Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 31. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Asyl in der Schweiz. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
18. Januar 2013 ab. Mit Urteil D-967/2013 vom 27. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin diesen Entscheid. A.b Ein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2013 wies das SEM mit Verfügung vom 17. September 2013 ebenfalls ab. Daraufhin reiste die Be- schwerdeführerin am 27. November 2013 aus der Schweiz aus. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 20. März 2025 zusammen mit ih- rem volljährigen Sohn (B._______, geb. […], N […]) erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 6. Mai 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an, und am 8. Mai 2025 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Ver- fahren. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Tschetschenin, seit rund neun Jahren verwitwet, und habe zusammen mit ihrem Sohn B._______ in C._______ gelebt. Ihr Sohn sei im Jahr (…) einmal einen Monat lang von den Behörden festge- halten worden, und im Januar (…) sei er erneut verhaftet worden, offenbar, weil er «etwas geraucht» habe. Für seine Freilassung hätten sie und ihre Verwandten viel Geld bezahlen müssen. Ende Februar (…) habe B._______ sie eines Tages angerufen und ohne nähere Erklärungen ge- sagt, er könne nicht nach Hause kommen. Am nächsten Tag seien unifor- mierte Beamte vorbeigekommen und hätten nach ihrem Sohn gesucht. Sie habe ihnen den Weg versperren wollen, worauf die Beamten sie geschubst hätten. Sie sei hingefallen und habe sich ein Hüftgelenk ausgekugelt. Sie habe starke Schmerzen gehabt und nicht aufstehen können. Im lokalen Krankenhaus hätten die Ärzte ihr nicht helfen können; sie hätte zur Be- handlung nach D._______ fahren müssen. Allerdings hätte es sehr lange gedauert, um eine Überweisung zu erhalten. Gleichzeitig sei ihr Sohn auf der Flucht vor den Behörden gewesen und habe nicht nach Hause kom- men können. Daher hätten sie entschieden, das Land zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, wo ihre Tochter lebe. Am (…) seien sie aus Russ- land ausgereist. Ihr jüngerer Sohn E._______. habe ebenfalls Probleme. Er sei im Januar (…) wegen des Vorwurfs, die Opposition mittels eines
D-9364/2025 Seite 3 «Like» in den sozialen Medien unterstützt zu haben, verhaftet, dann aber wieder freigelassen worden. Er habe sich entschieden, in Russland zu blei- ben, und lebe und arbeite aktuell in F._______. Sie habe Angst, nach Russ- land zurückzukehren. Zudem wolle sie ein bisschen Zeit mit ihrer Tochter verbringen. B.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens ihren Reisepass sowie ihren Inlandpass zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 – eröffnet am 4. November 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
4. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung, Koordination mit dem Asylverfahren des Soh- nes und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even- tuell sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholquittung), eine Vollmacht vom 15. Juli 2025, ein ambulanter Sprechstundenbericht des Universitätsspitals G._______ vom 10. November 2025 sowie eine Un- terstützungsbedürftigkeitserklärung vom 4. Dezember 2025 bei (alles in Kopie). E. Am 4. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung ist – un- geachtet der Bemerkung in Rz. 26, welche im Übrigen mutmasslich ein anderes Beschwerdeverfahren betriff, da von einem «Beschwerdeführer» die Rede ist – davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Die Verfügung vom 30. Oktober 2025 ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingsei- genschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Wegwei- sungsvollzug betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zu Anwendung, da die Beschwer- deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegwei- sung sei ausserdem zumutbar, da weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegensprächen. Zudem ver- füge die Beschwerdeführerin in Russland über mehrere Verwandte, zu wel- chen sie ein gutes Verhältnis habe und welche sie auch in der Vergangen- heit unterstützt hätten. Im Übrigen beziehe sie eine Rente. Von einer me- dizinischen Notlage sei sodann ebenfalls nicht auszugehen. In der Vergan- genheit habe die Beschwerdeführerin die benötigten medizinischen Be- handlungen in Russland erhalten, wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Am (…) sei in der Schweiz eine (…) durchgeführt worden. Allenfalls nötige Folgebehandlungen könne die Beschwerdeführerin in Russland in An- spruch nehmen. Im Übrigen stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Der letzte beim SEM eingereichte Arztbericht datiere vom März 2025 und betreffe die (…). Es seien jedoch Nachfolgebehandlungen nötig. Dennoch habe das SEM darauf verzichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dem nun eingereichten Sprechstun- denbericht vom 10. November 2025 sei zu entnehmen, dass ein hohes Sturzrisiko bestehe, wenn die Beschwerdeführerin den (…) verlasse. Aus- serdem seien zukünftig eine Rekonstruktion der (…) und ein Wiedereinbau der Prothese notwendig. Die Behandlungsdauer betrage laut Bericht min- destens ein Jahr postoperativ. Somit sei ein Aufenthalt von mindestens ei- nem Jahr nach der Operation notwendig. Diese Operation habe noch nicht stattgefunden, die Kostengutsprache sei noch ausstehend. Aus dem Be- richt ergäben sich insgesamt zehn Diagnosen, darunter (…). Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin im November 2025 einen Arzttermin gehabt; die entsprechenden Berichte würden nachgereicht. Das SEM habe zudem nicht abgeklärt, ob das russische Gesundheitssystem, welches durch die Auswirkungen des Ukrainekrieges beeinträchtigt sei, tatsächlich in der Lage sei, die notwendigen Behandlungen anzubieten. Im Weiteren habe das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht mit jenem ihres
D-9364/2025 Seite 6 erwachsenen Sohnes koordiniert und dadurch nicht geprüft, wie sie ohne die Unterstützung des Sohnes, dessen Asylverfahren nach wie vor hängig sei, nach Russland zurückkehren könne. Die im Heimatland verbliebenen Angehörigen könnten sie nicht unterstützen, und es sei unklar, wohin sie bei einer Rückkehr nach Russland gehen könnte. Im Übrigen könnte eine allfällige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes zu einer Re- flexverfolgung der Beschwerdeführerin führen. Das SEM habe den Sach- verhalt daher ungenügend geprüft und seine Verfügung ungenügend be- gründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Nach dem Gesagten sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Eventuell sei in- folge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexes Krankheitsbild. Die (…) erforderten eine weitere Operation und mindestens einjährige Nachbehandlung. Diese müsse aus Kontinui- tätsgründen in der Schweiz erfolgen. Zudem leide sie an noch nicht abge- klärten (…). Die Behandlung im Heimatland sei unmöglich. Wie die Be- schwerdeführerin dargelegt habe, sei eine Behandlung ihrer (…) in Tschet- schenien nicht möglich gewesen, und in D:_______ sei sie damals eben- falls nicht operiert worden, weil dies wegen ihrer (…) als zu gefährlich er- achtet worden sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand ver- schlechtert, und das russische Gesundheitssystem sei noch maroder ge- worden, insbesondere in Tschetschenien. Aufgrund der Sanktionen und ungenügender staatlicher Finanzierung infolge des Ukrainekrieges seien Medikamente, Personal und medizinisches Material knapp geworden. Fer- ner decke die staatliche Krankenversicherung die anfallenden Kosten häu- fig nicht. Die Beschwerdeführerin habe schon früher die Kosten ihrer Be- handlungen aus Ersparnissen bezahlen müssen, diese seien jetzt aufge- zehrt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie am Herkunftsort die not- wendigen Behandlungen erhalten würde und finanzieren könnte. Sie könnte selbst nicht einmal die notwendigen täglichen Besorgungen ma- chen. Zudem habe sie keine Verwandten mehr, welche sie unterstützen könnten, und es sei unklar, wo sie leben könnte. Ihr drohe die Verwahrlo- sung.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei infolge formeller Mängel der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs-, der Prüfungs- und der Begründungspflicht und damit einhergehend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
D-9364/2025 Seite 7 Art. 12 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die unterlassene Koordination ihres Asylverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes habe dazu geführt, dass wesentliche Sachverhaltsaspekte nicht geprüft worden seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war jedoch eine Koordination der beiden Asylverfahren keineswegs zwingend notwendig. Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht um Mitglieder der Kernfamilie, da der Sohn längst volljährig ist, und es geht aus den Akten auch nicht hervor, dass zwischen den beiden ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht und die Beschwerdeführerin zwingend und perso- nenspezifisch auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist. Das SEM musste daher nicht den Ausgang des Verfahrens des Sohnes abwar- ten, um über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu befinden. Zum andern bringen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht dieselben Asylgründe vor. Während der Sohn angeblich von den heimatlichen Behör- den verfolgt wird, machte die Beschwerdeführerin selbst ausschliesslich geltend, sie sei geschubst worden, als die Beamten bei ihr zuhause den Sohn gesucht hätten, und sei wegen der Probleme des Sohnes und der langen Wartezeit auf die Überweisung zur medizinischen Behandlung in D._______ ausgereist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde er- scheint bei dieser Sachlage die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin zukünftig Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte, als äusserst un- wahrscheinlich, und zwar selbst für den Fall, dass eine asylbeachtliche Ver- folgung des Sohnes, dessen Asylgesuch sich aktuell noch in Prüfung beim SEM befindet, zu bejahen wäre; denn es ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, wenn sie an einer Reflexverfol- gung interessiert gewesen wären, da der Sohn offenbar bereits damals auf der Flucht war. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Verfahrenskoordination verzichtet hat. Insbesondere kann darin keine Verletzung der Prüfungspflicht erkannt werden.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 6. Mai 2025 zu ihrem Gesund- heitszustand respektive ihren medizinischen Problemen angehört hat (vgl. A26 F4 ff.). Ihre medizinische Situation wurde zudem durch die aktenkun- digen Arztberichte gut dokumentiert (vgl. die Arztberichte vom 22. März 2025 und 15. April 2025). Das SEM konnte sich aufgrund dieser Infor-
D-9364/2025 Seite 8 mationen auch ohne zusätzliche Abklärungen ein aussagekräftiges Bild über die bestehenden medizinischen Probleme, die benötigten Behandlun- gen, die vor der Ausreise im Heimatland in Anspruch genommenen Be- handlungen und die voraussichtliche zukünftige Behandelbarkeit im Hei- matland machen. Im Übrigen ist es Sache der asylsuchenden Person, all- fällige (weitere) Beweismittel (wie namentlich neue Arztberichte) unverzüg- lich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bei dieser Sachlage ist fest- zustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat.
E. 6.4 Das SEM hat in seiner Verfügung sodann in Berücksichtigung der indi- viduellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt, wes- halb es den Vollzug der Wegweisung nach Russland trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme als zumutbar erachtet. Es hat dabei namentlich darauf verwiesen, dass die notwendigen medizinischen Behandlungen auch in Russland erhältlich seien, die Beschwerdeführerin am Herkunftsort über mehrere Angehörige verfüge, in einer mietfreien Wohnung von Ver- wandten gelebt und eine Rente bezogen und in der Vergangenheit finanzi- elle Unterstützung von Verwandten erhalten habe. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Begründungspflicht ohne weiteres nachgekommen. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne weiteres mög- lich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, fin- det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzustellen, dass die allgemeine Lage in Russland den Weg- weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt; dies ungeachtet des anhaltenden Krieges gegen die Ukraine (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.2.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.
E. 8.2.2.1 Hinsichtlich der medizinischen Situation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an (…) leidet. Zur Behandlung der (…) wurden ihr bereits in Russland Medikamente verschrieben, welche sie seit- her einnimmt (vgl. A26 F13). Anlässlich der medizinischen Untersuchungen in der Schweiz wurde bei ihr ein (…) entdeckt und mit einem Metallclip versorgt, ausserdem erhielt sie zur Behandlung der (…) mehrere (,,,) und anschliessend Eisen, Folsäure und Vitamin B12 (vgl. Arztbericht vom
15. April 2025). Im März (…) wurde sodann ihre bestehende (…) infolge einer Infektion entfernt und im Sinne einer vorübergehenden Lösung ein Spacer eingesetzt. Die Beschwerdeführerin kann zurzeit offenbar kaum laufen und ist auf einen (…) angewiesen. Gemäss Arztbericht vom 10. No- vember 2025 benötigt sie eine Rekonstruktion der (…) und danach die Ein- setzung einer neuen (…). Die dargelegten medizinischen Probleme führen zweifellos zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin. Es ist allerdings selbst für den Fall, dass eine medizi- nische Behandlung in Russland nicht möglich wäre, nicht davon auszuge- hen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland eine rasche und lebens- gefährdende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen hätte, weshalb ihre Gesundheitsprobleme nicht als besonders schwerwie- gend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten sind beziehungsweise zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser Be- stimmung zu führen vermögen. Ausserdem ist ohne weiteres davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Russland (weiter-)behan- deln lassen könnte. Die (…) wurde bereits vor rund drei Jahren im Heimat- land durch einen (…) diagnostiziert, und der Beschwerdeführerin wurden zur Behandlung Medikamente verschrieben. Es ist daher davon auszuge- hen, dass eine Weiterbehandlung der (…) im Heimatland möglich ist. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Arztberichte abzuwarten (vgl. Rz. 17 der Beschwerde). Auch die benötigten
D-9364/2025 Seite 11 Operationen an der (…) sind in Russland grundsätzlich möglich, nament- lich in den Grossstädten Moskau und St. Petersburg. Da die Beschwerde- führerin eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit zwecks me- dizinischer Behandlung nach D._______ überwiesen wurde und die dorti- gen Untersuchungen zudem von der staatlichen Krankenversicherung übernommen wurden (vgl. A26 F13 f.), ist mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte und trotz einer durch den Ukrainekrieg möglicherweise ver- ursachten Ressourcenknappheit im russischen Gesundheitssystem davon auszugehen, dass ihr diese Möglichkeit auch in Zukunft offenstehen wird. Im Übrigen wurden ihre (…), welche bei ihrem letzten Aufenthalt in (…) eine Operation verunmöglicht hatten, inzwischen soweit möglich behandelt und sollten daher einer weiteren Operation nicht mehr entgegenstehen. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr bei Bedarf und entsprechendem Antrag medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden kann (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.2.2.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Russland mietfrei in einer Wohnung von entfernten Verwand- ten gelebt hat. Es bestehen keine plausiblen Gründe für die Annahme, dass sie nicht zu den gleichen Bedingungen dorthin zurückkehren kann, zumal die Wohnung aktuell leer steht (vgl. A26 F20). Sie bezieht zudem offenbar eine Rente (vgl. A26 F23). Ferner verfügt die Beschwerdeführerin in Russ- land über mehrere Familienangehörige, zu welchen sie ein gutes Verhält- nis hat. Zwar sind ihre vier (Halb-)Geschwister mutmasslich auch schon älter, was aber nicht per se darauf schliessen lässt, dass sie nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin im Alltag behilflich zu sein. Ihre Nichte und ihre Nachbarin sind weitere Bezugspersonen, welche der Be- schwerdeführerin schon vor der Ausreise behilflich waren (vgl. A26 F44) und welche sie gegebenenfalls erneut um Unterstützung bitten könnte. Schliesslich befindet sich auch ihr Sohn E._______ nach wie vor in Russ- land, und auch wenn er aktuell in F._______ lebt, würde er sich notfalls bestimmt ebenfalls um die Beschwerdeführerin kümmern oder ihr zumin- dest finanziell unter die Arme greifen. Entgegen der Darstellung in der Be- schwerde ist daher von einer gesicherten Wohnsituation und einem tragfä- higen Beziehungsnetz am Herkunftsort auszugehen. Eine zumindest mini- male finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin darf im Übrigen auch von der in der Schweiz wohnhaften Tochter erwartet werden, da diese offenbar nun arbeitet (vgl. A26 F26). Wie bereits das SEM zutreffend fest- gehalten hat, steht es der Beschwerdeführerin ausserdem frei, bei Bedarf individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 ff. AsylV 2).
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E. 8.2.2.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zurzeit auf einen (…) angewiesen ist, steht einem Vollzug der Wegweisung sodann ebenfalls nicht entgegen. Eine allenfalls notwendige Begleitung oder Betreuung der Beschwerdeführerin während der Rückkehr wird gegebenenfalls als Voll- zugsmodalität im Zeitpunkt des Vollzugs zu organisieren sein.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 8.3 Da die Beschwerdeführerin über einen bis im August 2028 gültigen rus- sischen Reisepass verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegeh- ren als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-9364/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9364/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 31. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Asyl in der Schweiz. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ab. Mit Urteil D-967/2013 vom 27. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin diesen Entscheid. A.b Ein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2013 wies das SEM mit Verfügung vom 17. September 2013 ebenfalls ab. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin am 27. November 2013 aus der Schweiz aus. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 20. März 2025 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (B._______, geb. [...], N [...]) erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 6. Mai 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an, und am 8. Mai 2025 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Tschetschenin, seit rund neun Jahren verwitwet, und habe zusammen mit ihrem Sohn B._______ in C._______ gelebt. Ihr Sohn sei im Jahr (...) einmal einen Monat lang von den Behörden festgehalten worden, und im Januar (...) sei er erneut verhaftet worden, offenbar, weil er «etwas geraucht» habe. Für seine Freilassung hätten sie und ihre Verwandten viel Geld bezahlen müssen. Ende Februar (...) habe B._______ sie eines Tages angerufen und ohne nähere Erklärungen gesagt, er könne nicht nach Hause kommen. Am nächsten Tag seien uniformierte Beamte vorbeigekommen und hätten nach ihrem Sohn gesucht. Sie habe ihnen den Weg versperren wollen, worauf die Beamten sie geschubst hätten. Sie sei hingefallen und habe sich ein Hüftgelenk ausgekugelt. Sie habe starke Schmerzen gehabt und nicht aufstehen können. Im lokalen Krankenhaus hätten die Ärzte ihr nicht helfen können; sie hätte zur Behandlung nach D._______ fahren müssen. Allerdings hätte es sehr lange gedauert, um eine Überweisung zu erhalten. Gleichzeitig sei ihr Sohn auf der Flucht vor den Behörden gewesen und habe nicht nach Hause kommen können. Daher hätten sie entschieden, das Land zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, wo ihre Tochter lebe. Am (...) seien sie aus Russland ausgereist. Ihr jüngerer Sohn E._______. habe ebenfalls Probleme. Er sei im Januar (...) wegen des Vorwurfs, die Opposition mittels eines «Like» in den sozialen Medien unterstützt zu haben, verhaftet, dann aber wieder freigelassen worden. Er habe sich entschieden, in Russland zu bleiben, und lebe und arbeite aktuell in F._______. Sie habe Angst, nach Russland zurückzukehren. Zudem wolle sie ein bisschen Zeit mit ihrer Tochter verbringen. B.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass sowie ihren Inlandpass zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 - eröffnet am 4. November 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, Koordination mit dem Asylverfahren des Sohnes und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholquittung), eine Vollmacht vom 15. Juli 2025, ein ambulanter Sprechstundenbericht des Universitätsspitals G._______ vom 10. November 2025 sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 4. Dezember 2025 bei (alles in Kopie). E. Am 4. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung ist - ungeachtet der Bemerkung in Rz. 26, welche im Übrigen mutmasslich ein anderes Beschwerdeverfahren betriff, da von einem «Beschwerdeführer» die Rede ist - davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Die Verfügung vom 30. Oktober 2025 ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Wegweisungsvollzug betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zu Anwendung, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zumutbar, da weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegensprächen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin in Russland über mehrere Verwandte, zu welchen sie ein gutes Verhältnis habe und welche sie auch in der Vergangenheit unterstützt hätten. Im Übrigen beziehe sie eine Rente. Von einer medizinischen Notlage sei sodann ebenfalls nicht auszugehen. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin die benötigten medizinischen Behandlungen in Russland erhalten, wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Am (...) sei in der Schweiz eine (...) durchgeführt worden. Allenfalls nötige Folgebehandlungen könne die Beschwerdeführerin in Russland in Anspruch nehmen. Im Übrigen stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Der letzte beim SEM eingereichte Arztbericht datiere vom März 2025 und betreffe die (...). Es seien jedoch Nachfolgebehandlungen nötig. Dennoch habe das SEM darauf verzichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dem nun eingereichten Sprechstundenbericht vom 10. November 2025 sei zu entnehmen, dass ein hohes Sturzrisiko bestehe, wenn die Beschwerdeführerin den (...) verlasse. Ausserdem seien zukünftig eine Rekonstruktion der (...) und ein Wiedereinbau der Prothese notwendig. Die Behandlungsdauer betrage laut Bericht mindestens ein Jahr postoperativ. Somit sei ein Aufenthalt von mindestens einem Jahr nach der Operation notwendig. Diese Operation habe noch nicht stattgefunden, die Kostengutsprache sei noch ausstehend. Aus dem Bericht ergäben sich insgesamt zehn Diagnosen, darunter (...). Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin im November 2025 einen Arzttermin gehabt; die entsprechenden Berichte würden nachgereicht. Das SEM habe zudem nicht abgeklärt, ob das russische Gesundheitssystem, welches durch die Auswirkungen des Ukrainekrieges beeinträchtigt sei, tatsächlich in der Lage sei, die notwendigen Behandlungen anzubieten. Im Weiteren habe das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht mit jenem ihres erwachsenen Sohnes koordiniert und dadurch nicht geprüft, wie sie ohne die Unterstützung des Sohnes, dessen Asylverfahren nach wie vor hängig sei, nach Russland zurückkehren könne. Die im Heimatland verbliebenen Angehörigen könnten sie nicht unterstützen, und es sei unklar, wohin sie bei einer Rückkehr nach Russland gehen könnte. Im Übrigen könnte eine allfällige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes zu einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin führen. Das SEM habe den Sachverhalt daher ungenügend geprüft und seine Verfügung ungenügend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Nach dem Gesagten sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexes Krankheitsbild. Die (...) erforderten eine weitere Operation und mindestens einjährige Nachbehandlung. Diese müsse aus Kontinuitätsgründen in der Schweiz erfolgen. Zudem leide sie an noch nicht abgeklärten (...). Die Behandlung im Heimatland sei unmöglich. Wie die Beschwerdeführerin dargelegt habe, sei eine Behandlung ihrer (...) in Tschetschenien nicht möglich gewesen, und in D:_______ sei sie damals ebenfalls nicht operiert worden, weil dies wegen ihrer (...) als zu gefährlich erachtet worden sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, und das russische Gesundheitssystem sei noch maroder geworden, insbesondere in Tschetschenien. Aufgrund der Sanktionen und ungenügender staatlicher Finanzierung infolge des Ukrainekrieges seien Medikamente, Personal und medizinisches Material knapp geworden. Ferner decke die staatliche Krankenversicherung die anfallenden Kosten häufig nicht. Die Beschwerdeführerin habe schon früher die Kosten ihrer Behandlungen aus Ersparnissen bezahlen müssen, diese seien jetzt aufgezehrt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie am Herkunftsort die notwendigen Behandlungen erhalten würde und finanzieren könnte. Sie könnte selbst nicht einmal die notwendigen täglichen Besorgungen machen. Zudem habe sie keine Verwandten mehr, welche sie unterstützen könnten, und es sei unklar, wo sie leben könnte. Ihr drohe die Verwahrlosung. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei infolge formeller Mängel der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs-, der Prüfungs- und der Begründungspflicht und damit einhergehend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die unterlassene Koordination ihres Asylverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes habe dazu geführt, dass wesentliche Sachverhaltsaspekte nicht geprüft worden seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war jedoch eine Koordination der beiden Asylverfahren keineswegs zwingend notwendig. Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht um Mitglieder der Kernfamilie, da der Sohn längst volljährig ist, und es geht aus den Akten auch nicht hervor, dass zwischen den beiden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und die Beschwerdeführerin zwingend und personenspezifisch auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist. Das SEM musste daher nicht den Ausgang des Verfahrens des Sohnes abwarten, um über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu befinden. Zum andern bringen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht dieselben Asylgründe vor. Während der Sohn angeblich von den heimatlichen Behörden verfolgt wird, machte die Beschwerdeführerin selbst ausschliesslich geltend, sie sei geschubst worden, als die Beamten bei ihr zuhause den Sohn gesucht hätten, und sei wegen der Probleme des Sohnes und der langen Wartezeit auf die Überweisung zur medizinischen Behandlung in D._______ ausgereist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erscheint bei dieser Sachlage die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin zukünftig Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte, als äusserst unwahrscheinlich, und zwar selbst für den Fall, dass eine asylbeachtliche Verfolgung des Sohnes, dessen Asylgesuch sich aktuell noch in Prüfung beim SEM befindet, zu bejahen wäre; denn es ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, wenn sie an einer Reflexverfolgung interessiert gewesen wären, da der Sohn offenbar bereits damals auf der Flucht war. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Verfahrenskoordination verzichtet hat. Insbesondere kann darin keine Verletzung der Prüfungspflicht erkannt werden. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 6. Mai 2025 zu ihrem Gesundheitszustand respektive ihren medizinischen Problemen angehört hat (vgl. A26 F4 ff.). Ihre medizinische Situation wurde zudem durch die aktenkundigen Arztberichte gut dokumentiert (vgl. die Arztberichte vom 22. März 2025 und 15. April 2025). Das SEM konnte sich aufgrund dieser Infor-mationen auch ohne zusätzliche Abklärungen ein aussagekräftiges Bild über die bestehenden medizinischen Probleme, die benötigten Behandlungen, die vor der Ausreise im Heimatland in Anspruch genommenen Behandlungen und die voraussichtliche zukünftige Behandelbarkeit im Heimatland machen. Im Übrigen ist es Sache der asylsuchenden Person, allfällige (weitere) Beweismittel (wie namentlich neue Arztberichte) unverzüglich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. 6.4 Das SEM hat in seiner Verfügung sodann in Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung nach Russland trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme als zumutbar erachtet. Es hat dabei namentlich darauf verwiesen, dass die notwendigen medizinischen Behandlungen auch in Russland erhältlich seien, die Beschwerdeführerin am Herkunftsort über mehrere Angehörige verfüge, in einer mietfreien Wohnung von Verwandten gelebt und eine Rente bezogen und in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung von Verwandten erhalten habe. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Begründungspflicht ohne weiteres nachgekommen. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzustellen, dass die allgemeine Lage in Russland den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt; dies ungeachtet des anhaltenden Krieges gegen die Ukraine (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland ist daher als generell zumutbar zu erachten. 8.2.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 8.2.2.1 Hinsichtlich der medizinischen Situation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an (...) leidet. Zur Behandlung der (...) wurden ihr bereits in Russland Medikamente verschrieben, welche sie seither einnimmt (vgl. A26 F13). Anlässlich der medizinischen Untersuchungen in der Schweiz wurde bei ihr ein (...) entdeckt und mit einem Metallclip versorgt, ausserdem erhielt sie zur Behandlung der (...) mehrere (,,,) und anschliessend Eisen, Folsäure und Vitamin B12 (vgl. Arztbericht vom 15. April 2025). Im März (...) wurde sodann ihre bestehende (...) infolge einer Infektion entfernt und im Sinne einer vorübergehenden Lösung ein Spacer eingesetzt. Die Beschwerdeführerin kann zurzeit offenbar kaum laufen und ist auf einen (...) angewiesen. Gemäss Arztbericht vom 10. November 2025 benötigt sie eine Rekonstruktion der (...) und danach die Einsetzung einer neuen (...). Die dargelegten medizinischen Probleme führen zweifellos zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin. Es ist allerdings selbst für den Fall, dass eine medizinische Behandlung in Russland nicht möglich wäre, nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen hätte, weshalb ihre Gesundheitsprobleme nicht als besonders schwerwiegend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten sind beziehungsweise zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser Bestimmung zu führen vermögen. Ausserdem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Russland (weiter-)behandeln lassen könnte. Die (...) wurde bereits vor rund drei Jahren im Heimatland durch einen (...) diagnostiziert, und der Beschwerdeführerin wurden zur Behandlung Medikamente verschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung der (...) im Heimatland möglich ist. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Arztberichte abzuwarten (vgl. Rz. 17 der Beschwerde). Auch die benötigten Operationen an der (...) sind in Russland grundsätzlich möglich, namentlich in den Grossstädten Moskau und St. Petersburg. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit zwecks medizinischer Behandlung nach D._______ überwiesen wurde und die dortigen Untersuchungen zudem von der staatlichen Krankenversicherung übernommen wurden (vgl. A26 F13 f.), ist mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte und trotz einer durch den Ukrainekrieg möglicherweise verursachten Ressourcenknappheit im russischen Gesundheitssystem davon auszugehen, dass ihr diese Möglichkeit auch in Zukunft offenstehen wird. Im Übrigen wurden ihre (...), welche bei ihrem letzten Aufenthalt in (...) eine Operation verunmöglicht hatten, inzwischen soweit möglich behandelt und sollten daher einer weiteren Operation nicht mehr entgegenstehen. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr bei Bedarf und entsprechendem Antrag medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden kann (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.2.2.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Russland mietfrei in einer Wohnung von entfernten Verwandten gelebt hat. Es bestehen keine plausiblen Gründe für die Annahme, dass sie nicht zu den gleichen Bedingungen dorthin zurückkehren kann, zumal die Wohnung aktuell leer steht (vgl. A26 F20). Sie bezieht zudem offenbar eine Rente (vgl. A26 F23). Ferner verfügt die Beschwerdeführerin in Russland über mehrere Familienangehörige, zu welchen sie ein gutes Verhältnis hat. Zwar sind ihre vier (Halb-)Geschwister mutmasslich auch schon älter, was aber nicht per se darauf schliessen lässt, dass sie nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin im Alltag behilflich zu sein. Ihre Nichte und ihre Nachbarin sind weitere Bezugspersonen, welche der Beschwerdeführerin schon vor der Ausreise behilflich waren (vgl. A26 F44) und welche sie gegebenenfalls erneut um Unterstützung bitten könnte. Schliesslich befindet sich auch ihr Sohn E._______ nach wie vor in Russland, und auch wenn er aktuell in F._______ lebt, würde er sich notfalls bestimmt ebenfalls um die Beschwerdeführerin kümmern oder ihr zumindest finanziell unter die Arme greifen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist daher von einer gesicherten Wohnsituation und einem tragfähigen Beziehungsnetz am Herkunftsort auszugehen. Eine zumindest minimale finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin darf im Übrigen auch von der in der Schweiz wohnhaften Tochter erwartet werden, da diese offenbar nun arbeitet (vgl. A26 F26). Wie bereits das SEM zutreffend festgehalten hat, steht es der Beschwerdeführerin ausserdem frei, bei Bedarf individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 ff. AsylV 2). 8.2.2.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zurzeit auf einen (...) angewiesen ist, steht einem Vollzug der Wegweisung sodann ebenfalls nicht entgegen. Eine allenfalls notwendige Begleitung oder Betreuung der Beschwerdeführerin während der Rückkehr wird gegebenenfalls als Vollzugsmodalität im Zeitpunkt des Vollzugs zu organisieren sein. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 8.3 Da die Beschwerdeführerin über einen bis im August 2028 gültigen russischen Reisepass verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut