Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 25. Februar 2012 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 lehnte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) dieses ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine dagegen im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4193/2012 vom 28. September 2012 ab. Zwei nachfolgend eingereichte Wiederwägungsgesuche vom 30. Mai 2013 und 18. Dezember 2014 wurden vom SEM abgelehnt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 (E-6366/2014) und vom 4. März 2015 (E-1103/2015) abgewiesen. Am 22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat rücküberführt. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte er in der Schweiz schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin wurde geltend gemacht, dass er infolge seiner zwanghaften Ausschaffung und widerrechtlichen Trennung von seiner Familie am 22. Juni 2015 bei der Ankunft in Moskau von der Flughafenpolizei festgehalten und während ungefähr drei Stunden befragt worden sei. Ausserdem seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge habe er sich zum Bahnhof begeben, wo er von zwei tschetschenischen Männern angesprochen worden sei. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie geschickt worden seien, um ihn abzuholen. Er habe sich über diese Mitteilung gewundert, sei den beiden Männern aber trotzdem gefolgt. Er sei mit dem Auto aufs Land gebracht worden. Dort hätten sich die beiden Männer kurz entfernt, worauf er die Gelegenheit genutzt habe, um zu entkommen. Er sei mit dem Taxi zurück in die Stadt gefahren und habe einen Bekannten angerufen, welcher ihm eine Adresse angegeben habe, wo er übernachten könne. Am nächsten Tag sei er nach Brest gefahren, um die Grenze nach Polen zu überqueren. Er sei mehrmals an der Einreise nach Polen gehindert worden, bevor sie ihm am 6. August 2015 schliesslich gelungen sei. Von da sei er später selbstständig in die Schweiz weitergereist. Seit seiner Rückkehr und aufgrund der Befragung durch die Flughafenpolizei habe sich sein psychischer Zustand erheblich verschlechtert. Dasselbe gelte für die Sicherheitslage in Tschetschenien seit dem Jahr 2014. Weiter sei die Behandlung psychischer Erkrankungen gemäss dem neusten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Tschetschenien nicht gewährleistet. Die Behandlungsmöglichkeiten ausserhalb von Tschetschenien seien stark limitiert. Zudem sei eine Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation nur zumutbar, wenn ein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 wurde zudem ein entsprechender Arztbericht der (...) vom 24. November 2015 eingereicht. Daraus geht hervor, dass wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nur wenige Gespräche hätten stattfinden können. Es sei eine (...) diagnostiziert worden, welche mit antidepressiver Medikation behandelt worden sei. Die Symptomatik könne zudem auf eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hinweisen. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 - am 4. Januar 2016 eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch vom 27. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Schliessich wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - erhoben. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen abschlägigen Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geschilderten Vorkommnisse, welche sich nach der Rücküberführung in den Heimatstaat ereignet haben sollen. So habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Befragung am Flughafen diesen ohne weitere Auflagen wieder verlassen können. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn am Flughafen festgenommen und nicht einfach wieder freigelassen hätten. Dies spreche gegen ein "Verfolgungsinteresse" der russischen Behörden. Die nachfolgende Mitnahme durch zwei tschetschenische Männer stehe zudem in keinem nachweislichen Zusammenhang mit der Befragung am Flughafen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was die beiden Männer vom Beschwerdeführer gewollt hätten. Die Tatsache, dass sie ihn unbeaufsichtigt gelassen hätten, spreche indes, selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit, nicht für ein "Verfolgungsinteresse" der beiden unbekannten Männer am Beschwerdeführer. Zudem seien die erlittenen Nachteile offenkundig nicht von einer asylrelevanten Intensität. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorab die Verfolgungsgeschichte seines ersten rechtskräftig abschlägig beurteilten Asylgesuches und die Verfahrensgeschichte im Zusammenhang mit den zwei ebenfalls abschlägig beurteilten Wiedererwägungsgesuchen entgegen (vgl. Beschwerde, S. 2 bis 5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indes lediglich die Frage der Beurteilung der nach der Rücküberführung in seinen Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, weshalb sich diese einleitenden Ausführungen als unbeachtlich erweisen und auf sie nicht weiter einzugehen ist. Zum vorinstanzlichen Vorhalt, die neu geltend gemachten Asylgründe seien nicht asylrelevant, führt der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem zweiten schriftlich eingereichten Asylgesuch "verheimlicht", dass seine Festhaltung durch die Flughafenpolizei durch die Familie des zusammen mit ihm ausgeschafften C._______ seinen Bekannten und sehr einflussreichen Leuten in Moskau mitgeteilt worden sei. Diese hätten eine grosse Summe Geld bezahlt, um ihn unter der Bedingung der Verschweigung dieser Zahlung "auszulösen". Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitgehend auf das bereits im zweiten Asylgesuch Vorgebrachte: Unter Hinweis auf diverse SFH-Berichte wird erneut geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen im Dezember 2014 in Grosny massiv verschlechtert habe, dass für tschetschenische Rückkehrer generell eine begründete Furcht vor asylrelevanter Bedrohung durch den russischen Inlandgeheimdienst FSB bestehe, und dass in Tschetschenien die nötige psychiatrische Behandlung seiner (...) nicht gewährleistet sei. Neu bringt er zudem vor, dass das Haus der Familie in B._______ konfisziert worden sei, so dass es keinen Ort gebe, wohin sie zurückkehren könnten. Er bemühe sich, diesen Sachverhalt zu beweisen, was aber schwierig sei und noch dauern könne, weil alle Angst hätten, solche Dinge zu bezeugen.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen ist, mit der Schilderung der Vorkommnisse nach seiner Rücküberführung - sei es die Befragung durch die Flughafenpolizei oder die Mitführung durch zwei ihm unbekannte Männer (Asylgesuch) beziehungsweise seine "Auslösung" durch einflussreiche (vermutungsweise tschetschenische) Bekannte (Beschwerdeschrift) - keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Gefährdung glaubhaft zu machen. Zwar führt das SEM in der angefochtenen Verfügung unpräzise aus, dass aufgrund seiner Vorbringen von keinem "Verfolgungsinteresse" weder von staatlicher noch privater Seite auszugehen sei. Das Gericht stellt aber an dieser Stelle fest, dass weder die Befragung noch der "Kontakt" mit den Tschetschenen (unter welchen Umständen auch immer) so zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer damit eine asylrelevante Verfolgung erlitten hat. Auch erkennt das Gericht keine aus diesen Vorkommnissen resultierende objektiv begründete Furcht, der Beschwerdeführer könnte in unmittelbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden. An dieser Feststellung vermögen auch die unsubstantiierten - soweit nun plötzlich geltend gemacht wird, er sei einzig durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen offenkundig auch nachgeschobenen - Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal die in den zitierten Stellen der SFH-Berichte erwähnten Personen, die bereits anlässlich der obligaten Befragung durch die Flughafenpolizei asylrelevanten Nachteilen (Verhaftung, Folter etc.) ausgesetzt gewesen waren, verdächtigt wurden, Aufständische oder illegale bewaffnete Gruppierungen zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer für die staatlichen Stellen in dem Sinne als unbescholtener Bürger gilt, ist aufgrund der Befragung, anlässlich welcher es offensichtlich nicht zu Übergriffen gekommen ist und der danach folgenden Freilassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zusammenfassend hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf seine konkrete Gefährdung hin. So hat die Vorinstanz zu Recht betreffend sein Gesundheitsvorbringen darauf hingewiesen, dass sich sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den vorgängigen Wiedererwägungsverfahren ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familienangehörigen auseinandergesetzt hätten. Dabei sei jeweils festgehalten worden, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien. Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2015 (E-6943/2015) im Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und Kinder habe das Bundesverwaltungsgericht befunden, dass der Gesundheitszustand der Familienangehörigen, welche teilweise ähnliche Diagnosen aufweisen würden wie der Beschwerdeführer, (...), nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung spreche. Die bei ihm diagnostizierte (...) sei zudem nicht als von der Rechtsprechung geforderte medizinische Notlage zu qualifizieren, was heisse, dass eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7564/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.4.4) stellte das SEM weiter fest, es seien in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Tschetschenien grundsätzlich Gesundheitseinrichtungen auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten vorhanden. Zumindest die diagnostizierte (...) könne demnach sicherlich behandelt werden. Was die mögliche PTBS betreffe, bestehe in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung, hingegen seien Behandlungsmöglichkeiten andernorts in der Russischen Föderation durchaus erhältlich. Seit Januar 2011 sei zudem ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft, wonach Versicherte unter Vorweis der Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes medizinische Dienstleistungen erhalten könnten. Daraus ergebe sich, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Diese zutreffenden Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen. Die neu auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konfiszierung des Hauses der Familie ist weder substantiiert vorgebracht noch belegt, weshalb sich vorliegend eine Auseinandersetzung damit offensichtlich erübrigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug offensichtlich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten deutet im Übrigen nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hingegen ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-698/2016 Urteil vom 17. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 25. Februar 2012 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 lehnte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) dieses ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine dagegen im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4193/2012 vom 28. September 2012 ab. Zwei nachfolgend eingereichte Wiederwägungsgesuche vom 30. Mai 2013 und 18. Dezember 2014 wurden vom SEM abgelehnt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 (E-6366/2014) und vom 4. März 2015 (E-1103/2015) abgewiesen. Am 22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat rücküberführt. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte er in der Schweiz schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin wurde geltend gemacht, dass er infolge seiner zwanghaften Ausschaffung und widerrechtlichen Trennung von seiner Familie am 22. Juni 2015 bei der Ankunft in Moskau von der Flughafenpolizei festgehalten und während ungefähr drei Stunden befragt worden sei. Ausserdem seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge habe er sich zum Bahnhof begeben, wo er von zwei tschetschenischen Männern angesprochen worden sei. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie geschickt worden seien, um ihn abzuholen. Er habe sich über diese Mitteilung gewundert, sei den beiden Männern aber trotzdem gefolgt. Er sei mit dem Auto aufs Land gebracht worden. Dort hätten sich die beiden Männer kurz entfernt, worauf er die Gelegenheit genutzt habe, um zu entkommen. Er sei mit dem Taxi zurück in die Stadt gefahren und habe einen Bekannten angerufen, welcher ihm eine Adresse angegeben habe, wo er übernachten könne. Am nächsten Tag sei er nach Brest gefahren, um die Grenze nach Polen zu überqueren. Er sei mehrmals an der Einreise nach Polen gehindert worden, bevor sie ihm am 6. August 2015 schliesslich gelungen sei. Von da sei er später selbstständig in die Schweiz weitergereist. Seit seiner Rückkehr und aufgrund der Befragung durch die Flughafenpolizei habe sich sein psychischer Zustand erheblich verschlechtert. Dasselbe gelte für die Sicherheitslage in Tschetschenien seit dem Jahr 2014. Weiter sei die Behandlung psychischer Erkrankungen gemäss dem neusten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Tschetschenien nicht gewährleistet. Die Behandlungsmöglichkeiten ausserhalb von Tschetschenien seien stark limitiert. Zudem sei eine Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation nur zumutbar, wenn ein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 wurde zudem ein entsprechender Arztbericht der (...) vom 24. November 2015 eingereicht. Daraus geht hervor, dass wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nur wenige Gespräche hätten stattfinden können. Es sei eine (...) diagnostiziert worden, welche mit antidepressiver Medikation behandelt worden sei. Die Symptomatik könne zudem auf eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hinweisen. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 - am 4. Januar 2016 eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch vom 27. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Schliessich wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - erhoben. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abschlägigen Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geschilderten Vorkommnisse, welche sich nach der Rücküberführung in den Heimatstaat ereignet haben sollen. So habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Befragung am Flughafen diesen ohne weitere Auflagen wieder verlassen können. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn am Flughafen festgenommen und nicht einfach wieder freigelassen hätten. Dies spreche gegen ein "Verfolgungsinteresse" der russischen Behörden. Die nachfolgende Mitnahme durch zwei tschetschenische Männer stehe zudem in keinem nachweislichen Zusammenhang mit der Befragung am Flughafen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was die beiden Männer vom Beschwerdeführer gewollt hätten. Die Tatsache, dass sie ihn unbeaufsichtigt gelassen hätten, spreche indes, selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit, nicht für ein "Verfolgungsinteresse" der beiden unbekannten Männer am Beschwerdeführer. Zudem seien die erlittenen Nachteile offenkundig nicht von einer asylrelevanten Intensität. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorab die Verfolgungsgeschichte seines ersten rechtskräftig abschlägig beurteilten Asylgesuches und die Verfahrensgeschichte im Zusammenhang mit den zwei ebenfalls abschlägig beurteilten Wiedererwägungsgesuchen entgegen (vgl. Beschwerde, S. 2 bis 5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indes lediglich die Frage der Beurteilung der nach der Rücküberführung in seinen Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, weshalb sich diese einleitenden Ausführungen als unbeachtlich erweisen und auf sie nicht weiter einzugehen ist. Zum vorinstanzlichen Vorhalt, die neu geltend gemachten Asylgründe seien nicht asylrelevant, führt der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem zweiten schriftlich eingereichten Asylgesuch "verheimlicht", dass seine Festhaltung durch die Flughafenpolizei durch die Familie des zusammen mit ihm ausgeschafften C._______ seinen Bekannten und sehr einflussreichen Leuten in Moskau mitgeteilt worden sei. Diese hätten eine grosse Summe Geld bezahlt, um ihn unter der Bedingung der Verschweigung dieser Zahlung "auszulösen". Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitgehend auf das bereits im zweiten Asylgesuch Vorgebrachte: Unter Hinweis auf diverse SFH-Berichte wird erneut geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen im Dezember 2014 in Grosny massiv verschlechtert habe, dass für tschetschenische Rückkehrer generell eine begründete Furcht vor asylrelevanter Bedrohung durch den russischen Inlandgeheimdienst FSB bestehe, und dass in Tschetschenien die nötige psychiatrische Behandlung seiner (...) nicht gewährleistet sei. Neu bringt er zudem vor, dass das Haus der Familie in B._______ konfisziert worden sei, so dass es keinen Ort gebe, wohin sie zurückkehren könnten. Er bemühe sich, diesen Sachverhalt zu beweisen, was aber schwierig sei und noch dauern könne, weil alle Angst hätten, solche Dinge zu bezeugen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen ist, mit der Schilderung der Vorkommnisse nach seiner Rücküberführung - sei es die Befragung durch die Flughafenpolizei oder die Mitführung durch zwei ihm unbekannte Männer (Asylgesuch) beziehungsweise seine "Auslösung" durch einflussreiche (vermutungsweise tschetschenische) Bekannte (Beschwerdeschrift) - keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Gefährdung glaubhaft zu machen. Zwar führt das SEM in der angefochtenen Verfügung unpräzise aus, dass aufgrund seiner Vorbringen von keinem "Verfolgungsinteresse" weder von staatlicher noch privater Seite auszugehen sei. Das Gericht stellt aber an dieser Stelle fest, dass weder die Befragung noch der "Kontakt" mit den Tschetschenen (unter welchen Umständen auch immer) so zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer damit eine asylrelevante Verfolgung erlitten hat. Auch erkennt das Gericht keine aus diesen Vorkommnissen resultierende objektiv begründete Furcht, der Beschwerdeführer könnte in unmittelbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden. An dieser Feststellung vermögen auch die unsubstantiierten - soweit nun plötzlich geltend gemacht wird, er sei einzig durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen offenkundig auch nachgeschobenen - Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal die in den zitierten Stellen der SFH-Berichte erwähnten Personen, die bereits anlässlich der obligaten Befragung durch die Flughafenpolizei asylrelevanten Nachteilen (Verhaftung, Folter etc.) ausgesetzt gewesen waren, verdächtigt wurden, Aufständische oder illegale bewaffnete Gruppierungen zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer für die staatlichen Stellen in dem Sinne als unbescholtener Bürger gilt, ist aufgrund der Befragung, anlässlich welcher es offensichtlich nicht zu Übergriffen gekommen ist und der danach folgenden Freilassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zusammenfassend hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf seine konkrete Gefährdung hin. So hat die Vorinstanz zu Recht betreffend sein Gesundheitsvorbringen darauf hingewiesen, dass sich sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den vorgängigen Wiedererwägungsverfahren ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familienangehörigen auseinandergesetzt hätten. Dabei sei jeweils festgehalten worden, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien. Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2015 (E-6943/2015) im Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und Kinder habe das Bundesverwaltungsgericht befunden, dass der Gesundheitszustand der Familienangehörigen, welche teilweise ähnliche Diagnosen aufweisen würden wie der Beschwerdeführer, (...), nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung spreche. Die bei ihm diagnostizierte (...) sei zudem nicht als von der Rechtsprechung geforderte medizinische Notlage zu qualifizieren, was heisse, dass eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7564/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.4.4) stellte das SEM weiter fest, es seien in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Tschetschenien grundsätzlich Gesundheitseinrichtungen auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten vorhanden. Zumindest die diagnostizierte (...) könne demnach sicherlich behandelt werden. Was die mögliche PTBS betreffe, bestehe in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung, hingegen seien Behandlungsmöglichkeiten andernorts in der Russischen Föderation durchaus erhältlich. Seit Januar 2011 sei zudem ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft, wonach Versicherte unter Vorweis der Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes medizinische Dienstleistungen erhalten könnten. Daraus ergebe sich, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Diese zutreffenden Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen. Die neu auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konfiszierung des Hauses der Familie ist weder substantiiert vorgebracht noch belegt, weshalb sich vorliegend eine Auseinandersetzung damit offensichtlich erübrigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug offensichtlich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten deutet im Übrigen nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hingegen ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan