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D-2859/2014

D-2859/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2859/2014 Urteil vom 7. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ (Provinz Maidan-Wardak) - eigenen Angaben zufolge am 27. Mai 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Juni 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatstaat eine Beziehung mit einer jungen Frau gehabt, dass er mit ihr geschlafen habe und deswegen von ihrem Vater mit dem Tod bedroht und bis nach Kabul verfolgt worden sei, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. April 2014 - eröffnet am 26. April 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er mit einer jungen Frau, mit der er nicht verheiratet gewesen sei, jedoch eine Liebesbeziehung gehabt habe, geschlafen habe, dass er diese Frau in der Anhörung mit einem anderen Namen bezeichnet habe als noch in der BzP (Akten BFM A 9/11 S. 8, A 25/12 S. 8), weshalb sich seine Vorbringen auf den ersten Blick als unglaubhaft erweisen würden, dass er diesen augenscheinlichen Widerspruch nicht aufzulösen ver­mocht habe (A 25/12 S. 8), dass zudem darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, aus seinem Dorf geflüchtet zu sein, nachdem er erfahren habe, dass seine Freundin schwanger sei und er gewusst habe, dass auch deren Eltern davon Kenntnis gehabt hätten (A 9/11 S. 8), dass er die angebliche Schwangerschaft in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, bis er darauf angesprochen worden sei, dass er gemäss seiner Darstellungen von einer allfälligen Schwangerschaft gar keine Kenntnis gehabt haben könne, da es biologisch nicht möglich sei, in der von ihm angegebenen Zeitspanne eine Schwangerschaft festzustellen (A 25/12 S. 8 f.), dass er bei der Anhörung einen Sachverhalt geltend gemacht habe, den er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, nämlich dass er vom Vater seiner Freundin verfolgt und mit dem Tode bedroht worden sei (A 25/12 S. 8 [recte: S. 7]), dass er sich schliesslich auch noch bezüglich der Dauer, in der er seine Freundin gekannt haben wolle, widersprochen habe (A 9/11 S. 8, A 25/12 S. 8), dass er alle diese Unklarheiten und Widersprüche auf Vorhalt hin nicht annähernd zu erklären vermocht habe, dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zu dessen Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, die Rückkehr an den Ort, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten, dass für den Beschwerdeführer allerdings in Kabul eine zumutbare alternative Wohnsitzmöglichkeit bestehe, zumal sein Schwager dort ein eigenes Haus und Geschäft besitze, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er pflege mit seinem Schwager eine sehr herzliche Beziehung und es würde nichts dagegen sprechen, dass er bei ihm leben könnte, dass sein Schwager bereit sei, für die Familie des Beschwerdeführers Verantwortung zu übernehmen, was auch durch die Tatsache unterstrichen werde, dass er sich bisher um die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers gekümmert habe, dass der Beschwerdeführer in Kabul auch nicht einzig auf die Zuwendungen seines Schwagers angewiesen wäre, da auch seine beiden Schwestern als Näherinnen Geld verdienten und seine Familie überdies finanzielle Unterstützung von seinen Cousins aus dem Iran erhalte, dass er weiter angegeben habe, dass er in Kabul auch eigene Freunde habe, dass daher ausgeschlossen werden könne, dass er dort eine soziale Isolation zu befürchten habe, dass er zwar keine Berufsausbildung genossen habe, jedoch eine fleissige, arbeitswillige Person zu sein scheine, dass sich dies daraus schliessen lasse, dass er nach dem Tod seines Vaters die Felder der Familie bestellt habe und für zwei Jahre im Iran in einer Fabrik gearbeitet habe, womit er auch über Arbeitserfahrung ausserhalb der Landwirtschaft verfügen würde (A 25/12 S. 2-5), dass er auch in der Schweiz schon kurz nach seiner Einreise eine ­- illegale - Arbeitstätigkeit ausgeübt habe, was einiges an Geschick und Willen erfordere (A 21), dass es ihm unter diesen Voraussetzungen und mit seinen Beziehungen möglich sein müsse, innert nützlicher Frist in Kabul eine Arbeit zu finden, dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden - und er auch keine solchen geltend gemacht habe -, welche einer Rückkehr in sein Heimatland im Wege stehen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es seien die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzumutbar­keit des Wegweisungsvoll­zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass er mit Eingabe vom 27. Mai 2014 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 23. Mai 2014 zu den Akten reichen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 12. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 11. Juni 2014 bei der Gerichtskasse einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 2 der Anträge) und der Begründung sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 23. April 2014, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffend (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21), dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG daher nicht anwendbar sind, dass sich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er­niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan nach wie vor auf die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/7 zu verweisen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1), dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Lageanalyse zum Schluss gekommen ist, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen sei, dass aber ein Wegweisungsvollzug nach Kabul - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - unter begünstigenden Umständen (namentlich tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar erkannt werden könne, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Rückkehr an den Ort, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, als unzumutbar zu erachten ist, dass sie ebenfalls zu Recht erwogen hat, dass für den Beschwerdeführer mit seinem Schwager in Kabul eine zumutbare alternative Wohnsitzmöglichkeit besteht, dass in diesem Zusammenhang - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeentgegnungen nicht zu überzeugen vermögen, dass er beispielsweise geltend macht, sein Schwager habe ihm un­miss­ver­ständ­lich zu verstehen gegeben, dass er ihn nicht aufnehmen kön­ne, da er nicht seine eigene Familie gefährden wolle, dass er daher in Kabul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz (beziehungsweise eine alternative Wohnsitzmöglichkeit) verfüge, dass bezüglich der Widersprüche des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass er den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, dass sich aus den Protokollen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP oder der Anhörung wegen Kon­zen­trationsschwierigkeiten, Gedächtnisprobleme oder Vergesslichkeit in sei­nem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sein soll, dass sodann insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei der Meinung, er habe das intime Verhältnis mit Mariam gehabt, da es sich bei ihr um die ältere Schwester handle, im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Anhörung steht, er habe nur mit der älteren Schwester, Fatima, eine Beziehung gehabt (A 25/12 F77), dass der Name der jungen Frau - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - in Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate mit ihr eine Beziehung gehabt haben soll (A 25/12 F68), sie heiraten wollte (A 25/12 F64) und sie letztlich der Grund für die behauptete Gefährdung sein soll, für seine Asylbegründung keineswegs unwesentlich ist, dass daher widerspruchsfreie Angaben zu erwarten gewesen wären, auch wenn das angeblich "Geschehene" im Zeitpunkt der Anhörung bereits über zwei Jahre zurücklag, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern seine familiäre Situation hätte näher abgeklärt werden sollen, und dies in der Beschwerde auch nicht weiter erläutert wird, weshalb nicht weiter auf dieses Beschwerdevorbringen einzugehen ist, dass nach dem Gesagten - wie vom BFM zutreffend begründet - begünstigende Umstände im Sinne von BVGE 2011/7 vorhanden sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu erachten ist, dass die übrigen Beschwerdevorbringen, welche sich auf die generelle Situation in Afghanistan und nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 11. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: