Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter (D-4872/2013) sowie dem ältesten Sohn beziehungsweise Bruder. Bei ihrer Einreise nach Polen wurden sie angehalten, worauf sie Asylgesuche einreichten. Nach zweijährigem Aufenthalt in Polen reiste die ganze Familie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo alle Familienmitglieder gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführenden - ausgenommen die Tochter D._______ - wurden am 29. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zur Person befragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 traf das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegweisung nach Polen. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter am 3. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Urteil D-650/2010 vom 10. Februar 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM - insbesondere im Hinblick auf den damaligen stationären Aufenthalt der Mutter/Ehefrau im Psychiatriezentrum G._______ - angewiesen, bei der Überstellung notwendig erscheinende medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen. C. Im Rahmen des (gescheiterten) Überstellungsversuchs der Beschwerdeführenden (ohne die Ehefrau bzw. Mutter) wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) am 6. April 2010 zunächst im Spital H._______ und hernach im Spital beziehungsweise Psychiatriezentrum G._______ behandelt. Die drei damals minderjährigen Kinder wurden an ihren früheren Aufenthaltsort zurückgebracht. Der älteste, volljährige Sohn wurde schliesslich am (...) 2010 - ohne weitere Familienangehörige - nach Polen überstellt. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer 1 beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer 1 vom BFM aufgefordert, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2010 bezahlt. E. Mit Verfügung vom 3. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, der Entscheid vom 22. Januar 2010 werde aufgehoben und das nationale Asylverfahren (der Eltern sowie der drei damals minderjährigen Kinder) werde wieder aufgenommen. Überdies hielt die Vorinstanz fest, der im Wiedererwägungsverfahren geleistete Gebührenvorschuss werde zurückerstattet. F. Die Beschwerdeführenden - ausgenommen die Tochter - wurden am 23. August 2011 vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe sich - nachdem er zwei Jahre in der russischen Armee gedient habe - im ersten Tschetschenienkrieg den Rebellen angeschlossen. In der Folge habe er sich nur noch selten bei seiner Familie - welche von 1999 bis 2004 in Inguschetien und hernach in E._______ gelebt habe - aufgehalten. Im Jahr 2006 seien, als der Beschwerdeführer 1 seine Familie besucht habe, nachts unbekannte Personen in die Wohnung eingedrungen und hätten ihn vor den Augen der Familie zusammengeschlagen. Danach habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. G. Mit Anfrage (per E-Mail) vom 9. September 2011 ersuchte das BFM die polnischen Behörden um Auskunft zum dort durchgeführten Asylverfahren. In der Folge übermittelten die polnischen Behörden diverse Dokumentkopien, insbesondere ein Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 vom 16. April 2008. H. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 orientierte das BFM die Beschwerdeführenden über das Abklärungsergebnis bei den polnischen Behörden und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch. I. Am 17. Juli 2013 erliess das BFM seinen Endentscheid bezüglich der Asylgesuche und adressierte diesen an den Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau. Auf Intervention des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 erliess das BFM am 31. Juli 2013 einen neuen Entscheid (mit dem Vermerk "Ersetzt unseren Entscheid vom 17. Juli 2013") und adressierte diesen an den Rechtsvertreter. Die Zustellung erfolgte am 3. August 2013. Das Bundesamt hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen alles in allem eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Ihren Schilderungen könne folglich nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden - den Beschwerdeführer 1 sowie die Kinder betreffend - hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 30. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 31. Juli 2013 durch ihre (neu mandatierte) Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, aktuelle Arztberichte einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlassen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine korrekte Anhörung durchzuführen, unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers aus dem Kaukasus, die Tochter D._______ sei anzuhören, eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Koordination mit dem separaten (Beschwerde-)Verfahren der Ehefrau und Mutter, um Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers 1 an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer 1 offenzulegen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente, unter anderem auch verschiedene medizinische Unterlagen, ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin Schulzeugnisse der Tochter zu den Akten. M. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und festgehalten, über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. N. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurden den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
E. 3 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das BFM habe verschiedene Verfahrensfehler begangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 548 ff., mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden wenden als erstes ein, die Hilfswerkvertretung sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 nicht richtig dokumentiert worden. Sie argumentieren, für die Wahrnehmung der Rolle der Hilfswerkvertretung sei es unabdingbar, dass diese sich vor der Anhörung bereits mit dem Asylgesuch und den Fluchtgründen vertraut machen könne. Dafür sei einerseits erforderlich, dass sie Einsicht in die bisherigen Protokolle habe. Gebe es anderseits weitere Verfahrensschritte (Verfügung, Beschwerde, Beschwerdeentscheid, Wiedererwägungsgesuch), müsse die Hilfswerkvertretung darüber ins Bild gesetzt werden, da sie sonst nicht, wie gesetzlich vorgesehen, an der Anhörung teilnehmen könne. Gemäss Art. 30 AsylG beobachte die Hilfswerkvertretung die Anhörung nicht nur, sondern sie könne auch ergänzende Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und allfällige Einwendungen zum Protokoll anbringen. Vorliegend seien gemäss Unterschriftenblatt des Protokolls der Hilfswerkvertretung die notwendigen Unterlagen vorenthalten worden, sie habe der Anhörung nicht folgen und ihre gesetzlich vorgesehene Rolle nicht wahrnehmen können. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers 1 unter Offenlegung der relevanten Unterlagen durchzuführen. Die Beschwerdeführenden übersehen bei ihrer Argumentation, dass Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausdrücklich regelt, welche Dokumente den Hilfswerkvertretungen auszuhändigen sind, indem die Bestimmung festhält, die Vertretung der Hilfswerke habe die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Auf ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht besteht kein Anspruch, zumal der Hilfswerkvertretung keine Parteirechte zukommen (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls (Akten BFM B 28/10) ergibt sich überdies keinerlei Anhaltspunkt, weshalb die Hilfswerkvertretung der Anhörung und den vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Asylgründen nicht hätte folgen können. Entsprechendes wird denn auch weder im Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 23. August 2011 (B 28/10 letzte Seite) noch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht (Beschwerdebeilage 4) konkret dargelegt. Es wird von der Hilfswerkvertretung nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die gefällten Entscheide im früheren Dublin-Verfahren sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 für ihre Aufgabenerfüllung von Relevanz gewesen wären. Es ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache der Hilfswerkvertretung ist, das gesamte Asylverfahren zu beurteilen. Hinzu kommt - dies sei nur am Rande angemerkt - dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 der fraglichen Anhörung ebenfalls beiwohnte. Zwar bedeutet dies nicht, dass gar keine Hilfswerkvertretung beizuziehen gewesen wäre, doch erscheint der Einwand der Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund doch eher stossend.
E. 3.2 Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 1 kein aus dem Kaukasus, sondern ein aus Moskau stammender Dolmetscher für die Übersetzung besorgt gewesen sei, obschon der Beschwerdeführer 1 vorgängig zur Anhörung einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Er habe nämlich anlässlich der Summarbefragung im EVZ F._______ schlechte Erfahrungen mit einer russischen Dolmetscherin gemacht. Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM bei der Anhörung zu den Asylgründen nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Aus dieser Bestimmung folgt, dass es dem - nota bene anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer 1 freigestanden hätte, einen aus dem Kaukasus stammenden Dolmetscher beizuziehen. Hingegen war das Bundesamt nicht verpflichtet, dem Wunsch des Beschwerdeführers 1 zu entsprechen. Dies umso mehr, als es sich bei dem anlässlich der Anhörung anwesenden Dolmetscher nicht um die gleiche Person handelte wie anlässlich der Befragung im EVZ und dem damaligen Befragungsprotokoll keine Einwendungen gegen die übersetzende Person entnommen werden können. Schliesslich werden hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Übersetzung sodann auch keine Vorbehalte vorgetragen. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.
E. 3.3 Sodann wenden die Beschwerdeführenden ein, gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) hätte die Tochter D._______ von der Vorinstanz angehört werden müssen. Sie sei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides (...) Jahre alt gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht urteilsfähig gewesen sein sollte. Die angefochtene Verfügung müsse aufgehoben und das BFM angewiesen werden, D._______ vor Erlass einer neuen Verfügung anzuhören. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführenden geht fehl. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2012/31 E. 5 ausführlich dargelegt, besteht in ausländerrechtlichen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis - unter Beachtung von Art. 12 KRK - kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung von Kindern, eine Anhörung in angemessener Weise genügt. Als angemessen ist dabei auch die Anhörung eines Vertreters beziehungsweise der Eltern des Kindes zu betrachten, sofern sich die Interessen von Eltern und Kindern decken. Dies ist vorliegend der Fall, mithin verfolgen alle Familienangehörigen dasselbe Ziel, nämlich als Flüchtlinge anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, zumindest aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern in ihren Anhörungen auch den Standpunkt von D._______ in angemessener Weise vertraten und vertreten konnten, auch wenn eine persönlich Anhörung von D._______ auch denkbar gewesen wäre. Zudem ist anzumerken, dass es D._______, deren Eltern und der Rechtsvertretung freigestanden hätte, beim BFM eine Anhörung von D._______ zu beantragen. Solches ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auf Beschwerdeebene auch nicht vorgetragen. Überdies ist auch nicht davon auszugehen, die bei der Ausreise aus dem Heimatland gut (...)-jährige Tochter hätte sich in relevanter Weise zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen äussern können.
E. 3.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem es das BFM trotz Kenntnis des mehrmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 im Psychiatriezentrum G._______ unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktuelle Arztberichte einzufordern. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass der Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Auf Beschwerdeebene wird kein Grund aufgeführt, weshalb es dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer 1 nicht zuzumuten gewesen wäre, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Es genügt nicht, die Ein beziehungsweise Nachreichung von Beweismitteln anzubieten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.5). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführenden zu entlasten, dass ihr (damaliger) Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. Dezember 2012 (vgl. Akten BFM B 33/4 S. 4) ausführte, falls nötig, werde man neue psychiatrische Zwischenzeugnisse nachreichen. Der Entscheid, welche Beweismittel einzureichen sind, liegt - jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Asylsuchenden und soweit keine anderslautende behördliche Aufforderung erfolgt - bei den Asylsuchenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung. Es liegt damit vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer 1 habe gegenüber den polnischen Behörden angegeben, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und von 1993 bis 2003 in Kalmykien beziehungsweise Inguschetien gelebt zu haben, von 2003 bis zur Ausreise 2007 habe er in E._______ gelebt und dort im Baugewerbe gearbeitet. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er hingegen erklärt, er habe zu Beginn des ersten Krieges in Tschetschenien an Kampfhandlungen teilgenommen. Im Gegensatz zu den Angaben in Polen sowie im EVZ habe der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, er habe seit Kriegsausbruch 1994 keinen festen Wohnsitz mehr gehabt, da er bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2007 an militärischen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Diese sachlichen Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien weder mit der Leistung der angeblich bösartig eingestellten Dolmetscherinnen im EVZ und in Polen, noch mit einem angeblichen Schockzustand des Beschwerdeführers 1 zu erklären. Überdies seien dem Protokoll der Befragung im EVZ keine Beanstandungen zu entnehmen. Sodann seien auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb er gegenüber den polnischen Behörden seine tatsächlichen Ausreisegründe hätte verheimlichen müssen. Dannzumal habe er nämlich vor allem die Sorge um die Zukunft seiner Kinder in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellt. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, ob und wann er festgenommen und geschlagen worden sei. Zudem habe er den für die Ausreise der Familie angeblich ausschlaggebenden Vorfall kaum substanziieren können. Erst anlässlich der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer 1 sodann erwähnt, dass er wegen seiner früheren Tätigkeit im Militärdienst vom Geheimdienst gesucht worden sei. Das erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geschilderte zentrale Vorbringen sei als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass der russische Inlandgeheimdienst (FSB), dessen äusserst repressive Vorgehensweise bekannt sei, den Beschwerdeführer 1 anlässlich der behaupteten Razzia nicht sogleich festgenommen hätte. Alles in allem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen würden und insgesamt nicht den Eindruck erweckten, er habe bei den Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände im Heimatland einzubetten. Die Schilderungen seien nicht glaubhaft, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich zum hauptsächlichen Fluchtgrund der Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 nämlich von 1983 bis 1985 in einer Geheimabteilung der Sowjetarmee im Grade eines Unteroffiziers gedient habe, überhaupt nicht geäussert. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer 1 das Land nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Militärministeriums verlassen dürfen. Er kenne Geheimbefehle und habe nach der Absolvierung seines Dienstes unterschreiben müssen, dass er diese militärischen Geheimnisse niemals weitergeben werde. Dazu komme der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe sein militärisches Spezialwissen den tschetschenischen Rebellen zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer 1 stark gefährdet, von den russischen Behörden kontrolliert, inhaftiert und asylrelevant verfolgt zu werden. Er habe während seiner Anhörung über diesen Fluchtgrund sprechen wollen, dies sei ihm aber aufgrund der Anwesenheit des Dolmetschers aus Russland schwergefallen. Aus Angst vor Repressalien habe er auch keine Details erwähnt. Auch könnte bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 den schweizerischen Asylbehörden sein Militärbüchlein abgegeben habe, zu Repressalien führen. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen lassen die Beschwerdeführenden einwenden, vor dem Hintergrund der psychischen Belastung des Beschwerdeführers 1 vermöge es nicht zu erstaunen, dass er sich nicht an den genauen Zeitpunkt der erlittenen Übergriffe habe erinnern können. Zu den verschiedenen Wohnorten sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 im Krieg gewesen und zwischen seiner Familie und den Rebellen hin- und hergependelt sei, während seine Ehefrau und die Kinder zeitweise als Flüchtlinge in Inguschetien, zeitweise bei den Eltern des Beschwerdeführers 1 gelebt hätten. Ab 2004 habe sich die Familie in E._______ aufgehalten, sei dort aber nie offiziell registriert gewesen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente erwiesen sich bei näherem Hinsehen als leicht erklärbar. 5.3 Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich als nicht stichhaltig. Dabei kann zunächst auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann auf seine Zeit bei der Sowjetarmee und das darauffolgende Engagement für die tschetschenischen Rebellen hinweist, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, eine entsprechende Gefährdung sei nicht glaubhaft gemacht. Handelte es sich beim Beschwerdeführer 1 tatsächlich um den von ihm behaupteten Geheimnisträger, welcher Informationen an die tschetschenischen Rebellen weitergegeben hat, wäre er spätestens anlässlich der Razzia im Jahr 2006 respektive 2007 festgenommen und zur Verantwortung gezogen worden. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, kann heute - bald 30 Jahre nach dem Austritt des Beschwerdeführers 1 aus der Armee - umso weniger von einer weiterbestehenden Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr ausgegangen werden. Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe sich aufgrund seiner psychischen Schwierigkeiten nicht an das Jahr des angeblichen Überfalls erinnern können, zumal dieses Ereignis fluchtauslösend gewesen sein soll. Im Weiteren ändert die auf Beschwerdeebene erneut vorgetragene Wohnsituation nichts daran, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber den polnischen Behörden abweichende Angaben machte. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend beurteilt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Perspektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile gewährleistet. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Angesichts der zuletzt eingegangenen Arztberichte aus dem Jahr 2010 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau erheblich gebessert oder zumindest stabilisiert habe. Hinsichtlich der angesprochenen Gesundheitsprobleme sei generell auf deren grundsätzliche Behandelbarkeit im Heimatland hinzuweisen, wo die notwendige medizinische Infrastruktur vorhanden und für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zugänglich sei. Zu der gemäss Arztberichten vorhandenen latenten Suizidalität sei festzuhalten, dass diese auf eine punktuelle Drucksituation und nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich bei abgewiesenen Asylsuchenden eine depressive Entwicklung bemerkbar mache, sie Zukunftsängste oder gar Depressionen entwickelten. Indessen stehe dieses Phänomen dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Es könne nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Im Falle erneuter suizidaler Tendenzen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr könnten diese bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. In Tschetschenien könnten psychische Erkrankungen behandelt werden und es sei den Beschwerdeführenden unter diesen Voraussetzungen zuzumuten, sowohl für die Behandlung der somatischen als auch der psychischen Probleme allenfalls die in ihrem Heimatland zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen. Sodann ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden - insbesondere auch die (...), (...) und (...) Jahre alten Kinder - im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine Existenz bedrohende Situation geraten würden. Die heute teilweise bereits volljährigen Kinder seien in Tschetschenien geboren worden und hätten den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht und damit ihre Sozialisation weitgehend in Tschetschenien erfahren. Angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthaltes in der Schweiz sei nicht von einer weitgehenden Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise auszugehen. Einem erfolgreichen Einstieg der Kinder ins Berufsleben stehe, nicht zuletzt angesichts ihrer in der Schweiz erworbenen Kenntnisse, nichts entgegen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die gegen eine erfolgreiche Eingliederung der minderjährigen Tochter ins Schulsystem des Heimatlandes sprechen würden. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.4.2 Die Beschwerdeführenden verweisen dagegen in der Beschwerdeschrift zunächst auf den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit aller Beschwerdeführenden. Nach dem gescheiterten brutalen Ausschaffungsversuch nach Polen sei der Beschwerdeführer 1 während fünf Monaten in stationärer Behandlung und nach seinem Austritt bis im April 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Sprechstunde für Migranten) gewesen. Diese Behandlung habe trotz unverändert schlechtem Gesundheitszustand abgebrochen werden müssen, weil der zuständige Arzt die Klinik verlassen habe. Der Beschwerdeführer 1 sollte die Psychotherapie jedoch bald wieder aufnehmen können. Auch die drei Kinder seien in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die Tochter seit Februar 2013, der Sohn B._______ seit Mai 2013 und der Sohn C._______ seit Juli 2013. Gemäss Auskunft des IKRK Protection Departments in E._______ bestehe in Tschetschenien sowie in E._______ im Speziellen kein Behandlungszentrum oder Spital, das eine Behandlung von PTSD anbiete, höchstens Personen mit akuten psychischen Erkrankungen könnten ambulant behandelt werden. Jedoch würden die Behandlungsmöglichkeiten sogar in solchen Fällen als begrenzt beurteilt. Betreffend die Tochter müsse festgestellt werden, dass es auch gemäss dem vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-4413/2011) in E._______ keine spezialisierte Kinder- und Jugendpsychiatrie gebe. Mangels adäquater Behandlung würde die Rückkehr bei der Tochter angesichts der PTSD-Symptomatik zum sicheren Suizid führen. Hinzu komme, dass eine minimale psychiatrische Versorgung keine lückenlose, adäquate Behandlung darstelle. Im Weiteren sei die Frage zu stellen, wie es den Beschwerdeführenden angesichts der bestenfalls notdürftig behandelten psychischen Erkrankungen gelingen sollte, wirtschaftlich Fuss zu fassen, um ihren Alltag und die notwendige psychiatrische Behandlung finanzieren zu können. Angesichts der Tatsache, dass alle Familienmitglieder psychisch schwer belastet und (akut) suizidal seien, müssten alle Familienmitglieder Zugang zur notwendigen psychiatrischen Versorgung haben. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie einander gegenseitig bei einer Rückkehr wirtschaftlich unterstützen könnten. Aufgrund der medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse sei auch das wirtschaftliche Fortkommen in Frage gestellt. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführenden sowohl aus medizinischen und in der Folge davon auch aus sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Unter dem Titel "Kindeswohl" lassen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl mit einzubeziehen. Die Tochter sei bei der Flucht aus Tschetschenien erst (...) Jahre alt gewesen, bei der Einreise in die Schweiz (...) Jahre. Heute besuche sie das 10. Schuljahr und verfüge über sehr gute Noten. Im Sommer 2014 sollte sie eine Lehrstelle antreten können. Sie habe folglich die entscheidenden Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht und die berufliche Integration stehe unmittelbar bevor. Zudem dürfe der medizinische Aspekt nicht missachtet werden. Das Kindeswohl spreche vorliegend aufgrund der ausserordentlichen Integration der Tochter und ihrer Behandlungsbedürftigkeit in einer auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisierten Institution gegen den Vollzug der Wegweisung. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auf die ausserordentlich gute Integration der Söhne B._______ und C._______ hingewiesen. 8.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52) herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet. Diese - von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene und von den Beschwerdeführenden unbestritten gebliebene - Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. Zu prüfen sind daher die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr der Familie angeführten Gründe. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 - auf welches sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführenden beziehen - ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt. Dabei führte das Gericht aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es 2011 in Tschetschenien über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien gehabt. In E._______ fänden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Zwar herrsche kriegsbedingt noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versuche. Das Gericht kam sodann zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder Psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste darstelle. Diese Einrichtung sei teilweise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen. Daneben stünden in Tschetschenien weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung und es bestehe sodann die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. 8.2.1 Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch im Mai 2010 bis zum 20. Oktober 2010 in stationärer Behandlung war, überwiegend im Psychiatriezentrum G._______. In der Folge begab er sich in ambulante Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ (UPD), Sprechstunde für Migranten, welche bis im April 2013 weitergeführt wurde. Gemäss Abschlussbericht vom 11. April 2013 ergab sich das Ende der Behandlung durch den Weggang des behandelnden Therapeuten und da die Nachbetreuung nur über eine Wiederanmeldung mit Warteliste erfolgen könne (Beschwerdebeilage act. 7). Hinsichtlich der Stimmung des Beschwerdeführers 1 wird angegeben, er fühle sich unter starkem Druck. Zum Psychostatus wird aufgeführte, es bestehe weiter eine starke Grübelneigung, der Affekt sei deutlich niedergestimmt, dysphorisch. Weiter wird vermerkt, die Schmerzsymptomatik sei unverändert stark beziehungsweise werde durch Wetterwechsel verstärkt wahrgenommen, bei den Schmerzen im linken Kniegelenk zeige sich ein schwankender Tagesverlauf, überdies leide der Beschwerdeführer 1 fast täglich an Kopfschmerzen. Über die Häufigkeit der Therapiesitzungen geben die eingereichten Unterlagen keine Auskunft. Am 26. Juli 2013 meldete sich der Beschwerdeführer 1 in Begleitung eines Sohnes beim universitären Notfallzentrum und verlangte nach einer erneuten Psychotherapie. Nachdem er Auskünfte ohne Beizug eines Dolmetschers verweigerte und ihm der sofortige Beginn einer Psychotherapie nicht zugesichert werden konnte, verliess er hochgespannt und gereizt die Notfall-Konsultation. Auf Beschwerdeebene wurden sodann ärztliche Berichte bezüglich aller drei Kinder eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sich der Sohn B._______ sei Ende Mai 2013 in psychiatrisch-psychothera-peutischer Behandlung befindet. Nach vier ambulanten Konsultationen bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Traumafolgestörung. Es bestünden Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ohne aktuell die Diagnosekriterien nach ICD-10 zu erfüllen. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gedacht werden. Dem ärztlichen Bericht betreffend den Sohn C._______ vom 25. Juli 2013 (Beschwerdebeilage 10) lässt sich entnehmen, dass dieser am 23. Juli 2013 einen Ersttermin beim UPD wahrnahm. Als Diagnose wird aufgeführt: mittelgradige depressive Episode, Albträume und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Hinsichtlich der Tochter D._______ wird schliesslich in der entsprechenden Stellungnahme (Beschwerdebeilage 11) ausgeführt, sie sei im Februar 2013 wegen akuter Suizidalität beim UPD, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorstellig geworden. Seither sei sie in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Um die Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung zu bewältigen, sei D._______ auf eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. 8.2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland sowohl hinsichtlich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 als auch der psychischen Erkrankungen medizinisch versorgt werden könnten. Dies zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rahmen, immerhin aber im Rahmen einer elementaren Grundversorgung. Insofern erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat allein angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar. Zudem hat das Bundesamt zutreffend auf die Möglichkeit der psychiatrisch-psychologischen Begleitung vor und während der Rückkehr hingewiesen. 8.3 Das BFM äussert sich nicht dazu, wohin die Beschwerdeführenden konkret zurückkehren könnten. Ebenso wenig sind der angefochtenen Verfügung Angaben über ein allfälliges noch bestehendes Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland zu entnehmen. Das Bundesamt führte aber aus, der Beschwerdeführer 1 verfüge über mannigfaltige berufliche Erfahrungen in verschiedenen Gebieten und seine Ehefrau könne sich als ausgebildete (...) um eine Arbeitsstelle im Heimatland bemühen. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der summarischen Befragung vom 29. Oktober 2009 an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder lebten in I._______, ein Bruder lebe in E._______ (A 1/9 S. 3). Dem Anhörungsprotokoll vom 23. August 2011 lassen sich diesbezüglich keine Angaben entnehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 führte anlässlich ihrer Summarbefragung aus, ihr Vater sowie sechs Geschwister lebten in I._______, eine Schwester in J._______ (vgl. A 2/9 S. 3). Auch ihrem Anhörungsprotokoll lassen sich keine aktuellen Angaben entnehmen, ausser dass kein Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien bestehe (vgl. B 27/16 S. 3). Diesbezüglich erscheint zumindest fraglich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könnten. Hinsichtlich der beruflichen Perspektiven erachtet das Gericht die vorinstanzlichen Annahmen sodann als wenig realistisch. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch seine Ehefrau gesundheitlich angeschlagen sind. Zudem verfügt die Ehefrau ausser einem Praktikum vor der Geburt ihrer Kinder über keine Berufserfahrung (vgl. B 27/16 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 war sodann seit mehreren Jahren nicht mehr im tschetschenischen Arbeitsmarkt tätig, in der Schweiz war er - soweit ersichtlich - nie erwerbstätig. Angesichts der wirtschaftlichen Situation in Tschetschenien erscheint die Reintegration der Beschwerdeführenden in den tschetschenischen Arbeitsmarkt (vgl. Veronika Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien 2012, S. 24) zwar nicht unmöglich, unter den vorerwähnten Umständen aber zweifellos schwierig. 8.4 Schliesslich ist die Situation der noch minderjährigen Tochter sowie ihrer Brüder zu berücksichtigen. Dass sich dabei (nur) noch die Tochter auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; KRK) berufen kann, ist zwar richtig, bedeutet jedoch nicht, dass die Lage der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Söhne völlig ausser Acht gelassen werden kann, was die Vorinstanz im Übrigen auch nicht getan hat. Die (heute) jungen Erwachsenen haben ihr Heimatland im Oktober 2007 und damit im Alter von (...), (...) und (...) Jahren verlassen. Dass ihre Schulbildung dabei allein schon wegen der sprachlichen Neuorientierungen - zunächst polnisch, danach deutsch - gelitten hat, versteht sich von selbst. Sodann gilt es zu bedenken, dass Kinder beziehungsweise Jugendliche im Teenageralter, im Gegensatz zu Kleinkindern, wohl immer mehr Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie aufbauen, mithin die Kontakte ausserhalb der Familie an Bedeutung und Gewicht gewinnen. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich die beschwerdeführenden jungen Erwachsenen während sehr prägenden Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, auch wenn es "erst" im Herbst 2014 fünf Jahre sein werden. Es sind den Akten sodann auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Tochter und ihre Brüder in der Schweiz nicht assimiliert hätten. An der Beachtung dieses Umstandes ändert nichts, dass das Gericht dem vorliegend geltend gemachten Ausmass an Integration der Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen keine Rechnung tragen kann (vgl. Art. 14 AsylG). 8.5 In Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Kombination der vorerwähnten Faktoren zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird das Rechtsbegehren 8 der Beschwerde gegenstandslos, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdebegehren (im Vollzugspunkt) können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist belegt - ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2013 wird ein Total von Fr. 4571.20 ausgewiesen. Parteikosten sind dann als notwendig zu erachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Vorliegend ist der Aufwand der Beschwerde bezüglich der formellen Rügen jedoch als unnötig zu erachten (vgl. E. 3 vorstehend). In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine reduzierte, auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4868/2013 Urteil vom 28. Februar 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie die Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter (D-4872/2013) sowie dem ältesten Sohn beziehungsweise Bruder. Bei ihrer Einreise nach Polen wurden sie angehalten, worauf sie Asylgesuche einreichten. Nach zweijährigem Aufenthalt in Polen reiste die ganze Familie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo alle Familienmitglieder gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführenden - ausgenommen die Tochter D._______ - wurden am 29. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zur Person befragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 traf das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegweisung nach Polen. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter am 3. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Urteil D-650/2010 vom 10. Februar 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM - insbesondere im Hinblick auf den damaligen stationären Aufenthalt der Mutter/Ehefrau im Psychiatriezentrum G._______ - angewiesen, bei der Überstellung notwendig erscheinende medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen. C. Im Rahmen des (gescheiterten) Überstellungsversuchs der Beschwerdeführenden (ohne die Ehefrau bzw. Mutter) wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) am 6. April 2010 zunächst im Spital H._______ und hernach im Spital beziehungsweise Psychiatriezentrum G._______ behandelt. Die drei damals minderjährigen Kinder wurden an ihren früheren Aufenthaltsort zurückgebracht. Der älteste, volljährige Sohn wurde schliesslich am (...) 2010 - ohne weitere Familienangehörige - nach Polen überstellt. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer 1 beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer 1 vom BFM aufgefordert, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2010 bezahlt. E. Mit Verfügung vom 3. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, der Entscheid vom 22. Januar 2010 werde aufgehoben und das nationale Asylverfahren (der Eltern sowie der drei damals minderjährigen Kinder) werde wieder aufgenommen. Überdies hielt die Vorinstanz fest, der im Wiedererwägungsverfahren geleistete Gebührenvorschuss werde zurückerstattet. F. Die Beschwerdeführenden - ausgenommen die Tochter - wurden am 23. August 2011 vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe sich - nachdem er zwei Jahre in der russischen Armee gedient habe - im ersten Tschetschenienkrieg den Rebellen angeschlossen. In der Folge habe er sich nur noch selten bei seiner Familie - welche von 1999 bis 2004 in Inguschetien und hernach in E._______ gelebt habe - aufgehalten. Im Jahr 2006 seien, als der Beschwerdeführer 1 seine Familie besucht habe, nachts unbekannte Personen in die Wohnung eingedrungen und hätten ihn vor den Augen der Familie zusammengeschlagen. Danach habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. G. Mit Anfrage (per E-Mail) vom 9. September 2011 ersuchte das BFM die polnischen Behörden um Auskunft zum dort durchgeführten Asylverfahren. In der Folge übermittelten die polnischen Behörden diverse Dokumentkopien, insbesondere ein Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 vom 16. April 2008. H. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 orientierte das BFM die Beschwerdeführenden über das Abklärungsergebnis bei den polnischen Behörden und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch. I. Am 17. Juli 2013 erliess das BFM seinen Endentscheid bezüglich der Asylgesuche und adressierte diesen an den Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau. Auf Intervention des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 erliess das BFM am 31. Juli 2013 einen neuen Entscheid (mit dem Vermerk "Ersetzt unseren Entscheid vom 17. Juli 2013") und adressierte diesen an den Rechtsvertreter. Die Zustellung erfolgte am 3. August 2013. Das Bundesamt hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen alles in allem eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Ihren Schilderungen könne folglich nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden - den Beschwerdeführer 1 sowie die Kinder betreffend - hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 30. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 31. Juli 2013 durch ihre (neu mandatierte) Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, aktuelle Arztberichte einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlassen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine korrekte Anhörung durchzuführen, unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers aus dem Kaukasus, die Tochter D._______ sei anzuhören, eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Koordination mit dem separaten (Beschwerde-)Verfahren der Ehefrau und Mutter, um Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers 1 an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer 1 offenzulegen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente, unter anderem auch verschiedene medizinische Unterlagen, ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin Schulzeugnisse der Tochter zu den Akten. M. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und festgehalten, über die weiteren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. N. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurden den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Urteil gleichen Datums ergeht das Urteil der Ehefrau und der Mutter (D-4872/2013), weshalb dem Antrag auf Koordination Rechnung getragen wird.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das BFM habe verschiedene Verfahrensfehler begangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 548 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdeführenden wenden als erstes ein, die Hilfswerkvertretung sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 nicht richtig dokumentiert worden. Sie argumentieren, für die Wahrnehmung der Rolle der Hilfswerkvertretung sei es unabdingbar, dass diese sich vor der Anhörung bereits mit dem Asylgesuch und den Fluchtgründen vertraut machen könne. Dafür sei einerseits erforderlich, dass sie Einsicht in die bisherigen Protokolle habe. Gebe es anderseits weitere Verfahrensschritte (Verfügung, Beschwerde, Beschwerdeentscheid, Wiedererwägungsgesuch), müsse die Hilfswerkvertretung darüber ins Bild gesetzt werden, da sie sonst nicht, wie gesetzlich vorgesehen, an der Anhörung teilnehmen könne. Gemäss Art. 30 AsylG beobachte die Hilfswerkvertretung die Anhörung nicht nur, sondern sie könne auch ergänzende Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und allfällige Einwendungen zum Protokoll anbringen. Vorliegend seien gemäss Unterschriftenblatt des Protokolls der Hilfswerkvertretung die notwendigen Unterlagen vorenthalten worden, sie habe der Anhörung nicht folgen und ihre gesetzlich vorgesehene Rolle nicht wahrnehmen können. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers 1 unter Offenlegung der relevanten Unterlagen durchzuführen. Die Beschwerdeführenden übersehen bei ihrer Argumentation, dass Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausdrücklich regelt, welche Dokumente den Hilfswerkvertretungen auszuhändigen sind, indem die Bestimmung festhält, die Vertretung der Hilfswerke habe die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Auf ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht besteht kein Anspruch, zumal der Hilfswerkvertretung keine Parteirechte zukommen (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls (Akten BFM B 28/10) ergibt sich überdies keinerlei Anhaltspunkt, weshalb die Hilfswerkvertretung der Anhörung und den vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Asylgründen nicht hätte folgen können. Entsprechendes wird denn auch weder im Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 23. August 2011 (B 28/10 letzte Seite) noch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht (Beschwerdebeilage 4) konkret dargelegt. Es wird von der Hilfswerkvertretung nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die gefällten Entscheide im früheren Dublin-Verfahren sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 für ihre Aufgabenerfüllung von Relevanz gewesen wären. Es ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache der Hilfswerkvertretung ist, das gesamte Asylverfahren zu beurteilen. Hinzu kommt - dies sei nur am Rande angemerkt - dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 der fraglichen Anhörung ebenfalls beiwohnte. Zwar bedeutet dies nicht, dass gar keine Hilfswerkvertretung beizuziehen gewesen wäre, doch erscheint der Einwand der Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund doch eher stossend. 3.2 Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 1 kein aus dem Kaukasus, sondern ein aus Moskau stammender Dolmetscher für die Übersetzung besorgt gewesen sei, obschon der Beschwerdeführer 1 vorgängig zur Anhörung einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Er habe nämlich anlässlich der Summarbefragung im EVZ F._______ schlechte Erfahrungen mit einer russischen Dolmetscherin gemacht. Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM bei der Anhörung zu den Asylgründen nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Aus dieser Bestimmung folgt, dass es dem - nota bene anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer 1 freigestanden hätte, einen aus dem Kaukasus stammenden Dolmetscher beizuziehen. Hingegen war das Bundesamt nicht verpflichtet, dem Wunsch des Beschwerdeführers 1 zu entsprechen. Dies umso mehr, als es sich bei dem anlässlich der Anhörung anwesenden Dolmetscher nicht um die gleiche Person handelte wie anlässlich der Befragung im EVZ und dem damaligen Befragungsprotokoll keine Einwendungen gegen die übersetzende Person entnommen werden können. Schliesslich werden hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Übersetzung sodann auch keine Vorbehalte vorgetragen. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 3.3 Sodann wenden die Beschwerdeführenden ein, gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) hätte die Tochter D._______ von der Vorinstanz angehört werden müssen. Sie sei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides (...) Jahre alt gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht urteilsfähig gewesen sein sollte. Die angefochtene Verfügung müsse aufgehoben und das BFM angewiesen werden, D._______ vor Erlass einer neuen Verfügung anzuhören. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführenden geht fehl. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2012/31 E. 5 ausführlich dargelegt, besteht in ausländerrechtlichen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis - unter Beachtung von Art. 12 KRK - kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung von Kindern, eine Anhörung in angemessener Weise genügt. Als angemessen ist dabei auch die Anhörung eines Vertreters beziehungsweise der Eltern des Kindes zu betrachten, sofern sich die Interessen von Eltern und Kindern decken. Dies ist vorliegend der Fall, mithin verfolgen alle Familienangehörigen dasselbe Ziel, nämlich als Flüchtlinge anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, zumindest aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern in ihren Anhörungen auch den Standpunkt von D._______ in angemessener Weise vertraten und vertreten konnten, auch wenn eine persönlich Anhörung von D._______ auch denkbar gewesen wäre. Zudem ist anzumerken, dass es D._______, deren Eltern und der Rechtsvertretung freigestanden hätte, beim BFM eine Anhörung von D._______ zu beantragen. Solches ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auf Beschwerdeebene auch nicht vorgetragen. Überdies ist auch nicht davon auszugehen, die bei der Ausreise aus dem Heimatland gut (...)-jährige Tochter hätte sich in relevanter Weise zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen äussern können. 3.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem es das BFM trotz Kenntnis des mehrmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 im Psychiatriezentrum G._______ unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktuelle Arztberichte einzufordern. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass der Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Auf Beschwerdeebene wird kein Grund aufgeführt, weshalb es dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer 1 nicht zuzumuten gewesen wäre, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Es genügt nicht, die Ein beziehungsweise Nachreichung von Beweismitteln anzubieten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.5). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführenden zu entlasten, dass ihr (damaliger) Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. Dezember 2012 (vgl. Akten BFM B 33/4 S. 4) ausführte, falls nötig, werde man neue psychiatrische Zwischenzeugnisse nachreichen. Der Entscheid, welche Beweismittel einzureichen sind, liegt - jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Asylsuchenden und soweit keine anderslautende behördliche Aufforderung erfolgt - bei den Asylsuchenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung. Es liegt damit vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer 1 habe gegenüber den polnischen Behörden angegeben, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und von 1993 bis 2003 in Kalmykien beziehungsweise Inguschetien gelebt zu haben, von 2003 bis zur Ausreise 2007 habe er in E._______ gelebt und dort im Baugewerbe gearbeitet. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er hingegen erklärt, er habe zu Beginn des ersten Krieges in Tschetschenien an Kampfhandlungen teilgenommen. Im Gegensatz zu den Angaben in Polen sowie im EVZ habe der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, er habe seit Kriegsausbruch 1994 keinen festen Wohnsitz mehr gehabt, da er bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2007 an militärischen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Diese sachlichen Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien weder mit der Leistung der angeblich bösartig eingestellten Dolmetscherinnen im EVZ und in Polen, noch mit einem angeblichen Schockzustand des Beschwerdeführers 1 zu erklären. Überdies seien dem Protokoll der Befragung im EVZ keine Beanstandungen zu entnehmen. Sodann seien auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb er gegenüber den polnischen Behörden seine tatsächlichen Ausreisegründe hätte verheimlichen müssen. Dannzumal habe er nämlich vor allem die Sorge um die Zukunft seiner Kinder in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellt. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, ob und wann er festgenommen und geschlagen worden sei. Zudem habe er den für die Ausreise der Familie angeblich ausschlaggebenden Vorfall kaum substanziieren können. Erst anlässlich der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer 1 sodann erwähnt, dass er wegen seiner früheren Tätigkeit im Militärdienst vom Geheimdienst gesucht worden sei. Das erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geschilderte zentrale Vorbringen sei als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass der russische Inlandgeheimdienst (FSB), dessen äusserst repressive Vorgehensweise bekannt sei, den Beschwerdeführer 1 anlässlich der behaupteten Razzia nicht sogleich festgenommen hätte. Alles in allem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen würden und insgesamt nicht den Eindruck erweckten, er habe bei den Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände im Heimatland einzubetten. Die Schilderungen seien nicht glaubhaft, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich zum hauptsächlichen Fluchtgrund der Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 nämlich von 1983 bis 1985 in einer Geheimabteilung der Sowjetarmee im Grade eines Unteroffiziers gedient habe, überhaupt nicht geäussert. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer 1 das Land nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Militärministeriums verlassen dürfen. Er kenne Geheimbefehle und habe nach der Absolvierung seines Dienstes unterschreiben müssen, dass er diese militärischen Geheimnisse niemals weitergeben werde. Dazu komme der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe sein militärisches Spezialwissen den tschetschenischen Rebellen zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer 1 stark gefährdet, von den russischen Behörden kontrolliert, inhaftiert und asylrelevant verfolgt zu werden. Er habe während seiner Anhörung über diesen Fluchtgrund sprechen wollen, dies sei ihm aber aufgrund der Anwesenheit des Dolmetschers aus Russland schwergefallen. Aus Angst vor Repressalien habe er auch keine Details erwähnt. Auch könnte bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 den schweizerischen Asylbehörden sein Militärbüchlein abgegeben habe, zu Repressalien führen. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen lassen die Beschwerdeführenden einwenden, vor dem Hintergrund der psychischen Belastung des Beschwerdeführers 1 vermöge es nicht zu erstaunen, dass er sich nicht an den genauen Zeitpunkt der erlittenen Übergriffe habe erinnern können. Zu den verschiedenen Wohnorten sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 im Krieg gewesen und zwischen seiner Familie und den Rebellen hin- und hergependelt sei, während seine Ehefrau und die Kinder zeitweise als Flüchtlinge in Inguschetien, zeitweise bei den Eltern des Beschwerdeführers 1 gelebt hätten. Ab 2004 habe sich die Familie in E._______ aufgehalten, sei dort aber nie offiziell registriert gewesen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente erwiesen sich bei näherem Hinsehen als leicht erklärbar. 5.3 Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich als nicht stichhaltig. Dabei kann zunächst auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann auf seine Zeit bei der Sowjetarmee und das darauffolgende Engagement für die tschetschenischen Rebellen hinweist, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, eine entsprechende Gefährdung sei nicht glaubhaft gemacht. Handelte es sich beim Beschwerdeführer 1 tatsächlich um den von ihm behaupteten Geheimnisträger, welcher Informationen an die tschetschenischen Rebellen weitergegeben hat, wäre er spätestens anlässlich der Razzia im Jahr 2006 respektive 2007 festgenommen und zur Verantwortung gezogen worden. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, kann heute - bald 30 Jahre nach dem Austritt des Beschwerdeführers 1 aus der Armee - umso weniger von einer weiterbestehenden Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr ausgegangen werden. Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe sich aufgrund seiner psychischen Schwierigkeiten nicht an das Jahr des angeblichen Überfalls erinnern können, zumal dieses Ereignis fluchtauslösend gewesen sein soll. Im Weiteren ändert die auf Beschwerdeebene erneut vorgetragene Wohnsituation nichts daran, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber den polnischen Behörden abweichende Angaben machte. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend beurteilt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Perspektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile gewährleistet. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Angesichts der zuletzt eingegangenen Arztberichte aus dem Jahr 2010 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau erheblich gebessert oder zumindest stabilisiert habe. Hinsichtlich der angesprochenen Gesundheitsprobleme sei generell auf deren grundsätzliche Behandelbarkeit im Heimatland hinzuweisen, wo die notwendige medizinische Infrastruktur vorhanden und für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zugänglich sei. Zu der gemäss Arztberichten vorhandenen latenten Suizidalität sei festzuhalten, dass diese auf eine punktuelle Drucksituation und nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich bei abgewiesenen Asylsuchenden eine depressive Entwicklung bemerkbar mache, sie Zukunftsängste oder gar Depressionen entwickelten. Indessen stehe dieses Phänomen dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Es könne nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Im Falle erneuter suizidaler Tendenzen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr könnten diese bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. In Tschetschenien könnten psychische Erkrankungen behandelt werden und es sei den Beschwerdeführenden unter diesen Voraussetzungen zuzumuten, sowohl für die Behandlung der somatischen als auch der psychischen Probleme allenfalls die in ihrem Heimatland zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen. Sodann ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden - insbesondere auch die (...), (...) und (...) Jahre alten Kinder - im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine Existenz bedrohende Situation geraten würden. Die heute teilweise bereits volljährigen Kinder seien in Tschetschenien geboren worden und hätten den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht und damit ihre Sozialisation weitgehend in Tschetschenien erfahren. Angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthaltes in der Schweiz sei nicht von einer weitgehenden Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise auszugehen. Einem erfolgreichen Einstieg der Kinder ins Berufsleben stehe, nicht zuletzt angesichts ihrer in der Schweiz erworbenen Kenntnisse, nichts entgegen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die gegen eine erfolgreiche Eingliederung der minderjährigen Tochter ins Schulsystem des Heimatlandes sprechen würden. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.4.2 Die Beschwerdeführenden verweisen dagegen in der Beschwerdeschrift zunächst auf den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit aller Beschwerdeführenden. Nach dem gescheiterten brutalen Ausschaffungsversuch nach Polen sei der Beschwerdeführer 1 während fünf Monaten in stationärer Behandlung und nach seinem Austritt bis im April 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Sprechstunde für Migranten) gewesen. Diese Behandlung habe trotz unverändert schlechtem Gesundheitszustand abgebrochen werden müssen, weil der zuständige Arzt die Klinik verlassen habe. Der Beschwerdeführer 1 sollte die Psychotherapie jedoch bald wieder aufnehmen können. Auch die drei Kinder seien in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die Tochter seit Februar 2013, der Sohn B._______ seit Mai 2013 und der Sohn C._______ seit Juli 2013. Gemäss Auskunft des IKRK Protection Departments in E._______ bestehe in Tschetschenien sowie in E._______ im Speziellen kein Behandlungszentrum oder Spital, das eine Behandlung von PTSD anbiete, höchstens Personen mit akuten psychischen Erkrankungen könnten ambulant behandelt werden. Jedoch würden die Behandlungsmöglichkeiten sogar in solchen Fällen als begrenzt beurteilt. Betreffend die Tochter müsse festgestellt werden, dass es auch gemäss dem vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-4413/2011) in E._______ keine spezialisierte Kinder- und Jugendpsychiatrie gebe. Mangels adäquater Behandlung würde die Rückkehr bei der Tochter angesichts der PTSD-Symptomatik zum sicheren Suizid führen. Hinzu komme, dass eine minimale psychiatrische Versorgung keine lückenlose, adäquate Behandlung darstelle. Im Weiteren sei die Frage zu stellen, wie es den Beschwerdeführenden angesichts der bestenfalls notdürftig behandelten psychischen Erkrankungen gelingen sollte, wirtschaftlich Fuss zu fassen, um ihren Alltag und die notwendige psychiatrische Behandlung finanzieren zu können. Angesichts der Tatsache, dass alle Familienmitglieder psychisch schwer belastet und (akut) suizidal seien, müssten alle Familienmitglieder Zugang zur notwendigen psychiatrischen Versorgung haben. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie einander gegenseitig bei einer Rückkehr wirtschaftlich unterstützen könnten. Aufgrund der medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse sei auch das wirtschaftliche Fortkommen in Frage gestellt. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführenden sowohl aus medizinischen und in der Folge davon auch aus sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Unter dem Titel "Kindeswohl" lassen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl mit einzubeziehen. Die Tochter sei bei der Flucht aus Tschetschenien erst (...) Jahre alt gewesen, bei der Einreise in die Schweiz (...) Jahre. Heute besuche sie das 10. Schuljahr und verfüge über sehr gute Noten. Im Sommer 2014 sollte sie eine Lehrstelle antreten können. Sie habe folglich die entscheidenden Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht und die berufliche Integration stehe unmittelbar bevor. Zudem dürfe der medizinische Aspekt nicht missachtet werden. Das Kindeswohl spreche vorliegend aufgrund der ausserordentlichen Integration der Tochter und ihrer Behandlungsbedürftigkeit in einer auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisierten Institution gegen den Vollzug der Wegweisung. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auf die ausserordentlich gute Integration der Söhne B._______ und C._______ hingewiesen. 8.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52) herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet. Diese - von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene und von den Beschwerdeführenden unbestritten gebliebene - Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. Zu prüfen sind daher die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr der Familie angeführten Gründe. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 - auf welches sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführenden beziehen - ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt. Dabei führte das Gericht aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es 2011 in Tschetschenien über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien gehabt. In E._______ fänden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Zwar herrsche kriegsbedingt noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versuche. Das Gericht kam sodann zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder Psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste darstelle. Diese Einrichtung sei teilweise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen. Daneben stünden in Tschetschenien weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung und es bestehe sodann die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. 8.2.1 Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch im Mai 2010 bis zum 20. Oktober 2010 in stationärer Behandlung war, überwiegend im Psychiatriezentrum G._______. In der Folge begab er sich in ambulante Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ (UPD), Sprechstunde für Migranten, welche bis im April 2013 weitergeführt wurde. Gemäss Abschlussbericht vom 11. April 2013 ergab sich das Ende der Behandlung durch den Weggang des behandelnden Therapeuten und da die Nachbetreuung nur über eine Wiederanmeldung mit Warteliste erfolgen könne (Beschwerdebeilage act. 7). Hinsichtlich der Stimmung des Beschwerdeführers 1 wird angegeben, er fühle sich unter starkem Druck. Zum Psychostatus wird aufgeführte, es bestehe weiter eine starke Grübelneigung, der Affekt sei deutlich niedergestimmt, dysphorisch. Weiter wird vermerkt, die Schmerzsymptomatik sei unverändert stark beziehungsweise werde durch Wetterwechsel verstärkt wahrgenommen, bei den Schmerzen im linken Kniegelenk zeige sich ein schwankender Tagesverlauf, überdies leide der Beschwerdeführer 1 fast täglich an Kopfschmerzen. Über die Häufigkeit der Therapiesitzungen geben die eingereichten Unterlagen keine Auskunft. Am 26. Juli 2013 meldete sich der Beschwerdeführer 1 in Begleitung eines Sohnes beim universitären Notfallzentrum und verlangte nach einer erneuten Psychotherapie. Nachdem er Auskünfte ohne Beizug eines Dolmetschers verweigerte und ihm der sofortige Beginn einer Psychotherapie nicht zugesichert werden konnte, verliess er hochgespannt und gereizt die Notfall-Konsultation. Auf Beschwerdeebene wurden sodann ärztliche Berichte bezüglich aller drei Kinder eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sich der Sohn B._______ sei Ende Mai 2013 in psychiatrisch-psychothera-peutischer Behandlung befindet. Nach vier ambulanten Konsultationen bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Traumafolgestörung. Es bestünden Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ohne aktuell die Diagnosekriterien nach ICD-10 zu erfüllen. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gedacht werden. Dem ärztlichen Bericht betreffend den Sohn C._______ vom 25. Juli 2013 (Beschwerdebeilage 10) lässt sich entnehmen, dass dieser am 23. Juli 2013 einen Ersttermin beim UPD wahrnahm. Als Diagnose wird aufgeführt: mittelgradige depressive Episode, Albträume und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Hinsichtlich der Tochter D._______ wird schliesslich in der entsprechenden Stellungnahme (Beschwerdebeilage 11) ausgeführt, sie sei im Februar 2013 wegen akuter Suizidalität beim UPD, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorstellig geworden. Seither sei sie in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Um die Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung zu bewältigen, sei D._______ auf eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. 8.2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland sowohl hinsichtlich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 als auch der psychischen Erkrankungen medizinisch versorgt werden könnten. Dies zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rahmen, immerhin aber im Rahmen einer elementaren Grundversorgung. Insofern erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat allein angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar. Zudem hat das Bundesamt zutreffend auf die Möglichkeit der psychiatrisch-psychologischen Begleitung vor und während der Rückkehr hingewiesen. 8.3 Das BFM äussert sich nicht dazu, wohin die Beschwerdeführenden konkret zurückkehren könnten. Ebenso wenig sind der angefochtenen Verfügung Angaben über ein allfälliges noch bestehendes Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland zu entnehmen. Das Bundesamt führte aber aus, der Beschwerdeführer 1 verfüge über mannigfaltige berufliche Erfahrungen in verschiedenen Gebieten und seine Ehefrau könne sich als ausgebildete (...) um eine Arbeitsstelle im Heimatland bemühen. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der summarischen Befragung vom 29. Oktober 2009 an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder lebten in I._______, ein Bruder lebe in E._______ (A 1/9 S. 3). Dem Anhörungsprotokoll vom 23. August 2011 lassen sich diesbezüglich keine Angaben entnehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 führte anlässlich ihrer Summarbefragung aus, ihr Vater sowie sechs Geschwister lebten in I._______, eine Schwester in J._______ (vgl. A 2/9 S. 3). Auch ihrem Anhörungsprotokoll lassen sich keine aktuellen Angaben entnehmen, ausser dass kein Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien bestehe (vgl. B 27/16 S. 3). Diesbezüglich erscheint zumindest fraglich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könnten. Hinsichtlich der beruflichen Perspektiven erachtet das Gericht die vorinstanzlichen Annahmen sodann als wenig realistisch. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch seine Ehefrau gesundheitlich angeschlagen sind. Zudem verfügt die Ehefrau ausser einem Praktikum vor der Geburt ihrer Kinder über keine Berufserfahrung (vgl. B 27/16 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 war sodann seit mehreren Jahren nicht mehr im tschetschenischen Arbeitsmarkt tätig, in der Schweiz war er - soweit ersichtlich - nie erwerbstätig. Angesichts der wirtschaftlichen Situation in Tschetschenien erscheint die Reintegration der Beschwerdeführenden in den tschetschenischen Arbeitsmarkt (vgl. Veronika Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien 2012, S. 24) zwar nicht unmöglich, unter den vorerwähnten Umständen aber zweifellos schwierig. 8.4 Schliesslich ist die Situation der noch minderjährigen Tochter sowie ihrer Brüder zu berücksichtigen. Dass sich dabei (nur) noch die Tochter auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; KRK) berufen kann, ist zwar richtig, bedeutet jedoch nicht, dass die Lage der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Söhne völlig ausser Acht gelassen werden kann, was die Vorinstanz im Übrigen auch nicht getan hat. Die (heute) jungen Erwachsenen haben ihr Heimatland im Oktober 2007 und damit im Alter von (...), (...) und (...) Jahren verlassen. Dass ihre Schulbildung dabei allein schon wegen der sprachlichen Neuorientierungen - zunächst polnisch, danach deutsch - gelitten hat, versteht sich von selbst. Sodann gilt es zu bedenken, dass Kinder beziehungsweise Jugendliche im Teenageralter, im Gegensatz zu Kleinkindern, wohl immer mehr Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie aufbauen, mithin die Kontakte ausserhalb der Familie an Bedeutung und Gewicht gewinnen. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich die beschwerdeführenden jungen Erwachsenen während sehr prägenden Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, auch wenn es "erst" im Herbst 2014 fünf Jahre sein werden. Es sind den Akten sodann auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Tochter und ihre Brüder in der Schweiz nicht assimiliert hätten. An der Beachtung dieses Umstandes ändert nichts, dass das Gericht dem vorliegend geltend gemachten Ausmass an Integration der Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen keine Rechnung tragen kann (vgl. Art. 14 AsylG). 8.5 In Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Kombination der vorerwähnten Faktoren zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
9. Mit vorliegendem Urteil wird das Rechtsbegehren 8 der Beschwerde gegenstandslos, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdebegehren (im Vollzugspunkt) können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist belegt - ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2013 wird ein Total von Fr. 4571.20 ausgewiesen. Parteikosten sind dann als notwendig zu erachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Vorliegend ist der Aufwand der Beschwerde bezüglich der formellen Rügen jedoch als unnötig zu erachten (vgl. E. 3 vorstehend). In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine reduzierte, auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 werden aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: