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D-4453/2006

D-4453/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4453/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

22. Juni 2005 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2003 auf dem Landweg verliess und von Pakistan, dem Iran, der Türkei und einem ihm unbekannten Land her kommend am 30. April 2004 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in _______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 3. Mai 2004 summarisch befragt wurde, dass die kantonale Behörde am 24. Mai 2004 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer - ein Tadschicke - anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, aus Afghanistan zu stammen und in _______ gelebt zu haben, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei und mit den Behörden keine Probleme gehabt habe, dass sein Vater - ein reicher Kaufmann - Ende Juni 2003 durch Unbekannte aus dem Umfeld des einflussreichen Politikers _______ entführt worden sei, dass er in der Folge wiederholt aufgefordert worden sei, für seinen Vater Lösegeld zu bezahlen, verbunden mit der Androhung der Entführer, bei ausbleibender Zahlung werde dieser umgebracht, dass er den Aufforderungen nicht nachgekommen sei beziehungsweise nicht habe nachkommen können, da er zwar Waren, aber kein Geld besitze, dass die Entführer schliesslich gedroht hätten, auch ihn umzubringen, dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei und in Pakistan von der Ermordung seines Vaters erfahren habe, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2004 die Kopie eines ID-Dokuments nachreichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2005 - eröffnet am 25. Juni 2005 - abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, dass in seinen Aussagen Ungereimtheiten zum Verbleiben der ID-Karte und namentlich zu den Umständen der angeblichen Erpressung bestünden, dass es ihm nicht gelungen sei, die Kernvorbringen angemessen zu substanziieren, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich sei, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, er verfüge vor Ort über gute wirtschaftliche Voraussetzungen und ein soziales Netz, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Vertretung vom 22. Juli 2005 (Poststempel) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung geltend machte, die ihm in Afghanistan aus politischen Gründen drohende Verfolgung glaubhaft geschildert zu haben, dass die ihm vom BFM angelasteten angeblichen Unstimmigkeiten in den Aussagen bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle nicht bestünden beziehungsweise nicht wesentlicher Natur seien, dass er naheliegenderweise nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben bezüglich der Person von _______ zu machen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Anbetracht der aktuellen, in verschiedenen Publikationen übereinstimmend als angespannt bezeichneten Situation in Afghanistan zu verneinen sei, dass er vor Ort nicht mehr über ein soziales Netz verfüge, dass der Eingabe ein Internet-Ausdruck beilag und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit in Aussicht gestellt wurde, dass die ARK mit Verfügung vom 2. August 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, bezüglich des Entscheids über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwies und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ablehnte, dass dabei auf den noch ausstehenden Bedürftigkeitsnachweis hingewiesen wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 11. August 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernahm und das neue Verfahrensrecht anwendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auf gestellte Fragen ausnahmslos kurz und weitestgehend ohne Realkennzeichen versehen ausfielen, dass aufgrund seines insgesamt stereotypen Aussageverhaltens der Eindruck einer angeblichen Verfolgungssituation ohne tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr entsteht, dass seine Aussagen überdies realitätsfremd anmuten, dass beispielsweise seine Behauptung, die mitgeführte ID-Karte wegen des zu schweren Reisegepäcks entsorgt zu haben, nicht nachvollzogen werden kann, zumal das Dokument zuvor problemlos von den angeblich zurückgebliebenen Utensilien hätte separiert und mitgenommen werden können (A 1/9, S. 4; A 11/24, S. 7), dass entsprechend der genaue Ort, wo er das Dokument angeblich entsorgt haben will, nicht von Belang sein dürfte, und auf die entsprechenden Erwägungen des BFM und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht detailliert eingegangen werden muss, dass im Weiteren seine Behauptung, er habe kein Bargeld gehabt, um das geforderte Lösegeld zu zahlen, in dieser Form nicht zu überzeugen mag, dass er nämlich zu Protokoll gab, seine Mutter besitze Vermögen und Geld "für weitere zehn Jahre" (A 11/24, S. 9), dass entsprechend zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte bei tatsächlich eingegangenen Lösegeldforderungen seine Mutter beziehungsweise die Ehefrau des Entführten um Hilfe gebeten, um das Leben des Opfers zu retten, dass die Vorinstanz ferner grundsätzlich zu Recht weitere Ungereimtheiten in den Aussagen bei den Umständen der angeblichen Erpressungsversuche sowie eine mangelnde Substanzierung festhielt, dass gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen indes im Sinne der Beschwerdevorbringen nicht überzuwerten sind und die Schilderungen jedenfalls nicht allesamt diametral von den Angaben in der Empfangsstelle abweichen, dass aber erneut eine gewisse Vagheit der Darlegungen namentlich auch im Bezug auf die angebliche Ermordung des Vaters hervorzuheben ist (A 11/24, S. 17), dass die insgesamt nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen im Lichte der erwähnten Unglaubhaftigkeitsaspekte somit nicht geeignet sind, eine andere als die vorinstanzliche Sichtweise als berechtigt erscheinen zu lassen, und darauf verzichtet werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend zur Lage in _______ geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum _______ und anderen Regionen Afghanistans dargestellt (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach _______ unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 bestätigte und aktualisierte, dass sie zusätzlich zu _______ den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von _______ unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erachtete und das Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung aktuell keine Veranlassung hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, dass der Beschwerdeführer in _______ geboren wurde, dort mit seiner Familie lebte und wohnte und als selbständiger Stoffhändler tätig war, dass sich mehrere seiner Angehörigen gemäss Aktenlage nach wie vor in _______ aufhalten sollen und namentlich (auch) die finanzielle Situation der Mutter als sehr günstig erscheint (A 11/24, S. 4 ff.), dass sie und der Bruder des Beschwerdeführers bei der Familie seiner Schwester wohnhaft seien und das bisherige elterliche Haus leerstehe (A 11/24, S. 14), dass die in keiner Weise belegten Beschwerdevorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers im Krieg umgekommen sei und eine Rückkehr nach "Liberia" nicht in Betracht komme, offensichtlich nicht mit der bestehenden Aktenlage beziehungsweise der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers zu vereinbaren sind, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer somit grundsätzlich bei seinen Angehörigen oder unter Umständen auch im leerstehenden Haus über genügend und gesicherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit keineswegs als ausgeschlossen erscheint, womit es ihm folglich offensteht und es ihm zuzumuten ist, sich wieder in _______ niederzulassen, dass sich aus den Akten demnach keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzweisen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr als bedürftig angesehen werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______)

- _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: