Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin:Dispositiv Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4193/2012 Urteil vom 28. September 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...) und seine Tochter B._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer und seine minderjährige Tochter eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2012 ihr Heimatland verliessen und auf dem Landweg über die Ukraine, weitere unbekannte Länder und Österreich am 25. Februar 2012 in die Schweiz gelangten und gleichentags ein Asylgesuch stellten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 14. März 2012 sowie der Anhörung vom 6. Juli 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe als [Beruf] gearbeitet, dass er am (...). Januar 2012 [Tätigkeit ausgeführt] und dabei tschetschenische Häftlinge entdeckt habe, dass einer dieser Häftlinge ihm einen Zettel mit einer Telefonnummer zugesteckt habe mit der Bitte, ihm zu helfen, und dass er die Nummer angerufen habe und der Person am Telefon den Standort des Verschwundenen mitgeteilt habe, dass er ein paar Tage später (...) von einem Freund, der beim [Arbeitgeber] sei, gewarnt worden sei, dass man nach [Arbeitnehmer] suche, der am (...) Januar 2012 (...) gearbeitet habe, da ein Angriff auf den Ort stattgefunden habe, dass er bei einer Rückkehr befürchte, verhaftet zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2012 - eröffnet am 12. Juli 2012 - das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihres massgeblich stereotypen und konstruierten Charakters nicht geglaubt werden könnten, dass nicht überzeuge, dass [der Arbeitgeber] einen tschetschenischen [Arbeitnehmer] zu gefangenen Tschetschenen (...) zur Vornahme [Tätigkeit] mitnehme, da dadurch die Möglichkeit bestehe, dass dieser für die Gefangenen Solidarität empfinde, was ja auch geschehen sei, dass insbesondere nicht geglaubt werde, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Aufsicht gearbeitet habe, dass der Umstand, dass aus dem Angriff sofort auf den [Arbeitnehmer] als Verdächtiger geschlossen worden sei, dafür spreche, dass es sich bei dieser Arbeit um eine brisante Tätigkeit handle, was wiederum darauf hinweise, dass zur Vermeidung eines Informationslecks über den Aufenthalt der Gefangenen mit Sicherheit nicht so unbedarft wie beschrieben vorgegangen worden wäre, dass der Anruf des Beschwerdeführers an die zugesteckte Telefonnummer und die Angabe des Ortes äusserst unbedarft seien, da der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter einer (...) mit Sicherheit über die Konsequenzen einer solchen Informationspreisgabe hätte im Bild gewesen sein müssen, dass zudem hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein Einzelheiten über die Erstürmung [Ort], die eine grössere Aktion gewesen sein müsste, in Erfahrung hätte bringen können, zumal ein solcher Angriff öffentlich bekannt geworden wäre, dass zudem konstruiert wirke, dass nach ihm habe gesucht werden müssen, da er als [Arbeitnehmer], der eine derart heikle und vertrauensvolle Arbeit [Ort] vorgenommen habe, dem [Arbeitgeber] hätte bekannt sein müssen, dass ebenfalls als konstruiert bezeichnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet vor dem Eingang zur Arbeit einen ihm bekannten (...)-Mann treffe, der ihm von der Suche nach [Arbeitnehmer] berichte, ihn warne und ihm zur Flucht rate, zumal dieser selbst massive Probleme hätte befürchten müssen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, womit die Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert werde, dass die Beschwerdeführenden am 11. August 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. August 2012 - eröffnet am 18. August 2012 - den Beschwerdeführenden eine siebentägige Frist ansetzte, mit einer Beschwerdeverbesserung klar zu stellen, ob auch der Asylpunkt angefochten werde, da die Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdeschrift diesbezüglich nicht klar seien, dass das Bundesverwaltungsgericht sie gleichzeitig zur Einreichung der Fürsorgebestätigung aufforderte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2012 fristgerecht die Unterstützungsbestätigung einreichten und festhielten, es werde nur der Wegweisungspunkt angefochten, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. August 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 14. September 2012 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, dem Gericht innert derselben Frist die Übersetzung der mit Beschwerde eingereichten russischen Vorladungen zukommen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 13. September 2012 fristgerecht leisteten, dass sie mit Eingabe vom 14. September 2012 die deutschen Übersetzungen der russischen Vorladungen einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend nur der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten ist, und demnach die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen sind, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer geltend machte, ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er in Russland verfolgt werde und ihm daher bei einer Rückkehr ein "real risk" gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie vom BFM zu Recht erwogen, nicht glaubhaft sind, dass es in der Tat nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer ohne registriert zu werden und ohne Aufsicht an einem geheimen Ort, wo tschetschenische Gefangene eingesperrt waren, als [Arbeitnehmer] hätte [Tätigkeit] vornehmen sollen, dass es zudem nicht lebensecht wirkt, dass ein Gefangener ihm einen Zettel zugesteckt habe, er die darauf geschriebene Nummer angerufen habe und deswegen ein Anschlag verübt worden sei, dass im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, die vom Gericht vollumfänglich gestützt werden, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend machte, aufgrund der eingereichten Vorladungen sei belegt, dass er verfolgt werde, dass den Vorladungen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 188 der russischen Strafprozessordnung als unter Verdacht stehende Person zur Einvernahme vor [Untersuchungsbeamter] für den (...) 2012 und den (...) 2012 vorgeladen wurde, dass Art. 188 der russischen Strafprozessordnung lediglich Ordnungsvorschriften zur Vorladung und zur Anhörung beinhaltet, jedoch keine Straftatbestände aufführt, dass auch die übrigen in der Vorladung aufgeführten Artikel der russischen Strafprozessordnung (Art. 50, 113 und 118) lediglich prozessuale Bestimmungen sind, dass demnach aus der Vorladung nicht hervorgeht, weswegen der Beschwerdeführer (strafrechtlich) verdächtigt wird, und sich diese Dokumente daher nicht dazu eignen, seine Vorbringen zu stützen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht hat, er werde verfolgt, dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb ihm bei einer Rückkehr ein "real risk" gemäss Art. 3 EMRK drohen sollte, dass im Übrigen den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sich ein Wegweisungsvollzug gemäss den übrigen massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) als unzulässig erweisen sollte, dass es namentlich - wie rechtskräftig festgestellt - den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52), dass sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen in Tschetschenien als unzumutbar erweist, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen, dass der Beschwerdeführer keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer) zuzuordnen ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), dass auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, da sich der Beschwerdeführer und seine Tochter erst seit einigen Monaten in der Schweiz aufhalten, dass des Weiteren auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer angab, jahrelang berufstätig gewesen zu sein ([mehrere Jahre] als [Beruf]) und in normalen Verhältnissen gelebt zu haben (vgl. A2 S. 4 und A19 S.2ff.), dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russland sprechen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin:Dispositiv Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: