Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015, der Anhörung vom 28. Dezember 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Tschetschenien. Er habe wegen zwei Freunden, B._______ und C._______, Probleme bekommen. Sharpudin Ilianov sei Freikampf-Champion gewesen. Er habe mit ihm trainiert und sie hätten gemeinsam an Wettkämpfen teilgenommen. Anfang 2014 sei B._______ nach Syrien gereist, um sich dem Dschihad anzuschliessen. Er sei getötet worden. Sein Schulkamerad C._______ habe ebenfalls als Dschihadkämpfer nach Syrien gehen wollen. In der Türkei sei C._______ das Geld ausgegangen, weshalb er von ihm circa im Mai 2014 über das Internet kontaktiert und um Geld gebeten worden sei. Aus Angst vor Problemen habe er seinen Account gelöscht. Nach einiger Zeit seien Personen von Kadyrow zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Er sei bei der Arbeit gewesen, weshalb sie fälschlicherweise seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten. Sie hätten den Bruder befragt, geschlagen und wieder freigelassen. Er habe sich daraufhin bei seiner Tante versteckt. Sein Vater habe ihn dort regelmässig besucht. Die Kadyrow-Leute seien oft zu seiner Familie gegangen, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Sie hätten ihn ebenfalls verdächtigt, nach Syrien in den Dschihad ziehen zu wollen. Nachdem er sich acht bis neun Monate bei seiner Tante versteckt habe, sei er am 30. Mai 2015 aus Russland ausgereist. Seit seiner Ausreise würden Kadyrow-Leute circa zwei bis drei Mal innert zwei Monaten seinen Vater und seinen Bruder nach ihm befragen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Fotos seines Bruders, Fotos der Trainingsgruppe, Fotos des Cousins seines Vaters, ein Foto und eine Nachricht seiner Tante, Fotos einer Dorfversammlung, einen Zeitungsartikel über eine Schiesserei in Grozny, einen Artikel über den Tod von B._______, einen Bericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 6. April 2016, einen russischen Identitätsausweis sowie Kopien seines Schulzeugnisses, seines Collegeabschlusses und seines Arbeitsausweises. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am 6. Juni 2017) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Asylentscheid vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizustellen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto der Trainingsgruppe, Fotos von B._______, einen USB-Stick mit einem Propagandavideo, WhatsApp Konversationen mit seiner Mutter und seiner Tante, Nachrichtenaustausch mit dem Cousin seines Vaters, ein Foto dieses Cousins, Google Maps-Auszüge sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht von vornherein aus, dass eine oder mehrere Personen aus der Trainingsgruppe des Beschwerdeführers nach Syrien gereist sei, aber die eingereichten Fotos und Beweismittel könnten die behauptete individuelle Verfolgungssituation nicht belegen. Er habe unterschiedliche Angaben über die Rückkehr von C._______ aus der Türkei und den Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders gemacht. Es sei realitätsfremd, dass er mehrere Monate unbehelligt bei seiner Tante gelebt habe und von seinen Eltern besucht worden sei, obwohl die Sicherheitskräfte ihn damals gesucht hätten und noch heute regelmässig seinen Vater und seinen Bruder vorladen würden, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die anderen Mitglieder des Sportklubs nicht befragt worden seien. Seine Angaben über den mehrmonatigen Aufenthalt bei der Tante seien vage und unsubstantiiert.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Heimatdorf habe es immense Auswirkungen, wenn eine Person mit dem islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werde. Es sei nachgewiesen, dass er mit B._______ trainiert habe und dieser nach seiner Reise nach Syrien Propagandavideos veröffentlicht habe. Nach der behördlichen Verfolgung habe er sich sofort bei seiner Tante in Sicherheit gebracht. Er sei erst acht bis neun Monate später ausgereist, weil er gehofft habe, die Situation würde sich beruhigen. Die Tante wohne in einem äusserst abgelegenen Haus rund eine Stunde von seinem Heimatdorf entfernt. Es sei daher nachvollziehbar, dass er sich dort relativ frei habe bewegen können.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat mit den eingereichten Dokumenten glaubhaft dargetan, dass er mit B._______ trainiert hat, dieser nach Syrien in den Dschihad gezogen und dort getötet worden ist. Seine darauf beruhende Verfolgungssituation, insbesondere den angeblichen Kontakt mit einem Schulkameraden, welcher ebenfalls nach Syrien gereist sein soll, vermag er hingegen nicht hinreichend zu belegen. Die eingereichten Zeitungsartikel und Fotos der Dorfversammlung stehen gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in keinem direkten Zusammenhang zu seiner Situation. Die Fotos seines Bruders lassen weder die Ursache der Verletzung noch den Zeitpunkt deren Beifügung erkennen. Die Auszüge aus den Konversationen mit seiner Mutter, seiner Tante und dem Cousin seines Vaters haben einen geringen Beweiswert, zumal sie leicht fälschbar sind. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheinen lassen. So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er kenne B._______ nur vom Sport. Er habe mit ihm trainiert und an Turnieren teilgenommen, sei aber ansonsten nicht persönlich mit ihm befreundet gewesen. Sie hätten nicht miteinander über Syrien gesprochen. Er unterstütze den Präsidenten Kadyrow und halte nichts von den Personen, die nach Syrien in den Dschihad ziehen. Dass nun der Beschwerdeführer als einziger von der Trainingsgruppe von den Behörden verfolgt worden sein soll, ist angesichts der Tatsache, dass er sich vom Dschihad distanzierte und keine engere, über den Sport hinausgehende Freundschaft mit B._______ unterhielt, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er acht bis neun Monate unbehelligt bei seiner Tante wohnen konnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Behörden seit seinem Untertauchen bei der Tante bis heute regelmässig seinen Vater und seinen Bruder zu Befragungen mitnehmen würden, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Angesichts dieses angeblich grossen Interesses der Behörden an seiner Person, ist es nicht plausibel, dass er sich während seinem Aufenthalt bei der Tante frei bewegen konnte, sein Vater ihn zwei bis drei Mal im Monat besucht haben und auch seine Mutter hin und wieder vorbeigekommen sein soll, ohne dass die Behörden dies bemerkt hätten. Daran vermag auch das Argument, die Tante habe abgelegen gewohnt, nichts zu ändern; zumal anzunehmen ist, dass zumindest der Cousin seines Vaters, welcher angeblich mit der Polizei zusammenarbeitet und ebenfalls seinen Aufenthaltsort erfahren wollte, hätte Verdacht schöpfen sollen, dass er sich bei der nur eine Stunde entfernt wohnenden Tante versteckt haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien, Russland, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer E-4072/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3; E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Grozny in Tschetschenien geboren und ist im Dorf D._______ aufgewachsen. Seine Eltern und weitere Verwandte wohnen ebenfalls im Dorf, womit er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Er ging insgesamt 12 Jahre zur Schule und hat einen Collegeabschluss. Vor seiner Ausreise hat er als Wächter in einer Stromanlage gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Ihm sollte es bei einer Rückkehr nach in sein Heimatdorf folglich möglich sein, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ in Tschetschenien ist somit zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3770/2017 Urteil vom 19. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Jasmine Minger, von Graffenried & Cie Recht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015, der Anhörung vom 28. Dezember 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Tschetschenien. Er habe wegen zwei Freunden, B._______ und C._______, Probleme bekommen. Sharpudin Ilianov sei Freikampf-Champion gewesen. Er habe mit ihm trainiert und sie hätten gemeinsam an Wettkämpfen teilgenommen. Anfang 2014 sei B._______ nach Syrien gereist, um sich dem Dschihad anzuschliessen. Er sei getötet worden. Sein Schulkamerad C._______ habe ebenfalls als Dschihadkämpfer nach Syrien gehen wollen. In der Türkei sei C._______ das Geld ausgegangen, weshalb er von ihm circa im Mai 2014 über das Internet kontaktiert und um Geld gebeten worden sei. Aus Angst vor Problemen habe er seinen Account gelöscht. Nach einiger Zeit seien Personen von Kadyrow zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Er sei bei der Arbeit gewesen, weshalb sie fälschlicherweise seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten. Sie hätten den Bruder befragt, geschlagen und wieder freigelassen. Er habe sich daraufhin bei seiner Tante versteckt. Sein Vater habe ihn dort regelmässig besucht. Die Kadyrow-Leute seien oft zu seiner Familie gegangen, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Sie hätten ihn ebenfalls verdächtigt, nach Syrien in den Dschihad ziehen zu wollen. Nachdem er sich acht bis neun Monate bei seiner Tante versteckt habe, sei er am 30. Mai 2015 aus Russland ausgereist. Seit seiner Ausreise würden Kadyrow-Leute circa zwei bis drei Mal innert zwei Monaten seinen Vater und seinen Bruder nach ihm befragen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Fotos seines Bruders, Fotos der Trainingsgruppe, Fotos des Cousins seines Vaters, ein Foto und eine Nachricht seiner Tante, Fotos einer Dorfversammlung, einen Zeitungsartikel über eine Schiesserei in Grozny, einen Artikel über den Tod von B._______, einen Bericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 6. April 2016, einen russischen Identitätsausweis sowie Kopien seines Schulzeugnisses, seines Collegeabschlusses und seines Arbeitsausweises. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am 6. Juni 2017) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Asylentscheid vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizustellen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto der Trainingsgruppe, Fotos von B._______, einen USB-Stick mit einem Propagandavideo, WhatsApp Konversationen mit seiner Mutter und seiner Tante, Nachrichtenaustausch mit dem Cousin seines Vaters, ein Foto dieses Cousins, Google Maps-Auszüge sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht von vornherein aus, dass eine oder mehrere Personen aus der Trainingsgruppe des Beschwerdeführers nach Syrien gereist sei, aber die eingereichten Fotos und Beweismittel könnten die behauptete individuelle Verfolgungssituation nicht belegen. Er habe unterschiedliche Angaben über die Rückkehr von C._______ aus der Türkei und den Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders gemacht. Es sei realitätsfremd, dass er mehrere Monate unbehelligt bei seiner Tante gelebt habe und von seinen Eltern besucht worden sei, obwohl die Sicherheitskräfte ihn damals gesucht hätten und noch heute regelmässig seinen Vater und seinen Bruder vorladen würden, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die anderen Mitglieder des Sportklubs nicht befragt worden seien. Seine Angaben über den mehrmonatigen Aufenthalt bei der Tante seien vage und unsubstantiiert. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Heimatdorf habe es immense Auswirkungen, wenn eine Person mit dem islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werde. Es sei nachgewiesen, dass er mit B._______ trainiert habe und dieser nach seiner Reise nach Syrien Propagandavideos veröffentlicht habe. Nach der behördlichen Verfolgung habe er sich sofort bei seiner Tante in Sicherheit gebracht. Er sei erst acht bis neun Monate später ausgereist, weil er gehofft habe, die Situation würde sich beruhigen. Die Tante wohne in einem äusserst abgelegenen Haus rund eine Stunde von seinem Heimatdorf entfernt. Es sei daher nachvollziehbar, dass er sich dort relativ frei habe bewegen können. 4.3 Der Beschwerdeführer hat mit den eingereichten Dokumenten glaubhaft dargetan, dass er mit B._______ trainiert hat, dieser nach Syrien in den Dschihad gezogen und dort getötet worden ist. Seine darauf beruhende Verfolgungssituation, insbesondere den angeblichen Kontakt mit einem Schulkameraden, welcher ebenfalls nach Syrien gereist sein soll, vermag er hingegen nicht hinreichend zu belegen. Die eingereichten Zeitungsartikel und Fotos der Dorfversammlung stehen gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in keinem direkten Zusammenhang zu seiner Situation. Die Fotos seines Bruders lassen weder die Ursache der Verletzung noch den Zeitpunkt deren Beifügung erkennen. Die Auszüge aus den Konversationen mit seiner Mutter, seiner Tante und dem Cousin seines Vaters haben einen geringen Beweiswert, zumal sie leicht fälschbar sind. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheinen lassen. So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er kenne B._______ nur vom Sport. Er habe mit ihm trainiert und an Turnieren teilgenommen, sei aber ansonsten nicht persönlich mit ihm befreundet gewesen. Sie hätten nicht miteinander über Syrien gesprochen. Er unterstütze den Präsidenten Kadyrow und halte nichts von den Personen, die nach Syrien in den Dschihad ziehen. Dass nun der Beschwerdeführer als einziger von der Trainingsgruppe von den Behörden verfolgt worden sein soll, ist angesichts der Tatsache, dass er sich vom Dschihad distanzierte und keine engere, über den Sport hinausgehende Freundschaft mit B._______ unterhielt, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er acht bis neun Monate unbehelligt bei seiner Tante wohnen konnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Behörden seit seinem Untertauchen bei der Tante bis heute regelmässig seinen Vater und seinen Bruder zu Befragungen mitnehmen würden, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Angesichts dieses angeblich grossen Interesses der Behörden an seiner Person, ist es nicht plausibel, dass er sich während seinem Aufenthalt bei der Tante frei bewegen konnte, sein Vater ihn zwei bis drei Mal im Monat besucht haben und auch seine Mutter hin und wieder vorbeigekommen sein soll, ohne dass die Behörden dies bemerkt hätten. Daran vermag auch das Argument, die Tante habe abgelegen gewohnt, nichts zu ändern; zumal anzunehmen ist, dass zumindest der Cousin seines Vaters, welcher angeblich mit der Polizei zusammenarbeitet und ebenfalls seinen Aufenthaltsort erfahren wollte, hätte Verdacht schöpfen sollen, dass er sich bei der nur eine Stunde entfernt wohnenden Tante versteckt haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien, Russland, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer E-4072/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3; E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Grozny in Tschetschenien geboren und ist im Dorf D._______ aufgewachsen. Seine Eltern und weitere Verwandte wohnen ebenfalls im Dorf, womit er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Er ging insgesamt 12 Jahre zur Schule und hat einen Collegeabschluss. Vor seiner Ausreise hat er als Wächter in einer Stromanlage gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Ihm sollte es bei einer Rückkehr nach in sein Heimatdorf folglich möglich sein, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ in Tschetschenien ist somit zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner