Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1534/2013 Urteil vom 19. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn am 18. Oktober 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten und die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2012 summarisch und am 14. Februar 2013 eingehend zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, ihr Mann sei im Januar 2012 beziehungsweise Februar 2012 zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter von zu Hause weggegangen, dass ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer eigenen Ausreise im September 2012 mehrmals uniformierte Männer bei ihr zu Hause erschienen seien, nach ihrem Mann gesucht, sie belästigt und ihren Sohn bedroht hätten, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil sie sich Sorgen um ihre spätgeborenen Kinder mache und sie diese dort nicht aufziehen könne, dass es für einfache Menschen dort keine Möglichkeit gebe, zu leben, dass sie Angst hätten und sich nirgends beschweren könnten, dass überall Geld verlangt werde, dieses nicht für die Schule reiche, und dass bei Nichtbezahlung der Schule Druck auf die Kinder ausgeübt werde, dass ihre Tochter ein Problem mit dem Herzen habe und ihr Sohn in der Nacht zittere, ihre Kinder indessen nicht medizinisch behandelt werden könnten, da keine guten Ärzte existieren würden beziehungsweise die Ärzte aus China sehr teuer seien, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 23. Februar 2013 - das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 22. März 2013 und Ergänzung vom 25. März 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 18. März 2013 beigelegt wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 12. April 2013 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 12. April 2013 fristgerecht leisteten, dass sie mit gleichentags datierter Eingabe erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerde und der am 12. April 2013 erfolgten Eingabe - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin sich mit E-Mail vom 19. April 2013 ans Gericht wendete und mitteilte, ihr Ehemann sei tags zuvor von drei Zivilpolizisten festgenommen und ins Gefängnis verbracht worden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend nur der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten ist, und demnach die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen sind, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie werde aufgrund der Verfolgung ihres Mannes schikaniert und ihr Sohn befürchte eine Verfolgung, dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen ihres Ehemannes seien bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden, und dass daher auch nicht nachvollzogen werden könne, wieso die Polizei ihren Ehemann hätte suchen sollen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft seien, da sie zu den Aussagen ihres Ehemannes völlig widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass sie beispielsweise angegeben habe, am (...) Februar 2012 mit ihrem Mann zu Abend gegessen zu haben, er jedoch ausgeführt habe, er habe seine Frau an diesem Abend nicht vorgefunden, dass sie weiter angegeben habe, ihr Mann hätte wissen müssen, dass die Polizei ihn gesucht habe, dieser jedoch anlässlich seiner Anhörung im Juli 2012 angegeben habe, nicht gesucht zu werden, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr Ehemann sich seit seiner Abreise im Februar 2012 bis im September nicht gemeldet habe, obwohl er bereits seit Ende Februar 2012 in der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift betreffend die von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Wesentlichen geltend machte, sie seien "keine Regisseure und keine Filmemacher" und hätten sich daher die Daten nicht gemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen sei, seine volle Kognition auszuschöpfen und den Wahrheitsgehalt der Aussagen frei zu überprüfen, dass der Sachverhalt in Bezug auf das im Heimatstaat hängige Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit nicht vollständig abgeklärt sei, zumal zwei während seiner Abwesenheit gegen ihn ergangene Vorladungen vom (...) März 2012 und vom (...) Juni 2012 vom BFM als Beweismittel nicht in Erwägung gezogen worden seien, dass für ihren Ehemann gemäss einem publizierten Bericht (Bericht zum COI-Workshop vom 17. Februar 2012 in Wien mit Vorträgen von Uwe Halbach und Swetlana Gannuschkina, veröffentlicht am 4. Juli 2012) bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ein "real risk" bestehe, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse der Familie der Beschwerdeführerin erkennbar und aktenkundig seien, dass daher von einem Wegweisungsvollzug nach Russland abzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. April 2013 zudem geltend machte, sie sei bei der Befragung unterbrochen worden und daher sei vieles unverständlich geblieben, dass ihre Kinder sich zudem in der Schweiz sehr gut integriert hätten, dass sich vorab aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin beim Antworten unterbrochen worden sei, zumal die Hilfswerksvertretung keinerlei diesbezügliche Anmerkung machte (vgl. B13 S. 15), dass die vorinstanzlichen Erwägungen vom Gericht vollumfänglich gestützt werden, dass das BFM namentlich zu Recht erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, und dass - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitserwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung von derjenigen ihres Ehemannes ableitet, dass eine glaubhaft gemachte Verfolgung des Ehemannes jedoch bereits rechtskräftig verneint wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4193/2012 vom 28. September 2012), dass betreffend den Ehemann somit auch rechtskräftig ausgeschlossen wurde, dass für ihn bei einer Rückkehr ein "real risk" gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht, und dass diese Überlegungen auch für die Beschwerdeführenden zutreffen, weshalb das BFM auf weitere Vorbringen und Beweismittel in diesem Zusammenhang zu Recht nicht eingegangen ist, dass auch für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn bei einer Rückkehr ein "real risk" drohen sollte, dass auch im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich ein Wegweisungsvollzug gemäss den übrigen massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) als unzulässig erweisen sollte, dass es namentlich - wie rechtskräftig festgestellt ist - der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt bleibt, aber keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52), dass sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen in Tschetschenien als unzumutbar erweist, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen, dass die Beschwerdeführenden keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer) zuzuordnen sind (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), dass auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erst seit einigen Monaten in der Schweiz aufhalten und sich angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer Integrationsfragen, wie sie in der Eingabe vom 12. April 2013 angesprochen werden, von Vornherein nicht stellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn zittere in der Nacht (vgl. B 13 S. 12 F 107), auch kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, da die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien gewährleistet ist, dass auch des Weiteren keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe im Haus gelebt, das ihrem Ehemann gehört (vgl. B 13 S. 4 F. 26), und habe [Gemüse] (...) gezüchtet (vgl. B 13 S. 9 F. 83 und S. 11 F 101), dass sie zwar vorbrachte, das Geld reiche nicht für die Schule und medizinische Behandlungen seien zu teuer, demgegenüber jedoch zu Protokoll gab, sie habe sich einen Pass ausstellen lassen, weil sie eine [Reise] habe machen wollen (B13 S. 5 f.), dass im Übrigen aufgrund ihrer Aussagen, wonach [zahlreiche nahe Verwandte] ebenfalls in Tschetschenien leben, und der Annahme, dass ihr Ehemann aufgrund des rechtskräftigen Entscheids nach Tschetschenien zurückkehren wird, davon auszugehen ist, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, sie habe in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen gelebt, zumal dies auch den Aussagen ihres Ehemannes im rechtskräftig entschiedenen Verfahren entspricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2012 E-4193/2011, S. 8), dass sich daher der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass damit aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russland sprechen, das nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass betreffend die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 19. April 2013, ihr Ehemann sei am Wohnort in der Schweiz festgenommen und ins Gefängnis verbracht worden, darauf hinzuweisen ist, dass sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die sie in ihrer E-Mail darlegt - die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2013 (Aufenthaltsrecht in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens) auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind, nicht aber auf ihren Ehemann bezogen hat, dessen Asylverfahren vielmehr, wie erwähnt, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, dass der geltend gemachte Tatsache einer Festnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind keine Relevanz zukommen kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: