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E-6943/2015

E-6943/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden stellten am 25. Februar 2012 (Tochter mit ihrem Vater) respektive 18. Oktober 2012 (Mutter und Sohn) in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen des BFM vom 11. Juli 2012 respektive 19. Februar 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Gesichtspunkten. Die dagegen im Vollzugspunkt erhobenen Beschwerden vom 11. August 2012 und vom 22. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4193/2012 vom 28. September 2012 und E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien. B. Am 29. Mai 2013 stellten die Beschwerdeführenden ein erstes - mit ihrem Ehemann respektive Vater gemeinsames Wiedererwägungsgesuch - und beantragten die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie als wesentlich veränderte Sachlage körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände geltend. Ihre Krankheiten würden für sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine existenzielle Gefährdung und ein menschenunwürdiges Leben bedeuten, zumal die unabdingbare medizinische Behandlung und Betreuung in der russischen Föderation nicht gewährleistet seien. Nach zahlreichen Abklärungen wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6366/2014 vom 18. November 2014 ab. C. Am 17. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch, wobei sie auf eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes seit dem ablehnenden Entscheid bis hin zu akuter Suizidalität hinwiesen, welche sie mit verschiedenen ärztlichen Berichten belegten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23.Januar 2015 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 1103/2015 vom 4. März 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein (drittes) Wiedererwägungsgesuch, mit den Anträgen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das SEM habe über die schweizerische Botschaft in Moskau Abklärungen zum Verbleib des Ehemannes/Vaters zu tätigen. Es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, ihr Ehemann/Vater sei nach seiner Rückschaffung nach Moskau verschwunden und der Kontakt zu ihm abgebrochen. Man gehe deshalb von seiner Verhaftung aus. Nach seiner Ausschaffung und dessen Verschwinden habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden akut verschlechtert. Die Tochter sei nach einem Suizidversuch in stationäre psychiatrische Behandlung gekommen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) habe gedroht, sich und ihre Kinder bei der Organisation Exit anzumelden, um erweiterten Suizid zu begehen. Die aktuelle Suizidalität der Tochter und der Mutter sowie die akut labile Situation des Sohnes würden direkt mit der Ausschaffung des Ehemannes/Vaters und den realen Ängsten vor Folter und Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zusammen hängen. Die Tochter habe Angst, dass ihr Vater bei der Rückkehr von der Polizei verhaftet und getötet worden sei. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Gleichzeitig wurden verschiedene Arztberichte (Arztberichte der D._______, vom 6. Juli 2015, 29. Juni 2015 und 9. Juni 2015, Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 7. April 2015 und neun Briefe von Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführenden) eingereicht. E. Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Ehemann/Vater am 6. Juli 2015 in Polen ein Asylgesuch eingereicht habe, womit sein Aufenthaltsort bekannt sei. Ferner hielt es fest, dass gemäss ärztlichem Bericht der D._______ vom 9. Juni 2015 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Errichtung einer Beistandschaft verfügt habe. Die Beiständin habe den Auftrag, die minderjährige Beschwerdeführerin (Tochter) in einer geeigneten Einrichtung zu platzieren. Gemäss einem ärztlichen Bericht der D._______ vom 29. Juni 2015 sei eine Platzierung bei einer Pflegefamilie geplant. Zudem werde gemäss einem ärztlichen Bericht der D._______ vom 6. Juli 2015 eine Unterbringung der Tochter in einer therapeutischen Wohngruppe empfohlen. Besuche der Mutter würden nur unter Aufsicht stattfinden. Die Beschwerdeführenden wurden eingeladen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und verschiedene Fragen zu beantworten (Beiständin, Gründe für Fremdplatzierung, Besuchsregelung, allfälliger Entzug elterliches Sorgerecht, Aufenthalt des Sohnes). F. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hielten die Beschwerdeführenden dazu fest, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe von der tsche-tschenischen Exilgemeinschaft in Polen erfahren, dass der Ehemann/Vater Polen wieder verlassen habe, um in die Schweiz weiter zu reisen. Das SEM habe diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Die Einsetzung einer Beiständin und eine Fremdplatzierung der Tochter seien von der KESB wegen der schwierigen familiären Situation und der schlechten psychischen Verfassung der Eltern beschlossen worden. Die Tochter sei zudem am 12. März 2015 wegen Suizidalität im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins F._______ eingewiesen worden, da sie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie einer nichtorganischen Enuresis (F98.0) leide und der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Der psychische Zustand der Tochter habe sich nach der Ausschaffung ihres Vaters drastisch verschlechtert. Der Sohn halte sich zur Zeit bei seiner Mutter auf. Die Ausschaffung des Ehemannes/Vaters stelle für die ganze Familie eine zusätzliche Belastung dar. Sie würden sich nach einer Wiedervereinigung sehnen. G. Mit Entscheid vom 8. September 2015 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Tochter auf, da eine weitere stationäre Unterbringung nicht mehr indiziert sei. Es wurde ferner festgestellt, diese könne den Schulalltag erfolgreich meistern und sei in ihrer Klasse gut integriert. Es liege keine akute Suizidalität vor. Der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter bleibe bestehen und die Beistandschaft wurde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 25. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 29. Juli 2015 ab und erklärte die Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gleichzeitig reichten sie ärztliche Berichte der D._______ vom 22. Oktober 2015 (betreffend die Beschwerdeführerin/Mutter), des Kinderspitals G._______ vom 28. Januar 2015 (betreffend die Tochter) und der D._______ vom 19. Oktober 2015 (betreffend den Sohn) ein. J. Mit Telefax vom 30. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Am 2. November 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - soweit nicht gegenstandslos geworden - einzutreten.

E. 2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die als zweites Asylgesuch/eventualiter Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe vom 29. Juli 2015 in Bezug auf die darin geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe (die angeblich erfolgte Festnahme des Ehemannes/Vaters nach dessen Rückkehr nach Moskau und begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hätte entgegennehmen müssen und - da keine Hinweise vorlagen, wonach der Ehemann/Vater nach seiner Rückkehr nach Russland in Haft gekommen oder gar gefoltert worden war und sich dieser schon einige Tage nach seiner Rückkehr nach Moskau wieder in Polen aufgehalten hatte - mangels Begründetheit formlos abschreiben können (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Indessen hat es die vorgebrachten (angeblich neuen) Fluchtgründe, da diese in engem und direkten Zusammenhang mit der wiedererwägungsweise geltend gemachten Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden stehen, zu Recht im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren berücksichtigt. Daraus ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen, weshalb dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge um Gewährung von Asyl und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind infolgedessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden (3.) Wiedererwägungsverfahren angesichts des betreffend die Beschwerdeführenden ergangenen Urteils E-1103/2015 vom 4. März 2015 (Wiedererwägungsverfahren) lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit jenem Datum geltend gemacht werden kann. Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch fällt somit ausser Betracht.

E. 7.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, sowohl die (in den vorhergehenden Verfahren angeführten) Asylvorbringen, welche in den Verfügungen vom 14. Oktober 2014 und vom 23. Januar 2015 als nicht glaubhaft taxiert worden seien, noch die neuen angeblichen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründe würden als Begründung für die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden beziehungsweise für die Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht Stand halten. Im Weiteren seien die bisher vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bereits gewürdigt worden. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten diesbezüglich festgestellt, dass diese einer Wegweisung und deren Vollzug nicht entgegenstehen würden. Daran würden die neu eingegangenen ärztlichen Berichte der D._______ und der H._______ sowie die beiden Entscheide der KESB nichts ändern. Es wurde auf die Urteile des BVGer vom 18. November 2014 (E-6366/2014) und 4. März 2015 (E-1103/2015) hingewiesen, insbesondere betreffend die geltend gemachte Suizidalität. Im Weiteren gehe aus dem Entscheid der KESB vom 8. September 2015 hervor, dass der psychische Zustand der Tochter zu diesem Zeitpunkt stabil und eine weitere stationäre Unterbringung nicht indiziert sei. Schliesslich sei die Aufenthaltsnachforschung nach dem Verbleib des Ehemannes/Vaters nicht Gegenstand des "Asylverfahrens" (recte: Wiedererwägungsverfahrens). Die Schreiben der Klassenkameraden und der Familie I._______ würden eine besonders gelungene Integration nicht belegen und könnten unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt werden.

E. 7.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, aufgrund der massiv verschlechterten und gefährlichen Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden habe die D._______ am 29. Juni 2015 auch eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Nach der Rückkehr ihres Ehemannes/Vaters sei dieser in Moskau von Unbekannten angesprochen und mit einem Auto aufs Land gefahren worden. Er habe jedoch entkommen können und sei später nach Polen gelangt. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien erheblich verschlechtert. Für Rückkehrer aus westeuropäischen Staaten, die ein Asylgesuch gestellt hätten, erhöhe sich die Gefahr. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bestätige, dass auch Personen, die bloss verdächtigt würden, Kontakt zu aufständischen Gruppen zu haben, der Gefahr ausgesetzt seien, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar aussergerichtlich getötet zu werden. Im Weiteren würden bei der Beschwerdeführerin/Mutter gemäss dem neu eingereichten ärztlichen Bericht der D._______ vom 22. Oktober 2015 eine mittelgradige depressive Episode sowie eine erhöhte Suizidalität vorliegen. In einem früheren Arztbericht vom 7. April 2015 sei festgehalten worden, dass bei einer weiteren Eskalation der psychosozialen Belastungen bzw. im Falle einer Ausschaffung mit einer erneuten Exazerbation der Suizidalität mit möglicher Gefährdung der Kinder zu rechnen sei. Die Tochter sei seit Bekanntwerden der negativen Verfügung wieder suizidal und bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten in Behandlung. Am 29. Oktober 2015 finde zudem ein Gespräch mit der Beiständin bezüglich ihrer Unterbringung statt. Im Weiteren sei betreffend das bei ihr diagnostizierte Syndrom der polyzystischen Ovarien (vgl. Arztbericht der J._______ vom 28. Januar 2015) eine langfristige medizinische Betreuung durch mehrere Fachdisziplinen nötig. Ferner sei gemäss einem Arztbericht der D._______ vom 19. Oktober 2015 auch der Sohn nach der Ausschaffung seines Vaters schwer verstört gewesen. Er habe während vier Wochen stationär auf der D._______ behandelt werden müssen. Bei einem Abbruch der seither durchgeführten ambulanten Therapie würden sich die Symptome verschlimmern. Die aktuelle Suizidalität der Kinder und der Beschwerdeführerin (Mutter) würden mit den realen Ängsten vor Folter und Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zusammenhängen. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Tschetschenien nicht (mehr) gewährleistet. Im Übrigen sei die Integration der Tochter in der Schweiz zu berücksichtigen, wobei auf ein Urteil des BVGer D-4868/2013 verwiesen wird. Ausserdem bestehe angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann/Vater bei einer Rückkehr nach Russland mit einer Festnahme und Inhaftierung zu rechnen habe, die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der weiteren eingereichten ärztlichen Berichte nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 11. Juli 2012 und vom 19. Februar 2013 beseitigen können. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung wiederholt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft bezeichnet worden waren. Wie in den vorangegangenen Verfahren festgestellt worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden, die Beschwerdeführerin/Mutter oder der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden hätten sich je politisch betätigt. Die im dritten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Probleme können daher weiterhin nicht mit ihren früheren Verfolgungsvorbringen und einer darauf basierenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung in Verbindung gebracht werden. Soweit im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht wird, die aktuelle Suizidalität der Tochter und der Mutter sowie die akut labile Situation des Sohnes stünden im Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausschaffung des Ehemannes/Vaters vom 22. Juni 2015 aus der Schweiz nach Russland und der damit erfolgten Trennung von der Familie sowie den Ängsten, dass diesem etwas zugestossen sein könnte (Haft/Folter), ist zudem festzustellen, dass die psychischen Probleme und die psychiatrischen Behandlungen wegen Suizidalität der Beschwerdeführerin/Mutter und der beiden Kinder bereits Gegenstand von zwei Wiedererwägungsverfahren waren. Es kann dabei vorab auf die entsprechenden Verfahren und den dort gemachten umfassenden Ausführungen, insbesondere die eingehende Aufstellung der Krankheitsbilder der Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 14. Oktober 2014 hingewiesen werden. In den diesbezüglichen Verfügungen sowie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 und vom 4. März 2015 wurden die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig geprüft und als zumutbar erachtet. Auch aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte, in denen verschiedene stationäre und ambulante Behandlungen der Beschwerdeführenden dokumentiert werden, die im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Ehemannes/Vaters stünden, ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht davon auszugehen, es handle sich bei den zum Teil akut sich verschlimmernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen um psychische Leiden, die nicht bereits in den vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden wären oder die nur in der Schweiz behandelt werden könnten. Entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift, wonach eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Tschetschenien nicht (mehr) gewährleistet wäre, kann aufgrund des erwähnten Berichtes der SFH vom 8. September 2015 jedenfalls nicht auf eine solche seit dem letzten Wiedererwägungsverfahren eingetretene Verschlechterung geschlossen werden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen E-6366/2014 vom 18. November 2014 E. 6.2 und E-1103/2015 E. 5.5 verwiesen werden. Im Übrigen steht fest, dass der am 23. Juni 2015 ausgeschaffte Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden kurz nach seiner Ankunft in Moskau bereits wieder ausgereist und nach Polen gelangt ist und am 28. Oktober 2015 wiederum ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Belastung der Beschwerdeführenden wiederum beruhigen wird und die Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz insbesondere auf die psychische Situation des Sohnes positive Auswirkungen haben wird, nachdem sich dieser nach der Trennung vom Ehemann/Vater für seine Mutter und Schwester alleine verantwortlich gefühlt haben soll. Schliesslich ist durchaus nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung, insbesondere für die beiden sich im Alter von (...) und (...) Jahren befindenden Kinder, die möglicherweise einen gewissen Freundeskreis aufgebaut haben, eine grosse Belastung darstellt. Jedoch vermag dies sowie das Vorliegen einer akuten medizinischen Notlage nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu die bereits früher erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1243/2014 vom 1. April 2014 E. 5.2; betreffend die medizinische Versorgung in Russland und speziell in Tschetschenien die Urteile E-916/2012 und E-917/2012 vom 1. Oktober 2014 sowie E-3706/2011 vom 24. April 2013 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Auch lassen die erwähnten Entscheide der KESB keine Vollzugshindernisse erkennen, da diesbezüglich seit dem letzten Urteil nichts dazugekommen ist, was daran etwas ändern könnte. Vielmehr wurde die verfügte fürsorgerische Unterbringung der Tochter mit Entscheid der KESB vom 8. September 2015 aufgehoben und darin festgestellt, ihr psychischer Zustand sei stabil. Sie könne den Schulalltag erfolgreich meistern und sei in der Klasse gut integriert. Eine akute Suizidalität liege nicht mehr vor. Zwar wurde gleichzeitig der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigt (vgl. B 96). Indessen kann diesbezüglich weiterhin auf die Feststellungen in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 hingewiesen werden, wonach in Tschetschenien Einrichtungen existieren, die psychiatrische Unterstützung bieten, insbesondere "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen".

E. 8.2 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Wegweisung nicht ohne den Ehemann/Vater vollzogen wird (vgl. Art. 44 AsylG), was ebenfalls psychisch entlastend sein dürfte.

E. 8.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der weiterhin bestehenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung der am 10. September 2015 eingeleiteten stationären Behandlung des Sohnes - von einer derart verschlechterten Lage seit dem Urteil vom 4. März 2015 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä­gungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Mit dem vorliegenden direkten Entscheid sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der zwar bedürftigen Beschwerdeführenden gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG bzw. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6943/2015 Urteil vom 1. Dezember 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden stellten am 25. Februar 2012 (Tochter mit ihrem Vater) respektive 18. Oktober 2012 (Mutter und Sohn) in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen des BFM vom 11. Juli 2012 respektive 19. Februar 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Gesichtspunkten. Die dagegen im Vollzugspunkt erhobenen Beschwerden vom 11. August 2012 und vom 22. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4193/2012 vom 28. September 2012 und E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien. B. Am 29. Mai 2013 stellten die Beschwerdeführenden ein erstes - mit ihrem Ehemann respektive Vater gemeinsames Wiedererwägungsgesuch - und beantragten die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie als wesentlich veränderte Sachlage körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände geltend. Ihre Krankheiten würden für sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine existenzielle Gefährdung und ein menschenunwürdiges Leben bedeuten, zumal die unabdingbare medizinische Behandlung und Betreuung in der russischen Föderation nicht gewährleistet seien. Nach zahlreichen Abklärungen wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6366/2014 vom 18. November 2014 ab. C. Am 17. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch, wobei sie auf eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes seit dem ablehnenden Entscheid bis hin zu akuter Suizidalität hinwiesen, welche sie mit verschiedenen ärztlichen Berichten belegten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23.Januar 2015 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 1103/2015 vom 4. März 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein (drittes) Wiedererwägungsgesuch, mit den Anträgen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das SEM habe über die schweizerische Botschaft in Moskau Abklärungen zum Verbleib des Ehemannes/Vaters zu tätigen. Es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, ihr Ehemann/Vater sei nach seiner Rückschaffung nach Moskau verschwunden und der Kontakt zu ihm abgebrochen. Man gehe deshalb von seiner Verhaftung aus. Nach seiner Ausschaffung und dessen Verschwinden habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden akut verschlechtert. Die Tochter sei nach einem Suizidversuch in stationäre psychiatrische Behandlung gekommen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) habe gedroht, sich und ihre Kinder bei der Organisation Exit anzumelden, um erweiterten Suizid zu begehen. Die aktuelle Suizidalität der Tochter und der Mutter sowie die akut labile Situation des Sohnes würden direkt mit der Ausschaffung des Ehemannes/Vaters und den realen Ängsten vor Folter und Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zusammen hängen. Die Tochter habe Angst, dass ihr Vater bei der Rückkehr von der Polizei verhaftet und getötet worden sei. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Gleichzeitig wurden verschiedene Arztberichte (Arztberichte der D._______, vom 6. Juli 2015, 29. Juni 2015 und 9. Juni 2015, Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 7. April 2015 und neun Briefe von Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführenden) eingereicht. E. Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Ehemann/Vater am 6. Juli 2015 in Polen ein Asylgesuch eingereicht habe, womit sein Aufenthaltsort bekannt sei. Ferner hielt es fest, dass gemäss ärztlichem Bericht der D._______ vom 9. Juni 2015 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Errichtung einer Beistandschaft verfügt habe. Die Beiständin habe den Auftrag, die minderjährige Beschwerdeführerin (Tochter) in einer geeigneten Einrichtung zu platzieren. Gemäss einem ärztlichen Bericht der D._______ vom 29. Juni 2015 sei eine Platzierung bei einer Pflegefamilie geplant. Zudem werde gemäss einem ärztlichen Bericht der D._______ vom 6. Juli 2015 eine Unterbringung der Tochter in einer therapeutischen Wohngruppe empfohlen. Besuche der Mutter würden nur unter Aufsicht stattfinden. Die Beschwerdeführenden wurden eingeladen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und verschiedene Fragen zu beantworten (Beiständin, Gründe für Fremdplatzierung, Besuchsregelung, allfälliger Entzug elterliches Sorgerecht, Aufenthalt des Sohnes). F. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hielten die Beschwerdeführenden dazu fest, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe von der tsche-tschenischen Exilgemeinschaft in Polen erfahren, dass der Ehemann/Vater Polen wieder verlassen habe, um in die Schweiz weiter zu reisen. Das SEM habe diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Die Einsetzung einer Beiständin und eine Fremdplatzierung der Tochter seien von der KESB wegen der schwierigen familiären Situation und der schlechten psychischen Verfassung der Eltern beschlossen worden. Die Tochter sei zudem am 12. März 2015 wegen Suizidalität im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins F._______ eingewiesen worden, da sie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie einer nichtorganischen Enuresis (F98.0) leide und der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Der psychische Zustand der Tochter habe sich nach der Ausschaffung ihres Vaters drastisch verschlechtert. Der Sohn halte sich zur Zeit bei seiner Mutter auf. Die Ausschaffung des Ehemannes/Vaters stelle für die ganze Familie eine zusätzliche Belastung dar. Sie würden sich nach einer Wiedervereinigung sehnen. G. Mit Entscheid vom 8. September 2015 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Tochter auf, da eine weitere stationäre Unterbringung nicht mehr indiziert sei. Es wurde ferner festgestellt, diese könne den Schulalltag erfolgreich meistern und sei in ihrer Klasse gut integriert. Es liege keine akute Suizidalität vor. Der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter bleibe bestehen und die Beistandschaft wurde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 25. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 29. Juli 2015 ab und erklärte die Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gleichzeitig reichten sie ärztliche Berichte der D._______ vom 22. Oktober 2015 (betreffend die Beschwerdeführerin/Mutter), des Kinderspitals G._______ vom 28. Januar 2015 (betreffend die Tochter) und der D._______ vom 19. Oktober 2015 (betreffend den Sohn) ein. J. Mit Telefax vom 30. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Am 2. November 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - soweit nicht gegenstandslos geworden - einzutreten.

2. Vorab ist festzustellen, dass das SEM die als zweites Asylgesuch/eventualiter Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe vom 29. Juli 2015 in Bezug auf die darin geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe (die angeblich erfolgte Festnahme des Ehemannes/Vaters nach dessen Rückkehr nach Moskau und begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hätte entgegennehmen müssen und - da keine Hinweise vorlagen, wonach der Ehemann/Vater nach seiner Rückkehr nach Russland in Haft gekommen oder gar gefoltert worden war und sich dieser schon einige Tage nach seiner Rückkehr nach Moskau wieder in Polen aufgehalten hatte - mangels Begründetheit formlos abschreiben können (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Indessen hat es die vorgebrachten (angeblich neuen) Fluchtgründe, da diese in engem und direkten Zusammenhang mit der wiedererwägungsweise geltend gemachten Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden stehen, zu Recht im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren berücksichtigt. Daraus ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen, weshalb dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge um Gewährung von Asyl und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind infolgedessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

6. Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden (3.) Wiedererwägungsverfahren angesichts des betreffend die Beschwerdeführenden ergangenen Urteils E-1103/2015 vom 4. März 2015 (Wiedererwägungsverfahren) lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit jenem Datum geltend gemacht werden kann. Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch fällt somit ausser Betracht. 7. 7.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, sowohl die (in den vorhergehenden Verfahren angeführten) Asylvorbringen, welche in den Verfügungen vom 14. Oktober 2014 und vom 23. Januar 2015 als nicht glaubhaft taxiert worden seien, noch die neuen angeblichen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründe würden als Begründung für die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden beziehungsweise für die Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht Stand halten. Im Weiteren seien die bisher vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bereits gewürdigt worden. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten diesbezüglich festgestellt, dass diese einer Wegweisung und deren Vollzug nicht entgegenstehen würden. Daran würden die neu eingegangenen ärztlichen Berichte der D._______ und der H._______ sowie die beiden Entscheide der KESB nichts ändern. Es wurde auf die Urteile des BVGer vom 18. November 2014 (E-6366/2014) und 4. März 2015 (E-1103/2015) hingewiesen, insbesondere betreffend die geltend gemachte Suizidalität. Im Weiteren gehe aus dem Entscheid der KESB vom 8. September 2015 hervor, dass der psychische Zustand der Tochter zu diesem Zeitpunkt stabil und eine weitere stationäre Unterbringung nicht indiziert sei. Schliesslich sei die Aufenthaltsnachforschung nach dem Verbleib des Ehemannes/Vaters nicht Gegenstand des "Asylverfahrens" (recte: Wiedererwägungsverfahrens). Die Schreiben der Klassenkameraden und der Familie I._______ würden eine besonders gelungene Integration nicht belegen und könnten unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt werden. 7.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, aufgrund der massiv verschlechterten und gefährlichen Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden habe die D._______ am 29. Juni 2015 auch eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Nach der Rückkehr ihres Ehemannes/Vaters sei dieser in Moskau von Unbekannten angesprochen und mit einem Auto aufs Land gefahren worden. Er habe jedoch entkommen können und sei später nach Polen gelangt. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien erheblich verschlechtert. Für Rückkehrer aus westeuropäischen Staaten, die ein Asylgesuch gestellt hätten, erhöhe sich die Gefahr. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bestätige, dass auch Personen, die bloss verdächtigt würden, Kontakt zu aufständischen Gruppen zu haben, der Gefahr ausgesetzt seien, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar aussergerichtlich getötet zu werden. Im Weiteren würden bei der Beschwerdeführerin/Mutter gemäss dem neu eingereichten ärztlichen Bericht der D._______ vom 22. Oktober 2015 eine mittelgradige depressive Episode sowie eine erhöhte Suizidalität vorliegen. In einem früheren Arztbericht vom 7. April 2015 sei festgehalten worden, dass bei einer weiteren Eskalation der psychosozialen Belastungen bzw. im Falle einer Ausschaffung mit einer erneuten Exazerbation der Suizidalität mit möglicher Gefährdung der Kinder zu rechnen sei. Die Tochter sei seit Bekanntwerden der negativen Verfügung wieder suizidal und bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten in Behandlung. Am 29. Oktober 2015 finde zudem ein Gespräch mit der Beiständin bezüglich ihrer Unterbringung statt. Im Weiteren sei betreffend das bei ihr diagnostizierte Syndrom der polyzystischen Ovarien (vgl. Arztbericht der J._______ vom 28. Januar 2015) eine langfristige medizinische Betreuung durch mehrere Fachdisziplinen nötig. Ferner sei gemäss einem Arztbericht der D._______ vom 19. Oktober 2015 auch der Sohn nach der Ausschaffung seines Vaters schwer verstört gewesen. Er habe während vier Wochen stationär auf der D._______ behandelt werden müssen. Bei einem Abbruch der seither durchgeführten ambulanten Therapie würden sich die Symptome verschlimmern. Die aktuelle Suizidalität der Kinder und der Beschwerdeführerin (Mutter) würden mit den realen Ängsten vor Folter und Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zusammenhängen. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Tschetschenien nicht (mehr) gewährleistet. Im Übrigen sei die Integration der Tochter in der Schweiz zu berücksichtigen, wobei auf ein Urteil des BVGer D-4868/2013 verwiesen wird. Ausserdem bestehe angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann/Vater bei einer Rückkehr nach Russland mit einer Festnahme und Inhaftierung zu rechnen habe, die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der weiteren eingereichten ärztlichen Berichte nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 11. Juli 2012 und vom 19. Februar 2013 beseitigen können. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung wiederholt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft bezeichnet worden waren. Wie in den vorangegangenen Verfahren festgestellt worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden, die Beschwerdeführerin/Mutter oder der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden hätten sich je politisch betätigt. Die im dritten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Probleme können daher weiterhin nicht mit ihren früheren Verfolgungsvorbringen und einer darauf basierenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung in Verbindung gebracht werden. Soweit im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht wird, die aktuelle Suizidalität der Tochter und der Mutter sowie die akut labile Situation des Sohnes stünden im Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausschaffung des Ehemannes/Vaters vom 22. Juni 2015 aus der Schweiz nach Russland und der damit erfolgten Trennung von der Familie sowie den Ängsten, dass diesem etwas zugestossen sein könnte (Haft/Folter), ist zudem festzustellen, dass die psychischen Probleme und die psychiatrischen Behandlungen wegen Suizidalität der Beschwerdeführerin/Mutter und der beiden Kinder bereits Gegenstand von zwei Wiedererwägungsverfahren waren. Es kann dabei vorab auf die entsprechenden Verfahren und den dort gemachten umfassenden Ausführungen, insbesondere die eingehende Aufstellung der Krankheitsbilder der Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 14. Oktober 2014 hingewiesen werden. In den diesbezüglichen Verfügungen sowie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 und vom 4. März 2015 wurden die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig geprüft und als zumutbar erachtet. Auch aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte, in denen verschiedene stationäre und ambulante Behandlungen der Beschwerdeführenden dokumentiert werden, die im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Ehemannes/Vaters stünden, ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht davon auszugehen, es handle sich bei den zum Teil akut sich verschlimmernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen um psychische Leiden, die nicht bereits in den vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden wären oder die nur in der Schweiz behandelt werden könnten. Entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift, wonach eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Tschetschenien nicht (mehr) gewährleistet wäre, kann aufgrund des erwähnten Berichtes der SFH vom 8. September 2015 jedenfalls nicht auf eine solche seit dem letzten Wiedererwägungsverfahren eingetretene Verschlechterung geschlossen werden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen E-6366/2014 vom 18. November 2014 E. 6.2 und E-1103/2015 E. 5.5 verwiesen werden. Im Übrigen steht fest, dass der am 23. Juni 2015 ausgeschaffte Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden kurz nach seiner Ankunft in Moskau bereits wieder ausgereist und nach Polen gelangt ist und am 28. Oktober 2015 wiederum ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Belastung der Beschwerdeführenden wiederum beruhigen wird und die Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz insbesondere auf die psychische Situation des Sohnes positive Auswirkungen haben wird, nachdem sich dieser nach der Trennung vom Ehemann/Vater für seine Mutter und Schwester alleine verantwortlich gefühlt haben soll. Schliesslich ist durchaus nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung, insbesondere für die beiden sich im Alter von (...) und (...) Jahren befindenden Kinder, die möglicherweise einen gewissen Freundeskreis aufgebaut haben, eine grosse Belastung darstellt. Jedoch vermag dies sowie das Vorliegen einer akuten medizinischen Notlage nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu die bereits früher erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1243/2014 vom 1. April 2014 E. 5.2; betreffend die medizinische Versorgung in Russland und speziell in Tschetschenien die Urteile E-916/2012 und E-917/2012 vom 1. Oktober 2014 sowie E-3706/2011 vom 24. April 2013 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Auch lassen die erwähnten Entscheide der KESB keine Vollzugshindernisse erkennen, da diesbezüglich seit dem letzten Urteil nichts dazugekommen ist, was daran etwas ändern könnte. Vielmehr wurde die verfügte fürsorgerische Unterbringung der Tochter mit Entscheid der KESB vom 8. September 2015 aufgehoben und darin festgestellt, ihr psychischer Zustand sei stabil. Sie könne den Schulalltag erfolgreich meistern und sei in der Klasse gut integriert. Eine akute Suizidalität liege nicht mehr vor. Zwar wurde gleichzeitig der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigt (vgl. B 96). Indessen kann diesbezüglich weiterhin auf die Feststellungen in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 hingewiesen werden, wonach in Tschetschenien Einrichtungen existieren, die psychiatrische Unterstützung bieten, insbesondere "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen". 8.2 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Wegweisung nicht ohne den Ehemann/Vater vollzogen wird (vgl. Art. 44 AsylG), was ebenfalls psychisch entlastend sein dürfte. 8.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der weiterhin bestehenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung der am 10. September 2015 eingeleiteten stationären Behandlung des Sohnes - von einer derart verschlechterten Lage seit dem Urteil vom 4. März 2015 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä­gungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Mit dem vorliegenden direkten Entscheid sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der zwar bedürftigen Beschwerdeführenden gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG bzw. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: