Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tschetschenin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N [...]) eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2012 und gelangte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am 1. November 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. November 2012 gab sie an, ihr Ehemann sei seit dem Jahr 2000 verschollen. Sie habe in B._______ im Jahr 2008 (...) gepachtet, die sie bis am 5. Oktober 2012 betrieben habe. Die tschetschenischen Militärs hätten sie belästigt und ihren Betrieb einmal sogar versiegelt. Man habe von ihr Geld erpresst. Am 5. Oktober 2012 seien acht bis zehn Militärs in einen Nebenraum (...) gestürmt, in dem C._______ gearbeitet habe. Sie hätten ihm eine Waffe untergeschoben und ihn mitgenommen; sie sei beiseitegeschoben worden, als sie den Raum verlassen habe, in dem sie sich aufgehalten habe. Man habe ihre Dokumente mitgenommen, sie sei in Ohnmacht gefallen. C._______ sei zwei Tage lang weggeblieben; Verwandte hätten 5000 Euro bezahlt, damit er nicht ins Gefängnis komme. Nach seiner Freilassung seien sie nach D._______ gegangen. Ihr Sohn E._______ sei am gleichen Tag verschleppt worden; ihre Familie versuche, etwas über seinen Aufenthalt herauszufinden. A.c Am 7. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass am 5. Oktober 2012 "Militärleute" in ihren Betrieb gekommen, ihren Sohn C._______ geschlagen, ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen hätten. Sie habe die Leute angeschrien und sie gefragt, wer sie seien. Er sei zwei Tage lang festgehalten worden und freigelassen worden, weil ihr Bruder Geld dafür gesammelt habe. Auch ihr älterer Sohn E._______ sei mitgenommen worden; man habe bisher erfolglos versucht, ihn freizubekommen. Man habe ihre Pässe beschlagnahmt und sie hätten unterschreiben müssen, nicht fortzugehen. Nun wisse sie, dass ihr älterer Sohn im Gefängnis sei. Man werfe ihm vor, Waffen besessen und mit diesen gehandelt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass C._______ und ihre Mitarbeiter die ganze Zeit Auseinandersetzungen mit den Militärs gehabt hätten. Um einen Vorwand für die Festnahme ihres Sohnes zu haben, hätten diese in ihrer (...) ein Gewehr hinterlegt. Ihr Bruder habe sie abgeholt und ins Dorf gebracht. Nachbarn hätten sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn E._______ verschleppt worden sei. C._______ werde von den Behörden gesucht. Im Frühling 2012 hätten die Behörden ihren Betrieb geschlossen; sie habe viel Geld bezahlen müssen, um weitermachen zu können. In Tschetschenien habe es viele Behörden und jede mache, was sie wolle. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die russische Föderation ausgeschlossen werde. Im Falle des Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; im Falle der Abweisung dieses Antrags sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes C._______ zu vereinigen und es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführer zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 verwies der Instruktionsrichter bezüglich des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 7. März 2013 zur Kenntnis.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m., Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 1.3 - einzutreten.
E. 1.3 Auf den prozessualen Antrag, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführerin zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen, ist mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und knapp gehalten gewesen seien. Den Überfall auf (...) habe sie eher ungenau und oberflächlich beschrieben. Vom Überfall auf ihren Sohn habe sie nichts bemerkt, bis ihre Mitarbeiterinnen das Militär mit ihm draussen gesehen hätten. Bis dahin habe sie angeblich nichts gehört, obwohl die Verhaftung im Nebenzimmer stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass das Militär nicht zimperlich und leise vorgegangen sei. Sie habe auch nicht sagen können, wo C._______ in Untersuchungshaft gewesen und wie es ihm dort ergangen sei. Zum Aufenthaltsort ihres Sohnes E._______, dessen Gesundheitszustand und den Verhandlungen über seine Freilassung habe sie nur wenig sagen können. Es sei davon auszugehen, dass eine Mutter alles über das Verschwinden eines Sohnes wissen wolle. Sie habe relativ unbesorgt bemerkt, er sei im Gefängnis und sei dort etwas geschlagen worden, sie sei soweit beruhigt. Dies sei eher unglaubhaft, sei doch bekannt, dass Personen in tschetschenischen Gefängnissen oft Opfer von körperlichen und seelischen Misshandlungen würden. Daher wäre davon auszugehen, dass sie enorm besorgt sein müsse, zumal ihr Sohn bereits drei Monate in Haft sitzen solle.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei von den Behörden mehrmals schikaniert worden, habe sich aber nie persönlich bedroht gefühlt, obwohl sie die Inhaberin des Betriebs gewesen sei. Sie wolle bis zum Vorfall vom 5. Oktober 2012 nicht gewusst haben, dass ihre Söhne schon seit etwa einem Jahr Probleme mit den Behörden gehabt hätten, weil sie sich gegen diese aufgelehnt hätten. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie davon nichts erfahren hätte, da sie als Besitzerin des Betriebs die Zahlungen an die Behörden hätte tätigen sollen und nicht ihre Söhne, die lediglich ausgeholfen hätten. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb C._______ noch immer verfolgt werden sollte, habe die Familie doch für dessen Freilassung bezahlt. Hätten die Behörden ihn tatsächlich ins Gefängnis bringen wollen, hätten sie ihn nicht nach zwei Tagen freigelassen. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass sie die Familie verlassen habe, bevor sie eine Ahnung davon gehabt habe, was mit ihrem zweiten Sohn geschehen sei. Sie hätte auch nach Inguschetien reisen können, wo sie zumindest eine Weile sicher gewesen wäre, und dort die Suchergebnisse ihres Bruders abwarten können. Ebenso unglaubhaft sei, dass ihr Bruder, der die Verhandlungen mit den Behörden durchgeführt habe, bis heute keine Probleme habe. Es sei davon auszugehen, dass er ebenfalls in Schwierigkeiten geraten wäre, nachdem sie und C._______ ausgereist seien, habe dieser doch für sie gebürgt und seien sie mit einem Ausreiseverbot belegt worden.
E. 4.1.3 In den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes bestünden Widersprüche. So habe sie gesagt, man habe sie mit der Beschaffung von Dokumenten und Bewilligungen belästigt, was viel Geld gekostet habe, während er angegeben habe, sie hätten den Behörden wöchentlich Geld bezahlen müssen. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie von den direkten Geldforderungen der Behörden nichts gewusst habe, hätte doch sie und nicht ihre Söhne bezahlen müssen.
E. 4.1.4 Die Beschwerdeführerin habe behauptet, ihr Inlandpass sei beschlagnahmt worden. Dieses Vorbringen sei eher unwahrscheinlich, zumal in Tschetschenien jede Person verpflichtet sei, sich jederzeit ausweisen zu können. Falls die Behörden den Pass tatsächlich beschlagnahmt hätten, sei davon auszugehen, dass sie eine Bestätigung erhalten hätte. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb die Behörden ihr den Inlandpass hätten wegnehmen sollen, da sie an ihr gar nicht interessiert gewesen seien.
E. 4.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wären nicht asylrelevant, auch wenn sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Sie habe keine Nachteile erlitten, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Die tschetschenischen Behörden seien an ihr offenbar nicht interessiert gewesen. Sie habe selbst angegeben, man habe ihr nichts angetan und sie wüsste nicht, aus welchem Grund man sie verfolgen sollte.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von den Militärs immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt worden. Im Frühjahr 2012 habe sie den Betrieb (...) erst wieder aufnehmen können, nachdem sie etwa 3000 Euro Schmiergeld gezahlt habe. Nachdem ihre beiden Söhne festgenommen worden seien und ihr Bruder, der die Freilassung des einen Sohnes erwirkt habe, die Lage nicht als sicher beurteilt habe, sei die Ausreise aus der Heimat organisiert worden. Die Feststellungen des BFM betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen seien nicht richtig. Einige Widersprüche in den Aussagen hätten geklärt werden können. Ihr Bruder gehöre aufgrund seines Alters in Tschetschenien keiner Risikogruppe an. Aus den Kriegen sei bekannt, dass Vermittler meist straffrei hätten agieren können. Es sei ihr nicht zuzumuten, nach Russland zurückzukehren, zumal sie ausserhalb von Tschetschenien kein Beziehungsnetz habe.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum "Überfall" auf (...) vom 5. Oktober 2012 nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss den Aussagen ihres Sohnes C._______ seien mehrere Angehörige der Sicherheitskräfte in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, er sei verhaftet. Einige der Leute seien zu seiner Mutter gegangen (vgl. N [...], act. A13/[...] 4). Die Beschwerdeführerin machte indessen geltend, sie habe von all dem nichts mitbekommen und habe erst bemerkt, dass etwas im Gange sei, als ihr Sohn abgeführt worden sei (vgl. act. A17/15 S. 5). Es erscheint zweifelhaft, dass sie angesichts des Umstands, dass zahlreiche Militärs ins Geschäft gekommen seien, nichts davon bemerkt haben sollte. Sie machte geltend, ihr Sohn habe bei seiner Freilassung aus der Haft die Auflage erhalten, nicht auszureisen (vgl. act. A17/15 S. 7). C._______ gab an, er hätte jede Woche zur Unterschrift erscheinen müssen, sei indessen nicht vorbeigegangen und habe die Unterschrift nicht geleistet. Dies habe keine Konsequenzen gehabt, da er sich bei seinem Onkel, der die Kaution geleistet habe, versteckt habe. Die Behörden hätten nicht gewusst, wo sein Onkel wohne (vgl. N [...], act. A13/16 S. 3 und 9). Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien ist nicht glaubhaft, dass die Behörden nicht wissen, wo eine Person, die die Freilassung eines Festgenommenen erwirkt, zu finden ist, solange diese sich an ihrem Wohnsitz aufhält. C._______ hätte sich nach seiner Freilassung am 7. Oktober 2012 und der am 24. Oktober 2012 erfolgten Ausreise zweimal bei den Behörden melden müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden, zumal dieser in der Nähe von B._______ wohne. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sohn E._______ erweckt Zweifel an der geltend gemachten Entführung. Sie konnte kaum Angaben über den Stand der Dinge machen und zeigte sich einigermassen beruhigt, dass er in Haft sei (vgl. act. A17/15 S. 3). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie die Gewissheit über den Aufenthaltsort ihres Sohnes der Ungewissheit über seinen Aufenthalt vorzieht, indessen dürfte sie sich angesichts der ungewissen Haftbedingungen kaum beruhigt zeigen, wenn er tatsächlich inhaftiert wäre. Diese Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen.
E. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Differenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes C._______ bestehen. So gab dieser an, er habe seine Mutter nicht mehr gesehen, bevor er in den Minibus habe einsteigen müssen, mit dem er abgeführt worden sei (vgl. N [...], act. A13/16 S. 4). Die Beschwerdeführerin hingegen sagte, sie sei zu den Männern, die ihren Sohn abgeführt hätten, gegangen und habe diese angeschrien (vgl. act. A17/15 S. 3). Er machte geltend, seine Mutter sei in einem anderen Zimmer gewesen, als die Leute am 5. Oktober 2012 gekommen seien. Einige seien zu seiner Mutter gegangen, einige seien zu ihm gekommen. Er habe gehört, dass eine Gruppe der Männer zu seiner Mutter gegangen sei (vgl. N [...] act. A13/16 S. 4 und 8). Sie schilderte das Ereignis dahingehend, dass sie die Leute erst gesehen habe, als diese ihren Sohn aus der Konditorei geführt hätten (vgl. act. A17/15 S. 5). Zudem gab sie an, ihr Sohn C._______ sei kategorisch dagegen gewesen, auszureisen (vgl. act. A17/15 S. 11), während dem dieser selbst geltend machte, er habe auch ausreisen wollen (vgl. N [...], act. A13/16 S. 10). Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist es ihm Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Widersprüche in ihren Aussagen auszuräumen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin werden dadurch bestärkt.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ gaben bei den Anhörungen an, es gebe Beweismittel, die sie einreichen könnten (vgl. act. A17/15 S. 12; N [...], act A13/16 S. 12 f.). Auf Nachfrage präzisierte C._______, es handle sich um Dokumente, die belegten, dass sein Bruder und er in Untersuchungshaft gewesen seien. Er werde seinen Onkel anrufen und sich die Dokumente schicken lassen; auch die Beschwerdeführerin bekräftigte, sie würden nach der Anhörung anrufen, um die Dokumente anzufordern. Trotz dieser Zusicherung wurden die in Aussicht gestellten Dokumente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Dieser Umstand erhärtet die Zweifel an der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung ihrer Söhne.
E. 5.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu wesentlichen Punkten der von ihr vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machte. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sie ihre Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat. Es gelingt ihr mithin nicht, die von ihr genannten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt, es herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grundsätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom 5. Februar 2013).
E. 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Kategorien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen. Die Beschwerdeführerin gehört keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3) an.
E. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und ist gelernte (...). Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung im erlernten Beruf und hat im Jahr 2008 einen eigenen Betrieb gepachtet (vgl. act. A9/10 S. 4, A17/15 S. 2). Sie macht zwar gesundheitliche Probleme geltend (Bluthochdruck, Arthrose, Nervenentzündung), die sie indessen nicht daran gehindert hätten, den Betrieb zu führen, da ihre Söhne und drei Angestellte sie unterstützt hätten (vgl. act. A17/15 S. 2 und 9). Es ist davon auszugehen, dass sie zusammen mit ihrem Sohn C._______, dessen Beschwerde mit Urteil D-965/2013 vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wird, in die Heimat zurückkehren und wiederum in ihrem Betrieb arbeiten können wird. In D._______ leben ihre Geschwister, so dass sie in ihrer Heimat auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihr unterstützend zur Seite stehen kann. Auch ihre gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen, da dort die notwendigen Medikamente beschafft werden können und die begonnene Physiotherapie (vgl. act. A17/15 S. 10) weitergeführt werden kann.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die oben skizzierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und die vorliegende Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht zu relativieren vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihr in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-967/2013/sps Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tschetschenin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N [...]) eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2012 und gelangte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am 1. November 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. November 2012 gab sie an, ihr Ehemann sei seit dem Jahr 2000 verschollen. Sie habe in B._______ im Jahr 2008 (...) gepachtet, die sie bis am 5. Oktober 2012 betrieben habe. Die tschetschenischen Militärs hätten sie belästigt und ihren Betrieb einmal sogar versiegelt. Man habe von ihr Geld erpresst. Am 5. Oktober 2012 seien acht bis zehn Militärs in einen Nebenraum (...) gestürmt, in dem C._______ gearbeitet habe. Sie hätten ihm eine Waffe untergeschoben und ihn mitgenommen; sie sei beiseitegeschoben worden, als sie den Raum verlassen habe, in dem sie sich aufgehalten habe. Man habe ihre Dokumente mitgenommen, sie sei in Ohnmacht gefallen. C._______ sei zwei Tage lang weggeblieben; Verwandte hätten 5000 Euro bezahlt, damit er nicht ins Gefängnis komme. Nach seiner Freilassung seien sie nach D._______ gegangen. Ihr Sohn E._______ sei am gleichen Tag verschleppt worden; ihre Familie versuche, etwas über seinen Aufenthalt herauszufinden. A.c Am 7. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass am 5. Oktober 2012 "Militärleute" in ihren Betrieb gekommen, ihren Sohn C._______ geschlagen, ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen hätten. Sie habe die Leute angeschrien und sie gefragt, wer sie seien. Er sei zwei Tage lang festgehalten worden und freigelassen worden, weil ihr Bruder Geld dafür gesammelt habe. Auch ihr älterer Sohn E._______ sei mitgenommen worden; man habe bisher erfolglos versucht, ihn freizubekommen. Man habe ihre Pässe beschlagnahmt und sie hätten unterschreiben müssen, nicht fortzugehen. Nun wisse sie, dass ihr älterer Sohn im Gefängnis sei. Man werfe ihm vor, Waffen besessen und mit diesen gehandelt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass C._______ und ihre Mitarbeiter die ganze Zeit Auseinandersetzungen mit den Militärs gehabt hätten. Um einen Vorwand für die Festnahme ihres Sohnes zu haben, hätten diese in ihrer (...) ein Gewehr hinterlegt. Ihr Bruder habe sie abgeholt und ins Dorf gebracht. Nachbarn hätten sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn E._______ verschleppt worden sei. C._______ werde von den Behörden gesucht. Im Frühling 2012 hätten die Behörden ihren Betrieb geschlossen; sie habe viel Geld bezahlen müssen, um weitermachen zu können. In Tschetschenien habe es viele Behörden und jede mache, was sie wolle. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die russische Föderation ausgeschlossen werde. Im Falle des Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; im Falle der Abweisung dieses Antrags sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes C._______ zu vereinigen und es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführer zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 verwies der Instruktionsrichter bezüglich des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 7. März 2013 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m., Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf den prozessualen Antrag, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführerin zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen, ist mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und knapp gehalten gewesen seien. Den Überfall auf (...) habe sie eher ungenau und oberflächlich beschrieben. Vom Überfall auf ihren Sohn habe sie nichts bemerkt, bis ihre Mitarbeiterinnen das Militär mit ihm draussen gesehen hätten. Bis dahin habe sie angeblich nichts gehört, obwohl die Verhaftung im Nebenzimmer stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass das Militär nicht zimperlich und leise vorgegangen sei. Sie habe auch nicht sagen können, wo C._______ in Untersuchungshaft gewesen und wie es ihm dort ergangen sei. Zum Aufenthaltsort ihres Sohnes E._______, dessen Gesundheitszustand und den Verhandlungen über seine Freilassung habe sie nur wenig sagen können. Es sei davon auszugehen, dass eine Mutter alles über das Verschwinden eines Sohnes wissen wolle. Sie habe relativ unbesorgt bemerkt, er sei im Gefängnis und sei dort etwas geschlagen worden, sie sei soweit beruhigt. Dies sei eher unglaubhaft, sei doch bekannt, dass Personen in tschetschenischen Gefängnissen oft Opfer von körperlichen und seelischen Misshandlungen würden. Daher wäre davon auszugehen, dass sie enorm besorgt sein müsse, zumal ihr Sohn bereits drei Monate in Haft sitzen solle. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei von den Behörden mehrmals schikaniert worden, habe sich aber nie persönlich bedroht gefühlt, obwohl sie die Inhaberin des Betriebs gewesen sei. Sie wolle bis zum Vorfall vom 5. Oktober 2012 nicht gewusst haben, dass ihre Söhne schon seit etwa einem Jahr Probleme mit den Behörden gehabt hätten, weil sie sich gegen diese aufgelehnt hätten. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie davon nichts erfahren hätte, da sie als Besitzerin des Betriebs die Zahlungen an die Behörden hätte tätigen sollen und nicht ihre Söhne, die lediglich ausgeholfen hätten. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb C._______ noch immer verfolgt werden sollte, habe die Familie doch für dessen Freilassung bezahlt. Hätten die Behörden ihn tatsächlich ins Gefängnis bringen wollen, hätten sie ihn nicht nach zwei Tagen freigelassen. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass sie die Familie verlassen habe, bevor sie eine Ahnung davon gehabt habe, was mit ihrem zweiten Sohn geschehen sei. Sie hätte auch nach Inguschetien reisen können, wo sie zumindest eine Weile sicher gewesen wäre, und dort die Suchergebnisse ihres Bruders abwarten können. Ebenso unglaubhaft sei, dass ihr Bruder, der die Verhandlungen mit den Behörden durchgeführt habe, bis heute keine Probleme habe. Es sei davon auszugehen, dass er ebenfalls in Schwierigkeiten geraten wäre, nachdem sie und C._______ ausgereist seien, habe dieser doch für sie gebürgt und seien sie mit einem Ausreiseverbot belegt worden. 4.1.3 In den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes bestünden Widersprüche. So habe sie gesagt, man habe sie mit der Beschaffung von Dokumenten und Bewilligungen belästigt, was viel Geld gekostet habe, während er angegeben habe, sie hätten den Behörden wöchentlich Geld bezahlen müssen. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie von den direkten Geldforderungen der Behörden nichts gewusst habe, hätte doch sie und nicht ihre Söhne bezahlen müssen. 4.1.4 Die Beschwerdeführerin habe behauptet, ihr Inlandpass sei beschlagnahmt worden. Dieses Vorbringen sei eher unwahrscheinlich, zumal in Tschetschenien jede Person verpflichtet sei, sich jederzeit ausweisen zu können. Falls die Behörden den Pass tatsächlich beschlagnahmt hätten, sei davon auszugehen, dass sie eine Bestätigung erhalten hätte. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb die Behörden ihr den Inlandpass hätten wegnehmen sollen, da sie an ihr gar nicht interessiert gewesen seien. 4.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wären nicht asylrelevant, auch wenn sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Sie habe keine Nachteile erlitten, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Die tschetschenischen Behörden seien an ihr offenbar nicht interessiert gewesen. Sie habe selbst angegeben, man habe ihr nichts angetan und sie wüsste nicht, aus welchem Grund man sie verfolgen sollte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von den Militärs immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt worden. Im Frühjahr 2012 habe sie den Betrieb (...) erst wieder aufnehmen können, nachdem sie etwa 3000 Euro Schmiergeld gezahlt habe. Nachdem ihre beiden Söhne festgenommen worden seien und ihr Bruder, der die Freilassung des einen Sohnes erwirkt habe, die Lage nicht als sicher beurteilt habe, sei die Ausreise aus der Heimat organisiert worden. Die Feststellungen des BFM betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen seien nicht richtig. Einige Widersprüche in den Aussagen hätten geklärt werden können. Ihr Bruder gehöre aufgrund seines Alters in Tschetschenien keiner Risikogruppe an. Aus den Kriegen sei bekannt, dass Vermittler meist straffrei hätten agieren können. Es sei ihr nicht zuzumuten, nach Russland zurückzukehren, zumal sie ausserhalb von Tschetschenien kein Beziehungsnetz habe. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum "Überfall" auf (...) vom 5. Oktober 2012 nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss den Aussagen ihres Sohnes C._______ seien mehrere Angehörige der Sicherheitskräfte in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, er sei verhaftet. Einige der Leute seien zu seiner Mutter gegangen (vgl. N [...], act. A13/[...] 4). Die Beschwerdeführerin machte indessen geltend, sie habe von all dem nichts mitbekommen und habe erst bemerkt, dass etwas im Gange sei, als ihr Sohn abgeführt worden sei (vgl. act. A17/15 S. 5). Es erscheint zweifelhaft, dass sie angesichts des Umstands, dass zahlreiche Militärs ins Geschäft gekommen seien, nichts davon bemerkt haben sollte. Sie machte geltend, ihr Sohn habe bei seiner Freilassung aus der Haft die Auflage erhalten, nicht auszureisen (vgl. act. A17/15 S. 7). C._______ gab an, er hätte jede Woche zur Unterschrift erscheinen müssen, sei indessen nicht vorbeigegangen und habe die Unterschrift nicht geleistet. Dies habe keine Konsequenzen gehabt, da er sich bei seinem Onkel, der die Kaution geleistet habe, versteckt habe. Die Behörden hätten nicht gewusst, wo sein Onkel wohne (vgl. N [...], act. A13/16 S. 3 und 9). Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien ist nicht glaubhaft, dass die Behörden nicht wissen, wo eine Person, die die Freilassung eines Festgenommenen erwirkt, zu finden ist, solange diese sich an ihrem Wohnsitz aufhält. C._______ hätte sich nach seiner Freilassung am 7. Oktober 2012 und der am 24. Oktober 2012 erfolgten Ausreise zweimal bei den Behörden melden müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden, zumal dieser in der Nähe von B._______ wohne. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sohn E._______ erweckt Zweifel an der geltend gemachten Entführung. Sie konnte kaum Angaben über den Stand der Dinge machen und zeigte sich einigermassen beruhigt, dass er in Haft sei (vgl. act. A17/15 S. 3). Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie die Gewissheit über den Aufenthaltsort ihres Sohnes der Ungewissheit über seinen Aufenthalt vorzieht, indessen dürfte sie sich angesichts der ungewissen Haftbedingungen kaum beruhigt zeigen, wenn er tatsächlich inhaftiert wäre. Diese Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Differenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes C._______ bestehen. So gab dieser an, er habe seine Mutter nicht mehr gesehen, bevor er in den Minibus habe einsteigen müssen, mit dem er abgeführt worden sei (vgl. N [...], act. A13/16 S. 4). Die Beschwerdeführerin hingegen sagte, sie sei zu den Männern, die ihren Sohn abgeführt hätten, gegangen und habe diese angeschrien (vgl. act. A17/15 S. 3). Er machte geltend, seine Mutter sei in einem anderen Zimmer gewesen, als die Leute am 5. Oktober 2012 gekommen seien. Einige seien zu seiner Mutter gegangen, einige seien zu ihm gekommen. Er habe gehört, dass eine Gruppe der Männer zu seiner Mutter gegangen sei (vgl. N [...] act. A13/16 S. 4 und 8). Sie schilderte das Ereignis dahingehend, dass sie die Leute erst gesehen habe, als diese ihren Sohn aus der Konditorei geführt hätten (vgl. act. A17/15 S. 5). Zudem gab sie an, ihr Sohn C._______ sei kategorisch dagegen gewesen, auszureisen (vgl. act. A17/15 S. 11), während dem dieser selbst geltend machte, er habe auch ausreisen wollen (vgl. N [...], act. A13/16 S. 10). Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist es ihm Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Widersprüche in ihren Aussagen auszuräumen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin werden dadurch bestärkt. 5.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ gaben bei den Anhörungen an, es gebe Beweismittel, die sie einreichen könnten (vgl. act. A17/15 S. 12; N [...], act A13/16 S. 12 f.). Auf Nachfrage präzisierte C._______, es handle sich um Dokumente, die belegten, dass sein Bruder und er in Untersuchungshaft gewesen seien. Er werde seinen Onkel anrufen und sich die Dokumente schicken lassen; auch die Beschwerdeführerin bekräftigte, sie würden nach der Anhörung anrufen, um die Dokumente anzufordern. Trotz dieser Zusicherung wurden die in Aussicht gestellten Dokumente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Dieser Umstand erhärtet die Zweifel an der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung ihrer Söhne. 5.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu wesentlichen Punkten der von ihr vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machte. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sie ihre Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat. Es gelingt ihr mithin nicht, die von ihr genannten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt, es herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grundsätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom 5. Februar 2013). 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Kategorien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen. Die Beschwerdeführerin gehört keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3) an. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und ist gelernte (...). Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung im erlernten Beruf und hat im Jahr 2008 einen eigenen Betrieb gepachtet (vgl. act. A9/10 S. 4, A17/15 S. 2). Sie macht zwar gesundheitliche Probleme geltend (Bluthochdruck, Arthrose, Nervenentzündung), die sie indessen nicht daran gehindert hätten, den Betrieb zu führen, da ihre Söhne und drei Angestellte sie unterstützt hätten (vgl. act. A17/15 S. 2 und 9). Es ist davon auszugehen, dass sie zusammen mit ihrem Sohn C._______, dessen Beschwerde mit Urteil D-965/2013 vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wird, in die Heimat zurückkehren und wiederum in ihrem Betrieb arbeiten können wird. In D._______ leben ihre Geschwister, so dass sie in ihrer Heimat auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihr unterstützend zur Seite stehen kann. Auch ihre gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen, da dort die notwendigen Medikamente beschafft werden können und die begonnene Physiotherapie (vgl. act. A17/15 S. 10) weitergeführt werden kann. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die oben skizzierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und die vorliegende Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht zu relativieren vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihr in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: