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E-3152/2024

E-3152/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3717/2018 vom 5. Februar 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf, anerkannte den Beschwerdeführer (und seine Familienan- gehörigen) als Flüchtlinge an und wies das SEM an, Asyl zu gewähren. C. Aufgrund eines Denunziationsschreibens, worin dem SEM mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer am 23. August 2021 einen russi- schen Inlandpass mit der Nummer (…) habe ausstellen lassen und sich im April 2021 sowie im Oktober 2021 in Russland aufgehalten habe, leitete dieses in der Folge ein Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft und Widerruf des Asyls ein. D. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gab das SEM mit Schreiben vom 27. Januar 2023 dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 gewährte das SEM Einsicht in das Aktenverzeichnis sowie die zur Edition freigegebenen Aktenstücke, wobei es die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versah. G. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gab das SEM mit Schreiben vom 27. Februar 2023 dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erneut Gelegenhei zur Stellungnahme.

E-3152/2024 Seite 3 H. Mit Eingabe vom 15. März 2023 zeigte der Rechtsvertreter an, das Mandat für die Ehefrau des Beschwerdeführers niederzulegen, ersuchte um Fris- terstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme und führte aus, er be- stehe weiterhin auf Gewährung der vollen Akteneinsicht und ersuche um eine neue anfechtbare Akteneinsichtsverfügung. I. Mit Schreiben vom 22. März 2023 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, das Fristerstreckungsgesuch werde gutgeheissen, des Weiteren werde darüber informiert, dass keine weiteren Akten herausgegeben würden. J. Mit Eingabe vom 24. März 2023 seines Rechtsvertreters erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 betreffend Akteneinsicht. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umfassende Akteneinsicht in sämtliche Akten- stücke, eventualiter Einsicht in den Wortlaut des Denunziationsschreibens zu gewähren. Es sei unerlässlich, dass der Beschwerdeführer über die Herkunft des Denunziationsschreiben informiert werde. Russische Inland- pässe würden ohne sichere Identitätsmerkmale wie etwa Fingerabdrücke ausgestellt und seien leicht käuflich erhältlich. Es sei bekannt, dass der russische Staat und seine Handlanger bei der notorischen Verfolgung von Tschetschenien im Ausland bewusst solche Dokumente vorlegen würden, um Asylsuchende zu kompromittieren. Ausserdem habe er in jüngerer Ver- gangenheit einen familiären Streit gehabt und es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass ihm aus diesem Grund geschadet werden solle. K. Mit Urteil D-1653/2023 vom 19. April 2023 trat das Bundesverwaltungsge- richt mangels Vorhandenseins eines tauglichen Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde vom 24. März 2023 nicht ein. L. Mit Schreiben vom 27. April 2023 an das SEM machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer sei nach Weissrussland gereist, um seiner an Covid-19 erkrankten Mutter beizustehen. Er sei mit einem russischen Dokument gereist, um nicht die Aufmerksamkeit der weissrussischen Be- hörden auf sich zu ziehen, denn davon hätte er bei einer Verwendung des Reiseausweises für Flüchtlinge ausgehen müssen. Anschliessend habe er

E-3152/2024 Seite 4 seine Mutter nach Hause begleitet, wobei er die Grenze illegal überquert habe. Er habe aus einer Zwangslage gehandelt. M. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbe- richt der Mutter des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein und teilte mit, in der Zwischenzeit habe die Ehefrau mit den Kindern den Beschwer- deführer verlassen. Es sei zu befürchten, dass die Ehefrau beziehungs- weise deren Mutter Beziehungen zum russischen Staat unterhalten wür- den. N. Mit Strafbefehl der B._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer der Förderung der rechtswidrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 lit.a AIG (be- gangen am 19. Juni 2023; durch rechtswidrige Einreise seines Beifahrers), sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am (…) durch das Mitführen einer Waffe ohne Berechti- gung, sowie der Widerhandlung gegen das Stassenverkehrsgesetz schul- dig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. O. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 (welches sich mit der Eingabe vom 10. Juli 2023 gekreuzt hatte) gab das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegen- heit, zu zwei weiteren Dokumenten Stellung zu nehmen, die dessen Kon- taktaufnahme mit den russischen Behörden belegen würden. Darüber hin- aus forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, verschiedene Fra- gen zu beantworten, unter anderem, wie der Grenzübertritt des Beschwer- deführers und dessen Mutter von und nach Russland erfolgt sei. Ausser- dem forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel nachzu- reichen, darunter Dokumente zum Nachweis der Krankheit und Behand- lung der Mutter in Weissrussland. P. Mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Juli 2023 bestritt der Rechtsver- treter den Kontakt des Beschwerdeführers mit den russischen Behörden. Er habe sich weder einen russischen Inlandpass noch einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Auch die weiteren, vom SEM übermittelten Beweismittel würden keinen Behördenkontakt belegen, weil nicht der Be- schwerdeführer es gewesen sei, der den auf den Dokumenten ersichtli- chen elektronischen Kontakt mit den russischen Behörden initiiert

E-3152/2024 Seite 5 beziehungsweise unterhalten habe. Die Dokumente würden lediglich auf- zeigen, wie einfach es sei, eine missliebige Person zu diskreditieren; indem nämlich lediglich im Namen dieser Person ein Online-Formular ausgefüllt und dann die Antwort der Behörden abgewartet werden könne. Der Grenz- übertritt mit der kranken Mutter sei problemlos und über die «grüne Grenze» erfolgt. Auch bei der Rückkehr sei er nicht kontrolliert worden. Weitere Reisen nach Russland habe der Beschwerdeführer nicht unter- nommen. Im Weiteren könne das SEM keine Aberkennungs- oder Wider- rufsverfügung gegen diesen erlassen, ohne ihm vorher volle Akteneinsicht in das Denunziationsschreiben gewährt zu haben. Q. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 wurde eine deutsche Übersetzung des be- reits eingereichten Arztberichts der Mutter des Beschwerdeführers nach- gereicht. R. In ihrem Schreiben vom 2. Februar 2024 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer zur Einreichung bereits verlangter Beweismittel auf. So sei der Übersetzung des Arztberichts zu entnehmen, dass die Mutter des Be- schwerdeführers, entgegen den bisher gemachten Angaben, nicht in einem Spital in Weissrussland, sondern in einem Spital in Russland behandelt worden sei. Entsprechend seien die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 27. April 2023 und vom 31. Juli 2023, worin unter anderem vorge- bracht werde, der Grenzübertritt mit der kranken Mutter sei problemlos er- folgt, in keinen vernünftigen Zusammenhang zu bringen. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Ausführungen dazu gemacht habe, mit welchem «russischen Dokument» er angeblich nach Weissrussland gereist sei und wann sowie auf welche Weise er be- sagtes Dokument erhalten habe (vgl. Aufforderung zur Stellungnahme vom

12. Juli 2023). Der Beschwerdeführer werde deshalb dazu aufgefordert, die noch offenen Fragen zu beantworten und besagtes «russisches Doku- ment» im Original inklusive Übersetzung zu den Akten zu reichen. S. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Erstbehandlung seiner Mutter sei notfallmässig in einem Spital in Russland erfolgt, anschliessend sei diese in ein Spital in Weissrussland verlegt worden. Er selbst sei lediglich bis nach Weissrussland gefahren, die Grenze nach Russland habe er nicht überquert, weil er hierzu seine

E-3152/2024 Seite 6 Fingerabdrücke hätte abgeben müssen. Weitere Unterlagen sowie auch das vom SEM einverlangte «russische Dokument» wurde nicht eingereicht. T. Mit Verfügung vom 19. April 2024 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. U. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache nach umfassender Gewährung des rechtlichen Gehörs und insbesondere vollständiger Akteneinsicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer vor dem materiellen Urteil des Gerichts Ein- sicht in sämtliche, ihn angeblich belastende Schriftstücke bei den Akten, insbesondere den gesamten Wortlaut des Denunziationsschreibens unter eventueller Abdeckung geheim zu haltender Stellen zu gewähren. V. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 erhob das Bundesverwaltungs- gericht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum

7. Juni 2024, welcher in der Folge fristgerecht einging.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwil- lig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Ab- sicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Hei- matstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf

E-3152/2024 Seite 8 1996 Nr. 7; vgl. ferner SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Migra- tionsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaa- tes, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtig- ten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutz- gewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4).

E. 4.3 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Pass- beschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutz- stellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na- tionen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Hand- lung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzu- kehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normaler- weise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächli- che Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspru- chung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil

E-3152/2024 Seite 9 des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbe- hörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs so- wohl infolge der Annahme heimatlicher Dokumente als auch infolge einer Reise in den Heimatstaat als erfüllt.

E. 5.2.1 Was die im Denunziationsschreiben übermittelten heimatlichen Do- kumente betreffe, behaupte der Beschwerdeführer in erster Linie, es sei nicht er selbst gewesen, der seinen eigenen heimatlichen Inlandspass so- wie seinen eigenen heimatlichen Reisepass beantragt habe. Vielmehr habe wohl nicht näher bekennte eine Drittperson, die ihm habe schaden wollen, unter Verwendung seiner Personalien gehandelt. Der russische Staat und seine Handlanger würde bei der Verfolgung von Tschetschenen im Ausland solche Dokumente vorlegen würden, um Asylsuchende zu kompromittieren. Ausserdem habe er in jüngerer Vergangenheit einen fa- miliären Streit gehabt. Es sei anzunehmen, dass seine Ehefrau bezie- hungsweise deren Mutter Beziehungen zum russischen Staat unterhalten würden und entsprechend die Quelle der Verleumdungen gegen ihn seien.

E. 5.2.2 Weil der Inlandspass dem SEM lediglich in Kopie vorliege, sei keine Echtheitsprüfung des Dokuments möglich. Der Kopie des Inlandspasses sei zu entnehmen, dass dieser die Personalien des Beschwerdeführers enthalte und am (…) ausgestellt worden sei. Die darauf ersichtliche Unter- schrift scheine mit jener auf anderen vom Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens unterzeichneten Dokumenten übereinzustimmen. Russi- sche Inlandspässe würden nur in Russland selbst und nicht auf russischen Vertretungen im Ausland ausgestellt, müssten vom Antragsteller persönlich entgegengenommen sowie in Anwesenheit eines russischen Beamten un- terschrieben werden. Ausnahmen würden lediglich bei medizinischen Gründen gemacht. In solchen Fällen dürfe der Inlandspass von einer ver- wandten Person entgegengenommen werden. Inwiefern es Personen aus

E-3152/2024 Seite 10 dem familiären Umfeld oder anderen Drittpersonen des Beschwerdefüh- rers gelungen sein sollte, den Inlandspass ohne dessen Mitwirkung entge- genzunehmen und zu unterschreiben, erschliesse sich vor diesem Hinter- grund nicht. Auch die weitere Annahme, wonach seine Ehefrau bezie- hungsweise Schwiegermutter möglicherweise Beziehungen zum russi- schen Staat unterhielten und dadurch die Ausstellung des Inlandpasses hätten erwirken können, sei weder durch Beweismittel belegt noch durch weiterführende Angaben und Erläuterungen substantiiert worden. Ein sol- ches Vorgehen wäre auch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass in den betreffenden Denunziationsschreiben nicht nur eine Kopie des Inlandpas- ses des Beschwerdeführers, sondern auch eine Kopie des Inlandpasses seiner Ehefrau mitgeschickt worden sei (vgl. Schreiben des SEM betref- fend Gewährung rechtliches Gehör vom 27. Januar 2023). Auch die zeitlichen Umstände sprächen gegen die Schutzbehauptungen des Betroffenen. So sei ersichtlich, dass der Inlandpass bereits im August 2021 ausgestellt worden sei, während das Denunziationsschreiben dem SEM erst im März 2022 übermittelt worden sei. Die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Korrespondenz im Zusammenhang mit der Ausstellung eines russischen Reisepasses datiere gar aus dem Jahre

2020. Die zeitlichen Abstände würden gegen eine rechtsmissbräuchliche Beantragung durch Drittpersonen zu dem Zweck, ihn zu verunglimpfen, sprechen. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb der russische Staat seinen im Exil lebenden Staatsangehörigen russische Reise- und In- landspässe ohne deren Mitwirkung, einzig zum Zweck der Diskreditierung ausstellen sollte. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass gefälschte russische Identitätsdokumente käuflich erworben oder echte Dokumente gegen Bestechung einem unrechtmässigen Inhaber ausgestellt werden könnten. Inwiefern aber der russische Staat durch die unrechtmässige Aus- stellung von Identitätsdokumenten einer unliebsamen, im Exil lebenden Person habhaft werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.

E. 5.2.3 Den Ausführungen sei im Weiteren zu entnehmen, dass er mit einem «russischen Dokument» nach Weissrussland gereist sei. Trotz der mehr- maligen Aufforderung, dieses Dokument näher zu spezifizieren, dessen Er- langung zu beschreiben und es dem SEM einzureichen, seien keine wei- teren Dokumente nachgereicht oder Angaben gemacht worden.

E. 5.2.4 Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer einen russischen Inlandpass beantragt und diesen am (...) erhalten habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Kontaktaufnahme

E-3152/2024 Seite 11 mit den heimatlichen Behörden nicht freiwillig erfolgt oder er von anderen Beweggründen als der Absicht der erneuten Unterschutzstellung unter den Heimatstaat (beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme einer solchen) geleitet gewesen wäre. Insbesondere stehe die Ausstellung des In- landspasses in keinem Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung sei- ner Mutter. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Inlandspass ihm bereits am (…) ausgestellt worden sei. Seine Mutter dagegen habe sich erst im Oktober 2021, also mehre Monate später, wegen Covid-19 im Spital be- handeln lassen. Dem eingereichten Spitalbericht sei ausserdem zu entneh- men, dass sich die Symptome bei der Mutter erst wenige Tage vor der Ein- weisung manifestiert hätten. Die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Ab- sicht der Unterschutzstellung seien vorliegend deshalb als erfüllt anzuse- hen. Indem die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer den bean- tragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, sei auch das Kriterium der ef- fektiven Schutzgewährung erfüllt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b cc; Urteil BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018).

E. 5.3 Damit habe sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz seines Hei- matstaates gestellt.

E. 5.4.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reisen in seinen Hei- matstaat Russland seien auffallend diffus und widersprüchlich ausgefallen.

E. 5.4.2 So habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. April 2023 angegeben, er sei nach Weissrussland gereist, um seiner an Covid- 19 erkrankten Mutter beizustehen, die sich dort in Spitalpflege befunden habe. Anschliessend habe er seine Mutter «nach Hause» begleitet, wobei er die Grenze illegal passiert habe. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2023 habe er erläuternd ausgeführt, die Reise in den Heimatstaat im Oktober 2021, um seine an Covid-19 erkrankte Mutter zu besuchen, habe er unter grosser Gefahr und in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unternommen. Der Grenzübertritt mit der kranken Mutter sei problemlos und über die «grüne Grenze» erfolgt. Auch bei der Rückkehr sei er nicht kontrolliert worden. Weitere Reisen nach Russland habe er nicht unternommen.

E. 5.4.3 Diese Aussagen seien nicht glaubhaft. Zunächst sei höchst unwahr- scheinlich, dass die in C._______ (D._______) wohnhafte Mutter des Be- schwerdeführers nach einem ersten notfallmässigen Spitalaufenthalt im nahe gelegenen E._______ (F._______) in ein mehrere hundert Kilometer

E-3152/2024 Seite 12 entferntes Spital ausser Landes hätte verlegt werden sollen. Dem einge- reichten Spitalbericht seien denn auch keinerlei Hinweise dafür zu entneh- men, dass eine weiterführende stationäre Behandlung seiner Mutter nach deren Entlassung notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine Beweismittel für eine angebliche Weiterbehandlung sei- ner Mutter in Weissrussland eingereicht. Seine Aussage in der Stellung- nahme vom 6. März 2024, wonach er sich gar nie nach Russland begeben habe, sondern in Weissrussland bei seiner Mutter im Spital geblieben sei, vermöge deshalb, umso weniger nicht zu überzeugen, als er in zwei zuvor eingereichten Stellungnahmen vom 27. April 2023 und 31. Juli 2023 eine Reise nach Russland nicht bestritten, sondern sogar Ausführungen dazu gemacht habe, wie er die Grenze nach Russland ohne Kontrolle überquert hätte. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass seine Reise nach Russland in keinem Zusammenhang mit der Covid-19- Erkrankung seiner Mutter gestanden habe. Ohnehin wäre der Rücktrans- port seiner Mutter von Weissrussland nach Russland, wie er es in den Stel- lungnahmen vom 27. April 2023 und 31. Juli 2023 noch vorgebracht habe, nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG zu werten gewe- sen, zumal nach Abschluss der stationären Behandlung die Gefahr als so- weit gebannt hätte betrachtet werden müssen, dass es dem Beschwerde- führer auch unter moralischen und psychischen Gesichtspunkten möglich gewesen wäre, den Transport seiner Mutter anderweitig zu organisieren. Dass eine Reise nach Russland stattgefunden habe, könne angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 27. April 2023 und vom 31. Juli 2023 eine solche noch in keiner Weise bestrit- ten habe, angenommen werden.

E. 5.5 Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für seine Reise eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsyG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Annahme eines heimat- lichen Reisepasses sowie mit seiner Reise nach Russland wieder unter den Schutz seines Heimatstaates begeben. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb anzuerkennen und das Asyl zu widerrufen.

E. 6.1 In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht mit der Begründung, dass «sich der Beschwerdeführer nicht genügend äussern könne, wenn er nicht in aller Form zur Kenntnis erhalte, wer ihn aus welchem Motiv ange- schwärzt habe». Zumindest müsse er aus dem vollen Wortlaut des Denun- ziationsschreibens seine Schlüsse ziehen können. Ferner sei ohne

E-3152/2024 Seite 13 Gewährung des rechtlichen Gehörs im genannten Umfang nicht klar, ob nicht allenfalls durch den Denunziationsvorgang selbst die Gefahr für ihn oder seine Familie grösser geworden sei und welche Auswirkungen die Vorgänge auf seine Gefährdung als Flüchtling haben könnten. Daher sei die Sache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Ak- teneinsicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer vor Fällung des Urteils Einsicht in den gesamten Wortlaut des Denunziationsschreibens zu gewähren.

E. 6.2 Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Es ist in diesem Zusammen- hang auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG hinzuweisen, wonach die Einsicht- nahme verweigert werden kann, wenn wesentliche private Interessen vor- liegen. Dementsprechend sind die unter Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren aufgeführten Anträge abzuweisen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdefüh- rer der wesentliche Inhalt des Denunziationsschreibens bereits im Schrei- ben des SEM vom 27. Januar 2023 mitgeteilt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz nach Massgabe der Kenntnisgabe auch zum Nachteil des Be- schwerdeführers auf dieses Dokument abstellen (Art. 28 VwVG).

E. 6.3.1 In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass keines der vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Doku- mente, abgesehen von Angaben zu seiner Person, dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe bestritten, je ein solches Dokument bestellt zu haben und das Gegenteil sei nicht bewiesen. Blosse Indizien könnten angesichts der familiären Konstellation nicht genügen, um die einschneidende Verfügung zu begründen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, eine Reise unternom- men zu haben. Es sei aber zwischen den Grenzübertritten nach Weiss- russland und denen von dort nach Tschetschenien und also Russland zu unterscheiden. Anlass für die Reise sei, wie mit einem Arztbericht belege, die Erkrankung seiner Mutter an Covid-19 gewesen. Eine Reise nach Russland sei für ihn nicht in Frage kommen, jedenfalls nicht über den offi- ziellen Weg. Eine solche habe er auch nicht unternommen. Das wäre nicht ohne Abnahme der Fingerabdrücke an der Grenze möglich gewesen. Für die Einreise nach Weissrussland sei er auf die Unterstützung von Dritten angewiesen gewesen. Von dort aus habe er schliesslich die Mutter zurück nach Russland begleitet. Dafür habe er die Grenze an einer nicht bewach- ten Stelle und damit nicht über einen Grenzposten überquert. Zwar habe sich der Beschwerdeführer also in der erwähnten Notlage auf die für ihn

E-3152/2024 Seite 14 gefährliche Reise bis nach Weissrussland und von dort nach Tschetsche- nien begeben, indes ohne sich unter den Schutz der russischen Behörden zu stellen oder deren konsularischen Dienst in Anspruch zu nehmen.

E. 6.3.3 Der Beweis für die Tatsachen, auf welche das SEM seine Schlussfol- gerungen und Rechtsfolgen stütze, obliege nicht dem Beschwerdeführer. Der Verweis darauf, dass eine Beschaffung von Reisepapieren des Hei- matstaates diese Beweislast in dem Sinne umkehre, als dass dann der Be- schwerdeführer darzulegen hätte, warum er sich dennoch nicht unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe oder habe stellen wollen, gehe fehl, da der Beschwerdeführer selber keinen solchen Kontakt zu den Behörden aufgenommen und keine Papiere bei diesen beschafft habe. Die vorgelegten Beweise genügten nach dem Dargelegten eben nicht für diese Annahme. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich durch die Beschaffung heimatlicher Papiere unter den Schutz russischer Behör- den gestellt hätte. Dieser Widerrufs- und Aberkennungsgrund entfalle. Die Reise an sich sei zwar unbestritten, jedoch nicht auf offiziellem Weg erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich damit gerade weiter dem Zugriff der hei- matlichen Behörden entzogen, vergleichbar mit der einer illegalen Ausreise auf seiner Flucht. Zudem sei die Reise durch einen Notstand gerechtfertigt. Die Reise liege länger zurück, so dass die Tatsache, dass sich der nicht persönlich angehörte Beschwerdeführer in Details nicht ganz genau gleich geäussert habe, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. So sei in seinen Aussagen zu unterscheiden zwischen legalen Grenzübertritten und solchen, die nicht bemerkt worden seien. Den Ablauf seines Besuchs der erkrankten Mutter habe er jedenfalls gleichbleibend geschildert.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs sowohl infolge der Annahme heimatlicher Dokumente als auch infolge einer Reise in den Hei- matstaat als erfüllt erachtet. Hierzu kann – mit nachfolgenden Ergänzun- gen – auf die eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Zum einen ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer zumindest einen Reisepass beantragt und diesen am (...) tatsächlich erhalten hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass russische Inlandpässe nicht auf russischen Vertretungen im Ausland ausgestellt und nur vom Antragsteller persönlich entgegengenommen werden können. Ferner enthält das Dokument die Unterschrift des Betroffenen. Die

E-3152/2024 Seite 15 gegenteiligen Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Be- schwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. So sind die spekulativen Behauptungen, wonach allenfalls eine Drittperson oder eine andere Per- son, die möglicherweise Beziehungen zum russischen Staat unterhielten und dadurch die Ausstellung des Inlandpasses hätten erwirken können, gänzlich spekulativer Natur und im Lichte der bestehenden Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Erschwerend kommt auch hinzu, dass auch die zeitlichen Umstände in of- fenem Widerspruch zu der Behauptung einer allfälligen Zwangslage ste- hen. So sprechen die zeitlichen Abstände zwischen der Beantragung des Reisepasses im August 2021 und dem Eingang des Denunziationsschrei- bens im März 2022 gegen eine rechtsmissbräuchliche Beantragung durch Drittpersonen zum Zweck der Verunglimpfung. Im Weiteren ist nicht er- sichtlich, weshalb der russische Staat seinen im Exil lebenden Staatsan- gehörigen ohne deren Mitwirkung, einzig zum Zweck der Diskreditierung ausstellen sollte. Auch die blosse Gegenbehauptung, wonach nicht bewie- sen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein solches Dokument be- stellt habe, wird nicht näher begründet. Es besteht eine hinreichend klare Indizienlage für die Annahme der Beantragung und des Erhalts eines rus- sischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer selbst. Ebenso liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdefüh- rers mit den heimatlichen Behörden nicht freiwillig erfolgt wäre oder von anderen Beweggründen als der Absicht (oder zumindest der Inkaufnahme einer solchen) erneuten Unterschutzstellung geleitet gewesen wäre. Insbesondere steht die Ausstellung des Inlandpasses am (...) in keinem (zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt der Mutter im Oktober 2021. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, wo- nach nicht erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer durch die Beschaf- fung heimatlicher Papiere unter den Schutz der russischen Behörden ge- stellt habe, sind die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Unterschutzstel- lung und mit der Ausstellung des Passes auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung vorliegend erfüllt.

E. 7.3 Zum anderen gab der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 27. April 2023 und vom 31. Juli 2023 an, in Oktober 2021 nach Weis- srussland gereist zu sein, um seiner an Covid-19 erkrankten Mutter beizu- stehen, die sich dort in Spitalpflege befunden habe, wobei der Grenzüber- tritt mit der kranken Mutter über die «grüne Grenze» erfolgt und er auch bei der Rückkehr nicht kontrolliert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen

E-3152/2024 Seite 16 Gehörs zu der Tatsache, dass nach dem eingereichten Arztbericht seine Mutter in einem Spital im Süden Russland (und nicht wie angegeben in Weissrussland) behandelt worden sei, machte der Beschwerdeführer gel- tend, die Erstbehandlung seiner Mutter sei notfallmässig erfolgt, danach sei sie in ein Spital in Weissrussland verlegt worden. Er selbst sei lediglich nach Weissrussland gefahren. Wie das SEM in der angefochtenen Verfü- gung zutreffend ausführte, ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter nach einer notfallmässigen Behandlung in ein mehrere hundert Kilometer ent- ferntes Spital ausser Landes hätte verlegt werden sollen. Die Aussage in der Stellungnahme, wonach er sich gar nie nach Russland begeben habe, steht in Widerspruch zu seinen übrigen Angaben, zumal er in den Stellung- nahmen vom 27. April 2023 und 31. Juli 2023 eine Reise nach Russland nicht bestritten hatte. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die Reise nach Russland erfolgt ist, diese indessen in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Mutter gestanden hat. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wäre ohnehin eine Zwangslage aufgrund des noch in den genannten Stellungnahmen geltend gemachten Rück-Transports seiner Mutter von Weissrussland nach Russland zu verneinen.

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG darzulegen.

E. 7.5 Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegend gegeben sind.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3152/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3152/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 19. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3717/2018 vom 5. Februar 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf, anerkannte den Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) als Flüchtlinge an und wies das SEM an, Asyl zu gewähren. C. Aufgrund eines Denunziationsschreibens, worin dem SEM mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer am 23. August 2021 einen russischen Inlandpass mit der Nummer (...) habe ausstellen lassen und sich im April 2021 sowie im Oktober 2021 in Russland aufgehalten habe, leitete dieses in der Folge ein Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ein. D. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gab das SEM mit Schreiben vom 27. Januar 2023 dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 gewährte das SEM Einsicht in das Aktenverzeichnis sowie die zur Edition freigegebenen Aktenstücke, wobei es die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versah. G. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gab das SEM mit Schreiben vom 27. Februar 2023 dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erneut Gelegenhei zur Stellungnahme. H. Mit Eingabe vom 15. März 2023 zeigte der Rechtsvertreter an, das Mandat für die Ehefrau des Beschwerdeführers niederzulegen, ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme und führte aus, er bestehe weiterhin auf Gewährung der vollen Akteneinsicht und ersuche um eine neue anfechtbare Akteneinsichtsverfügung. I. Mit Schreiben vom 22. März 2023 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, das Fristerstreckungsgesuch werde gutgeheissen, des Weiteren werde darüber informiert, dass keine weiteren Akten herausgegeben würden. J. Mit Eingabe vom 24. März 2023 seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 betreffend Akteneinsicht. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umfassende Akteneinsicht in sämtliche Aktenstücke, eventualiter Einsicht in den Wortlaut des Denunziationsschreibens zu gewähren. Es sei unerlässlich, dass der Beschwerdeführer über die Herkunft des Denunziationsschreiben informiert werde. Russische Inlandpässe würden ohne sichere Identitätsmerkmale wie etwa Fingerabdrücke ausgestellt und seien leicht käuflich erhältlich. Es sei bekannt, dass der russische Staat und seine Handlanger bei der notorischen Verfolgung von Tschetschenien im Ausland bewusst solche Dokumente vorlegen würden, um Asylsuchende zu kompromittieren. Ausserdem habe er in jüngerer Vergangenheit einen familiären Streit gehabt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm aus diesem Grund geschadet werden solle. K. Mit Urteil D-1653/2023 vom 19. April 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorhandenseins eines tauglichen Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde vom 24. März 2023 nicht ein. L. Mit Schreiben vom 27. April 2023 an das SEM machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer sei nach Weissrussland gereist, um seiner an Covid-19 erkrankten Mutter beizustehen. Er sei mit einem russischen Dokument gereist, um nicht die Aufmerksamkeit der weissrussischen Behörden auf sich zu ziehen, denn davon hätte er bei einer Verwendung des Reiseausweises für Flüchtlinge ausgehen müssen. Anschliessend habe er seine Mutter nach Hause begleitet, wobei er die Grenze illegal überquert habe. Er habe aus einer Zwangslage gehandelt. M. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht der Mutter des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein und teilte mit, in der Zwischenzeit habe die Ehefrau mit den Kindern den Beschwerdeführer verlassen. Es sei zu befürchten, dass die Ehefrau beziehungsweise deren Mutter Beziehungen zum russischen Staat unterhalten würden. N. Mit Strafbefehl der B._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Förderung der rechtswidrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 lit.a AIG (begangen am 19. Juni 2023; durch rechtswidrige Einreise seines Beifahrers), sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am (...) durch das Mitführen einer Waffe ohne Berechtigung, sowie der Widerhandlung gegen das Stassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. O. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 (welches sich mit der Eingabe vom 10. Juli 2023 gekreuzt hatte) gab das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu zwei weiteren Dokumenten Stellung zu nehmen, die dessen Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden belegen würden. Darüber hinaus forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, verschiedene Fragen zu beantworten, unter anderem, wie der Grenzübertritt des Beschwerdeführers und dessen Mutter von und nach Russland erfolgt sei. Ausserdem forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel nachzureichen, darunter Dokumente zum Nachweis der Krankheit und Behandlung der Mutter in Weissrussland. P. Mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Juli 2023 bestritt der Rechtsvertreter den Kontakt des Beschwerdeführers mit den russischen Behörden. Er habe sich weder einen russischen Inlandpass noch einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Auch die weiteren, vom SEM übermittelten Beweismittel würden keinen Behördenkontakt belegen, weil nicht der Beschwerdeführer es gewesen sei, der den auf den Dokumenten ersichtlichen elektronischen Kontakt mit den russischen Behörden initiiert beziehungsweise unterhalten habe. Die Dokumente würden lediglich aufzeigen, wie einfach es sei, eine missliebige Person zu diskreditieren; indem nämlich lediglich im Namen dieser Person ein Online-Formular ausgefüllt und dann die Antwort der Behörden abgewartet werden könne. Der Grenzübertritt mit der kranken Mutter sei problemlos und über die «grüne Grenze» erfolgt. Auch bei der Rückkehr sei er nicht kontrolliert worden. Weitere Reisen nach Russland habe der Beschwerdeführer nicht unternommen. Im Weiteren könne das SEM keine Aberkennungs- oder Widerrufsverfügung gegen diesen erlassen, ohne ihm vorher volle Akteneinsicht in das Denunziationsschreiben gewährt zu haben. Q. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 wurde eine deutsche Übersetzung des bereits eingereichten Arztberichts der Mutter des Beschwerdeführers nachgereicht. R. In ihrem Schreiben vom 2. Februar 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung bereits verlangter Beweismittel auf. So sei der Übersetzung des Arztberichts zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, entgegen den bisher gemachten Angaben, nicht in einem Spital in Weissrussland, sondern in einem Spital in Russland behandelt worden sei. Entsprechend seien die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 27. April 2023 und vom 31. Juli 2023, worin unter anderem vorgebracht werde, der Grenzübertritt mit der kranken Mutter sei problemlos erfolgt, in keinen vernünftigen Zusammenhang zu bringen. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Ausführungen dazu gemacht habe, mit welchem «russischen Dokument» er angeblich nach Weissrussland gereist sei und wann sowie auf welche Weise er besagtes Dokument erhalten habe (vgl. Aufforderung zur Stellungnahme vom 12. Juli 2023). Der Beschwerdeführer werde deshalb dazu aufgefordert, die noch offenen Fragen zu beantworten und besagtes «russisches Dokument» im Original inklusive Übersetzung zu den Akten zu reichen. S. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Erstbehandlung seiner Mutter sei notfallmässig in einem Spital in Russland erfolgt, anschliessend sei diese in ein Spital in Weissrussland verlegt worden. Er selbst sei lediglich bis nach Weissrussland gefahren, die Grenze nach Russland habe er nicht überquert, weil er hierzu seine Fingerabdrücke hätte abgeben müssen. Weitere Unterlagen sowie auch das vom SEM einverlangte «russische Dokument» wurde nicht eingereicht. T. Mit Verfügung vom 19. April 2024 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. U. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache nach umfassender Gewährung des rechtlichen Gehörs und insbesondere vollständiger Akteneinsicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer vor dem materiellen Urteil des Gerichts Einsicht in sämtliche, ihn angeblich belastende Schriftstücke bei den Akten, insbesondere den gesamten Wortlaut des Denunziationsschreibens unter eventueller Abdeckung geheim zu haltender Stellen zu gewähren. V. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 erhob das Bundesverwaltungsgericht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 7. Juni 2024, welcher in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 4.3 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutzstellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs sowohl infolge der Annahme heimatlicher Dokumente als auch infolge einer Reise in den Heimatstaat als erfüllt. 5.2 5.2.1 Was die im Denunziationsschreiben übermittelten heimatlichen Dokumente betreffe, behaupte der Beschwerdeführer in erster Linie, es sei nicht er selbst gewesen, der seinen eigenen heimatlichen Inlandspass sowie seinen eigenen heimatlichen Reisepass beantragt habe. Vielmehr habe wohl nicht näher bekennte eine Drittperson, die ihm habe schaden wollen, unter Verwendung seiner Personalien gehandelt. Der russische Staat und seine Handlanger würde bei der Verfolgung von Tschetschenen im Ausland solche Dokumente vorlegen würden, um Asylsuchende zu kompromittieren. Ausserdem habe er in jüngerer Vergangenheit einen familiären Streit gehabt. Es sei anzunehmen, dass seine Ehefrau beziehungsweise deren Mutter Beziehungen zum russischen Staat unterhalten würden und entsprechend die Quelle der Verleumdungen gegen ihn seien. 5.2.2 Weil der Inlandspass dem SEM lediglich in Kopie vorliege, sei keine Echtheitsprüfung des Dokuments möglich. Der Kopie des Inlandspasses sei zu entnehmen, dass dieser die Personalien des Beschwerdeführers enthalte und am (...) ausgestellt worden sei. Die darauf ersichtliche Unterschrift scheine mit jener auf anderen vom Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens unterzeichneten Dokumenten übereinzustimmen. Russische Inlandspässe würden nur in Russland selbst und nicht auf russischen Vertretungen im Ausland ausgestellt, müssten vom Antragsteller persönlich entgegengenommen sowie in Anwesenheit eines russischen Beamten unterschrieben werden. Ausnahmen würden lediglich bei medizinischen Gründen gemacht. In solchen Fällen dürfe der Inlandspass von einer verwandten Person entgegengenommen werden. Inwiefern es Personen aus dem familiären Umfeld oder anderen Drittpersonen des Beschwerdeführers gelungen sein sollte, den Inlandspass ohne dessen Mitwirkung entgegenzunehmen und zu unterschreiben, erschliesse sich vor diesem Hintergrund nicht. Auch die weitere Annahme, wonach seine Ehefrau beziehungsweise Schwiegermutter möglicherweise Beziehungen zum russischen Staat unterhielten und dadurch die Ausstellung des Inlandpasses hätten erwirken können, sei weder durch Beweismittel belegt noch durch weiterführende Angaben und Erläuterungen substantiiert worden. Ein solches Vorgehen wäre auch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass in den betreffenden Denunziationsschreiben nicht nur eine Kopie des Inlandpasses des Beschwerdeführers, sondern auch eine Kopie des Inlandpasses seiner Ehefrau mitgeschickt worden sei (vgl. Schreiben des SEM betreffend Gewährung rechtliches Gehör vom 27. Januar 2023). Auch die zeitlichen Umstände sprächen gegen die Schutzbehauptungen des Betroffenen. So sei ersichtlich, dass der Inlandpass bereits im August 2021 ausgestellt worden sei, während das Denunziationsschreiben dem SEM erst im März 2022 übermittelt worden sei. Die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Korrespondenz im Zusammenhang mit der Ausstellung eines russischen Reisepasses datiere gar aus dem Jahre 2020. Die zeitlichen Abstände würden gegen eine rechtsmissbräuchliche Beantragung durch Drittpersonen zu dem Zweck, ihn zu verunglimpfen, sprechen. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb der russische Staat seinen im Exil lebenden Staatsangehörigen russische Reise- und Inlandspässe ohne deren Mitwirkung, einzig zum Zweck der Diskreditierung ausstellen sollte. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass gefälschte russische Identitätsdokumente käuflich erworben oder echte Dokumente gegen Bestechung einem unrechtmässigen Inhaber ausgestellt werden könnten. Inwiefern aber der russische Staat durch die unrechtmässige Ausstellung von Identitätsdokumenten einer unliebsamen, im Exil lebenden Person habhaft werden sollte, sei nicht nachvollziehbar. 5.2.3 Den Ausführungen sei im Weiteren zu entnehmen, dass er mit einem «russischen Dokument» nach Weissrussland gereist sei. Trotz der mehrmaligen Aufforderung, dieses Dokument näher zu spezifizieren, dessen Erlangung zu beschreiben und es dem SEM einzureichen, seien keine weiteren Dokumente nachgereicht oder Angaben gemacht worden. 5.2.4 Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer einen russischen Inlandpass beantragt und diesen am (...) erhalten habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht freiwillig erfolgt oder er von anderen Beweggründen als der Absicht der erneuten Unterschutzstellung unter den Heimatstaat (beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme einer solchen) geleitet gewesen wäre. Insbesondere stehe die Ausstellung des Inlandspasses in keinem Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung seiner Mutter. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Inlandspass ihm bereits am (...) ausgestellt worden sei. Seine Mutter dagegen habe sich erst im Oktober 2021, also mehre Monate später, wegen Covid-19 im Spital behandeln lassen. Dem eingereichten Spitalbericht sei ausserdem zu entnehmen, dass sich die Symptome bei der Mutter erst wenige Tage vor der Einweisung manifestiert hätten. Die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Absicht der Unterschutzstellung seien vorliegend deshalb als erfüllt anzusehen. Indem die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b cc; Urteil BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018). 5.3 Damit habe sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. 5.4 5.4.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reisen in seinen Heimatstaat Russland seien auffallend diffus und widersprüchlich ausgefallen. 5.4.2 So habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. April 2023 angegeben, er sei nach Weissrussland gereist, um seiner an Covid-19 erkrankten Mutter beizustehen, die sich dort in Spitalpflege befunden habe. Anschliessend habe er seine Mutter «nach Hause» begleitet, wobei er die Grenze illegal passiert habe. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2023 habe er erläuternd ausgeführt, die Reise in den Heimatstaat im Oktober 2021, um seine an Covid-19 erkrankte Mutter zu besuchen, habe er unter grosser Gefahr und in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unternommen. Der Grenzübertritt mit der kranken Mutter sei problemlos und über die «grüne Grenze» erfolgt. Auch bei der Rückkehr sei er nicht kontrolliert worden. Weitere Reisen nach Russland habe er nicht unternommen. 5.4.3 Diese Aussagen seien nicht glaubhaft. Zunächst sei höchst unwahrscheinlich, dass die in C._______ (D._______) wohnhafte Mutter des Beschwerdeführers nach einem ersten notfallmässigen Spitalaufenthalt im nahe gelegenen E._______ (F._______) in ein mehrere hundert Kilometer entferntes Spital ausser Landes hätte verlegt werden sollen. Dem eingereichten Spitalbericht seien denn auch keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine weiterführende stationäre Behandlung seiner Mutter nach deren Entlassung notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine Beweismittel für eine angebliche Weiterbehandlung seiner Mutter in Weissrussland eingereicht. Seine Aussage in der Stellungnahme vom 6. März 2024, wonach er sich gar nie nach Russland begeben habe, sondern in Weissrussland bei seiner Mutter im Spital geblieben sei, vermöge deshalb, umso weniger nicht zu überzeugen, als er in zwei zuvor eingereichten Stellungnahmen vom 27. April 2023 und 31. Juli 2023 eine Reise nach Russland nicht bestritten, sondern sogar Ausführungen dazu gemacht habe, wie er die Grenze nach Russland ohne Kontrolle überquert hätte. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass seine Reise nach Russland in keinem Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung seiner Mutter gestanden habe. Ohnehin wäre der Rücktransport seiner Mutter von Weissrussland nach Russland, wie er es in den Stellungnahmen vom 27. April 2023 und 31. Juli 2023 noch vorgebracht habe, nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG zu werten gewesen, zumal nach Abschluss der stationären Behandlung die Gefahr als soweit gebannt hätte betrachtet werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer auch unter moralischen und psychischen Gesichtspunkten möglich gewesen wäre, den Transport seiner Mutter anderweitig zu organisieren. Dass eine Reise nach Russland stattgefunden habe, könne angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 27. April 2023 und vom 31. Juli 2023 eine solche noch in keiner Weise bestritten habe, angenommen werden. 5.5 Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für seine Reise eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsyG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Annahme eines heimatlichen Reisepasses sowie mit seiner Reise nach Russland wieder unter den Schutz seines Heimatstaates begeben. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb anzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht mit der Begründung, dass «sich der Beschwerdeführer nicht genügend äussern könne, wenn er nicht in aller Form zur Kenntnis erhalte, wer ihn aus welchem Motiv angeschwärzt habe». Zumindest müsse er aus dem vollen Wortlaut des Denunziationsschreibens seine Schlüsse ziehen können. Ferner sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs im genannten Umfang nicht klar, ob nicht allenfalls durch den Denunziationsvorgang selbst die Gefahr für ihn oder seine Familie grösser geworden sei und welche Auswirkungen die Vorgänge auf seine Gefährdung als Flüchtling haben könnten. Daher sei die Sache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Akteneinsicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer vor Fällung des Urteils Einsicht in den gesamten Wortlaut des Denunziationsschreibens zu gewähren. 6.2 Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Es ist in diesem Zusammenhang auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG hinzuweisen, wonach die Einsichtnahme verweigert werden kann, wenn wesentliche private Interessen vorliegen. Dementsprechend sind die unter Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren aufgeführten Anträge abzuweisen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Denunziationsschreibens bereits im Schreiben des SEM vom 27. Januar 2023 mitgeteilt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz nach Massgabe der Kenntnisgabe auch zum Nachteil des Beschwerdeführers auf dieses Dokument abstellen (Art. 28 VwVG). 6.3 6.3.1 In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass keines der vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dokumente, abgesehen von Angaben zu seiner Person, dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe bestritten, je ein solches Dokument bestellt zu haben und das Gegenteil sei nicht bewiesen. Blosse Indizien könnten angesichts der familiären Konstellation nicht genügen, um die einschneidende Verfügung zu begründen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, eine Reise unternommen zu haben. Es sei aber zwischen den Grenzübertritten nach Weissrussland und denen von dort nach Tschetschenien und also Russland zu unterscheiden. Anlass für die Reise sei, wie mit einem Arztbericht belege, die Erkrankung seiner Mutter an Covid-19 gewesen. Eine Reise nach Russland sei für ihn nicht in Frage kommen, jedenfalls nicht über den offiziellen Weg. Eine solche habe er auch nicht unternommen. Das wäre nicht ohne Abnahme der Fingerabdrücke an der Grenze möglich gewesen. Für die Einreise nach Weissrussland sei er auf die Unterstützung von Dritten angewiesen gewesen. Von dort aus habe er schliesslich die Mutter zurück nach Russland begleitet. Dafür habe er die Grenze an einer nicht bewachten Stelle und damit nicht über einen Grenzposten überquert. Zwar habe sich der Beschwerdeführer also in der erwähnten Notlage auf die für ihn gefährliche Reise bis nach Weissrussland und von dort nach Tschetschenien begeben, indes ohne sich unter den Schutz der russischen Behörden zu stellen oder deren konsularischen Dienst in Anspruch zu nehmen. 6.3.3 Der Beweis für die Tatsachen, auf welche das SEM seine Schlussfolgerungen und Rechtsfolgen stütze, obliege nicht dem Beschwerdeführer. Der Verweis darauf, dass eine Beschaffung von Reisepapieren des Heimatstaates diese Beweislast in dem Sinne umkehre, als dass dann der Beschwerdeführer darzulegen hätte, warum er sich dennoch nicht unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe oder habe stellen wollen, gehe fehl, da der Beschwerdeführer selber keinen solchen Kontakt zu den Behörden aufgenommen und keine Papiere bei diesen beschafft habe. Die vorgelegten Beweise genügten nach dem Dargelegten eben nicht für diese Annahme. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich durch die Beschaffung heimatlicher Papiere unter den Schutz russischer Behörden gestellt hätte. Dieser Widerrufs- und Aberkennungsgrund entfalle. Die Reise an sich sei zwar unbestritten, jedoch nicht auf offiziellem Weg erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich damit gerade weiter dem Zugriff der heimatlichen Behörden entzogen, vergleichbar mit der einer illegalen Ausreise auf seiner Flucht. Zudem sei die Reise durch einen Notstand gerechtfertigt. Die Reise liege länger zurück, so dass die Tatsache, dass sich der nicht persönlich angehörte Beschwerdeführer in Details nicht ganz genau gleich geäussert habe, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. So sei in seinen Aussagen zu unterscheiden zwischen legalen Grenzübertritten und solchen, die nicht bemerkt worden seien. Den Ablauf seines Besuchs der erkrankten Mutter habe er jedenfalls gleichbleibend geschildert. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs sowohl infolge der Annahme heimatlicher Dokumente als auch infolge einer Reise in den Heimatstaat als erfüllt erachtet. Hierzu kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zum einen ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest einen Reisepass beantragt und diesen am (...) tatsächlich erhalten hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass russische Inlandpässe nicht auf russischen Vertretungen im Ausland ausgestellt und nur vom Antragsteller persönlich entgegengenommen werden können. Ferner enthält das Dokument die Unterschrift des Betroffenen. Die gegenteiligen Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. So sind die spekulativen Behauptungen, wonach allenfalls eine Drittperson oder eine andere Person, die möglicherweise Beziehungen zum russischen Staat unterhielten und dadurch die Ausstellung des Inlandpasses hätten erwirken können, gänzlich spekulativer Natur und im Lichte der bestehenden Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Erschwerend kommt auch hinzu, dass auch die zeitlichen Umstände in offenem Widerspruch zu der Behauptung einer allfälligen Zwangslage stehen. So sprechen die zeitlichen Abstände zwischen der Beantragung des Reisepasses im August 2021 und dem Eingang des Denunziationsschreibens im März 2022 gegen eine rechtsmissbräuchliche Beantragung durch Drittpersonen zum Zweck der Verunglimpfung. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der russische Staat seinen im Exil lebenden Staatsangehörigen ohne deren Mitwirkung, einzig zum Zweck der Diskreditierung ausstellen sollte. Auch die blosse Gegenbehauptung, wonach nicht bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein solches Dokument bestellt habe, wird nicht näher begründet. Es besteht eine hinreichend klare Indizienlage für die Annahme der Beantragung und des Erhalts eines russischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer selbst. Ebenso liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden nicht freiwillig erfolgt wäre oder von anderen Beweggründen als der Absicht (oder zumindest der Inkaufnahme einer solchen) erneuten Unterschutzstellung geleitet gewesen wäre. Insbesondere steht die Ausstellung des Inlandpasses am (...) in keinem (zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt der Mutter im Oktober 2021. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, wonach nicht erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer durch die Beschaffung heimatlicher Papiere unter den Schutz der russischen Behörden gestellt habe, sind die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Unterschutzstellung und mit der Ausstellung des Passes auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung vorliegend erfüllt. 7.3 Zum anderen gab der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 27. April 2023 und vom 31. Juli 2023 an, in Oktober 2021 nach Weissrussland gereist zu sein, um seiner an Covid-19 erkrankten Mutter beizustehen, die sich dort in Spitalpflege befunden habe, wobei der Grenzübertritt mit der kranken Mutter über die «grüne Grenze» erfolgt und er auch bei der Rückkehr nicht kontrolliert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der Tatsache, dass nach dem eingereichten Arztbericht seine Mutter in einem Spital im Süden Russland (und nicht wie angegeben in Weissrussland) behandelt worden sei, machte der Beschwerdeführer geltend, die Erstbehandlung seiner Mutter sei notfallmässig erfolgt, danach sei sie in ein Spital in Weissrussland verlegt worden. Er selbst sei lediglich nach Weissrussland gefahren. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter nach einer notfallmässigen Behandlung in ein mehrere hundert Kilometer entferntes Spital ausser Landes hätte verlegt werden sollen. Die Aussage in der Stellungnahme, wonach er sich gar nie nach Russland begeben habe, steht in Widerspruch zu seinen übrigen Angaben, zumal er in den Stellungnahmen vom 27. April 2023 und 31. Juli 2023 eine Reise nach Russland nicht bestritten hatte. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die Reise nach Russland erfolgt ist, diese indessen in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Mutter gestanden hat. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wäre ohnehin eine Zwangslage aufgrund des noch in den genannten Stellungnahmen geltend gemachten Rück-Transports seiner Mutter von Weissrussland nach Russland zu verneinen. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG darzulegen. 7.5 Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegend gegeben sind.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: