opencaselaw.ch

D-3797/2014

D-3797/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ABNA-Dokument, Dokument des Ministeriums für Landwirtschaft Afghanistans) werden eingezogen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ABNA-Dokument, Dokument des Ministeriums für Landwirtschaft Afghanistans) werden eingezogen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3797/2014 Urteil vom 11. August 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz B._______ stammender afghanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 14./15. November 2011 sein Heimatland verliess und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Mai 2012 um Asyl nach­suchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 11. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Sturz der Taliban in Kabul gelebt und für eine ausländische NGO (ABNA; Agency for Building a New Afghanistan [Anmerkung des Gerichts]), die Bildungsprojekte für die lokale Bevölkerung in verschiedenen Provinzen veranstaltet habe, gearbeitet, dass er als Projektleiter in seine Heimatprovinz B._______ gesandt worden sei, dass er Mitte November 2011 mit dem Auto im Distrikt D._______ unterwegs gewesen sei, als er von Angehörigen der "Hukumat Eslami Partei" bzw. der "Islamischen Regierung" angehalten, festgenommen und geschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, gegen den Islam zu verstossen, weil sie Frauen motivieren würden, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, dass der Führer der Gruppierung, der seinen Vater gekannt habe, ihn unter der Bedingung, seiner Gruppierung Informationen zu liefern, wieder freigelassen habe, dass er aus Angst, ansonsten getötet zu werden, dazu eingewilligt habe, dass er daraufhin nach Kabul zurückgekehrt sei und dies seinem Vater berichtet habe, tags darauf nach E._______ zu einem Freund gegangen sei, wo er einen Monat lang geblieben sei, bevor er nach Peshawar, Pakistan, ausgereist sei, dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass er zum Nachweis seiner Identität eine Tazkera und als Beweismittel eine "Arbeitgeber-Karte" einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juni 2013 [recte: 2014] - eröffnet am 14. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die abgegebene "Arbeitgeber-Karte" sei kein geeignetes Beweismittel, sein Arbeitsverhältnis bei der NGO zu belegen, weil eine solche Karte mit Leichtigkeit hergestellt respektive gefälscht werden könne und keine Sicherheitsmerkmale aufweise, dass er weder den Arbeitsvertrag noch das Arbeitszertifikat eingereicht habe, dass er in den beiden Befragungen zu den Asylgründen mehrfach abweichende und ungenaue Angaben zum Namen der Organisation, für die er gearbeitet haben wolle, sowie zu seiner dortigen Tätigkeit gemacht habe, dass angesichts des Umstandes, dass er vorgebe, rund zwei Jahre als Projektleiter und Ausbildner für die Organisation eingesetzt worden zu sein und gemäss eigenen Angaben über gute Englischkenntnisse zu verfügen, erwartet werden dürfe, dass er den korrekten Namen des ehemaligen Arbeitgebers nennen könne, dass er unter anderem auch nicht gewusst habe, für was die Abkürzung "ABNA" stehe, und es in diesem Zusammenhang auch erstaune, dass er weder über die Zielsetzung noch über die ausländischen Geldgeber der Organisation irgendwelche konkrete Angaben habe machen können, dass er sich weiter bezüglich der Dauer der Ausbildung widersprochen habe, dass es den Aussagen zur Tätigkeit als Ausbildner und Projektleiter bei der betreffenden NGO an Substanz und Detailreichtum gefehlt habe, dass sich ausgehend von der Zweifelhaftigkeit seines Vorbringens, er sei bei der ausländisch finanzierten NGO Ausbildner und Projektleiter gewesen, grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Entführungsgeschichte durch Angehörige der "Hukumat Eslami Partei", welche er im Laufe der Anhörung als "Taliban" bezeichnet habe, ergeben würden, dass es unter anderem auch nicht nachvollziehbar und realitätsfremd erscheine, dass er nach dem angeblichen Vorfall weder seine Vorgesetzten und seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der NGO noch die Sicherheits­behörden über das Geschehene in Kenntnis gesetzt habe, dass er im Übrigen Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder re­gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, im Grossraum Kabul von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden könne, er den Vorfall jedoch nicht zur Anzeige gebracht habe, weshalb sich seine Vorbringen auch nicht als asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erweisen würden, dass aufgrund der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu erachten sei, dass auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig seien, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (Poststempel: 8. Juli 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge­währen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Dokument der ABNA und ein Dokument der "Islamic Republic of Afganistan Ministry of Agriculture, Irrgation & Livestok" zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und wegen mutwilliger Prozessführung die Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1200.- bis zum 28. Juli 2014 verlangte, dass der Kostenvorschuss am 26. Juli 2014 bei der Gerichtskasse einging, dass eine "Stellungnahme" des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 beim Gericht einging, auf die, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen kann, die das Gericht als zutreffend erachtet, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte und sich dabei behaften lassen muss, dass die Wiedergabe des korrekten Namens des Arbeitgebers von zentraler Bedeutung ist, zumal der Beschwerdeführer vorgibt, rund zwei Jahre als Projektleiter und Ausbildner für die Organisation tätig gewesen zu sein und über gute Englischkenntnisse zu verfügen, dass die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde nicht überzeugen, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der Rückübersetzung zur Frage 27 eine Bemerkung angebracht, die den Namen der Organisation (ebenfalls wieder) nicht richtig wiedergibt (vgl. BFM-Akten A14/16 S. 14), dass nicht auszuschliessen ist, dass eine allfällige Traumatisierung zu Gedächtnisstörungen führen kann, wobei dies vorliegend in Bezug auf die Angabe des (korrekten) Namens des Arbeitgebers nicht von Belang ist, dass mit einer geltend gemachten Traumatisierung beziehungsweise Gedächtnisstörung nicht alle Ungereimtheiten und Widersprüche erklärt wer­den könn(t)en, weshalb ein ärztliches Attest nicht abzuwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357), dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der ABNA sowie ein (nicht übersetztes) Dokument des Ministeriums für Landwirtschaft ("Ministry of Agriculture, Irrgation & Livestok") der Islamischen Republik Afghanistan ("Islamic Republic of Afganistan") mit der Beschwerde einreichte, um seine Vorbringen zu untermauern, dass die richtige Bezeichnung des Ministeriums jedoch "Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock" lautet, weshalb dieses Dokument unabhängig weiterer Merkmale (Kopie mit "Originalstempel", Stempelqualität) ein Falschdokument ist, dass zudem selbst die Landesbezeichnung "Afganistan" falsch ist (richtig: Afghanistan), dass die ABNA-Arbeitsbestätigung lediglich in Form einer Farbkopie vorliegt, dass Kopien von Dokumenten im Allgemeinen bloss geringer Beweiswert zukommt, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrunde lie­genden Originaldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente leicht hergestellt oder käuflich erworben werden können, dass der Zeitpunkt der Anstellung (vgl. A14/16 F 41) nicht mit demjenigen in der ABNA-Arbeitsbestätigung übereinstimmt, dass nach dem Gesagten der Antrag sowohl einer Übersetzung als auch einer Überprüfung der Dokumente durch einen Experten abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 a.a.O.), dass die vorgenannten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ stammt, eine Rückkehr dorthin - im Gegensatz zu Kabul - als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan nach wie vor auf die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/7 zu ver­weisen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1), dass in casu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seinen Wohnsitz während vieler Jahre in Kabul hatte, und er dort unabhängig vom verwandtschaftlichen Beziehungsnetz auch über einen Bekannten- und Freundeskreis sowie Bezugspersonen verfügt (vgl. etwa DHL-Absender), die ihn fürs Erste unterstützen werden, dass allfällige gesundheitliche, psychische Probleme auch in Kabul behandelt werden können, weshalb keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen dürften (vgl. Alexandera Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Behandlung von Trauma in Kabul, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 11. Mär 2009), dass nach dem Gesagten - wie vom BFM zutreffend begründet - begünstigende Umstände im Sinne von BVGE 2011/7 vorhanden sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul, Af­ghanistan, als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (vgl. Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ABNA-Dokument, Dokument des Ministeriums für Landwirtschaft Afghanistans) werden eingezogen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: