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D-523/2017

D-523/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2014 und gelangte am 23. April 2015 via M._______, den Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 3. Februar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er sei in D._______, Zoba E._______ geboren. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Danach habe ihn die (...) aufgefordert, sich entweder für seine Arbeit als F._______ zu entscheiden oder die Schule fortzusetzen. Nach seiner Schulzeit habe er in einer familieneigenen Garage gearbeitet, wo er alte Autos repariert habe. Zusätzlich habe er als (...) in mehreren (...) in D._______, Quartier F._______ gedient. Seit dem 6. Juni 2011 sei er mit G._______ religiös verheiratet. Gemeinsam hätten sie zwei Töchter, H._______ (geboren im [...]) und I._______ (geboren im [...]). Im Februar oder März des Jahres 2013 hätten die eritreischen Behörden beschlossen, dass auch (...) Militärdienst leisten müssten. Danach sei der (...) ein entsprechendes Aufgebot (für alle 15 [...]) zugestellt worden. Er und die übrigen (...) hätten sich indessen geweigert, Militärdienst zu leisten. Daraufhin hätten die eritreischen Behörden entschieden, dass zumindest die Hälfte der (...) in den Militärdienst einrücken müssten. In der Folge seien die betreffenden (...) per Losentscheid bestimmt worden, wobei unter anderem auch er dazu ausersehen worden sei, den Militärdienst abzuleisten. Auf seine abermalige Weigerung hin sei es zu einem Streit mit einem Verantwortlichen der (...) namens J._______ gekommen. Danach sei er festgenommen worden und zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert gewesen. Daraufhin habe man ihn zusammen mit weiteren Häftlingen in ein anderes Gefängnis überführen wollen. Unterwegs sei es ihm indessen gelungen, von der Ladefläche des Fahrzeugs abzuspringen und zu fliehen. In der Folge habe er sich zu einem in K._______ wohnhaften Freund begeben, wo er einige Tage lang geblieben sei. Schliesslich sei er am 5. Juli 2014 nach L._______ gefahren und von dort aus zu Fuss nach M._______ gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seines (...)-Ausweises vom 1. Oktober 2010 sowie das Original seines sudanesischen Ausländerausweises vom 10. August 2014 zu den Akten. Seine eigene eritreische Identitätskarte habe er während der Flucht verloren. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 27. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Schliesslich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne mittels der Kopie eines Marschbefehls nachweisen, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer militärischen Vorladung auf den 16. Februar 2014 ein und stellte die Nachreichung des Originals derselben in Aussicht. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 26. Januar 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes N._______ vom 25. Januar 2017 zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Begleitschreiben vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original der militärischen Vorladung nach. H. Am (...) brachte O._______ (N [...]), deren Asylverfahren derzeit ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtshängig (D-4256/2017) ist, das Kind P._______ zur Welt. In ihrem Beschwerdeverfahren wurde in der Replik vom 11. Oktober 2018 geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ihr Partner. Gleichzeitig wurde mit der Replik eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete und vom 11. Oktober 2018 datierte Vollmacht eingereicht, in welcher dieser die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren beauftragte.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend nicht gegeben ist) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit jenem von O._______ (D-4256/2017), der angeblichen Partnerin des Beschwerdeführers, und ihrem Kind koordiniert behandelt (vgl. Bst. H).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach einem Streit mit einer (...) Führungsperson wegen seiner zwangsweisen Auswahl in den Militärdienst von mehreren Soldaten festgenommen worden und zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei ihm beim Transport in ein anderes Gefängnis zusammen mit weiteren Häftlingen die Flucht gelungen.

E. 5.2 Die Einschätzung des SEM, wonach die Flucht beziehungsweise Desertion des Beschwerdeführers zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint, erweist sich als zutreffend. So erklärte dieser bei der BzP, er sei einen Tag, nachdem er sich mit seinem (...) Vorgesetzten gestritten habe, auf dessen Veranlassung hin von Soldaten festgenommen worden (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 7.01). Demgegenüber behauptete er bei der Anhörung, er sei nach dem Streit nach Hause gegangen und habe einige Tage später ein militärisches Aufgebot erhalten, das er indessen ignoriert habe. Nach der Zustellung eines zweiten und eines dritten Aufgebots sei er eines Tages von Soldaten festgenommen worden (vgl. act. A 19/25 S. 7 F69 i.V.m. S. 8 f. F80 bis 87). Sein auf Vorhalt dieser Widersprüche hin geltend gemachter Einwand, er habe die Geschehnisse in der BzP lediglich zusammengefasst, da man ihn dort auf die Möglichkeit hingewiesen habe, seine Vorbringen bei der Anhörung ausführlicher darlegen zu können (vgl. act. A19/25 S. 17 F189), vermag die vorstehenden Widersprüche nicht aufzulösen. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, die Soldaten hätten ihn bei der Festnahme geschlagen (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 7.01), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung keine Schläge der Soldaten erwähnte, und auf Vorhalt hin aussagte, diese hätten ihn damals nicht geschlagen, sondern lediglich "geschubst" (vgl. act. A19/25 S. 17 F188). Weitere Widersprüche finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Flucht während des Transports in ein anderes Gefängnis: So erklärte er in der BzP, es hätten sich zwei Wächter im Fahrzeug befunden. Er sei alleine geflohen und habe nicht auf die übrigen Häftlinge geachtet (vgl. act. A6/14 S. 9 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung sprach er indessen von vier Fahrzeugwächtern (vgl. act. A19/25 S. 11 F117 und F119). Darüber hinaus gab er an, einige Häftlinge hätten ihre Flucht zum Voraus geplant, weshalb er diese beobachtet habe und deshalb nach ihnen ebenfalls aus dem Fahrzeug gesprungen sei (vgl. act. A19/25 S. 7 F69 i.V.m. S. 11 f. F121 bis F125 und S. 18 F192). Schliesslich erwecken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verhalten der Wächter nach ihrer Flucht nicht den Anschein von Authentizität. So sagte er erst auf die spezifische Frage hin, wie die Wachen reagiert hätten, aus, diese seien auch gesprungen und hätten sie verfolgt (vgl. act. A19/25 S. 12 F126). Später erklärte er aber, seine frühere Aussage, wonach die Wächter sie verfolgt hätten, sei lediglich eine Vermutung, da er nichts gesehen habe (vgl. act. A19/25 S. 18 F194). An diesen Aussagen fehlt nun aber jegliche sinnliche Wahrnehmung, beispielsweise, ob die Soldaten Warnschüsse abgegeben beziehungsweise sie aufgefordert hätten, stehen zu bleiben. Denn es bliebe anzunehmen, dass die Wächter sich diesbezüglich Gehör verschafft hätten, um die angebliche Flucht der Häftlinge nach Möglichkeit zu verhindern.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht beziehungsweise Desertion als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene am 8. Februar 2017 im Original eingereichte militärische Vorladung vom 16. Februar 2014 nichts zu ändern. Dieses Dokument weist keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb ihm kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann.

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, Eritrea illegal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 2 unten), beruft er sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Diesbezüglich kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits an früherer Stelle zitierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E. 5).

E. 6.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht beziehungsweise Desertion haben sich - wie in E. 5.2 aufgeführt - als unglaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden als Deserteur angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. In Anbetracht des Gesagten kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint respektive sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.

E. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte.

E. 8.2.5 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen.

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Eltern sowie mehrere Geschwister leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, mehrere Tanten mütterlicherseits zu haben, welche in Q._______ lebten und ihm die Reise von Äthiopien in die Schweiz finanziert hätten. Es ist anzunehmen, dass ihn diese bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls unterstützen würden. Weiter gab er an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht und selber Arbeiten in der Autowerkstatt eines Verwandten verrichtet zu haben. Daneben hat er sich in Eritrea als (...) betätigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind nicht aktenkundig. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass mit Urteil D-4256/2017 vom gleichen Datum die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers und ihrem Kind (N [...]) ebenfalls abgewiesen wird, und diese infolgedessen ebenfalls verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. E. 3) und daher weitere Rechtshandlungen im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des - inzwischen durch Frau lic. iur. Monika Böckle vertretenen - Beschwerdeführers als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-523/2017 law/rep Urteil vom 13. Dezember 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2014 und gelangte am 23. April 2015 via M._______, den Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 3. Februar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er sei in D._______, Zoba E._______ geboren. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Danach habe ihn die (...) aufgefordert, sich entweder für seine Arbeit als F._______ zu entscheiden oder die Schule fortzusetzen. Nach seiner Schulzeit habe er in einer familieneigenen Garage gearbeitet, wo er alte Autos repariert habe. Zusätzlich habe er als (...) in mehreren (...) in D._______, Quartier F._______ gedient. Seit dem 6. Juni 2011 sei er mit G._______ religiös verheiratet. Gemeinsam hätten sie zwei Töchter, H._______ (geboren im [...]) und I._______ (geboren im [...]). Im Februar oder März des Jahres 2013 hätten die eritreischen Behörden beschlossen, dass auch (...) Militärdienst leisten müssten. Danach sei der (...) ein entsprechendes Aufgebot (für alle 15 [...]) zugestellt worden. Er und die übrigen (...) hätten sich indessen geweigert, Militärdienst zu leisten. Daraufhin hätten die eritreischen Behörden entschieden, dass zumindest die Hälfte der (...) in den Militärdienst einrücken müssten. In der Folge seien die betreffenden (...) per Losentscheid bestimmt worden, wobei unter anderem auch er dazu ausersehen worden sei, den Militärdienst abzuleisten. Auf seine abermalige Weigerung hin sei es zu einem Streit mit einem Verantwortlichen der (...) namens J._______ gekommen. Danach sei er festgenommen worden und zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert gewesen. Daraufhin habe man ihn zusammen mit weiteren Häftlingen in ein anderes Gefängnis überführen wollen. Unterwegs sei es ihm indessen gelungen, von der Ladefläche des Fahrzeugs abzuspringen und zu fliehen. In der Folge habe er sich zu einem in K._______ wohnhaften Freund begeben, wo er einige Tage lang geblieben sei. Schliesslich sei er am 5. Juli 2014 nach L._______ gefahren und von dort aus zu Fuss nach M._______ gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seines (...)-Ausweises vom 1. Oktober 2010 sowie das Original seines sudanesischen Ausländerausweises vom 10. August 2014 zu den Akten. Seine eigene eritreische Identitätskarte habe er während der Flucht verloren. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 27. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Schliesslich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne mittels der Kopie eines Marschbefehls nachweisen, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer militärischen Vorladung auf den 16. Februar 2014 ein und stellte die Nachreichung des Originals derselben in Aussicht. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 26. Januar 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes N._______ vom 25. Januar 2017 zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Begleitschreiben vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original der militärischen Vorladung nach. H. Am (...) brachte O._______ (N [...]), deren Asylverfahren derzeit ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtshängig (D-4256/2017) ist, das Kind P._______ zur Welt. In ihrem Beschwerdeverfahren wurde in der Replik vom 11. Oktober 2018 geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ihr Partner. Gleichzeitig wurde mit der Replik eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete und vom 11. Oktober 2018 datierte Vollmacht eingereicht, in welcher dieser die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren beauftragte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend nicht gegeben ist) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit jenem von O._______ (D-4256/2017), der angeblichen Partnerin des Beschwerdeführers, und ihrem Kind koordiniert behandelt (vgl. Bst. H). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach einem Streit mit einer (...) Führungsperson wegen seiner zwangsweisen Auswahl in den Militärdienst von mehreren Soldaten festgenommen worden und zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert gewesen. Danach sei ihm beim Transport in ein anderes Gefängnis zusammen mit weiteren Häftlingen die Flucht gelungen. 5.2 Die Einschätzung des SEM, wonach die Flucht beziehungsweise Desertion des Beschwerdeführers zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint, erweist sich als zutreffend. So erklärte dieser bei der BzP, er sei einen Tag, nachdem er sich mit seinem (...) Vorgesetzten gestritten habe, auf dessen Veranlassung hin von Soldaten festgenommen worden (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 7.01). Demgegenüber behauptete er bei der Anhörung, er sei nach dem Streit nach Hause gegangen und habe einige Tage später ein militärisches Aufgebot erhalten, das er indessen ignoriert habe. Nach der Zustellung eines zweiten und eines dritten Aufgebots sei er eines Tages von Soldaten festgenommen worden (vgl. act. A 19/25 S. 7 F69 i.V.m. S. 8 f. F80 bis 87). Sein auf Vorhalt dieser Widersprüche hin geltend gemachter Einwand, er habe die Geschehnisse in der BzP lediglich zusammengefasst, da man ihn dort auf die Möglichkeit hingewiesen habe, seine Vorbringen bei der Anhörung ausführlicher darlegen zu können (vgl. act. A19/25 S. 17 F189), vermag die vorstehenden Widersprüche nicht aufzulösen. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, die Soldaten hätten ihn bei der Festnahme geschlagen (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 7.01), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung keine Schläge der Soldaten erwähnte, und auf Vorhalt hin aussagte, diese hätten ihn damals nicht geschlagen, sondern lediglich "geschubst" (vgl. act. A19/25 S. 17 F188). Weitere Widersprüche finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Flucht während des Transports in ein anderes Gefängnis: So erklärte er in der BzP, es hätten sich zwei Wächter im Fahrzeug befunden. Er sei alleine geflohen und habe nicht auf die übrigen Häftlinge geachtet (vgl. act. A6/14 S. 9 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung sprach er indessen von vier Fahrzeugwächtern (vgl. act. A19/25 S. 11 F117 und F119). Darüber hinaus gab er an, einige Häftlinge hätten ihre Flucht zum Voraus geplant, weshalb er diese beobachtet habe und deshalb nach ihnen ebenfalls aus dem Fahrzeug gesprungen sei (vgl. act. A19/25 S. 7 F69 i.V.m. S. 11 f. F121 bis F125 und S. 18 F192). Schliesslich erwecken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verhalten der Wächter nach ihrer Flucht nicht den Anschein von Authentizität. So sagte er erst auf die spezifische Frage hin, wie die Wachen reagiert hätten, aus, diese seien auch gesprungen und hätten sie verfolgt (vgl. act. A19/25 S. 12 F126). Später erklärte er aber, seine frühere Aussage, wonach die Wächter sie verfolgt hätten, sei lediglich eine Vermutung, da er nichts gesehen habe (vgl. act. A19/25 S. 18 F194). An diesen Aussagen fehlt nun aber jegliche sinnliche Wahrnehmung, beispielsweise, ob die Soldaten Warnschüsse abgegeben beziehungsweise sie aufgefordert hätten, stehen zu bleiben. Denn es bliebe anzunehmen, dass die Wächter sich diesbezüglich Gehör verschafft hätten, um die angebliche Flucht der Häftlinge nach Möglichkeit zu verhindern. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht beziehungsweise Desertion als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene am 8. Februar 2017 im Original eingereichte militärische Vorladung vom 16. Februar 2014 nichts zu ändern. Dieses Dokument weist keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb ihm kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, Eritrea illegal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 2 unten), beruft er sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Diesbezüglich kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits an früherer Stelle zitierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E. 5). 6.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Flucht beziehungsweise Desertion haben sich - wie in E. 5.2 aufgeführt - als unglaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden als Deserteur angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. In Anbetracht des Gesagten kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint respektive sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. 8.2.5 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. 8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Eltern sowie mehrere Geschwister leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, mehrere Tanten mütterlicherseits zu haben, welche in Q._______ lebten und ihm die Reise von Äthiopien in die Schweiz finanziert hätten. Es ist anzunehmen, dass ihn diese bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls unterstützen würden. Weiter gab er an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht und selber Arbeiten in der Autowerkstatt eines Verwandten verrichtet zu haben. Daneben hat er sich in Eritrea als (...) betätigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind nicht aktenkundig. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass mit Urteil D-4256/2017 vom gleichen Datum die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers und ihrem Kind (N [...]) ebenfalls abgewiesen wird, und diese infolgedessen ebenfalls verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. E. 3) und daher weitere Rechtshandlungen im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des - inzwischen durch Frau lic. iur. Monika Böckle vertretenen - Beschwerdeführers als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: