgesagt, am selben Tag um die Mittagszeit einen Schlepper gefunden zu haben. Danach sei sie zu ihrer Freundin G._______ nach Hause gegangen, die in E._______ wohne. Erneut danach gefragt, ob sie noch nach Hause in ihren Heimatort gegangen sei, habe sie dies verneint. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe sie angegeben, ohne Freundin, wohl aber allein nach Hause gegangen zu sein, dann aber ganz schnell zu ihrer Freundin nach E._______ zurückgekehrt zu sein. Auch bei dieser Konfrontation habe sie dasselbe Verhaltensmuster gezeigt, nämlich den Sachverhalt nachträglich angepasst, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer zentralen Vorbringen verstärken würden. Eine weitere Unstimmigkeit ergebe sich daraus, dass sie bei der BzP ausgesagt habe, sie seien zu sechst ausgereist, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, bei der Ausreise insgesamt neun Personen gewesen zu sein. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Versammlung vom 1. Oktober 2014 und zur anstehenden militärischen Grundausbildung in (...) mehrheitlich auf Allgemeingültiges beschränkt und oberflächlich gewesen seien und den Eindruck vermittelt hätten, als ob sie bloss vom Hörensagen nacherzählen würde. Dies sei erstaunlich, handle es sich dabei doch um ihr zentrales Vorbringen, eine geplante militärische Grundausbildung, die sie nicht habe antreten wollen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie hierzu an der Kundgebung detailliertere Informationen gesammelt hätte. Schliesslich mute es befremdend an, dass sie nach der Kundgebung vom 1. Oktober 2014 noch bis am 5. Oktober 2014 mit der Suche nach Fluchthelfern zugewartet habe, zumal sie bereits am 1. Oktober 2014 für sich entschieden habe, ihre Heimat zu verlassen. Ausserdem würden sich Leute, die mit einer behördlichen Suche rechneten, unmittelbar in Sicherheit begeben. In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Anbetracht der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente könnten auch ihr Angaben zum Militärdienst in der Verwaltung, die, wie bereits erwähnt, an sich nicht unglaubhaft seien, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Ergebnis lägen - soweit überhaupt - lediglich unbedeutende Widersprüche vor. So stelle die nachträgliche Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht erst fünf, sondern bereits drei Tage nach der Versammlung vom 1. Oktober 2014 ohne Erfolg um einen Fluchthelfer bemüht, letztlich keinen Widerspruch, sondern lediglich eine Vervollständigung des Sachverhalts dar. Die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin anlässlich des Beratungstermins denn auch nachvollziehbar berichtet, dass die Tage rund um ihre Flucht aus Eritrea für sie eine Zeit in völlig psychischem Ausnahmezustand gewesen seien, weshalb sowohl die Erinnerung als auch die Schilderung leider nicht immer einfach gewesen sei. Der Umstand, dass sie einerseits ausgesagt habe, am Tag der Flucht nicht mehr zu Hause gewesen zu sein, um andererseits auszusagen, damals doch nach Hause gegangen zu sein, erkläre sich dadurch, dass sich erstere Aussage auf die Zeitspanne zwischen der Vereinbarung mit dem Schlepper mittags bis zum Beginn der Flucht beziehe, die sie gemeinsam mit ihrer Freundin verbracht habe. Dass sie auch noch kurz zu sich nach Hause gegangen sei, habe sie nicht erwähnt, weil sie dies nicht als die Zeit verbringen betrachtet habe. Auch hier sei zu betonen, dass es sich für die Beschwerdeführerin um eine schwierige und turbulente Zeit gehandelt habe, welche sie auch teilweise aktiv zu verdrängen versucht habe. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Personenzahl auf der Flucht, habe sie in der BzP ausdrücken wollen, dass sie, ihre Freundin und der Schlepper mit sechs weiteren Männern unterwegs gewesen seien. Soweit das SEM in seiner Verfügung kritisiere, die Angaben der Beschwerdeführerin seien bezüglich der Informationsveranstaltung vom 1. Oktober 2014 zu vage und detailarm ausgefallen, falle auf, dass im Protokoll keine offenen Fragen zu diesem Thema gestellt, die Fragen der Sachbearbeiterin aber alle deutlich beantwortet worden seien. Zudem dürfe man sich eine solche Veranstaltung in Eritrea nicht wie einen schweizerischen Informationstag zum Militär vorstellen. Insbesondere gäbe es keine Möglichkeit, Fragen zu stellen. Deshalb liege eine adäquat detaillierte Schilderung durch die Beschwerdeführerin vor. Schliesslich zeige sich die Vorinstanz befremdet ob der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (erst) drei Tage nach der Informationsveranstaltung geflohen sei, was zu lange sei. Diese Sichtweise der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, sei es doch plausibel, dass zur Auffindung eines Schleppers eine gewisse Zeit notwendig gewesen sei. Aufgrund des Gesagten seien die vorinstanzlich behaupteten Unglaubhaftigkeitselemente vollständig widerlegt, weshalb die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht gelten müsse und ihr Asyl zu gewähren sei. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung einleitend fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sie verweise auch vor dem Hintergrund der Geburt eines Kindes auf das tragfähige Beziehungsnetz und die finanziellen Grundlagen, auf die sich die Beschwerdeführerin für die Betreuung ihres Kindes abstützen könne. Aus der Akten seien keine Angaben zum Kindsvater ersichtlich, weswegen sich das SEM zum Vater-Kind-Verhältnis nicht äussern könne. Aufgrund des sehr jungen Alters des Kindes und dessen kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien in Bezug auf das Kindswohl auch keine Hindernisse wie eine etwaige Entwurzelung gegeben. Insgesamt seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht vereinbar wären. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zulässig. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei am 3. April 2018 Mutter des Sohnes B._______ geworden. Die Vorinstanz halte diesen Umstand nicht für relevant in Bezug auf den Wegweisungsvollzug. Dem sei dahingehend zu widersprechen, als dass sich eine alleinstehende Mutter in Eritrea besonders schwierigen Bedingungen gegenübersehe. Die soziale Situation im Herkunftsland, auf welche die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihrer Mandantin stütze, sei mit der Geburt eines unehelichen Kindes definitiv nicht mehr gegeben. Der Partner der Beschwerdeführerin, J._______, lebe ebenfalls seit April 2015 in der Schweiz. Auch wenn die Eltern gemeinsam nach Eritrea zurückkehren würden, wären sie als unverheiratetes Konkubinatspaar in Eritrea nicht akzeptiert. Es wäre ihnen nicht möglich, innert vernünftiger Frist in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Zudem drohe beiden Verfolgung seitens ihres Heimatstaates aufgrund ihrer Vorgeschichte. Diesbezüglich werde insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Desertion beziehungsweise Refraktion der Beschwerdeführerin verwiesen. Da sie sich nach der (vom SEM nicht in Frage gestellten) militärischen Ausbildung ununterbrochen im Nationaldienst befunden habe, sei ihr (glaubhaft dargelegtes) Verhalten als Desertieren zu werten, auch wenn sie sich dem damals neuerlich ergangenen Aufgebot zum Dienst an der Waffe entzogen habe. Das Aufgebot sei anlässlich der erwähnten Versammlung lediglich in Form einer offiziellen mündlichen Befehlserteilung ergangen. Anders, als dies die Vorinstanz darlege, seien derart schwierige Umstände sehr wohl geeignet, das Kindswohl zu gefährden und damit gegen die Richtlinien der Kinderrechtskonvention zu verstossen. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantwortete bei der Anhörung die Frage, was sie nach der Info-Veranstaltung vom 1. Oktober 2014 getan habe, dahingehend, sie sei nach Hause gegangen, bis zum 4. Oktober zu Hause gewesen und am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen, um sich über die Situation informieren zu lassen (vgl. act. A17/19 S. 10 f. F107). Auf die weitere Frage, weshalb sie bis zum 5. Oktober 2014 gewartet habe, um sich zu informieren, erklärte sie, der 4. Oktober 2014 sei der Tag gewesen, an dem sie hätte gehen sollen. Sie sei sich sicher gewesen, das sie gesucht würde, und habe deshalb jemanden finden wollen, der ihr bei der Flucht helfen würde (vgl. a.a.O. F110). Gemäss diesen Aussagen hat die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Oktober 2014 den Versuch unternommen hat, einen Fluchthelfer zu finden, nachdem der Einrückungstag vom 4. Oktober 2014 verstrichen war und sie befürchtete, nunmehr behördlich gesucht zu werden. Ihre nachträgliche Aussage auf ausdrücklichen Vorhalt hin, weshalb sie angesichts ihres seit dem 1. Oktober 2014 feststehenden Ausreiseentschlusses sowie ihres Wissens um eine bevorstehende behördliche Suche derart lange mit der Suche nach einem Fluchthelfer zugewartet habe, sie habe bereits am 2. sowie am 3. Oktober 2014 erfolglos damit begonnen (vgl. a.a.O. F111 bis 113), erscheint nach dem Gesagten tatsächlich als Versuch, ihre anfängliche Aussage nachträglich in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts und nicht als reine Ergänzung ihres Sachvortrags zu werten sind, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer angeblichen Flucht vom 5. Oktober 2014 weckt, ist berechtigt. 5.3 Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Verneinung der Frage durch die Beschwerdeführerin, ob sie am Tag ihrer Flucht nochmals nach Hause gegangen sei, beziehe sich ausschliesslich auf die Zeitspanne nach dem Auffinden eines Schleppers mittags bis zu ihrer Flucht abends, die sie mit ihrer Freundin und nachmaligen Fluchtgefährtin verbracht habe, ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Anhörung tatsächlich zunächst, dass sie am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen sei, um Informationen zu sammeln, danach nach Hause zurückgekehrt sei, dort erfahren habe, dass die Behörden nach ihr gesucht hätten, um anschliessend nach etwa einer Stunde Aufenthalt im Elternhaus wieder nach E._______ zurückzukehren. Danach habe sie gegen Mittag erstmals ihren Fluchthelfer getroffen (vgl. a.a.O. F107 i.V.m. F120, F125 f. und F165 bis F167). Es kann also in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge am 5. Oktober 2014 im Verlaufe des Vormittags nochmals nach Hause zurückgekehrt ist. Es erstaunt gleichwohl, dass sie im Wissen um eine mögliche dortige Suche nach ihrer Person heimgekehrt sein und anschliessend noch eine Stunde lang zu Hause verweilt haben will, obwohl sie seitens ihrer Familienangehörigen erfahren habe, dass während ihres morgigen Fortgangs Soldaten erschienen seien, nach ihr gesucht und überdies angekündigt hätten, erneut vorbeizukommen, um nach ihr zu suchen (vgl. a.a.O. F107 i.V.m. F165 bis 167). 5.4 Widersprüchlich erscheinen aber klarerweise zahlreiche Einzelheiten des Sachvortrags der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Flucht am 5. Oktober 2014 ab 20 Uhr abends. 5.4.1 So erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe ihren Schlepper F._______ gemeinsam mit ihrer Freundin G._______ abends um 20 Uhr an der Busstation von E._______ getroffen. Von dort aus seien sie zu Dritt aufgebrochen. Anschliessend habe F._______ sie zu einem Ort namens H._______ geführt, wo er sechs Männer versteckt habe, die auf sie gewartet und sich ihrer Fluchtgruppe angeschlossen hätten (vgl. a.a.O. F121 i.V.m. F128 bis F133 sowie F135, F137 und F139). Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (vgl. act. A23/2) behauptete sie demgegenüber, sie sei von E._______ aus nicht in Begleitung eines Schleppers, sondern allein mit ihrer Freundin gereist; den Schlepper und die übrigen Männer hätten sie erst in H._______ getroffen. 5.4.2 Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin während der Anhörung aus, sie habe F._______ 10'000 Nakfa zahlen müssen (vgl. a.a.O. F141). Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 behauptete sie dagegen, sie habe dem Schlepper nichts bezahlen müssen. 5.4.3 Anlässlich der einlässlichen Anhörung behauptete die Beschwerdeführerin, der Fluchthelfer sei nach Eritrea zurückgekehrt, nachdem sie Äthiopien erreicht hätten (vgl. a.a.O. F132), während sie in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 erklärte, der Schlepper sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern gemeinsam mit ihnen (nach Äthiopien) ausgereist (vgl. a.a.O. Frage 2) 5.4.4 Schliesslich bestehen auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Gesamtzahl der Fluchtgruppe, sprach die Beschwerdeführerin in der BzP doch von sechs (vgl. act. A4/14 S. 7 Ziff. 5.02), bei der Anhörung von neun Personen (vgl. a.a.O. F132 und F152). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in der BzP mit der Zahl sechs ausdrücken wollen, dass sie, ihre Freundin und der Schlepper mit sechs Männern unterwegs gewesen seien, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin in der BzP erklärte: "Wir waren zu sechst unterwegs" (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 5.02). 5.5 Aufgrund der vorstehend ausgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten ergibt sich der Schluss, dass sich die angebliche Desertion der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst als unglaubhaft erweist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Deshalb erübrigt es sich, auf weitere Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine ihr zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.6 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben ihrer allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 7. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es bestehe für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die erhebliche Gefahr, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Damit drohe ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die unter anderem gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Somit sei eine Verletzung der UNO-Folterkonvention sowie der EMRK, zu deren Einhaltung sich die Schweiz durch Ratifikation verpflichtet habe, zu befürchten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei (vgl. a.a.O. S. 10 Ziff. 3.2.1 in fine). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.4 7.4.1 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie in E. 7.1 dargelegt, geltend, es bestehe für sie die erhebliche Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte. 7.4.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden (vgl. a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.4.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist (vgl. E. 5.5). Sie gehört damit der Kategorie der Personen an, die ihren Militärdienst vor ihrer Ausreise bereits abgeleistet haben. Bei dieser Personengruppe hat das Bundesverwaltungsgericht - wie unter E. 7.4.3 vorstehend ausgeführt - die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht als hoch eingestuft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen würde. Dies umso weniger, als sie zwischenzeitlich Mutter eines Kindes geworden ist (vgl. Bst. G) und Mütter in Eritrea heute weitgehend vom Militärdienst befreit sind (vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4). Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Kind) für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre(n). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Wesentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz. Ausserdem verfüge sie gemäss ihren Angaben über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Familie und dem Umstand, dass sowohl ihr in I._______ lebender Cousin als auch ihre Familie jeweils die Hälfte der gesamten Ausreisekosten von USD 3'500 finanziert hätten, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben. 8.3 In der Beschwerde vom 28. Juli 2017 wird diese Begründung als unzureichend bezeichnet und gerügt, das SEM erläutere nicht, aufgrund welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zur bisherigen Praxis zumutbar sei. Der Äusserung des SEM, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und auch kein Krieg oder Bürgerkrieg, sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen sei. Der Anschlag, der angeblich von äthiopischer Seite aufgrund von Provokationen von eritreischer Seite erfolgt sei, habe in Tsorona stattgefunden, wo der Grenzverlauf bis heute umstritten sei. Auf beiden Seiten seien viele Tote zu beklagen gewesen. Die äthiopische Regierung habe den eritreischen Präsidenten gewarnt, dass es von dessen Haltung abhänge, ob es zu einem Krieg kommen werde. Dies zeige, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführerin drohe in Eritrea keine konkrete Gefährdung. Es sei daher keine Änderung der Lage in Eritrea ersichtlich, und aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gehe auch nicht hervor, weshalb der Wegweisungsvollzug im Vergleich zur früheren Praxis nun zumutbar sein solle. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. So habe es insbesondere keine neuen Quellen oder Informationen aufgeführt, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea neu zumutbar erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt (vgl. a.a.O. S. 10 f. Ziff. 3.2.2 und 3.2.3). 8.4 Diese Argumentation ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen - und im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 28. Juli 2017 gültigen - Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2. [als Referenzurteil publiziert]). 8.5 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 - 10.8) vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt, geht schon deshalb fehl, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl aufgezeigt hat, aufgrund welcher begünstigenden individueller Umstände es den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als zumutbar beurteilt. 8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.) kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 wird erläutert, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 16 f.). 8.7 8.7.1 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. 8.7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann die persönliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt, diese korrekt gewürdigt und zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar erscheinen lassen würden, bejaht (vgl. E. 8.2). Die Beschwerde äussert sich denn auch mit keinem Wort zu allfälligen individuellen Vollzugshindernissen. In der Replik wird nunmehr in allgemeiner Weise behauptet, mit der Geburt eines unehelichen Kindes sei es für die Beschwerdeführerin aufgrund der sozialen Situation im Herkunftsland nicht mehr möglich, nach Eritrea zurückzukehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Selbst wenn sie und ihr Partner gemeinsam nach Eritrea zurückkehren würden, würde ihr Zusammenleben im Konkubinat von der eritreischen Gesellschaft nicht akzeptiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Geburt eines unehelichen Kindes beziehungsweise das Leben im Konkubinat führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisierung, dass die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten. Einerseits dürften in den Städten diesbezüglich tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschen, als in ländlichen Gebieten. Andererseits spielt auch das Bildungsniveau der Familien der Betroffenen sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozialverhalten eine Rolle. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Eritrea wird unter diesem Gesichtspunkt massgeblich sein, ob ihr Verhalten innerhalb der eigenen Familie stigmatisiert würde, was sie indessen in keiner Art und Weise behauptet. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres familiären Beziehungsnetzes in Eritrea, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Kleinkind in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Da die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin und angeblichen Vaters ihres Kindes (N [...]) mit Urteil D-523/2017 vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird, und dieser mithin ebenfalls verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, kann sie zudem mit ihrem Partner nach Eritrea zurückkehren und sich von diesem sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch bei der Erziehung ihres Kindes unterstützen lassen. 8.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurden ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die amtliche Rechtsbeiständin nicht über ein Anwaltspatent verfügt, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat am 11. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Stunden ausweist. In der Beschwerde werden zusätzlich Auslagen für Porti sowie den Dolmetscher im Gesamtbetrag von Fr. 120.- geltend gemacht. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1170.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1170.-.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: