opencaselaw.ch

D-6674/2018

D-6674/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-04 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Oktober 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. B. Am 2. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. Sie habe ihr Heimatland bereits 2006 verlassen und sei in F._______ als Flüchtling anerkannt worden. Im März 2008 habe sie in F._______ ihren Mann geheiratet. Im Juli 2013 sei sie mit ihren Kindern nach Tschetschenien zurückgekehrt und ihr Ehemann sei ihr im September 2015 gefolgt, habe sich aber im Juli 2017 entschieden, nach F._______ zurückzukehren. Im Oktober 2015 habe sie in G._______ eine Stelle als (...) angetreten. In dieser Stellung habe man sie in illegale Geldtransaktionen verwickeln wollen. Ihre Vorgesetzten hätten sie angehalten, von den Mitgliedern des (...) ihrer (...) Geld zur Finanzierung verschiedener Projekte einzufordern. Als sie sich bei ihren Vorgesetzten deswegen beklagt habe, habe man ihr mit der Kündigung und mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht. Aus Angst habe sie auf eine Kündigung verzichtet. Als sie später auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres (...) hätte mitfinanzieren müssen, habe sie sich zur Wehr gesetzt. Tags darauf sei ihr Ehemann von Polizeikräften auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht publik zu machen, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Wegen der Auseinandersetzungen mit ihren Vorgesetzten und wegen der kurzen Festnahme ihres Mannes hätten sie sich als Familie in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. Eigentlich habe sie mit ihren Kindern aber bereits früher aus Russland ausreisen wollen, weil sie im März 2018 nach einer Auseinandersetzung über die Inbetriebnahme eines Wahllokals in ihrer Schule von einem (...) auf einem Polizeiposten vergewaltigt worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, ihnen sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Beschwerde des Ehemannes sei mit ihrer Beschwerde zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung für weitere Instruktionen und für das Fällen eines neuen Asylentscheids an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Sinngemäss wurde weiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung der Beweisabnahme- und Beweiswürdigungspflicht, der Begründungspflicht und des Willkürverbots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden farbige Fotoausdrucke eines (...) des (...) zur Überwachung von (...) und (...) über 500 Rubel, einen Geldcheck des (...), datiert vom 12. Juli 2018 über 635'100 Rubel, eine Quittung einer bezahlten (...) über 600 Rubel, datiert vom September 2018, eine Quittung über den (...) von 12'200 Rubel, datiert vom 6. August 2018 und 13 Bilder der sanitären Anlagen und weiterer Einrichtungen ihrer (...) zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-6673/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt. Dem entsprechenden Begehren ist demnach stattzugeben.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Von der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, die Vorinstanz habe verschiedene Beweismittel (Sprachnachrichten, Bilder der Verletzungen ihres Ehemannes, weitere sachverhaltsrelevante Belege) nicht berücksichtigt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweismittel in den Befragungen lediglich in Aussicht gestellt hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung am 16. November 2018 haben die in Aussicht gestellten Beweismittel der Vor-instanz indessen nicht vorgelegen, weshalb das SEM diese noch gar nicht berücksichtigen konnte. Sodann wird von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und sei in Willkür verfallen. Sie zeigt in der Beschwerde indes nicht auf, inwiefern diese Rügen begründet sein sollen, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vor-instanzlichen Entscheid, indem sie die Glaubhaftigkeitsprüfung und somit die Sachverhaltswürdigung des SEM bemängelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 5 beziehungsweise E. 7.3.1). Bleibt anzumerken, dass das als verletzt gerügte Willkürverbot ohnehin keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin zu den angeblich illegalen Geldtransfers vage und detailarme Angaben gemacht habe. So habe sie nicht erklären können, wer ihre Auftraggeber gewesen seien und wie sie das Geld konkret eingetrieben habe. Sodann habe sie nicht plausibel darlegen können, welcher Gefahr sie und ihr Ehemann tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollten. Auf Nachfrage habe sie lediglich von einer ausweglosen Situation, von rechtlichen Folgen und dass Leute sie hätten umbringen wollen, gesprochen, ohne dies zu konkretisieren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Stelle nicht einfach gekündigt habe. Ihre pauschale Antwort, dass dies schwerwiegende Konsequenzen für sie gehabt hätte, überzeuge nicht, zumal sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, zu ihrem Mann nach F._______ zurückzukehren. Im Lichte dessen könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass ihr Mann wegen ihr polizeilich festgenommen und misshandelt worden sei. Ihre Schilderungen seien überdies auch widersprüchlich ausgefallen. So habe ihr Ehemann ausgesagt, dass sie im März 2018 erstmals Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt habe, wohingegen sie habe verlauten lassen, es sei bereits 2015 zu Problemen mit den Vorgesetzten gekommen. Zudem habe ihr Ehemann in der Anhörung zunächst von einem Strafverfahren gegen sie gesprochen, dies aber im späteren Verlauf der Anhörung wieder dementiert, wohingegen sie in der Anhörung ausgesagt habe, dass kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. So enthielten ihre diesbezüglichen Schilderungen Realkennzeichen. Dass die Vergewaltigung indessen durch einen (...) erfolgt sein solle und mit den geltend gemachten Problemen an ihrer (...) in Zusammenhang stehe, könne ihr nicht geglaubt werden. Sie habe den Mann nämlich weder beschreiben noch charakterisieren können und sich in ihren diesbezüglichen Schilderungen auch in Widersprüche verstrickt. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe Schlussfazit des SEM - erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fast gänzlich fehlt. Obwohl nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als (...) geamtet hat und in dieser Stellung womöglich in illegale Geldtransaktionen verwickelt gewesen sein könnte, muss angenommen werden, dass sie mit ihren diesbezüglichen Vorbringen versucht, eine Gefährdungssituation zu konstruieren. Wie das SEM korrekt ausführte, sprechen diverse Elemente gegen ihre Glaubhaftigkeit. So erscheinen sowohl die Ausführungen zu ihren Auftraggebern und zu den konkreten Umständen, wie sie das Geld bei den Mitgliedern ihres (...) eingetrieben haben will, aufgrund fehlender Realkennzeichen als äusserst zweifelhaft. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht sodann der Umstand, dass sie trotz der angeblichen Gefährdungssituation derart untätig geblieben ist. Es wäre von ihr als gebildete Person zu erwarten gewesen, dass sie sich über Hilfsangebote und über die rechtliche Situation informiert hätte, als sie sich mit den illegalen Machenschaften an ihrer (...) konfrontiert sah. Das in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdeargument, dass es in Tschetschenien keine unabhängigen Menschenrechtsorganisationen gebe und dass Menschenrechtler ihr in Russland auch nicht hätten helfen können (vgl. Beschwerde S. 7), ist in diesem Zusammenhang als unbelegte Parteibehauptung zu bewerten. Auch die Beschwerdeargumentation, dass sie mit ihren Kindern nicht nach F._______ hätte zurückkehren können, findet in den Akten in dieser Form keine Stütze. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass man ihr auf Nachfragen hin geraten habe, mit einem Touristenvisum nach F._______ zurückzukehren (vgl. act. A40, F72). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist somit auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die polizeiliche Festnahme und Misshandlung ihres Ehemannes und die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung durch einen (...), bereits als eingeschränkt zu betrachten. Die Vorinstanz hat zwar richtig erkannt, dass der Darstellung der Vergewaltigung durch die Beschwerdeführerin Realkennzeichen zu entnehmen sind. Es ist ihr aber aufgrund der vagen und widersprüchlichen Täterbeschreibung nicht gelungen, ihren Vergewaltiger als (...) zu identifizieren und somit einen Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Asylvorbringen herzustellen. Zudem fehlt es diesem Vorbringen am Kausalzusammenhang zu der erst rund sechs Monate später erfolgten Ausreise, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat. Keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So enthalten die als Fotos (Farbausdrucke) eingereichten Dokumente keinerlei Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und deren Authentizität ist nicht überprüfbar. Bezeichnenderweise musste auch die Beschwerdeführerin eingestehen, dass sie nicht wisse, was mit den Quittungen und dem (...) bewiesen werden solle.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Folgerichtig blieb ihnen die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vor-instanz ist zu bestätigen.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden, denen es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-4193/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 7.4.2).

E. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden. So verfügt die junge und gesunde Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung und mit der Verwandtschaft ihres Ehemannes in E._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe die Beschwerdeführerin - sofern notwendig - zählen kann. Auch die drei noch minderjährigen Kinder sind den Akten zufolge gesund. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollten sie sich nicht mehr in E._______ niederlassen wollen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente für sie und ihre Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, den Beschwerdeführenden sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6674/2018 Urteil vom 4. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und ihre Kinder,

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Oktober 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. B. Am 2. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______. Sie habe ihr Heimatland bereits 2006 verlassen und sei in F._______ als Flüchtling anerkannt worden. Im März 2008 habe sie in F._______ ihren Mann geheiratet. Im Juli 2013 sei sie mit ihren Kindern nach Tschetschenien zurückgekehrt und ihr Ehemann sei ihr im September 2015 gefolgt, habe sich aber im Juli 2017 entschieden, nach F._______ zurückzukehren. Im Oktober 2015 habe sie in G._______ eine Stelle als (...) angetreten. In dieser Stellung habe man sie in illegale Geldtransaktionen verwickeln wollen. Ihre Vorgesetzten hätten sie angehalten, von den Mitgliedern des (...) ihrer (...) Geld zur Finanzierung verschiedener Projekte einzufordern. Als sie sich bei ihren Vorgesetzten deswegen beklagt habe, habe man ihr mit der Kündigung und mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht. Aus Angst habe sie auf eine Kündigung verzichtet. Als sie später auch die Lohnerhöhungen der Mitglieder ihres (...) hätte mitfinanzieren müssen, habe sie sich zur Wehr gesetzt. Tags darauf sei ihr Ehemann von Polizeikräften auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn befragt, beschimpft und mit einem Plastikrohr geschlagen habe. Unter der Auflage, die Vorfälle um seine Frau nicht publik zu machen, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Wegen der Auseinandersetzungen mit ihren Vorgesetzten und wegen der kurzen Festnahme ihres Mannes hätten sie sich als Familie in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. Eigentlich habe sie mit ihren Kindern aber bereits früher aus Russland ausreisen wollen, weil sie im März 2018 nach einer Auseinandersetzung über die Inbetriebnahme eines Wahllokals in ihrer Schule von einem (...) auf einem Polizeiposten vergewaltigt worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, ihnen sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Beschwerde des Ehemannes sei mit ihrer Beschwerde zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung für weitere Instruktionen und für das Fällen eines neuen Asylentscheids an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Sinngemäss wurde weiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung der Beweisabnahme- und Beweiswürdigungspflicht, der Begründungspflicht und des Willkürverbots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden farbige Fotoausdrucke eines (...) des (...) zur Überwachung von (...) und (...) über 500 Rubel, einen Geldcheck des (...), datiert vom 12. Juli 2018 über 635'100 Rubel, eine Quittung einer bezahlten (...) über 600 Rubel, datiert vom September 2018, eine Quittung über den (...) von 12'200 Rubel, datiert vom 6. August 2018 und 13 Bilder der sanitären Anlagen und weiterer Einrichtungen ihrer (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-6673/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt. Dem entsprechenden Begehren ist demnach stattzugeben. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Von der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, die Vorinstanz habe verschiedene Beweismittel (Sprachnachrichten, Bilder der Verletzungen ihres Ehemannes, weitere sachverhaltsrelevante Belege) nicht berücksichtigt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beweismittel in den Befragungen lediglich in Aussicht gestellt hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung am 16. November 2018 haben die in Aussicht gestellten Beweismittel der Vor-instanz indessen nicht vorgelegen, weshalb das SEM diese noch gar nicht berücksichtigen konnte. Sodann wird von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und sei in Willkür verfallen. Sie zeigt in der Beschwerde indes nicht auf, inwiefern diese Rügen begründet sein sollen, sondern übt vielmehr inhaltliche Kritik am vor-instanzlichen Entscheid, indem sie die Glaubhaftigkeitsprüfung und somit die Sachverhaltswürdigung des SEM bemängelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachstehend E. 5 beziehungsweise E. 7.3.1). Bleibt anzumerken, dass das als verletzt gerügte Willkürverbot ohnehin keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin zu den angeblich illegalen Geldtransfers vage und detailarme Angaben gemacht habe. So habe sie nicht erklären können, wer ihre Auftraggeber gewesen seien und wie sie das Geld konkret eingetrieben habe. Sodann habe sie nicht plausibel darlegen können, welcher Gefahr sie und ihr Ehemann tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollten. Auf Nachfrage habe sie lediglich von einer ausweglosen Situation, von rechtlichen Folgen und dass Leute sie hätten umbringen wollen, gesprochen, ohne dies zu konkretisieren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Stelle nicht einfach gekündigt habe. Ihre pauschale Antwort, dass dies schwerwiegende Konsequenzen für sie gehabt hätte, überzeuge nicht, zumal sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, zu ihrem Mann nach F._______ zurückzukehren. Im Lichte dessen könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass ihr Mann wegen ihr polizeilich festgenommen und misshandelt worden sei. Ihre Schilderungen seien überdies auch widersprüchlich ausgefallen. So habe ihr Ehemann ausgesagt, dass sie im März 2018 erstmals Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt habe, wohingegen sie habe verlauten lassen, es sei bereits 2015 zu Problemen mit den Vorgesetzten gekommen. Zudem habe ihr Ehemann in der Anhörung zunächst von einem Strafverfahren gegen sie gesprochen, dies aber im späteren Verlauf der Anhörung wieder dementiert, wohingegen sie in der Anhörung ausgesagt habe, dass kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. So enthielten ihre diesbezüglichen Schilderungen Realkennzeichen. Dass die Vergewaltigung indessen durch einen (...) erfolgt sein solle und mit den geltend gemachten Problemen an ihrer (...) in Zusammenhang stehe, könne ihr nicht geglaubt werden. Sie habe den Mann nämlich weder beschreiben noch charakterisieren können und sich in ihren diesbezüglichen Schilderungen auch in Widersprüche verstrickt. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe Schlussfazit des SEM - erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fast gänzlich fehlt. Obwohl nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als (...) geamtet hat und in dieser Stellung womöglich in illegale Geldtransaktionen verwickelt gewesen sein könnte, muss angenommen werden, dass sie mit ihren diesbezüglichen Vorbringen versucht, eine Gefährdungssituation zu konstruieren. Wie das SEM korrekt ausführte, sprechen diverse Elemente gegen ihre Glaubhaftigkeit. So erscheinen sowohl die Ausführungen zu ihren Auftraggebern und zu den konkreten Umständen, wie sie das Geld bei den Mitgliedern ihres (...) eingetrieben haben will, aufgrund fehlender Realkennzeichen als äusserst zweifelhaft. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht sodann der Umstand, dass sie trotz der angeblichen Gefährdungssituation derart untätig geblieben ist. Es wäre von ihr als gebildete Person zu erwarten gewesen, dass sie sich über Hilfsangebote und über die rechtliche Situation informiert hätte, als sie sich mit den illegalen Machenschaften an ihrer (...) konfrontiert sah. Das in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdeargument, dass es in Tschetschenien keine unabhängigen Menschenrechtsorganisationen gebe und dass Menschenrechtler ihr in Russland auch nicht hätten helfen können (vgl. Beschwerde S. 7), ist in diesem Zusammenhang als unbelegte Parteibehauptung zu bewerten. Auch die Beschwerdeargumentation, dass sie mit ihren Kindern nicht nach F._______ hätte zurückkehren können, findet in den Akten in dieser Form keine Stütze. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass man ihr auf Nachfragen hin geraten habe, mit einem Touristenvisum nach F._______ zurückzukehren (vgl. act. A40, F72). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist somit auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die polizeiliche Festnahme und Misshandlung ihres Ehemannes und die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung durch einen (...), bereits als eingeschränkt zu betrachten. Die Vorinstanz hat zwar richtig erkannt, dass der Darstellung der Vergewaltigung durch die Beschwerdeführerin Realkennzeichen zu entnehmen sind. Es ist ihr aber aufgrund der vagen und widersprüchlichen Täterbeschreibung nicht gelungen, ihren Vergewaltiger als (...) zu identifizieren und somit einen Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Asylvorbringen herzustellen. Zudem fehlt es diesem Vorbringen am Kausalzusammenhang zu der erst rund sechs Monate später erfolgten Ausreise, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat. Keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So enthalten die als Fotos (Farbausdrucke) eingereichten Dokumente keinerlei Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und deren Authentizität ist nicht überprüfbar. Bezeichnenderweise musste auch die Beschwerdeführerin eingestehen, dass sie nicht wisse, was mit den Quittungen und dem (...) bewiesen werden solle. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Folgerichtig blieb ihnen die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vor-instanz ist zu bestätigen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden, denen es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-4193/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 7.4.2). 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden. So verfügt die junge und gesunde Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung und mit der Verwandtschaft ihres Ehemannes in E._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe die Beschwerdeführerin - sofern notwendig - zählen kann. Auch die drei noch minderjährigen Kinder sind den Akten zufolge gesund. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Im Übrigen garantiert die russische Verfassung die Niederlassungsfreiheit, aufgrund derer es ihm grundsätzlich offensteht, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, sollten sie sich nicht mehr in E._______ niederlassen wollen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente für sie und ihre Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, den Beschwerdeführenden sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: