Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 24. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. März 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ab Dezember 2011 in Tschetschenien Probleme erhalten, weil ihr Ehemann, den sie telefonisch geheiratet habe, immer wieder bei ihr gesucht worden sei. B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand, zu dem sie fristgerecht Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines bereits aktenkundigen Arztberichts vom 19. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Grundlage der Vorbringen die angebliche Ehe ist. Jedoch widerspricht sich die Beschwerdeführerin bereits zur Eheschliessung, sodass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So soll diese Ehe - angeblich telefonisch geschlossen - gemäss Erstbefragung bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein der angereisten Schwiegereltern stattgefunden haben (SEM-Akten, A5, S. 3). Gemäss Zweitbefragung soll die Eheschliessung hingegen an einem provisorischen Aufenthaltsort der Schwiegereltern stattgefunden haben (SEM-Akten, A14, S. 5). Diesen Widerspruch kann die Beschwerdeführerin nicht aufklären und macht lediglich Missverständnisse bei der Übersetzung geltend (SEM-Akten, A14, S. 11). Solche sind den Befragungsprotokollen jedoch nicht zu entnehmen und auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin die Rückübersetzungen beider Befragungen unterschriftlich bestätigt hat. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine behördliche Suche des Ehemanns bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer inoffiziellen, im engsten Kreis geschlossenen Ehe, weit hergeholt erscheint (die Beschwerde bestätigt selbst: "le mariage a eu lieu sans publication ni enregistrement officiel, et cela dans un cercle limité", Beschwerde, S. 5). Hinzu kommt, dass dieser bereits seit mehreren Jahren das Land verlassen hatte, als er plötzlich bei der Beschwerdeführerin gesucht worden sein soll (z. B. SEM-Akten, A14, S. 8). Auch unterstreicht die späte Ausreise der Beschwerdeführerin nach Beginn der angeblichen Probleme die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Schliesslich kann eine Vergewaltigung ausgeschlossen werden, zumal den Befragungsprotokollen - trotz entsprechender Fragen - eine solche nicht entnommen werden kann und die Beschwerdeführerin im separat hierfür gewährten rechtlichen Gehör schriftlich mitteilte, sie sei "nicht vergewaltigt" worden (SEM-Akten, A14, S. 16 ff. und A22, S. 1). Die zuständige Ärztin stellt auch keine solche fest, sondern schliesst lediglich ihrer "Meinung nach" eine solche nicht aus, weil es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kultur eine solche nicht bestätigen dürfe (Arztbericht vom 19. Februar 2016, S. 2). Auch Letzteres ist auszuschliessen, nachdem die Beschwerdeführerin die Kenntnisnahme der Verschwiegenheitspflicht mehrfach unterschriftlich bestätigt hat. Die Vermutungen und oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ändern am Beweisergebnis nichts. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und - entgegen der Rüge auf Beschwerdeebene - ihre Verfügung ausreichend begründet hat.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52, Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach als zumutbar zu bezeichnen. Zum Gesundheitswesen führte das Gericht aus, der Wiederaufbau in Tschetschenien sei auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es dort bereits 2011 über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Republikkrankenhäuser und Ambulatorien gegeben (Urteil des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). In Grosny fänden sich auch spezialisierte medizinische Einrichtungen (so z. B. auch Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.4). Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt in C._______ unweit von Grosny (SEM-Akten, A5, S. 5). Für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügt es mithin nicht, wenn die Beschwerdeführerin lediglich unter einem "état mental très affaiblie" leidet (Beschwerde S. 8). Dies erst recht nicht, wenn sie aus der Nähe von Grosny stammt, wo eine gute medizinische Versorgung - auch für psychische Leiden - vorhanden ist. Weitere gesundheitliche Probleme macht sie auf Beschwerdeebene auch nicht geltend. Die aktenkundigen Beschwerden wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Im Übrigen ist dem Kindeswohl mit der Nähe zur Mutter ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, wo sie aufgewachsen ist, die meiste Zeit ihres Lebens verbracht hat. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin vor Ort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, war bis zu ihrer Ausreise berufstätig und konnte sich unter Vorlage einer Arbeitsbescheinigung die Adoption ihrer Tochter leisten (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4 f., S. 6 und SEM-Akten A14, S. 11). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - und für ihre Tochter - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4072/2016 Urteil vom 13. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Russland, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 24. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. März 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ab Dezember 2011 in Tschetschenien Probleme erhalten, weil ihr Ehemann, den sie telefonisch geheiratet habe, immer wieder bei ihr gesucht worden sei. B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand, zu dem sie fristgerecht Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines bereits aktenkundigen Arztberichts vom 19. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Grundlage der Vorbringen die angebliche Ehe ist. Jedoch widerspricht sich die Beschwerdeführerin bereits zur Eheschliessung, sodass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So soll diese Ehe - angeblich telefonisch geschlossen - gemäss Erstbefragung bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein der angereisten Schwiegereltern stattgefunden haben (SEM-Akten, A5, S. 3). Gemäss Zweitbefragung soll die Eheschliessung hingegen an einem provisorischen Aufenthaltsort der Schwiegereltern stattgefunden haben (SEM-Akten, A14, S. 5). Diesen Widerspruch kann die Beschwerdeführerin nicht aufklären und macht lediglich Missverständnisse bei der Übersetzung geltend (SEM-Akten, A14, S. 11). Solche sind den Befragungsprotokollen jedoch nicht zu entnehmen und auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin die Rückübersetzungen beider Befragungen unterschriftlich bestätigt hat. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine behördliche Suche des Ehemanns bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer inoffiziellen, im engsten Kreis geschlossenen Ehe, weit hergeholt erscheint (die Beschwerde bestätigt selbst: "le mariage a eu lieu sans publication ni enregistrement officiel, et cela dans un cercle limité", Beschwerde, S. 5). Hinzu kommt, dass dieser bereits seit mehreren Jahren das Land verlassen hatte, als er plötzlich bei der Beschwerdeführerin gesucht worden sein soll (z. B. SEM-Akten, A14, S. 8). Auch unterstreicht die späte Ausreise der Beschwerdeführerin nach Beginn der angeblichen Probleme die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Schliesslich kann eine Vergewaltigung ausgeschlossen werden, zumal den Befragungsprotokollen - trotz entsprechender Fragen - eine solche nicht entnommen werden kann und die Beschwerdeführerin im separat hierfür gewährten rechtlichen Gehör schriftlich mitteilte, sie sei "nicht vergewaltigt" worden (SEM-Akten, A14, S. 16 ff. und A22, S. 1). Die zuständige Ärztin stellt auch keine solche fest, sondern schliesst lediglich ihrer "Meinung nach" eine solche nicht aus, weil es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kultur eine solche nicht bestätigen dürfe (Arztbericht vom 19. Februar 2016, S. 2). Auch Letzteres ist auszuschliessen, nachdem die Beschwerdeführerin die Kenntnisnahme der Verschwiegenheitspflicht mehrfach unterschriftlich bestätigt hat. Die Vermutungen und oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ändern am Beweisergebnis nichts. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und - entgegen der Rüge auf Beschwerdeebene - ihre Verfügung ausreichend begründet hat.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52, Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach als zumutbar zu bezeichnen. Zum Gesundheitswesen führte das Gericht aus, der Wiederaufbau in Tschetschenien sei auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es dort bereits 2011 über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Republikkrankenhäuser und Ambulatorien gegeben (Urteil des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). In Grosny fänden sich auch spezialisierte medizinische Einrichtungen (so z. B. auch Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.4). Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt in C._______ unweit von Grosny (SEM-Akten, A5, S. 5). Für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügt es mithin nicht, wenn die Beschwerdeführerin lediglich unter einem "état mental très affaiblie" leidet (Beschwerde S. 8). Dies erst recht nicht, wenn sie aus der Nähe von Grosny stammt, wo eine gute medizinische Versorgung - auch für psychische Leiden - vorhanden ist. Weitere gesundheitliche Probleme macht sie auf Beschwerdeebene auch nicht geltend. Die aktenkundigen Beschwerden wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Im Übrigen ist dem Kindeswohl mit der Nähe zur Mutter ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, wo sie aufgewachsen ist, die meiste Zeit ihres Lebens verbracht hat. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin vor Ort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, war bis zu ihrer Ausreise berufstätig und konnte sich unter Vorlage einer Arbeitsbescheinigung die Adoption ihrer Tochter leisten (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4 f., S. 6 und SEM-Akten A14, S. 11). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - und für ihre Tochter - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: