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E-317/2019

E-317/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2016 und der Anhörung vom 23. Oktober 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf D._______, Zoba E._______. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt, sein Vater sei im Krieg gestorben. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und danach abgebrochen, um zu arbeiten und seine Familie unterstützen zu können. Zudem sei er zwei oder drei Jahre lang (...) gewesen. Anlässlich einer Razzia in Asmara sei er im (...) 2015 festgenommen und zunächst nach F._______, anschliessend nach G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn (...) Monate respektive (...) Wochen lang festgehalten, bis ihm die Flucht gelungen sei. In G._______ habe es eine Sitzung gegeben, anlässlich derer er sich gegenüber einem Vorgesetzten kritisch zur Dauer des Nationaldienstes geäussert habe. Nach der Sitzung habe man ihn darauf hingewiesen, dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse, sollte dies erforderlich sein. Dies habe er als Drohung aufgefasst, weshalb er sich sodann zur Flucht entschieden habe. Um vier Uhr morgens hätten sie sich zu dritt aus dem Lager geschlichen. Als man ihre Flucht bemerkt habe, habe man auf sie geschossen. Nach seiner Flucht habe er zunächst ungefähr eine Woche respektive einen Monat zuhause verbracht. Schliesslich habe er sich am (...) 2015 auf den Weg nach H._______ im Sudan gemacht, wo er am (...) angekommen sei. Er reichte Kopien einer Wohnsitzbestätigung und eines Schulzeugnisses der sechsten Klasse sowie eine Karte mit einer religiösen Abbildung zu den Akten. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Dorf I._______ in der Nähe von J._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe die (...) Schulklasse im Jahre (...) abgeschlossen und danach Kleinhandel betrieben, um ihre Familie zu unterstützen. Es sei immer wieder zu Razzien in ihrer Gegend gekommen, wobei sie sich jeweils habe verstecken müssen. Als es zu einer weiteren Razzia in ihrer Gegend gekommen sei, habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2015 sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Sie reichte eine Kopie eines Schulzeugnisses der zehnten Klasse zu den Akten. Am (...) ist ihr gemeinsames Kind in der Schweiz zur Welt gekommen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit den beiden Rechtsmitteleingaben vom 16. Januar 2019 und 17. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl. D. Mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Todesbestätigungen seines (...) sowie einer (...) und eines (...) väterlicherseits als Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz einerseits aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Angaben seien äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich gewesen. Seine Verhaftung anlässlich einer Razzia in Asmara habe er selbst nach der expliziten Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, ausgesprochen oberflächlich und in stereotyper Weise geschildert. Auch das Gefängnis von F._______ und das Militärlager in G._______ habe er nicht in einprägsamer Weise zu beschreiben vermocht. Insbesondere sei aber seine Schilderung der Flucht aus dem Militärlager nicht glaubhaft. Obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich darüber zu berichten, habe er lediglich angegeben, dass sie zu dritt um vier Uhr morgens das Lager verlassen hätten. Dies sei deshalb nicht überzeugend, da er gemäss seinen Aussagen in dem Gefängnis ständig bewacht worden sei. Darauf angesprochen habe er lediglich erklärt, sich anfangs sehr leise und langsam vom Lager entfernt zu haben. Seine Aussage, dass sie sich auf der Flucht aus Plastik hätten Schuhe basteln müssen, könne zwar als Realitätskennzeichen gewertet werden. Dieses Element könne für sich alleine die restlichen Unglaubhaftigkeitselemente jedoch nicht aufwiegen. Überdies habe er während der BzP ausgesagt, (...) Monate in G._______ inhaftiert gewesen und etwa eine Woche nach der Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, (...) Wochen beziehungsweise (...) inhaftiert gewesen und erst einen Monat nach der Flucht ausgereist zu sein. Diese Widersprüche habe er nicht in nachvollziehbarer Weise auflösen können. Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin fehle es an der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Sie sei weder von den Behörden zwecks Einzug ins Militär kontaktiert worden, noch habe sie anlässlich der Razzien Behördenkontakt gehabt. Sie gelte somit nicht als Refraktärin und habe bei einer Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten Nachteile wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies für beide Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2.1 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Die Festnahme habe er erlebnisorientiert geschildert, indem er gestikuliert und erzählt habe, dass einige Personen versucht hätten, vor den Soldaten zu fliehen. Solche Razzien seien in Eritrea üblich (hierzu verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]). Den Aufenthalt im Militärlager G._______ habe er ebenfalls substantiiert dargelegt. Es sei dreckig gewesen und sie hätten kein Wasser gehabt, um sich zu waschen. Anlässlich der Anhörung habe er ausserdem eine Zeichnung des Lagers angefertigt. Die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten - welchen er namentlich genannt habe - habe er in direkter Rede wiedergegeben und die Interaktion geschildert. Diese Realkennzeichen würden für die Richtigkeit seiner Vorbringen sprechen. Betreffend seine Flucht sei es nicht zutreffend, dass er auf die Aufforderung hin, ausführlich darüber zu berichten lediglich ausgeführt habe, das Lager um vier Uhr morgens zu dritt verlassen zu haben. Vielmehr habe er auch den Grund seiner Flucht genannt und wie er sich darauf vorbereitet habe. Das SEM habe seine Aussage, aus Plastik Schuhe gebastelt zu haben, gar als Realitätskennzeichen dargestellt. Zudem sei das Lager nicht umzäunt gewesen. Den Weg aus dem Lager habe er an der Anhörung aufgezeichnet. Seine Aussage, dass sie ständig bewacht worden seien, dürfe ausserdem nicht isoliert betrachtet werden. Seine Antwort habe sich entsprechend der Frage des SEM nach dem Tagesablauf auf die Situation tagsüber bezogen. In der Nacht seien es erheblich weniger Wächter gewesen. Die meisten Vorgesetzten hätten sich in ihren Zelten aufgehalten. Es sei somit realitätsnah, dass sie anfangs sehr leise und langsam unterwegs gewesen seien und erst in einiger Entfernung begonnen hätten, wegzurennen. Als zusätzliches Glaubhaftigkeitselement sei seine Beschreibung zu werten, dass sie in Richtung Süden geflüchtet seien und von einem Berg aus K._______ gesehen hätten. Er stelle in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person dar, da er sich vor sehr vielen Personen kritisch zum Militärdienst geäussert habe. Zu den vom SEM festgestellten zeitlichen Widersprüchen führt der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht so gross seien, zumal er nur ungefähre Angaben gemacht habe.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde. Aufgrund ihrer Heirat sei sie besonders gefährdet. Sie riskiere als Frau im eritreischen Nationaldienst Verfolgung und wäre einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden. Diese sei gemäss einem Bericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im eritreischen Nationaldienst weit verbreitet und Täter würden nur selten verfolgt. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 10. Juli 2018 festgestellt. Eine Wegweisung würde somit Art. 2 Bst. d des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletzen. Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen die Beschwerdeführenden weiter aus, dass der eritreische Nationaldienst eine Form von Leibeigenschaft sowie Zwangsarbeit darstelle. Der Vollzug der Wegweisung würde somit Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen und sei unzulässig. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Onkel, welcher sie bei ihrer Ausreise unterstützt habe, könne ihr nicht mehr helfen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Eritrea. Seine Brüder seien aus dem Militärdienst desertiert und seine Schwester sei inzwischen nach Äthiopien gegangen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass seiner Mutter die Rente gestrichen worden sei. Die Situation seiner Familie in Eritrea sei somit noch schlimmer als vor seiner Ausreise. Eine Rückkehr nach Eritrea würde sie beide daher in eine existentielle Notlage bringen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung ergibt, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft und zu Recht festgestellt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Das Gericht schliesst sich somit den obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. E. 5.1), welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Die Rechtsmittelschrift äussert sich insbesondere auch nicht zu der vom SEM festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin.

E. 6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen erscheinen insgesamt als wenig detailreich und teils widersprüchlich und lassen gesamthaft betrachtet nicht den Eindruck erwecken, als dass der Betroffene hierbei selber Erlebtes wiedergibt. Hierzu Folgendes: So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den Moment seiner Verhaftung substantiiert und lebensnah zu schildern. Bezüglich diesem doch zentralen Aspekt seines Asylvorbringens führte er lapidar aus: "Ich wollte damals Kohl und Spinat in L._______ verkaufen und wurde dabei verhaftet." (vgl. vorinstanzliche Akten A14, F106). Erst auf die ausdrückliche Bitte des SEM, seine Verhaftung so zu schildern dass man sich das vorstellen könne, beschrieb er in der Folge zwar ein wenig ausführlicher die allgemeinen Umstände der angeblichen Verhaftung, blieb jedoch auch hierbei konkrete, von persönlichen Eindrücken geprägte Schilderungen schuldig. So führte er ergänzend aus: "Wie gesagt an diesem Tag war ich in L._______, ich wollte Gemüse verkaufen, plötzlich kamen Leute und sie waren rund um L._______, ein paar haben versucht zu fliehen, dann hat man uns nach Passierscheinen gefragt und weil ich keinen hatte, wurde ich verhaftet." (vgl. A14, F107). Bei der Beurteilung dieser Sachverhaltsschilderungen spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der blosse Umstand, dass er während der vorinstanzlichen Schilderungen gestikuliert und dabei ergänzend auch vorgebracht habe, dass einige Personen versucht hätten zu fliehen, nicht bereits dafür, dass er hierbei selber Erlebtes wiedergegeben hat. Vielmehr wäre bei solchen Schilderungen zu erwarten gewesen, dass er den Moment seiner Verhaftung respektive seine Interaktion mit den Soldaten detailliert und mit persönlichen, lebensnahen Eindrücken versehen hätte darlegen können. Dies trifft auf seine Aussagen indes klar nicht zu. Diese verblieben lediglich oberflächlich und detailarm. Seine Schilderungen hinsichtlich seiner angeblichen Flucht aus dem Militärlager G._______ blieben ebenfalls oberflächlich und detailarm. Auf die entsprechende Bitte hin, diesen Augenblick ausführlich zu beschreiben, brachte er vorinstanzlich zunächst einzig und alleine vor, dass sie zu dritt um vier Uhr morgens das Militärlager verlassen hätten (vgl. A14, F125). Erst auf gezielte Nachfragen der Vorinstanz hin, hat er seinen Ausführungen sodann einzelne weitere Aspekte hinzugefügt (vgl. A14, F126 ff.). Chronologisch unlogisch erscheinen hierbei jedoch seine Aussagen, wonach nach seiner Flucht die Wächter plötzlich angefangen hätten, auf sie zu schiessen, weil sie wohl Geräusche gehört hätten (vgl. A14, F129); er gleichzeitig hierzu aber vorträgt, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon gut 15 Minuten lang unterwegs gewesen seien (vgl. A14, F130). Selbst bei langsamer und vorsichtiger Fortbewegung - auf dem flachen Gelände (vgl. A14, F113) - ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in einiger Entfernung des Lagers befunden haben muss. Ausserdem wären die Sichtverhältnisse der Wachen um vier Uhr morgens bei Dunkelheit stark eingeschränkt. Die behaupteten zeitlichen und örtlichen Umstände, unter welchen die Wärter nach dem Vernehmen von Geräuschen angeblich das Feuer auf den Beschwerdeführer eröffnet haben sollen, erscheinen daher wenig nachvollziehbar. Auch die weiteren Schilderungen zu den Umständen seiner Haft erweisen sich als nur wenig lebensnah. So weisen beispielsweise seine Angaben hinsichtlich der Intensität der Bewachung Widersprüche auf. So ist sachlogisch nicht nachvollziehbar, weshalb man einerseits die Häftlinge für einen blossen Transport im Fahrzeug bestens gesichert aneinander anketten sollte (vgl. A14, F112), anderseits aber auf dem angeblich nicht umzäunten Gelände in G._______ nachts nur sehr wenige Wachen die Gefangenen bewachen; wogegen die Häftlinge am Tag wiederum praktisch ununterbrochen und eng überwacht worden sein sollen (vgl. A14, F117 und F119). Diese geschilderten Umstände seiner Bewachung erweisen sich als nicht glaubhaft. Auch die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer angefertigte, äusserst rudimentäre Zeichnung des Lagers (ein Haus, drei Strichmännchen, einen Pfeil und einen Baum zeigend) und seine dazugehörigen Erläuterungen (vgl. A14, F136 f.) sind in keiner Weise geeignet, die Situation seiner Haft bildlich zu veranschaulichen und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Erklärungsversuche, wonach es sich bei den zeitlichen Widersprüchen betreffend die Dauer des Aufenthaltes in G._______ (BzP: (...) Monate, vgl. A5, Ziff. 7.01; Anhörung: (...) Wochen bzw. (...), vgl. A14, F101 und F103) und des Zeitraumes zwischen der Flucht und seiner Ausreise (BzP: eine Woche, vgl. A5, Ziff. 7.01; Anhörung: einen Monat, vgl. A14, F151) um geringfügige Abweichungen handle, da er an der Anhörung nur ungefähre Angaben gemacht habe. Diese Widersprüche tragen vielmehr weiter dazu bei, dass seine Angaben als nicht glaubhaft eingestuft werden müssen. Angesichts der relativ kurzen Haftdauer macht es gerade einen sehr deutlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer nun (...) Wochen respektive (...), oder doppelt so lange inhaftiert gewesen sein sollte. Bei einem solchen zentralen Aspekt seiner Schilderungen wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu genaue und zeitlich stimmige Angaben machen kann. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist letztlich festzuhalten, dass seinen Schilderungen einige wenige Realkriterien zu entnehmen sind. So schildert er beispielsweise den Namen einer schweren Waffe, mit der Flüchtige hätten erschossen werden sollen (vgl. A14, F103) oder das Basteln eines Plastikschuhs in Vorbereitung der Flucht, welche jedoch auseinandergefallen seien (vgl. A14, F127). In einer Gesamtwürdigung vermögen diese vereinzelten Elemente seine ansonsten bloss sehr unsubstantiierten und oberflächlichen Ausführungen zu den Kernpunkten seiner Asylvorbringen - namentlich seiner Inhaftierung, der Zeit im Militärlager und seiner Flucht - jedoch klar nicht aufzuwiegen.

E. 6.2 Auch die illegale Ausreise führt - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).

E. 6.2.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind aus den Akten keine ersichtlich. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Militärlager und die darauffolgende Flucht wie oben dargelegt nicht glaubhaft ist und die Beschwerdeführerin ihrerseits nie Kontakt mit den Behörden hinsichtlich der Rekrutierung in den Nationaldienst gehabt hat, vermag die geltend gemachte illegale Ausreise - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt - keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem in der Beschwerdeeingabe nicht weiter substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als ehemaliger (...) exponiert sei und deshalb in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person gelte, kann nicht gefolgt werden. Er hat zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als (...) Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK ausgesetzt wären, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob sie bei einer Rückkehr befürchten müssten, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 10.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - angeblich aus ärmlichen Verhältnissen stamme, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihre Eltern würden noch immer in Eritrea leben, ihr Vater sei im Militärdienst. Ihre Familie lebe vom Geld, welches der Vater nach Hause schicke. Sie verfügt über eine (...) Schulbildung und hat vor ihrer Ausreise als selbständige Händlerin gearbeitet. Auch führt sie nicht weiter aus, weshalb ihr in M._______ wohnhafter Onkel, der ihre Ausreise mit einer ausserordentlich hohen Geldsumme unterstützt habe (vgl. A15, F87 ff.), sie nun nicht mehr (finanziell) unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfügt in Eritrea nach wie vor über zahlreiche Verwandte (Mutter, Schwestern, Cousine, Tanten, ein Onkel). An dieser Einschätzung vermögen die mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2019 eingereichten Kopien der Todesbestätigungen nichts zu ändern, zumal diese keine neuen Tatsachen, sondern bereits Vorgebrachtes belegen sollen. Obwohl er angeblich seit dem Jahre 2015 nicht mehr mit seiner Familie gesprochen habe (seine Cousine und seine Schwester ausgenommen), geht aus dem Anhörungsprotokoll dennoch hervor, dass er über seine Cousine zumindest in indirektem Kontakt mit seiner Familie gestanden habe (vgl. A14, F16). Den Kontakt zu seiner Familie wird er daher wieder reaktivieren können. Er verfügt ebenfalls über eine knapp (...) Schulbildung und hat vor seiner Ausreise auf der Familienplantage gearbeitet und Gemüse verkauft. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer in Eritrea immer noch zahlreich vorhandenen Familienangehörigen rechnen können und eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden werden. Auch in Bezug auf das Kindeswohl des (...) geborenen Sohnes sind den Akten keine Aspekte zu entnehmen, die zu einer abweichenden Schlussfolgerung führen könnten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 11.3 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 10.3.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen bei den Beschwerdeführenden keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen.

E. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 14 Nachdem die Beschwerdeführenden die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst haben und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-317/2019 Urteil vom 3. Mai 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und deren Kind C._______, geboren am (...), alle aus Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2016 und der Anhörung vom 23. Oktober 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf D._______, Zoba E._______. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt, sein Vater sei im Krieg gestorben. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und danach abgebrochen, um zu arbeiten und seine Familie unterstützen zu können. Zudem sei er zwei oder drei Jahre lang (...) gewesen. Anlässlich einer Razzia in Asmara sei er im (...) 2015 festgenommen und zunächst nach F._______, anschliessend nach G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn (...) Monate respektive (...) Wochen lang festgehalten, bis ihm die Flucht gelungen sei. In G._______ habe es eine Sitzung gegeben, anlässlich derer er sich gegenüber einem Vorgesetzten kritisch zur Dauer des Nationaldienstes geäussert habe. Nach der Sitzung habe man ihn darauf hingewiesen, dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse, sollte dies erforderlich sein. Dies habe er als Drohung aufgefasst, weshalb er sich sodann zur Flucht entschieden habe. Um vier Uhr morgens hätten sie sich zu dritt aus dem Lager geschlichen. Als man ihre Flucht bemerkt habe, habe man auf sie geschossen. Nach seiner Flucht habe er zunächst ungefähr eine Woche respektive einen Monat zuhause verbracht. Schliesslich habe er sich am (...) 2015 auf den Weg nach H._______ im Sudan gemacht, wo er am (...) angekommen sei. Er reichte Kopien einer Wohnsitzbestätigung und eines Schulzeugnisses der sechsten Klasse sowie eine Karte mit einer religiösen Abbildung zu den Akten. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Dorf I._______ in der Nähe von J._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe die (...) Schulklasse im Jahre (...) abgeschlossen und danach Kleinhandel betrieben, um ihre Familie zu unterstützen. Es sei immer wieder zu Razzien in ihrer Gegend gekommen, wobei sie sich jeweils habe verstecken müssen. Als es zu einer weiteren Razzia in ihrer Gegend gekommen sei, habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2015 sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Sie reichte eine Kopie eines Schulzeugnisses der zehnten Klasse zu den Akten. Am (...) ist ihr gemeinsames Kind in der Schweiz zur Welt gekommen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit den beiden Rechtsmitteleingaben vom 16. Januar 2019 und 17. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl. D. Mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Todesbestätigungen seines (...) sowie einer (...) und eines (...) väterlicherseits als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz einerseits aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Angaben seien äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich gewesen. Seine Verhaftung anlässlich einer Razzia in Asmara habe er selbst nach der expliziten Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, ausgesprochen oberflächlich und in stereotyper Weise geschildert. Auch das Gefängnis von F._______ und das Militärlager in G._______ habe er nicht in einprägsamer Weise zu beschreiben vermocht. Insbesondere sei aber seine Schilderung der Flucht aus dem Militärlager nicht glaubhaft. Obwohl er aufgefordert worden sei, ausführlich darüber zu berichten, habe er lediglich angegeben, dass sie zu dritt um vier Uhr morgens das Lager verlassen hätten. Dies sei deshalb nicht überzeugend, da er gemäss seinen Aussagen in dem Gefängnis ständig bewacht worden sei. Darauf angesprochen habe er lediglich erklärt, sich anfangs sehr leise und langsam vom Lager entfernt zu haben. Seine Aussage, dass sie sich auf der Flucht aus Plastik hätten Schuhe basteln müssen, könne zwar als Realitätskennzeichen gewertet werden. Dieses Element könne für sich alleine die restlichen Unglaubhaftigkeitselemente jedoch nicht aufwiegen. Überdies habe er während der BzP ausgesagt, (...) Monate in G._______ inhaftiert gewesen und etwa eine Woche nach der Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, (...) Wochen beziehungsweise (...) inhaftiert gewesen und erst einen Monat nach der Flucht ausgereist zu sein. Diese Widersprüche habe er nicht in nachvollziehbarer Weise auflösen können. Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin fehle es an der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Sie sei weder von den Behörden zwecks Einzug ins Militär kontaktiert worden, noch habe sie anlässlich der Razzien Behördenkontakt gehabt. Sie gelte somit nicht als Refraktärin und habe bei einer Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten Nachteile wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies für beide Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 5.2.1 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Die Festnahme habe er erlebnisorientiert geschildert, indem er gestikuliert und erzählt habe, dass einige Personen versucht hätten, vor den Soldaten zu fliehen. Solche Razzien seien in Eritrea üblich (hierzu verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]). Den Aufenthalt im Militärlager G._______ habe er ebenfalls substantiiert dargelegt. Es sei dreckig gewesen und sie hätten kein Wasser gehabt, um sich zu waschen. Anlässlich der Anhörung habe er ausserdem eine Zeichnung des Lagers angefertigt. Die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten - welchen er namentlich genannt habe - habe er in direkter Rede wiedergegeben und die Interaktion geschildert. Diese Realkennzeichen würden für die Richtigkeit seiner Vorbringen sprechen. Betreffend seine Flucht sei es nicht zutreffend, dass er auf die Aufforderung hin, ausführlich darüber zu berichten lediglich ausgeführt habe, das Lager um vier Uhr morgens zu dritt verlassen zu haben. Vielmehr habe er auch den Grund seiner Flucht genannt und wie er sich darauf vorbereitet habe. Das SEM habe seine Aussage, aus Plastik Schuhe gebastelt zu haben, gar als Realitätskennzeichen dargestellt. Zudem sei das Lager nicht umzäunt gewesen. Den Weg aus dem Lager habe er an der Anhörung aufgezeichnet. Seine Aussage, dass sie ständig bewacht worden seien, dürfe ausserdem nicht isoliert betrachtet werden. Seine Antwort habe sich entsprechend der Frage des SEM nach dem Tagesablauf auf die Situation tagsüber bezogen. In der Nacht seien es erheblich weniger Wächter gewesen. Die meisten Vorgesetzten hätten sich in ihren Zelten aufgehalten. Es sei somit realitätsnah, dass sie anfangs sehr leise und langsam unterwegs gewesen seien und erst in einiger Entfernung begonnen hätten, wegzurennen. Als zusätzliches Glaubhaftigkeitselement sei seine Beschreibung zu werten, dass sie in Richtung Süden geflüchtet seien und von einem Berg aus K._______ gesehen hätten. Er stelle in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person dar, da er sich vor sehr vielen Personen kritisch zum Militärdienst geäussert habe. Zu den vom SEM festgestellten zeitlichen Widersprüchen führt der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht so gross seien, zumal er nur ungefähre Angaben gemacht habe. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde. Aufgrund ihrer Heirat sei sie besonders gefährdet. Sie riskiere als Frau im eritreischen Nationaldienst Verfolgung und wäre einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden. Diese sei gemäss einem Bericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im eritreischen Nationaldienst weit verbreitet und Täter würden nur selten verfolgt. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 10. Juli 2018 festgestellt. Eine Wegweisung würde somit Art. 2 Bst. d des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletzen. Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen die Beschwerdeführenden weiter aus, dass der eritreische Nationaldienst eine Form von Leibeigenschaft sowie Zwangsarbeit darstelle. Der Vollzug der Wegweisung würde somit Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen und sei unzulässig. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Onkel, welcher sie bei ihrer Ausreise unterstützt habe, könne ihr nicht mehr helfen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Eritrea. Seine Brüder seien aus dem Militärdienst desertiert und seine Schwester sei inzwischen nach Äthiopien gegangen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass seiner Mutter die Rente gestrichen worden sei. Die Situation seiner Familie in Eritrea sei somit noch schlimmer als vor seiner Ausreise. Eine Rückkehr nach Eritrea würde sie beide daher in eine existentielle Notlage bringen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung ergibt, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft und zu Recht festgestellt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Das Gericht schliesst sich somit den obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. E. 5.1), welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Die Rechtsmittelschrift äussert sich insbesondere auch nicht zu der vom SEM festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. 6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen erscheinen insgesamt als wenig detailreich und teils widersprüchlich und lassen gesamthaft betrachtet nicht den Eindruck erwecken, als dass der Betroffene hierbei selber Erlebtes wiedergibt. Hierzu Folgendes: So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den Moment seiner Verhaftung substantiiert und lebensnah zu schildern. Bezüglich diesem doch zentralen Aspekt seines Asylvorbringens führte er lapidar aus: "Ich wollte damals Kohl und Spinat in L._______ verkaufen und wurde dabei verhaftet." (vgl. vorinstanzliche Akten A14, F106). Erst auf die ausdrückliche Bitte des SEM, seine Verhaftung so zu schildern dass man sich das vorstellen könne, beschrieb er in der Folge zwar ein wenig ausführlicher die allgemeinen Umstände der angeblichen Verhaftung, blieb jedoch auch hierbei konkrete, von persönlichen Eindrücken geprägte Schilderungen schuldig. So führte er ergänzend aus: "Wie gesagt an diesem Tag war ich in L._______, ich wollte Gemüse verkaufen, plötzlich kamen Leute und sie waren rund um L._______, ein paar haben versucht zu fliehen, dann hat man uns nach Passierscheinen gefragt und weil ich keinen hatte, wurde ich verhaftet." (vgl. A14, F107). Bei der Beurteilung dieser Sachverhaltsschilderungen spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der blosse Umstand, dass er während der vorinstanzlichen Schilderungen gestikuliert und dabei ergänzend auch vorgebracht habe, dass einige Personen versucht hätten zu fliehen, nicht bereits dafür, dass er hierbei selber Erlebtes wiedergegeben hat. Vielmehr wäre bei solchen Schilderungen zu erwarten gewesen, dass er den Moment seiner Verhaftung respektive seine Interaktion mit den Soldaten detailliert und mit persönlichen, lebensnahen Eindrücken versehen hätte darlegen können. Dies trifft auf seine Aussagen indes klar nicht zu. Diese verblieben lediglich oberflächlich und detailarm. Seine Schilderungen hinsichtlich seiner angeblichen Flucht aus dem Militärlager G._______ blieben ebenfalls oberflächlich und detailarm. Auf die entsprechende Bitte hin, diesen Augenblick ausführlich zu beschreiben, brachte er vorinstanzlich zunächst einzig und alleine vor, dass sie zu dritt um vier Uhr morgens das Militärlager verlassen hätten (vgl. A14, F125). Erst auf gezielte Nachfragen der Vorinstanz hin, hat er seinen Ausführungen sodann einzelne weitere Aspekte hinzugefügt (vgl. A14, F126 ff.). Chronologisch unlogisch erscheinen hierbei jedoch seine Aussagen, wonach nach seiner Flucht die Wächter plötzlich angefangen hätten, auf sie zu schiessen, weil sie wohl Geräusche gehört hätten (vgl. A14, F129); er gleichzeitig hierzu aber vorträgt, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon gut 15 Minuten lang unterwegs gewesen seien (vgl. A14, F130). Selbst bei langsamer und vorsichtiger Fortbewegung - auf dem flachen Gelände (vgl. A14, F113) - ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in einiger Entfernung des Lagers befunden haben muss. Ausserdem wären die Sichtverhältnisse der Wachen um vier Uhr morgens bei Dunkelheit stark eingeschränkt. Die behaupteten zeitlichen und örtlichen Umstände, unter welchen die Wärter nach dem Vernehmen von Geräuschen angeblich das Feuer auf den Beschwerdeführer eröffnet haben sollen, erscheinen daher wenig nachvollziehbar. Auch die weiteren Schilderungen zu den Umständen seiner Haft erweisen sich als nur wenig lebensnah. So weisen beispielsweise seine Angaben hinsichtlich der Intensität der Bewachung Widersprüche auf. So ist sachlogisch nicht nachvollziehbar, weshalb man einerseits die Häftlinge für einen blossen Transport im Fahrzeug bestens gesichert aneinander anketten sollte (vgl. A14, F112), anderseits aber auf dem angeblich nicht umzäunten Gelände in G._______ nachts nur sehr wenige Wachen die Gefangenen bewachen; wogegen die Häftlinge am Tag wiederum praktisch ununterbrochen und eng überwacht worden sein sollen (vgl. A14, F117 und F119). Diese geschilderten Umstände seiner Bewachung erweisen sich als nicht glaubhaft. Auch die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer angefertigte, äusserst rudimentäre Zeichnung des Lagers (ein Haus, drei Strichmännchen, einen Pfeil und einen Baum zeigend) und seine dazugehörigen Erläuterungen (vgl. A14, F136 f.) sind in keiner Weise geeignet, die Situation seiner Haft bildlich zu veranschaulichen und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Erklärungsversuche, wonach es sich bei den zeitlichen Widersprüchen betreffend die Dauer des Aufenthaltes in G._______ (BzP: (...) Monate, vgl. A5, Ziff. 7.01; Anhörung: (...) Wochen bzw. (...), vgl. A14, F101 und F103) und des Zeitraumes zwischen der Flucht und seiner Ausreise (BzP: eine Woche, vgl. A5, Ziff. 7.01; Anhörung: einen Monat, vgl. A14, F151) um geringfügige Abweichungen handle, da er an der Anhörung nur ungefähre Angaben gemacht habe. Diese Widersprüche tragen vielmehr weiter dazu bei, dass seine Angaben als nicht glaubhaft eingestuft werden müssen. Angesichts der relativ kurzen Haftdauer macht es gerade einen sehr deutlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer nun (...) Wochen respektive (...), oder doppelt so lange inhaftiert gewesen sein sollte. Bei einem solchen zentralen Aspekt seiner Schilderungen wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu genaue und zeitlich stimmige Angaben machen kann. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist letztlich festzuhalten, dass seinen Schilderungen einige wenige Realkriterien zu entnehmen sind. So schildert er beispielsweise den Namen einer schweren Waffe, mit der Flüchtige hätten erschossen werden sollen (vgl. A14, F103) oder das Basteln eines Plastikschuhs in Vorbereitung der Flucht, welche jedoch auseinandergefallen seien (vgl. A14, F127). In einer Gesamtwürdigung vermögen diese vereinzelten Elemente seine ansonsten bloss sehr unsubstantiierten und oberflächlichen Ausführungen zu den Kernpunkten seiner Asylvorbringen - namentlich seiner Inhaftierung, der Zeit im Militärlager und seiner Flucht - jedoch klar nicht aufzuwiegen. 6.2 Auch die illegale Ausreise führt - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 6.2.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind aus den Akten keine ersichtlich. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Militärlager und die darauffolgende Flucht wie oben dargelegt nicht glaubhaft ist und die Beschwerdeführerin ihrerseits nie Kontakt mit den Behörden hinsichtlich der Rekrutierung in den Nationaldienst gehabt hat, vermag die geltend gemachte illegale Ausreise - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt - keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem in der Beschwerdeeingabe nicht weiter substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als ehemaliger (...) exponiert sei und deshalb in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person gelte, kann nicht gefolgt werden. Er hat zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als (...) Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK ausgesetzt wären, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob sie bei einer Rückkehr befürchten müssten, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - angeblich aus ärmlichen Verhältnissen stamme, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihre Eltern würden noch immer in Eritrea leben, ihr Vater sei im Militärdienst. Ihre Familie lebe vom Geld, welches der Vater nach Hause schicke. Sie verfügt über eine (...) Schulbildung und hat vor ihrer Ausreise als selbständige Händlerin gearbeitet. Auch führt sie nicht weiter aus, weshalb ihr in M._______ wohnhafter Onkel, der ihre Ausreise mit einer ausserordentlich hohen Geldsumme unterstützt habe (vgl. A15, F87 ff.), sie nun nicht mehr (finanziell) unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfügt in Eritrea nach wie vor über zahlreiche Verwandte (Mutter, Schwestern, Cousine, Tanten, ein Onkel). An dieser Einschätzung vermögen die mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2019 eingereichten Kopien der Todesbestätigungen nichts zu ändern, zumal diese keine neuen Tatsachen, sondern bereits Vorgebrachtes belegen sollen. Obwohl er angeblich seit dem Jahre 2015 nicht mehr mit seiner Familie gesprochen habe (seine Cousine und seine Schwester ausgenommen), geht aus dem Anhörungsprotokoll dennoch hervor, dass er über seine Cousine zumindest in indirektem Kontakt mit seiner Familie gestanden habe (vgl. A14, F16). Den Kontakt zu seiner Familie wird er daher wieder reaktivieren können. Er verfügt ebenfalls über eine knapp (...) Schulbildung und hat vor seiner Ausreise auf der Familienplantage gearbeitet und Gemüse verkauft. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer in Eritrea immer noch zahlreich vorhandenen Familienangehörigen rechnen können und eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden werden. Auch in Bezug auf das Kindeswohl des (...) geborenen Sohnes sind den Akten keine Aspekte zu entnehmen, die zu einer abweichenden Schlussfolgerung führen könnten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 11.3 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 10.3.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen bei den Beschwerdeführenden keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

14. Nachdem die Beschwerdeführenden die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst haben und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: