Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste am 21. Dezember 2012 ein erstes Mal mit ihren Eltern zusammen in die Schweiz ein und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern miteingeschlossen. Als (...)-Jährige wurde sie weder vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) angehört noch hatten ihre Eltern Asylgründe vorgebracht, die ihr gegolten hätten. Das Asylgesuch vom 21. Dezember 2012 wurde vom BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1412/2013 vom 13. August 2013 abgewiesen. Am 23. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in ihren Heimatstaat zurückgeführt. A.b Rund ein Jahr später reist die Beschwerdeführerin wieder mit ihren Eltern in die Schweiz ein. Am 17. Oktober 2016 füllte die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum das Personalienblatt aus. Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. Am 14. November 2016 reichte sie zusammen mit ihren Eltern ein zweites schriftliches Asylgesuch ein (N [...]). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern in Dagestan verheiratet worden ist. Die Beschwerdeführerin sei eines Tages weinend zur Mutter gekommen und habe dieser mitgeteilt, dass ihr Mann von zu Hause weggegangen sei und in der Folge Männer in Uniform zu Hause nach ihm gesucht und ihr gedroht hätten, dass sie sie und das damals ungeborene Kind töten würden, wenn er nicht zurückkäme. B. B.a Der Beschwerdeführer A._______, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus E._______ mit letztem Wohnort in F._______ verliess am 9. November 2016 seinen Heimatstaat und flog von G._______ mit einem deutschen Visum nach H._______. Am 16. November 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B.b Am 23. November 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). C. Am 30. November 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befinde und sie mitteilen soll, ob sie mit ihm in Kontakt treten möchte. Am 2. Dezember 2016 bejahte die Beschwerdeführerin die Frage des SEM. D. Am 13. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung seines Asylverfahrens mit demjenigen der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Tochter und reichte eine Übersetzung der Heiratsurkunde ein. E. Am 31. Juli 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut darum, die beiden Asylverfahren mit Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am 22. September 2017 zusammenzulegen und reichten das Original der Hochzeiturkunde mit Übersetzung ein. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die Akten der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Tochter in das Dossier des Beschwerdeführers verschoben werden. G. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 auf, das von ihrem Vater eingereichte Mehrfachgesuch vom 17. November 2017 [recte 14. November 2016] mit ihren persönlichen Gründen detailliert zu ergänzen und allenfalls Beweismittel beizulegen. H. Am 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Ergänzung ihrer persönlichen Asylvorbringen ein. I. Am 15. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 18. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört und mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Zudem forderte das SEM den Beschwerdeführer schriftlich auf, das auf seinem Handy gespeicherte Video vom 7. Oktober 2016 (Überwachungsvideo vor der Haustüre) auf einer Flashcard einzureichen. I.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Onkel mütterlicherseits sei ein Aufständischer und kämpfe seit dem ersten Tschetschenienkrieg. Am 29. September 2016 sei er (der Beschwerdeführer) in der Nacht im Haus seiner Mutter, wo sich auch sein gesuchter Onkel für einige Stunden aufgehalten habe, der allerdings schon weg gewesen sei, von den Kadyrow-Leuten festgenommen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sein Onkel stecke. Seine Mutter und seine jüngere Schwester seien nicht festgenommen worden. Er sei nach J._______ gefahren und unterwegs mit Gummiknüppeln zusammengeschlagen worden. Er hätte dann ein zehnseitiges Dokument unterschreiben sollen, worin er verschiedenes eingestehen würde. Er habe sich erst geweigert, sei dann aber mit Strom gefoltert worden, so dass er mehrmals bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm eine Gasmaske angezogen, so dass er wieder mehrmals das Bewusstsein verloren habe. Er habe die Folterungen nicht mehr länger ausgehalten, weshalb er schliesslich unterschrieben habe. Am nächsten Tag sei es wieder zu einer Einvernahme gekommen. Daraufhin sei ihm ein Mobiltelefon mit einer SIM-Karte ausgehändigt worden und man habe ihm eine Frist von vier bis fünf Tagen gesetzt, innerhalb dieser er Informationen über seinen Onkel zu liefern habe. Ansonsten würde gegen ihn gestützt auf das unterschriebene Geständnis ein Verfahren eröffnet, dass er drei Personen umgebracht, seinen Onkel unterstützt und Transfers von Geld und Kämpfern nach Syrien organisiert habe. Er sei am 2. Oktober 2016 freigelassen worden. Ein Freund von ihm habe ihn nach Dagestan gebracht, von wo er am 3. Oktober 2016 mit seiner Frau telefoniert habe. Sein Freund habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen und befürchtet, dass seine Anwesenheit sein Leben gefährde. Sein Freund habe für ihn eines seiner beiden Autos verkauft, ihm den Inlandpass geholt und die Visa-Formalitäten erledigt. Er habe inzwischen mit seiner Frau telefoniert, aus Angst vor einer Abhörung habe er seine Ausreiseabsichten aber nicht erwähnt. Am 8. Oktober 2016 habe er mit der Schwester seiner Frau telefoniert, welche ihm erzählt habe, dass die Kadyrow-Leute zu Hause nach ihm gefragt und seine Frau mit dem Tod bedroht hätten, weshalb sie in die Schweiz abgereist sei. Am 9. Oktober 2016 sei er nach G._______ und von dort via Deutschland in die Schweiz gereist. Als er in der Schweiz angekommen sei, habe er versucht, seine Mutter telefonisch zu erreichen. Von seinem Freund habe er dann erfahren, dass seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester im Januar 2017 von den Behörden aus Tschetschenien ausgeschafft worden und in K._______ bei Verwandten untergekommen seien. Seine Mutter habe ihm später erzählt, dass er zuhause gesucht worden sei und anlässlich einer Hausdurchsuchung alle beschlagnahmten Dokumente verbrannt worden seien. Er sei vor den Dorfbewohnern als Terrorist bezeichnet worden und man habe ihn verteufelt. I.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Asylbegründung im Wesentlichen aus, nach der Rückkehr aus der Schweiz am 23. Juni 2015 habe sie persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei aber Zeugin gewesen, wie ihr Vater im Jahr 2015 von Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. Seit diesem Vorfall habe sie in Dagestan gelebt. Am 20. September 2015 habe sie zuhause in E._______ religiös geheiratet. Danach habe sie bei ihrem Mann gelebt. Als sich ihr Mann bei seiner Mutter aufgehalten habe, habe sie bei ihrer Mutter übernachtet. Am nächsten Morgen habe sie ihren Mann angerufen. Sein Telefon sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Als sie gegen Mittag nach Hause gekommen sei, sei niemand da gewesen. Sie habe ihn nochmals angerufen, aber niemanden erreicht. Dann habe sie seinen Bruder angerufen. Von ihm habe sie erfahren, dass ihr Mann in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2016 im Hause seiner Mutter mitgenommen worden sei. Er sei dann zu ihr gekommen, damit sie nicht alleine sei. Am 2. Oktober 2016 sei ihr Mann dann kurz nach Hause gekommen, habe seine Sachen mitgenommen und ihr gesagt, dass er sich wieder melde. Am nächsten Tag habe er sich wieder gemeldet und erzählt, dass er gut angekommen sei. Er habe sich danach erkundigt, ob ihn jemand gesucht habe. Am 5. Oktober 2016 habe er nochmals angerufen und dann hätten sie erst in der Schweiz wieder voneinander gehört. Am 7. Oktober 2016 seien Militärs zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei, was sie ihr nicht geglaubt hätten. Die Militärs hätten ihr mit einer Pistole gedroht, sie zu vergewaltigen und zu töten. Beim Verlassen der Wohnung hätten sie ihr gesagt, sie solle ihrem Mann ausrichten, dass er sich sofort stellen müsse. Sie habe Angst bekommen, ihre Mutter angerufen, welche die Schwester (der Beschwerdeführerin) zu ihr geschickt habe. Ihre Schwester habe dann ihre Sachen gepackt und sie seien zusammen zur Mutter gegangen. Dort sei mit ihren Eltern der Entschluss zur Ausreise gefasst worden. Sie habe nicht auf ihren Mann warten können, weil sie nicht gewusst habe, wo er gewesen sei und sie das Kind zur Welt habe bringen müssen. Über G._______, Weissrussland, Polen und weitere Länder seien sie in die Schweiz gereist. I.c Die Beschwerdeführenden reichten den Reisepass sowie den Inlandpass betreffend den Beschwerdeführer, einen USB-Stick mit Aufnahmen einer Videokamera in F._______ vom 7. Oktober 2016 je eine Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde sowie des Inlandpasses der Beschwerdeführerin ein. J. Am (...) 2018 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn. K. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 14. und 16. November 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. L. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie einen vom 20. Juni 2018 datierenden, nicht unterzeichneten Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2018 ein. M. Am 5. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter einen (unterzeichneten) Arztbericht vom 28. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtsvertreter auf, eine schriftliche Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen, ansonsten er als nicht zu deren Vertretung befugt angesehen und auf die Beschwerde gegen die diese Person betreffende Verfügung nicht eingetreten werde. O. Am 20. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein. P. Mit Verfügung vom 7. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter ordnete er den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand bei. Dem SEM erhielt die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2018 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. R. Am 19. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. So laute seine erste Aussage zu jener Frist, die ihm zur Meldung des Standortes seines Onkels gewährt worden sei, fünf Tage. Anlässlich der Anhörung auf die Frage 178 habe er präzise von vier Tagen gesprochen. In der späteren Unterhaltung der Anhörung habe er einmal von vier bis fünf Tagen, dann auf Vorhalt sogar von drei-vier-fünf Tagen gesprochen. Ferner habe er zum Aufenthalt von seinem Onkel bei seiner Mutter zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was dieser dort gemacht habe. Er habe dies auch nicht von seiner Mutter erfahren können. Auf Vorhalt hin, dass seine Frau von verschiedenen Aktivitäten in seinem schriftlichen Gesuch geschrieben habe, habe er in seiner Antwort bei der ergänzenden Anhörung auf die Frage 28 plötzlich davon gesprochen, dass dies nur seine Annahme gewesen sei, was seine Frau wiedergegeben habe. Auch diese Erklärung könne nicht überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Version auf die Aussage ihres Mannes stütze. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem schriftlichen Gesuch angegeben, Militärs seien am 7. Oktober 2016 zu ihr nach Hause gekommen. In der Anhörung habe sie dagegen die Ordnungshüter nicht genauer bezeichnen können und die Uniformen mit denjenigen Personen, die bei der Mitnahme ihres Vaters zugegen gewesen seien, verglichen, wobei sie Militärs von Polizisten nicht unterscheiden könne. Auf Vorhalt habe sie auf die Frage 210 angegeben, sie würde sie als Polizisten oder Milizen bezeichnen. Auch wenn Miliz und Militär phonetisch und graphisch gewisse Ähnlichkeit aufweisen würden, seien sie für die Korrektheit der Übersetzung ihrer schriftlichen Eingaben zuständig. Zu beachten gelte es aber auch, dass in der Russischen Föderation seit 2011 die Miliz als Polizei bezeichnet werde. Ihre unpräzisen divergierenden Aussagen diesbezüglich könnten nicht überzeugen. Demzufolge seien diese widersprüchlichen Vorbringen nicht glaubhaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weitere Unsicherheiten enthalten. So habe er angenommen, sie hätten in F._______ in der (...) gewohnt. Ob der Hausnummer sei er sich indes anlässlich der Anhörung nicht so sicher gewesen, obwohl er dort mindestens einen Monat gelebt habe. Ferner habe er gemäss der Anhörung vor Mitte August 2016 in Dagestan in L._______ gelebt und sei nach M._______ zur Arbeit gependelt, aber zugleich schon 2012 in N._______ registriert gewesen. Sein Einwand in der Antwort 61 sei nicht nachvollziehbar. Den abgegebenen Dokumenten, Kopien von Inlandpässen, sei nirgends eine Registrierung in F._______ ersichtlich. Weshalb ihn die Behörden gerade dort am 7. Oktober 2016 gesucht hätten, sei so nicht nachvollziehbar. Auf die Frage, welche Behörde am 29. September 2016 nach N._______ gekommen sei, habe der Beschwerdeführer auf das Militär getippt. Das sei bereits deshalb fragwürdig, weil er von diesen danach mehrere Tage festgenommen und befragt worden sei, ohne hier mehr Hinweise auf die eine oder andere Truppengattung erhalten zu haben. Oder er habe gedacht, es sei der SOBR, der tschetschenische Ableger des FSB, gewesen, was aber nicht auf das Militär hinweise. Oder der USB als der Dienst, der dem SOBR voranstehe. Später habe er aber wiederum von einer Stadt-Abteilung des SOBR gesprochen, weil das Gebäude, wo er in Haft gewesen sei, sich in der Stadt befunden habe. Während obige Ausführungen durch vage Aussagen gekennzeichnet seien, sei sein Vorbringen im Zusammenhang mit der eigentlichen Festhaltung in J._______, wenngleich nur die Rede von drei bis fünf Tagen sei, durchaus von Detailreichtum geprägt, insbesondere was die Gewaltanwendung ihm gegenüber betreffe. Dies könne zwar grundsätzlich der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG dienen, aber gerade im Gesamtzusammenhang aller seiner Vorbringen stelle dies einen krassen Stilbruch dar. Demnach werde dadurch das Gebot der Strukturgleichheit in seinem Sachvortrag eindeutig verletzt. Dies spreche gegen die Glaubhaftmachung der Gesamtfluchtsituation. Die an ihm angewandten Foltermethoden habe er wie besehen detailliert schildern können, während sein Zeitgefühl bereits schwieriger einzuschätzen gewesen sei. Einfachere Sachverhalte, wie etwa die Wiedergabe von Spitznamen, die offenbar während seiner Inhaftierung gefallen seien, hätten ihm während der Anhörung ebenso Schwierigkeiten bereitet. Ferner habe er ein Geständnis abgegeben, wonach er drei Leute umgebracht habe. Die Vorwürfe und Fragen an ihn seitens der Behörde seien, folge man seiner Aufzählung, offenbar nicht zahlreich gewesen: Diese hätte wissen wollen, wo sich der Onkel aufhalte. Er stehe, so der Vorwurf, mit seinem Onkel in Kontakt und unterstütze ihn. Zweimal bis zu 45 Minuten sei er gemäss seinen Aussagen befragt worden. Weitere Fragen seien ihm offenbar nicht gestellt worden, was in seiner Wiedergabe der Verhöre sehr unsubstantiiert wirke. In den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöge ihre Aussage, wonach sie nicht wisse, ob sie bei der Ausreise aus Tschetschenien oder Russland kontrolliert worden sei, grundsätzlich eine Furcht vor einer etwaigen Kontrolle an der Grenze auszuschliessen. Es könne daher angenommen werden, dass sie wohl wie der Beschwerdeführer legal aus Russland ausgereist sei. Demzufolge seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. Weshalb gerade der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sei, wenn schon bereits der minderjährige Sohn des Onkels dessentwegen festgenommen worden und dann freigekommen sei, könne nicht ganz nachvollzogen werden. Zudem soll ein Bruder des Onkels für die Polizei arbeiten, was ebenso eine gewisse Quelle für die ermittelnde Behörde darstelle. Zudem sei fraglich, weshalb gerade er bei seiner Mutter festgenommen worden sei, wenn er dort bloss zu Besuch gewesen sei und erst seit einem Monat überhaupt in Tschetschenien gewohnt habe. Der Einwand, dass grundsätzlich Frauen wie seine Mutter damals nicht festgehalten worden seien, obwohl der Onkel sich bei ihr aufgehalten habe, sei zu pauschal. Dasselbe gelte für die geforderte Mitarbeit: er hätte binnen fünf Tagen Informationen über seinen Onkel geben sollen, was nicht «nachhaltig» sei. Zu dieser einseitigen ihn belastende Sicht spreche auch seine Aussage, dass er nicht wüsste, ob seine Mutter jemals deren Bruder wegen verhört worden sei. Dies insbesondere auch, weil die Behörden offenbar gewusst hätten, dass der Onkel am 29. September 2016 zu seiner Mutter gegangen sei. Ferner wisse er nicht, ob der Onkel jemals in Haft gewesen sei, was infolge des Vorbringens, dass er seinetwegen massivste Probleme erhalten habe, ebenso wenig nachvollziehbar sei. Dass hingegen seine Mutter plötzlich seinetwegen Probleme mit den Behörden erhalten habe und notabene nach K._______ ausgeschafft worden sei, wenn sie früher wegen des Onkels und dessen kritischen Profils aber keine Probleme gehabt habe, wirke wiederum als Vorbringen nur auf ihn fokussiert und deshalb konstruiert. Seine Mutter solle auch erst dann Probleme erhalten haben, als man erfahren habe, dass er Russland verlassen habe und nach Deutschland geflohen sei. Dies sei insbesondere auch deswegen sehr zweifelhaft, weil er offenbar Russland legal verlassen habe. Auch deswegen sei es fraglich, ob er in Russland überhaupt behördlich gesucht werde. Zudem sei er weder in Dagestan noch in G._______, wo er einen Monat lang gewesen sei, gesucht worden. Hierzu habe er angegeben, damals sei er von den Behörden noch gar nicht zur Suche ausgeschrieben worden, was impliziere, dass er es später gewesen sei. Dass er heute ausgeschrieben sei, wisse er hingegen auch nicht oder nehme an, dass er es nicht sei, was widersprüchlich wirke. Andererseits habe er in G._______ bewusst auf Spitaluntersuchungen verzichtet, weil das nicht ungefährlich gewesen wäre. Eine Aussage, die somit offenbar nicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Suche nach ihm gebracht werden könne. Hinzu komme, dass er sich offenbar am 5. Oktober 2016 einen Inlandpass in Tschetschenien mit Wohnort E._______ (ausgestellt in O._______, zuständig für N._______) durch einen Freund illegal habe ausstellen lassen, obwohl er vorgebracht habe, unter behördlicher Beobachtung gestanden zu haben. Zwar könne insbesondere in Tschetschenien eine Ausstellung eines Dokuments durch korruptes Verhalten eines Beamten nicht ausgeschlossen werden. Indes habe das Oberste Russische Gericht bereits 1999 festgestellt, dass die Ausstellung eines Inlandpasses nicht von der Registrierung am Aufenthaltsort abhängig gemacht werden dürfe, so dass ein solcher Pass durchaus auch in Dagestan hätte ausgestellt werden können. Auch wenn er für das besagte Dokument viel Geld habe aufbringen müssen, habe der ausstellende Beamte sich ebenso in Gefahr bringen können. Überdies hätte er seinen Verfolgern in J._______ jeden Tag anrufen sollen, was auf eine engste Überwachung hinweise. Andererseits habe er angegeben, nicht einem Ausreiseverbot aus Tschetschenien unterlegen gewesen zu sein. Es sei deshalb auch fraglich, ob die Behörde ihn tatsächlich habe kontrollieren wollen. Obwohl die Beschwerdeführerin regelmässig telefonischen Kontakt mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe, sei sie von ihr nicht umgehend über die Verhaftung ihres Ehemannes informiert worden. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 7. Oktober 2016 sei ihr bedeutet worden, dass ihr Mann sich umgehend stellen müsse, aber wo habe sie nicht gewusst oder nachgefragt, was die unpräzisen Angaben, von wem ihr Mann verfolgt werde, weiter bestätige. Demzufolge seien ihre diesbezüglichen Aussagen unlogisch und daher nicht glaubhaft. Das eingereichte Video belege, dass zwei Personen in eine Wohnung eingetreten und eine dritte im Treppenhaus warte. Es könne indes weder die Zuordnung der Personen belegen, ob es sich überhaupt um Behördenmitglieder gehandelt habe, noch den Grund der Aktion oder das Datum derselben belegen. Denn die Aufnahme solle von ihrem Computer im Haus stammen, was eine Manipulation nicht ausschliesse. Es sei deshalb nicht geeignet, ihre Vorbringen und hierhin insbesondere die Suche nach dem Beschwerdeführer zu beweisen. Zudem sei darauf nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von einer Waffe bedroht worden sei oder einen zuletzt bedingt durch Todesdrohungen eingeschüchterten Eindruck hinterlasse habe. Dass sogar Maschinenpistolen auf sie gerichtet worden seien, wie in ihrem schriftlichen Gesuch festgehalten, lasse sich mit dem Video nicht belegen. Das Video sei demnach nicht geeignet, die Asylvorbringen von ihnen beiden glaubhaft zu machen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die leicht unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Meldefrist hätten sich aus den Aussagen der Verfolger ergeben. Man habe ihm gesagt, er müsse am fünften Tag den Aufenthaltsort des Onkels mitteilen. Man habe ihm aber auch gesagt, mehr als drei bis vier Tage benötige er wohl nicht, um seinen Onkel aufzuspüren. Daraus auf die Unglaubwürdigkeit zu schliessen, ginge wohl zu weit. Es handle sich hier nicht um Wiedersprüche an sich, sondern um im üblichen Rahmen unterschiedliche Angaben, welche die Aussagekraft unter dem Gesichtspunkt des vom SEM ins Feld geführten Gebots der Strukturgleichheit eher stärken würden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe man den Beschwerdeführer gefragt, was der Onkel genau gemacht habe in dieser Nacht, als er bei der Mutter gewesen sei. Er habe gemeint, er wisse dies nicht und von der Mutter habe er nichts in Erfahrung gebracht. Man habe ihn in der Folge gefragt, weshalb dann seine Frau wisse, dass er dort gegessen, gebadet und geduscht habe. Darin einen krassen Widerspruch oder klar diametral abweichende Angaben zu erkennen, ginge wohl zu weit. Die Frage 27 sei so formuliert, dass das SEM in Erfahrung habe bringen wollen, ob der Onkel in seiner Rolle als Widerstandskämpfer in der Wohnung tätig gewesen sei. Mit der Frage 28 werde aber klar, dass man vom Beschwerdeführer habe hören wollen, dass er dort habe essen, duschen und schlafen wollen. Er habe anlässlich der Anhörung später gesagt, der Onkel habe sich bei der Mutter verpflegen, ausruhen und waschen wollen und ergänzt, diese Leute würden immer im Wald leben und dies müsste man ab und zu machen. Zum Ausruhen sei es aber nicht mehr gekommen. Insofern habe der Onkel eigentlich nichts gemacht in der Wohnung der Mutter. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Rechtsvertreter gemeint, seine Frau habe in der Anhörung mit Bezug auf die Militärs das Wort «voennie» (kriegerische) verwendet. Dieser Begriff bezeichne militärisch gekleidete Organe der Staatsgewalt, unbesehen ihrer Zuordnung. Militärangehörige würden hingegen als «armiya» oder «soldaty» bezeichnet, seltener als «voennie». Mit «voennie» seien militärisch gekleidete (Sonder-)Einheiten der Polizei und anderen «Sicherheitsorganen» gemeint, nicht explizit Angehörige der Armee. «Milizia» heisse in der Russischen Föderation zwar tatsächlich seit 2011 «Polizia». Der Volksmund nenne die Polizei aber noch immer «Milizia» und spreche im Zusammenhang mit Polizisten von «milizioneri». Das sei normal. Gemeint seien in beiden Fällen verschiedene Organe, die dem Innenministerium untergeordnet seien. Auch diese könnten durchaus «voennie», das heisse militärisch gekleidet sein. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht weiter, dass seine Aussagen den Eindruck erwecken könnten, nicht präzise zu sein. Nach dem Gesagten sei aber klar, dass die Beschwerdeführerin durchaus die Unterscheidung zwischen Militärs und Polizisten mache. Tatsächlich scheine es so, als hätten auch die Sicherheitsdienste teilweise Uniformen, welche an jene des Militärs erinnern würden. Die Leute, die den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, würden für den SOBR arbeiten und sie würden schwarze Uniformen tragen. Der SOBR gehöre zum Sicherheitsdienst der Russischen Föderation. Er habe nur erklärt, dass Mitarbeiter des USB auch schwarze Uniformen tragen würden. Es handle sich um Kommandos, die üblicherweise militärisch gekleidet seien, welche Armeewaffen tragen und somit als «voennie» bezeichnet würden. Es gebe sowohl schwarze, als auch tarnfarbene Tenüs. Der Beschwerdeführer meine hinsichtlich seiner Unsicherheit bezüglich der Hausnummer, es sei ihm nicht so wichtig gewesen. Dies erscheine unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Monat nicht gerade sehr lange und inzwischen viel Zeit verstrichen sei, nicht sehr erstaunlich. Es sei ja nicht so, dass er es überhaupt nicht mehr wisse. Er meinte anlässlich der Anhörung nicht, er glaube, sondern er denke dies. Daraus habe das SEM den Schluss gezogen, er nehme es an. Dies sei sicher nicht ganz falsch. Es sei aber auch nicht so, dass er nichts habe sagen können, sondern offengelegt habe, dass er es nicht mit letzter Sicherheit angeben könne. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass Hausnummern in den meisten Ländern nicht jene wichtige Bedeutung zukomme wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar gesagt, er sei zwar nie in F._______ registriert gewesen; er habe seinen Wohnsitz in N._______ nie aufgegeben, selbst damals nicht, als er in L._______ gewohnt habe. Dies sei in Russland legal. Er habe aber auf der Polizeistation unter Folter angegeben, wo er in F._______ gewohnt habe. Aus diesem Grund sei er wohl am 7. Oktober 2016 dort gesucht worden. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils D-1658/2015 beziehungsweise der im tschetschenischen Kontext üblichen Reflexverfolgung erstaune es grundsätzlich nicht, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Im Zusammenhang mit dem Sohn des Onkels mache der Beschwerdeführer unmissverständlich geltend, dieser sei von zu Hause mitgenommen worden. Diese Leute hätten zwar gesagt, man habe ihn wieder freigelassen, was wohl nicht stimme. Der Sohn sei seither nämlich spurlos verschwunden. Der Einwand des SEM vermöge nicht zu überzeugen. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, ein Bruder des Onkels arbeite für die Polizei, was eine gewisse Quelle für die ermittelnde Behörde darstelle. Dazu Ausführungen zu machen, wäre spekulativ. Auszugehen sei vom Grundsatz, dass sich Brüder grundsätzlich nicht gegenseitig ans Messer liefern würden. Der Beschwerdeführer meine, seine Festnahme sei wohl auch ein verhängnisvoller Zufall gewesen. Der Onkel sei in der Nacht gekommen und wohl aus dem Umfeld der Nachbarschaft verraten worden. Dass sich der Beschwerdeführer im Haus befunden habe, habe damit keinen Zusammenhang. Man habe ihn als anwesenden männlichen Angehörigen mitgenommen, weil es sich geboten habe. Auch dies scheine unter Berücksichtigung des Referenzurteils leider realistisch. In der Praxis könne die Ausstellung eines Inlandpasses von einer Registrierung am Aufenthaltsort abhängig gemacht werden. Ein Inlandpass trage den Wohnsitzstempel, ein neuer Wohnsitzstempel müsse am Ort des Wohnsitzes gemacht werden. Eine andere als die Wohnsitzbehörde würde die Ausstellung des Inlandpasses schon nur deshalb ablehnen. Hingegen sei es so, dass es nicht schwer sei, sich illegal ein Dokument zu beschaffen, zumal die Behörden bestechlich seien. Tschetschenien sei sehr korrupt, amtliche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Die Flucht sei möglich gewesen, weil er über Dagestan und G._______ ausgereist sei. Der Arztbericht füge sich inhaltlich gut in die geltend gemachte Fluchtgeschichte ein. Der Inhalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden und die Art und Weise, wie sie diese darlegen würden, würde viele Realkennzeichen enthalten. Ihre Aussagen seien logisch, konsistent und zögen sich wie ein roter Faden durch die Protokolle.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerde auf das Referenzurteil D-1658/2015 bezüglich Reflexverfolgung verwiesen werde. Zugleich spreche der Beschwerdeführer von einem verhängnisvollen Zufall, dass er festgenommen worden sei, was nicht für eine gezielte Reflexverfolgung spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer nichts über den angeblichen Besuch des Onkels, des primär Verfolgten, an dem Ort berichten können, wo er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden sei, obwohl dieser später etwa Informationen über seine Mutter in Erfahrung habe bringen können. Der Glaubhaftmachung abträglich scheine sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst unter Folter ausgesagt hätte, in F._______ zu wohnen, obwohl gerade dieser Umstand ihn vom Behördenverdacht eines (regelmässigen) Kontakts zum Onkel, als dieser in N._______ gesucht worden sei, entlasten könnte.
E. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, eine Reflexverfolgung und die Aussage, seine Festnahme sei ein verhängnisvoller Zufall gewesen, würden sich gegenseitig nicht ausschliessen. Bei der Reflexverfolgung gebe es die Unterscheidung zwischen gezielt und ungezielt nicht. Ob sie vorliege oder nicht, hänge davon ab, was genau die Verfolger damit bezwecken wollten, wenn sie Angehörige des primär Verfolgten unter Druck setzen würden. Ob die Verfolger zufällig auf einen Angehörigen treffen würden oder diesen gezielt aufsuchen, sei nicht relevant. Mit Bezug auf den Wohnort F._______, den er unter Folter angegeben habe, mache er geltend, dass dieser Umstand wohl dazu geführt habe, dass er dort aufgesucht worden sei. Dass dieser Umstand ihn hätte vom Verdacht entlasten können, regelmässig mit dem Onkel in Kontakt gewesen zu sein, wäre theoretisch möglich. Leider sei es aber nicht so gewesen. Der Kontakt zwischen Personen müsse denn auch nicht unbedingt darauf basieren, dass man sich am selben Ort aufhalte.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 5.1 Festzuhalten ist vorweg, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden weitgehend übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin schilderte die Geschehnisse aus ihrer persönlichen Perspektive und erwähnte verschiedene Details bezüglich der Ereignisse, bei denen sie selbst zugegen war. Ihre Angaben stehen in Einklang mit den Erzählung des Beschwerdeführers - wesentliche Unstimmigkeiten sind nicht festzustellen. Bei den vom SEM festgestellten Widersprüchen handelt es sich lediglich um marginale Abweichungen, welche in der Beschwerde überzeugend erklärt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass es im schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten zu Abweichungen gekommen ist. So wird beispielsweise im schriftlichen Gesuch der "Onkel" als Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl. S. 1, 3. Zeile), obwohl dieselbe Person in den Anhörungen der Beschwerdeführenden stets als Bruder der Mutter des Beschwerdeführers bezeichnet wurde. Auch hinsichtlich der Person, welche nach dem Besuch der Sicherheitsbehörden zu der Beschwerdeführerin gekommen sei, ist einerseits von der Schwester der Mutter die Rede, andererseits aber von der Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. Akte B22/26 F235). Zudem ist das Deutsch im schriftlichen Gesuch nicht fehlerfrei (vgl. S. 1, 1. Abschnitt, drittunterste Zeile "weggenommen" statt "festgenommen"). Dass das SEM eine Unsicherheit des Beschwerdeführers bezüglich der Hausnummer in F._______ anlässlich der Anhörung als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verwendet, ist angesichts dessen, dass er bereits anlässlich der BzP die Adresse inklusive der Hausnummer angegeben hat, spitzfindig (vgl. Akte A7/12 S. 4 Ziff. 2.02). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er in N._______ registriert gewesen sei, weil dort die Mutter gewohnt habe und sich ihr Haus dort befinde. Den Behörden sei aber bekannt gewesen, dass er in F._______ gelebt habe (vgl. A31/34 F18 ff.). Dies kann durchaus erklären, weshalb dort nach ihm gesucht wurde. Der Beschwerdeführer schilderte seine Asylvorbringen sodann mit zahlreichen Details versehen frei und ohne Unterbruch (über drei Seiten im Protokoll). Er gab Gespräche zwischen den Sicherheitskräften wider, sprang in seiner Geschichte unvermittelt wieder zurück und erzählte nebensächliche Sequenzen, wie etwa hinsichtlich des Mannes, der im Wasser in die Zelle gebracht hatte. Der Erzählstil des Beschwerdeführers spricht mithin klar gegen eine konstruierte Geschichte. Auch das SEM selbst erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass die Schilderung der Festhaltung von Detailreichtum geprägt sei. Insofern das SEM aber das Gebot der Strukturgleichheit verletzt sieht, weil der Beschwerdeführer sich nicht mehr an alle während der Inhaftierung gefallende Spitznamen und Fragen des Verhörs erinnern konnte, oder kein genaues Zeitgefühl hatte, ist festzustellen, dass er angab, er sei während der Verhöre aufgrund der Folterungen mehrmals bewusstlos gewesen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nachvollziehbar, dass er Erinnerungslücken oder kein genaues Zeitgefühl hatte. Er vermochte hingegen die Räumlichkeiten, in welchen er sich aufgehalten hatte, durchaus zu beschreiben (vgl. Akte A31/34 F162 ff.) oder erwähnte auch, dass der Mann, welcher ihm Wasser gebracht hatte, ihn vermutlich als unschuldig betrachtet habe (vgl. Akte A31/34 F156). Zudem gab er zumindest den Spitznamen jenes Mannes zu Protokoll, welcher ihm Wasser gebracht habe (vgl. Akte A31/34 F155; P._______). Dies sind Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Dass der Beschwerdeführer, welcher zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt hatte, aufgrund des nächtlichen Besuchs des Onkels in den Fokus der Behörden geraten ist, ist im tschetschenischen Kontext ebenfalls nachvollziehbar. Der minderjährige Sohn des Onkels hatten die Behörden bereits festgenommen - seither sei er verschwunden. Der Bruder des Onkels ist Polizist, weshalb der Onkel sich bestimmt nicht bei diesem meldet und der Bruder demnach kaum eine verlässliche Informationsquelle für die Behörden bezüglich des Onkels sein dürfte. Es ist deshalb keineswegs abwegig, wenn sich die Behörden vom Beschwerdeführer mehr Informationen zu seinem Onkel erhofften und ihn dementsprechend unter Druck setzten. Im Kontext mit Tschetschenien ist auch nicht erstaunlich, dass die Behörden nicht die Mutter, sondern den Beschwerdeführer mitgenommen haben. Auch das SEM stellt schliesslich nicht in Abrede, dass aufgrund der Korruption in Tschetschenien gegen Geld Dokumente ausgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer sich noch einen Monat in Russland aufgehalten hatte und seine Flucht vorbereiten musste, bei welcher ihm ein Freund behilflich war, erscheint jedenfalls nicht unrealistisch. Sodann bemerkte auch die anwesende Hilfswerkvertretung im Anschluss an die Anhörung, dass der Beschwerdeführer gezeichnet wirke, erlebnisnah berichte und Detaillierungsstufen spontan und problemlos wahrnehmen könne (vgl. Akte A31/34 S. 34). Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen auch durch den eingereichten ärztlichen Bericht gestützt wird. Gemäss dem Arztbericht der (...) vom 28. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt wegen einer Kriegstraumatisierung zur Behandlung an die Psychiatrie überwiesen. Im Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem Vorgespräch teil. Am 2. Oktober 2017 fand das Erstgespräch statt. Seither ist er aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in wöchentlicher Behandlung. Es besteht vor diesem Hintergrund mithin kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Onkels, einem Widerstandskämpfer, von den tschetschenischen Behörden festgenommen und misshandelt worden ist. Das SEM hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers mithin zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 5.2 Die Asylgründe der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie brachte vor, dass sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Dagestan von Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte hierfür ein Video als Beweismittel ein. Dieses erweckt allerdings nicht der Eindruck, als wäre die Beschwerdeführerin eingeschüchtert beziehungsweise bedroht worden. Bei der Diskussion vor dem Weggang der Sicherheitskräfte macht die Beschwerdeführerin einen entspannten Eindruck, auch die Körpersprache der Sicherheitskräfte deutet nicht darauf hin, als würden sie jemanden bedrohen. Die auf dem Video enthaltene Szene dürfte sich mithin nicht in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zusammenhang abgespielt haben. Die diesbezüglichen geäusserten Vorbehalte des SEM sind insofern nachvollziehbar. Selbst wenn dieses Video nicht zu belegen vermag, dass die Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften aufgesucht und bedroht worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers folglich auch nicht glaubhaft ist, denn die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind ansonsten stimmig. So beschrieb sie den Zustand ihres Mannes nach der Freilassung und erwähnte dabei sogar seinen Geruch (vgl. Akte B22/26 F75). Sie führte aus, dass sie beim ersten Telefongespräch mit ihm nach seiner Flucht habe wahrnehmen können, dass er sie zu beruhigen versucht habe, was wiederum für eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, eher atypisch wäre (vgl. Akte B22/26 F9, 3. Abschnitt). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie wegen ihres Mannes selbst asylrelevant verfolgt worden ist oder asylrelevante Nachteile zu befürchten gehabt hätte.
E. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und über mehrere Tage gefoltert und zu seinem Onkel, einem Widerstandskämpfer, verhört und zur Zusammenarbeit gezwungen. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Nachteil, der ihm gezielt aus politischen Gründen und damit einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht bestand ein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen und der Ausreise im November 2016. Nach seiner Flucht nach Dagestan wurde der Beschwerdeführer gesucht. Seine Mutter und Geschwister wurden von den tschetschenischen Behörden nach Dagestan ausgeschafft. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.3 Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer ist im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2019 - Russia, < https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia >, abgerufen am 17.01.2020). Das Verschwindenlassen mutmasslicher Angehöriger des bewaffneten Untergrunds und deren Verwandten gehören zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien (vgl. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation, Berlin, März 2018, S. 21). Das tschetschenische Parlament verabschiedete zudem gemäss einem Artikel des russischen Nachrichtenportals Lenta.ru 2015 einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Strafmasses für Angehörige von "Terroristen", welche diese unterstützen oder Informationen vorenthalten (vgl. Lenta.ru, [Das Parlament von Tschetschenien schlug strengere Bestrafung von Verwandten der Terroristen vor], 12.01.2015, https://lenta.ru/news/2015/01/12/chechnya , abgerufen am 17.01.2020). Die Bestrafung von Angehörigen von (verdächtigen) Terroristen wird immer noch angewandt (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 - Russia, S. 17 https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/RUSSIA-2018-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf abgerufen am 17.01.2020). Ramsan Kadyrow äusserte sich zu dieser Kollektivbestrafung im Jahr 2017 folgendermassen: 'If they have a son or brother who chose the path of terrorism and if their family helps them (...) They [the relatives of militants] stay home unemployed, they receive pensions and benefits, they cover for their sons or brothers, help them financially to keep killing us; we will evict them' (vgl. European Asylum Support Office [EASO] COI, Report Russian Federation, - Report on the situation for Chechens in the Russian Federation, August 2018, S. 46 f., < https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Chechens_in_RF.pdf > abgerufen am 17.01.2020).
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer ist und sich vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte im selben Haus wie der Beschwerdeführer aufgehalten hatte, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht einer Verfolgung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 6.5 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu verneinen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Referenzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 850.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3717/2018 law/fes Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste am 21. Dezember 2012 ein erstes Mal mit ihren Eltern zusammen in die Schweiz ein und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern miteingeschlossen. Als (...)-Jährige wurde sie weder vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) angehört noch hatten ihre Eltern Asylgründe vorgebracht, die ihr gegolten hätten. Das Asylgesuch vom 21. Dezember 2012 wurde vom BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1412/2013 vom 13. August 2013 abgewiesen. Am 23. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in ihren Heimatstaat zurückgeführt. A.b Rund ein Jahr später reist die Beschwerdeführerin wieder mit ihren Eltern in die Schweiz ein. Am 17. Oktober 2016 füllte die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum das Personalienblatt aus. Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. Am 14. November 2016 reichte sie zusammen mit ihren Eltern ein zweites schriftliches Asylgesuch ein (N [...]). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern in Dagestan verheiratet worden ist. Die Beschwerdeführerin sei eines Tages weinend zur Mutter gekommen und habe dieser mitgeteilt, dass ihr Mann von zu Hause weggegangen sei und in der Folge Männer in Uniform zu Hause nach ihm gesucht und ihr gedroht hätten, dass sie sie und das damals ungeborene Kind töten würden, wenn er nicht zurückkäme. B. B.a Der Beschwerdeführer A._______, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus E._______ mit letztem Wohnort in F._______ verliess am 9. November 2016 seinen Heimatstaat und flog von G._______ mit einem deutschen Visum nach H._______. Am 16. November 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B.b Am 23. November 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). C. Am 30. November 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befinde und sie mitteilen soll, ob sie mit ihm in Kontakt treten möchte. Am 2. Dezember 2016 bejahte die Beschwerdeführerin die Frage des SEM. D. Am 13. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung seines Asylverfahrens mit demjenigen der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Tochter und reichte eine Übersetzung der Heiratsurkunde ein. E. Am 31. Juli 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut darum, die beiden Asylverfahren mit Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am 22. September 2017 zusammenzulegen und reichten das Original der Hochzeiturkunde mit Übersetzung ein. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die Akten der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Tochter in das Dossier des Beschwerdeführers verschoben werden. G. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 auf, das von ihrem Vater eingereichte Mehrfachgesuch vom 17. November 2017 [recte 14. November 2016] mit ihren persönlichen Gründen detailliert zu ergänzen und allenfalls Beweismittel beizulegen. H. Am 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Ergänzung ihrer persönlichen Asylvorbringen ein. I. Am 15. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 18. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört und mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Zudem forderte das SEM den Beschwerdeführer schriftlich auf, das auf seinem Handy gespeicherte Video vom 7. Oktober 2016 (Überwachungsvideo vor der Haustüre) auf einer Flashcard einzureichen. I.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Onkel mütterlicherseits sei ein Aufständischer und kämpfe seit dem ersten Tschetschenienkrieg. Am 29. September 2016 sei er (der Beschwerdeführer) in der Nacht im Haus seiner Mutter, wo sich auch sein gesuchter Onkel für einige Stunden aufgehalten habe, der allerdings schon weg gewesen sei, von den Kadyrow-Leuten festgenommen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sein Onkel stecke. Seine Mutter und seine jüngere Schwester seien nicht festgenommen worden. Er sei nach J._______ gefahren und unterwegs mit Gummiknüppeln zusammengeschlagen worden. Er hätte dann ein zehnseitiges Dokument unterschreiben sollen, worin er verschiedenes eingestehen würde. Er habe sich erst geweigert, sei dann aber mit Strom gefoltert worden, so dass er mehrmals bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm eine Gasmaske angezogen, so dass er wieder mehrmals das Bewusstsein verloren habe. Er habe die Folterungen nicht mehr länger ausgehalten, weshalb er schliesslich unterschrieben habe. Am nächsten Tag sei es wieder zu einer Einvernahme gekommen. Daraufhin sei ihm ein Mobiltelefon mit einer SIM-Karte ausgehändigt worden und man habe ihm eine Frist von vier bis fünf Tagen gesetzt, innerhalb dieser er Informationen über seinen Onkel zu liefern habe. Ansonsten würde gegen ihn gestützt auf das unterschriebene Geständnis ein Verfahren eröffnet, dass er drei Personen umgebracht, seinen Onkel unterstützt und Transfers von Geld und Kämpfern nach Syrien organisiert habe. Er sei am 2. Oktober 2016 freigelassen worden. Ein Freund von ihm habe ihn nach Dagestan gebracht, von wo er am 3. Oktober 2016 mit seiner Frau telefoniert habe. Sein Freund habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen und befürchtet, dass seine Anwesenheit sein Leben gefährde. Sein Freund habe für ihn eines seiner beiden Autos verkauft, ihm den Inlandpass geholt und die Visa-Formalitäten erledigt. Er habe inzwischen mit seiner Frau telefoniert, aus Angst vor einer Abhörung habe er seine Ausreiseabsichten aber nicht erwähnt. Am 8. Oktober 2016 habe er mit der Schwester seiner Frau telefoniert, welche ihm erzählt habe, dass die Kadyrow-Leute zu Hause nach ihm gefragt und seine Frau mit dem Tod bedroht hätten, weshalb sie in die Schweiz abgereist sei. Am 9. Oktober 2016 sei er nach G._______ und von dort via Deutschland in die Schweiz gereist. Als er in der Schweiz angekommen sei, habe er versucht, seine Mutter telefonisch zu erreichen. Von seinem Freund habe er dann erfahren, dass seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester im Januar 2017 von den Behörden aus Tschetschenien ausgeschafft worden und in K._______ bei Verwandten untergekommen seien. Seine Mutter habe ihm später erzählt, dass er zuhause gesucht worden sei und anlässlich einer Hausdurchsuchung alle beschlagnahmten Dokumente verbrannt worden seien. Er sei vor den Dorfbewohnern als Terrorist bezeichnet worden und man habe ihn verteufelt. I.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Asylbegründung im Wesentlichen aus, nach der Rückkehr aus der Schweiz am 23. Juni 2015 habe sie persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei aber Zeugin gewesen, wie ihr Vater im Jahr 2015 von Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. Seit diesem Vorfall habe sie in Dagestan gelebt. Am 20. September 2015 habe sie zuhause in E._______ religiös geheiratet. Danach habe sie bei ihrem Mann gelebt. Als sich ihr Mann bei seiner Mutter aufgehalten habe, habe sie bei ihrer Mutter übernachtet. Am nächsten Morgen habe sie ihren Mann angerufen. Sein Telefon sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Als sie gegen Mittag nach Hause gekommen sei, sei niemand da gewesen. Sie habe ihn nochmals angerufen, aber niemanden erreicht. Dann habe sie seinen Bruder angerufen. Von ihm habe sie erfahren, dass ihr Mann in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2016 im Hause seiner Mutter mitgenommen worden sei. Er sei dann zu ihr gekommen, damit sie nicht alleine sei. Am 2. Oktober 2016 sei ihr Mann dann kurz nach Hause gekommen, habe seine Sachen mitgenommen und ihr gesagt, dass er sich wieder melde. Am nächsten Tag habe er sich wieder gemeldet und erzählt, dass er gut angekommen sei. Er habe sich danach erkundigt, ob ihn jemand gesucht habe. Am 5. Oktober 2016 habe er nochmals angerufen und dann hätten sie erst in der Schweiz wieder voneinander gehört. Am 7. Oktober 2016 seien Militärs zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei, was sie ihr nicht geglaubt hätten. Die Militärs hätten ihr mit einer Pistole gedroht, sie zu vergewaltigen und zu töten. Beim Verlassen der Wohnung hätten sie ihr gesagt, sie solle ihrem Mann ausrichten, dass er sich sofort stellen müsse. Sie habe Angst bekommen, ihre Mutter angerufen, welche die Schwester (der Beschwerdeführerin) zu ihr geschickt habe. Ihre Schwester habe dann ihre Sachen gepackt und sie seien zusammen zur Mutter gegangen. Dort sei mit ihren Eltern der Entschluss zur Ausreise gefasst worden. Sie habe nicht auf ihren Mann warten können, weil sie nicht gewusst habe, wo er gewesen sei und sie das Kind zur Welt habe bringen müssen. Über G._______, Weissrussland, Polen und weitere Länder seien sie in die Schweiz gereist. I.c Die Beschwerdeführenden reichten den Reisepass sowie den Inlandpass betreffend den Beschwerdeführer, einen USB-Stick mit Aufnahmen einer Videokamera in F._______ vom 7. Oktober 2016 je eine Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde sowie des Inlandpasses der Beschwerdeführerin ein. J. Am (...) 2018 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn. K. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 14. und 16. November 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. L. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie einen vom 20. Juni 2018 datierenden, nicht unterzeichneten Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2018 ein. M. Am 5. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter einen (unterzeichneten) Arztbericht vom 28. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtsvertreter auf, eine schriftliche Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen, ansonsten er als nicht zu deren Vertretung befugt angesehen und auf die Beschwerde gegen die diese Person betreffende Verfügung nicht eingetreten werde. O. Am 20. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein. P. Mit Verfügung vom 7. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter ordnete er den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand bei. Dem SEM erhielt die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2018 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. R. Am 19. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. So laute seine erste Aussage zu jener Frist, die ihm zur Meldung des Standortes seines Onkels gewährt worden sei, fünf Tage. Anlässlich der Anhörung auf die Frage 178 habe er präzise von vier Tagen gesprochen. In der späteren Unterhaltung der Anhörung habe er einmal von vier bis fünf Tagen, dann auf Vorhalt sogar von drei-vier-fünf Tagen gesprochen. Ferner habe er zum Aufenthalt von seinem Onkel bei seiner Mutter zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was dieser dort gemacht habe. Er habe dies auch nicht von seiner Mutter erfahren können. Auf Vorhalt hin, dass seine Frau von verschiedenen Aktivitäten in seinem schriftlichen Gesuch geschrieben habe, habe er in seiner Antwort bei der ergänzenden Anhörung auf die Frage 28 plötzlich davon gesprochen, dass dies nur seine Annahme gewesen sei, was seine Frau wiedergegeben habe. Auch diese Erklärung könne nicht überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Version auf die Aussage ihres Mannes stütze. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem schriftlichen Gesuch angegeben, Militärs seien am 7. Oktober 2016 zu ihr nach Hause gekommen. In der Anhörung habe sie dagegen die Ordnungshüter nicht genauer bezeichnen können und die Uniformen mit denjenigen Personen, die bei der Mitnahme ihres Vaters zugegen gewesen seien, verglichen, wobei sie Militärs von Polizisten nicht unterscheiden könne. Auf Vorhalt habe sie auf die Frage 210 angegeben, sie würde sie als Polizisten oder Milizen bezeichnen. Auch wenn Miliz und Militär phonetisch und graphisch gewisse Ähnlichkeit aufweisen würden, seien sie für die Korrektheit der Übersetzung ihrer schriftlichen Eingaben zuständig. Zu beachten gelte es aber auch, dass in der Russischen Föderation seit 2011 die Miliz als Polizei bezeichnet werde. Ihre unpräzisen divergierenden Aussagen diesbezüglich könnten nicht überzeugen. Demzufolge seien diese widersprüchlichen Vorbringen nicht glaubhaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weitere Unsicherheiten enthalten. So habe er angenommen, sie hätten in F._______ in der (...) gewohnt. Ob der Hausnummer sei er sich indes anlässlich der Anhörung nicht so sicher gewesen, obwohl er dort mindestens einen Monat gelebt habe. Ferner habe er gemäss der Anhörung vor Mitte August 2016 in Dagestan in L._______ gelebt und sei nach M._______ zur Arbeit gependelt, aber zugleich schon 2012 in N._______ registriert gewesen. Sein Einwand in der Antwort 61 sei nicht nachvollziehbar. Den abgegebenen Dokumenten, Kopien von Inlandpässen, sei nirgends eine Registrierung in F._______ ersichtlich. Weshalb ihn die Behörden gerade dort am 7. Oktober 2016 gesucht hätten, sei so nicht nachvollziehbar. Auf die Frage, welche Behörde am 29. September 2016 nach N._______ gekommen sei, habe der Beschwerdeführer auf das Militär getippt. Das sei bereits deshalb fragwürdig, weil er von diesen danach mehrere Tage festgenommen und befragt worden sei, ohne hier mehr Hinweise auf die eine oder andere Truppengattung erhalten zu haben. Oder er habe gedacht, es sei der SOBR, der tschetschenische Ableger des FSB, gewesen, was aber nicht auf das Militär hinweise. Oder der USB als der Dienst, der dem SOBR voranstehe. Später habe er aber wiederum von einer Stadt-Abteilung des SOBR gesprochen, weil das Gebäude, wo er in Haft gewesen sei, sich in der Stadt befunden habe. Während obige Ausführungen durch vage Aussagen gekennzeichnet seien, sei sein Vorbringen im Zusammenhang mit der eigentlichen Festhaltung in J._______, wenngleich nur die Rede von drei bis fünf Tagen sei, durchaus von Detailreichtum geprägt, insbesondere was die Gewaltanwendung ihm gegenüber betreffe. Dies könne zwar grundsätzlich der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG dienen, aber gerade im Gesamtzusammenhang aller seiner Vorbringen stelle dies einen krassen Stilbruch dar. Demnach werde dadurch das Gebot der Strukturgleichheit in seinem Sachvortrag eindeutig verletzt. Dies spreche gegen die Glaubhaftmachung der Gesamtfluchtsituation. Die an ihm angewandten Foltermethoden habe er wie besehen detailliert schildern können, während sein Zeitgefühl bereits schwieriger einzuschätzen gewesen sei. Einfachere Sachverhalte, wie etwa die Wiedergabe von Spitznamen, die offenbar während seiner Inhaftierung gefallen seien, hätten ihm während der Anhörung ebenso Schwierigkeiten bereitet. Ferner habe er ein Geständnis abgegeben, wonach er drei Leute umgebracht habe. Die Vorwürfe und Fragen an ihn seitens der Behörde seien, folge man seiner Aufzählung, offenbar nicht zahlreich gewesen: Diese hätte wissen wollen, wo sich der Onkel aufhalte. Er stehe, so der Vorwurf, mit seinem Onkel in Kontakt und unterstütze ihn. Zweimal bis zu 45 Minuten sei er gemäss seinen Aussagen befragt worden. Weitere Fragen seien ihm offenbar nicht gestellt worden, was in seiner Wiedergabe der Verhöre sehr unsubstantiiert wirke. In den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöge ihre Aussage, wonach sie nicht wisse, ob sie bei der Ausreise aus Tschetschenien oder Russland kontrolliert worden sei, grundsätzlich eine Furcht vor einer etwaigen Kontrolle an der Grenze auszuschliessen. Es könne daher angenommen werden, dass sie wohl wie der Beschwerdeführer legal aus Russland ausgereist sei. Demzufolge seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. Weshalb gerade der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sei, wenn schon bereits der minderjährige Sohn des Onkels dessentwegen festgenommen worden und dann freigekommen sei, könne nicht ganz nachvollzogen werden. Zudem soll ein Bruder des Onkels für die Polizei arbeiten, was ebenso eine gewisse Quelle für die ermittelnde Behörde darstelle. Zudem sei fraglich, weshalb gerade er bei seiner Mutter festgenommen worden sei, wenn er dort bloss zu Besuch gewesen sei und erst seit einem Monat überhaupt in Tschetschenien gewohnt habe. Der Einwand, dass grundsätzlich Frauen wie seine Mutter damals nicht festgehalten worden seien, obwohl der Onkel sich bei ihr aufgehalten habe, sei zu pauschal. Dasselbe gelte für die geforderte Mitarbeit: er hätte binnen fünf Tagen Informationen über seinen Onkel geben sollen, was nicht «nachhaltig» sei. Zu dieser einseitigen ihn belastende Sicht spreche auch seine Aussage, dass er nicht wüsste, ob seine Mutter jemals deren Bruder wegen verhört worden sei. Dies insbesondere auch, weil die Behörden offenbar gewusst hätten, dass der Onkel am 29. September 2016 zu seiner Mutter gegangen sei. Ferner wisse er nicht, ob der Onkel jemals in Haft gewesen sei, was infolge des Vorbringens, dass er seinetwegen massivste Probleme erhalten habe, ebenso wenig nachvollziehbar sei. Dass hingegen seine Mutter plötzlich seinetwegen Probleme mit den Behörden erhalten habe und notabene nach K._______ ausgeschafft worden sei, wenn sie früher wegen des Onkels und dessen kritischen Profils aber keine Probleme gehabt habe, wirke wiederum als Vorbringen nur auf ihn fokussiert und deshalb konstruiert. Seine Mutter solle auch erst dann Probleme erhalten haben, als man erfahren habe, dass er Russland verlassen habe und nach Deutschland geflohen sei. Dies sei insbesondere auch deswegen sehr zweifelhaft, weil er offenbar Russland legal verlassen habe. Auch deswegen sei es fraglich, ob er in Russland überhaupt behördlich gesucht werde. Zudem sei er weder in Dagestan noch in G._______, wo er einen Monat lang gewesen sei, gesucht worden. Hierzu habe er angegeben, damals sei er von den Behörden noch gar nicht zur Suche ausgeschrieben worden, was impliziere, dass er es später gewesen sei. Dass er heute ausgeschrieben sei, wisse er hingegen auch nicht oder nehme an, dass er es nicht sei, was widersprüchlich wirke. Andererseits habe er in G._______ bewusst auf Spitaluntersuchungen verzichtet, weil das nicht ungefährlich gewesen wäre. Eine Aussage, die somit offenbar nicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Suche nach ihm gebracht werden könne. Hinzu komme, dass er sich offenbar am 5. Oktober 2016 einen Inlandpass in Tschetschenien mit Wohnort E._______ (ausgestellt in O._______, zuständig für N._______) durch einen Freund illegal habe ausstellen lassen, obwohl er vorgebracht habe, unter behördlicher Beobachtung gestanden zu haben. Zwar könne insbesondere in Tschetschenien eine Ausstellung eines Dokuments durch korruptes Verhalten eines Beamten nicht ausgeschlossen werden. Indes habe das Oberste Russische Gericht bereits 1999 festgestellt, dass die Ausstellung eines Inlandpasses nicht von der Registrierung am Aufenthaltsort abhängig gemacht werden dürfe, so dass ein solcher Pass durchaus auch in Dagestan hätte ausgestellt werden können. Auch wenn er für das besagte Dokument viel Geld habe aufbringen müssen, habe der ausstellende Beamte sich ebenso in Gefahr bringen können. Überdies hätte er seinen Verfolgern in J._______ jeden Tag anrufen sollen, was auf eine engste Überwachung hinweise. Andererseits habe er angegeben, nicht einem Ausreiseverbot aus Tschetschenien unterlegen gewesen zu sein. Es sei deshalb auch fraglich, ob die Behörde ihn tatsächlich habe kontrollieren wollen. Obwohl die Beschwerdeführerin regelmässig telefonischen Kontakt mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe, sei sie von ihr nicht umgehend über die Verhaftung ihres Ehemannes informiert worden. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 7. Oktober 2016 sei ihr bedeutet worden, dass ihr Mann sich umgehend stellen müsse, aber wo habe sie nicht gewusst oder nachgefragt, was die unpräzisen Angaben, von wem ihr Mann verfolgt werde, weiter bestätige. Demzufolge seien ihre diesbezüglichen Aussagen unlogisch und daher nicht glaubhaft. Das eingereichte Video belege, dass zwei Personen in eine Wohnung eingetreten und eine dritte im Treppenhaus warte. Es könne indes weder die Zuordnung der Personen belegen, ob es sich überhaupt um Behördenmitglieder gehandelt habe, noch den Grund der Aktion oder das Datum derselben belegen. Denn die Aufnahme solle von ihrem Computer im Haus stammen, was eine Manipulation nicht ausschliesse. Es sei deshalb nicht geeignet, ihre Vorbringen und hierhin insbesondere die Suche nach dem Beschwerdeführer zu beweisen. Zudem sei darauf nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von einer Waffe bedroht worden sei oder einen zuletzt bedingt durch Todesdrohungen eingeschüchterten Eindruck hinterlasse habe. Dass sogar Maschinenpistolen auf sie gerichtet worden seien, wie in ihrem schriftlichen Gesuch festgehalten, lasse sich mit dem Video nicht belegen. Das Video sei demnach nicht geeignet, die Asylvorbringen von ihnen beiden glaubhaft zu machen. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die leicht unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Meldefrist hätten sich aus den Aussagen der Verfolger ergeben. Man habe ihm gesagt, er müsse am fünften Tag den Aufenthaltsort des Onkels mitteilen. Man habe ihm aber auch gesagt, mehr als drei bis vier Tage benötige er wohl nicht, um seinen Onkel aufzuspüren. Daraus auf die Unglaubwürdigkeit zu schliessen, ginge wohl zu weit. Es handle sich hier nicht um Wiedersprüche an sich, sondern um im üblichen Rahmen unterschiedliche Angaben, welche die Aussagekraft unter dem Gesichtspunkt des vom SEM ins Feld geführten Gebots der Strukturgleichheit eher stärken würden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe man den Beschwerdeführer gefragt, was der Onkel genau gemacht habe in dieser Nacht, als er bei der Mutter gewesen sei. Er habe gemeint, er wisse dies nicht und von der Mutter habe er nichts in Erfahrung gebracht. Man habe ihn in der Folge gefragt, weshalb dann seine Frau wisse, dass er dort gegessen, gebadet und geduscht habe. Darin einen krassen Widerspruch oder klar diametral abweichende Angaben zu erkennen, ginge wohl zu weit. Die Frage 27 sei so formuliert, dass das SEM in Erfahrung habe bringen wollen, ob der Onkel in seiner Rolle als Widerstandskämpfer in der Wohnung tätig gewesen sei. Mit der Frage 28 werde aber klar, dass man vom Beschwerdeführer habe hören wollen, dass er dort habe essen, duschen und schlafen wollen. Er habe anlässlich der Anhörung später gesagt, der Onkel habe sich bei der Mutter verpflegen, ausruhen und waschen wollen und ergänzt, diese Leute würden immer im Wald leben und dies müsste man ab und zu machen. Zum Ausruhen sei es aber nicht mehr gekommen. Insofern habe der Onkel eigentlich nichts gemacht in der Wohnung der Mutter. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Rechtsvertreter gemeint, seine Frau habe in der Anhörung mit Bezug auf die Militärs das Wort «voennie» (kriegerische) verwendet. Dieser Begriff bezeichne militärisch gekleidete Organe der Staatsgewalt, unbesehen ihrer Zuordnung. Militärangehörige würden hingegen als «armiya» oder «soldaty» bezeichnet, seltener als «voennie». Mit «voennie» seien militärisch gekleidete (Sonder-)Einheiten der Polizei und anderen «Sicherheitsorganen» gemeint, nicht explizit Angehörige der Armee. «Milizia» heisse in der Russischen Föderation zwar tatsächlich seit 2011 «Polizia». Der Volksmund nenne die Polizei aber noch immer «Milizia» und spreche im Zusammenhang mit Polizisten von «milizioneri». Das sei normal. Gemeint seien in beiden Fällen verschiedene Organe, die dem Innenministerium untergeordnet seien. Auch diese könnten durchaus «voennie», das heisse militärisch gekleidet sein. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht weiter, dass seine Aussagen den Eindruck erwecken könnten, nicht präzise zu sein. Nach dem Gesagten sei aber klar, dass die Beschwerdeführerin durchaus die Unterscheidung zwischen Militärs und Polizisten mache. Tatsächlich scheine es so, als hätten auch die Sicherheitsdienste teilweise Uniformen, welche an jene des Militärs erinnern würden. Die Leute, die den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, würden für den SOBR arbeiten und sie würden schwarze Uniformen tragen. Der SOBR gehöre zum Sicherheitsdienst der Russischen Föderation. Er habe nur erklärt, dass Mitarbeiter des USB auch schwarze Uniformen tragen würden. Es handle sich um Kommandos, die üblicherweise militärisch gekleidet seien, welche Armeewaffen tragen und somit als «voennie» bezeichnet würden. Es gebe sowohl schwarze, als auch tarnfarbene Tenüs. Der Beschwerdeführer meine hinsichtlich seiner Unsicherheit bezüglich der Hausnummer, es sei ihm nicht so wichtig gewesen. Dies erscheine unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Monat nicht gerade sehr lange und inzwischen viel Zeit verstrichen sei, nicht sehr erstaunlich. Es sei ja nicht so, dass er es überhaupt nicht mehr wisse. Er meinte anlässlich der Anhörung nicht, er glaube, sondern er denke dies. Daraus habe das SEM den Schluss gezogen, er nehme es an. Dies sei sicher nicht ganz falsch. Es sei aber auch nicht so, dass er nichts habe sagen können, sondern offengelegt habe, dass er es nicht mit letzter Sicherheit angeben könne. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass Hausnummern in den meisten Ländern nicht jene wichtige Bedeutung zukomme wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar gesagt, er sei zwar nie in F._______ registriert gewesen; er habe seinen Wohnsitz in N._______ nie aufgegeben, selbst damals nicht, als er in L._______ gewohnt habe. Dies sei in Russland legal. Er habe aber auf der Polizeistation unter Folter angegeben, wo er in F._______ gewohnt habe. Aus diesem Grund sei er wohl am 7. Oktober 2016 dort gesucht worden. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils D-1658/2015 beziehungsweise der im tschetschenischen Kontext üblichen Reflexverfolgung erstaune es grundsätzlich nicht, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Im Zusammenhang mit dem Sohn des Onkels mache der Beschwerdeführer unmissverständlich geltend, dieser sei von zu Hause mitgenommen worden. Diese Leute hätten zwar gesagt, man habe ihn wieder freigelassen, was wohl nicht stimme. Der Sohn sei seither nämlich spurlos verschwunden. Der Einwand des SEM vermöge nicht zu überzeugen. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, ein Bruder des Onkels arbeite für die Polizei, was eine gewisse Quelle für die ermittelnde Behörde darstelle. Dazu Ausführungen zu machen, wäre spekulativ. Auszugehen sei vom Grundsatz, dass sich Brüder grundsätzlich nicht gegenseitig ans Messer liefern würden. Der Beschwerdeführer meine, seine Festnahme sei wohl auch ein verhängnisvoller Zufall gewesen. Der Onkel sei in der Nacht gekommen und wohl aus dem Umfeld der Nachbarschaft verraten worden. Dass sich der Beschwerdeführer im Haus befunden habe, habe damit keinen Zusammenhang. Man habe ihn als anwesenden männlichen Angehörigen mitgenommen, weil es sich geboten habe. Auch dies scheine unter Berücksichtigung des Referenzurteils leider realistisch. In der Praxis könne die Ausstellung eines Inlandpasses von einer Registrierung am Aufenthaltsort abhängig gemacht werden. Ein Inlandpass trage den Wohnsitzstempel, ein neuer Wohnsitzstempel müsse am Ort des Wohnsitzes gemacht werden. Eine andere als die Wohnsitzbehörde würde die Ausstellung des Inlandpasses schon nur deshalb ablehnen. Hingegen sei es so, dass es nicht schwer sei, sich illegal ein Dokument zu beschaffen, zumal die Behörden bestechlich seien. Tschetschenien sei sehr korrupt, amtliche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Die Flucht sei möglich gewesen, weil er über Dagestan und G._______ ausgereist sei. Der Arztbericht füge sich inhaltlich gut in die geltend gemachte Fluchtgeschichte ein. Der Inhalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden und die Art und Weise, wie sie diese darlegen würden, würde viele Realkennzeichen enthalten. Ihre Aussagen seien logisch, konsistent und zögen sich wie ein roter Faden durch die Protokolle. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerde auf das Referenzurteil D-1658/2015 bezüglich Reflexverfolgung verwiesen werde. Zugleich spreche der Beschwerdeführer von einem verhängnisvollen Zufall, dass er festgenommen worden sei, was nicht für eine gezielte Reflexverfolgung spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer nichts über den angeblichen Besuch des Onkels, des primär Verfolgten, an dem Ort berichten können, wo er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden sei, obwohl dieser später etwa Informationen über seine Mutter in Erfahrung habe bringen können. Der Glaubhaftmachung abträglich scheine sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst unter Folter ausgesagt hätte, in F._______ zu wohnen, obwohl gerade dieser Umstand ihn vom Behördenverdacht eines (regelmässigen) Kontakts zum Onkel, als dieser in N._______ gesucht worden sei, entlasten könnte. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, eine Reflexverfolgung und die Aussage, seine Festnahme sei ein verhängnisvoller Zufall gewesen, würden sich gegenseitig nicht ausschliessen. Bei der Reflexverfolgung gebe es die Unterscheidung zwischen gezielt und ungezielt nicht. Ob sie vorliege oder nicht, hänge davon ab, was genau die Verfolger damit bezwecken wollten, wenn sie Angehörige des primär Verfolgten unter Druck setzen würden. Ob die Verfolger zufällig auf einen Angehörigen treffen würden oder diesen gezielt aufsuchen, sei nicht relevant. Mit Bezug auf den Wohnort F._______, den er unter Folter angegeben habe, mache er geltend, dass dieser Umstand wohl dazu geführt habe, dass er dort aufgesucht worden sei. Dass dieser Umstand ihn hätte vom Verdacht entlasten können, regelmässig mit dem Onkel in Kontakt gewesen zu sein, wäre theoretisch möglich. Leider sei es aber nicht so gewesen. Der Kontakt zwischen Personen müsse denn auch nicht unbedingt darauf basieren, dass man sich am selben Ort aufhalte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 5. 5.1 Festzuhalten ist vorweg, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden weitgehend übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin schilderte die Geschehnisse aus ihrer persönlichen Perspektive und erwähnte verschiedene Details bezüglich der Ereignisse, bei denen sie selbst zugegen war. Ihre Angaben stehen in Einklang mit den Erzählung des Beschwerdeführers - wesentliche Unstimmigkeiten sind nicht festzustellen. Bei den vom SEM festgestellten Widersprüchen handelt es sich lediglich um marginale Abweichungen, welche in der Beschwerde überzeugend erklärt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass es im schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten zu Abweichungen gekommen ist. So wird beispielsweise im schriftlichen Gesuch der "Onkel" als Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl. S. 1, 3. Zeile), obwohl dieselbe Person in den Anhörungen der Beschwerdeführenden stets als Bruder der Mutter des Beschwerdeführers bezeichnet wurde. Auch hinsichtlich der Person, welche nach dem Besuch der Sicherheitsbehörden zu der Beschwerdeführerin gekommen sei, ist einerseits von der Schwester der Mutter die Rede, andererseits aber von der Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. Akte B22/26 F235). Zudem ist das Deutsch im schriftlichen Gesuch nicht fehlerfrei (vgl. S. 1, 1. Abschnitt, drittunterste Zeile "weggenommen" statt "festgenommen"). Dass das SEM eine Unsicherheit des Beschwerdeführers bezüglich der Hausnummer in F._______ anlässlich der Anhörung als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verwendet, ist angesichts dessen, dass er bereits anlässlich der BzP die Adresse inklusive der Hausnummer angegeben hat, spitzfindig (vgl. Akte A7/12 S. 4 Ziff. 2.02). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er in N._______ registriert gewesen sei, weil dort die Mutter gewohnt habe und sich ihr Haus dort befinde. Den Behörden sei aber bekannt gewesen, dass er in F._______ gelebt habe (vgl. A31/34 F18 ff.). Dies kann durchaus erklären, weshalb dort nach ihm gesucht wurde. Der Beschwerdeführer schilderte seine Asylvorbringen sodann mit zahlreichen Details versehen frei und ohne Unterbruch (über drei Seiten im Protokoll). Er gab Gespräche zwischen den Sicherheitskräften wider, sprang in seiner Geschichte unvermittelt wieder zurück und erzählte nebensächliche Sequenzen, wie etwa hinsichtlich des Mannes, der im Wasser in die Zelle gebracht hatte. Der Erzählstil des Beschwerdeführers spricht mithin klar gegen eine konstruierte Geschichte. Auch das SEM selbst erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass die Schilderung der Festhaltung von Detailreichtum geprägt sei. Insofern das SEM aber das Gebot der Strukturgleichheit verletzt sieht, weil der Beschwerdeführer sich nicht mehr an alle während der Inhaftierung gefallende Spitznamen und Fragen des Verhörs erinnern konnte, oder kein genaues Zeitgefühl hatte, ist festzustellen, dass er angab, er sei während der Verhöre aufgrund der Folterungen mehrmals bewusstlos gewesen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nachvollziehbar, dass er Erinnerungslücken oder kein genaues Zeitgefühl hatte. Er vermochte hingegen die Räumlichkeiten, in welchen er sich aufgehalten hatte, durchaus zu beschreiben (vgl. Akte A31/34 F162 ff.) oder erwähnte auch, dass der Mann, welcher ihm Wasser gebracht hatte, ihn vermutlich als unschuldig betrachtet habe (vgl. Akte A31/34 F156). Zudem gab er zumindest den Spitznamen jenes Mannes zu Protokoll, welcher ihm Wasser gebracht habe (vgl. Akte A31/34 F155; P._______). Dies sind Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Dass der Beschwerdeführer, welcher zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt hatte, aufgrund des nächtlichen Besuchs des Onkels in den Fokus der Behörden geraten ist, ist im tschetschenischen Kontext ebenfalls nachvollziehbar. Der minderjährige Sohn des Onkels hatten die Behörden bereits festgenommen - seither sei er verschwunden. Der Bruder des Onkels ist Polizist, weshalb der Onkel sich bestimmt nicht bei diesem meldet und der Bruder demnach kaum eine verlässliche Informationsquelle für die Behörden bezüglich des Onkels sein dürfte. Es ist deshalb keineswegs abwegig, wenn sich die Behörden vom Beschwerdeführer mehr Informationen zu seinem Onkel erhofften und ihn dementsprechend unter Druck setzten. Im Kontext mit Tschetschenien ist auch nicht erstaunlich, dass die Behörden nicht die Mutter, sondern den Beschwerdeführer mitgenommen haben. Auch das SEM stellt schliesslich nicht in Abrede, dass aufgrund der Korruption in Tschetschenien gegen Geld Dokumente ausgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer sich noch einen Monat in Russland aufgehalten hatte und seine Flucht vorbereiten musste, bei welcher ihm ein Freund behilflich war, erscheint jedenfalls nicht unrealistisch. Sodann bemerkte auch die anwesende Hilfswerkvertretung im Anschluss an die Anhörung, dass der Beschwerdeführer gezeichnet wirke, erlebnisnah berichte und Detaillierungsstufen spontan und problemlos wahrnehmen könne (vgl. Akte A31/34 S. 34). Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen auch durch den eingereichten ärztlichen Bericht gestützt wird. Gemäss dem Arztbericht der (...) vom 28. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt wegen einer Kriegstraumatisierung zur Behandlung an die Psychiatrie überwiesen. Im Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem Vorgespräch teil. Am 2. Oktober 2017 fand das Erstgespräch statt. Seither ist er aufgrund einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in wöchentlicher Behandlung. Es besteht vor diesem Hintergrund mithin kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Onkels, einem Widerstandskämpfer, von den tschetschenischen Behörden festgenommen und misshandelt worden ist. Das SEM hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers mithin zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet. 5.2 Die Asylgründe der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie brachte vor, dass sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Dagestan von Sicherheitskräften mit dem Tod bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte hierfür ein Video als Beweismittel ein. Dieses erweckt allerdings nicht der Eindruck, als wäre die Beschwerdeführerin eingeschüchtert beziehungsweise bedroht worden. Bei der Diskussion vor dem Weggang der Sicherheitskräfte macht die Beschwerdeführerin einen entspannten Eindruck, auch die Körpersprache der Sicherheitskräfte deutet nicht darauf hin, als würden sie jemanden bedrohen. Die auf dem Video enthaltene Szene dürfte sich mithin nicht in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zusammenhang abgespielt haben. Die diesbezüglichen geäusserten Vorbehalte des SEM sind insofern nachvollziehbar. Selbst wenn dieses Video nicht zu belegen vermag, dass die Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften aufgesucht und bedroht worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers folglich auch nicht glaubhaft ist, denn die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind ansonsten stimmig. So beschrieb sie den Zustand ihres Mannes nach der Freilassung und erwähnte dabei sogar seinen Geruch (vgl. Akte B22/26 F75). Sie führte aus, dass sie beim ersten Telefongespräch mit ihm nach seiner Flucht habe wahrnehmen können, dass er sie zu beruhigen versucht habe, was wiederum für eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, eher atypisch wäre (vgl. Akte B22/26 F9, 3. Abschnitt). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie wegen ihres Mannes selbst asylrelevant verfolgt worden ist oder asylrelevante Nachteile zu befürchten gehabt hätte. 6. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und über mehrere Tage gefoltert und zu seinem Onkel, einem Widerstandskämpfer, verhört und zur Zusammenarbeit gezwungen. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Nachteil, der ihm gezielt aus politischen Gründen und damit einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht bestand ein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen und der Ausreise im November 2016. Nach seiner Flucht nach Dagestan wurde der Beschwerdeführer gesucht. Seine Mutter und Geschwister wurden von den tschetschenischen Behörden nach Dagestan ausgeschafft. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer ist im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2019 - Russia, , abgerufen am 17.01.2020). Das Verschwindenlassen mutmasslicher Angehöriger des bewaffneten Untergrunds und deren Verwandten gehören zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien (vgl. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation, Berlin, März 2018, S. 21). Das tschetschenische Parlament verabschiedete zudem gemäss einem Artikel des russischen Nachrichtenportals Lenta.ru 2015 einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Strafmasses für Angehörige von "Terroristen", welche diese unterstützen oder Informationen vorenthalten (vgl. Lenta.ru, [Das Parlament von Tschetschenien schlug strengere Bestrafung von Verwandten der Terroristen vor], 12.01.2015, https://lenta.ru/news/2015/01/12/chechnya , abgerufen am 17.01.2020). Die Bestrafung von Angehörigen von (verdächtigen) Terroristen wird immer noch angewandt (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 - Russia, S. 17 https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/RUSSIA-2018-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf abgerufen am 17.01.2020). Ramsan Kadyrow äusserte sich zu dieser Kollektivbestrafung im Jahr 2017 folgendermassen: 'If they have a son or brother who chose the path of terrorism and if their family helps them (...) They [the relatives of militants] stay home unemployed, they receive pensions and benefits, they cover for their sons or brothers, help them financially to keep killing us; we will evict them' (vgl. European Asylum Support Office [EASO] COI, Report Russian Federation, - Report on the situation for Chechens in the Russian Federation, August 2018, S. 46 f., abgerufen am 17.01.2020). 6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer ist und sich vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte im selben Haus wie der Beschwerdeführer aufgehalten hatte, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht einer Verfolgung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.5 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu verneinen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Referenzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 850.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: