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D-965/2013

D-965/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess sein Heimatland zusammen mit seiner Mutter (N [...]) eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2012 und gelangte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. November 2012 gab er an, sie seien von Behördenvertretern bedroht und um Geld angegangen worden. Am 5. Oktober 2012 - er sei bei der Arbeit gewesen - seien Männer mit schwarzen Masken erschienen, die alle Räume durchsucht und seiner Mutter und ihm eine Pistole untergeschoben hätten. Er sei in Handschellen gelegt und mitgenommen worden. Zwei Tage später sei er von seinem Onkel abgeholt worden. Er hätte sich wöchentlich melden sollen. Sein älterer Bruder sei von zuhause aus ebenfalls am 5. Oktober 2012 verschleppt worden; er sei unbekannten Aufenthalts. A.c Am 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in C.______, die seine Mutter betrieben habe, gearbeitet habe. Er sei am 5. Oktober 2012 von der Arbeit weg verschleppt, zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen und in eine Zelle gesperrt worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er eine Waffe aufbewahrt habe, die man ihm untergeschoben und in C.______ gefunden habe. Sein Onkel habe 5000 Euro bezahlt und er - der Beschwerdeführer - habe unterschreiben müssen, dass er nicht ausreise und sich jede Woche zur Unterschrift melden werde. Nach seiner Haftentlassung sei er ins Dorf gefahren und habe sich beim Onkel versteckt. Sie hätten schon zuvor Probleme mit den Behörden gehabt, die von ihnen Geld erpresst hätten. Man habe ihnen mit Schlägen und Verschleppung gedroht, falls sie nicht zahlten. Sein Bruder sei mittlerweile gefunden und befreit worden. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die russische Föderation ausgeschlossen werde. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; im Falle der Abweisung dieses Antrags sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers zu vereinigen und es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführer zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 verwies der Instruktionsrichter bezüglich des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 7. März 2013 zur Kenntnis.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 1.3 - einzutreten.

E. 1.3 Auf den prozessualen Antrag, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht des Beschwerdeführers zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen, ist mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich und belanglos ausgefallen seien. Die Beschreibung seiner Festnahme sei wenig konkret und habe beinahe keine Details enthalten. Er habe auch fast nichts über die Zeit der Untersuchungshaft erzählen können, obwohl dies ein einschneidendes Erlebnis in seinem Leben gewesen wäre. Er habe nichts über das Verschwinden seines Bruders, über dessen Freilassung und über dessen Gesundheitszustand berichten können. Sein Erklärungsversuch, er habe nicht nachgefragt, da er zum Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders selbst in Haft gewesen sei und er mit dem Onkel solche Sachen am Telefon nicht besprechen könne, überzeuge nicht, habe er doch nach seiner eigenen Freilassung noch drei Wochen beim Onkel gewohnt. Zudem hätte er über seine Mutter etwas erfahren können, da diese erfahrungsgemäss hätte wissen wollen, was mit ihrem Sohn geschehen sei. Es sei unglaubhaft, dass sein Onkel bis heute keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei anzunehmen, dass dieser ebenfalls in Schwierigkeiten geraten wäre, nachdem der Beschwerdeführer und seine Mutter ausgereist seien und er für sie gebürgt habe. Es sei auch merkwürdig, dass seine Mutter keine Probleme gehabt habe, obwohl sie die Inhaberin des Betriebs gewesen sei. Einerseits habe er angegeben, er wisse nicht, welche Probleme seine Mutter mit den Behörden wegen Dokumenten gehabt habe, anderseits habe er gesagt, er habe sich gegen deren Forderungen gewehrt und sei deshalb festgenommen worden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er immer noch verfolgt werden sollte, habe die Familie doch für seine Freilassung bezahlt. Die Behörden hätten erhalten, was sie hätten haben wollen, und die Anklage wegen Waffenbesitzes sei Mittel zum Zweck gewesen. Hätte man ihn ins Gefängnis bringen wollen, wäre er nicht nach zwei Tagen freigelassen worden. Er habe angegeben, dass er sich bei den Behörden nach der Freilassung trotz entsprechender Verpflichtung nicht mehr gemeldet habe. Er sei bei seinem Onkel gewesen und die Behörden hätten nicht gewusst, wo dieser wohne. Dies sei sehr unwahrscheinlich, hätten die Behörden doch gewusst, dass sein Onkel seine Freilassung ausgehandelt habe. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass den Behörden die Adresse des Onkels bekannt gewesen sei.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe den Ablauf des Überfalls auf die C.______ vom 5. Oktober 2012 anders als seine Mutter geschildert. Er habe angegeben, eine Gruppe von Männern sei in den Raum gestürmt, in dem er sich aufgehalten habe, eine andere Gruppe sei durch den Vordereingang zu seiner Mutter gegangen. Er habe die Leute im Nebenraum gehört und seine Mutter nicht mehr gesehen. Seine Mutter habe angegeben, sie habe den Überfall erst bemerkt, als das Militär ihren Sohn zum Wagen gebracht und ihre Mitarbeiter zu Schreien begonnen hätten. Sie sei hinausgerannt und habe auf die Männer eingeredet. Dabei habe man ihr den Inlandpass abgenommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder sei Mitte Dezember 2012 freigelassen worden; sein Onkel habe ihn gefunden. Seine Mutter habe gesagt, ihr Bruder habe ihren Sohn gefunden, dieser sei aber noch nicht freigelassen worden. Sie habe ihrem in der Schweiz lebenden Sohn absichtlich nicht die Wahrheit gesagt, damit er sich keine Sorgen mache. Auch wenn dies theoretisch vorstellbar wäre, spreche der Widerspruch angesichts der weiteren unglaubhaften Aussagen dafür, dass sie sich vor der Anhörung zu wenig gut abgesprochen hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm seinen Inlandpass abgenommen, sei unwahrscheinlich, sei doch in Tschetschenien jede Person verpflichtet, sich jederzeit ausweisen zu können. Falls man seinen Pass tatsächlich beschlagnahmt hätte, hätte er eine Bestätigung dafür erhalten müssen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre als junger Mann einer Risikogruppe an. Die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden legten anhand der getöteten Rebellen Rechenschaft ab. Es seien viele Fälle bekannt, in denen junge Männer entführt, in einen Tarnanzug gesteckt und getötet worden seien. Am 5. Oktober 2012 seien sein Bruder und er festgenommen worden; sein Bruder befinde sich immer noch in Haft. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen seien falsch. Der Beschwerdeführer gehöre zu einer Risikogruppe und einige Widersprüche hätten geklärt werden können. Der Onkel des Beschwerdeführers gehöre aufgrund seines Alters nicht zu einer Risikogruppe, die Erpresser seien auf seine Vermittlung angewiesen und Vermittler seien im Tschetschenienkrieg meist unbehelligt geblieben. Eine Rückkehr nach Russland sei ihm nicht zuzumuten und er verfüge mangels Beziehungsnetz nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen um seine Festnahme und die nachfolgende Untersuchungshaft nicht den Eindruck erwecken, als gebe er selbst Erlebtes wieder. So sagte er einerseits, als am 5. Oktober 2012 die fünf Maskierten in den hinteren Raum C.______ gekommen seien, hätten sie gesagt, er sei verhaftet, alles durchsucht und eine Pistole genommen sowie behauptet, dies sei die Waffe, die er aufbewahre (vgl. act. A13/16 S. 3). Anderseits gab er an, er sei herausgegangen, als sie mit der "Verhaftungsmeldung" gekommen seien, und sei schon auf der Strasse gewesen, als sie mit der Durchsuchung des Zimmers begonnen hätten (vgl. act. A13/16 S. 6). Die angeblich erlittene zweitägige Haft schilderte er äusserst kurz, ohne irgendwelche Details wiederzugeben (vgl. act. A13/16 S. 7). Er machte geltend, er habe bei seiner Freilassung aus der zweitägigen Haft die Auflage erhalten, nicht auszureisen und jede Woche zur Unterschrift zu erscheinen; er sei indessen nicht vorbeigegangen und habe die Unterschrift nicht geleistet. Dies habe keine Konsequenzen gehabt, da er sich bei seinem Onkel, der die Kaution geleistet habe, versteckt habe. Die Behörden hätten nicht gewusst, wo sein Onkel wohne (vgl. act. A13/16 S. 3 und 9). Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien ist nicht glaubhaft, dass die Behörden nicht wissen, wo eine Person, die die Freilassung eines Festgenommenen erwirkt, zu finden ist, solange diese sich an ihrem Wohnsitz aufhält. Seinen Aussagen gemäss hätte der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung am 7. Oktober 2012 und der am 24. Oktober 2012 erfolgten Ausreise zweimal bei den Behörden melden müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden, zumal dieser in der Nähe von B.______ wohne. Diese Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entstehen.

E. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Differenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Mutter bestehen. So gab er an, er habe seine Mutter nicht mehr gesehen, bevor er in den Minibus habe einsteigen müssen, mit dem er abgeführt worden sei (act. A13/16 S. 4). Seine Mutter hingegen sagte, sie sei zu den Männern, die ihren Sohn abgeführt hätten, gegangen und habe diese angeschrien (vgl. N [...] act. A17/15 S. 3). Er machte geltend, seine Mutter sei in einem anderen Zimmer gewesen, als die Leute am 5. Oktober 2012 gekommen seien. Einige seien zu seiner Mutter, einige seien zu ihm gegangen. Er habe gehört, dass eine Gruppe der Männer zu seiner Mutter gegangen sei (vgl. act. A13/16 S. 4 und 8). Seine Mutter schilderte das Ereignis dahingehend, dass sie die Leute erst gesehen habe, als diese ihren Sohn aus der Konditorei geführt hätten (vgl. N [...], act. A17/15 S. 5). Dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist es im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Widersprüche in ihren Aussagen auszuräumen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werden dadurch bestärkt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an, es gebe Dokumente, die bewiesen, was er erzählt habe. Auf Nachfrage präzisierte er, es handle sich um Dokumente, die belegten, dass sein Bruder und er in Untersuchungshaft gewesen seien. Er werde seinen Onkel anrufen und sich die Dokumente schicken lassen (vgl. act. A13/16 S. 12 f.) Trotz dieser Zusicherung hat er die in Aussicht gestellten Dokumente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Dieser Umstand erhärtet die Zweifel an der von ihm vorgebrachten Verfolgung.

E. 5.5 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Bruder D.______ sei am 5. Oktober 2012 ebenfalls festgenommen worden, ist auf die Feststellungen des BFM zu verweisen, wonach dieses Vorbringen zu bezweifeln ist. Gemäss seinen Aussagen sei sein Bruder zu Hause abgeholt und verschleppt worden (vgl. act. A6/9 S. 4 und 6). Er gab des Weiteren an, sein Onkel sei wahrscheinlich zu ihnen nach Hause gefahren und habe festgestellt, dass D.______ verschleppt worden sei. Die weiteren Nachfragen nach dem Schicksal des Bruders und den diesbezüglichen Erkenntnissen beantwortete er ausweichend und unverbindlich (vgl. act. A13/16 S. 11). Da er nach seiner Freilassung noch etwa 17 Tage im Haus seines Onkels gelebt habe, darf davon ausgegangen werden, dass er umfassend über dessen Bemühungen, den Aufenthaltsort seines Bruders ausfindig zu machen, und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse hätte Auskunft erteilen können. Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer, er habe Dokumente, mit denen er die Untersuchungshaft seines Bruders (und die seinige) belegen könne. Auf Nachfrage gab er an, diese Dokumente, die er in der Heimat gelassen habe, habe er schon vor der Ausreise von seinem Onkel erhalten (vgl. act. A13/16 S. 13). Gemäss den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers habe man zum Zeitpunkt, als er und sie Russland verlassen hätten, noch keinerlei Erkenntnisse über den Aufenthaltsort ihres Sohnes D.______ gehabt (vgl. N [...] act. A17/15 S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, sein Bruder sei unbekannten Aufenthalts (vgl. act. A6/9 S. 4), weshalb er - sollte diese Aussage der Wahrheit entsprechen - vor einer Ausreise nicht im Besitz von dessen Untersuchungshaft betreffenden Dokumenten gewesen sein kann.

E. 5.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten der von ihm vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machte. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er seine Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat. Es gelingt ihm mithin nicht, die von ihm genannten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt, es herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grundsätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom 5. Februar 2013).

E. 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Kategorien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen. Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3) an.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung, hat aber im Betrieb seiner Mutter einige berufliche Erfahrungen sammeln können (vgl. act. A6/9 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner Mutter, deren Beschwerde mit Urteil D-967/2013 vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wird, in die Heimat zurückkehren und wiederum in ihrem Betrieb arbeiten können wird. In E._______ leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, so dass er in seiner Heimat auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm unterstützend zur Seite stehen kann.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die oben skizzierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und die vorliegende Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht zu relativieren vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-965/2013/sps Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess sein Heimatland zusammen mit seiner Mutter (N [...]) eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2012 und gelangte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. November 2012 gab er an, sie seien von Behördenvertretern bedroht und um Geld angegangen worden. Am 5. Oktober 2012 - er sei bei der Arbeit gewesen - seien Männer mit schwarzen Masken erschienen, die alle Räume durchsucht und seiner Mutter und ihm eine Pistole untergeschoben hätten. Er sei in Handschellen gelegt und mitgenommen worden. Zwei Tage später sei er von seinem Onkel abgeholt worden. Er hätte sich wöchentlich melden sollen. Sein älterer Bruder sei von zuhause aus ebenfalls am 5. Oktober 2012 verschleppt worden; er sei unbekannten Aufenthalts. A.c Am 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in C.______, die seine Mutter betrieben habe, gearbeitet habe. Er sei am 5. Oktober 2012 von der Arbeit weg verschleppt, zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen und in eine Zelle gesperrt worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er eine Waffe aufbewahrt habe, die man ihm untergeschoben und in C.______ gefunden habe. Sein Onkel habe 5000 Euro bezahlt und er - der Beschwerdeführer - habe unterschreiben müssen, dass er nicht ausreise und sich jede Woche zur Unterschrift melden werde. Nach seiner Haftentlassung sei er ins Dorf gefahren und habe sich beim Onkel versteckt. Sie hätten schon zuvor Probleme mit den Behörden gehabt, die von ihnen Geld erpresst hätten. Man habe ihnen mit Schlägen und Verschleppung gedroht, falls sie nicht zahlten. Sein Bruder sei mittlerweile gefunden und befreit worden. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die russische Föderation ausgeschlossen werde. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; im Falle der Abweisung dieses Antrags sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers zu vereinigen und es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführer zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 verwies der Instruktionsrichter bezüglich des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 7. März 2013 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf den prozessualen Antrag, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht des Beschwerdeführers zu allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen, ist mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich und belanglos ausgefallen seien. Die Beschreibung seiner Festnahme sei wenig konkret und habe beinahe keine Details enthalten. Er habe auch fast nichts über die Zeit der Untersuchungshaft erzählen können, obwohl dies ein einschneidendes Erlebnis in seinem Leben gewesen wäre. Er habe nichts über das Verschwinden seines Bruders, über dessen Freilassung und über dessen Gesundheitszustand berichten können. Sein Erklärungsversuch, er habe nicht nachgefragt, da er zum Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders selbst in Haft gewesen sei und er mit dem Onkel solche Sachen am Telefon nicht besprechen könne, überzeuge nicht, habe er doch nach seiner eigenen Freilassung noch drei Wochen beim Onkel gewohnt. Zudem hätte er über seine Mutter etwas erfahren können, da diese erfahrungsgemäss hätte wissen wollen, was mit ihrem Sohn geschehen sei. Es sei unglaubhaft, dass sein Onkel bis heute keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei anzunehmen, dass dieser ebenfalls in Schwierigkeiten geraten wäre, nachdem der Beschwerdeführer und seine Mutter ausgereist seien und er für sie gebürgt habe. Es sei auch merkwürdig, dass seine Mutter keine Probleme gehabt habe, obwohl sie die Inhaberin des Betriebs gewesen sei. Einerseits habe er angegeben, er wisse nicht, welche Probleme seine Mutter mit den Behörden wegen Dokumenten gehabt habe, anderseits habe er gesagt, er habe sich gegen deren Forderungen gewehrt und sei deshalb festgenommen worden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er immer noch verfolgt werden sollte, habe die Familie doch für seine Freilassung bezahlt. Die Behörden hätten erhalten, was sie hätten haben wollen, und die Anklage wegen Waffenbesitzes sei Mittel zum Zweck gewesen. Hätte man ihn ins Gefängnis bringen wollen, wäre er nicht nach zwei Tagen freigelassen worden. Er habe angegeben, dass er sich bei den Behörden nach der Freilassung trotz entsprechender Verpflichtung nicht mehr gemeldet habe. Er sei bei seinem Onkel gewesen und die Behörden hätten nicht gewusst, wo dieser wohne. Dies sei sehr unwahrscheinlich, hätten die Behörden doch gewusst, dass sein Onkel seine Freilassung ausgehandelt habe. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass den Behörden die Adresse des Onkels bekannt gewesen sei. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe den Ablauf des Überfalls auf die C.______ vom 5. Oktober 2012 anders als seine Mutter geschildert. Er habe angegeben, eine Gruppe von Männern sei in den Raum gestürmt, in dem er sich aufgehalten habe, eine andere Gruppe sei durch den Vordereingang zu seiner Mutter gegangen. Er habe die Leute im Nebenraum gehört und seine Mutter nicht mehr gesehen. Seine Mutter habe angegeben, sie habe den Überfall erst bemerkt, als das Militär ihren Sohn zum Wagen gebracht und ihre Mitarbeiter zu Schreien begonnen hätten. Sie sei hinausgerannt und habe auf die Männer eingeredet. Dabei habe man ihr den Inlandpass abgenommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder sei Mitte Dezember 2012 freigelassen worden; sein Onkel habe ihn gefunden. Seine Mutter habe gesagt, ihr Bruder habe ihren Sohn gefunden, dieser sei aber noch nicht freigelassen worden. Sie habe ihrem in der Schweiz lebenden Sohn absichtlich nicht die Wahrheit gesagt, damit er sich keine Sorgen mache. Auch wenn dies theoretisch vorstellbar wäre, spreche der Widerspruch angesichts der weiteren unglaubhaften Aussagen dafür, dass sie sich vor der Anhörung zu wenig gut abgesprochen hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm seinen Inlandpass abgenommen, sei unwahrscheinlich, sei doch in Tschetschenien jede Person verpflichtet, sich jederzeit ausweisen zu können. Falls man seinen Pass tatsächlich beschlagnahmt hätte, hätte er eine Bestätigung dafür erhalten müssen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre als junger Mann einer Risikogruppe an. Die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden legten anhand der getöteten Rebellen Rechenschaft ab. Es seien viele Fälle bekannt, in denen junge Männer entführt, in einen Tarnanzug gesteckt und getötet worden seien. Am 5. Oktober 2012 seien sein Bruder und er festgenommen worden; sein Bruder befinde sich immer noch in Haft. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen seien falsch. Der Beschwerdeführer gehöre zu einer Risikogruppe und einige Widersprüche hätten geklärt werden können. Der Onkel des Beschwerdeführers gehöre aufgrund seines Alters nicht zu einer Risikogruppe, die Erpresser seien auf seine Vermittlung angewiesen und Vermittler seien im Tschetschenienkrieg meist unbehelligt geblieben. Eine Rückkehr nach Russland sei ihm nicht zuzumuten und er verfüge mangels Beziehungsnetz nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen um seine Festnahme und die nachfolgende Untersuchungshaft nicht den Eindruck erwecken, als gebe er selbst Erlebtes wieder. So sagte er einerseits, als am 5. Oktober 2012 die fünf Maskierten in den hinteren Raum C.______ gekommen seien, hätten sie gesagt, er sei verhaftet, alles durchsucht und eine Pistole genommen sowie behauptet, dies sei die Waffe, die er aufbewahre (vgl. act. A13/16 S. 3). Anderseits gab er an, er sei herausgegangen, als sie mit der "Verhaftungsmeldung" gekommen seien, und sei schon auf der Strasse gewesen, als sie mit der Durchsuchung des Zimmers begonnen hätten (vgl. act. A13/16 S. 6). Die angeblich erlittene zweitägige Haft schilderte er äusserst kurz, ohne irgendwelche Details wiederzugeben (vgl. act. A13/16 S. 7). Er machte geltend, er habe bei seiner Freilassung aus der zweitägigen Haft die Auflage erhalten, nicht auszureisen und jede Woche zur Unterschrift zu erscheinen; er sei indessen nicht vorbeigegangen und habe die Unterschrift nicht geleistet. Dies habe keine Konsequenzen gehabt, da er sich bei seinem Onkel, der die Kaution geleistet habe, versteckt habe. Die Behörden hätten nicht gewusst, wo sein Onkel wohne (vgl. act. A13/16 S. 3 und 9). Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien ist nicht glaubhaft, dass die Behörden nicht wissen, wo eine Person, die die Freilassung eines Festgenommenen erwirkt, zu finden ist, solange diese sich an ihrem Wohnsitz aufhält. Seinen Aussagen gemäss hätte der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung am 7. Oktober 2012 und der am 24. Oktober 2012 erfolgten Ausreise zweimal bei den Behörden melden müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden, zumal dieser in der Nähe von B.______ wohne. Diese Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entstehen. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Differenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Mutter bestehen. So gab er an, er habe seine Mutter nicht mehr gesehen, bevor er in den Minibus habe einsteigen müssen, mit dem er abgeführt worden sei (act. A13/16 S. 4). Seine Mutter hingegen sagte, sie sei zu den Männern, die ihren Sohn abgeführt hätten, gegangen und habe diese angeschrien (vgl. N [...] act. A17/15 S. 3). Er machte geltend, seine Mutter sei in einem anderen Zimmer gewesen, als die Leute am 5. Oktober 2012 gekommen seien. Einige seien zu seiner Mutter, einige seien zu ihm gegangen. Er habe gehört, dass eine Gruppe der Männer zu seiner Mutter gegangen sei (vgl. act. A13/16 S. 4 und 8). Seine Mutter schilderte das Ereignis dahingehend, dass sie die Leute erst gesehen habe, als diese ihren Sohn aus der Konditorei geführt hätten (vgl. N [...], act. A17/15 S. 5). Dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist es im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Widersprüche in ihren Aussagen auszuräumen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers werden dadurch bestärkt. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an, es gebe Dokumente, die bewiesen, was er erzählt habe. Auf Nachfrage präzisierte er, es handle sich um Dokumente, die belegten, dass sein Bruder und er in Untersuchungshaft gewesen seien. Er werde seinen Onkel anrufen und sich die Dokumente schicken lassen (vgl. act. A13/16 S. 12 f.) Trotz dieser Zusicherung hat er die in Aussicht gestellten Dokumente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Dieser Umstand erhärtet die Zweifel an der von ihm vorgebrachten Verfolgung. 5.5 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Bruder D.______ sei am 5. Oktober 2012 ebenfalls festgenommen worden, ist auf die Feststellungen des BFM zu verweisen, wonach dieses Vorbringen zu bezweifeln ist. Gemäss seinen Aussagen sei sein Bruder zu Hause abgeholt und verschleppt worden (vgl. act. A6/9 S. 4 und 6). Er gab des Weiteren an, sein Onkel sei wahrscheinlich zu ihnen nach Hause gefahren und habe festgestellt, dass D.______ verschleppt worden sei. Die weiteren Nachfragen nach dem Schicksal des Bruders und den diesbezüglichen Erkenntnissen beantwortete er ausweichend und unverbindlich (vgl. act. A13/16 S. 11). Da er nach seiner Freilassung noch etwa 17 Tage im Haus seines Onkels gelebt habe, darf davon ausgegangen werden, dass er umfassend über dessen Bemühungen, den Aufenthaltsort seines Bruders ausfindig zu machen, und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse hätte Auskunft erteilen können. Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer, er habe Dokumente, mit denen er die Untersuchungshaft seines Bruders (und die seinige) belegen könne. Auf Nachfrage gab er an, diese Dokumente, die er in der Heimat gelassen habe, habe er schon vor der Ausreise von seinem Onkel erhalten (vgl. act. A13/16 S. 13). Gemäss den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers habe man zum Zeitpunkt, als er und sie Russland verlassen hätten, noch keinerlei Erkenntnisse über den Aufenthaltsort ihres Sohnes D.______ gehabt (vgl. N [...] act. A17/15 S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, sein Bruder sei unbekannten Aufenthalts (vgl. act. A6/9 S. 4), weshalb er - sollte diese Aussage der Wahrheit entsprechen - vor einer Ausreise nicht im Besitz von dessen Untersuchungshaft betreffenden Dokumenten gewesen sein kann. 5.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten der von ihm vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machte. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er seine Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat. Es gelingt ihm mithin nicht, die von ihm genannten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt, es herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grundsätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom 5. Februar 2013). 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Kategorien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen. Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Kategorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3) an. 7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung, hat aber im Betrieb seiner Mutter einige berufliche Erfahrungen sammeln können (vgl. act. A6/9 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner Mutter, deren Beschwerde mit Urteil D-967/2013 vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wird, in die Heimat zurückkehren und wiederum in ihrem Betrieb arbeiten können wird. In E._______ leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, so dass er in seiner Heimat auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm unterstützend zur Seite stehen kann. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die oben skizzierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und die vorliegende Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht zu relativieren vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: