Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die aus Tschetschenien stammenden erst- und drittrubrizierten Beschwerdeführenden stellten am 25. Februar 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 abgewiesen, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erkannte das BFM die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar. Eine gegen diesen Entscheid, soweit den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend, erhobene Beschwerde vom 11. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4193/2012 vom 28. September 2012 als offensichtlich unbegründet ab. B. Die ebenfalls aus Tschetschenien stammenden zweit- und viertrubrizierten Beschwerdeführenden stellten am 18. Oktober 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 abgewiesen, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erkannte das BFM die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Gesichtspunkten. Eine gegen diesen Entscheid, soweit den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend, erhobene Beschwerde vom 22. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien. C. Nachdem sie Aufforderungen zur Ausreise innert neu angesetzter Ausreisefristen keine Folge leisteten, reichten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Mai 2013 (vgl. vorinstanzliche Akte B30) und zahlreichen Folgeeingaben beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die in den ursprünglichen Verfügungen angeordnete Wegweisung und den Vollzug ein. Darin beantragten sie neben Begehren prozessualer Art die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründeten sie mit einer nachträglichen Veränderung der Sachlage dergestalt, dass alle Beschwerdeführenden erheblich krank beziehungsweise kränker geworden seien und der Vollzug der Wegweisung somit nachträglich unzumutbar geworden sei, welcher Umstand die Anpassung der ursprünglichen Verfügungen erfordere. Als Beweismittel gaben sie aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung des BFM hin zahlreiche Beweismittel betreffend verschiedenartige, mehr oder weniger krankhafte körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände zu den Akten. Diese Krankheiten würden für sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine existenzielle Gefährdung und ein menschenunwürdiges Leben bedeuten, zumal die unabdingbare medizinische Behandlung und Betreuung in der russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs, der Folgeeingaben und der vorgelegten Beweismittel (insbesondere Arztberichte) wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den Erwägungen speziell darauf Bezug genommen wird. D. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme vom 4. Juni 2013 aus und unternahm in der Folge zahlreiche weitere Abklärungen auf instruktioneller (Anfordern ärztlicher Berichte von den Beschwerdeführenden) oder verwaltungsinterner Ebene (insb. Consultings betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Russland). Es wird hierzu auf die Akten B31 ff. und betreffend die eingereichten Arztberichte auch auf die detaillierte Auflistung und zusammenfassenden Inhaltsangaben gemäss angefochtener Verfügung S. 1 bis 4 verwiesen. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab; die Ausreisefrist wurde auf den 9. Dezember 2014 festgesetzt. In der Begründung stellte das BFM zunächst fest, dass die bis zum Abschluss der ordentlichen Asylverfahren bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den betreffenden Verfahren gewürdigt worden und die Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Hinsichtlich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei für die Annahme der Unzumutbarkeit vorauszusetzen, dass eine Behandlung zur Abwendung einer menschenunwürdigen Existenz oder gar einer Lebensgefährdung dringlich und absolut notwendig sein müsse, im Heimatland aber nicht erhältlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der Russischen Föderation sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und meistens gratis. So könnten mit Bezug auf die Beschwerdeführenden insbesondere (...) in der Heimat angesichts der dort (und selbst in der Herkunftsregion) gewährleisteter medizinsicher Strukturen behandelt werden, wenngleich vielerorts nicht auf einem mit der Schweiz vergleichbaren Niveau. Dies gelte ebenso für die geltend gemachten (...) Beeinträchtigungen, für welche gar in der Nähe des Herkunftsortes der Beschwerdeführenden ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten existierten. Mit zu berücksichtigen seien die bei in der Schweiz durchgeführten oder angezeigten Behandlungen konstatierten kulturellen, sprachlichen und Verständigungsprobleme, Druckausübungen der Eltern auf die Kinder mit entsprechender Fremdbestimmung sowie teilweise fehlende soziale Veränderungs- und medizinische Behandlungsbereitschaft, speziell auch bei den Kindern. Das BFM stellt sodann fest, dass aktuell keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, zumal sich Verdachtsdiagnosen (ins. [...]) aufgrund von Untersuchungen nicht bestätigt hätten oder erfolgreichen Behandlungen zugeführt worden seien (insb. [...]) und auch keine (...) (mehr) bestünden. Behandlungen - besonders (...) - seien zudem in der Heimat schon rein sprachlich einfacher und erfolgversprechender und die von den Beschwerdeführenden benötigten Medikamente seien auch in Tschetschenien erhältlich; zudem stehe den Beschwerdeführenden die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe offen. Es obliege den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten (bedarfsorientierte Reiseorganisation zwecks Hemmung allfälliger [...] Risiken oder Dekompensationen, Medikamentierung für den Transport, nötigenfalls [...] Begleitung) Rechnung zu tragen. Schliesslich führt das BFM das Kindeswohl, die wiederhergestellte Familieneinheit und die besseren Integrationsfaktoren (vor allem für die Kinder) in der Heimat als begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren an; gleichzeitig verweist es auf die grosszügig bemessene Ausreisefrist. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 3. November 2014) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen vom 11. Juli 2012 und vom 19. Februar 2013 im Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung (recte: Herstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten; im Weiteren beantragten sie die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. In der Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeinen gesetzlichen, völkerrechtlichen und praxisgemässen Voraussetzungen für eine Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner machen sie darauf aufmerksam, dass die beiden Kinder gemäss beiliegender ärztlicher Bestätigung derzeit in (...) Behandlung und dabei "auf (...)" angewiesen seien und es für sie unmöglich sei, "(...)". Sobald "Neues" zu erfahren sei, werde über den Gesundheitszustand der Kinder ausführlich informiert. Folglich sei ein Vollzug der Wegweisung "im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar". Der Beschwerde liegen als Beweismittel nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung ein (...) Bericht vom (...) 2014 betreffend den erstrubrizierten Beschwerdeführer, versehen mit dem Briefkopf von E._______ und unterzeichnet von F._______ sowie ein Schreiben des (...) vom (...) 2014 bei. Auf den Inhalt der Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen und im Übrigen auf die Akten verweisen. G. Mit vorsorglicher Massnahme vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aufgrund der fehlenden Akten und der noch laufenden Beschwerdefrist vorsorglich einstweilen aus.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache abgeschlossen. Die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Kostenvorschussverzicht werden damit hinfällig.
E. 2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 29. Mai 2013, womit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar sind.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht erst in der seit dem 1. Februar 2014 in Kraft stehenden und vorliegend nicht anwendbaren Fassung des AsylG spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). In der vorliegend relevanten und von den Beschwerdeführern angerufenen Erscheinungsform der Wiedererwägung ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegen- stand neu beurteilt wird (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 und 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs anerkannt und dieses materiell entschieden. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, dass sie den Vollzug der Wegweisung nunmehr unzumutbar machen. Für die Beurteilung ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Wegweisungsanordnungen als solche bilden dagegen zwar formell Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens. Sie werden aber von den Beschwerdeführenden substanziell weder auf erst- noch auf zweitinstanzlicher Ebene zur Diskussion gebracht und dienen offensichtlich einzig als Anknüpfungspunkte in den Dispositiven der in Wiedererwägung zu ziehenden ursprünglichen Verfügungen (dort je Ziff. 3 des Dispositiv) im Hinblick auf die Erreichung einer Wiedererwägung in der Zumutbarkeitsfrage.
E. 6.1 Nach Prüfung der eingegangenen Akten und Ablauf der Beschwerdefrist stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach Durchführung umfassender sachverhaltlicher Abklärungen, Instruktionsmassnahmen und Beweiserhebungen eingehend und minutiös geprüft und die gewonnenen Erkenntnisse - nach Subsumption unter die für die Zumutbarkeitsfrage relevanten Voraussetzungen - umfassend, detailliert und ausgewogen in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat einfliessen lassen. Diese Erwägungen lassen weder in ihren einzelnen Komponenten noch hinsichtlich der Gesamtbeurteilung ein Beanstandungspotenzial erkennen. Es kann auf sie vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde nimmt denn auch kein einziges Erwägungselement in Beschlag, um es substanziell zu bestreiten und/oder nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf einen einlässlichen - und durchaus zutreffend wiedergegebenen - Abriss der gesetzes-, völkerrechts- und praxisgemässen Kriterien für die Zumutbarkeitsprüfung, um in der Folge subsumptionslos sogleich zur Erkenntnis zu gelangen, ein Vollzug der Wegweisung sei "folglich" nicht zumutbar.
E. 6.2 Ansatzweise konkret bleiben die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig insoweit, als sie darauf aufmerksam machen, dass die beiden Kinder gemäss ärztlicher Bestätigung derzeit in (...) Behandlung und dabei "auf (...)" angewiesen seien und es für sie unmöglich sei, "(...)"; sobald "Neues" zu erfahren sei, werde über den Gesundheitszustand der Kinder ausführlich informiert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass im betreffenden Schreiben des (...) vom (...) 2014 einzig eine Gesprächsführung vom (...) 2014 - mithin (...) nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - und eine daraufhin erfolgte notfallmässige stationäre Aufnahme bestätigt werden, nicht aber die Notwendigkeit einer regelmässigen Überwachung des Krankheitszustandes durch Ärzte oder die Unmöglichkeit ausserhalb der Schweiz eine Therapie zu bekommen. Bis dato nennen die Beschwerdeführenden weder irgendeinen Grund für die aktuelle Behandlung, noch über deren Verlauf, noch über irgendwelche bisherigen Erkenntnisse. Entsprechende Informationen seitens der Beschwerdeführenden sind denn auch trotz entsprechender ausdrücklicher Inaussichtstellung gänzlich ausgeblieben, obwohl seit der Konsultation vom (...) 2014 rund (...) Wochen verstrichen sind. Aufgrund der Sachlage und nicht zuletzt angesichts des Erfordernisses, dass in ausserordentlichen Verfahren die Vorbringen zeitnah und liquid der betreffenden beurteilenden Behörde vorzulegen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die aktuelle Behandlung bewirke keinen Unzumutbarkeitsaspekt. Es ist denn auch aufgrund der gesamten vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, es handle sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht bereits im bisherigen Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden wären oder gar die Annahme einer exklusiven Behandelbarkeit in der Schweiz aufdrängen würden. Auch ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die beiden bislang weitgehend (...)resistenten und elterlicherseits offensichtlich fremdbestimmten Jugendlichen gerade im jetzigen und zudem zum (...) Zeitpunkt ihre Offenheit für eine Behandlung signalisieren sollten. Unbesehen dessen ist an der bisherigen und substanziell unbestrittenen Erkenntnis einer weitgehenden Behandelbarkeit (...) Beeinträchtigungen in Russland, speziell auch in Tschetschenien und sogar in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden festzuhalten. Die behandelnden und betreuenden medizinischen Fachpersonen besitzen die Kompetenz und das Wissen, um Personen auf eine bevorstehende Rückführung in ihre Heimat vorzubereiten. Hierzu hat denn auch das BFM eine grosszügige Ausreisefrist gewährt. Im Übrigen ist eine vorläufige Aufnahme konzeptionell nicht eine Ersatzmassnahme für eine allfällige momentane Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sondern sie kommt zur Anwendung bei zeitlich nicht absehbaren Hinderungsgründen. Der zusammen mit der Beschwerde ebenfalls als Beweismittel vorgelegte (...) Bericht vom (...) 2014, versehen mit dem Briefkopf von E._______ und unterzeichnet von F._______, liegt gänzlich unkommentiert vor, und inhaltlich vermag auch dieses Dokument offensichtlich keine von den bisherigen Erkenntnissen abweichende Würdigung der Zumutbarkeitsfrage aufzudrängen. Im Übrigen fällt nicht nur in diesem vorgelegten Bericht auf, dass die Beurteilenden bei der Ursachenforschung offenbar auf Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers und dessen Angst vor einem ablehnenden Asylentscheid abstellen. Indessen ist es Sache des Patienten, die ihn behandelnden Personen und Institutionen darauf aufmerksam zu machen, dass diese Asylgründe gemäss Erkenntnissen im ordentlichen Asylverfahren nicht bestehen und ein (ablehnender) Asylentscheid längst rechtskäftig vorliegt. Die Beschwerdeführenden sind aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass es in ihrem Fall nicht zielführend ist, den Handlungsfokus standhaft auf einen (offensichtlich nicht gerechtfertigten) Verbleib in der Schweiz zu richten. Die Beschwerdeführenden sind wiederholt darauf hinzuweisen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für die Betroffenen darstellt. Indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu auch das Urteil D-1243/2014 vom 1. April 2014 E. 5.2.; betreffend die medizinische Versorgung in Russland und speziell in Tschetschenien vgl. ferner die Urteile E-916/2012 und E-917/2012 vom 1. Oktober 2014 sowie E-3706/2011 vom 24. April 2013 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013).
E. 6.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde dargelegten Vorbringen zusammenfassend keine relevant veränderte Sachlage zu begründen, die im heutigen Zeitpunkt eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zulassen würde. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland erweist sich somit nach wie vor als zumutbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das (substanziell ohnehin praktisch unbegründet bleibende) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der zwar ausgewiesenermassen bedürftigen Beschwerdeführenden gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6366/2014 Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, und D._______, Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Tschetschenien stammenden erst- und drittrubrizierten Beschwerdeführenden stellten am 25. Februar 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 abgewiesen, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erkannte das BFM die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar. Eine gegen diesen Entscheid, soweit den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend, erhobene Beschwerde vom 11. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4193/2012 vom 28. September 2012 als offensichtlich unbegründet ab. B. Die ebenfalls aus Tschetschenien stammenden zweit- und viertrubrizierten Beschwerdeführenden stellten am 18. Oktober 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 abgewiesen, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erkannte das BFM die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Gesichtspunkten. Eine gegen diesen Entscheid, soweit den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend, erhobene Beschwerde vom 22. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien. C. Nachdem sie Aufforderungen zur Ausreise innert neu angesetzter Ausreisefristen keine Folge leisteten, reichten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Mai 2013 (vgl. vorinstanzliche Akte B30) und zahlreichen Folgeeingaben beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die in den ursprünglichen Verfügungen angeordnete Wegweisung und den Vollzug ein. Darin beantragten sie neben Begehren prozessualer Art die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründeten sie mit einer nachträglichen Veränderung der Sachlage dergestalt, dass alle Beschwerdeführenden erheblich krank beziehungsweise kränker geworden seien und der Vollzug der Wegweisung somit nachträglich unzumutbar geworden sei, welcher Umstand die Anpassung der ursprünglichen Verfügungen erfordere. Als Beweismittel gaben sie aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung des BFM hin zahlreiche Beweismittel betreffend verschiedenartige, mehr oder weniger krankhafte körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände zu den Akten. Diese Krankheiten würden für sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine existenzielle Gefährdung und ein menschenunwürdiges Leben bedeuten, zumal die unabdingbare medizinische Behandlung und Betreuung in der russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs, der Folgeeingaben und der vorgelegten Beweismittel (insbesondere Arztberichte) wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den Erwägungen speziell darauf Bezug genommen wird. D. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme vom 4. Juni 2013 aus und unternahm in der Folge zahlreiche weitere Abklärungen auf instruktioneller (Anfordern ärztlicher Berichte von den Beschwerdeführenden) oder verwaltungsinterner Ebene (insb. Consultings betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Russland). Es wird hierzu auf die Akten B31 ff. und betreffend die eingereichten Arztberichte auch auf die detaillierte Auflistung und zusammenfassenden Inhaltsangaben gemäss angefochtener Verfügung S. 1 bis 4 verwiesen. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab; die Ausreisefrist wurde auf den 9. Dezember 2014 festgesetzt. In der Begründung stellte das BFM zunächst fest, dass die bis zum Abschluss der ordentlichen Asylverfahren bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den betreffenden Verfahren gewürdigt worden und die Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Hinsichtlich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei für die Annahme der Unzumutbarkeit vorauszusetzen, dass eine Behandlung zur Abwendung einer menschenunwürdigen Existenz oder gar einer Lebensgefährdung dringlich und absolut notwendig sein müsse, im Heimatland aber nicht erhältlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der Russischen Föderation sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und meistens gratis. So könnten mit Bezug auf die Beschwerdeführenden insbesondere (...) in der Heimat angesichts der dort (und selbst in der Herkunftsregion) gewährleisteter medizinsicher Strukturen behandelt werden, wenngleich vielerorts nicht auf einem mit der Schweiz vergleichbaren Niveau. Dies gelte ebenso für die geltend gemachten (...) Beeinträchtigungen, für welche gar in der Nähe des Herkunftsortes der Beschwerdeführenden ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten existierten. Mit zu berücksichtigen seien die bei in der Schweiz durchgeführten oder angezeigten Behandlungen konstatierten kulturellen, sprachlichen und Verständigungsprobleme, Druckausübungen der Eltern auf die Kinder mit entsprechender Fremdbestimmung sowie teilweise fehlende soziale Veränderungs- und medizinische Behandlungsbereitschaft, speziell auch bei den Kindern. Das BFM stellt sodann fest, dass aktuell keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, zumal sich Verdachtsdiagnosen (ins. [...]) aufgrund von Untersuchungen nicht bestätigt hätten oder erfolgreichen Behandlungen zugeführt worden seien (insb. [...]) und auch keine (...) (mehr) bestünden. Behandlungen - besonders (...) - seien zudem in der Heimat schon rein sprachlich einfacher und erfolgversprechender und die von den Beschwerdeführenden benötigten Medikamente seien auch in Tschetschenien erhältlich; zudem stehe den Beschwerdeführenden die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe offen. Es obliege den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten (bedarfsorientierte Reiseorganisation zwecks Hemmung allfälliger [...] Risiken oder Dekompensationen, Medikamentierung für den Transport, nötigenfalls [...] Begleitung) Rechnung zu tragen. Schliesslich führt das BFM das Kindeswohl, die wiederhergestellte Familieneinheit und die besseren Integrationsfaktoren (vor allem für die Kinder) in der Heimat als begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren an; gleichzeitig verweist es auf die grosszügig bemessene Ausreisefrist. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 3. November 2014) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen vom 11. Juli 2012 und vom 19. Februar 2013 im Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung (recte: Herstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten; im Weiteren beantragten sie die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. In der Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeinen gesetzlichen, völkerrechtlichen und praxisgemässen Voraussetzungen für eine Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner machen sie darauf aufmerksam, dass die beiden Kinder gemäss beiliegender ärztlicher Bestätigung derzeit in (...) Behandlung und dabei "auf (...)" angewiesen seien und es für sie unmöglich sei, "(...)". Sobald "Neues" zu erfahren sei, werde über den Gesundheitszustand der Kinder ausführlich informiert. Folglich sei ein Vollzug der Wegweisung "im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar". Der Beschwerde liegen als Beweismittel nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung ein (...) Bericht vom (...) 2014 betreffend den erstrubrizierten Beschwerdeführer, versehen mit dem Briefkopf von E._______ und unterzeichnet von F._______ sowie ein Schreiben des (...) vom (...) 2014 bei. Auf den Inhalt der Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen und im Übrigen auf die Akten verweisen. G. Mit vorsorglicher Massnahme vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aufgrund der fehlenden Akten und der noch laufenden Beschwerdefrist vorsorglich einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache abgeschlossen. Die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Kostenvorschussverzicht werden damit hinfällig.
2. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 29. Mai 2013, womit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar sind.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht erst in der seit dem 1. Februar 2014 in Kraft stehenden und vorliegend nicht anwendbaren Fassung des AsylG spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). In der vorliegend relevanten und von den Beschwerdeführern angerufenen Erscheinungsform der Wiedererwägung ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegen- stand neu beurteilt wird (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 und 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs anerkannt und dieses materiell entschieden. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, dass sie den Vollzug der Wegweisung nunmehr unzumutbar machen. Für die Beurteilung ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Wegweisungsanordnungen als solche bilden dagegen zwar formell Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens. Sie werden aber von den Beschwerdeführenden substanziell weder auf erst- noch auf zweitinstanzlicher Ebene zur Diskussion gebracht und dienen offensichtlich einzig als Anknüpfungspunkte in den Dispositiven der in Wiedererwägung zu ziehenden ursprünglichen Verfügungen (dort je Ziff. 3 des Dispositiv) im Hinblick auf die Erreichung einer Wiedererwägung in der Zumutbarkeitsfrage. 6. 6.1 Nach Prüfung der eingegangenen Akten und Ablauf der Beschwerdefrist stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach Durchführung umfassender sachverhaltlicher Abklärungen, Instruktionsmassnahmen und Beweiserhebungen eingehend und minutiös geprüft und die gewonnenen Erkenntnisse - nach Subsumption unter die für die Zumutbarkeitsfrage relevanten Voraussetzungen - umfassend, detailliert und ausgewogen in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat einfliessen lassen. Diese Erwägungen lassen weder in ihren einzelnen Komponenten noch hinsichtlich der Gesamtbeurteilung ein Beanstandungspotenzial erkennen. Es kann auf sie vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde nimmt denn auch kein einziges Erwägungselement in Beschlag, um es substanziell zu bestreiten und/oder nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf einen einlässlichen - und durchaus zutreffend wiedergegebenen - Abriss der gesetzes-, völkerrechts- und praxisgemässen Kriterien für die Zumutbarkeitsprüfung, um in der Folge subsumptionslos sogleich zur Erkenntnis zu gelangen, ein Vollzug der Wegweisung sei "folglich" nicht zumutbar. 6.2 Ansatzweise konkret bleiben die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig insoweit, als sie darauf aufmerksam machen, dass die beiden Kinder gemäss ärztlicher Bestätigung derzeit in (...) Behandlung und dabei "auf (...)" angewiesen seien und es für sie unmöglich sei, "(...)"; sobald "Neues" zu erfahren sei, werde über den Gesundheitszustand der Kinder ausführlich informiert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass im betreffenden Schreiben des (...) vom (...) 2014 einzig eine Gesprächsführung vom (...) 2014 - mithin (...) nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - und eine daraufhin erfolgte notfallmässige stationäre Aufnahme bestätigt werden, nicht aber die Notwendigkeit einer regelmässigen Überwachung des Krankheitszustandes durch Ärzte oder die Unmöglichkeit ausserhalb der Schweiz eine Therapie zu bekommen. Bis dato nennen die Beschwerdeführenden weder irgendeinen Grund für die aktuelle Behandlung, noch über deren Verlauf, noch über irgendwelche bisherigen Erkenntnisse. Entsprechende Informationen seitens der Beschwerdeführenden sind denn auch trotz entsprechender ausdrücklicher Inaussichtstellung gänzlich ausgeblieben, obwohl seit der Konsultation vom (...) 2014 rund (...) Wochen verstrichen sind. Aufgrund der Sachlage und nicht zuletzt angesichts des Erfordernisses, dass in ausserordentlichen Verfahren die Vorbringen zeitnah und liquid der betreffenden beurteilenden Behörde vorzulegen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die aktuelle Behandlung bewirke keinen Unzumutbarkeitsaspekt. Es ist denn auch aufgrund der gesamten vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, es handle sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht bereits im bisherigen Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden wären oder gar die Annahme einer exklusiven Behandelbarkeit in der Schweiz aufdrängen würden. Auch ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die beiden bislang weitgehend (...)resistenten und elterlicherseits offensichtlich fremdbestimmten Jugendlichen gerade im jetzigen und zudem zum (...) Zeitpunkt ihre Offenheit für eine Behandlung signalisieren sollten. Unbesehen dessen ist an der bisherigen und substanziell unbestrittenen Erkenntnis einer weitgehenden Behandelbarkeit (...) Beeinträchtigungen in Russland, speziell auch in Tschetschenien und sogar in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden festzuhalten. Die behandelnden und betreuenden medizinischen Fachpersonen besitzen die Kompetenz und das Wissen, um Personen auf eine bevorstehende Rückführung in ihre Heimat vorzubereiten. Hierzu hat denn auch das BFM eine grosszügige Ausreisefrist gewährt. Im Übrigen ist eine vorläufige Aufnahme konzeptionell nicht eine Ersatzmassnahme für eine allfällige momentane Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sondern sie kommt zur Anwendung bei zeitlich nicht absehbaren Hinderungsgründen. Der zusammen mit der Beschwerde ebenfalls als Beweismittel vorgelegte (...) Bericht vom (...) 2014, versehen mit dem Briefkopf von E._______ und unterzeichnet von F._______, liegt gänzlich unkommentiert vor, und inhaltlich vermag auch dieses Dokument offensichtlich keine von den bisherigen Erkenntnissen abweichende Würdigung der Zumutbarkeitsfrage aufzudrängen. Im Übrigen fällt nicht nur in diesem vorgelegten Bericht auf, dass die Beurteilenden bei der Ursachenforschung offenbar auf Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers und dessen Angst vor einem ablehnenden Asylentscheid abstellen. Indessen ist es Sache des Patienten, die ihn behandelnden Personen und Institutionen darauf aufmerksam zu machen, dass diese Asylgründe gemäss Erkenntnissen im ordentlichen Asylverfahren nicht bestehen und ein (ablehnender) Asylentscheid längst rechtskäftig vorliegt. Die Beschwerdeführenden sind aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass es in ihrem Fall nicht zielführend ist, den Handlungsfokus standhaft auf einen (offensichtlich nicht gerechtfertigten) Verbleib in der Schweiz zu richten. Die Beschwerdeführenden sind wiederholt darauf hinzuweisen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für die Betroffenen darstellt. Indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu auch das Urteil D-1243/2014 vom 1. April 2014 E. 5.2.; betreffend die medizinische Versorgung in Russland und speziell in Tschetschenien vgl. ferner die Urteile E-916/2012 und E-917/2012 vom 1. Oktober 2014 sowie E-3706/2011 vom 24. April 2013 und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). 6.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde dargelegten Vorbringen zusammenfassend keine relevant veränderte Sachlage zu begründen, die im heutigen Zeitpunkt eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zulassen würde. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland erweist sich somit nach wie vor als zumutbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das (substanziell ohnehin praktisch unbegründet bleibende) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der zwar ausgewiesenermassen bedürftigen Beschwerdeführenden gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: