Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 10. September 2010 und gelangte am 3. November 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2010, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe von ihrem Vater Ländereien geerbt, was ihr von ihren Cousins missgönnt worden sei. Die Grundstücke seien auf die Namen der Cousins registriert gewesen, wovon diese profitiert hätten. Sie seien von den Verwandten schikaniert und bei der Bestellung der Felder behindert worden. Einer der Cousins, B._______, sei Kommandant gewesen; er habe die Weissbärtigen der Region versammelt, um deren Einverständnis zu erlangen, damit ihnen die Grundstücke entzogen werden könnten. Man habe sie aufgefordert, die Ländereien aufzugeben, worauf sie bei der Regierung im Sommer 2010 eine Klage eingereicht hätten. Da ihre Gegenspieler einflussreich seien und die Besitzurkunden gehabt hätten, hätten sie kein Gehör gefunden. Er, der Beschwerdeführer, habe gedroht, er werde für all die erlittenen Nachteile Schadenersatz fordern. Ihre Verwandten hätten viel Opium angehäuft, das sie hätten verkaufen wollen. Nachdem die Regierung Ende August 2010 alles beschlagnahmt habe, hätten sie zu Unrecht vermutet, er habe sie denunziert. Sie hätten verschiedene Leute beauftragt, die ihn hätten suchen und töten sollen. Zwanzig Tage vor seiner Ausreise sei er von B._______ zu Hause gesucht worden. Er habe damals als (...) gearbeitet und immer noch bei seiner Mutter gelebt. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Probleme seiner Familie hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Verwandte hätten den Bauern, der ihr Land bewirtschaftet habe, belästigt. Seine Mutter habe mit einem Verwandten das Gespräch gesucht und dieser habe gesagt, das Land gehöre ihm. Er habe gesagt, sie müssten ihm das Land übergeben. Sie hätten Hilfe gesucht und bei der Provinzverwaltung eine Beschwerde eingereicht, was nichts genützt habe. Er habe B._______ gefragt, weshalb er sich so verhalte und ihm gesagt, er müsse eines Tages Verantwortung für sein Vorgehen übernehmen. Nach einer Weile habe er gehört, dass die Regierung eine grössere Menge Haschisch beschlagnahmt habe. Die Verwandten hätten gedacht, er stecke dahinter, und er sei von ihnen gesucht worden. B._______ sei zu seiner Mutter gegangen und habe sie beschimpft; er habe gedroht, falls er ihren Sohn finde, werde er ihm eine Lektion erteilen. Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm erzählt, was vorgefallen sei. Sie seien zum Schluss gelangt, dass er Afghanistan verlassen müsse. Zudem sei der Rechtsstreit im Sommer 2010 zu ihren Ungunsten entschieden worden und seine Mutter habe ihr Land verloren. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 - eröffnet am 20. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Artikel aus dem Blick über den Opium-Anbau in Afghanistan vom 15. April 2013 bei. C.b Am 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug vom gleichen Tag nach. D. D.a Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. D.b Mit Vernehmlassung vom 1. April 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D.c Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 2. April 2014 zur Kenntnis.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die geltend gemachte Verfolgung ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe getroffen habe. Bei den geltend gemachten Belästigungen und Drohungen habe es sich um private Streitigkeiten gehandelt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Cousin seiner Mutter sei bei dieser zu Hause erschienen und habe gedroht, ihn zu töten. In den folgenden Tagen habe dieser ihn nicht kontaktiert oder aufgesucht. Hätte er ihm wirklich etwas antun wollen, hätte er den Beschwerdeführer auch gefunden, da er sich noch während 18 Tagen bei seiner Mutter aufgehalten habe. Zudem sei der Cousin der Mutter wegen der gefundenen Drogen weder festgenommen noch verurteilt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er keinen Grund mehr gehabt hätte, ihn zu verfolgen. Zudem wäre es ihm auch möglich gewesen, sich an den Gouverneur oder den Dorfvorsteher zu wenden und das Missverständnis zu klären. Auf Nachfrage habe er gesagt, er habe sich wegen der Morddrohung nicht an die Polizei gewandt, weil ihn die Sache mit den Landstreitigkeiten genug beschäftigt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach dem Verlust des Landes stellten keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG dar.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Anbau von Opium in Afghanistan ein bedeutender Wirtschaftsfaktor sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Bekämpfung des Drogenanbaus Augenwischerei sei. Vordergründig würden Opiumfelder vernichtet und Drogen beschlagnahmt, in allen Landesteilen seien aber Politiker, Staatsbeamte und Warlords in den Drogenhandel verwickelt. Da der Verwandte des Beschwerdeführers keine grossen Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er von politischen Kräften protegiert werde. Dies widerlege die Annahme der Vorinstanz, bei der Bedrohung des Beschwerdeführers habe es sich nur um eine "private Streitigkeit" gehandelt. Durch den polizeilichen Schlag gegen den Drogenanbau sei eine wirtschaftliche und politische Komponente hinzugekommen. Es gehe nicht nur um die kärglichen Einkünfte aus dem umstrittenen Grundstück, sondern um den Opiumanbau im Tal von C._______, bei dem regionale Führer mitverdienten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass B._______ dem Beschwerdeführer das "Maul stopfen" wolle. Die Erfahrung zeige, dass Menschenleben in Afghanistan nicht viel wert seien und dass Personen, die den Opiumanbau behinderten, schnell Opfer von Mordanschlägen würden. Deshalb erscheine die Furcht des Beschwerdeführers berechtigt zu sein.
E. 4.2.2 Das BFM habe es unterlassen, eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obwohl diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. Bei dieser Beurteilung seien verschiedene objektive Faktoren zu prüfen. Im Entscheid fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und mit dem dort üblichen Verfolgungsmuster. Insbesondere gehe der Entscheid nicht auf die Verflechtung zwischen kriminellen Organisationen und dem Staat ein. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer hätte sich an die Behörden wenden können, verkenne die wirkliche Situation in Afghanistan, wo es kaum mehr redliche Beamte gebe, die gegen den Opiumanbau und seine kriminellen Strukturen vorzugehen wagten.
E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass die von B._______ ausgehende Drohung, er werde dem Beschwerdeführer eine Lektion erteilen, aus asylrechtlich irrelevanten Motiven erfolgte. Wenn auch im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde bezüglich des Drogenanbaus wesentliche wirtschaftliche Interessen vorliegen und Vertreter der afghanischen Staatsmacht am daraus gezogenen Profit beteiligt sein mögen, lag die Drohung durch den Verwandten des Beschwerdeführers einzig darin begründet, dass diesem durch die Beschlagnahmung der Drogen ein nicht unerheblicher finanzieller Verlust entstanden sein und er in seinem Verwandten einen "Verräter" gesehen haben dürfte. Die Drohung erfolgte weder aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund der politischen Anschauungen des Beschwerdeführers.
E. 5.3 Auch die Streitigkeiten um die Ländereien, die sich zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und ihren Cousins zugetragen haben, basierten auf wirtschaftlichen Interessen derselben. Da sie offenbar die Besitzurkunden vorweisen konnten, hatten sie die besseren Karten in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung um den Grundbesitz. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt somit nicht vor.
E. 5.4 Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor seinem Verwandten, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, nicht als begründet im asylrechtlichen Sinne zu werten ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rüge, das BFM habe es unterlassen, eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, ist nicht stichhaltig, da es in der angefochtenen Verfügung anführte, weshalb es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat seitens seiner Verwandten keine Gefahr (mehr) drohe (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), und weshalb eine allenfalls vormals drohende Gefährdung asylrechtlich irrelevant gewesen wäre.
E. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe B._______ gesagt, dieser müsse für den Schaden, den er seiner Familie zugefügt habe, eines Tages Verantwortung übernehmen. Es ist unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass B._______ den Beschwerdeführer verdächtigte, ihn und seine Familienangehörigen denunziert zu haben, nachdem die Behörden das Opium entdeckt und beschlagnahmt hatten. Der Beschwerdeführer gab an, B._______ sei zwei Tage, nachdem die Behörden die Drogen gefunden hätten, bei seiner Mutter erschienen (act. A13/15 S. 10) und habe Drohungen gegen ihn ausgestossen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Polizei nicht gewusst, wem die gefundenen Drogen gehörten. Die Dorfbevölkerung habe B._______ angezeigt (act. A13/15 S. 9), er habe damit nichts zu tun gehabt. Da B._______ eine einflussreiche Persönlichkeit mit guten Verbindungen sei, ist davon auszugehen, dass auch er in Erfahrung gebracht hat, dass er nicht vom Beschwerdeführer, sondern von anderen Personen denunziert wurde. Dadurch würde auch erklärt, weshalb der Beschwerdeführer nach dem "Besuch" von B._______ bei seiner Mutter noch 18 Tage lang zu Hause leben konnte, ohne dass es zu weiteren "Besuchen" von diesem oder dessen Leuten gekommen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr riskiert, von seinen Verwandten "bestraft" zu werden, weil sie ihn als Verräter betrachten würden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne.
E. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-nen heute 23-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-heitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif. Er wurde in D._______ geboren, zog jedoch mit seinen Eltern eigenen Angaben zufolge bereits im Alter von fünf Jahre nach Mazar-e Sharif und wuchs dort auf (vgl. A1/12 S. 1 f.). Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat anschliessend rund drei Jahre lang als (...) gearbeitet. Er verfügt somit nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Der Beschwerdefüh-rer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder, ein mit einer Iranerin verheirateter Bruder lebt im Iran. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan in bescheidenen Verhältnissen leben; möglicherweise werden sie vom im Iran lebenden Sohn beziehungsweise älteren Bruder unterstützt. Der Beschwerdeführer wird in das Haus seiner Mutter zurückkehren und somit über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen. Da er in Mazar-e Sharif aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 7.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1568/2014/was Urteil vom 26. Mai 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 10. September 2010 und gelangte am 3. November 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2010, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe von ihrem Vater Ländereien geerbt, was ihr von ihren Cousins missgönnt worden sei. Die Grundstücke seien auf die Namen der Cousins registriert gewesen, wovon diese profitiert hätten. Sie seien von den Verwandten schikaniert und bei der Bestellung der Felder behindert worden. Einer der Cousins, B._______, sei Kommandant gewesen; er habe die Weissbärtigen der Region versammelt, um deren Einverständnis zu erlangen, damit ihnen die Grundstücke entzogen werden könnten. Man habe sie aufgefordert, die Ländereien aufzugeben, worauf sie bei der Regierung im Sommer 2010 eine Klage eingereicht hätten. Da ihre Gegenspieler einflussreich seien und die Besitzurkunden gehabt hätten, hätten sie kein Gehör gefunden. Er, der Beschwerdeführer, habe gedroht, er werde für all die erlittenen Nachteile Schadenersatz fordern. Ihre Verwandten hätten viel Opium angehäuft, das sie hätten verkaufen wollen. Nachdem die Regierung Ende August 2010 alles beschlagnahmt habe, hätten sie zu Unrecht vermutet, er habe sie denunziert. Sie hätten verschiedene Leute beauftragt, die ihn hätten suchen und töten sollen. Zwanzig Tage vor seiner Ausreise sei er von B._______ zu Hause gesucht worden. Er habe damals als (...) gearbeitet und immer noch bei seiner Mutter gelebt. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Probleme seiner Familie hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Verwandte hätten den Bauern, der ihr Land bewirtschaftet habe, belästigt. Seine Mutter habe mit einem Verwandten das Gespräch gesucht und dieser habe gesagt, das Land gehöre ihm. Er habe gesagt, sie müssten ihm das Land übergeben. Sie hätten Hilfe gesucht und bei der Provinzverwaltung eine Beschwerde eingereicht, was nichts genützt habe. Er habe B._______ gefragt, weshalb er sich so verhalte und ihm gesagt, er müsse eines Tages Verantwortung für sein Vorgehen übernehmen. Nach einer Weile habe er gehört, dass die Regierung eine grössere Menge Haschisch beschlagnahmt habe. Die Verwandten hätten gedacht, er stecke dahinter, und er sei von ihnen gesucht worden. B._______ sei zu seiner Mutter gegangen und habe sie beschimpft; er habe gedroht, falls er ihren Sohn finde, werde er ihm eine Lektion erteilen. Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm erzählt, was vorgefallen sei. Sie seien zum Schluss gelangt, dass er Afghanistan verlassen müsse. Zudem sei der Rechtsstreit im Sommer 2010 zu ihren Ungunsten entschieden worden und seine Mutter habe ihr Land verloren. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 - eröffnet am 20. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Artikel aus dem Blick über den Opium-Anbau in Afghanistan vom 15. April 2013 bei. C.b Am 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug vom gleichen Tag nach. D. D.a Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. D.b Mit Vernehmlassung vom 1. April 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D.c Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 2. April 2014 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die geltend gemachte Verfolgung ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe getroffen habe. Bei den geltend gemachten Belästigungen und Drohungen habe es sich um private Streitigkeiten gehandelt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Cousin seiner Mutter sei bei dieser zu Hause erschienen und habe gedroht, ihn zu töten. In den folgenden Tagen habe dieser ihn nicht kontaktiert oder aufgesucht. Hätte er ihm wirklich etwas antun wollen, hätte er den Beschwerdeführer auch gefunden, da er sich noch während 18 Tagen bei seiner Mutter aufgehalten habe. Zudem sei der Cousin der Mutter wegen der gefundenen Drogen weder festgenommen noch verurteilt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er keinen Grund mehr gehabt hätte, ihn zu verfolgen. Zudem wäre es ihm auch möglich gewesen, sich an den Gouverneur oder den Dorfvorsteher zu wenden und das Missverständnis zu klären. Auf Nachfrage habe er gesagt, er habe sich wegen der Morddrohung nicht an die Polizei gewandt, weil ihn die Sache mit den Landstreitigkeiten genug beschäftigt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach dem Verlust des Landes stellten keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG dar. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Anbau von Opium in Afghanistan ein bedeutender Wirtschaftsfaktor sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Bekämpfung des Drogenanbaus Augenwischerei sei. Vordergründig würden Opiumfelder vernichtet und Drogen beschlagnahmt, in allen Landesteilen seien aber Politiker, Staatsbeamte und Warlords in den Drogenhandel verwickelt. Da der Verwandte des Beschwerdeführers keine grossen Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er von politischen Kräften protegiert werde. Dies widerlege die Annahme der Vorinstanz, bei der Bedrohung des Beschwerdeführers habe es sich nur um eine "private Streitigkeit" gehandelt. Durch den polizeilichen Schlag gegen den Drogenanbau sei eine wirtschaftliche und politische Komponente hinzugekommen. Es gehe nicht nur um die kärglichen Einkünfte aus dem umstrittenen Grundstück, sondern um den Opiumanbau im Tal von C._______, bei dem regionale Führer mitverdienten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass B._______ dem Beschwerdeführer das "Maul stopfen" wolle. Die Erfahrung zeige, dass Menschenleben in Afghanistan nicht viel wert seien und dass Personen, die den Opiumanbau behinderten, schnell Opfer von Mordanschlägen würden. Deshalb erscheine die Furcht des Beschwerdeführers berechtigt zu sein. 4.2.2 Das BFM habe es unterlassen, eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obwohl diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. Bei dieser Beurteilung seien verschiedene objektive Faktoren zu prüfen. Im Entscheid fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und mit dem dort üblichen Verfolgungsmuster. Insbesondere gehe der Entscheid nicht auf die Verflechtung zwischen kriminellen Organisationen und dem Staat ein. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer hätte sich an die Behörden wenden können, verkenne die wirkliche Situation in Afghanistan, wo es kaum mehr redliche Beamte gebe, die gegen den Opiumanbau und seine kriminellen Strukturen vorzugehen wagten. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass die von B._______ ausgehende Drohung, er werde dem Beschwerdeführer eine Lektion erteilen, aus asylrechtlich irrelevanten Motiven erfolgte. Wenn auch im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde bezüglich des Drogenanbaus wesentliche wirtschaftliche Interessen vorliegen und Vertreter der afghanischen Staatsmacht am daraus gezogenen Profit beteiligt sein mögen, lag die Drohung durch den Verwandten des Beschwerdeführers einzig darin begründet, dass diesem durch die Beschlagnahmung der Drogen ein nicht unerheblicher finanzieller Verlust entstanden sein und er in seinem Verwandten einen "Verräter" gesehen haben dürfte. Die Drohung erfolgte weder aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund der politischen Anschauungen des Beschwerdeführers. 5.3 Auch die Streitigkeiten um die Ländereien, die sich zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und ihren Cousins zugetragen haben, basierten auf wirtschaftlichen Interessen derselben. Da sie offenbar die Besitzurkunden vorweisen konnten, hatten sie die besseren Karten in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung um den Grundbesitz. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt somit nicht vor. 5.4 Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor seinem Verwandten, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, nicht als begründet im asylrechtlichen Sinne zu werten ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rüge, das BFM habe es unterlassen, eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, ist nicht stichhaltig, da es in der angefochtenen Verfügung anführte, weshalb es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat seitens seiner Verwandten keine Gefahr (mehr) drohe (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), und weshalb eine allenfalls vormals drohende Gefährdung asylrechtlich irrelevant gewesen wäre. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe B._______ gesagt, dieser müsse für den Schaden, den er seiner Familie zugefügt habe, eines Tages Verantwortung übernehmen. Es ist unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass B._______ den Beschwerdeführer verdächtigte, ihn und seine Familienangehörigen denunziert zu haben, nachdem die Behörden das Opium entdeckt und beschlagnahmt hatten. Der Beschwerdeführer gab an, B._______ sei zwei Tage, nachdem die Behörden die Drogen gefunden hätten, bei seiner Mutter erschienen (act. A13/15 S. 10) und habe Drohungen gegen ihn ausgestossen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Polizei nicht gewusst, wem die gefundenen Drogen gehörten. Die Dorfbevölkerung habe B._______ angezeigt (act. A13/15 S. 9), er habe damit nichts zu tun gehabt. Da B._______ eine einflussreiche Persönlichkeit mit guten Verbindungen sei, ist davon auszugehen, dass auch er in Erfahrung gebracht hat, dass er nicht vom Beschwerdeführer, sondern von anderen Personen denunziert wurde. Dadurch würde auch erklärt, weshalb der Beschwerdeführer nach dem "Besuch" von B._______ bei seiner Mutter noch 18 Tage lang zu Hause leben konnte, ohne dass es zu weiteren "Besuchen" von diesem oder dessen Leuten gekommen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr riskiert, von seinen Verwandten "bestraft" zu werden, weil sie ihn als Verräter betrachten würden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-nen heute 23-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-heitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif. Er wurde in D._______ geboren, zog jedoch mit seinen Eltern eigenen Angaben zufolge bereits im Alter von fünf Jahre nach Mazar-e Sharif und wuchs dort auf (vgl. A1/12 S. 1 f.). Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat anschliessend rund drei Jahre lang als (...) gearbeitet. Er verfügt somit nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Der Beschwerdefüh-rer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder, ein mit einer Iranerin verheirateter Bruder lebt im Iran. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan in bescheidenen Verhältnissen leben; möglicherweise werden sie vom im Iran lebenden Sohn beziehungsweise älteren Bruder unterstützt. Der Beschwerdeführer wird in das Haus seiner Mutter zurückkehren und somit über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen. Da er in Mazar-e Sharif aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 7.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: