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D-4193/2017

D-4193/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben zufolge 1997 und lebte fortan in der Ukraine. Am 29. Januar 2015 verliess er die Ukraine und gelangte über ihm unbekannte Länder am 31. Januar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Februar 2015 wurde er summarisch befragt und am 16. Februar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, aufgrund der Unterstützung seines Vaters für die Rebellen könne er nicht dauerhaft nach Tschetschenien zurückkehren. Das letzte Mal sei er 2008 dort gewesen, um seinen Bruder zu beerdigen. In der Ukraine sei er vom Umfeld eines Gegners bedroht worden, weil er einen Boxkampf nicht absichtlich habe verlieren wollen. Die Behörden hätten auf ihre Anzeige hin nichts unternommen, weil der Gegner Beziehungen zu diesen gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 - eröffnet am 4. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die damalige Rechtsvertreterin auf, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur amtlichen Verbeiständung erfülle, andernfalls eine andere Person zu benennen sei, welche amtlich beigeordnet werden solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2017 unter Einreichung einer Vollmacht seine Mandatierung angezeigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Replik vom 12. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bei den früheren Problemen seiner Eltern in Tschetschenien handle es sich nicht um konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen. Er selber habe Russland bereits im Alter von drei Jahren verlassen und sei letztmals 2008 anlässlich der Beerdigung seines Bruders dorthin gereist. Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er in Russland jemals selbst Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse. Aus seinen vagen Aussagen zur Unterstützung der Rebellen durch seinen Vater lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Ausserdem deute die Beerdigung des Bruders in Tschetschenien darauf hin, dass sein Vater dort von den Behörden nicht gesucht werde und demzufolge auch ihm selbst keine ernsthaften Nachteile drohten. Da er gemäss seinen Angaben über die russische Staatsangehörigkeit verfüge, bezögen sich die geltend gemachten Ereignisse in der Ukraine sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht auf seinen Heimatstaat sondern auf einen Drittstaat und seien deshalb nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, aufgrund der Verfolgung seiner Familie durch die tschetschenischen Machthaber werde er in Russland an Leib und Leben bedroht. Sein Vater B._______ habe vor dem ersten Tschetschenienkrieg als Major der Miliz gearbeitet. Als die russische Armee im Dezember 1994 seinen Wohnort Grozny angegriffen habe, sei seine Familie von Vertrauten von C._______ - ein Cousin zweiten Grades seines Vaters und damals (...) - in ihr Heimatdorf D._______ gebracht worden. Während des ganzen Jahres 1995 sei auf dem Grundstück der Familie in D._______ der Stab (...) unter dem Kommando von C._______ stationiert gewesen. Es seien dort die Strategie des Widerstands und Angriffe auf die russische Armee geplant sowie FSB-Offiziere festgehalten und verhört worden. Ende 1995 hätten russische Streitkräfte das Dorf umstellt und alles durchsucht. Sein Vater habe in die Ukraine fliehen können. Seine Mutter sei hingegen von den russischen und tschetschenischen Soldaten zusammengeschlagen worden, sodass sie ihr Auge verloren habe. Nachdem sie im Haus zwei Monate gepflegt worden sei, sei sie mit ihren Kindern im Frühjahr 1996 von Verwandten in die Ukraine gebracht worden. Bis 2004 habe sein Vater den tschetschenischen Widerstand weiterhin unterstützt und Geld gesammelt. Erst mit dem Amtsantritt Viktor Juschtschenkos hätte sich seine Familie getraut, sich in der Ukraine anzumelden. Der tödliche Unfall seines Bruders, bei dem die Bremsen seines Motorrades manipuliert worden seien, hänge mutmasslich mit der Verfolgung der Familie in Russland zusammen. Die Reise zu dessen Beerdigung, auf welche sie aus traditionellen und religiösen Gründen nicht hätten verzichten können, sei insbesondere für seinen Vater ein grosses Risiko gewesen, da in Tschetschenien gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Sie seien über eine nicht kontrollierte Grenze gereist und am selben Abend wieder zurückgekehrt. Seine Tante habe Tschetschenien 1999 verlassen müssen und habe in Italien politisches Asyl erhalten, da ihr Ehemann von russischen Soldaten umgebracht worden sei und sie Verfolgung wegen ihrem Bruder (dem Vater des Beschwerdeführers) befürchtet hätte. Laut deren Auskunft habe sich die Hälfte seines Clans dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Darunter befinde sich auch E._______, der Sohn eines Cousins seines Vaters, welcher 2004 bis 2007 bei der Familie des Beschwerdeführers in Odessa gelebt habe und 2016 nach einem Angriff auf ein Polizeirevier in Tschetschenien verhaftet und getötet worden sei. Aufgrund der Verfolgung seines Vaters und der Teilnahme vieler Verwandten am bewaffneten Widerstand gebe es auch für ihn in Russland keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr nach Russland müsste er sich registrieren lassen und würde als Zugehöriger zu einem Clan von sogenannten Terroristen von Spezialeinheiten mitgenommen, um Informationen über seinen Vater zu erfahren. Rückkehrer würden zudem allgemein verdächtigt, über Informationen zu kadyrowkritischen Personen in der tschetschenischen Diaspora zu verfügen und gerieten darum ins Blickfeld der Behörden. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien sei heute deutlich schlechter als noch 2009. Nach Terroranschlägen in den Jahren 2014-2016 sei es zu kollektiven Vergeltungsaktionen der Regierung gegen Familien und Clans der mutmasslichen Täter gekommen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Teil Russlands sei nicht gegeben, da die Sicherheitskräfte Kadyrows auch auf die russischen Sicherheitsorgane zurückgreifen könnten. Alle diese Informationen über die Verfolgung seines Vaters hätten ihm seine Eltern bis jetzt zu seinem Schutz vorenthalten. Deshalb habe er sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht zu substanzieren gewusst. Seit er diese Sachen erfahren habe, sei er psychisch sehr angeschlagen. Nach dem Gesagten sei in Bezug auf Russland seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Angesichts seiner Vorbringen in Bezug auf die Ukraine, welche vom SEM gar nicht geprüft worden seien, dürfte auch die Frage, ob diese als sicheres Drittland für ihn gelten könne, zu verneinen sein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- einen Brief seiner Mutter vom 12. Juli 2017, in dem diese über die aktuelle Situation der Familie in der Ukraine und die Verfolgung der Verwandten in Tschetschenien berichtet;

- den Inlandspass seiner Mutter (in Kopie);

- eine Anfrage seines Anwaltes an die Staatsanwaltschaft in Grozny vom (...) 2017 (in Kopie), ob gegen seinen Vater ein Urteil vorliege oder ob nach ihm gefahndet werde, sowie deren Antwort vom (...) 2017 (in Kopie), wonach gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und um Mitteilung seines Aufenthaltsortes gebeten werde;

- eine Kopie seines Inlandspasses, welcher mit Hilfe eines Verwandten mit viel Geld in seiner Abwesenheit in Tschetschenien erstellt worden sei, als er vierzehn Jahre alt gewesen sei, und nicht erneuert werden könne, inzwischen aber von der ukrainischen Polizei eingezogen worden sei;

- eine Bestätigung zur Augenoperation seiner Mutter aus dem Jahre 2009;

- ein Foto von E._______ mit ihm zusammen als Kind sowie von seiner Leiche;

- einen Bericht von Human Rights Watch, Lasting Impunity for Violations in Russia's North Caucasus and Human Rights Crisis in Chechnya vom 24. Januar 2017. In Bezug auf seinen Reisepass führte er aus, dieser sei mittels Bestechung bei der russischen Botschaft gekauft worden, inzwischen sei er aber abgelaufen und beim Umzug verloren gegangen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da sich der Beschwerdeführer nie politisch betätigt habe, bestehe selbst unter den geltend gemachten Umständen grundsätzlich kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hätte, die ihm aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in diesem Land verunmöglichen oder unzumutbarer Weise erschweren würden. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Umstände würden zudem durch die eingereichten Beweismittel nicht bestätigt und seien zu bezweifeln. Die Quelle der Ausführungen bleibe weitgehend unklar und es ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten. So liessen sich die Angaben in der Beschwerdeschrift bezüglich der Ausweispapiere des Beschwerdeführers nicht mit dessen Aussagen an der Befragung vereinbaren. Aus welchem Grund ihm die ukrainischen Behörden den Inlandpass hätten abnehmen sollen, werde weder erklärt, noch habe er dies an der Befragung erwähnt. Es überzeuge auch nicht, dass der Reisepass gekauft beziehungsweise verloren gegangen sei, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden bewusst Ausweispapiere vorenthalte. Die nachgereichte Kopie des Inlandspasses sei wenige Wochen nach der Beerdigung seines Bruders ausgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser von der Familie des Beschwerdeführers in Grozny beantragt worden sei. Es erscheine denn auch unplausibel, dass die ganze Familie heimlich für einen Tag an die Beerdigung gereist sei, zumal dies an der Befragung nie geltend gemacht worden sei. Bezüglich der Augenverletzung seiner Mutter, welche ihr gemäss Beschwerdeschrift Ende 1995 von russischen und tschetschenischen Soldaten zugefügt worden sei, habe er an der Anhörung angegeben, sie habe seit etwa zehn Jahren ein Glasauge, was auch mit dem nachgereichten medizinischen Bericht aus dem Jahre 2009 korrespondieren würde. Obwohl der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt auf eine mögliche Wegweisung nach Russland hingewiesen worden sei, habe er diesbezüglich keine neuen Informationen und Dokumente eingereicht. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach ihm seine Eltern die Familiengeschichte zu seinem Schutz vorenthalten hätten, sei nicht nachvollziehbar. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Brief der Mutter wirke inszeniert.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, im Jahr 2011 sei er für drei Tage verhaftet worden, weil ihm zu Unrecht ein Überfall vorgeworfen worden sei. Nach seiner Freilassung sei sein russischer Inlandspass von den ukrainischen Behörden zurückbehalten worden. Auch bei späterer Nachfrage seines Vaters sei die Herausgabe verweigert worden. Zur Ausstellung des russischen Inlandspasses werde auf das mit der Replik eingereichte Schreiben seiner Mutter vom 10. September 2017 verwiesen. Danach sei dieser von Verwandten in Tschetschenien beantragt worden, nachdem sie ihnen im Anschluss an die Beerdigung das Geld übergeben hätten. Deshalb sei dieser einige Wochen nach der Beerdigung ausgestellt worden. Bezüglich der Augenverletzung der Mutter bestehe kein Widerspruch. Diese sei ihr 1995 zugefügt worden. Im Jahr 2004 habe sie eine Augenprothese erhalten, welche beim Angriff im Jahr 2014 beschädigt worden sei. Schliesslich sei dem Argument des SEM, wonach ihm eine mögliche Ausschaffung nach Russland wiederholt vorgehalten worden sei, entgegenzuhalten, dass er die Frage an der Anhörung eindeutig auf die Ukraine bezogen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den erwähnten Brief der Mutter, eine ärztliche Bestätigung vom 7. September 2017 betreffend die Augenverletzung seiner Mutter sowie einen ihn selber betreffenden Arztbericht vom 11. September 2017 wegen eines neurologischen Geburtsgebrechens ein.

E. 5.1 Wie das SEM hegt auch das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar erwähnte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass er wegen der Unterstützung seines Vaters für die Rebellen nicht nach Tschetschenien zurück könne. Die Verstrickungen seiner Verwandten, wie er es in der Beschwerde geltend macht, erwähnte er dabei aber mit keinem Wort, obwohl er dazu verschiedene Male Gelegenheit hatte (vgl. A6 F30, F38, F67). Dass er die Frage F82 auf die Ukraine bezog, tut dem keinen Abbruch. Die vom SEM in seiner Vernehmlassung aufgeführten Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorbringen zu Tschetschenien - auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - können vom Gericht denn auch bestätigt werden. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der bereits mit drei Jahren aus Russland ausgereist ist und beinahe sein ganzes Leben in der Ukraine verbracht hat, nicht viel über die damaligen Ereignisse und die Verstrickungen der Familie wusste, so ist doch anzunehmen, dass hätte der Vater und die Verwandten das von ihm nun dargelegte gewichtige politische Profil, ihm dies zur Kenntnis gelangt wäre. Auch wäre er wohl anlässlich seiner Flucht aus der Ukraine diesbezüglich von seinen Eltern informiert worden. Dass es sich bei C._______ und E._______ um Verwandte des Beschwerdeführers handelt, wird denn in der Beschwerde auch lediglich behauptet ohne dass hierfür konkrete Indizien vorliegen würden.

E. 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 5.3 In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zunächst gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er sich selber politisch betätigt oder für den Widerstand interessiert hätte. Auch hatte er in Russland nie selbst Probleme mit den Behörden. Zwar ist die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (siehe BVGE 2009/52 E. 10.2.3. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Human Rights Watch vom 24. Januar 2017). Bei dem vom Beschwerdeführer namentlich genannten angeblichen Cousin seines Vaters, C._______, handelt es sich zudem um einen bekannten Kommandanten der tschetschenischen Separatisten im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg und somit um eine wichtige Führungsperson des (damaligen) Widerstands. Es gilt aber anzumerken, dass dieser bereits 2004 verstorben ist und die weiteren Verwandten offenbar problemlos in Tschetschenien wohnen können. Wie oben dargelegt scheint denn auch nicht glaubhaft, dass die Rolle des Vaters des Beschwerdeführers im tschetschenischen Widerstand derart gewichtig war, zumal diese in der Beschwerde nachgeschoben und vom Beschwerdeführer im Verfahren mit keinem Wort erwähnte wurde, ohne dass er dies schlüssig hätte erklären können. Zudem konnte der Beschwerdeführer 2008 mit der ganzen Familie anlässlich der Beerdigung seines Bruders nach Tschetschenien reisen. Dass dies klandestin und nur für einen Tag geschehen sei, hält auch das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM für nicht glaubhaft, zumal dies im vorinstanzlichen Verfahren so nicht dargestellt worden war. Dass beim Unfall des Bruders die Bremsen seines Motorrades manipuliert worden seien und dies mutmasslich mit der Verfolgung der Familie in Russland zusammenhänge, scheint dem Gericht völlig aus der Luft gegriffen und wird denn vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise weiter substanziiert oder begründet. Anlässlich von dessen Beerdigung konnte der Beschwerdeführer offenbar auch die Formalitäten zur Erlangung eines russischen Inlandpasses erledigen, welcher kurze Zeit nach der Beerdigung ausgestellt wurde. Dass dieser mit Hilfe von Verwandten mit viel Geld in seiner Abwesenheit in Tschetschenien erstellt worden sein soll, wird vom SEM überzeugend als unglaubhaft qualifiziert. Dass die Familie des Beschwerdeführers nichts mehr mit dem Widerstand zu tun hat, bestätigt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts von den Verstrickungen gewusst haben will. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters zu befürchten hätte. Die Familie verliess denn Tschetschenien auch bereits 1995 beziehungsweise 1996 und somit vor über zwanzig Jahren. Der Arztbericht vom 11. September 2017 betreffend eines neurologischen Geburtsgebrechens des Beschwerdeführers und die Ausführungen der Mutter, wonach in Tschetschenien zu dessen Behandlung keine medizinische Versorgung erhältlich gewesen sei, lassen zudem vermuten, dass sie das Land aus medizinischen Gründen verlassen haben. Dass die Mutter anlässlich dieser Flucht durch russische oder tschetschenische Soldaten ihr Auge verloren hat, scheint wie vom SEM dargelegt zweifelhaft. Die verschiedenen Schreiben seiner Mutter, welche mit der Beschwerde eingereicht wurden, sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren. Zwar habe der Vater den Widerstand von der Ukraine aus weiterhin finanziell unterstützt, doch auch dies stellte er 2004 und somit vor ungefähr vierzehn Jahren ein. Weshalb gegen den Vater in Tschetschenien ein Strafverfahren laufen solle, wird in der Beschwerde ohne weitere Hintergründe in den Raum gestellt und nicht weiter substanziiert. In Bezug auf die Anfrage seines Anwaltes an die Staatsanwaltschaft in Grozny vom (...) 2017, ob gegen den Vater ein Urteil vorliege oder ob nach ihm gefahndet werde, sowie deren Antwort vom (...) 2017, wonach gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und um Mitteilung seines Aufenthaltsortes gebeten wurde, bestehen denn auch gewichtige Zweifel an deren Authentizität, zumal sie nur in Form von Kopien eingereicht wurden. Ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aus dem Angriff des angeblichen Sohnes eines Cousins seines Vaters, E._______, auf ein Polizeirevier in Tschetschenien 2016 und dessen Verhaftung und Tötung. Wenn dies auch das öffentliche Aufsehen erregte, kann das Bundesverwaltungsgericht auch hier keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen. Schliesslich reicht auch lediglich der Name F._______ nicht für eine Gefährdung aus, tragen doch in Tschetschenien sehr viele Menschen diesen Nachnamen, und auch die simple Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem längeren Auslandaufenthalt zurückkehrt, vermag eine solche, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht zu begründen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer diesen Erwägungen kein Profil auf, das auf ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden schliessen lassen könnte.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5.5 Angesichts dieser Erwägungen ist auch der pauschal gestellte Antrag auf Rückweisung für weitere Abklärungen abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel dazu habe sich auch die Menschenrechtslage verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen kämen nicht mehr vor. Zurück gegangen seien auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Es bestehe auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit auch möglich und zuzumuten, sich in einem anderen Gebiet Russlands niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands traditionellerweise ausserhalb von Tschetschenien lebe. Zudem sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe eine gute Ausbildung und sei ein erfolgreicher Sportler. Somit sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Russland selbst bestreiten könnte. Auch die am 15. Februar 2017 eingereichten Belege für seine fortschreitende Integration in der Schweiz sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Menschenrechtslage in Tschetschenien habe sich vielmehr deutlich verschlechtert. Zahlreiche Menschenrechtlerinnen hätte Tschetschenien verlassen müssen. Der Rückgang der Meldungen über Verletzungen der Menschenrechte sei einzig dem Klima der Angst, der totalen Kontrolle und der Ausschaltung jeglicher Zivilgesellschaft geschuldet.

E. 7.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4886/2017 vom 12. September 2017 und E-3770/2017 vom 19. Juli 2017). Dies gilt auch wenn zutreffend ist, dass Menschenrechtsverletzungen weiterhin verbreitet sind, welche sich insbesondere gegen jegliche Art von Kritikern des Regimes von Kadyrov, Journalisten und Menschrechtsaktivisten sowie Salafisten und deren jeweilige Angehörige richten (vgl. Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013, E. 6.1.1 und D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4 sowie Human Rights Watch (HRW), World Report 2017 - Russia, 12. Januar 2017, Amnesty International, Annual Report 2016/17 - Russian Federation, 22. Februar 2017, European Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report - Russian Federation - State Actors of Protection, 17. März 2017, S. 94 ff.). Auch die Erwägungen des SEM zum Fehlen von individuellen Gründen, die vorliegend gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, können bestätigt werden. Dem wird in der Beschwerde denn inhaltlich auch nichts entgegengehalten.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Dieser reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand, welcher sich auf das Aktenstudium und das Verfassen einer Replik beschränkte, kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-12 VGKE [SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4193/2017lan Urteil vom 22. Dezember 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben zufolge 1997 und lebte fortan in der Ukraine. Am 29. Januar 2015 verliess er die Ukraine und gelangte über ihm unbekannte Länder am 31. Januar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Februar 2015 wurde er summarisch befragt und am 16. Februar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, aufgrund der Unterstützung seines Vaters für die Rebellen könne er nicht dauerhaft nach Tschetschenien zurückkehren. Das letzte Mal sei er 2008 dort gewesen, um seinen Bruder zu beerdigen. In der Ukraine sei er vom Umfeld eines Gegners bedroht worden, weil er einen Boxkampf nicht absichtlich habe verlieren wollen. Die Behörden hätten auf ihre Anzeige hin nichts unternommen, weil der Gegner Beziehungen zu diesen gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 - eröffnet am 4. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die damalige Rechtsvertreterin auf, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur amtlichen Verbeiständung erfülle, andernfalls eine andere Person zu benennen sei, welche amtlich beigeordnet werden solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2017 unter Einreichung einer Vollmacht seine Mandatierung angezeigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Replik vom 12. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bei den früheren Problemen seiner Eltern in Tschetschenien handle es sich nicht um konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen. Er selber habe Russland bereits im Alter von drei Jahren verlassen und sei letztmals 2008 anlässlich der Beerdigung seines Bruders dorthin gereist. Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er in Russland jemals selbst Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse. Aus seinen vagen Aussagen zur Unterstützung der Rebellen durch seinen Vater lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Ausserdem deute die Beerdigung des Bruders in Tschetschenien darauf hin, dass sein Vater dort von den Behörden nicht gesucht werde und demzufolge auch ihm selbst keine ernsthaften Nachteile drohten. Da er gemäss seinen Angaben über die russische Staatsangehörigkeit verfüge, bezögen sich die geltend gemachten Ereignisse in der Ukraine sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht auf seinen Heimatstaat sondern auf einen Drittstaat und seien deshalb nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, aufgrund der Verfolgung seiner Familie durch die tschetschenischen Machthaber werde er in Russland an Leib und Leben bedroht. Sein Vater B._______ habe vor dem ersten Tschetschenienkrieg als Major der Miliz gearbeitet. Als die russische Armee im Dezember 1994 seinen Wohnort Grozny angegriffen habe, sei seine Familie von Vertrauten von C._______ - ein Cousin zweiten Grades seines Vaters und damals (...) - in ihr Heimatdorf D._______ gebracht worden. Während des ganzen Jahres 1995 sei auf dem Grundstück der Familie in D._______ der Stab (...) unter dem Kommando von C._______ stationiert gewesen. Es seien dort die Strategie des Widerstands und Angriffe auf die russische Armee geplant sowie FSB-Offiziere festgehalten und verhört worden. Ende 1995 hätten russische Streitkräfte das Dorf umstellt und alles durchsucht. Sein Vater habe in die Ukraine fliehen können. Seine Mutter sei hingegen von den russischen und tschetschenischen Soldaten zusammengeschlagen worden, sodass sie ihr Auge verloren habe. Nachdem sie im Haus zwei Monate gepflegt worden sei, sei sie mit ihren Kindern im Frühjahr 1996 von Verwandten in die Ukraine gebracht worden. Bis 2004 habe sein Vater den tschetschenischen Widerstand weiterhin unterstützt und Geld gesammelt. Erst mit dem Amtsantritt Viktor Juschtschenkos hätte sich seine Familie getraut, sich in der Ukraine anzumelden. Der tödliche Unfall seines Bruders, bei dem die Bremsen seines Motorrades manipuliert worden seien, hänge mutmasslich mit der Verfolgung der Familie in Russland zusammen. Die Reise zu dessen Beerdigung, auf welche sie aus traditionellen und religiösen Gründen nicht hätten verzichten können, sei insbesondere für seinen Vater ein grosses Risiko gewesen, da in Tschetschenien gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Sie seien über eine nicht kontrollierte Grenze gereist und am selben Abend wieder zurückgekehrt. Seine Tante habe Tschetschenien 1999 verlassen müssen und habe in Italien politisches Asyl erhalten, da ihr Ehemann von russischen Soldaten umgebracht worden sei und sie Verfolgung wegen ihrem Bruder (dem Vater des Beschwerdeführers) befürchtet hätte. Laut deren Auskunft habe sich die Hälfte seines Clans dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Darunter befinde sich auch E._______, der Sohn eines Cousins seines Vaters, welcher 2004 bis 2007 bei der Familie des Beschwerdeführers in Odessa gelebt habe und 2016 nach einem Angriff auf ein Polizeirevier in Tschetschenien verhaftet und getötet worden sei. Aufgrund der Verfolgung seines Vaters und der Teilnahme vieler Verwandten am bewaffneten Widerstand gebe es auch für ihn in Russland keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr nach Russland müsste er sich registrieren lassen und würde als Zugehöriger zu einem Clan von sogenannten Terroristen von Spezialeinheiten mitgenommen, um Informationen über seinen Vater zu erfahren. Rückkehrer würden zudem allgemein verdächtigt, über Informationen zu kadyrowkritischen Personen in der tschetschenischen Diaspora zu verfügen und gerieten darum ins Blickfeld der Behörden. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien sei heute deutlich schlechter als noch 2009. Nach Terroranschlägen in den Jahren 2014-2016 sei es zu kollektiven Vergeltungsaktionen der Regierung gegen Familien und Clans der mutmasslichen Täter gekommen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Teil Russlands sei nicht gegeben, da die Sicherheitskräfte Kadyrows auch auf die russischen Sicherheitsorgane zurückgreifen könnten. Alle diese Informationen über die Verfolgung seines Vaters hätten ihm seine Eltern bis jetzt zu seinem Schutz vorenthalten. Deshalb habe er sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht zu substanzieren gewusst. Seit er diese Sachen erfahren habe, sei er psychisch sehr angeschlagen. Nach dem Gesagten sei in Bezug auf Russland seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Angesichts seiner Vorbringen in Bezug auf die Ukraine, welche vom SEM gar nicht geprüft worden seien, dürfte auch die Frage, ob diese als sicheres Drittland für ihn gelten könne, zu verneinen sein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- einen Brief seiner Mutter vom 12. Juli 2017, in dem diese über die aktuelle Situation der Familie in der Ukraine und die Verfolgung der Verwandten in Tschetschenien berichtet;

- den Inlandspass seiner Mutter (in Kopie);

- eine Anfrage seines Anwaltes an die Staatsanwaltschaft in Grozny vom (...) 2017 (in Kopie), ob gegen seinen Vater ein Urteil vorliege oder ob nach ihm gefahndet werde, sowie deren Antwort vom (...) 2017 (in Kopie), wonach gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und um Mitteilung seines Aufenthaltsortes gebeten werde;

- eine Kopie seines Inlandspasses, welcher mit Hilfe eines Verwandten mit viel Geld in seiner Abwesenheit in Tschetschenien erstellt worden sei, als er vierzehn Jahre alt gewesen sei, und nicht erneuert werden könne, inzwischen aber von der ukrainischen Polizei eingezogen worden sei;

- eine Bestätigung zur Augenoperation seiner Mutter aus dem Jahre 2009;

- ein Foto von E._______ mit ihm zusammen als Kind sowie von seiner Leiche;

- einen Bericht von Human Rights Watch, Lasting Impunity for Violations in Russia's North Caucasus and Human Rights Crisis in Chechnya vom 24. Januar 2017. In Bezug auf seinen Reisepass führte er aus, dieser sei mittels Bestechung bei der russischen Botschaft gekauft worden, inzwischen sei er aber abgelaufen und beim Umzug verloren gegangen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da sich der Beschwerdeführer nie politisch betätigt habe, bestehe selbst unter den geltend gemachten Umständen grundsätzlich kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hätte, die ihm aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in diesem Land verunmöglichen oder unzumutbarer Weise erschweren würden. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Umstände würden zudem durch die eingereichten Beweismittel nicht bestätigt und seien zu bezweifeln. Die Quelle der Ausführungen bleibe weitgehend unklar und es ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten. So liessen sich die Angaben in der Beschwerdeschrift bezüglich der Ausweispapiere des Beschwerdeführers nicht mit dessen Aussagen an der Befragung vereinbaren. Aus welchem Grund ihm die ukrainischen Behörden den Inlandpass hätten abnehmen sollen, werde weder erklärt, noch habe er dies an der Befragung erwähnt. Es überzeuge auch nicht, dass der Reisepass gekauft beziehungsweise verloren gegangen sei, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden bewusst Ausweispapiere vorenthalte. Die nachgereichte Kopie des Inlandspasses sei wenige Wochen nach der Beerdigung seines Bruders ausgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser von der Familie des Beschwerdeführers in Grozny beantragt worden sei. Es erscheine denn auch unplausibel, dass die ganze Familie heimlich für einen Tag an die Beerdigung gereist sei, zumal dies an der Befragung nie geltend gemacht worden sei. Bezüglich der Augenverletzung seiner Mutter, welche ihr gemäss Beschwerdeschrift Ende 1995 von russischen und tschetschenischen Soldaten zugefügt worden sei, habe er an der Anhörung angegeben, sie habe seit etwa zehn Jahren ein Glasauge, was auch mit dem nachgereichten medizinischen Bericht aus dem Jahre 2009 korrespondieren würde. Obwohl der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt auf eine mögliche Wegweisung nach Russland hingewiesen worden sei, habe er diesbezüglich keine neuen Informationen und Dokumente eingereicht. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach ihm seine Eltern die Familiengeschichte zu seinem Schutz vorenthalten hätten, sei nicht nachvollziehbar. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Brief der Mutter wirke inszeniert. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, im Jahr 2011 sei er für drei Tage verhaftet worden, weil ihm zu Unrecht ein Überfall vorgeworfen worden sei. Nach seiner Freilassung sei sein russischer Inlandspass von den ukrainischen Behörden zurückbehalten worden. Auch bei späterer Nachfrage seines Vaters sei die Herausgabe verweigert worden. Zur Ausstellung des russischen Inlandspasses werde auf das mit der Replik eingereichte Schreiben seiner Mutter vom 10. September 2017 verwiesen. Danach sei dieser von Verwandten in Tschetschenien beantragt worden, nachdem sie ihnen im Anschluss an die Beerdigung das Geld übergeben hätten. Deshalb sei dieser einige Wochen nach der Beerdigung ausgestellt worden. Bezüglich der Augenverletzung der Mutter bestehe kein Widerspruch. Diese sei ihr 1995 zugefügt worden. Im Jahr 2004 habe sie eine Augenprothese erhalten, welche beim Angriff im Jahr 2014 beschädigt worden sei. Schliesslich sei dem Argument des SEM, wonach ihm eine mögliche Ausschaffung nach Russland wiederholt vorgehalten worden sei, entgegenzuhalten, dass er die Frage an der Anhörung eindeutig auf die Ukraine bezogen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den erwähnten Brief der Mutter, eine ärztliche Bestätigung vom 7. September 2017 betreffend die Augenverletzung seiner Mutter sowie einen ihn selber betreffenden Arztbericht vom 11. September 2017 wegen eines neurologischen Geburtsgebrechens ein. 5. 5.1 Wie das SEM hegt auch das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar erwähnte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass er wegen der Unterstützung seines Vaters für die Rebellen nicht nach Tschetschenien zurück könne. Die Verstrickungen seiner Verwandten, wie er es in der Beschwerde geltend macht, erwähnte er dabei aber mit keinem Wort, obwohl er dazu verschiedene Male Gelegenheit hatte (vgl. A6 F30, F38, F67). Dass er die Frage F82 auf die Ukraine bezog, tut dem keinen Abbruch. Die vom SEM in seiner Vernehmlassung aufgeführten Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorbringen zu Tschetschenien - auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - können vom Gericht denn auch bestätigt werden. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der bereits mit drei Jahren aus Russland ausgereist ist und beinahe sein ganzes Leben in der Ukraine verbracht hat, nicht viel über die damaligen Ereignisse und die Verstrickungen der Familie wusste, so ist doch anzunehmen, dass hätte der Vater und die Verwandten das von ihm nun dargelegte gewichtige politische Profil, ihm dies zur Kenntnis gelangt wäre. Auch wäre er wohl anlässlich seiner Flucht aus der Ukraine diesbezüglich von seinen Eltern informiert worden. Dass es sich bei C._______ und E._______ um Verwandte des Beschwerdeführers handelt, wird denn in der Beschwerde auch lediglich behauptet ohne dass hierfür konkrete Indizien vorliegen würden. 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zunächst gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er sich selber politisch betätigt oder für den Widerstand interessiert hätte. Auch hatte er in Russland nie selbst Probleme mit den Behörden. Zwar ist die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (siehe BVGE 2009/52 E. 10.2.3. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Human Rights Watch vom 24. Januar 2017). Bei dem vom Beschwerdeführer namentlich genannten angeblichen Cousin seines Vaters, C._______, handelt es sich zudem um einen bekannten Kommandanten der tschetschenischen Separatisten im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg und somit um eine wichtige Führungsperson des (damaligen) Widerstands. Es gilt aber anzumerken, dass dieser bereits 2004 verstorben ist und die weiteren Verwandten offenbar problemlos in Tschetschenien wohnen können. Wie oben dargelegt scheint denn auch nicht glaubhaft, dass die Rolle des Vaters des Beschwerdeführers im tschetschenischen Widerstand derart gewichtig war, zumal diese in der Beschwerde nachgeschoben und vom Beschwerdeführer im Verfahren mit keinem Wort erwähnte wurde, ohne dass er dies schlüssig hätte erklären können. Zudem konnte der Beschwerdeführer 2008 mit der ganzen Familie anlässlich der Beerdigung seines Bruders nach Tschetschenien reisen. Dass dies klandestin und nur für einen Tag geschehen sei, hält auch das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM für nicht glaubhaft, zumal dies im vorinstanzlichen Verfahren so nicht dargestellt worden war. Dass beim Unfall des Bruders die Bremsen seines Motorrades manipuliert worden seien und dies mutmasslich mit der Verfolgung der Familie in Russland zusammenhänge, scheint dem Gericht völlig aus der Luft gegriffen und wird denn vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise weiter substanziiert oder begründet. Anlässlich von dessen Beerdigung konnte der Beschwerdeführer offenbar auch die Formalitäten zur Erlangung eines russischen Inlandpasses erledigen, welcher kurze Zeit nach der Beerdigung ausgestellt wurde. Dass dieser mit Hilfe von Verwandten mit viel Geld in seiner Abwesenheit in Tschetschenien erstellt worden sein soll, wird vom SEM überzeugend als unglaubhaft qualifiziert. Dass die Familie des Beschwerdeführers nichts mehr mit dem Widerstand zu tun hat, bestätigt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts von den Verstrickungen gewusst haben will. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters zu befürchten hätte. Die Familie verliess denn Tschetschenien auch bereits 1995 beziehungsweise 1996 und somit vor über zwanzig Jahren. Der Arztbericht vom 11. September 2017 betreffend eines neurologischen Geburtsgebrechens des Beschwerdeführers und die Ausführungen der Mutter, wonach in Tschetschenien zu dessen Behandlung keine medizinische Versorgung erhältlich gewesen sei, lassen zudem vermuten, dass sie das Land aus medizinischen Gründen verlassen haben. Dass die Mutter anlässlich dieser Flucht durch russische oder tschetschenische Soldaten ihr Auge verloren hat, scheint wie vom SEM dargelegt zweifelhaft. Die verschiedenen Schreiben seiner Mutter, welche mit der Beschwerde eingereicht wurden, sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren. Zwar habe der Vater den Widerstand von der Ukraine aus weiterhin finanziell unterstützt, doch auch dies stellte er 2004 und somit vor ungefähr vierzehn Jahren ein. Weshalb gegen den Vater in Tschetschenien ein Strafverfahren laufen solle, wird in der Beschwerde ohne weitere Hintergründe in den Raum gestellt und nicht weiter substanziiert. In Bezug auf die Anfrage seines Anwaltes an die Staatsanwaltschaft in Grozny vom (...) 2017, ob gegen den Vater ein Urteil vorliege oder ob nach ihm gefahndet werde, sowie deren Antwort vom (...) 2017, wonach gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und um Mitteilung seines Aufenthaltsortes gebeten wurde, bestehen denn auch gewichtige Zweifel an deren Authentizität, zumal sie nur in Form von Kopien eingereicht wurden. Ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aus dem Angriff des angeblichen Sohnes eines Cousins seines Vaters, E._______, auf ein Polizeirevier in Tschetschenien 2016 und dessen Verhaftung und Tötung. Wenn dies auch das öffentliche Aufsehen erregte, kann das Bundesverwaltungsgericht auch hier keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen. Schliesslich reicht auch lediglich der Name F._______ nicht für eine Gefährdung aus, tragen doch in Tschetschenien sehr viele Menschen diesen Nachnamen, und auch die simple Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem längeren Auslandaufenthalt zurückkehrt, vermag eine solche, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht zu begründen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer diesen Erwägungen kein Profil auf, das auf ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden schliessen lassen könnte. 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5.5 Angesichts dieser Erwägungen ist auch der pauschal gestellte Antrag auf Rückweisung für weitere Abklärungen abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel dazu habe sich auch die Menschenrechtslage verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen kämen nicht mehr vor. Zurück gegangen seien auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Es bestehe auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit auch möglich und zuzumuten, sich in einem anderen Gebiet Russlands niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands traditionellerweise ausserhalb von Tschetschenien lebe. Zudem sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe eine gute Ausbildung und sei ein erfolgreicher Sportler. Somit sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Russland selbst bestreiten könnte. Auch die am 15. Februar 2017 eingereichten Belege für seine fortschreitende Integration in der Schweiz sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Menschenrechtslage in Tschetschenien habe sich vielmehr deutlich verschlechtert. Zahlreiche Menschenrechtlerinnen hätte Tschetschenien verlassen müssen. Der Rückgang der Meldungen über Verletzungen der Menschenrechte sei einzig dem Klima der Angst, der totalen Kontrolle und der Ausschaltung jeglicher Zivilgesellschaft geschuldet. 7.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4886/2017 vom 12. September 2017 und E-3770/2017 vom 19. Juli 2017). Dies gilt auch wenn zutreffend ist, dass Menschenrechtsverletzungen weiterhin verbreitet sind, welche sich insbesondere gegen jegliche Art von Kritikern des Regimes von Kadyrov, Journalisten und Menschrechtsaktivisten sowie Salafisten und deren jeweilige Angehörige richten (vgl. Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013, E. 6.1.1 und D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4 sowie Human Rights Watch (HRW), World Report 2017 - Russia, 12. Januar 2017, Amnesty International, Annual Report 2016/17 - Russian Federation, 22. Februar 2017, European Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report - Russian Federation - State Actors of Protection, 17. März 2017, S. 94 ff.). Auch die Erwägungen des SEM zum Fehlen von individuellen Gründen, die vorliegend gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, können bestätigt werden. Dem wird in der Beschwerde denn inhaltlich auch nichts entgegengehalten. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

10. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Dieser reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand, welcher sich auf das Aktenstudium und das Verfassen einer Replik beschränkte, kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-12 VGKE [SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: