Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der B._______ stammt gemäss eigener Angabe aus C._______ (Provinz D._______). Ungefähr im August 2012 habe er sein Heimatland verlassen, sei über den Iran, die Türkei und Griechenland gereist und am 3. November 2012 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2012 zur Person befragt (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A5/15) und am 29. Mai 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den BFM-Akten: A15/15). B. Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater habe der E._______ ([...]) angehört und für diese unter anderem zu Hause (...) aufbewahrt. Die Taliban hätten 40 Mitglieder dieser Partei enthauptet und seinen Vater verschleppt. Dies sei geschehen, als der Beschwerdeführer ungefähr (...) alt gewesen sei; seither sei sein Vater verschollen. Um nicht in die Hände der Taliban zu fallen bzw. weil sie von den Leuten bedroht worden seien, da sie (...) (Erklärung Gericht: [...]), der kein guter Mensch gewesen sei, beherbergt hätten, hätten sie den Wohnort verlassen und sich eine Weile im Gebirge versteckt. Danach seien sie nach Kabul gezogen. Dort habe sein älterer Bruder als (...) gearbeitet. Er und seine Mutter hätten immer wieder Anrufe von Unbekannten erhalten, die sich nach dem (...) erkundigt hätten. Sein Bruder sei dann ebenfalls verschleppt worden und sein (...) später mit Blutspuren bzw. mit dem Leichnam des Bruders gefunden worden. Da das Eigentum am (...) nicht habe bewiesen können, sei dieses konfisziert worden. Die afghanischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nach diesem Vorfall und weil ihm vorgeworfen worden sei, (...) gestohlen zu haben bzw. ein (...) zu sein, während einer Woche festgehalten. Im Rahmen des Gefängnisaufenthaltes sei er physisch misshandelt worden. Unbekannte hätten zudem seine Mutter angerufen und gedroht, den Beschwerdeführer ebenfalls zu ermorden. Der Beschwerdeführer habe im (...) durch einen in F._______ wohnhaften Freund von einem Brief erfahren, in welchem erwähnt werde, dass er ermordet werden solle. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, es sei allgemein schwierig, als B._______ in Afghanistan zu leben. Das Land habe er auf Geheiss seiner Mutter verlassen. Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus, zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul in einem Haus gelebt zu haben. Er sei seit (...) nach Brauch verheiratet; seine Ehefrau lebe bei ihrem Vater in Kabul. Bis zu seiner Ausreise hätten sie (...); (...). Der Beschwerdeführer sei (...) und, abgesehen vom Besuch der Koranschule während (...), nicht zur Schule gegangen. Während der (...), als er in Kabul gelebt habe, habe er als (...) gearbeitet. Er sei finanziell nicht auf staatliche Unterstützung oder Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Die Verfügung wurde hauptsächlich damit begründet, dass mehrere Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Was die geltend gemachten Vorbringen aus der Zeit in Sheik Ali angehe, so hätten diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurück gelegen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und möglich sowie zumutbar, zumal begünstigende individuelle Umstände vorlägen. D. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrte er die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte eine Kopie eines Briefes in Originalsprache ohne Übersetzung und zwei Ausschnitte aus der Online-Presse zur allgemeinen Lage in Kabul zu den Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft, zumal es bei der Übersetzung zu Fehlern gekommen sei und er die Suche der Taliban nach ihm belegen könne; die Sicherheitslage in Kabul habe sich ausserdem verschlechtert. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter anderem auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, verwies die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zum Schriftenwechsel ein. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2013, die dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer den mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Suchbefehl der Taliban im Original zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten seien, namentlich entspreche sein geschildertes Verhalten nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. So habe der Beschwerdeführer angegeben, nie etwas unternommen zu haben, um sich vor eventuellen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, dies obschon angeblich sein Bruder in F._______ ermordet worden sei und Unbekannte ihn respektive seine Familie regelmässig telefonisch bedroht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er habe bis kurz vor seiner Ausreise in Kabul gearbeitet. Wäre er tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht worden, hätte er versucht, sich seiner Schwierigkeiten zu entziehen und sich zu verstecken. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, weshalb er nach der angeblichen Ermordung seines Bruders (...) mit seiner Ausreise aus Afghanistan zugewartet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der BzP angegeben, nie in Haft gewesen zu sein und in Afghanistan keine ernsthaften Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Entgegen diesen Angaben habe er anlässlich der Anhörung behauptet, in Afghanistan eine Woche in Haft gewesen zu sein und auch gravierende Schwierigkeiten mit einem Verkäufer in F._______ gehabt zu haben. Seine Behauptung, er habe bei der BzP nur gemeint, er sei lediglich im G._______ nie inhaftiert worden, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da er bei der BzP explizit gefragt worden sei, ob er jemals verhaftet worden sei, was er ausdrücklich verneint habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Vater sei von den Taliban entführt worden und die Familie habe nach F._______ fliehen müssen, fehle es diesen Umständen schon am in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise, um asylrechtlich relevant zu sein.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, er habe sich in Afghanistan nicht an die Polizei gewandt, da er keine Hilfe habe erwarten können. Die Widersprüche seien ausserdem auf die Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher sowie auf seine schwierige Situation und seine Verwirrtheit zurückzuführen. Dies habe er aus Angst an der Anhörung nicht erwähnt. Er habe jedenfalls die Wahrheit erzählt. Im Übrigen gebe es den Brief, welcher die Wahrheit seiner Darstellungen beweise, nämlich dass man ihn töten wolle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erweise sich ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul als unzumutbar. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2011 sei nicht mehr aktuell, vielmehr habe sich die Situation in Kabul erheblich verschlechtert. Die dortige Polizei sei nicht fähig, das Leben des Beschwerdeführers zu schützen. Ausserdem würde er auch die Gesundheit bzw. das Leben seiner Mutter bei einer Rückkehr gefährden, zumal sie bereits einen Schlaganfall erlitten habe. Schliesslich wäre er existenziell in Kabul gefährdet, da es ohne Schulabschluss schwierig sei, eine Arbeit zu finden, zumal er längere Zeit nicht gearbeitet habe.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten, teilweise sogar massiv, widersprüchlich ausgefallen und insgesamt schwer miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind. Sie können zudem nicht mit den lediglich pauschal vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher erklärt werden. Ein unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung besteht darüber hinaus etwa, wenn der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausführt, das (...) seines Bruders sei für ein paar Tage verschwunden gewesen und dann mit Blutspuren wiedergefunden worden, weshalb der Bruder verdächtigt worden sei, das (...) gestohlen zu haben, und es deshalb konfisziert worden sei. Die Telefonate der Unbekannten seien dann weitergegangen, und nachdem sein Bruder nicht reagiert habe, sei er ermordet worden (vgl. A5/15 S. 10). Auf die Blutspuren angesprochen erklärte er wenig später, es seien die Blutspuren seines Bruders gewesen, und auf den Widerspruch angesprochen - nämlich, er habe zuvor ausgesagt, dass sein Bruder nach dem Verschwinden des (...) noch gelebt habe - sagte er aus, sie hätten nur gedacht, er lebe noch, aber er sei mit einem Dolchstoss ermordet worden (vgl. A5/15 S. 11). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu diesen Umständen dann an, der Bruder sei mit seinem (...) in eine Falle gelockt worden, sie hätten ihn suchen müssen, nachdem er auch nachts nicht nach Hause gekommen sei. Nach einer Woche hätten sie bzw. habe die Polizei sein (...) in H._______ gefunden, nichts anderes als Blut sei im (...) gefunden worden und sie hätten den Bruder anhand seiner Kleidung identifizieren können. Die Polizei habe sie darauf für eine Woche inhaftiert, weil sie keine Papiere für das Auto hätten vorweisen können. Die Polizei habe ihn aber auch festgenommen unter dem Vorwurf, (...) sein (vgl. A15/15 S. 5-7). Diese Aussagen lassen sich in keinster Weise miteinander in Übereinstimmung bringen. Wenn der Beschwerdeführer etwa dem Vorwurf, er habe seine Inhaftierung anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, entgegenhält, er sei nicht danach gefragt worden, ist dies schon deshalb unbehilflich, weil er gehalten war, die wesentlichen Gründe zu nennen, die ihn zum Asylgesuch bewogen hätten, und er nach seiner freien Schilderung ausdrücklich gefragt wurde, ob er nun alle Gründe genannt habe. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen auf Wiederholungen seiner Behauptungen und vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entgegenzuhalten. Was das auf Beschwerdestufe eingereichte Dokument betrifft, fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer dieses immer als Brief bezeichnet, was angesichts des Umstandes, dass es sich gemäss Übersetzung um einen Suchbefehl der Taliban handeln soll, bereits seltsam anmutet. Auch inhaltlich stimmt die Angabe des Beschwerdeführers damit nicht überein. Während gemäss der Übersetzung des Dokumentes I._______ und seine beiden Söhne, J._______ und K._______, seitens des Gerichtes des islamischen Emirats Afghanistans der Spionage und der Zusammenarbeit mit den Ungläubigen überführt worden seien und schwer bestraft werden müssten, hatte der Beschwerdeführer stets angegeben, ihm werde in dem "Brief" mit Ermordung bzw. Tötung gedroht (vgl. u.a. A15/15 S. 11 f., Beschwerdeeingabe S. 2). Das Dokument datiert im Übrigen vom (...) und lässt sich demzufolge nicht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers bringen, sein Vater sei, bereits als er (...) alt gewesen sei, von den Taliban entführt worden. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Dokument erst rund (...) nach seiner Ausstellung und gerade kurz nach der Ausreise plötzlich auftaucht. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf die geltend gemachten Vorbringen vor dem Umzug der Familie des Beschwerdeführers nach F._______ hält die Vorinstanz schliesslich zu Recht fest, diesen komme aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Daran ändert die Einreichung eines Suchbefehls der Taliban nichts, wobei auf die soeben dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.
E. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der auch heute noch regelmässig zu verzeichnenden Sicherheitsvorfälle, nach wie vor als zutreffend zu erachten ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3159 2014 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.2, D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1). In seinem Grundsatzurteil hatte das Gericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegenüber nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien - namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsituation - vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf EMARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der unmittelbar vor seiner Ausreise bereits während acht Jahren in Kabul Erfahrungen als (...) gesammelt und in einem (...) gearbeitet hatte. Nach eigenen Angaben war er in Kabul weder auf die Hilfe von Ämtern noch von Drittpersonen angewiesen (vgl. A5/15 S. 5). Neben seiner Frau leben auch seine Mutter und mehrere Brüder (vgl. A5/15 S. 6 und A15/15 S. 3) in Kabul sowie ein Onkel in C._______, womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe mit seiner Familie in einem Haus gelebt (vgl. A5/15 S. 6), womit auch in Bezug auf seine Unterkunft von begünstigenden Umständen auszugehen ist. Zusammenfassend ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, weder die allgemeine Sicherheitslage in Kabul noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers liessen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, vielmehr lägen begünstigende Kriterien im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung vor. Die Einwände auf Beschwerdestufe - jüngst sei es zu neuen Anschlägen in Kabul gekommen und der allgemeine Hinweis, er könne nicht einfach seine Arbeit wieder aufnehmen - vermögen ebenso wenig etwas an dieser Einschätzung zu ändern wie die eingereichten Beweismittel.
E. 6.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorab ist jedoch sein Gesuch um Prozesskostenerlass zu behandeln. Es ist abzuweisen, zumal er der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014, seine Bedürftigkeit zu belegen, nie nachgekommen ist und heute aktenkundig einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3789/2013 Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der B._______ stammt gemäss eigener Angabe aus C._______ (Provinz D._______). Ungefähr im August 2012 habe er sein Heimatland verlassen, sei über den Iran, die Türkei und Griechenland gereist und am 3. November 2012 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2012 zur Person befragt (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A5/15) und am 29. Mai 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den BFM-Akten: A15/15). B. Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater habe der E._______ ([...]) angehört und für diese unter anderem zu Hause (...) aufbewahrt. Die Taliban hätten 40 Mitglieder dieser Partei enthauptet und seinen Vater verschleppt. Dies sei geschehen, als der Beschwerdeführer ungefähr (...) alt gewesen sei; seither sei sein Vater verschollen. Um nicht in die Hände der Taliban zu fallen bzw. weil sie von den Leuten bedroht worden seien, da sie (...) (Erklärung Gericht: [...]), der kein guter Mensch gewesen sei, beherbergt hätten, hätten sie den Wohnort verlassen und sich eine Weile im Gebirge versteckt. Danach seien sie nach Kabul gezogen. Dort habe sein älterer Bruder als (...) gearbeitet. Er und seine Mutter hätten immer wieder Anrufe von Unbekannten erhalten, die sich nach dem (...) erkundigt hätten. Sein Bruder sei dann ebenfalls verschleppt worden und sein (...) später mit Blutspuren bzw. mit dem Leichnam des Bruders gefunden worden. Da das Eigentum am (...) nicht habe bewiesen können, sei dieses konfisziert worden. Die afghanischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nach diesem Vorfall und weil ihm vorgeworfen worden sei, (...) gestohlen zu haben bzw. ein (...) zu sein, während einer Woche festgehalten. Im Rahmen des Gefängnisaufenthaltes sei er physisch misshandelt worden. Unbekannte hätten zudem seine Mutter angerufen und gedroht, den Beschwerdeführer ebenfalls zu ermorden. Der Beschwerdeführer habe im (...) durch einen in F._______ wohnhaften Freund von einem Brief erfahren, in welchem erwähnt werde, dass er ermordet werden solle. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, es sei allgemein schwierig, als B._______ in Afghanistan zu leben. Das Land habe er auf Geheiss seiner Mutter verlassen. Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus, zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul in einem Haus gelebt zu haben. Er sei seit (...) nach Brauch verheiratet; seine Ehefrau lebe bei ihrem Vater in Kabul. Bis zu seiner Ausreise hätten sie (...); (...). Der Beschwerdeführer sei (...) und, abgesehen vom Besuch der Koranschule während (...), nicht zur Schule gegangen. Während der (...), als er in Kabul gelebt habe, habe er als (...) gearbeitet. Er sei finanziell nicht auf staatliche Unterstützung oder Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Die Verfügung wurde hauptsächlich damit begründet, dass mehrere Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Was die geltend gemachten Vorbringen aus der Zeit in Sheik Ali angehe, so hätten diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurück gelegen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und möglich sowie zumutbar, zumal begünstigende individuelle Umstände vorlägen. D. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrte er die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte eine Kopie eines Briefes in Originalsprache ohne Übersetzung und zwei Ausschnitte aus der Online-Presse zur allgemeinen Lage in Kabul zu den Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft, zumal es bei der Übersetzung zu Fehlern gekommen sei und er die Suche der Taliban nach ihm belegen könne; die Sicherheitslage in Kabul habe sich ausserdem verschlechtert. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter anderem auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, verwies die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zum Schriftenwechsel ein. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2013, die dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer den mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Suchbefehl der Taliban im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten seien, namentlich entspreche sein geschildertes Verhalten nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. So habe der Beschwerdeführer angegeben, nie etwas unternommen zu haben, um sich vor eventuellen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, dies obschon angeblich sein Bruder in F._______ ermordet worden sei und Unbekannte ihn respektive seine Familie regelmässig telefonisch bedroht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er habe bis kurz vor seiner Ausreise in Kabul gearbeitet. Wäre er tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht worden, hätte er versucht, sich seiner Schwierigkeiten zu entziehen und sich zu verstecken. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, weshalb er nach der angeblichen Ermordung seines Bruders (...) mit seiner Ausreise aus Afghanistan zugewartet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der BzP angegeben, nie in Haft gewesen zu sein und in Afghanistan keine ernsthaften Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Entgegen diesen Angaben habe er anlässlich der Anhörung behauptet, in Afghanistan eine Woche in Haft gewesen zu sein und auch gravierende Schwierigkeiten mit einem Verkäufer in F._______ gehabt zu haben. Seine Behauptung, er habe bei der BzP nur gemeint, er sei lediglich im G._______ nie inhaftiert worden, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da er bei der BzP explizit gefragt worden sei, ob er jemals verhaftet worden sei, was er ausdrücklich verneint habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Vater sei von den Taliban entführt worden und die Familie habe nach F._______ fliehen müssen, fehle es diesen Umständen schon am in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise, um asylrechtlich relevant zu sein. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, er habe sich in Afghanistan nicht an die Polizei gewandt, da er keine Hilfe habe erwarten können. Die Widersprüche seien ausserdem auf die Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher sowie auf seine schwierige Situation und seine Verwirrtheit zurückzuführen. Dies habe er aus Angst an der Anhörung nicht erwähnt. Er habe jedenfalls die Wahrheit erzählt. Im Übrigen gebe es den Brief, welcher die Wahrheit seiner Darstellungen beweise, nämlich dass man ihn töten wolle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erweise sich ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul als unzumutbar. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2011 sei nicht mehr aktuell, vielmehr habe sich die Situation in Kabul erheblich verschlechtert. Die dortige Polizei sei nicht fähig, das Leben des Beschwerdeführers zu schützen. Ausserdem würde er auch die Gesundheit bzw. das Leben seiner Mutter bei einer Rückkehr gefährden, zumal sie bereits einen Schlaganfall erlitten habe. Schliesslich wäre er existenziell in Kabul gefährdet, da es ohne Schulabschluss schwierig sei, eine Arbeit zu finden, zumal er längere Zeit nicht gearbeitet habe. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten, teilweise sogar massiv, widersprüchlich ausgefallen und insgesamt schwer miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind. Sie können zudem nicht mit den lediglich pauschal vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher erklärt werden. Ein unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung besteht darüber hinaus etwa, wenn der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausführt, das (...) seines Bruders sei für ein paar Tage verschwunden gewesen und dann mit Blutspuren wiedergefunden worden, weshalb der Bruder verdächtigt worden sei, das (...) gestohlen zu haben, und es deshalb konfisziert worden sei. Die Telefonate der Unbekannten seien dann weitergegangen, und nachdem sein Bruder nicht reagiert habe, sei er ermordet worden (vgl. A5/15 S. 10). Auf die Blutspuren angesprochen erklärte er wenig später, es seien die Blutspuren seines Bruders gewesen, und auf den Widerspruch angesprochen - nämlich, er habe zuvor ausgesagt, dass sein Bruder nach dem Verschwinden des (...) noch gelebt habe - sagte er aus, sie hätten nur gedacht, er lebe noch, aber er sei mit einem Dolchstoss ermordet worden (vgl. A5/15 S. 11). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu diesen Umständen dann an, der Bruder sei mit seinem (...) in eine Falle gelockt worden, sie hätten ihn suchen müssen, nachdem er auch nachts nicht nach Hause gekommen sei. Nach einer Woche hätten sie bzw. habe die Polizei sein (...) in H._______ gefunden, nichts anderes als Blut sei im (...) gefunden worden und sie hätten den Bruder anhand seiner Kleidung identifizieren können. Die Polizei habe sie darauf für eine Woche inhaftiert, weil sie keine Papiere für das Auto hätten vorweisen können. Die Polizei habe ihn aber auch festgenommen unter dem Vorwurf, (...) sein (vgl. A15/15 S. 5-7). Diese Aussagen lassen sich in keinster Weise miteinander in Übereinstimmung bringen. Wenn der Beschwerdeführer etwa dem Vorwurf, er habe seine Inhaftierung anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, entgegenhält, er sei nicht danach gefragt worden, ist dies schon deshalb unbehilflich, weil er gehalten war, die wesentlichen Gründe zu nennen, die ihn zum Asylgesuch bewogen hätten, und er nach seiner freien Schilderung ausdrücklich gefragt wurde, ob er nun alle Gründe genannt habe. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen auf Wiederholungen seiner Behauptungen und vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entgegenzuhalten. Was das auf Beschwerdestufe eingereichte Dokument betrifft, fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer dieses immer als Brief bezeichnet, was angesichts des Umstandes, dass es sich gemäss Übersetzung um einen Suchbefehl der Taliban handeln soll, bereits seltsam anmutet. Auch inhaltlich stimmt die Angabe des Beschwerdeführers damit nicht überein. Während gemäss der Übersetzung des Dokumentes I._______ und seine beiden Söhne, J._______ und K._______, seitens des Gerichtes des islamischen Emirats Afghanistans der Spionage und der Zusammenarbeit mit den Ungläubigen überführt worden seien und schwer bestraft werden müssten, hatte der Beschwerdeführer stets angegeben, ihm werde in dem "Brief" mit Ermordung bzw. Tötung gedroht (vgl. u.a. A15/15 S. 11 f., Beschwerdeeingabe S. 2). Das Dokument datiert im Übrigen vom (...) und lässt sich demzufolge nicht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers bringen, sein Vater sei, bereits als er (...) alt gewesen sei, von den Taliban entführt worden. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Dokument erst rund (...) nach seiner Ausstellung und gerade kurz nach der Ausreise plötzlich auftaucht. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf die geltend gemachten Vorbringen vor dem Umzug der Familie des Beschwerdeführers nach F._______ hält die Vorinstanz schliesslich zu Recht fest, diesen komme aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Daran ändert die Einreichung eines Suchbefehls der Taliban nichts, wobei auf die soeben dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der auch heute noch regelmässig zu verzeichnenden Sicherheitsvorfälle, nach wie vor als zutreffend zu erachten ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3159 2014 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.2, D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1). In seinem Grundsatzurteil hatte das Gericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegenüber nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien - namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsituation - vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf EMARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der unmittelbar vor seiner Ausreise bereits während acht Jahren in Kabul Erfahrungen als (...) gesammelt und in einem (...) gearbeitet hatte. Nach eigenen Angaben war er in Kabul weder auf die Hilfe von Ämtern noch von Drittpersonen angewiesen (vgl. A5/15 S. 5). Neben seiner Frau leben auch seine Mutter und mehrere Brüder (vgl. A5/15 S. 6 und A15/15 S. 3) in Kabul sowie ein Onkel in C._______, womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe mit seiner Familie in einem Haus gelebt (vgl. A5/15 S. 6), womit auch in Bezug auf seine Unterkunft von begünstigenden Umständen auszugehen ist. Zusammenfassend ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, weder die allgemeine Sicherheitslage in Kabul noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers liessen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, vielmehr lägen begünstigende Kriterien im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung vor. Die Einwände auf Beschwerdestufe - jüngst sei es zu neuen Anschlägen in Kabul gekommen und der allgemeine Hinweis, er könne nicht einfach seine Arbeit wieder aufnehmen - vermögen ebenso wenig etwas an dieser Einschätzung zu ändern wie die eingereichten Beweismittel. 6.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorab ist jedoch sein Gesuch um Prozesskostenerlass zu behandeln. Es ist abzuweisen, zumal er der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014, seine Bedürftigkeit zu belegen, nie nachgekommen ist und heute aktenkundig einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: