Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. September 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 27. September 2016 folgte im Beisein der ihr zugeordneten Vertrauensperson die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in B._______, Eritrea, gelebt. Die Familie lebe von der Landwirtschaft. Im Heimatdorf habe sie die Schule besucht. Da es dort aber fast keine Lehrer mehr gegeben habe, habe sie die Schule im Jahr 2014 abgebrochen. Sie habe für sich keine Zukunft in Eritrea gesehen, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden habe. Im Jahr 2014 habe sie einmal versucht, das Land zu verlassen. Dabei sei sie erwischt und festgenommen worden. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe man sie nach drei Tagen wieder entlassen. Weitere Probleme mit oder Kontakt zu den Behörden habe sie nicht gehabt. Im Jahr 2015 sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist. Es wurden keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 - eröffnet am 9. Januar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; weiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des in der Schweiz laufenden Asylverfahrens ihres (...) zu sistieren. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2017 und eine Kostennote beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 gewährte die damalige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens mangels Abhängigkeitsverhältnis zum (...) der Beschwerdeführerin abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 19. Dezember 2017 zu den Akten. Sodann wurde am 17. September 2018 ein Arbeitsvertrag mit einem Praktikumsbetrieb vom 1. September 2018 eingereicht (genehmigt durch Zustimmungsentscheid des Bezirksgerichts [...] vom 13. September 2018). G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die geltend gemachte dreitägige Inhaftierung nach dem ersten Ausreiseversuch weder sachlich noch zeitlich kausal für die erfolgte Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sei. So habe sie die Haft nie als Ausreisegrund genannt und diese nicht unaufgefordert erwähnt (SEM-Akten A7 S. 6; A13 F25 ff.). Zudem sei sie nach der Haftentlassung noch über ein Jahr im Heimatstaat geblieben. Sodann sei die Befürchtung, in der Heimat keine Perspektiven zu haben, von persönlicher Natur respektive den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zuzuschreiben, weshalb die befürchteten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Schliesslich sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe ihr Heimatland unbestrittenermassen illegal verlassen und zwar bevor sie in den Militärdienst eingezogen worden sei. Was ihr daher bei einer Rückkehr drohe, sei gerichtsnotorisch, zumal es nicht darauf ankommen könne, ob sie vor der illegalen Ausreise bereits eingezogen worden und im Rahmen eines Urlaubs geflohen sei. Es sei sicher, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würde. Durch das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte sie daher als Deserteurin, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.1.1 Zunächst ist bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2014 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit nach drei Tagen, nachdem sie ihr Schulzeugnis vorgelegt habe, entlassen worden. Konsequenzen oder weitere Kontakte zu den Behörden habe es nicht gegeben (SEM-Akte A13 F54-F58). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin diese kurze Inhaftierung auch nicht als Grund für ihre Ausreise im Jahr 2015 genannt. Vielmehr hat sie als Ausreisegründe lediglich die fehlenden Lehrpersonen sowie Zukunftsperspektiven im Heimatdorf erwähnt (SEM-Akte A13 F25-F35). Diese dreitägige Inhaftierung ist demnach als abgeschlossenes Ereignis zu werten, welches keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass darzutun vermag.
E. 6.1.2 Sodann werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea zwar unverhältnismässig streng bestraft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion aber erst dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist namentlich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, vor ihrer Ausreise je Kontakt zu den Militärbehörden gehabt zu haben. Die blosse Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst genügt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht, um von einer Desertion ausgehen zu können. Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht - neben der befürchteten Einziehung in den Militärdienst - auf Beschwerdeebene erstmals geltend, infolge eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem in der Schweiz lebenden (...) drohe bei einem Wegweisungsvollzug eine Verletzung der Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). Sodann sei die Kinderrechtskonvention (insb. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) zu beachten.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.3.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
E. 8.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 8.3.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 8.3.4 Sodann ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem sich in der Schweiz befindenden (...), darauf hinzuweisen, dass sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie auch weitere nahe Angehörige auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen können. Dies sofern unter ihnen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5; BVGE 2008/47 E. 4.1 f. m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind somit auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person finanziell oder moralisch unterstützt sowie sich persönlich um sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-3380/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4.1, m.w.H. insb. auf BGE 120 Ib 257 ff. zur Beziehung zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden (...) bestehen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 8.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin ist inzwischen volljährig geworden, weshalb sich Ausführungen zum Kindeswohl und zu den aus der KRK fliessenden Rechten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung erübrigen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Schule (...) besucht, bis sie diese freiwillig abgebrochen hat. Ferner lebte sie eigenen Angaben zufolge mit ihrer Mutter zusammen im Heimatdorf. Weitere Verwandte befänden sich ebenfalls in der Gegend. Ihre Familie finanziere den Lebensunterhalt durch Ackerbau, besitze Land und Vieh. Weiter seien sie von einem sich in Israel aufhaltenden (...) der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt worden (SEM-Akte A13 F7-22). Folglich kann die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein unterstützendes, familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dem Gericht liegt ferner ein Arztbericht vom 19. Dezember 2017 vor, welcher der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert. Notwendige medizinische Behandlungen werden in dem Bericht nicht genannt. Sodann wurden im Rahmen der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren, aktuellen Arztberichte eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend - sofern überhaupt eine Behandlungsnotwendigkeit besteht - nicht der Fall. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der gemäss Honorarnote geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechseinhalb Stunden erscheint - unter Berücksichtigung der zwei weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene - angemessen. Die pauschal ausgewiesenen Auslagen von Fr. 46.- können praxisgemäss nicht vergütet werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse demnach ein Honorar von insgesamt Fr. 1'404.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'404.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-846/2017 Urteil vom 8. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. September 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 27. September 2016 folgte im Beisein der ihr zugeordneten Vertrauensperson die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in B._______, Eritrea, gelebt. Die Familie lebe von der Landwirtschaft. Im Heimatdorf habe sie die Schule besucht. Da es dort aber fast keine Lehrer mehr gegeben habe, habe sie die Schule im Jahr 2014 abgebrochen. Sie habe für sich keine Zukunft in Eritrea gesehen, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden habe. Im Jahr 2014 habe sie einmal versucht, das Land zu verlassen. Dabei sei sie erwischt und festgenommen worden. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe man sie nach drei Tagen wieder entlassen. Weitere Probleme mit oder Kontakt zu den Behörden habe sie nicht gehabt. Im Jahr 2015 sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist. Es wurden keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 - eröffnet am 9. Januar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; weiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des in der Schweiz laufenden Asylverfahrens ihres (...) zu sistieren. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2017 und eine Kostennote beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 gewährte die damalige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens mangels Abhängigkeitsverhältnis zum (...) der Beschwerdeführerin abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 19. Dezember 2017 zu den Akten. Sodann wurde am 17. September 2018 ein Arbeitsvertrag mit einem Praktikumsbetrieb vom 1. September 2018 eingereicht (genehmigt durch Zustimmungsentscheid des Bezirksgerichts [...] vom 13. September 2018). G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die geltend gemachte dreitägige Inhaftierung nach dem ersten Ausreiseversuch weder sachlich noch zeitlich kausal für die erfolgte Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sei. So habe sie die Haft nie als Ausreisegrund genannt und diese nicht unaufgefordert erwähnt (SEM-Akten A7 S. 6; A13 F25 ff.). Zudem sei sie nach der Haftentlassung noch über ein Jahr im Heimatstaat geblieben. Sodann sei die Befürchtung, in der Heimat keine Perspektiven zu haben, von persönlicher Natur respektive den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zuzuschreiben, weshalb die befürchteten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Schliesslich sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe ihr Heimatland unbestrittenermassen illegal verlassen und zwar bevor sie in den Militärdienst eingezogen worden sei. Was ihr daher bei einer Rückkehr drohe, sei gerichtsnotorisch, zumal es nicht darauf ankommen könne, ob sie vor der illegalen Ausreise bereits eingezogen worden und im Rahmen eines Urlaubs geflohen sei. Es sei sicher, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würde. Durch das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte sie daher als Deserteurin, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1.1 Zunächst ist bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2014 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit nach drei Tagen, nachdem sie ihr Schulzeugnis vorgelegt habe, entlassen worden. Konsequenzen oder weitere Kontakte zu den Behörden habe es nicht gegeben (SEM-Akte A13 F54-F58). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin diese kurze Inhaftierung auch nicht als Grund für ihre Ausreise im Jahr 2015 genannt. Vielmehr hat sie als Ausreisegründe lediglich die fehlenden Lehrpersonen sowie Zukunftsperspektiven im Heimatdorf erwähnt (SEM-Akte A13 F25-F35). Diese dreitägige Inhaftierung ist demnach als abgeschlossenes Ereignis zu werten, welches keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass darzutun vermag. 6.1.2 Sodann werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea zwar unverhältnismässig streng bestraft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion aber erst dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist namentlich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, vor ihrer Ausreise je Kontakt zu den Militärbehörden gehabt zu haben. Die blosse Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst genügt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht, um von einer Desertion ausgehen zu können. Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht - neben der befürchteten Einziehung in den Militärdienst - auf Beschwerdeebene erstmals geltend, infolge eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem in der Schweiz lebenden (...) drohe bei einem Wegweisungsvollzug eine Verletzung der Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). Sodann sei die Kinderrechtskonvention (insb. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) zu beachten. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.3.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 8.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 8.3.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.3.4 Sodann ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem sich in der Schweiz befindenden (...), darauf hinzuweisen, dass sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie auch weitere nahe Angehörige auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen können. Dies sofern unter ihnen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5; BVGE 2008/47 E. 4.1 f. m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind somit auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person finanziell oder moralisch unterstützt sowie sich persönlich um sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-3380/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4.1, m.w.H. insb. auf BGE 120 Ib 257 ff. zur Beziehung zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden (...) bestehen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 8.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.4.3 Die Beschwerdeführerin ist inzwischen volljährig geworden, weshalb sich Ausführungen zum Kindeswohl und zu den aus der KRK fliessenden Rechten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung erübrigen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Schule (...) besucht, bis sie diese freiwillig abgebrochen hat. Ferner lebte sie eigenen Angaben zufolge mit ihrer Mutter zusammen im Heimatdorf. Weitere Verwandte befänden sich ebenfalls in der Gegend. Ihre Familie finanziere den Lebensunterhalt durch Ackerbau, besitze Land und Vieh. Weiter seien sie von einem sich in Israel aufhaltenden (...) der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt worden (SEM-Akte A13 F7-22). Folglich kann die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein unterstützendes, familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dem Gericht liegt ferner ein Arztbericht vom 19. Dezember 2017 vor, welcher der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert. Notwendige medizinische Behandlungen werden in dem Bericht nicht genannt. Sodann wurden im Rahmen der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren, aktuellen Arztberichte eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist vorliegend - sofern überhaupt eine Behandlungsnotwendigkeit besteht - nicht der Fall. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der gemäss Honorarnote geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechseinhalb Stunden erscheint - unter Berücksichtigung der zwei weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene - angemessen. Die pauschal ausgewiesenen Auslagen von Fr. 46.- können praxisgemäss nicht vergütet werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse demnach ein Honorar von insgesamt Fr. 1'404.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'404.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: