Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1518/2009/ {T 0/2} Urteil vom 8. April 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2002 verliess und am 6. Januar 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2006 ablehnte, dass die ARK auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2006 mit Urteil vom 9. Juni 2006 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Vorinstanz auf das (sinngemässe) zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2007 mit Verfügung vom 28. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und wiederum die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2007 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 15. April 2007 mit Urteil vom 20. April 2007 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 25. September 2007 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 als aussichtslos qualifizierte und deshalb einen Kostenvorschuss erhob, dass dieser Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, worauf das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2007 infolge Unzulässigkeit nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2008 ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen liess, auf welches das BFM mangels substanziierter Wiedererwägungsgründe mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Januar 2008 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass zur Begründung vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei ernsthaft erkrankt und unterziehe sich seit Mai 2007 einer engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung im (...), dass nach wie vor ein hoher Behandlungsbedarf bestehe und der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei, dass die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gewährleistet wäre, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen könnten, dass dem Wiedererwägungsgesuch mehrere Beweismittel beilagen (Gesuch des Schweizerischen Roten Kreuzes an den Regierungsrat des Kantons [...] vom 10. September 2008 betreffend Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, Antwortschreiben des Regierungsrats vom 12. November 2008, Arztbericht des [...] vom 18. Dezember 2008, Vermisstmeldung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, inkl. Übersetzung), dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2009 - eröffnet am 9. Februar 2009 - abwies, dass das BFM dabei ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2007 im Wesentlichen dieselben gesundheitlichen Probleme geltend gemacht wie im aktuellen Wiedererwägungsgesuch, dass sein Gesundheitszustand seither im Wesentlichen gleich geblieben sei, dass im Übrigen bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 festgehalten worden sei, es bestünden in Afghanistan Einrichtungen für die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), dass das Kabul Mental Health Hospital sowohl stationäre wie auch ambulante Behandlungen für Personen mit PTBS anbiete und diese Klinik überdies in Kabul mehrere Zentren für die Behandlung von psychischen Erkrankungen betreibe, dass die Behandlung in diesen Zentren allen Afghanen offenstehe, dass Caritas International in Kabul in den letzten Jahren ebenfalls mehrere Zentren für traumatisierte Menschen aufgebaut habe und die Behandlung dort kostenlos sei, dass sich der Beschwerdeführer demzufolge auch in Afghanistan behandeln lassen könne, wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau, dass im Weiteren bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein gefestigtes und tragfähiges Beziehungsnetz, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben gemacht habe, welche diese Einschätzung zu widerlegen vermöchten, dass die Beurteilung der Reisefähigkeit im Ausreisezeitpunkt von der Vollzugsbehörde beurteilt werde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. März 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.02]) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 11. März 2009 vorsorglich aussetzte, dass er nach Eingang der vorinstanzlichen Akten das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 abwies und gleichzeitig den Vollzugsstopp vom 11. März 2009 aufhob, dass die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. März 2009 nachreichen liess, dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. März 2009 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe sowie auf die in der Zwischenverfügung vom 13. März 2009 (E. 1.2) vorgenommene Zusammenfassung der Beschwerdebegründung zu verweisen ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers und der in diesem Zusammenhang benötigten medizinischen Behandlung begründet wird, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers indessen seit dem Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2007 nicht in wesentlicher Weise verändert hat (vgl. den damals eingereichten ärztlichen Bericht des [...] vom 26. Juli 2007 sowie den aktuellen ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2008), dass bereits das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2007 mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers (namentlich dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung) begründet worden war, dass die schon damals geltend gemachten, medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz materiell gewürdigt wurden, und zwar im Rahmen ihrer Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007, dass der Beschwerdeführer in der Folge den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht leistete, weshalb das BFM keinen materiellen Endentscheid fällen konnte, sondern stattdessen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass über die Frage, ob die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers geeignet sind, ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen, nichtsdestoweniger bereits im damaligen Wiedererwägungsverfahren (summarisch) materiell befunden worden war, dass - wie erwähnt - dem aktuellen Wiedererwägungsgesuch respektive dem dabei eingereichten Arztbericht nicht zu entnehmen ist, der Sachverhalt habe sich seither in Bezug auf die medizinische Situation des Beschwerdeführers massgeblich verändert, dass demzufolge diesbezüglich keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt, dass in Bezug auf die in Kabul bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeit ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Sachlage festzustellen ist, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan zwar seit dem letzten Wiedererwägungsverfahren tatsächlich etwas verschlechtert hat, dass indessen nach wie vor davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei grundsätzlich auch in Kabul erhältlich, dass nämlich den Akten - namentlich auch der nachgereichten SFH-Auskunft vom 11. März 2009 - keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, die in Kabul seit einigen Jahren bestehenden (und für den Beschwerdeführer ohne weiteres zugänglichen) Einrichtungen für die Behandlung von psychisch erkrankten Personen (namentlich das Mental Health Hospital, die vier Community Health Centers in Kabul sowie die in der SFH-Auskunft ebenfalls erwähnten, von der Caritas International betriebenen Beratungszentren) seien inzwischen geschlossen worden, dass schliesslich auch bezüglich der familiären Situation des Beschwerdeführers keine relevante Veränderung der Sachlage vorliegt, dass der Beschwerdeführer in (...) den Akten zufolge nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007), dass insbesondere das (im Übrigen unsubstanziierte) Vorbringen, wonach die Angehörigen des Beschwerdeführers seit dem letzten Wiedererwägungsgesuch innerhalb von (...) hätten umziehen müssen und aktuell Geldsorgen hätten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass ausserdem im heutigen Zeitpunkt für die in (...) wohnhaften Angehörigen respektive den Beschwerdeführer auch keine konkrete Gefährdung durch die Taliban ersichtlich ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten, nachträglichen Veränderung der Sachlage zu verneinen ist, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2009 demnach zu Recht abgewiesen hat, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die im aktuellen Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht noch näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: