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D-162/2009

D-162/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-13 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender ethnischer D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______, stellte am 30. April 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit den Behörden seiner Heimat keine Probleme gehabt. Sein Vater, der ein reicher Kaufmann gewesen sei, sei Ende Juni 2003 durch Unbekannte aus dem Umfeld des einflussreichen Politikers F._______ entführt worden. In der Folge habe man ihn wiederholt aufgefordert, für seinen Vater Lösegeld zu bezahlen, verbunden mit der Androhung der Entführer, bei ausbleibender Zahlung werde dieser umgebracht. Diesen Aufforderungen sei er jedoch nicht nachgekommen beziehungsweise habe diesen nicht nachkommen können, da er zwar Waren, aber kein Geld besessen habe. Als ihm die Entführer das letzte Schreiben ausgehändigt und gleichzeitig gedroht hätten, auch ihn mitzunehmen, habe er die Flucht ergriffen und sich nach G._______ begeben. Dort habe er dann von der Ermordung seines Vaters erfahren. A.b. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte das BFM das Gesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 22. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2008 vollumfänglich ab. Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 19. November 2008 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. B.a. Am 14. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2005 bezüglich des Wegweisungsvollzugs und beantragte unter anderem die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Juni 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2008, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zumindest im Kostenpunkt, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die Anweisung an das Migrationsamt des Kantons H._______, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2009 wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Poststempel: 21. Januar 2009) ersuchte der Beschwerdeführer um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses, da er wegen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 9. Februar 2009. H. Mit Schreiben vom 17. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Beurteilung seiner Beschwerde, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2009 beantwortet wurde. I. Mit Eingaben vom 23. November 2009 und 24. März 2010 reichte der Beschwerdeführer je eine Bescheinigung seines Hausarztes (Dr. med. {.......}) zu den Akten und ersuchte unter Hinweis auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand um rasche Verfahrenserledigung. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 29. März 2010. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeurteil gerechnet werden könne. Der Entscheid über sein beim Migrationsamt des Kantons H._______ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 28. Juli 2010 sei vom Migrationsamt am 11. August 2010 bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 um Mitteilung, ob in absehbarer Zeit hinsichtlich der Analyse der aktuellen Lage in Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht und des Erlasses eines entsprechenden Koordinationsurteils mit einer Klärung der Situation gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2010 und 8. Dezember 2010. K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine schwierige persönliche Situation in der Schweiz - diverse Beweismittel (Strafregisterauszug vom 24. Juni 2010; Betreibungsregisterauszug vom 30. Juni 2010; Bescheinigungen von Dr. med. {.......}; Vergleich der Schlichtungsbehörde H._______ vom 2. August 2010) zu den Akten. L. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2011 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Eingabe seines Mandanten vom 7. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Beschleunigung des Verfahrens.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 2 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).

E. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass sie wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Kabul einen Wegzug nach G._______ beabsichtige, nachdem seine Schwester bereits vor etwa einem Jahr nach I._______ gezogen sei. Die Mutter habe weiter angeführt, dass die Läden des verstorbenen Vaters staatlich enteignet oder regierungsnahen Personen übergeben beziehungsweise abgerissen worden seien. Im August 2008 habe der Beschwerdeführer dann seine Mutter bereits nicht mehr telefonisch erreichen können. In der Folge habe dieser von einem Geschäftsreisenden, einem Bekannten der Mutter, am 25. Oktober 2008 erfahren, dass sich diese und ein Bruder seit anfangs Juli 2008 bei einem Verwandten namens J._______ in K._______ (G._______) aufhalten sollen. Die Mutter habe im Haus des Verwandten eine Wohnung mieten können. Der Beschwerdeführer verfüge daher in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Nach dem Tod des Vaters und der Enteignung ihrer Stoffgeschäfte fehle zudem die Möglichkeit, sich mit Hilfe der Familie eine Existenz zu sichern. Die Mutter verfüge nämlich nicht mehr über Vermögenswerte, die als Starthilfe verwendet werden könnten. Die Wegweisung sei demnach als unzumutbar zu erachten. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer den Mietvertrag der Mutter für die Wohnung im Haus des Verwandten sowie dessen Mietvertrag und zwei Fotos der Familienangehörigen eingereicht. Zu den eingereichten Beweisunterlagen sei anzumerken, dass solche Dokumente auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden könnten und daher deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Ebenso vermöchten die Fotos, auf welchen die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers zu sehen sein sollen, sein Vorbringen nicht zu belegen. Aufgrund der Fotos stehe nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in K._______ und nicht mehr in Kabul aufhielten. Diese Aufnahmen könnten irgendwo gemacht worden sein. Überdies sei auffällig, dass der Beschwerdeführer gerade nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 vom Wegzug seiner Familienangehörigen erfahren haben wolle. Dieser Umstand lasse vielmehr den Schluss zu, dass er mit seiner Eingabe und den zu den Akten gegebenen Dokumenten die Wegweisung zu verhindern suche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in diesem Lichte als konstruiert und unglaubhaft zu erachten. Überdies sei anzufügen, dass er aus Kabul stamme, das vom BFM als sicher eingestuft werde. Dort habe er bei seiner Rückkehr die Möglichkeit, wenn auch die Geschäfte seines Vaters enteignet worden sein sollten, diese auf gerichtlichem Weg zurückzufordern, um sich so eine neue Lebensgrundlage aufbauen zu können. Ausserdem sei bezüglich des familiären Netzes anzuführen, dass er aufgrund der in Afghanistan bestehenden Grossfamilien ausser seiner Kernfamilie noch über zahlreiche weitere Verwandte verfügen müsse. Bei einer Rückkehr könne er auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. In Würdigung dieser Umstände sei seine Wegweisung demzufolge als zumutbar zu erachten. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2005 beseitigen könnten.

E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beweiskraft der eingereichten Beweisunterlagen als gering einzustufen sei, da solche auf dem Schwarzmarkt leicht beschafft werden könnten, sei eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Doch dürfe sich die Vorinstanz mit einer solch pauschalen Argumentationsweise nicht begnügen, zumal vorliegend der Untersuchungsgrundsatz herrsche. Die weiteren mit dem Gesuch geltend gemachten Informationen zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen wären für die Vorinstanz einfach zu überprüfen gewesen (mittels Abklärung durch eine Vertrauensperson vor Ort), weshalb sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Was die eingereichten Fotos betreffe, sei auch ihm - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch erwähnt - nicht ganz klar geworden, wo die Fotos aufgenommen worden seien. Er habe daher seine Mutter um weitere Beweismittel ersucht, die er mit der vorliegenden Beschwerde eingereicht habe. Es handle sich dabei um weitere Fotos und um ein auf einer DVD gespeichertes Video (mit Aufnahmedatum 16. November 2008), welche die Familienangehörigen und die im Gesuch bezeichneten Verwandten - die sich gleich selber vorstellten - zeigen würden. Nach viereinhalb Minuten würden im Hintergrund befindliche Schilder in L._______ zeigen, dass die Aufnahmen in G._______ aufgenommen worden seien. Auch die Fotos würden ein Datum tragen, das infolge falscher Programmierung der Kamera aber nicht zutreffe, sondern um einen Monat verschoben sei. Mit diesen weiteren Beweismitteln dürfte die Wohnsitznahme seiner Mutter und seines Bruders in G._______ zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht worden sein. Diese neuen Beweismittel würden aber auch nahelegen, dass es sich beim bereits eingereichten Mietvertrag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein beweiskräftiges Dokument handle, das nicht mit der eingangs erwähnten pauschalen Feststellung als unerheblich qualifiziert werden dürfe. Ferner sei es ein reiner Zufall, dass er gerade wenige Tage nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Kenntnis über den Zufluchtsort der Mutter und des Bruders erfahren habe. Zu überraschen vermöge dies freilich nicht, da angesichts der sich verschärfenden humanitären Lage in ganz Afghanistan und des drohenden Winters auch in diesem Jahr viele Afghanen ihr Land verlassen hätten. Es würden daher plausible Gründe bestehen, weshalb seine Angehörigen gerade im fraglichen Zeitpunkt Afghanistan in Richtung G._______ verlassen hätten und er davon erst kurze Zeit nach Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils erfahren habe. Weiter müsse die Sichtweise des BFM, wonach er die Möglichkeit habe, die enteigneten Geschäfte auf gerichtlichem Wege zurückzufordern, um sich so eine neue Lebensgrundlage aufzubauen, als zu idealistisch zurückgewiesen werden. Angesichts der schweren Mängel im Justizwesen seiner Heimat erscheine es als völlig unwahrscheinlich, dass er seine allenfalls auf dem Papier bestehenden Rechte in einem fairen Gerichtsverfahren durchsetzen könnte, dies umso weniger, als der Staat selber die Enteignung angeordnet und die Läden an Personen aus dem Umfeld der Regierung vergeben habe. Es treffe nicht zu, dass er ausser der Kernfamilie noch weitere Verwandte habe, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr zählen könnte. Er befinde sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand. Die Vorinstanz dürfe sich nicht auf die Regelvermutung abstützen, ohne selber dem Untersuchungsprinzip nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz könne und müsse in casu weitere Untersuchungen vornehmen, wie sie dies bereits in anderen Fällen getan habe. Da dies nicht geschehen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen rechtfertige, sofern ihm nicht bereits gestützt auf die Aktenlage die vorläufige Aufnahme zugesprochen werden könne. Gesamthaft betrachtet würden seine Vorbringen zutreffen. Seine Familie befinde sich nachweislich und überprüfbar in G._______ und habe in K._______ bis auf unbestimmte Zeit Wohnsitz genommen. Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel dürften die letzten Zweifel an dieser Einschätzung ausgeräumt haben. Falls das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der Akten das Bestehen von Wegweisungshindernissen abschliessend festzustellen, so dränge sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf. Mit der unterlassenen Abklärung vor Ort verletze das BFM das Untersuchungsprinzip. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Abklärung vor Ort nicht möglich sein, so werde als Beweis eine private Abklärung über die M._______ offeriert, wobei im Bedarfsfall dazu eine angemessene Frist anzusetzen sei.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 hält das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und führt an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ausser seiner Kernfamilie noch über ein weiteres familiäres Netz verfügen müsse, würden sich Abklärungen über die schweizerische Vertretung in N._______ bezüglich des derzeitigen Aufenthaltes seiner Familienangehörigen erübrigen. Der Einwand, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, sei daher von der Hand zu weisen.

E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz erkläre erneut, dass er in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügen müsse, ohne jedoch plausibel zu erklären, woher sie diese Gewissheit habe. Jedenfalls überzeuge die Berufung auf die üblicherweise grossen Familien in seiner Heimat nicht. Zudem müsse vorliegend dem bislang nicht weiter hervorgehobenen Umstand, dass seine Mutter eine O._______ sei, Rechnung getragen werden. Als O._______ vertrete die Mutter die P._______ Glaubensrichtung, während der Vater als D._______ der Q._______ Glaubensgemeinschaft angehört habe. Als Folge dieser "interreligiösen" Heirat habe seine Mutter den Kontakt zu ihrer eigenen Familie abbrechen müssen. Dies habe letztlich auch Konsequenzen auf sein Verhältnis zur einzigen Tante mütterlicherseits gehabt. Zu dieser habe er keinen Kontakt und wisse auch nichts über deren aktuellen Aufenthaltsort.

E. 4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 4.1.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dar, aufgrund welcher Überlegungen und Indizien der Beweiswert der eingereichten Unterlagen als gering einzustufen sei und die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Sie hielt zunächst fest, dass die in Frage stehenden Dokumente auf dem Schwarzmarkt leicht erworben werden könnten. Anschliessend führte das BFM aus, aufgrund der Fotos stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in K._______ und nicht mehr in Kabul aufhalten würden, und diese Aufnahmen irgendwo gemacht worden sein könnten. Überdies sei auffallend, dass der Beschwerdeführer gerade nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 vom Wegzug seiner Familienangehörigen erfahren haben wolle. Es sei demnach der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch und den zu den Akten gereichten Dokumenten die Wegweisung zu verhindern versuche.

E. 4.1.3 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Beweisofferte betreffend Durchführung einer privaten Abklärung vor Ort über die M._______, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, sind daher abzuweisen.

E. 4.2 Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vor, da sich seine verbliebenen Familienangehörigen (Mutter und Bruder) seit Juli 2008 in K._______ aufhielten, verfüge er in Kabul über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr. Zum Beleg dieser Ausführungen reichte er zwei Mietverträge für die Wohnung im Haus des in K._______ wohnhaften Verwandten J._______ sowie zwei Fotos der Familienangehörigen ins Recht. Weiter reichte er auf Beschwerdeebene fünf weitere Fotoaufnahmen und ein auf DVD gespeichertes Video, die seine Familienangehörigen und die Wohnung im Haus des Verwandten in K._______ zeigen würden, ein.

E. 4.3.1 Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. Sowohl die Fotografien als auch die Videoaufnahmen vermögen nicht zweifelsfrei zu belegen, dass sich die fotografierten respektive gefilmten Personen in K._______ aufhalten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Fotos (auch die erst mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten) irgendwo gemacht worden sein könnten, ist in casu beizupflichten. Zudem lässt sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - auf den eingereichten Videoaufnahmen nicht erkennen, ob darin tatsächlich im Hintergrund Schilder in L._______ gezeigt werden, weshalb diese Aufnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit den Beleg der geltend gemachten Wohnsitznahme in K._______ zu geben vermögen. Diesbezüglich ist überdies zu berücksichtigen, dass auch in Afghanistan teilweise L._______ gesprochen wird und es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass auch in dieser Sprache beschriftete Schilder vorkommen. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens vermögen die eingereichten Beweismittel nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den fotografierten und gefilmten Personen tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. So liegen dem Bundesverwaltungsgericht weder Dokumente vor, die die behauptete verwandtschaftliche Beziehung zu den angeblich auf den Fotos und dem Video befindlichen engen Verwandten (Mutter und Bruder) belegen könnten, noch vermochte der Beschwerdeführer selber seine tatsächliche Identität im ordentlichen Asylverfahren in Ermangelung von Identitätsdokumenten und wegen widersprüchlicher Ausführungen zum Verlust seiner Identitätskarte glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4453/2006 vom 20. Oktober 2008, S. 6 f.). Dementsprechend vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine Auswirkungen auf die (vom BFM als unerheblich erachtete) Beweiskraft der bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Mietverträge zu zeitigen. Zu Recht hielt das BFM in diesem Zusammenhang fest, dass solche Dokumente einerseits ohne grosse Probleme illegal beschafft werden können und deren Beweiswert daher als gering einzustufen ist. Diese Einschätzung wird denn auch dadurch gestützt, dass - abgesehen von markanten Unterschieden in der Qualität der beiden eingereichten Mietverträge (so stellt sich das Mietvertragsformular betreffend die Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers als kaum lesbare Fotokopie dar) - inhaltliche Unstimmigkeiten zwischen den beiden Mietverträgen und innerhalb des die Mutter betreffenden Mietvertrages bestehen. So ist in beiden Verträgen zwar der gleiche Vermieter aufgeführt, die diesbezüglichen {.......}. Ausserdem ist der im Mietvertrag der Mutter aufgeführte Mietername nicht mit dem vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren angegebenen Namen seiner Mutter in Übereinstimmung zu bringen. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 9. Februar 2009 an, wegen ihrer Heirat mit einem R._______ habe seine der P._______ Glaubensrichtung angehörende Mutter den Kontakt zu ihrer eigenen Familie abbrechen müssen, weshalb es nun erstaunt, dass diese gerade bei einem ihrer Verwandten Unterschlupf gefunden haben will (vgl. act. B1/7, S. 3 f.).

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Geschäfte seines Vaters enteignet und an Personen aus dem Umfeld der Regierung vergeben oder aber abgerissen worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen mit keinen Beweismitteln zu stützen vermochte und seit Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs im November 2008 offensichtlich auch keine Anstrengungen mehr unternahm, solche Dokumente über seine Mutter, die ihm diesen Umstand überhaupt erst telefonisch zur Kenntnis gebracht haben will, zu beschaffen (vgl. act. B1/7; S. 3). So ist der Beschwerdeführer nämlich zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), wobei im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Liquidität neuer Vorbringen gestellt werden (vgl. auch Ziffer 4.1.1. oben), denen der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zu genügen vermag. Da seine Vorbringen - darunter auch die Ermordung seines Vaters - im ordentlichen Verfahren nicht als glaubhaft erachtet wurden und aufgrund obiger Ausführungen keine glaubhaften Hinweise auf eine Ausreise seiner nächsten Familienangehörigen (Mutter und Bruder) nach G._______ vorliegen, handelt es sich bei dieser pauschalen Behauptung offensichtlich ebenfalls nicht um ein wiedererwägungsrechtlich relevantes Vorbringen.

E. 4.4 Sodann hat der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens zwei ärztliche Bescheinigungen seines Hausarztes, Dr. med. {.......} zu den Akten gereicht, aus welchen ersichtlich wird, dass er wegen der drohenden Abschiebung respektive der Unsicherheit über den Ausgang seines Verfahrens an {.......} leide und es nicht auszuschliessen sei, dass er in Kürze medikamentös therapiert werden müsse, um eine weitere Verschlechterung, so vor allem des {.......}, zu verhindern. Weder aus diesen Bescheinigungen noch aus den übrigen Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.5.1 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt.

E. 4.5.2 Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.

E. 4.5.3 Der aus Kabul stammende Beschwerdeführer macht namentlich geltend, in Kabul verfüge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus den Akten sowie den vorstehenden Erwägungen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul, in welcher er die Schule besuchte und während mehrerer Jahre als {.......} tätig war, über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar macht er diesbezüglich geltend, sein Vater sei im Jahre 2008 ermordet worden und seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder würden sich in G._______ aufhalten. Ausserdem habe er zu seiner Tante mütterlicherseits keinerlei Kontakt. Diese Vorbringen sind indes aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. Ziffer 4.3.) als nicht stichhaltig zu erkennen. Es bestehen daher in casu klare Hinweise auf einen langjährigen Aufenthalt und ein familiäres Beziehungsnetz in Kabul. Zudem steht der Beschwerdeführer offenkundig in direktem Kontakt zu seiner Mutter, was die wiederholte Beschaffung und Einreichung von Beweismitteln belegt (vgl. act. B1/7 S. 4; Beschwerdeschrift respektive B8/9, S. 5). Aufgrund der Ausführungen zur Wohn- und finanziellen Situation seiner Verwandten ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4453/2006 vom 20. Oktober 2008 zu verweisen, die in Ermangelung einer glaubhaft gemachten wesentlichen Veränderung der Sachlage nach wie vor Gültigkeit besitzen und aus denen auf einen gewissen Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, zumal dessen Vater in Kabul über {.......} verfügen und {.......} besitzen soll (vgl. act. A11/24, S. 13 und 14). Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt (gemäss den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sind seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf seine ungewisse Situation und die mangelnden Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz zurückzuführen und zudem war er den Akten zufolge offensichtlich bislang auch nicht therapiebedürftig), ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumutbar zu erachten.

E. 4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Zum Subeventualantrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung zumindest im Kostenpunkt aufzuheben, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt wird. Da vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, ist demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 7. Januar 2009 abzuweisen.

E. 6 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-162/2009 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender ethnischer D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______, stellte am 30. April 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit den Behörden seiner Heimat keine Probleme gehabt. Sein Vater, der ein reicher Kaufmann gewesen sei, sei Ende Juni 2003 durch Unbekannte aus dem Umfeld des einflussreichen Politikers F._______ entführt worden. In der Folge habe man ihn wiederholt aufgefordert, für seinen Vater Lösegeld zu bezahlen, verbunden mit der Androhung der Entführer, bei ausbleibender Zahlung werde dieser umgebracht. Diesen Aufforderungen sei er jedoch nicht nachgekommen beziehungsweise habe diesen nicht nachkommen können, da er zwar Waren, aber kein Geld besessen habe. Als ihm die Entführer das letzte Schreiben ausgehändigt und gleichzeitig gedroht hätten, auch ihn mitzunehmen, habe er die Flucht ergriffen und sich nach G._______ begeben. Dort habe er dann von der Ermordung seines Vaters erfahren. A.b. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte das BFM das Gesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 22. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2008 vollumfänglich ab. Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 19. November 2008 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. B.a. Am 14. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2005 bezüglich des Wegweisungsvollzugs und beantragte unter anderem die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 22. Juni 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2008, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zumindest im Kostenpunkt, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die Anweisung an das Migrationsamt des Kantons H._______, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2009 wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Poststempel: 21. Januar 2009) ersuchte der Beschwerdeführer um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses, da er wegen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 9. Februar 2009. H. Mit Schreiben vom 17. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Beurteilung seiner Beschwerde, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2009 beantwortet wurde. I. Mit Eingaben vom 23. November 2009 und 24. März 2010 reichte der Beschwerdeführer je eine Bescheinigung seines Hausarztes (Dr. med. {.......}) zu den Akten und ersuchte unter Hinweis auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand um rasche Verfahrenserledigung. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 29. März 2010. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeurteil gerechnet werden könne. Der Entscheid über sein beim Migrationsamt des Kantons H._______ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 28. Juli 2010 sei vom Migrationsamt am 11. August 2010 bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 um Mitteilung, ob in absehbarer Zeit hinsichtlich der Analyse der aktuellen Lage in Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht und des Erlasses eines entsprechenden Koordinationsurteils mit einer Klärung der Situation gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2010 und 8. Dezember 2010. K. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine schwierige persönliche Situation in der Schweiz - diverse Beweismittel (Strafregisterauszug vom 24. Juni 2010; Betreibungsregisterauszug vom 30. Juni 2010; Bescheinigungen von Dr. med. {.......}; Vergleich der Schlichtungsbehörde H._______ vom 2. August 2010) zu den Akten. L. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2011 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Eingabe seines Mandanten vom 7. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Beschleunigung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

2. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3. 3.1. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass sie wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Kabul einen Wegzug nach G._______ beabsichtige, nachdem seine Schwester bereits vor etwa einem Jahr nach I._______ gezogen sei. Die Mutter habe weiter angeführt, dass die Läden des verstorbenen Vaters staatlich enteignet oder regierungsnahen Personen übergeben beziehungsweise abgerissen worden seien. Im August 2008 habe der Beschwerdeführer dann seine Mutter bereits nicht mehr telefonisch erreichen können. In der Folge habe dieser von einem Geschäftsreisenden, einem Bekannten der Mutter, am 25. Oktober 2008 erfahren, dass sich diese und ein Bruder seit anfangs Juli 2008 bei einem Verwandten namens J._______ in K._______ (G._______) aufhalten sollen. Die Mutter habe im Haus des Verwandten eine Wohnung mieten können. Der Beschwerdeführer verfüge daher in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Nach dem Tod des Vaters und der Enteignung ihrer Stoffgeschäfte fehle zudem die Möglichkeit, sich mit Hilfe der Familie eine Existenz zu sichern. Die Mutter verfüge nämlich nicht mehr über Vermögenswerte, die als Starthilfe verwendet werden könnten. Die Wegweisung sei demnach als unzumutbar zu erachten. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer den Mietvertrag der Mutter für die Wohnung im Haus des Verwandten sowie dessen Mietvertrag und zwei Fotos der Familienangehörigen eingereicht. Zu den eingereichten Beweisunterlagen sei anzumerken, dass solche Dokumente auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden könnten und daher deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Ebenso vermöchten die Fotos, auf welchen die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers zu sehen sein sollen, sein Vorbringen nicht zu belegen. Aufgrund der Fotos stehe nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in K._______ und nicht mehr in Kabul aufhielten. Diese Aufnahmen könnten irgendwo gemacht worden sein. Überdies sei auffällig, dass der Beschwerdeführer gerade nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 vom Wegzug seiner Familienangehörigen erfahren haben wolle. Dieser Umstand lasse vielmehr den Schluss zu, dass er mit seiner Eingabe und den zu den Akten gegebenen Dokumenten die Wegweisung zu verhindern suche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in diesem Lichte als konstruiert und unglaubhaft zu erachten. Überdies sei anzufügen, dass er aus Kabul stamme, das vom BFM als sicher eingestuft werde. Dort habe er bei seiner Rückkehr die Möglichkeit, wenn auch die Geschäfte seines Vaters enteignet worden sein sollten, diese auf gerichtlichem Weg zurückzufordern, um sich so eine neue Lebensgrundlage aufbauen zu können. Ausserdem sei bezüglich des familiären Netzes anzuführen, dass er aufgrund der in Afghanistan bestehenden Grossfamilien ausser seiner Kernfamilie noch über zahlreiche weitere Verwandte verfügen müsse. Bei einer Rückkehr könne er auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. In Würdigung dieser Umstände sei seine Wegweisung demzufolge als zumutbar zu erachten. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2005 beseitigen könnten. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beweiskraft der eingereichten Beweisunterlagen als gering einzustufen sei, da solche auf dem Schwarzmarkt leicht beschafft werden könnten, sei eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Doch dürfe sich die Vorinstanz mit einer solch pauschalen Argumentationsweise nicht begnügen, zumal vorliegend der Untersuchungsgrundsatz herrsche. Die weiteren mit dem Gesuch geltend gemachten Informationen zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen wären für die Vorinstanz einfach zu überprüfen gewesen (mittels Abklärung durch eine Vertrauensperson vor Ort), weshalb sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Was die eingereichten Fotos betreffe, sei auch ihm - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch erwähnt - nicht ganz klar geworden, wo die Fotos aufgenommen worden seien. Er habe daher seine Mutter um weitere Beweismittel ersucht, die er mit der vorliegenden Beschwerde eingereicht habe. Es handle sich dabei um weitere Fotos und um ein auf einer DVD gespeichertes Video (mit Aufnahmedatum 16. November 2008), welche die Familienangehörigen und die im Gesuch bezeichneten Verwandten - die sich gleich selber vorstellten - zeigen würden. Nach viereinhalb Minuten würden im Hintergrund befindliche Schilder in L._______ zeigen, dass die Aufnahmen in G._______ aufgenommen worden seien. Auch die Fotos würden ein Datum tragen, das infolge falscher Programmierung der Kamera aber nicht zutreffe, sondern um einen Monat verschoben sei. Mit diesen weiteren Beweismitteln dürfte die Wohnsitznahme seiner Mutter und seines Bruders in G._______ zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht worden sein. Diese neuen Beweismittel würden aber auch nahelegen, dass es sich beim bereits eingereichten Mietvertrag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein beweiskräftiges Dokument handle, das nicht mit der eingangs erwähnten pauschalen Feststellung als unerheblich qualifiziert werden dürfe. Ferner sei es ein reiner Zufall, dass er gerade wenige Tage nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Kenntnis über den Zufluchtsort der Mutter und des Bruders erfahren habe. Zu überraschen vermöge dies freilich nicht, da angesichts der sich verschärfenden humanitären Lage in ganz Afghanistan und des drohenden Winters auch in diesem Jahr viele Afghanen ihr Land verlassen hätten. Es würden daher plausible Gründe bestehen, weshalb seine Angehörigen gerade im fraglichen Zeitpunkt Afghanistan in Richtung G._______ verlassen hätten und er davon erst kurze Zeit nach Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils erfahren habe. Weiter müsse die Sichtweise des BFM, wonach er die Möglichkeit habe, die enteigneten Geschäfte auf gerichtlichem Wege zurückzufordern, um sich so eine neue Lebensgrundlage aufzubauen, als zu idealistisch zurückgewiesen werden. Angesichts der schweren Mängel im Justizwesen seiner Heimat erscheine es als völlig unwahrscheinlich, dass er seine allenfalls auf dem Papier bestehenden Rechte in einem fairen Gerichtsverfahren durchsetzen könnte, dies umso weniger, als der Staat selber die Enteignung angeordnet und die Läden an Personen aus dem Umfeld der Regierung vergeben habe. Es treffe nicht zu, dass er ausser der Kernfamilie noch weitere Verwandte habe, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr zählen könnte. Er befinde sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand. Die Vorinstanz dürfe sich nicht auf die Regelvermutung abstützen, ohne selber dem Untersuchungsprinzip nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz könne und müsse in casu weitere Untersuchungen vornehmen, wie sie dies bereits in anderen Fällen getan habe. Da dies nicht geschehen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen rechtfertige, sofern ihm nicht bereits gestützt auf die Aktenlage die vorläufige Aufnahme zugesprochen werden könne. Gesamthaft betrachtet würden seine Vorbringen zutreffen. Seine Familie befinde sich nachweislich und überprüfbar in G._______ und habe in K._______ bis auf unbestimmte Zeit Wohnsitz genommen. Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel dürften die letzten Zweifel an dieser Einschätzung ausgeräumt haben. Falls das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein sollte, aufgrund der Akten das Bestehen von Wegweisungshindernissen abschliessend festzustellen, so dränge sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf. Mit der unterlassenen Abklärung vor Ort verletze das BFM das Untersuchungsprinzip. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Abklärung vor Ort nicht möglich sein, so werde als Beweis eine private Abklärung über die M._______ offeriert, wobei im Bedarfsfall dazu eine angemessene Frist anzusetzen sei. 3.3. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 hält das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und führt an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ausser seiner Kernfamilie noch über ein weiteres familiäres Netz verfügen müsse, würden sich Abklärungen über die schweizerische Vertretung in N._______ bezüglich des derzeitigen Aufenthaltes seiner Familienangehörigen erübrigen. Der Einwand, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, sei daher von der Hand zu weisen. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz erkläre erneut, dass er in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügen müsse, ohne jedoch plausibel zu erklären, woher sie diese Gewissheit habe. Jedenfalls überzeuge die Berufung auf die üblicherweise grossen Familien in seiner Heimat nicht. Zudem müsse vorliegend dem bislang nicht weiter hervorgehobenen Umstand, dass seine Mutter eine O._______ sei, Rechnung getragen werden. Als O._______ vertrete die Mutter die P._______ Glaubensrichtung, während der Vater als D._______ der Q._______ Glaubensgemeinschaft angehört habe. Als Folge dieser "interreligiösen" Heirat habe seine Mutter den Kontakt zu ihrer eigenen Familie abbrechen müssen. Dies habe letztlich auch Konsequenzen auf sein Verhältnis zur einzigen Tante mütterlicherseits gehabt. Zu dieser habe er keinen Kontakt und wisse auch nichts über deren aktuellen Aufenthaltsort. 4. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dar, aufgrund welcher Überlegungen und Indizien der Beweiswert der eingereichten Unterlagen als gering einzustufen sei und die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Sie hielt zunächst fest, dass die in Frage stehenden Dokumente auf dem Schwarzmarkt leicht erworben werden könnten. Anschliessend führte das BFM aus, aufgrund der Fotos stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in K._______ und nicht mehr in Kabul aufhalten würden, und diese Aufnahmen irgendwo gemacht worden sein könnten. Überdies sei auffallend, dass der Beschwerdeführer gerade nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 vom Wegzug seiner Familienangehörigen erfahren haben wolle. Es sei demnach der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch und den zu den Akten gereichten Dokumenten die Wegweisung zu verhindern versuche. 4.1.3. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Beweisofferte betreffend Durchführung einer privaten Abklärung vor Ort über die M._______, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, sind daher abzuweisen. 4.2. Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.3. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vor, da sich seine verbliebenen Familienangehörigen (Mutter und Bruder) seit Juli 2008 in K._______ aufhielten, verfüge er in Kabul über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr. Zum Beleg dieser Ausführungen reichte er zwei Mietverträge für die Wohnung im Haus des in K._______ wohnhaften Verwandten J._______ sowie zwei Fotos der Familienangehörigen ins Recht. Weiter reichte er auf Beschwerdeebene fünf weitere Fotoaufnahmen und ein auf DVD gespeichertes Video, die seine Familienangehörigen und die Wohnung im Haus des Verwandten in K._______ zeigen würden, ein. 4.3.1. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. Sowohl die Fotografien als auch die Videoaufnahmen vermögen nicht zweifelsfrei zu belegen, dass sich die fotografierten respektive gefilmten Personen in K._______ aufhalten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Fotos (auch die erst mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten) irgendwo gemacht worden sein könnten, ist in casu beizupflichten. Zudem lässt sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - auf den eingereichten Videoaufnahmen nicht erkennen, ob darin tatsächlich im Hintergrund Schilder in L._______ gezeigt werden, weshalb diese Aufnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit den Beleg der geltend gemachten Wohnsitznahme in K._______ zu geben vermögen. Diesbezüglich ist überdies zu berücksichtigen, dass auch in Afghanistan teilweise L._______ gesprochen wird und es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass auch in dieser Sprache beschriftete Schilder vorkommen. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens vermögen die eingereichten Beweismittel nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den fotografierten und gefilmten Personen tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. So liegen dem Bundesverwaltungsgericht weder Dokumente vor, die die behauptete verwandtschaftliche Beziehung zu den angeblich auf den Fotos und dem Video befindlichen engen Verwandten (Mutter und Bruder) belegen könnten, noch vermochte der Beschwerdeführer selber seine tatsächliche Identität im ordentlichen Asylverfahren in Ermangelung von Identitätsdokumenten und wegen widersprüchlicher Ausführungen zum Verlust seiner Identitätskarte glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4453/2006 vom 20. Oktober 2008, S. 6 f.). Dementsprechend vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine Auswirkungen auf die (vom BFM als unerheblich erachtete) Beweiskraft der bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Mietverträge zu zeitigen. Zu Recht hielt das BFM in diesem Zusammenhang fest, dass solche Dokumente einerseits ohne grosse Probleme illegal beschafft werden können und deren Beweiswert daher als gering einzustufen ist. Diese Einschätzung wird denn auch dadurch gestützt, dass - abgesehen von markanten Unterschieden in der Qualität der beiden eingereichten Mietverträge (so stellt sich das Mietvertragsformular betreffend die Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers als kaum lesbare Fotokopie dar) - inhaltliche Unstimmigkeiten zwischen den beiden Mietverträgen und innerhalb des die Mutter betreffenden Mietvertrages bestehen. So ist in beiden Verträgen zwar der gleiche Vermieter aufgeführt, die diesbezüglichen {.......}. Ausserdem ist der im Mietvertrag der Mutter aufgeführte Mietername nicht mit dem vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren angegebenen Namen seiner Mutter in Übereinstimmung zu bringen. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 9. Februar 2009 an, wegen ihrer Heirat mit einem R._______ habe seine der P._______ Glaubensrichtung angehörende Mutter den Kontakt zu ihrer eigenen Familie abbrechen müssen, weshalb es nun erstaunt, dass diese gerade bei einem ihrer Verwandten Unterschlupf gefunden haben will (vgl. act. B1/7, S. 3 f.). 4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Geschäfte seines Vaters enteignet und an Personen aus dem Umfeld der Regierung vergeben oder aber abgerissen worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen mit keinen Beweismitteln zu stützen vermochte und seit Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs im November 2008 offensichtlich auch keine Anstrengungen mehr unternahm, solche Dokumente über seine Mutter, die ihm diesen Umstand überhaupt erst telefonisch zur Kenntnis gebracht haben will, zu beschaffen (vgl. act. B1/7; S. 3). So ist der Beschwerdeführer nämlich zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), wobei im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Liquidität neuer Vorbringen gestellt werden (vgl. auch Ziffer 4.1.1. oben), denen der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zu genügen vermag. Da seine Vorbringen - darunter auch die Ermordung seines Vaters - im ordentlichen Verfahren nicht als glaubhaft erachtet wurden und aufgrund obiger Ausführungen keine glaubhaften Hinweise auf eine Ausreise seiner nächsten Familienangehörigen (Mutter und Bruder) nach G._______ vorliegen, handelt es sich bei dieser pauschalen Behauptung offensichtlich ebenfalls nicht um ein wiedererwägungsrechtlich relevantes Vorbringen. 4.4. Sodann hat der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens zwei ärztliche Bescheinigungen seines Hausarztes, Dr. med. {.......} zu den Akten gereicht, aus welchen ersichtlich wird, dass er wegen der drohenden Abschiebung respektive der Unsicherheit über den Ausgang seines Verfahrens an {.......} leide und es nicht auszuschliessen sei, dass er in Kürze medikamentös therapiert werden müsse, um eine weitere Verschlechterung, so vor allem des {.......}, zu verhindern. Weder aus diesen Bescheinigungen noch aus den übrigen Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 4.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.1. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt. 4.5.2. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 4.5.3. Der aus Kabul stammende Beschwerdeführer macht namentlich geltend, in Kabul verfüge er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus den Akten sowie den vorstehenden Erwägungen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul, in welcher er die Schule besuchte und während mehrerer Jahre als {.......} tätig war, über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar macht er diesbezüglich geltend, sein Vater sei im Jahre 2008 ermordet worden und seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder würden sich in G._______ aufhalten. Ausserdem habe er zu seiner Tante mütterlicherseits keinerlei Kontakt. Diese Vorbringen sind indes aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. Ziffer 4.3.) als nicht stichhaltig zu erkennen. Es bestehen daher in casu klare Hinweise auf einen langjährigen Aufenthalt und ein familiäres Beziehungsnetz in Kabul. Zudem steht der Beschwerdeführer offenkundig in direktem Kontakt zu seiner Mutter, was die wiederholte Beschaffung und Einreichung von Beweismitteln belegt (vgl. act. B1/7 S. 4; Beschwerdeschrift respektive B8/9, S. 5). Aufgrund der Ausführungen zur Wohn- und finanziellen Situation seiner Verwandten ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4453/2006 vom 20. Oktober 2008 zu verweisen, die in Ermangelung einer glaubhaft gemachten wesentlichen Veränderung der Sachlage nach wie vor Gültigkeit besitzen und aus denen auf einen gewissen Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, zumal dessen Vater in Kabul über {.......} verfügen und {.......} besitzen soll (vgl. act. A11/24, S. 13 und 14). Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt (gemäss den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sind seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf seine ungewisse Situation und die mangelnden Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz zurückzuführen und zudem war er den Akten zufolge offensichtlich bislang auch nicht therapiebedürftig), ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumutbar zu erachten. 4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Zum Subeventualantrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung zumindest im Kostenpunkt aufzuheben, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt wird. Da vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, ist demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 7. Januar 2009 abzuweisen.

6. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand