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D-1412/2013

D-1412/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei­matstaat am (...) Dezember 2012 und gelangten über die Ukraine und ih­nen unbekannte Länder am 21. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 4. Januar 2013 statt. Am 16. und 21. Januar 2013 führte das BFM die Anhö­rungen durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin - eine Tschetschenin aus D._______ - geltend, der Neffe E._______ ihres Mannes sei seit 1999 Widerstandskämpfer gewesen. Um seine Angehörigen nicht zu gefähr­den, habe er grundsätzlich keine Kontakte zu ihnen gepflegt. Ihr Sohn F._______ habe sich indes mit ihm in ihrem Haus getroffen. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2011 hätten die beiden sie verfolgende Perso­nen realisiert und sich via Küchenfenster ins Freie begeben. Die Verfolger hätten auf sie geschossen. Sie sei erwacht und von den zurückkehrenden Verfolgern - Militärangehörigen - beschuldigt worden, E._______ zu verstecken. Die Militärpersonen hätten das Haus durchsucht und damit gedroht, die bei­den Geflohenen zu erschiessen. In der Folge seien G._______, der Bruder von E._______, und dessen Mut­ter in ihr Haus gekommen. Später habe G._______ den noch im Garten liegen­den und verletzten F._______ zu ihnen gebracht. Wegen der beim Fenster­sprung erlittenen Armverletzung habe F._______ nicht zusammen mit E._______ flüchten können. Aufgrund der Verletzung seien sie mit dem Wagen von G._______ in ein Spital nach H._______ gefahren. Dort sei F._______ operiert worden. Da seine Sicher­heit im Spital nicht gewährleistet gewesen sei, habe sie einen Onkel gebe­ten, ihn abzuholen. Am 4. September 2011 sei ihrem Mann, gegen wel­chen während der Militärdienstzeit in ein Gerichtsverfahren durchge­führt worden sei, zuhause eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden. Er habe am 5. September 2011 bei der Polizei vorgesprochen. Ende Ja­nuar/Anfang Februar 2012 habe sie von einem in der Schweiz lebenden Bruder erfahren, dass sich F._______ dort befinde und sie ebenfalls ausreisen sollte. Am 12. Dezember 2012 hätten die Sicherheitskräfte ihren Mann mit­genommen. Beim Verhör habe er Misshandlungen erlitten und sei aktu­ell psychisch beeinträchtigt. Die Behörden hätten gewusst, dass sich F._______ und E._______ in ihrem Haus versteckt gehalten hätten und F._______ operiert worden sei. Er habe versprechen müssen, sämtliche Informationen über F._______ und E._______ sofort den Behörden weiterzuleiten. Am 14. Dezember 2012 seien ihr Gatte und der ebenfalls festgenommene G._______ wieder freigekommen. In Anbet­racht der genannten Gründe sei sie zusammen mit ihren Angehöri­gen ins Aus­land geflohen. A.c Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, die Behörden hätten ihnen we­gen eines Bauprojekts mit Hochhäusern eine baldige Umsiedlung in Aus­sicht gestellt. Eine solche sei für sie aus finanzieller Sicht sehr ungüns­tig. A.d Der Beschwerdeführer - ebenfalls ein Tschetschene aus D._______ - brachte vor, während der Ereignisse jener Nacht Anfang September 2011 nicht zuhause, sondern am Arbeitsplatz gewesen zu sein. Kurz danach sei er zu einer polizeilichen Anhörung aufgeboten worden, habe den Beam­ten aber keine Informationen über E._______ und F._______ geben können. Am 12. Dezember 2012 hätten die Sicherheitskräfte nachts zuhause vorgespro­chen und ihn mitgenommen. Er sei wiederum zu Belangen der beiden er­wähnten Personen befragt worden. Die Polizei habe gewusst, dass F._______ ins Spital gebracht worden sei und man ihm zur Flucht ins Ausland verholfen habe. Er sei gefoltert worden und habe zugesichert, baldmöglichst Informati­onen zu liefern. Am 14. Dezember 2012 sei er entlassen worden und am selben Datum mit den Angehörigen geflohen. A.e Die Beschwerdeführenden gaben Kopien ihrer Inlandpässe, einen Ehe­schein und zwei Geburtsscheine zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 - eröffnet am 16. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungs­vorbringen für unglaubhaft. Es leuchte nicht ein, weshalb F._______ dem Aufständischen E._______ bei der Flucht geholfen und ihn versteckt haben sollte, zumal sich die beiden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit 1997 nicht mehr gesehen hätten und sich der Wohnort von E._______ ohne­hin nur in 50 Meter Entfernung befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte ausgerechnet F._______ der Komplizenschaft verdächtigt haben sollten, da sich die beiden ja seit 13 Jahren nicht mehr gesehen hätten. Im Weiteren hätten die Sicherheits­kräfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle eines tat­sächlichen Einsatzes auch das Gelände abgesucht und den angeblich ver­letzt dort liegenden F._______ festnehmen können. Überdies habe F._______ Tschetsche­nien bereits ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen; das plötzliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nach einer solchen Dauer erscheine mithin sehr fraglich, zumal keine neuen Fakten zu E._______ oder F._______ bekannt gewesen und dem Beschwerdefüh­rer vorgeworfen worden seien. Die angebliche Verfolgung müsse schon aus diesen Gründen bezweifelt werden. B.b Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht selber zur Ausreise ent­schlossen. Dies sei aber in Würdigung des behaupteten zweiten Verhörs nicht nachvollziehbar. Die angeblich zweitägige Haft vom September 2012, bei welcher er betreffend Angabe des Festnahmedatums unsicher ge­wirkt habe, sei mithin unglaubhaft, zumal die sofortige Ausreise der ge­samten Familie unmittelbar nach der Freilassung insofern befremde, als die Ausreise auch bei fluchtartigem Verlassen des Landes einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft hätte. Das Vorbringen, wonach G._______ nach zwei Ta­gen und demnach gleichzeitig wie der Beschwerdeführer entlassen wor­den sei, überzeuge nicht, da G._______ als Bruder eines angeblichen Aufständi­schen schwerer belastet gewesen sein müsste. Die geltend ge­machte Operation von F._______ in H._______ und nicht D._______ befremde, da so mit Si­cherheit ein grösserer Verdacht der Behörden auf die Familie im genannten Kontext gerichtet gewesen wäre. Insgesamt sei nicht von einer Reflexverfol­gung wegen E._______ auszugehen. Dies umso weniger, als ein Bru­der des Beschwerdeführers nach wie vor im gemeinsamen Haus le­ben könne. B.c Im Weiteren seien die Darlegungen in wesentlichen Punkten zu we­nig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Der Beschwerdefüh­rer habe den genauen Inhalt der ihm übermittelten polizeilichen Vorla­dung nicht angeben können. Zudem habe er sich auch nicht bemüht, das Beweismittel zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe keine konkre­ten Aussagen zur Vorladung vom 4. September 2011 und deren Verblei­ben machen können. Sodann hätten die Beschwerdeführenden die Vorspra­che des Beschwerdeführers vom September 2011 datumsmässig nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Schliesslich sei dieser nicht in der Lage gewesen, die angeblich drohende Umsiedlung, deren Asylrele­vanz offen gelassen werden könne, überzeugend vorzubringen. B.d Den Vollzug der Weg­wei­sung nach Tschetschenien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden als in­takte Familie seien jung, gesund und verfügten vor Ort über ein Bezie­hungsnetz sowie über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Ihre Rückkehr erweise sich auch ohne Begleitung des Sohnes F._______ als zumutbar; dessen Asylgesuch sei durch die zuständigen polnischen Behörden zu prü­fen. C. C.a Mit Eingaben vom 15. März 2013, 18. März 2013 und 19. März 2013 (Daten der Postaufgaben) beantragten die Beschwerde­führenden beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even­tualiter das Absehen vom Weg­wei­sungsvollzug verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Be­gründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe im ersten Tsche­tschenienkrieg Verletzungen erlitten und leide seither an Erinnerungsschwie­rigkeiten. Gemäss einer Publikation zur Situation vor Ort gehöre er einer Risikogruppe an und müsse damit rechnen, als mut­masslicher Aufständischer im Fokus der Behörden zu stehen. Das BFM habe die Asylrelevanz der Vorbringen nicht überprüft und so den Sachver­halt nicht vollständig abgeklärt. Die angeblichen Unglaubhaftigkeits­elemente in den Vorbringen - so etwa zur Datumsan­gabe des Vorfalls vor der Ausreise und zum Erscheinungszeitpunkt des Be­schwerdeführers nach erhaltener Vorladung im September 2011 - be­stünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Das Argu­ment des BFM, die unmittelbare Ausreise nach der Entlassung aus der Haft wirke konstruiert, sei sehr spekulativ. Der noch in Tschetschenien le­bende Bruder I._______ des Beschwerdeführers habe sich von E._______ öffentlich abge­wendet und lebe nicht im Haus der Beschwerdeführenden, sondern in einem benachbarten. Wortkarge Schilderungen des Beschwerdefüh­rers seien unter Umständen auf seinen Gesundheitszustand zurückzufüh­ren. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin seien mit Realkennzeichen erfolgt. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei sodann durchaus denkbar, dass F._______ ohne Wissen seiner Eltern weiterhin Kontakte zu E._______ ge­pflegt habe und es so zu den geltend gemachten Ereignissen gekommen sei. Die geringe Entfernung zum Wohnhaus von G._______ habe E._______ zu einem Treffen bei F._______ geradezu animiert. Dass bei der Razzia das Gelände nicht un­tersucht worden sei, könne auf Sicherheitsbedenken der spontan agieren­den Sicherheitskräfte, welche einen Hinterhalt befürchtet hätten, zu­rückgeführt werden. Der Umstand, wonach sich F._______ bereits vor den Be­schwerdeführenden ins Ausland abgesetzt habe, lasse nicht auf ein erlah­mendes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte schliessen. So sei ein Aufständischer in Wien durch Auftragskiller umgebracht worden. Die Ak­ten zu dessen Tod seien von Amtes wegen anzufordern. Nach dem Gesag­ten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevan­ten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In den Eingaben wurde auf Quellen zu Belangen vor Ort hingewiesen und daraus zitiert. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 ver­zichtete das Bundesverwal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2013 beantragte die Vor­instanz die Abwei­sung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelun­gen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, wes­halb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dass der Beschwerdefüh­rer der sogenannten Risikogruppe der Rebellen ange­höre, könne den Akten nicht entnommen werden. Alleine das Vorbringen, Tschetschene zu sein, führe nicht zur Bejahung der Asylrelevanz. Zum Vor­fall in Österreich könne nicht Stellung genommen werden. Es falle aber auf, dass jene Person offenbar ein ganz anderes Profil aufgewiesen habe als der Beschwerdeführer. F. Mit Eingaben vom 22. und 24. April 2013 machten die Beschwerdeführen­den weitere Aussagen zu tschetschenischen Belangen und gaben Unterla­gen im Zusammenhang mit dem Vorfall in Wien zu den Akten. Sie legten dar, dass die russischen Behörden gewillt seien, auch gegen Ver­wandte von Aufständischen vorzugehen. Ferner ersuchten sie um Durchfüh­rung eines zweiten Schriftenwechsels.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei­det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal­tungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende Sachverhaltsfeststel­lung beziehungsweise eine Verletzung der Begrün­dungspflicht durch das BFM. So seien ihre Darlegungen nicht auf Asylrele­vanz überprüft worden. Die Vorinstanz hat in ausführlichen und nachfolgend zu bestätigenden Erwägungen die geltend gemachte Reflex­verfolgung wegen E._______ beziehungsweise F._______ für unglaubhaft erachtet. Entspre­chend bestand offensichtlich kein Anlass, besagte Vorbringen in hypothetischer Weise auch bezüglich Asylrelevanz zu werten. Im Weite­ren gaben die Beschwerdeführenden an, selber politisch nicht aktiv gewe­sen zu sein (A 4/16 S. 11; A 5/18 S. 14). Auch in diesem Lichte besehen kann den Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz das Risikoprofil namentlich des Beschwerdeführers verkannt habe, im Sinne der Argumenta­tion der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht gefolgt wer­den. Ferner mag das Er­innerungsvermögen des Beschwerdeführers in ei­nem gewissen Ausmass beeinträchtigt sein; dass er deswegen nicht in der Lage gewesen wäre, die Asylvorbringen hinreichend klar vorzubrin­gen und sich bei ihm in gesundheitlicher Hinsicht weitere Abklärungen auf­gedrängt hätten, kann aber weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung entnommen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor. Im Weiteren erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Österreich, da die Beschwerdeführenden in den Eingaben keine persönli­chen Bezüge zum erwähnten Vorfall geltend machen können. Auf­grund der klaren Aktenlage ist sodann vom beantragten zweiten Schrif­tenwechsel abzusehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab sowohl die Hilfe von F._______ beim Verstecken von E._______ wie auch die gezielte Vorgehensweise der Sicher­heitskräfte gegen F._______ für nicht nachvollziehbar erachtet. Ferner wäre gemäss Ansicht des BFM im Falle eines tatsächlichen Einsatzes auch das Gelände abgesucht und der angeblich verletzt dort liegende F._______ festge­nommen worden. Diese Argumente, auf welche verwiesen werden kann, vermögen grundsätzlich zu überzeugen. Stichhaltige Beschwerdevorbrin­gen für eine andere Sichtweise fehlen, zumal namentlich die Annahme, die Sicherheitskräfte hätten einen allfälligen Hinterhalt vermutet und des­halb von der Geländeabsuchung abgesehen, in Anbetracht der geschilder­ten Fallumstände nicht zu überzeugen vermag. Die Einschät­zung in der Beschwerde, gerade wegen der Nähe des Hauses von F._______ zu demjenigen von E._______ habe sich für letzteren ein Treffen bei F._______ ergeben, über­zeugt nicht, da E._______ im Falle einer tatsächlich befürchteten Fest­nahme wohl ein entfernteres Versteck gesucht hätte. Einzuräumen ist hinge­gen, dass allein aufgrund der bereits erfolgten Ausreise von F._______ jeden­falls nicht zwingend auf ein erlahmendes Verfolgungsinteresse der Sicher­heitskräfte geschlossen werden könnte, wenn ein solches tatsäch­lich bestanden haben sollte. Die Unglaubhaftigkeit des angeblichen Polizei­einsatzes von Anfang September 2011 wird indes durch das Aussa­geverhalten namentlich der Beschwerdeführerin untermauert. So ver­mittelte sie bei der Anhörung aufgrund wiederholt stereotyper Schilderun­gen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auffallend ist dabei die angebliche Gesprächigkeit der Sicherheitskräfte, was bei einem nächtlichen Einsatz in der geltend gemachten Form realitätsfremd anmu­tet (A 5/18 S. 12; A 8/18 Antwort 49). Auf Nachfragen war die Beschwerde­führerin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in der Lage, Realkennzeichen aufweisende Schilderungen zu machen, wodurch der Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts bestätigt wird (A 8/18 Antworten 63 ff. und 128 ff.). Widersprüchlich äusserte sie sich zum Kennt­nisstand von G._______ und dessen Mutter, welche sich bei ihr eingefun­den hätten. Bei der Summarbefragung legte sie dar, diese hätten von der Flucht der beiden bereits gewusst (A 5/18 S. 11). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, sie hätten davon noch keine Kenntnis ge­habt (A 8/18 Antwort 125). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen An­gaben beim angeblichen Vorfall nicht dabei, macht aber geltend, kurz da­nach polizeilich vorgeladen worden zu sein. Abgesehen davon, dass die Eheleute in diesem Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht ungereimte An­gaben machten und diese Abweichungen auf Beschwerdeebene man­gels stichhaltiger Vorbringen nicht entkräftet wurden, waren sie nicht in der Lage, den Inhalt der Vorladung angemessen zu konkretisieren (A 8/18 Antworten 102 f.; A 9/22 Antworten 74 ff.). Zudem unterliessen sie die Bei­bringung der besagten Vorladung (vgl. A 4/16 S. 11). Auch in diesem Punkt fehlen hinreichend erklärende Beschwerdeargumente.

E. 5.2 Zusammenfassend ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Sicher­heitskräfte im geltend gemachten Zeitpunkt im Haus der Beschwerdeführen­den gegen F._______ und E._______ vorgingen und der Beschwerdefüh­rer in der Folge vorgeladen wurde. Entsprechend ist auch die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Festnahme vom 12. Dezember 2012, welche im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom Septem­ber 2011 gestanden haben soll, nicht gegeben. Selbst wenn im Sinn der Beschwerdevorbringen von Unterstützung durch Verwandte bei der Ausreise auszugehen wäre, erscheint überdies die plötzliche Flucht des Familienverbands nur wenige Stunden nach der angeblichen Freilas­sung reichlich realitätsfremd. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Polizeiver­hör mit Misshandlungen nicht ohne Realkennzeichen geschil­dert. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges Verhör im vorgebrachten Zeitpunkt und aus den vorgebrachten Gründen stattfand. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Anga­ben das Land gleichentags legal verlassen haben sollen (A 5/18 S. 8). Des Weiteren hat der angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer in­haftierte G._______ sein Asylgesuch in der Schweiz mittlerweile zurückgezo­gen mit der Erklärung, definitiv ins Heimatland zurückkehren zu wollen (Ak­ten N [...]). Auch dieser Umstand spricht gegen die geltend ge­machte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden, die überdies sehr unge­reimte Aussagen zur ihren Identitätspapieren machten (A 8/18 Antwor­ten 5 ff. und 118 ff.; A 9/22 Antwort 5). Schliesslich hat ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten (N [...]). Bei der Anhörung bestätigte sie, dieser habe "mit der Geschichte nichts zu tun" (A 8/18 Antwort 97). Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anhalts­punkte für eine den Beschwerdeführenden in Russland drohende Reflexver­folgung.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Ein­schät­zung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben nichts zu ändern.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt; es herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegwei­sungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grundsätz­lich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom 5. Februar 2013).

E. 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Katego­rien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsver­letzungen drohen: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kriti­sche Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständi­sche, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetscheni­schen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu un­terstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationa­len Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Der Neffe E._______ des Beschwerdeführers soll sich zwar den Rebellen ange­schlossen haben. Als entfernter Verwandter, mit welchem der Beschwerde­führer offenbar seit langem keinen Kontakt mehr hatte, ist er un­abhängig von seinem allfälligen tatsächlichen Engagement indes auch nicht einem erweiterten Familienbegriff zuzuordnen. Dass sich F._______ (N [...]) in die­sem Sinne betätigt hätte, lässt sich den Akten jedenfalls nicht schlüs­sig entnehmen . Die Beschwerdeführerin legte wie erwähnt dar, ihr in der Schweiz lebender Bruder, welchem wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus politischen Gründen Asyl gewährt wurde (N [...]), habe "mit der Geschichte nichts zu tun". Die Beschwer­deführenden können somit - so auch im Lichte der vorstehen­den Erwägungen im Asylpunkt - trotz einer gewissen Nähe zu (allenfalls) po­litisch Verfolgten nicht glaubhaft machen, sie seien vor Ort konkret gefähr­det.

E. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gewisse Schulbildung, Ar­beitserfahrung und über Verwandte im In- und Ausland. Auch beim Be­schwerdeführer bestehen diverse soziale Anknüpfungspunkte. Das me­dizini­sche Leiden der Tochter erscheint im Bedarfsfall im Heimatland be­handelbar. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde­führenden in Tschetschenien in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten werden. Auch eine allfällige Umsiedlung lässt nicht schon auf eine konkrete Gefährdung schliessen.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer­de­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1412/2013/was Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei­matstaat am (...) Dezember 2012 und gelangten über die Ukraine und ih­nen unbekannte Länder am 21. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 4. Januar 2013 statt. Am 16. und 21. Januar 2013 führte das BFM die Anhö­rungen durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin - eine Tschetschenin aus D._______ - geltend, der Neffe E._______ ihres Mannes sei seit 1999 Widerstandskämpfer gewesen. Um seine Angehörigen nicht zu gefähr­den, habe er grundsätzlich keine Kontakte zu ihnen gepflegt. Ihr Sohn F._______ habe sich indes mit ihm in ihrem Haus getroffen. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2011 hätten die beiden sie verfolgende Perso­nen realisiert und sich via Küchenfenster ins Freie begeben. Die Verfolger hätten auf sie geschossen. Sie sei erwacht und von den zurückkehrenden Verfolgern - Militärangehörigen - beschuldigt worden, E._______ zu verstecken. Die Militärpersonen hätten das Haus durchsucht und damit gedroht, die bei­den Geflohenen zu erschiessen. In der Folge seien G._______, der Bruder von E._______, und dessen Mut­ter in ihr Haus gekommen. Später habe G._______ den noch im Garten liegen­den und verletzten F._______ zu ihnen gebracht. Wegen der beim Fenster­sprung erlittenen Armverletzung habe F._______ nicht zusammen mit E._______ flüchten können. Aufgrund der Verletzung seien sie mit dem Wagen von G._______ in ein Spital nach H._______ gefahren. Dort sei F._______ operiert worden. Da seine Sicher­heit im Spital nicht gewährleistet gewesen sei, habe sie einen Onkel gebe­ten, ihn abzuholen. Am 4. September 2011 sei ihrem Mann, gegen wel­chen während der Militärdienstzeit in ein Gerichtsverfahren durchge­führt worden sei, zuhause eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden. Er habe am 5. September 2011 bei der Polizei vorgesprochen. Ende Ja­nuar/Anfang Februar 2012 habe sie von einem in der Schweiz lebenden Bruder erfahren, dass sich F._______ dort befinde und sie ebenfalls ausreisen sollte. Am 12. Dezember 2012 hätten die Sicherheitskräfte ihren Mann mit­genommen. Beim Verhör habe er Misshandlungen erlitten und sei aktu­ell psychisch beeinträchtigt. Die Behörden hätten gewusst, dass sich F._______ und E._______ in ihrem Haus versteckt gehalten hätten und F._______ operiert worden sei. Er habe versprechen müssen, sämtliche Informationen über F._______ und E._______ sofort den Behörden weiterzuleiten. Am 14. Dezember 2012 seien ihr Gatte und der ebenfalls festgenommene G._______ wieder freigekommen. In Anbet­racht der genannten Gründe sei sie zusammen mit ihren Angehöri­gen ins Aus­land geflohen. A.c Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, die Behörden hätten ihnen we­gen eines Bauprojekts mit Hochhäusern eine baldige Umsiedlung in Aus­sicht gestellt. Eine solche sei für sie aus finanzieller Sicht sehr ungüns­tig. A.d Der Beschwerdeführer - ebenfalls ein Tschetschene aus D._______ - brachte vor, während der Ereignisse jener Nacht Anfang September 2011 nicht zuhause, sondern am Arbeitsplatz gewesen zu sein. Kurz danach sei er zu einer polizeilichen Anhörung aufgeboten worden, habe den Beam­ten aber keine Informationen über E._______ und F._______ geben können. Am 12. Dezember 2012 hätten die Sicherheitskräfte nachts zuhause vorgespro­chen und ihn mitgenommen. Er sei wiederum zu Belangen der beiden er­wähnten Personen befragt worden. Die Polizei habe gewusst, dass F._______ ins Spital gebracht worden sei und man ihm zur Flucht ins Ausland verholfen habe. Er sei gefoltert worden und habe zugesichert, baldmöglichst Informati­onen zu liefern. Am 14. Dezember 2012 sei er entlassen worden und am selben Datum mit den Angehörigen geflohen. A.e Die Beschwerdeführenden gaben Kopien ihrer Inlandpässe, einen Ehe­schein und zwei Geburtsscheine zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 - eröffnet am 16. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungs­vorbringen für unglaubhaft. Es leuchte nicht ein, weshalb F._______ dem Aufständischen E._______ bei der Flucht geholfen und ihn versteckt haben sollte, zumal sich die beiden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit 1997 nicht mehr gesehen hätten und sich der Wohnort von E._______ ohne­hin nur in 50 Meter Entfernung befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte ausgerechnet F._______ der Komplizenschaft verdächtigt haben sollten, da sich die beiden ja seit 13 Jahren nicht mehr gesehen hätten. Im Weiteren hätten die Sicherheits­kräfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle eines tat­sächlichen Einsatzes auch das Gelände abgesucht und den angeblich ver­letzt dort liegenden F._______ festnehmen können. Überdies habe F._______ Tschetsche­nien bereits ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen; das plötzliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nach einer solchen Dauer erscheine mithin sehr fraglich, zumal keine neuen Fakten zu E._______ oder F._______ bekannt gewesen und dem Beschwerdefüh­rer vorgeworfen worden seien. Die angebliche Verfolgung müsse schon aus diesen Gründen bezweifelt werden. B.b Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht selber zur Ausreise ent­schlossen. Dies sei aber in Würdigung des behaupteten zweiten Verhörs nicht nachvollziehbar. Die angeblich zweitägige Haft vom September 2012, bei welcher er betreffend Angabe des Festnahmedatums unsicher ge­wirkt habe, sei mithin unglaubhaft, zumal die sofortige Ausreise der ge­samten Familie unmittelbar nach der Freilassung insofern befremde, als die Ausreise auch bei fluchtartigem Verlassen des Landes einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft hätte. Das Vorbringen, wonach G._______ nach zwei Ta­gen und demnach gleichzeitig wie der Beschwerdeführer entlassen wor­den sei, überzeuge nicht, da G._______ als Bruder eines angeblichen Aufständi­schen schwerer belastet gewesen sein müsste. Die geltend ge­machte Operation von F._______ in H._______ und nicht D._______ befremde, da so mit Si­cherheit ein grösserer Verdacht der Behörden auf die Familie im genannten Kontext gerichtet gewesen wäre. Insgesamt sei nicht von einer Reflexverfol­gung wegen E._______ auszugehen. Dies umso weniger, als ein Bru­der des Beschwerdeführers nach wie vor im gemeinsamen Haus le­ben könne. B.c Im Weiteren seien die Darlegungen in wesentlichen Punkten zu we­nig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Der Beschwerdefüh­rer habe den genauen Inhalt der ihm übermittelten polizeilichen Vorla­dung nicht angeben können. Zudem habe er sich auch nicht bemüht, das Beweismittel zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe keine konkre­ten Aussagen zur Vorladung vom 4. September 2011 und deren Verblei­ben machen können. Sodann hätten die Beschwerdeführenden die Vorspra­che des Beschwerdeführers vom September 2011 datumsmässig nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Schliesslich sei dieser nicht in der Lage gewesen, die angeblich drohende Umsiedlung, deren Asylrele­vanz offen gelassen werden könne, überzeugend vorzubringen. B.d Den Vollzug der Weg­wei­sung nach Tschetschenien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden als in­takte Familie seien jung, gesund und verfügten vor Ort über ein Bezie­hungsnetz sowie über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Ihre Rückkehr erweise sich auch ohne Begleitung des Sohnes F._______ als zumutbar; dessen Asylgesuch sei durch die zuständigen polnischen Behörden zu prü­fen. C. C.a Mit Eingaben vom 15. März 2013, 18. März 2013 und 19. März 2013 (Daten der Postaufgaben) beantragten die Beschwerde­führenden beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even­tualiter das Absehen vom Weg­wei­sungsvollzug verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Be­gründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe im ersten Tsche­tschenienkrieg Verletzungen erlitten und leide seither an Erinnerungsschwie­rigkeiten. Gemäss einer Publikation zur Situation vor Ort gehöre er einer Risikogruppe an und müsse damit rechnen, als mut­masslicher Aufständischer im Fokus der Behörden zu stehen. Das BFM habe die Asylrelevanz der Vorbringen nicht überprüft und so den Sachver­halt nicht vollständig abgeklärt. Die angeblichen Unglaubhaftigkeits­elemente in den Vorbringen - so etwa zur Datumsan­gabe des Vorfalls vor der Ausreise und zum Erscheinungszeitpunkt des Be­schwerdeführers nach erhaltener Vorladung im September 2011 - be­stünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Das Argu­ment des BFM, die unmittelbare Ausreise nach der Entlassung aus der Haft wirke konstruiert, sei sehr spekulativ. Der noch in Tschetschenien le­bende Bruder I._______ des Beschwerdeführers habe sich von E._______ öffentlich abge­wendet und lebe nicht im Haus der Beschwerdeführenden, sondern in einem benachbarten. Wortkarge Schilderungen des Beschwerdefüh­rers seien unter Umständen auf seinen Gesundheitszustand zurückzufüh­ren. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin seien mit Realkennzeichen erfolgt. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei sodann durchaus denkbar, dass F._______ ohne Wissen seiner Eltern weiterhin Kontakte zu E._______ ge­pflegt habe und es so zu den geltend gemachten Ereignissen gekommen sei. Die geringe Entfernung zum Wohnhaus von G._______ habe E._______ zu einem Treffen bei F._______ geradezu animiert. Dass bei der Razzia das Gelände nicht un­tersucht worden sei, könne auf Sicherheitsbedenken der spontan agieren­den Sicherheitskräfte, welche einen Hinterhalt befürchtet hätten, zu­rückgeführt werden. Der Umstand, wonach sich F._______ bereits vor den Be­schwerdeführenden ins Ausland abgesetzt habe, lasse nicht auf ein erlah­mendes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte schliessen. So sei ein Aufständischer in Wien durch Auftragskiller umgebracht worden. Die Ak­ten zu dessen Tod seien von Amtes wegen anzufordern. Nach dem Gesag­ten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevan­ten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In den Eingaben wurde auf Quellen zu Belangen vor Ort hingewiesen und daraus zitiert. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 ver­zichtete das Bundesverwal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2013 beantragte die Vor­instanz die Abwei­sung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelun­gen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, wes­halb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dass der Beschwerdefüh­rer der sogenannten Risikogruppe der Rebellen ange­höre, könne den Akten nicht entnommen werden. Alleine das Vorbringen, Tschetschene zu sein, führe nicht zur Bejahung der Asylrelevanz. Zum Vor­fall in Österreich könne nicht Stellung genommen werden. Es falle aber auf, dass jene Person offenbar ein ganz anderes Profil aufgewiesen habe als der Beschwerdeführer. F. Mit Eingaben vom 22. und 24. April 2013 machten die Beschwerdeführen­den weitere Aussagen zu tschetschenischen Belangen und gaben Unterla­gen im Zusammenhang mit dem Vorfall in Wien zu den Akten. Sie legten dar, dass die russischen Behörden gewillt seien, auch gegen Ver­wandte von Aufständischen vorzugehen. Ferner ersuchten sie um Durchfüh­rung eines zweiten Schriftenwechsels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei­det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal­tungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende Sachverhaltsfeststel­lung beziehungsweise eine Verletzung der Begrün­dungspflicht durch das BFM. So seien ihre Darlegungen nicht auf Asylrele­vanz überprüft worden. Die Vorinstanz hat in ausführlichen und nachfolgend zu bestätigenden Erwägungen die geltend gemachte Reflex­verfolgung wegen E._______ beziehungsweise F._______ für unglaubhaft erachtet. Entspre­chend bestand offensichtlich kein Anlass, besagte Vorbringen in hypothetischer Weise auch bezüglich Asylrelevanz zu werten. Im Weite­ren gaben die Beschwerdeführenden an, selber politisch nicht aktiv gewe­sen zu sein (A 4/16 S. 11; A 5/18 S. 14). Auch in diesem Lichte besehen kann den Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz das Risikoprofil namentlich des Beschwerdeführers verkannt habe, im Sinne der Argumenta­tion der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht gefolgt wer­den. Ferner mag das Er­innerungsvermögen des Beschwerdeführers in ei­nem gewissen Ausmass beeinträchtigt sein; dass er deswegen nicht in der Lage gewesen wäre, die Asylvorbringen hinreichend klar vorzubrin­gen und sich bei ihm in gesundheitlicher Hinsicht weitere Abklärungen auf­gedrängt hätten, kann aber weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung entnommen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor. Im Weiteren erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Österreich, da die Beschwerdeführenden in den Eingaben keine persönli­chen Bezüge zum erwähnten Vorfall geltend machen können. Auf­grund der klaren Aktenlage ist sodann vom beantragten zweiten Schrif­tenwechsel abzusehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab sowohl die Hilfe von F._______ beim Verstecken von E._______ wie auch die gezielte Vorgehensweise der Sicher­heitskräfte gegen F._______ für nicht nachvollziehbar erachtet. Ferner wäre gemäss Ansicht des BFM im Falle eines tatsächlichen Einsatzes auch das Gelände abgesucht und der angeblich verletzt dort liegende F._______ festge­nommen worden. Diese Argumente, auf welche verwiesen werden kann, vermögen grundsätzlich zu überzeugen. Stichhaltige Beschwerdevorbrin­gen für eine andere Sichtweise fehlen, zumal namentlich die Annahme, die Sicherheitskräfte hätten einen allfälligen Hinterhalt vermutet und des­halb von der Geländeabsuchung abgesehen, in Anbetracht der geschilder­ten Fallumstände nicht zu überzeugen vermag. Die Einschät­zung in der Beschwerde, gerade wegen der Nähe des Hauses von F._______ zu demjenigen von E._______ habe sich für letzteren ein Treffen bei F._______ ergeben, über­zeugt nicht, da E._______ im Falle einer tatsächlich befürchteten Fest­nahme wohl ein entfernteres Versteck gesucht hätte. Einzuräumen ist hinge­gen, dass allein aufgrund der bereits erfolgten Ausreise von F._______ jeden­falls nicht zwingend auf ein erlahmendes Verfolgungsinteresse der Sicher­heitskräfte geschlossen werden könnte, wenn ein solches tatsäch­lich bestanden haben sollte. Die Unglaubhaftigkeit des angeblichen Polizei­einsatzes von Anfang September 2011 wird indes durch das Aussa­geverhalten namentlich der Beschwerdeführerin untermauert. So ver­mittelte sie bei der Anhörung aufgrund wiederholt stereotyper Schilderun­gen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auffallend ist dabei die angebliche Gesprächigkeit der Sicherheitskräfte, was bei einem nächtlichen Einsatz in der geltend gemachten Form realitätsfremd anmu­tet (A 5/18 S. 12; A 8/18 Antwort 49). Auf Nachfragen war die Beschwerde­führerin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in der Lage, Realkennzeichen aufweisende Schilderungen zu machen, wodurch der Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts bestätigt wird (A 8/18 Antworten 63 ff. und 128 ff.). Widersprüchlich äusserte sie sich zum Kennt­nisstand von G._______ und dessen Mutter, welche sich bei ihr eingefun­den hätten. Bei der Summarbefragung legte sie dar, diese hätten von der Flucht der beiden bereits gewusst (A 5/18 S. 11). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, sie hätten davon noch keine Kenntnis ge­habt (A 8/18 Antwort 125). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen An­gaben beim angeblichen Vorfall nicht dabei, macht aber geltend, kurz da­nach polizeilich vorgeladen worden zu sein. Abgesehen davon, dass die Eheleute in diesem Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht ungereimte An­gaben machten und diese Abweichungen auf Beschwerdeebene man­gels stichhaltiger Vorbringen nicht entkräftet wurden, waren sie nicht in der Lage, den Inhalt der Vorladung angemessen zu konkretisieren (A 8/18 Antworten 102 f.; A 9/22 Antworten 74 ff.). Zudem unterliessen sie die Bei­bringung der besagten Vorladung (vgl. A 4/16 S. 11). Auch in diesem Punkt fehlen hinreichend erklärende Beschwerdeargumente. 5.2 Zusammenfassend ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Sicher­heitskräfte im geltend gemachten Zeitpunkt im Haus der Beschwerdeführen­den gegen F._______ und E._______ vorgingen und der Beschwerdefüh­rer in der Folge vorgeladen wurde. Entsprechend ist auch die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Festnahme vom 12. Dezember 2012, welche im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom Septem­ber 2011 gestanden haben soll, nicht gegeben. Selbst wenn im Sinn der Beschwerdevorbringen von Unterstützung durch Verwandte bei der Ausreise auszugehen wäre, erscheint überdies die plötzliche Flucht des Familienverbands nur wenige Stunden nach der angeblichen Freilas­sung reichlich realitätsfremd. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Polizeiver­hör mit Misshandlungen nicht ohne Realkennzeichen geschil­dert. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges Verhör im vorgebrachten Zeitpunkt und aus den vorgebrachten Gründen stattfand. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Anga­ben das Land gleichentags legal verlassen haben sollen (A 5/18 S. 8). Des Weiteren hat der angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer in­haftierte G._______ sein Asylgesuch in der Schweiz mittlerweile zurückgezo­gen mit der Erklärung, definitiv ins Heimatland zurückkehren zu wollen (Ak­ten N [...]). Auch dieser Umstand spricht gegen die geltend ge­machte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden, die überdies sehr unge­reimte Aussagen zur ihren Identitätspapieren machten (A 8/18 Antwor­ten 5 ff. und 118 ff.; A 9/22 Antwort 5). Schliesslich hat ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten (N [...]). Bei der Anhörung bestätigte sie, dieser habe "mit der Geschichte nichts zu tun" (A 8/18 Antwort 97). Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anhalts­punkte für eine den Beschwerdeführenden in Russland drohende Reflexver­folgung. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Ein­schät­zung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt; es herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegwei­sungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grundsätz­lich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom 5. Februar 2013). 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Katego­rien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsver­letzungen drohen: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kriti­sche Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständi­sche, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetscheni­schen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu un­terstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzungen vor internationa­len Gerichten geltend machten, Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Der Neffe E._______ des Beschwerdeführers soll sich zwar den Rebellen ange­schlossen haben. Als entfernter Verwandter, mit welchem der Beschwerde­führer offenbar seit langem keinen Kontakt mehr hatte, ist er un­abhängig von seinem allfälligen tatsächlichen Engagement indes auch nicht einem erweiterten Familienbegriff zuzuordnen. Dass sich F._______ (N [...]) in die­sem Sinne betätigt hätte, lässt sich den Akten jedenfalls nicht schlüs­sig entnehmen . Die Beschwerdeführerin legte wie erwähnt dar, ihr in der Schweiz lebender Bruder, welchem wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus politischen Gründen Asyl gewährt wurde (N [...]), habe "mit der Geschichte nichts zu tun". Die Beschwer­deführenden können somit - so auch im Lichte der vorstehen­den Erwägungen im Asylpunkt - trotz einer gewissen Nähe zu (allenfalls) po­litisch Verfolgten nicht glaubhaft machen, sie seien vor Ort konkret gefähr­det. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gewisse Schulbildung, Ar­beitserfahrung und über Verwandte im In- und Ausland. Auch beim Be­schwerdeführer bestehen diverse soziale Anknüpfungspunkte. Das me­dizini­sche Leiden der Tochter erscheint im Bedarfsfall im Heimatland be­handelbar. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde­führenden in Tschetschenien in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten werden. Auch eine allfällige Umsiedlung lässt nicht schon auf eine konkrete Gefährdung schliessen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer­de­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: